OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2019 - 2 Ws 122/19
Fundstelle
openJur 2019, 26824
  • Rkr:
Tenor

1. Der angefochtene Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.2019 - 108 KLs 17/18 - wird aufgehoben.

2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 11.05.2018 - 118 Js 364/16 - wird mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass statt gefährlicher Körperverletzung vorsätzliche Körperverletzung, strafbar nach § 223 Abs. 1 StGB, in Betracht kommt.

3.

Das Hauptverfahren wird vor einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Köln eröffnet.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Köln legt dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 11.05.2018 (Bl. 794a - 812 d.A.) zur Last, am XXXX2016 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor in A, B und andernorts durch dieselbe Handlung gegen das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) verstoßen und eine andere Person vorsätzlich und mittels eines anderen gefährlichen Werkzeuges körperlich misshandelt zu haben. Zu den Tatvorwürfen führt die Anklageschrift zunächst wie folgt aus:

"Der Angeschuldigte C D war zur Tatzeit unter dem Künstlernamen "E F" als Profiboxer tätig und erzielte unmittelbar und mittelbar durch den Sport erhebliche Einnahmen von mindestens XX Euro monatlich. Am XXXX2016 bestritt er in A einen von der World Boxing Association (WBA) organisierten internationalen Boxwettkampf um die Meisterschaft im Supermittelgewicht gegen den Boxgegner G H, den er gewann. Eine im Anschluss an diesen Wettkampf nach der Pressekonferenz um ungefähr 1:21 Uhr entnommene Urinprobe wies sowohl in der A-Probe (Codenr. A XXXX) als auch in der B-Probe (Codenr. B XXXX) 3`-Hydroxystanozolol Glucuronid auf. Dies entspricht der Einnahme der verbotenen Dopingsubstanz Stanozolol, wobei Stanozolol ausdrücklich in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping als Dopingmittel geführt wird.

Der Angeschuldigte trainierte für den Wettkampf gegen G H mit seinem Trainer, dem Zeugen J K, zumeist in seinem eigenen BoxGym in B und nahm in dieser Vorbereitungszeit des Stanozolol in unbekannter Darreichungsform ein, um einen kontinuierlichen Kraftzuwachs zu erlangen. Er wollte auf diese Weise seine Muskulatur stimulieren und definieren, um bei Boxschlägen gegen G H erhöhte Schnellkraft und erhöhte Maximalkraft zu erlangen. Auf diese Weise wollte er den Wettkampf und den Titel sowie die Preisgelder und sonstigen mit dem Sieg verbundenen Einnahmen erlangen: Der Angeschuldigte wusste, dass es sich bei Stanozolol um ein verbotenes Dopingmittel handelte und nahm es dennoch zur Leistungssteigerung in der Absicht ein, sich Vorteile in dem Boxkampf zu verschaffen. Hierbei nahm er es auch billigend in Kauf, dass sein Gegner H in Kenntnis seines Dopings den Boxkampf nicht mit ihm bestritten hätte und er ihm dennoch mit seinen Boxhandschuhen Schmerzen zufügte."

Nach Eingang der Akten beim Landgericht Köln hat der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer mit Verfügung vom 11.06.2018 (Bl. 821 f. d.A.) und nach Postrücklauf erneut mit Verfügung vom 09.07.2018 (Bl. 847 d.A.) die Zustellung der Anklage verbunden mit einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist veranlasst. Nach deren Ablauf ordnete die Kammer im Zwischenverfahren mit Beschluss vom 05.09.2018 (Bl. 849 f. d.A.) die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens an. Nach Eingang des ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen vom 06.12.2018 (Bl. 863 ff .d.A.) veranlasste der Vorsitzende der 8. großen Strafkammer mit Verfügung vom 10.12.2018 die Übersendung der Stellungnahme an die Verfahrensbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft nahm hierzu mit Verfügung vom 27.12.2018 (Bl. 892 ff. d.A.) Stellung, die Verteidigung mit Schriftsatz vom 03.01.2019 (Bl. 887 ff. d.A).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.01.2019 - 108 KLs 17/18 - hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Köln die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, dass nach Aktenlage auch am Ende einer Hauptverhandlung ausgehend von den eingeholten sachverständigen Stellungnahmen die realistische Möglichkeit einer unvorsätzlichen Einnahme des Wirkstoffes bestehen bleibe, sodass nicht mit einer Verurteilung wegen Verstößen gegen das AntiDopG zu rechnen sei. In der Folge fehle es zugleich auch an dem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatvorwurfs der gefährlichen Körperverletzung.

Gegen diesen ihr am 14.01.2019 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Köln mit am 16.01.2019 beim Landgericht Köln eingegangener Verfügung vom 15.01.2019 - 118 Js 364/16 - sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterer Verfügung vom 28.01.2019 (Bl. 909 f. d.A.) begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 20.02.2019 - 92 Ws 26/19 - mit dem Antrag vorgelegt, den Beschluss der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.2019 - 108 KLs 17/18 - aufzuheben und die Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 11.05.2018 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen Verstößen gegen §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtigt ist, zur Hauptverhandlung zuzulassen und die Hauptverhandlung vor der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Köln zu eröffnen. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt worden, der angefochtene Beschluss würdige die mit der Anklage aufgeführten Beweismittel nur auszugsweise. Konkrete Anhaltspunkte für die angeführte unvorsätzliche Einnahme des Stanozolol etwa durch Nahrung oder Nahrungsergänzungsmittel fehlten. Im Übrigen müsse sich das Landgericht, soweit es einen Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten angedeutet habe, zumindest mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung auseinandersetzen. Soweit allerdings in der Anklage noch davon ausgegangen worden sei, dass die eingesetzten Boxhandschuhe als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen seien, dürften insoweit angesichts des bestimmungsgemäßen Einsatzes dieser Handschuhe im Rahmen des sportlichen Wettstreites Bedenken bestehen.

Der Angeklagte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 22.03.2019 die Verwerfung der sofortigen Beschwerde beantragt und zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO eingelegt, und hat in der Sache Erfolg.

Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, am XXXX2016 und in nicht rechtsverjährter Zeit davor, wie von der Anklage vom 11.05.2018 umrissen, Stanozolol bei sich angewendet zu haben oder angewendet haben zu lassen, um sich einen Vorteil zu verschaffen, und unter Anwendung von Stanozolol am Boxwettkampf der WBA um die Meisterschaft im Supermittelgewicht am XXXX2016 in A teilgenommen zu haben, und den gegnerischen Boxer H durch die Schläge während des Kampfes körperlich misshandelt zu haben.

Nach § 203 StPO ist das Hauptverfahren zu eröffnen, wenn aufgrund vorläufiger Tatbewertung hinreichender Tatverdacht besteht. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Feststellung von Tatsachen, die nach praktischer Erfahrung zu einer Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit voll gültigen Beweisen führen werden. Dabei muss die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zwar nicht den Grad des dringenden Tatverdachts im Sinne des § 112 Abs. 1 StPO erreichen. Ein Angeklagter ist der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftaten vielmehr dann hinreichend verdächtig, wenn nach vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung nach durchgeführter Beweisaufnahme höher ist, als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs (OLG Nürnberg vom 30.08.2010, 1 Ws 464/10; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 203 Rn. 4 m.w.N.). Dabei ist hinreichender Tatverdacht im Sinne des § 203 StPO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der dem Tatgericht einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum eröffnet, zumal es sich dabei um eine Prognoseentscheidung handelt (OLG Nürnberg a.a.O.; BVerfG vom 28. März 2002 - 2 BvR 2104/01; BGH vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 -). Die ermittelten Tatsachen müssen es indes nach praktischer Erfahrung wahrscheinlich machen, dass die Angeklagte in einer Hauptverhandlung mit den Beweismitteln, die zur Verfügung stehen, verurteilt wird. Für den Zweifelssatz ist bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil noch kein Raum (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 203 Rn. 2; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 203 Rn. 4). Entscheidend ist letztlich die - vertretbare - Prognose des Gerichts, dass die Hauptverhandlung wahrscheinlich mit einem Schuldspruch enden wird, wenn das Ermittlungsergebnis nach Aktenlage sich in der Beweisaufnahme als richtig erweist (OLG Nürnberg a.a.O.).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Ansicht des Senats - wie tenoriert - ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen. Das Landgericht hat bei seiner abweichenden Entscheidung - auch unter Berücksichtigung des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraumes - insbesondere nicht alle Umstände, die den Tatverdacht gegen den Angeklagten begründen, berücksichtigt und im Übrigen die erforderliche Gesamtschau vermissen lassen. Obschon die Kammer die Unanwendbarkeit des Zweifelssatzes hervorgehoben hat, erweckt die im Wesentlichen auf die alternative Aufnahme des Dopingmittels abstellende Begründung den Eindruck, als sei dieser Grundsatz nicht ausreichend beachtet worden. Denn bei Ausschöpfung aller Erkenntnisse besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung des Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Lasten gelegten Verstöße gegen das AntiDopG entsprechend der Würdigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 11.05.2018 sowie des Vorwurfes der tateinheitlich hierzu begangenen (einfachen) vorsätzlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB.

Nach §§ 3 Abs. 1 S.1 Nr. 1, Abs. 2 AntiDopG iVm. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AntiDopG macht sich strafbar, wer aus der sportlichen Betätigung unmittelbar und mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt und einen in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführten Stoff ohne medizinische Indikation und in der Absicht, sich hieraus einen Vorteil zu verschaffen, bei sich anwendet oder anwenden lässt (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. Abs. 1 Nr. 4 AntiDopG) und wer an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines solchen Stoffes ohne medizinische Indikation in der Absicht teilgenommen nimmt, sich in dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen (§ 3 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 5 AntiDopG).

Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand besteht gegen den Angeklagten jedenfalls der hinreichende Tatverdacht der dahingehenden Verstöße gegen das AntiDopG.

Der Angeklagte war - zumindest bis zu dem Weltmeisterschaftskampf am XXXX2016 - Berufsboxer und erzielte zum Tatzeitpunkt monatliche Einkünfte in Höhe von etwa X- Euro. In diesem Sinne hat sich der Angeklagte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung eingelassen (vgl. Bl. 432 ff. d.A.). Diese Einkünfte, die das durchschnittliche Haushaltsbruttoeinkommen von x Euro pro Monat im Jahr 2016 xxx übersteigen, sind dem Angeklagten nach Aktenlage unmittelbar aus seiner Tätigkeit als Berufsboxer sowie mittelbar aus damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Betätigungen zugeflossen und übersteigen eine bloße Kostenerstattung nachhaltig, sodass von einem erheblichen Umfang im Sinne des § 4 Abs. 7 S. 1 AntiDopG auszugehen ist.

Die Einlassung des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zum damaligen Zeitpunkt wird im Übrigen gestützt durch die Erkenntnisse aus den weiteren gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren ebenso wie durch die Angaben des Zeugen L, der 2016 als Manager des Angeklagten tätig gewesen ist, und - wenn auch nicht zu den konkreten Einnahmen des Angeklagten an sich - zu den Umständen seiner Tätigkeit, der Struktur und den Einkunftsquellen und Kostenpositionen Angaben gemacht hat (Bl. 652 ff .d.A.).

Der Angeklagte gab auf Aufforderung der WBA am XXXX2016 nach xx Uhr im Beisein des Zeugen M N eine Urinprobe ab, die anschließend im Beisein des Angeklagten sowie der Zeugen O N, O und Dr. P abgefüllt, verschlossen und versiegelt wurde. Das Prozedere der Dopingkontrolle beginnend bei der Probenentnahme nach dem Wettkampf über die Verwahrung bis hin zur Eröffnung und Untersuchung beider Proben ist nach dem Stand der Ermittlungen regelkonform abgelaufen. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden Urkunden, etwa dem doping control form (Bl. 142 d.A.), der Dokumentation zur Öffnung und Analyse der A-Probe (Bl. 54 ff. d.A.) und der B-Probe (Bl. 258 f.d.A.), sowie den Bekundungen der Zeugen M N (Bl. 403 f. d.A.) und Q N (Bl. 405 f. d.A.), die mit der Durchführung der Kontrolle am Abend des Wettkampfes betraut gewesen sind, sowie des Zeugen O (Bl. 462 ff .d.A), der dem Angeklagten an diesem Abend als sog. Doping Assistant zur Seite gestellt war. Anhaltspunkte für einen regelwidrigen manipulativen Eingriff oder auch nur einen dahingehenden Versuch finden sich dagegen nicht.

Ausweislich des Analyseberichtes des Institutes für Biochemie der Sporthochschule B (Bl. 54 ff. d.A.) ergab die Analyse der A-Probe mit insgesamt drei Durchgängen den Nachweis von 30 Mikrogramm des Stanozolol-Methaboliten 3`-Hydroxystanozolol Glucuronid. Die Analyse der B-Probe hat dieses Ergebnis der A-Probe bestätigt (Bl. 258 d.A.).

Bei Stanozolol handelt es sich um ein exogen anaboles Steroid, welches den Aufbau von Muskelmasse mit dem Ziel eines Zuwachses an Maximal- und Schnellkraft begünstigt, sofern es über eine gewisse Dauer, etwa im Zuge der Wettkampfvorbereitung, eingenommen wird (vgl. Bl. 4 f., 336 f. d.A.).

Der Wirkstoff ist in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping aufgeführt; sein Einsatz als Gebrauch eines Dopingmittels ist verboten, ohne dass es einer Grenzwertüberschreitung bedarf (vgl. Bl. 863 f.d.A). Der Nachweis des Wirkstoffes erfolgt über die Feststellung seiner Stoffwechselprodukte, unter anderem von 3`-Hydroxystanozolol Glucuronid, im Urin (vgl. Bl. 721 d.A.).

Die vorgefundene Konzentration von 30 pg/mL 3`-Hydroxystanozolol Glucuronid kann nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. R und Dr. S - neben Alternativhergängen - auf eine regelmäßige orale Einnahme von Stanozolol 5 mg - 50 mg über mehrere Wochen und Tage oder die einfache oder mehrfache Injektion einer dopingrelevanten Menge in der Vorbereitungsphase, sowie dem Absetzen Tage oder Wochen vor dem Wettkampf zurückzuführen sein (vgl. Bl. 336, 723 d.A.).

In die erforderliche Gesamtschau ist weiter einzustellen, dass es sich bei Stanozolol nach Angaben der nationalen Dopingagentur NADA um eines der "beliebtesten Wettkampfsteroide" handelt, welches "typischerweise im Boxsport" eingesetzt wird, weil es zum Aufbau sog. "harter" Muskulatur von "solider und hochwertiger Natur" beiträgt (vgl. Bl. 17 d.A.). Hinzu kommt, dass eine Verbesserung der Analysetechnik in jüngster Zeit vor dem Wettkampf zu einer deutlichen Verschärfung der Nachweisgrenze geführt hat, sodass der Stanozolol-Methabolit 3`-Hydroxystanozolol Glucuronid bei 20 pg/mL und bei Abwendung zusätzlicher Reinigungsschritte für die Bestätigungsanalyse bei 0,5 pg/mL (Bl. 863 ff. d. A.; Bl. 878 ff.d.A.) nachgewiesen werden kann.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Karriereumstände des Angeklagten zum Zeitpunkt des Kampfes Anhaltspunkte für ein Motiv für die Anwendung von Stanozolol im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 AntiDopG bieten. So war der zum Zeitpunkt des Kampfes bereits XX Jahre alte Angeklagte, der nach eigener Einlassung seit seiner Jugend boxte und seit Anfang der 2000er Jahre als professioneller Boxer tätig war, in den drei Jahren vor diesem Kampf sieglos geblieben. Unter anderem hatte er nur knapp acht Monate zuvor, am XXXX2015, bereits einen Kampf um die WBA-Weltmeisterschaft im Supermittelgewicht gegen den acht Jahre jüngeren H verloren. Den bevorstehenden Kampf bezeichnete der Angeklagte selbst als seinen letzten (vgl. Bl. 685 d.A.)

Insgesamt bestehen bei der gebotenen vorläufigen Gesamtbetrachtung dieser Umstände auf Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses damit zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Wirkstoff Stanozolol in der Absicht, sich einen Vorteil daraus zu verschaffen, entgegen § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AntiDopG in der Vorbereitung auf den Weltmeisterschaftskampf am XXXX2016 anwendet hat oder hat anwenden lassen und diesen Kampf unter Anwendung dieses Wirkstoffes bestritten hat.

Der Senat hat berücksichtigt, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen der Sachverständigen Prof. Dr. R und Dr. S mangels Anhaltspunkten zum Einnahmezeitraum und der Applikationsform (Bl 335 d.A.) keine Grundlage für sichere Feststellungen zu der Art oder der Häufigkeit der Anwendung ermöglichen und alternative Abläufe benannt sind, die nach dem Stand der Ermittlungen nicht von vorherein ausgeschlossen werden können. Allerdings sind diese aus den im Einzelnen noch auszuführenden Gründen derzeit nicht von derart überzeugenden Gewicht, dass sie geeignet wären, dem hinreichenden Tatverdacht entgegen zu wirken und die Ablehnung der Eröffnung zu rechtfertigen.

Im Einzelnen:

Eine Aufnahme über die Nahrung, insbesondere über Fleisch, ist ausweislich der sachverständigen Stellungnahme zwar nicht ausgeschlossen, aber bisher in der Fachliteratur nicht beschrieben und nach derzeitiger Aktenlage mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen nicht wahrscheinlich. Die von der Kammer in diesem Zusammenhang herangezogene Publikation Schludi et al (DAZ 2004, 64 ff) rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Der Aufsatz, der sich ausgehend von einem Strafverfahren aus dem Jahr 2004 mit dem illegalen Einsatz von Antibiotika und Hormonen in der Rinder- und Schweinezucht befasst, beschreibt den Einsatz von Stanozolol bei Zuchtkühen schlaglichtartig anlässlich der Auseinandersetzung mit dem sog. "Testosteron-Skandal" von Ende der 1980er Jahre. Konkrete Fälle der Aufnahme des hier maßgeblichen Wirkstoffes Stanozolol über die Nahrung werden nicht benannt und die Publikation vermittelt keinen über die vorliegenden Gutachten hinausgehenden fallrelevanten Erkenntnisgewinn. Denn wie eingangs aufgegriffen, hat der Sachverständige Dr. S die Aufnahme des Wirkstoffes Stanozolol über die Nahrung als theoretisch denkbar für den Fall bezeichnet, dass der Wirkstoff als Masthilfe eingesetzt wird. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Stanozolol um eine nach Auskunft der NADA im Leistungssport, insbesondere Boxsport durchaus seit Langem verbreitete und verbotswidrig mit dem Ziel der Leistungssteigerung eingesetzte Substanz handelt, ist der Umstand umso bedeutsamer, dass nach den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen bisher kein solcher Fall der Kontamination mit Stanozolol in der Fachliteratur beschrieben wurde. Die Ermittlungen haben zudem keine konkreten Anhaltspunkte für eine Aufnahme auf diesem Weg ergeben.

Der Wirkstoff Stanozolol kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S (Bl. 863 ff. d.A.) auch über damit versetzte Nahrungsergänzungsmittel aufgenommen werden. Die positive Urinprobe, so der Sachverständige, könnte nicht nur dadurch erklärt werden, dass der Wirkstoff in der Vorbereitung dopingtypisch regelmäßig bewusst eingenommen und sodann mit entsprechendem zeitlichen Abstand zum Kampf abgesetzt worden ist, sondern auch durch eine mehrfache Einnahme eines kontaminierten Nahrungsergänzungsmittels 1-2 Tage vor der Probenentnahme oder durch die einmalige Einnahme mehrere Stunden davor.

Dass der in professionellen Kämpfen erfahrene Angeklagte in der Vorbereitung auf einem Weltmeisterschaftskampf in einem Zeitfenster von 48 Stunden vor dem Kampf gegen einen Gegner, gegen den er wenige Monate zuvor verloren hat, wiederholt ein mit der entsprechenden sog. Kölner Liste nicht vereinbartes Nahrungsergänzungsmittel eingenommen hat, ist zwar möglich. Es erscheint aber nach dem Stand der Ermittlung fernliegend und findet auch in den Ermittlungsergebnissen, insbesondere auch in den Aussagen der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten keine Stütze.

Dagegen spricht weiter, dass sich der Angeklagte nach seiner Einlassung und den insoweit übereinstimmenden Aussagen seines Managers L (Bl. 652 ff .dA.), seines Arztes Dr. P (Bl. 416 ff.d.A) und seines Trainers K (Bl. 625 ff d.A.) in der mehrere Wochen andauernden Vorbereitung auf diesen Weltmeisterschaftskampf einem strengen Ernährungs- und Trainingskonzept unterworfen hat. Dies belegt, dass Art und Menge der eingenommenen Nahrungs- und Arzneimittel im Rahmen dieses Gesamtkonzeptes durch einen Stab von Beratern geplant und überwacht wurden. So hat der Zeuge Dr. P in seiner polizeilichen Vernehmung angeben, die Betreuung sei unter "strengster Berücksichtigung der NADA-Richtlinien" erfolgt, da sich "gerade in diesen Wettkampfklassen" weder Arzt noch Athlet dahingehende Fehler erlauben könnten (Bl. 416 d.A.). Zudem war der Angeklagte etwa nach den Bekundungen des Zeugen K erfahren und mit dem Dopingregularien und den dahingehenden Abläufen vertraut. Dass der Angeklagte trotz seiner aus mehr als 10 Jahren professionalisierten Trainings folgenden Erfahrungen so kurz vor dem Kampf ein Nahrungsergänzungspräparat ohne Überprüfung auf seine Dopingrelevanz schlicht versehentlich eingenommen hat, erscheint fernliegend und findet in den bisherigen Ermittlungsergebnissen keine belastbaren Anknüpfungen.

Gleiches gilt für den von den Sachverständigen als denkbar bezeichneten Ansatz einer einmaligen Einnahme mehrere Stunden vor der Probenentnahmen. Die Einnahme einer Menge von 2 Mikrogramm Stanozolol durch ein entsprechend verunreinigtes Nahrungsergänzungsmittel ca. acht Stunden vor dem Kampf kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S eine Erklärung für die in der A-Probe festgestellte Stanozololkonzentration bieten. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Aufnahme des Wirkstoffes bieten die bisherigen Ermittlungen, insbesondere im Umfeld des Angeklagten, indes gerade nicht. Ausweislich des doping control form (Bl. 142 d.A.) hat der Angeklagte zum Zeitpunkt der Kontrolle über die Einnahme von anzeigepflichtigen Wirkstoffen Abgaben gemacht und allein das Medikament Z. einschließlich der Dosierung und dem Einnahmezeitpunkt angegeben. Andere Stoffe dagegen sind nicht angegeben, obschon ausdrücklich auch nach Nahrungsergänzungsmitteln gefragt ist.

Nach Aktenlage bestehen auch für die im Laufe des Verfahrens angeführte theoretische Möglichkeit der Einnahme zwischen Kampf und Probenentnahme keine Anhaltspunkte. Die Aussagen der Zeugen, die den Angeklagten nach dem Kampf begleitet haben, lassen keine Anknüpfungspunkte für eine bewusste Aufnahme der Substanz durch den Angeklagten nach dem Kampf erkennen. Hierfür fehlt es zudem am Motiv. Es verbleibt damit nach Aktenlage leidglich der insbesondere von Seiten der Verteidigung angesprochene Ansatz einer Fremdeinwirkung mit dem Ziel, den Angeklagten mit einer positiven Dopingprobe in Misskredit zu bringen.

Der Sachverständige Dr. S hat hierzu ausgeführt, dass dieses Szenario die Einnahme einer sehr geringen Menge des Wirkstoffes von 10 Mikrogramm in der Zeit zwischen 23:45 Uhr und ca. 01:15/01:21 Uhr voraussetzen würde. Dies entspräche dem 3333stel eines Gramms an Tablettenmaterial oder dem 5000stel einer Injektionslösung von 50 mg/ml. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen schon aus rein praktischen Erwägungen nur schwer umzusetzen sein dürfte, spricht die festgestellte Konzentration, die nur geringfügig oberhalb der verbesserten Nachweisgrenze lag, nicht für ein zielgerichtetes Eingreifen eines Dritten. Hier wäre die Gabe einer deutlich höheren Dosis zu erwarten, um eine deutlich höhere Konzentration im gesicherten Nachweisbereich zu erzielen. Die Klärung der im Zuge der Ermittlungen aufgeworfenen Frage, ob ein derartiger Eingriff(sversuch) durch einen Dritten stattgefunden haben kann, wofür nach derzeitiger Aktenlage keine konkreten belastbaren Anhaltspunkte sprechen, muss der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Angesichts des Gewichts der in der Gesamtschau zu würdigenden Indizien rechtfertigt die Aktenlage vorliegend nicht die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens. Grundsätzlich ist es dem Tatgericht nämlich verwehrt, das Ergebnis der Hauptverhandlung mittels einer Beweiswürdigung allein nach Aktenlage vorweg zu nehmen, es sei denn, die Beweislage ist eindeutig und erlaubt nur den schlichten Schluss auf ein "Entweder - Oder" (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O.; Meyer-Goßner, StPO, aaO, § 203 Rn. 2 m. w. N.).

Der dem Tatgericht eröffnete Prognosespielraum, der - wie aufgezeigt - eine antizipierte Beweiswürdigung zulässt, beinhaltet zwar, die Ergiebigkeit bestimmter Beweismittel kritisch zu hinterfragen und in die Prognoseentscheidung einzubeziehen. Es bleibt indes der Hauptverhandlung und dort insbesondere der unmittelbaren Vernehmung der Zeugen durch das Tatgericht, der Gegenüberstellung der verschiedenen Zeugenaussagen und der Hinzuziehung sachverständiger Hilfe vorbehalten, ob die Möglichkeit eines alternativen Hergangs ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Erst danach wird zuverlässig beurteilt werden können, ob - entsprechend der Beurteilung der Staatsanwaltschaft - die seitens der Verteidigung angeführten und von der Kammer dargestellten alternativen Aufnahmemöglichkeiten des Wirkstoffes als bloß fernliegende, rein theoretische Möglichkeiten ausgeschlossen und der Verursachungsbeitrag des Angeklagten zuverlässig festgestellt werden kann.

Ebenfalls ist ausgehend von den vorstehenden Ausführungen der hinreichende Tatverdacht der tateinheitlich hierzu vorgeworfenen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des gegnerischen Boxer H, strafbar gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn der Angeklagte hat seinen Gegner im Laufe des Kampfes mehrfach, unter anderen gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen.

Die vom Teilnehmer eines Boxkampfes zumindest konkludent erteilte Einwilligung erstreckt sich ausschließlich auf solche Verletzungen, die bei regelkonformem Verhalten des Gegners üblich und zu erwarten sind. Doping als schwere Missachtung der anerkannten Sport- und Wettkampfregeln, die der Gegner nicht zu erwarten braucht (Rönnau in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2007, Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff, Rn. 164), kann der wirksamen Einwilligung entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB ist bejaht.

Bei den eingesetzten Boxhandschuhen handelt es sich allerdings um bestimmungsgemäß in Einsatz gebrachte Sportgeräte, nicht um gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Auch die Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist zu verneinen. Denn es fehlt nach Aktenlage bereits an einem belastbaren Anhalt für solche Umstände, die potentiell geeignet wären, eine Gefahr für das Leben des gegnerischen Boxers H zu begründen. Jedenfalls ist aber die Annahme eines dahingehenden Vorsatzes des Angeklagten nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Bei der gebotenen vorläufigen Bewertung des bisherigen Ermittlungsergebnisses auf Grundlage der Anklageschrift besteht in der Gesamtschau der benannten Indizien und bei kritischer Auseinandersetzung mit den in Betracht zu ziehenden Alternativverläufen damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung i.S.d. § 203 StPO, so dass die Anklage entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft wie aus dem Tenor ersichtlich zuzulassen war. Der Senat hält allerdings die Eröffnung des Verfahrens vor einer anderen Strafkammer für geboten.

Insoweit macht der Senat von der in § 210 Abs. 3 StPO normierten Möglichkeit der Verweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln Gebrauch.

Gemäß dieser Regelung ist das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper zu belassen, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und auch bisher damit befasst war. Von diesem Grundsatz kann aber etwa dann abgewichen werden, wenn zu besorgen ist, dass der mit der Sache befasste Spruchkörper sich in den für die Eröffnung entscheidenden Fragen bereits derart festgelegt haben könnte, dass die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Gründen und Erwägungen ohne gewichtigen Widerhall bleiben (BVerfG vom 13.06.1993 - 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt in NJW 2005, 1727; Schneider in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 210 Rn. 12; Meyer-Goßner, 61. Auflage 2018, § 210 Rn. 10).

Dies ist vorliegend der Fall. So hat die Strafkammer, wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht angeführt, die Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung auf einzelne Ausschnitte der mit der Anklage vorgebrachten Beweismittel beschränkt und bei ihrer Bewertung die notwendige Gesamtschau der Indizien vermissen lassen. So sind etwa wichtige Aspekte, namentlich die äußeren Umstände und die mögliche Motivlage des Angeklagten unbehandelt geblieben.

Angesichts der aufgezeigten Gesamtumstände erachtet es der Senat für sachgerecht, das Verfahren vor einer anderen Kammer des Landgerichts Köln zu eröffnen.

Die Entscheidung über die Besetzung in der Hauptverhandlung ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 GVG der Strafkammer zugewiesen und bleibt dieser auch dann vorbehalten, wenn das Hauptverfahren in der Beschwerdeinstanz durch das Oberlandesgericht eröffnet wird (MüKoStPO/Schuster, 1. Aufl. 2018, GVG § 76 Rn 12; OLG Düsseldorf vom 18.04.2017 - III-2 Ws 528 - 577/16 -, OLG Frankfurt vom 17.12.2010 - 1 Ws 29/09 -, jeweils zitiert nach juris). Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG wird die nunmehr zuständige große Strafkammer bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung über die Besetzung zu entscheiden haben.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst, da wegen der fortbestehenden Rechtshängigkeit des Verfahrens dieser Beschluss nicht verfahrensabschließend im Sinne des § 464 Abs. 1, Abs. 2 StPO ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens zählen zu den Verfahrenskosten, die im Falle der Verurteilung nach § 465 StPO von den Angeklagten zu tragen sind. Von seinen notwendigen Auslagen ist er nicht zu entlasten (BGHSt 19, 226; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 473, Rn. 15).