LG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2018 - 38 O 74-17
Fundstelle
openJur 2019, 26828
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu unterlassen, eine Kräuterteemischung bestehend aus Mate, Brennnesselkraut, Krauseminze, Pfefferminze, Melisse, Brombeerblättern und Kornblumenblüten unter der Produktbezeichnung "Schlank & Fit" und/oder der Angabe "TEEKANNE Schlank & Fit - eine genussvolle Kräuterteemischung zum Leichtfühlen" anzubieten und zu bewerben sowie in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie in den im Anschluss an die Entscheidungsgründe dargestellten Abbildungen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren organschaftlichen Vertretern.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 214 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2017 zu zahlen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "Schlank & Fit" eine Kräuterteemischung, die Bestandteil ihrer verschiedene Kräutertee-Kombinationen umfassenden Serie "Harmonie für Körper & Seele" ist. Auf zwei Seiten der Umverpackung befindet sich jeweils die angeschnittene Abbildung einer Sport treibenden jungen Frau und der Tee wird vorgestellt als "genussvolle Kräuterteemischung zum Leichtfühlen". Ebenso wird der Tee auf der Webpräsenz der Beklagten präsentiert, in der auch Teile der Umverpackung mit dem erwähnten Bild zu sehen sind. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung der Umverpackung und der Produktwerbung in der Internetpräsenz wird auf die im Anschluss an die Entscheidungsgründe dargestellten Abbildungen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3. August 2016 mahnte der Kläger - der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist - die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Aufwendungsersatzpauschale auf. Er meint, mit der Produktbezeichnung und der Art, wie die Beklagte sie verwende, verspreche sie eine gewichtsreduzierende, schlankmachende und die körperliche Leistungsfähigkeit erhöhende Wirkung ihres Tees, die weder belegt noch als gesundheitsbezogene Angabe zugelassen sei und dem Produkt auch nicht anhafte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu unterlassen, eine Kräuterteemischung bestehend aus Mate, Brennnesselkraut, Krauseminze, Pfefferminze, Melisse, Brombeerblättern und Kornblumenblüten unter der Produktbezeichnung "Schlank & Fit" und/oder der Angabe "TEEKANNE Schlank & Fit - eine genussvolle Kräuterteemischung zum Leichtfühlen" anzubieten und zu bewerben sowie in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht im Anschluss an die Entscheidungsgründe abgebildet;

2. an ihn € 214 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (25. August 2017) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die funktionelle Zuständigkeit der von dem Kläger angerufenen Kammer für Handelssachen und tritt den Beanstandungen des Klägers entgegen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG begründet.

a) Nach den genannten Vorschriften ist die Kammer für Handelssachen für Ansprüche zuständig, die "auf Grund" des UWG geltend gemacht werden. Ungeachtet des geringfügig abweichenden Wortlauts ist § 13 Abs. 1 UWG - ebenso wie § 6 UKlaG - im Gleichklang mit § 140 Abs. 1 MarkenG, § 52 Abs. 1 DesignG, § 27 Abs. 1 GebrMG und § 143 Abs. 1 PatG - übereinstimmend dahin (weit) auszulegen, dass die Vorschriften jeweils eine einheitliche Zuständigkeit für Streitigkeiten schaffen, die ihren Ursprung in einem dem jeweiligen Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugehörigen Rechtsverhältnis haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - I ZR 93/15 [unter II 3 b bb (3) und (4)]). Hierzu muss im Falle von § 13 UWG ein Bezug der Streitigkeit zum Wettbewerbsrecht dergestalt bestehen, dass die Entscheidung über den prozessualen Anspruch von der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften abhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - I ZR 50/03 [unter II] für den Begriff der kennzeichenrechtlichen Streitigkeit). Unerheblich ist, ob und welche gesetzlichen Vorschriften der Kläger benennt; eine gleichzeitige Begründung aus anderen Gesichtspunkten - etwa aus bürgerlichem Recht - hebt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht auf, vielmehr hat diese den Fall - soweit nicht eine ausschließe Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist - unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, § 13 UWG Rn. 4; Ohly/Sosnitza/Sosnitza, § 13 UWG Rn. 3 und 7). Nur bei objektiver Klagehäufung kommt eine Abtrennung und (Teil-)Verweisung in Betracht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.; Ohly/Sosnitza, a.a.O. Rn. 4).

b) Danach ist die funktionelle Zuständigkeit der von dem Kläger angerufenen Kammer für Handelssachen gegeben.

aa) Die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen, beurteilt sich nach wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, nämlich nach §§ 8 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Diese - von dem Kläger ausdrücklich benannten - Normen regeln das Bestehen sämtlicher von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche, so dass es sich bei allen in diesem Rechtsstreit verfolgten Ansprüchen um wettbewerbsrechtliche und damit um Handelssachen handelt.

Unerheblich ist, dass der Unterlassungsanspruch letztlich aus der Verletzung verbraucherschützender Vorschriften hergeleitet wird. Insbesondere trifft es nicht zu, dass Streitigkeiten, bei denen es um die Verletzung von Verbraucherschutzinteressen geht, keine Handelssachen darstellten. Vielmehr handelt es sich bei Verbraucherschutzvorschriften - zumindest regelmäßig - zugleich um Marktverhaltensregelungen mit der Folge, dass ein Verstoß gegen sie ein nach § 3a UWG zu unterlassendes wettbewerbswidriges Handeln im geschäftlichen Verkehr sein kann und der Streit darüber gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG eine Handelssache ist.

bb) Der Annahme der Zuständigkeit steht nicht entgegen, dass sich der Kläger zur Begründung eines Teils der von ihm verfolgten Ansprüche - nämlich des Unterlassungsanspruchs - auch auf § 2 Abs. 1 UKlaG bezogen hat. Die gleichzeitige Begründung eines Anspruchs aus anderen Vorschriften steht - wie bereits ausgeführt - der Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit - und damit einer Handelssache - nicht entgegen. Ob insoweit anderes gelten könnte, wenn dem Unterlassungsklagegesetz ein spezialgesetzlicher Vorrang gegenüber dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zukäme, kann offenbleiben. Denn beide Anspruchssysteme stehen gleichwertig nebeneinander und bei dem kein geschlossenes Rechtsschutzsystem darstellendes UKlaG handelt es sich insbesondere nicht um eine Regelung, die durch das UWG gewährte Ansprüche beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung [unter B I 2 c bb]). Rechtsfolgen, die der Kläger nur aufgrund des UKlaG, nicht aber nach UWG verlangen könnte, macht er nicht geltend.

2. Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und damit - neben seiner sachlichrechtlichen Anspruchsberechtigung - seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10 - Überregionale Klagebefugnis [unter II 1]) steht weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln.

II.

Die Klage ist begründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG die Unterlassung des im ersten Absatz des Tenors beschriebenen Verhaltens verlangen.

a) Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der Kräuterteemischung in der von dem Kläger beanstandeten Aufmachung und mit der von ihm beanstandeten Produktdarstellung in dem Internetauftritt der Beklagten stellen jeweils geschäftliche Handlungen (§§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) der Beklagten dar, und zwar - was sich unmittelbar aus den Tätigkeiten als solchen ergibt - in Form der Förderung eigenen Wettbewerbs.

b) Die in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen verstoßen gegen Artt. 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. ...#/... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-VO, fortan HCVO).

aa) Die Bestimmungen der HCVO gelten gemäß deren Art. 1 Abs. 2 S. 1 für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel gemacht werden, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen.

Die von der Beklagten vertriebene Kräuterteemischung ist zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt. Bei ihr handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a HCVO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das trifft auf die Teemischung zu, die dazu dient, mit Wasser überbrüht zu werden, damit dieses anschließend mit den so gewonnenen Auszügen konsumiert werden kann. Schließlich sind sowohl die Angaben auf der Umverpackung als auch der Inhalt der Internetwerbung als kommerzielle Mitteilungen anzusehen.

bb) Die beiden von dem Kläger beanstandeten Aussagen - die Bezeichnung der Kräuterteemischung ("Schlank & Fit") und der ebenfalls auf ihrer Umverpackung sowie der Internetpräsenz zu ihrer Bewerbung verwendete Slogan ("zum Leichtfühlen") - sind gesundheitsbezogene Angaben (Art. 10 HCVO).

(1) Eine "Angabe" im Sinne der HCVO ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO jede Aussage, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.

"Gesundheitsbezogen" ist gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO eine Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff des "Zusammenhangs" ist weit zu verstehen, so dass gesundheitsbezogene Angaben jeden Zusammenhang erfassen, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert oder der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem Verzehr des Lebensmittels einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen, ein guter Gesundheitszustand also bloß erhalten wird, wobei jeweils nicht nur die Auswirkungen des punktuellen Verzehrs einer bestimmten Menge eines Lebensmittels, die normalerweise nur vorübergehender oder flüchtiger Art sein können, sondern auch die kumulativen Auswirkungen eines wiederholten, regelmäßigen oder sogar häufigen Verzehrs eines solchen Lebensmittels, die nicht zwingend nur vorübergehend und flüchtig sind, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, E eG/Land Rheinland Pfalz [Rn. 34 ff.]; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier [unter B IV 4 a aa]).

Ob gesundheitsbezogene Angaben in dem beschriebenen Sinne vorliegen, beurteilt sich aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab gilt und das mutmaßliche Verständnis des fiktiven typischen Verbrauchers von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festzustellen ist (vgl. Erwägungsgrund 16 S. 2, 3, 5 und 6 HCVO; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier [unter B IV 4 c bb]; s.a. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - Rs. C-210/96, H GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des 0 [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - Rs. C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97 - Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10 - Marktführer Sport [unter II 3 c bb] sowie BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft [unter II 2 a]; BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 [unter II 2]). ]). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - Marktführerschaft [unter II 2 b]; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - Bodendübel [unter II 5 b cc (2)]).

Bei der Ermittlung ihres Sinngehalts dürfen einzelne Aussagen oder Wörter nicht für sich genommen betrachtet werden, sondern müssen im konkreten Zusammenhang ihrer Verwendung beurteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier [unter B IV 4 c ee (2)]), wobei die Gesamtaufmachung des Produkts sowie typische Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen sein können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - Lernstark [unter C III 4 a bb (3)]). Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Behauptung einer Auswirkung auf den Gesundheitszustand; ausreichend ist, dass eine Angabe bei dem angesprochenen Verkehr einen solchen Eindruck hervorrufen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, Green-Swan Pharmaceuticals CR, a.?s./Státní zem?d?lská a potraviná?ská inspekce, úst?ední inspektorát [Rn. 24]).

(2) Dies beachtend stellen die auf der Produktverpackung und in dem Internetauftritt verwandten Aussagen "Schlank & Fit" sowie "Schlank & Fit - eine genussvolle Kräuterteemischung zum Leichtfühlen", bei denen es sich nicht um rechtlich zwingend vorgeschriebene Kennzeichnungen handelt, gesundheitsbezogene Angaben dar.

(a) Die Bezeichnung "Schlank & Fit" bringt ebenso wie die Aussage "zum Leichtfühlen" eine besondere Eigenschaft des Tees zum Ausdruck, weshalb es sich um "Angaben" handelt.

Zwar weisen die Begriffe Schlank und Fit für sich genommen nicht auf die Eigenschaften von Lebensmitteln hin. Sie sind in dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der von dem Kläger beanstandeten Produktaufmachung aber geeignet, bei dem angesprochenen Verkehr die Erwartung zu wecken, der so bezeichnete Tee helfe dem Konsumenten dabei, eine bestimmte Wirkung zu erzielen. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede, wenn sie auch diese Wirkung - anders als der Kläger - (nur) in der Schaffung eines allgemeinen Wohlgefühls sieht.

(b) Die in Rede stehenden beiden Angaben sind - was sich nach den in Artt. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 HCVO genannten Fallgruppen beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - Lernstark [unter C III 2 a]) - gesundheitsbezogen. Sie sind geeignet bei dem angesprochenen Verkehr verschiedene Eindrücke hervorzurufen. Dabei handelt es sich namentlich um den Eindruck, der Konsum des Tees unterstütze den Verbraucher dabei, seinen eigenen Körper in einen schlanken Zustand zu versetzen, ferner den Eindruck, der Genuss des Tees helfe dem Verbraucher dabei, seinen eigenen Körper und/oder Geist in einen fitten Zustand zu versetzen und schließlich der Eindruck der Tee unterstütze dabei, den Körper - bzw. Körper und Geist - in einem solchen Zustand zu erhalten. Damit haben die Angaben vor dem Hintergrund der in Art. 13 Abs. 1 lit. a bis lit. c HCVO genannten Fallgruppen (Beschreibung oder Verweis auf [a] die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen, [b] psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen oder [c] schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels) einen gesundheitlichen Bezug. Dieser wird zwar nicht ausdrücklich angesprochen, aber - was, wie oben unter II 1 b bb (1) bereits dargestellt, ausreicht - durch die Gesamtumstände nahegelegt.

So ist bereits die Bezeichnung des Tees für sich betrachtet geeignet, den gerade aufgezeigten Eindruck hervorzurufen. Der Name des Tees besteht aus zwei Adjektiven, die beide - zumindest auch - der Beschreibung des Körpers von Menschen dienen, nicht hingegen der Beschreibung von Getränken. Die Wahl eines oder mehrerer solcher Adjektive als Produktnamen für ein Lebensmittel wird bei einer nicht unerheblichen Anzahl der angesprochenen Verbraucher die Vorstellung auslösen, das so bezeichnete Lebensmittel sei insbesondere für diejenigen Menschen gedacht, die ihren Körper in einen solchen Zustand versetzen oder ihn in einem solchen Zustand erhalten wollen, wie er mit den betreffenden Adjektiven charakterisiert werden kann. Nimmt man die auf einer der Längsseiten und der Oberseite der Verpackung ober- bzw. unterhalb des Slogans "Schlank & Fit - eine genussvolle Kräuterteemischung zum Leichtfühlen" angeordnete Darstellung des oberen Oberkörpers einer Sport treibenden, schlank wirkenden jungen Frau hinzu, wird durch die Gesamtaufmachung des Produkts zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, der "Schlank & Fit" genannte Tee besitze schlankmachende und die körperliche (sowie möglicherweise auch geistige) Fitness steigernde oder solche Zustände erhaltende Eigenschaften, was letztlich auch der Entwicklung des gleichfalls auf der Verpackung angesprochenen "leichten Gefühls" dienlich ist.

Für ein ebensolches Verständnis sprechen der auf der Unterseite der Verpackung aufgedruckte Verzehrhinweis ("Achten Sie auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und eine gesunde Lebensweise. Wir empfehlen den täglichen Konsum von mindestens 2-3 Tassen."), die Bezeichnung der Dachmarke bzw. Produktserie ("Harmonie für Körper & Seele") und der auf einer Kopfseite abgedruckte "Wohlfühl-Tipp" von X("Die Kräutertees von "Harmonie für Körper & Seele" sind eine wohltuende und leckere Unterstützung, die für jede Stimmung eine passende Sorte bereithalten."). Diese Erklärungen sind ebenso wie die Wendung "zum Leichtfühlen" in Zusammenschau mit der Produktbezeichnung geeignet die Erwartung des Verkehrs zu wecken, der so beworbene Tee habe die besondere Eigenschaft, den Konsumenten bei Erhalt oder Aufbau eines schlanken und fitten Körpers zu unterstützen. Zwar mögen das Wort "Seele" sowie die Wendungen "zum Leichtfühlen" und "für jede Stimmung eine passende Sorte bereithalten" dahin verstanden werden können, dass nur ein allgemeines Lebensgefühl oder Wohlgefühl angesprochen werden solle. In diesem Sinne und als dem Produkt keine konkreten gewichtsreduzierenden Eigenschaften zuschreibende Aussage können diese Teile der Verpackungsbeschriftung aber nur für sich betrachtet bewertet werden. Welcher Bedeutungsgehalt ihnen bei einer solchen isolierten Betrachtung zuzumessen ist, ist aber nicht von entscheidender Bedeutung, da auch sie in dem Kontext zu beurteilen sind, in dem sie nach der von der Beklagten gestalteten Produktaufmachung stehen. In diesem Gesamtzusammenhang aber sind sie nicht geeignet, den durch die Bezeichnung des Tees in Verbindung mit der gewählten Bebilderung hervorgerufenen und durch die Verzehrempfehlung und gerade auch den Körper ansprechenden Namen der Produktserie verstärkten Eindruck, es bestehe ein bestimmter Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Tees und dem in der Produktaufmachung angesprochenen Körper- und Geisteszustand dergestalt, dass der Tee zum Erreichen oder Erhalten eines solchen Zustands Unterstützung leiste, dahin zu korrigieren, dem Tee kämen keinerlei gewichtsreduzierende Eigenschaften zu.

cc) Die in Rede stehenden gesundheitsbezogen Angaben sind solche im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO.

(1) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Davon abweichend sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artt. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die in Art. 10 Abs. 3 HCVO angesprochenen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar, können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weshalb es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf ankommt, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder Artt. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 1 b bb (1)]).

(2) Danach sind die in Rede stehenden Angaben spezielle gesundheitsbezogene Angaben. Sie messen dem Produkt als Ganzem eine schlankheitsfördernde bzw. schlankheitserhaltende Wirkung bei. Diese könnte Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weil wissenschaftlich überprüft werden kann, ob der Konsum des Tees schlank machende oder gewichtskontrollierende Wirkungen hat.

dd) Für die gesundheitsbezogen Angaben besteht keine Zulassung, weshalb sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig sind.

c) Ein Verstoß gegen die Vorschriften der HCVO - nämlich gegen deren Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bzw. gegen deren Art. 10 Abs. 3 - läge im Übrigen auch dann vor, wenn man die gesundheitsbezogen Angaben als allgemeine, nichtspezifische Vorteile und damit solche im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO ansähe.

aa) Die gilt schon deshalb, weil der Tee keine schlankheitsfördernde Wirkung entfaltet.

Entsprechendes hat der Kläger behauptet. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten und hat auch sonst keine schlankheitsfördernde Wirkung ihres Produkts dargetan. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung zu den Vorteilen des Verzehrs ihrer Tees im Vergleich zu gesüßten Limonaden vorgetragen hat, hat sie damit zwar ein der Gesundheit förderliches Verhalten angesprochen, bei dem die Wirkung aber maßgeblich durch den Verzicht auf den Verzehr ungesunder Getränke herbeigeführt wird und genauso erreicht würde, wenn statt gesüßter Limonade nicht der Tee "Schlank & Fit", sondern Wasser konsumiert werden würde.

Ist mithin davon auszugehen, dass die Teemischung keine schlankheitsfördernde oder die körperliche Leistungsfähigkeit steigernde Wirkung hat, ist eine anderslautende Angabe falsch bzw. irreführend und nach Art. 3 Abs. 2 lit. a HCVO unzulässig. Trotz des - im Unterschied zu Art. 10 Abs. 1 HCVO - in Art. 10 Abs. 3 HCVO fehlenden Verweises auf die allgemeinen Anforderungen nach Kapitel II der HCVO gelten diese allgemeinen Anforderungen grundsätzlich - möglicherweise mit Ausnahme von Artt. 5 Abs. 1 lit. a und 6 Abs. 1 HCVO - auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 2 b und c]). Bestandteil der Regelungen in Kapitel II der HCVO aber ist deren Art. 3.

bb) Unabhängig davon wäre die Angabe auch dann nicht zulässig, wenn aus Blättern des Mate-Strauchs gewonnener Tee gewichtsreduzierende Wirkungen entfalten könnte. Es läge dann zwar möglicherweise kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a HCVO vor. Auch wäre, da über die Aufnahme entsprechender Wirkaussagen zu Mate in eine Liste zugelassener Angaben gemäß Art. 13 HCVO noch nicht abschließend entschieden ist, eine dem inhaltsgleiche Angabe nicht ohne weiteres nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12 - Vitalpilze [unter II 2 b]). Hieraus kann die Beklagte aber keine ihr günstigen Folgen ableiten. Gesundheitsbezogene Angaben nach den Artt. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 HCVO sind nur zulässig, wenn sie mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben gleichbedeutend sind, also mit ihnen inhaltlich übereinstimmen, was jedenfalls voraussetzt, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln [unter II 3 e dd (3)]). Hieraus ergibt sich, dass gesundheitsbezogene Angaben bei Produkten, die - wie hier der Fall -aus mehreren Stoffen bestehen, von vornherein nur zulässig sein können, wenn sie die Substanz benennen, die die behauptete Wirkung hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln [unter II 3 e dd (3) und unter II 3 f bb]; Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16 [unter II 2 c und d]). Daran fehlt es bei dem Tee der Beklagten, bei dem die schlankheitsfördernde Wirkung dem Produkt insgesamt und nicht dem Bestandteil Mate zugesprochen wird.

d) Aus dem gerade genannten Grund kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO berufen. Nach dieser Norm weiterhin zulässige Angaben können ebenfalls nur substanzbezogene, nicht aber produktbezogene sein (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16 [unter II 2 f]).

e) Schließlich steht Art. 28 Abs. 2 HCVO der Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen Art. 10 (Abs. 1 oder Abs. 3) HCVO nicht entgegen. Nach dieser Übergangsvorschrift dürfen solche der HCVO nicht entsprechenden Produkte bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden, für die bereits vor dem 1. Januar 2005 eine Handelsmarke oder ein Markenname bestand. Dies setzt eine Produktbezeichnung voraus, die nach den maßgeblichen Vorschriften als eine solche Marke oder solcher Name geschützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - I ZR 167/16 [unter II 2 g]). Daran fehlt es, da sich die Beklagte auf eine in Österreich für eine andere - von der Beklagten verschiedene - Person eingetragene Marke beruft, unter der die Beklagte die hier betroffene Kräuterteemischung in der Bundesrepublik Deutschland nicht vertreibt.

f) Der Verstoß kann als unlautere geschäftliche Handlung nach § 3a UWG verfolgt werden. Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZR 162/16 - B-Vitamine [unter B II 1 a]). Der Umstand, dass die Richtlinie ...#/.../EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken - UGP-Richtlinie), die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 UGP-Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (vgl. Art. 4 UGP-Richtlinie) und die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend regelt, keinen § 3a UWG entsprechenden Rechtsbruchtatbestand vorsieht, steht dessen Anwendung nicht entgegen, da die Bestimmungen der HCVO nach Art. 3 Abs. 3 UGP-Richtlinie von dieser unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier [unter B II]).

g) Die weiteren Voraussetzungen des auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs liegen ebenfalls vor. Das geschäftliche, nach § 3a UWG unlautere Handeln der Beklagten ist unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Der Kläger ist - wie bereits oben unter I 2 angesprochen - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Für das Vorliegen der gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderlichen Wiederholungsgefahr streitet eine durch den unterlaufenen Wettbewerbsverstoß begründete tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13 - Deltamethrin [unter B II 6]).

2. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Abmahnung ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG gerechtfertigt. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Abmahnung begründet. Die pauschale Berechnung der Abmahnkosten durch den Kläger mit € 200 zuzüglich Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. Die auf die Pauschale beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

III.

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Streitwert: € 30.000

W i e d e r g a b e d e r A b b i l d u n g e n

a) Fotos der Produktverpackung

b) Screenshot von der Produktvorstellung auf der Webseite