Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.05.2018 - 20 ZB 18.50011
Fundstelle
openJur 2019, 40240
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 2017, Az. B 3 K 17.50944, ist wirkungslos geworden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).

2. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO – außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist hierbei zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat mit der Aufhebung ihres Bescheides vom 11. August 2017, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet worden war, die Erledigung herbeigeführt. Die Gründe für die Aufhebung dieses Bescheides liegen auch in der Sphäre der Beklagten, weil die Überstellungsfrist im sogenannten Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO abgelaufen ist, ohne dass der Kläger nach Italien überstellt wurde. Damit ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen (vgl. dazu EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16, Shiri – juris Rn. 34). Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 11. November 2017 im sog. offenen Kirchenasyl befindet, spricht nicht dagegen, der Beklagten die Kostenlast aufzubürden. Insbesondere führt dieser Umstand nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO. Denn die Anschrift, unter der sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, wurde durch seinen Bevollmächtigten im Asylprozess mitgeteilt und ist der Beklagten damit bekannt. Unter diesen Umständen geht die ganz überwiegende Meinung der Rechtsprechung, der für die hier nur noch zu treffende Kostenentscheidung gefolgt wird, davon aus, dass keine Fristverlängerung in analoger Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO eintritt. Denn es kann unter den vorliegenden Umständen weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger "flüchtig" im Sinne der genannten Vorschrift wäre, noch liegt ein faktisches oder gar ein rechtliches Vollzugshindernis vor (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 23.3.2018 – 1 LA 17/18 – juris; VG Würzburg, U.v. 29.1.2018 – W 1 K 17.50166 – juris; VG München, B.v. 6.6.2017 – M 9 S 17.50290 – juris Rn. 25; U.v. 6.2.2017 – M 9 K 16.50076 – juris Rn. 11; U.v. 23.12.2016 – M 1 K 15.50681 – juris Rn. 18 f.; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 – W 3 K 14.50040 – juris; anderer Ansicht VG Bayreuth, U.v. 13.11.2017 – B 3 K 17.50037 – juris; B.v. 7.3.2016 – B 3 K 15.50293 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).