BGH, Urteil vom 28.03.2019 - IX ZR 7/18
Fundstelle
openJur 2019, 26905
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 19. Januar 2012 am 16. März 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Er verlangt Rückgewähr von insgesamt 64.948 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Schuldnerin war zahlungsunfähig. Sie beauftragte die A. GmbH (fortan: A. ) mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts. Am 28. Juni 2011 legte die A. eine so bezeichnete "Sanierungsskizze" vor. Mit der Beklagten stand die Schuldnerin in ständiger Geschäftsbeziehung. Im Juli 2011 betrugen ihre Zahlungsrückstände 876.800 € brutto. Unter dem 26. Juli /

11. August 2011 schlossen die Schuldnerin und die Beklagte mehrere Vereinbarungen:

. eine "Teilzahlungsvereinbarung", in welcher die Schuldnerin anerkannte, der Beklagten noch 584.533 € zu schulden; dieser Betrag sollte in 36 Monatsraten ? 16.237 € zurückgezahlt werden, beginnend mit dem 30. September 2011;

. einen "Zusatz zur Teilzahlungsvereinbarung", der eine Bezugspflicht der Schuldnerin enthielt und ihre Belieferung gegen Vorkasse vorsah;

. einen "Verzichtsvertrag", in welchem die Schuldnerin anerkannte, insgesamt 876.800 € brutto zu schulden; die Beklagte verzichtete sodann auf einen Teilbetrag von 292.267 € unter den Voraussetzungen des Abschlusses eines Sozialplans mit Interessenausgleich, der Einzahlung von "mindestens 600.000 € mit eigenkapitalähnlichem Charakter" sowie der Gründung einer Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH, die das bewegliche Anlagevermögen halten sollte, welches dem Lieferantenpool als Sicherheit diente.

Die Schuldnerin zahlte von September 2011 bis Dezember 2011 vier der in der Teilzahlungsvereinbarung vereinbarten Monatsraten von je 16.237 €. Der Kläger verlangt nunmehr deren Rückgewähr. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Gründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Grundlage des Anspruchs des Klägers sei § 133 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO aF. Die vier Zahlungen hätten das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz folge daraus, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit gekannt habe. Soweit der Geschäftsführer im Schreiben vom 6. September 2011 erklärt habe, das Restrukturierungskonzept sei erfolgreich durchgeführt worden, die Sanierung sei abgeschlossen und die Zahlungsunfähigkeit sei abgewendet worden, sei dies wider besseres Wissen geschehen; denn anderenfalls sei nicht zu erklären, warum das von der Beklagten im letzten Quartal 2011 gelieferte Papier nicht bezahlt und im Januar 2012 Insolvenzantrag gestellt worden sei. Die Beklagte habe den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin auch gekannt. Unstreitig sei sie im ersten Halbjahr über die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin informiert worden. Auf das Sanierungskonzept der A. habe die Beklagte nicht vertrauen dürfen, weil es keine Ursachenanalyse enthalten habe. Tatsächlich habe die Beklagte nicht auf dieses Konzept vertraut, denn sonst hätte sie nicht Vorkasse für künftige Lieferungen vereinbart. Zudem habe die Schuldnerin nachverhandeln müssen, weil ein Bezug von Papier gegen Vorkasse nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn Gegenstand der Nachverhandlungen nicht eine Aufhebung, sondern nur eine Aussetzung der Vorkassenvereinbarung gewesen sein sollte.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8 mwN). Die revisionsrechtliche Kontrolle der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung beschränkt sich darauf, ob dieser sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 9; vom 18. Januar 2018 - IX ZR 144/16, WM 2018, 433 Rn. 12; vom 12. April 2018 - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 15; st. Rspr.). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht.

2. Erste Voraussetzung einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 (fortan nur: § 133 InsO) ist eine Rechtshandlung, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Befriedigt ein Schuldner einen Gläubiger, obwohl er zahlungsunfähig ist und seine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt er in der Regel mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen; denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2018 - IX ZR 313/16, WM 2018, 2097 Rn. 3). Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).

a) Welche Voraussetzungen der Sanierungsplan erfüllen muss, um einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszuschließen, hat der Senat im Grundsatzurteil vom 12. Mai 2016 (aaO Rn. 16 ff) und im Urteil vom 14. Juni 2018 (aaO Rn. 10) näher ausgeführt. Es muss sich um ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Konzept handeln, welches mindestens ansatzweise schon umgesetzt worden war und Aussicht auf Erfolg hatte.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Sanierungskonzept, welches Grundlage der Vereinbarungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten und der streitgegenständlichen vier Zahlungen war, nicht schon deshalb unschlüssig und deshalb unbeachtlich, weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin nicht behandelte. In ihrer Berufungserwiderung hat die Beklagte vorgetragen, ausweislich der Sanierungsskizze, sei die finanzielle Schieflage der Schuldnerin auf einen Umsatzrückgang infolge schwacher Auftragslage, eine der Umsatzentwicklung nicht angepassten Kostenstruktur, eine zu geringe Eigenkapitaldecke und ein daraus folgendes Liquiditätsdefizit zurückzuführen. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens rügt die Revision zu Recht. Die Beklagte hat weiter unter Beweisantritt dazu vorgetragen, welche Maßnahmen in der Sanierungsskizze vorgeschlagen und welche der vorgeschlagenen Maßnahmen bereits teilweise umgesetzt worden seien. Es sei ein Stillhalteabkommen über ein Volumen von 2,8 Mio. € erzielt worden. Der vorgesehene Eigenkapitalbetrag sei eingeworben worden. Der Personalbestand sei um 44 Mitarbeiter auf 108 Mitarbeiter reduziert worden. Die Mieten seien reduziert worden. Die Lieferantenforderungen seien durch Verzichte reduziert worden. Schließlich sei eine Anschlussfinanzierung gelungen. Der Geschäftsführer der Schuldnerin sei von der Schlüssigkeit des Konzepts und dessen Umsetzbarkeit überzeugt gewesen und habe deshalb mit Rundschreiben an die Lieferanten vom 6. September 2011 erklärt, die Schuldnerin sei derzeit weder zahlungsunfähig noch überschuldet. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens hat sich die Beklagte auf den Zeugen S. berufen. Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Berufungsgericht überwiegend nicht befasst. Soweit es angenommen hat, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe das Schreiben vom 6. September 2011 wider besseres Wissen verfasst, hat es den bereits genannten Beweisantritt übergangen. Im Prozessrecht findet dieses Vorgehen keine Stütze (vgl. dazu BVerfGE 50, 32, 36; 69, 141, 144; BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17, WM 2018, 2000 Rn. 6 mwN).

3. Weitere Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist, dass der andere Teil zur Zeit der Handlung den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit eines unternehmerisch tätigen Schuldners, weiß er regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern. Dann kennt er auch den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22 mwN). Auch auf Seiten des Anfechtungsgegners kann die Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall eines ernsthaften, wenn auch letztlich gescheiterten Sanierungsversuchs an Bedeutung verlieren (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9). Zur Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO muss der Anfechtungsgegner darlegen und beweisen, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. An die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners können dabei nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners. Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24 mwN; vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 13).

Soweit das Berufungsgericht die Schlüssigkeit der Sanierungsskizze verneint hat, gilt das zum Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin Gesagte. Zwischen dem Kenntnisstand der Schuldnerin einerseits, der Beklagten andererseits hat das Berufungsgericht nicht unterschieden. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund des ihr vorgelegten Sanierungskonzepts, dessen begonnener Umsetzung sowie der Mitteilungen der Schuldnerin und der A. keine Kenntnis von einem unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben. Die Vorkassenvereinbarung sei Teil des Sanierungskonzepts gewesen. Auch hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Die Nachverhandlungen vor der zweiten angefochtenen Zahlung können schließlich eine auf die erste Rate bezogene Kenntnis der Beklagten nicht begründet haben.

III.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag könnten auch nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar sein, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte. Tragfähige Feststellungen hierzu fehlen. Jedenfalls die erste der angefochtenen Zahlungen liegt überdies außerhalb des Dreimonatszeitraums.

IV.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird den Sachvortrag der Parteien vollständig zu würdigen und gegebenenfalls die angebotenen Beweise zu erheben haben.

Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Röhl Vorinstanzen:

LG Frankenthal, Entscheidung vom 31.08.2015 - 7 O 259/14 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.12.2017 - 8 U 49/15 -