OLG Naumburg, Beschluss vom 17.05.2011 - 4 W 19/11
Fundstelle
openJur 2019, 39428
  • Rkr:

Tritt ein Streithelfer dem Rechtsstreit nach Erlass eines Urteils und vor Einlegung eines Rechtsmittels bei, kann er ihm entstandene Kosten erster Instanz nicht erstattet verlangen.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Streithelfers vom 20. April 2011 gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 30. März 2011, Az.: 6 O 678/09, wird zurückgewiesen.

2. Der Streithelfer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis zu 300,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Streithelfers gegen den Beschluss vom 30. März 2011, mit dem das Landgericht den beantragten Erlass einer Kostengrundentscheidung zu den dem Streithelfer in erster Instanz entstandenen Kosten zurückgewiesen hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig. Lehnt das Gericht ab, überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen, so liegt hierin ein das Verfahren betreffendes Gesuch, welches gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Auch § 99 Abs. 1 ZPO führt in einem solchen Fall zu keiner Beschränkung des Beschwerderechts (Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rdnr. 33 und Herget, in: Zöller, a.a.O., § 99 Rdnr. 1). Der Streithelfer war hier auch nicht gehalten, eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) oder eine Ergänzung des landgerichtlichen Urteils (§ 321 ZPO) zu beantragen. Da der Streithelfer seinen Beitritt erst nach Verkündung des Urteils (21. Januar 2010) gegenüber dem Landgericht am 28. Januar 2010 (Bl. 169 Bd. II d. A.) erklärte, kann weder der Urteilstatbestand Unrichtigkeiten enthalten, noch der Kostenpunkt bei der Endentscheidung übergangen worden sein.

Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob der Streithelfer nach Erlass des Urteils noch wirksam für die erste Instanz beitreten konnte. Zwar endet der Rechtszug erst mit Einlegung eines Rechtsmittels oder mit Eintritt der formellen Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 01. Februar 1995, Az.: VIII ZB 53/94, zitiert nach juris, Rdnr. 8) und auch § 66 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits erfolgen kann. Allerdings entfällt, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, wegen der §§ 67, 68, 2. Halbs., erste Altern. ZPO auch die Interventionswirkung (OLG Schleswig, Beschluss vom 04. September 1998, Az.: 6 W 21/98, zitiert nach juris, Rdnr. 14), und der Streithelfer ist zu einem solchen Zeitpunkt auch nicht mehr in der Lage, die Hauptpartei zu unterstützen. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, bereits eine Urteilsverkündung stattgefunden hat und damit ein Beitritt mit dem Ziel, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erreichen, ausscheidet. Ein Beitritt in diesem Stadium kann deshalb nur noch Bedeutung für eine Rechtsmittelinstanz haben. Vor diesem Hintergrund stellt sich ein Antrag des Nebenintervenienten, seine in erster Instanz entstandenen Kosten dem Gegner aufzuerlegen, als rechtsmissbräuchlich dar, weshalb der Erlass einer solchen Kostengrundentscheidung zu unterbleiben hat (Wolst, in: Musielak, ZPO, 8. Aufl., 2011, § 101 Rdnr. 5; Giebel, in: MüKo, ZPO, 3. Aufl., 2008, § 101 Rdnr. 15; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 101 Rdnr. 2).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert richtet sich nach der Höhe der in erster Instanz dem Nebenintervenienten entstandenen Kosten, die hier allenfalls in einer Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer liegen könnten.