Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Kleve vom 09.02.2018 (8 O 72/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt im Verfahren 8 O 72/17 LG Kleve, das seit dem 28.07.2017 anhängig und seit dem 10.08.2017 rechtshängig ist, die Beklagte, ein Transportunternehmen, auf Ausgleich eines Transportschadens in Anspruch. Die Beklagte war von dem Unternehmen A. B.V. (im Folgenden A. B.V.) beauftragt, am 15.09.2016 Transportgut (B.-Produkte) vom Lager der A. B.V. in C., zu der D. GmbH in E. zu transportieren. Auf der Fahrt kam es zu einem Verlust eines Teils der Ware.
Die Beklagte hat u.a. die A. B.V., die F. GmbH (im Folgenden: Assekuradeurin) und die A. Spedition G.. (im Folgenden: A. G.) vor einem niederländischen Gericht in Gelderland (Rechtbank Gelderland) im Rahmen einer negativen Feststellungsklage in Anspruch genommen. Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beklagte hat dagegen Berufung zu dem Gerichtshof Arnhem-Leeuwarden eingelegt und die Zustellung an die A. B.V. und die A.G. belegt.
Die Klägerin behauptet, sie sei Transportversicherer der A.G. gemäß Vertrag vom 01.07.2013. Der Vertrag sei auf ihrer Seite durch die Assekuradeurin vermittelt und betreut worden. Die A.G.. sei mit dem Transport von "B." beauftragt worden, sie habe die A. B.V. mit dem Transport beauftragt, diese habe - unstr.- die Beklagte beauftragt. Sie habe die A.G. entschädigt. Die A.G. und die A. B.V. hätten ihre Ansprüche an die Assekuradeurin am 31.05.2017 bzw. 06.06.2017 abgetreten, diese habe ihre Ansprüche am 10.07.2017 an sie abgetreten. Die Beklagte hafte für den Schaden qualifiziert.
Die Beklagte macht geltend, sie habe u.a. die A.G., die A. B.V. und die Assekuradeurin durch eine frühere Klageeinreichung am 20.07.2017 vor der Rechtbank Gelderland im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darauf in Anspruch genommen, dass sie über die Grundhaftung nach Art. 23 CMR hinaus weder Schadensersatz noch Auslage von Zöllen etc. schulde. Ein in den Niederlanden ergehendes Urteil binde im vorliegenden Verfahren.
Die Klägerin macht geltend, sie sei nicht Partei der negativen Feststellungsklage und bestreite, dass diese im Namen und Auftrag der Beklagte erhoben worden sei. Vielmehr habe dies der deutsche Versicherer der Beklagten ohne deren Kenntnis getan. Nach der Haftbarhaltung vom 16.05.2017 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorprozessual mit Schreiben vom 28.06.2017 und vom 12.07.2017 um Fristverlängerungen zur Stellungnahme bis zum 26.07.2017 nachgesucht, um die negative Feststellungsklage in den Niederlanden am 20.07.2017 zu erheben, ohne auf dieses Vorgehen hinzuweisen.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.02.2018 gemäß 148 ZPO, Art. 29 ff. EuGVVO ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerechten sofortigen Beschwerde vom 21.02.2018, der das Landgericht mit Beschluss vom 07.03.2018 (GA 477) nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 1 EuGVVO ausgesetzt.
1.
Eine Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens setzt voraus, dass die Klägerin für das Verfahren aktiv legitimiert ist. Das ist der Fall, da sie im Wege der Forderungsabtretung Inhaberin eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte nach Art. 12, 17, 22 CMR geworden ist.
Die Klägerin ist, wie sich aus der Versicherungspolice vom 01.07.2013 (Anlage K 1) ergibt, Versicherer der A.G.. Dieser stehen mögliche Ansprüche gegen die Beklagte nach CMR zu, die sie entweder an die Klägerin abgetreten hat (Anlage K 11), oder die im Fall der Leistung aus dem Versicherungsvertrag (Anlage K 9) im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf sie übergegangen sind. Sie kann eine Anspruchsberechtigung gegenüber der Beklagten auch durch eine Abtretung der möglichen Ansprüche, die der A. B.V. gegen die Beklagte zustehen, herleiten. Die A. B.V. ist unstreitig im Verhältnis zur Beklagten Absenderin und kann daher die Rechte aus Art. 12, 17, 22 CMR gegen die Beklagte geltend machen. Die A. B.V. hat diese Rechte mit Erklärung vom 06.06.2017 (Anlage K 12) an die Assekuradeurin abgetreten. Diese hat die Rechte mit Erklärung vom 10.10.2017 (Anlage K 13) an die Klägerin abgetreten.
2.
Das Verfahren ist nach Art. 30 EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012, sog. Brüssel Ia-VO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Rechtbank Gelderland und des Gerichtshofs Arnhem/Leeuwarden auszusetzen. Danach kann das später angerufene Gericht, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig sind, das Verfahren aussetzen. Nach Abs. 3 stehen Verfahren im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.
Ein Fall des Art. 29 EuGVVO, nach dem eine Aussetzung zwingend geboten ist, liegt nicht vor, weil die Parteien des Rechtsstreits hier und in den Niederlanden nicht identisch sind. In den Niederlanden ist die hiesige Klägerin nicht verklagt ist (vgl. Anlage B1 und B2/B2a), sondern u.a. A. B.V. und die A.G..
a)
Bei dem Landgericht Kleve handelt es sich um das später angerufene Gericht. Nach Art. 32 Abs. 1 lit.a EuGVVO gilt ein Gericht als angerufen zu dem Zeitpunkt, in dem das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist. Alternativ kommt es nach lit b, falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, auf den Zeitpunkt an, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Zustellung nach dem maßgeblichen Recht des jeweiligen Gerichtsstaats ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Zustellungsfehler sind irrelevant. Vorliegend ist für den Zeitpunkt der Anhängigkeit nach deutschem Recht der Eingang der Klageschrift bei Gericht am 28.07.2017 maßgeblich. Für die Klage in den Niederlanden gilt lit b, nämlich die Zustellung an einen Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht durch Übergabe an die zuständige Stelle. Dies ist vorliegend durch die Übergabe der Klageschrift an den Gerichtsvollzieher geschehen. Hierüber verhält sich das Protokoll des niederländischen Gerichtsvollziehers H. vom 20.07.2017 (Anlagen B1 und B2/B2a), wonach er die A. B.V., die Assekuradeurin und die A.G. unter Beifügung der Klageschrift geladen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klage vor dem niederländischen Gericht zuerst rechtshängig geworden ist. Das niederländische Verfahren ist auch weiterhin rechtshängig, nachdem die Beklagte gegen das ihre Klage als unzulässig verwerfende Urteil des Rechtbank Gelderland vom 23.05.2018 mit Schrift vom 20.08.2018 Berufung eingelegt (Anlagen B13, B13a) und diese u.a. der A. B.V. (B 14, B14a) und der A.G. (B 15ff.) zugestellt hat.
b)
Die Klagen stehen in dem erforderlichen Zusammenhang. Bei den Parteien beider Rechtsstreite handelt es sich um die an dem Transport von B.-Produkten am 15.09.2016 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten, beide Klagen haben zum Gegenstand die Feststellung des Umfangs der Haftung der hiesigen Beklagten nach CMR, insbesondere die Frage, ob eine qualifizierte Haftung vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19.02.2013 - VI ZR 45/12, beckonline).
c)
Dem Fortbestand der Aussetzung steht nicht entgegen, dass die Rechtsbank in Gelderland mit Urteil vom 23.05.2018 die negative Feststellungsklage als unzulässig verworfen hat, weil die Beklagte nicht nachweisen konnte, von dem von ihr verklagten Parteien, worunter die hiesige Klägerin nicht fällt, in Anspruch genommen worden zu sein. Die Beklagte hat mit guten Gründen aufgezeigt, dass diese Entscheidung im niederländischen Berufungsverfahren keinen Bestand haben könnte. Das Ziel der Regelungen der Art. 29 ff. EuGVVO, die Anerkennung von Entscheidungen in EU-Mitgliedsstaaten zu stärken, lässt es angebracht erscheinen, den endgültigen Ausgang des Verfahrens in den Niederlanden abzuwarten. Bleibt es bei der Klageabweisung, kann das vorliegende Verfahren ohne weiteres fortgesetzt werden.
3.
Art. 71 EuGVVO i.V.m. Art. 31 CMR steht einer Aussetzung nicht entgegen. Das vorliegende Verfahren ist nicht schon jetzt als unzulässig zu verwerfen.
Nach Art. 31 Abs. 1 CMR können bei Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, die unstreitig gegeben ist, die Gerichte einen Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt etc. hat oder der Ort der Übernahme des Gutes (die Niederlande) oder der Ort für die vorgesehene Ablieferung (Deutschland) liegt. Danach sind sowohl die Gerichte in Deutschland als auch in den Niederlanden zuständig. Nach Abs. 2 kann dann, wenn ein Verfahren bei einem nach Abs. 1 zuständigen Gericht anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird. Es besteht die Einrede der Anhängigkeit, wenn ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien in einem Vertragsstaat im Sinne der jeweiligen lex fori anhängig ist, wobei die Parteirolle vertauscht sein kann. Art. 31 CMR ist nach Art. 41 CMR unabdingbar und geht der EuGVVO vor, vgl. auch Art. 71 EuGVVO.
Der BGH (Urteil vom 20.11.2003 - I ZR 294/02, juris) hat zu Art. 31 CMR entschieden, dass die zuerst im Ausland erhobene negative Feststellungsklage die Zulässigkeit der später erhobenen Leistungsklage vor einem deutschen Gericht nicht hindert und das Verfahren deswegen auch nicht auszusetzen sei. Dies ergebe sich zwar nicht aus einer mangelnden Vollstreckbarkeit der negativen Feststellungsklage, sondern daraus, dass sich das Spannungsverhältnis des Wahlrechts des Art. 31 Abs. 1 CMR, der die Klage an verschiedenen Orten zulässt, zugunsten der von dem materiell Leistungsberechtigten, der der Frachtführer oder der Versender oder Empfänger sein könne, erhobenen Leistungsklage entschieden werden müsse.
Der EuGH (EuGH vom 19.12.2013 - C-452/12 -, juris = TranspR 2014, 26 Tz. 34ff.) hat demgegenüber entschieden, dass dann, wenn eine negative Feststellungsklage in einem Mitgliedsstaat der EuGVVO denselben Anspruch wie eine wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern in einem Mitgliedsstaat anhängig gemachte Leistungsklage betrifft, gemäß Art. 27 ff EuGVVO vorzugehen ist. Art. 71 EuGVVO stehe einer Auslegung von Art. 31 Abs. 2 CMR entgegen, wonach eine negative Feststellungsklage oder ein negatives Feststellungsurteil in einem Mitgliedsstaat nicht denselben Anspruch betreffe, wie eine wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder deren Rechtsnachfolgern in einem anderen Mitgliedsstaat anhängig gemachte Leistungsklage (vgl. hierzu Hartenstein, TranspR 2014, 61 und Mankowski, TranspR 2014, 129).
Wendete man Art. 31 Abs. 2 CMR uneingeschränkt an, wäre jedwede zweite Klage unzulässig, wenn bereits eine erste rechtshängig wäre, sofern die erste Entscheidung vollstreckt werden kann (vgl. Koller, Transportrecht, a.a.O.). Wendet man Art. 31 Abs. 2 CMR i.S.d. genannten Rechtsprechung des BGH an, wäre die vorliegende Leistungsklage nicht nur zulässig, sondern wenn möglich vorrangig zu entscheiden und das Verfahren jedenfalls deswegen nicht auszusetzen (vgl. BGH a.a.O.).
Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des EuGH hält der Senat die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens für geboten, da die in den Niederlanden erhobene negative Feststellungsklage nicht von der hiesigen Leistungsklage verdrängt wird und so die Anerkennung der Rechtsprechung der Niederlande als EU-Mitgliedsland gewährleistet wird. Art. 30 EuGVVO führt zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Rechtskraft der negativen Feststellungsklage. Lautet diese z.B. darauf, dass der dortige Kläger nicht über Art. 22 CMR hinaus haftet, kann dann die spätere Leistungsklage zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels in der Hauptsache fortgesetzt werden, mit der Maßgabe, dass eben nur eine (positive) Verurteilung im Umfang des Art. 22 CMR erfolgen kann. Die Entscheidung des Erstgerichts bedingt also eine inhaltliche Bindung des Zweitgerichts (Hartenstein, a.a.O., S. 11; Koller, a.a.O., Art. 31 Rn 8).
4.
Eine Aussetzung ist nicht deswegen nicht veranlasst, weil die Beklagte nach der von der Klägerin ausgesprochenen Haftbarhaltung vom 16.05.2017 zweimal um Fristverlängerung zu einer Erklärung zur Haftung nachgesucht hat, beim zweiten Mal bis zum 26.07.2017, was die Klägerin gewährt hat. Während dieser Frist hat die Beklagte die negative Feststellungsklage in den Niederlanden erhoben.
Vorliegend ist ein Fall des Verfahrensmissbrauchs noch nicht gegeben. Es wird in Fällen des (Rechts-)Missbrauchs auf Grundlage des sog unionsrechtlichen Missbrauchsverbots eine Nichtanwendung der Art. 29ff. EuGVVO durch das später angerufene Gericht für möglich gehalten. Ein solcher Missbrauch könnte angenommen werden bei vorgeblichen Vergleichsverhandlungen, die der Verzögerung dienen, um anderenorts Feststellungsklagen vorzubereiten. Er wird insbesondere diskutiert in den Fällen, in denen das zweite Gericht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig ist und in den Fällen, in denen die negative Feststellungsklage in Staaten erhoben wird, in denen in absehbarer Zeit nicht mit einem Urteil gerechnet werden kann. Dahinter steht ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der im Europäischen Zivilverfahrensrecht Anwendung finden kann, auch wenn sich der EuGH hierzu noch nicht dezidiert geäußert hat. Nationale Missbrauchskorrektive, wie das deutsche Rechtsmissbrauchsverbot, können wegen des Vorrangs von Unionsrecht, der Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und des Grundsatzes praktischer Wirksamkeit von Unionsrecht dagegen nicht herangezogen werden, um eine entsprechende Nichtanwendung von Art. 29 zu begründen (Musielak/Voit/Stadler EuGVVO nF Art. 29 Rn. 8, beckonline; Stefan Leible in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, Artikel 29 Bruessel-Ia-VO - juris; Zöller/Geimer, Art. 29 EuGVVO, Rn 12a, Art. 32, Rn 13).
Solches Vorgehen ist in dem Fristverlängerungsantrag der Beklagten an die Klägerin bis zum 26.07.2017 noch nicht zu sehen. Weder haben die Beteiligten Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen, denen die Beklagte zuwider gehandelt hat, noch bedeutet ein Verfahren in den Niederlanden eine unzumutbare Verzögerung bis zum Erhalt eines rechtskräftigen Urteils. Das erstinstanzliche niederländische Gericht hat sogar ausgesprochen schnell entschieden und vor dem Berufungsgericht steht der erste Termin schon im November an. Vor diesem Hintergrund steht die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU im Vordergrund.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Die Klärung der Frage, ob eine später anhängig gewordene Leistungsklage wegen einer zuvor erhobenen negativen Feststellungsklage in Deutschland auszusetzen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.
Beschwerdewert: 250.336, 27 EUR.