OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2019 - 4 A 1072/16
Fundstelle
openJur 2019, 26695
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte es vor dem 24.2.2012 pflichtwidrig unterlassen hat, gegenüber den USA auf die Unterbindung bewaffneter Einsätze unbemannter Fluggeräte, sogenannter Drohnen, in Somalia hinzuwirken, die nach dem klägerischen Vorbringen von US-Streitkräften unter Nutzung von Einrichtungen am Standort des US Africa Command in Stuttgart und auf der Air Base Ramstein durchgeführt werden.

Das United States Africa Command (AFRICOM) ist das für den afrikanischen Kontinent mit Ausnahme Ägyptens zuständige Regionalkommando der US-Streitkräfte. Es hat sein Hauptquartier in den Kelly Barracks in Stuttgart-Möhringen. Die Air Base Ramstein ist ein von den US-Streitkräften genutzter Militärflugplatz in Rheinland-Pfalz. Die Stationierung von US-Streitkräften in Deutschland erfolgt auf der Grundlage des Vertrages vom 23.10.1954 (BGBl. 1955 II S. 253) über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland (Aufenthaltsvertrag), des NATO-Truppenstatuts vom 19.6.1951 (NTS, BGBl. 1961 II S. 1190) sowie des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3.8.1959 (ZA-NTS, BGBl. 1961 II S. 1183, 1218).

Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben lebt er mit seiner Familie in der Region Shabeellaha Hoose (Unter-Shabelle) im Südosten Somalias.

Er trägt vor, am 24.2.2012 sei sein Vater beim Hüten von Vieh durch einen Drohnenangriff der USA getötet worden. Sein Vater sei am Morgen dieses Tages mit seinen Kamelen zunächst auf einen weit von seinem Wohnort jenseits des Flusses gelegenen Hof und anschließend auf eine Weide aufgebrochen. Dabei habe er ein Bettlaken zum Ausruhen mitgenommen und dem Kläger gesagt, dass sie sich am Abend wiedersehen würden. Gegen die Mittagszeit habe der Kläger, der selbst mit den Ziegen auf einer anderen Weide gewesen sei, einen lauten Knall gehört. Passanten auf der Straße hätten ihm gesagt, es habe einen Luftangriff gegeben. Nachdem der Vater abends nicht heimgekehrt sei, sondern nur einige seiner Kamele, hätten sich der Kläger und einige Nachbarn am selben Abend vergeblich und am nächsten Morgen erneut auf die Suche nach ihm begeben. Passanten hätten ihnen berichtet, dass ein Auto der Organisation al-Shabaab von einem Flugzeug beschossen und zerstört worden sei. Bei der Explosion seien eine Zivilperson und mehrere Tiere getötet worden. Auf einer asphaltierten Straße, rund 60 Kilometer südlich von Mogadischu in der Nähe des Dorfes Keli Caafimaad, hätten sie sodann ein ausgebranntes, komplett zerstörtes Fahrzeug entdeckt sowie ein 3 bis 4 Meter breites Loch in der Erde. Ungefähr 20 Meter entfernt hätten sie unter einem Baum die in zwei Teile zerrissene Leiche des Vaters des Klägers gefunden, umgeben von abgerissenen Körperteilen mehrerer seiner Kamele. Der Kläger habe seinen Vater am Gesicht identifizieren können. Dieser habe mit al-Shabaab oder einer anderen Terrororganisation nichts zu tun gehabt. Mit ihm habe die Familie ihr Oberhaupt und den wichtigsten Ernährer verloren. Der Drohnenangriff, bei dem auch sechs Kamele der Familie getötet worden seien, habe in erster Linie dem ehemals britischen Staatsangehörigen Mohamed Sakr gegolten, der mutmaßlich eine wichtige Rolle in der Organisation al-Shabaab innegehabt habe. Die Leichen der al-Shabaab-Mitglieder, die bei dem Angriff getötet worden sein sollten, habe der Kläger nicht gesehen. Nach seiner Kenntnis seien bislang keine Ermittlungen zum Tode seines Vaters angestellt worden. Er verlange Aufklärung und Gerechtigkeit.

Von der Tötung seines Vaters hatte der Kläger erst im November 2013 dem Zeugen H. , einem Journalisten beim Norddeutschen Rundfunk, sowie der Zeugin T1. , einer Rechtsanwältin aus New York, bei jeweils voneinander getrennten Treffen in Istanbul berichtet. Über sein Gespräch mit dem Kläger einschließlich vorangegangener telefonischer Kontakte nach Somalia berichtete der Zeuge H. in der Sendung Panorama in dem Beitrag "Geheimer Krieg" am 28.11.2013.

Der Kläger hat weiter ausgeführt, die USA führten mindestens seit Juni 2011 gezielte Drohnenangriffe in Somalia durch, für die das AFRICOM-Hauptquartier sowie das Air Operations Center (AOC) auf der Air Base Ramstein im Sinne notwendiger Bedingungen unentbehrlich seien. Die Drohneneinsätze beruhten auf einem arbeitsteiligen Zusammenwirken verschiedener Personen an unterschiedlichen Orten weltweit. Startpunkt der Drohnen sei die US-Air Base Camp Lemmonier in Dschibuti. Der - vom US-Präsidenten gegengezeichnete - Befehl für eine bestimmte Militäroperation in Afrika gehe stets auf eine Zielerfassung bei AFRICOM in Stuttgart zurück. So sei es auch bei dem Drohnenangriff am 24.2.2012 gewesen. Im AOC in Ramstein würden die AFRICOM-Luftoperationen überwacht. Die Air Base sei die Operationszentrale für alle US-Drohneneinsätze in Afrika. In Ramstein würden die Datenströme erfasst, analysiert, kategorisiert und an die Drohnenpiloten in den USA weitergeleitet. In Ramstein bestehe eine Relaisstation. Von den Drohnen im Einsatzgebiet würden Daten via Satellit nach Ramstein gesendet und von dort aus über ein Glasfaserkabel in die USA weitergeleitet. Dies ermögliche eine Steuerung der Drohnen in Echtzeit, weil sich zeitliche Verzögerungen, wie sie bei einer Satelliten-Direktübertragung zwischen den USA und Afrika aufträten, so verhindern ließen. Die Bedeutung Ramsteins gehe aber über die reine Datenübertragung hinaus. Ein sogenannter "Sensor Operator" treffe eigenverantwortliche Bildauswahlentscheidungen für die Drohneneinsätze. Die Beklagte verfüge über eigene Verbindungsoffiziere sowohl im AFRICOM-Hauptquartier als auch bei der Air Base Ramstein.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Sie ziele auf die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihre grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt habe. Sie habe es insbesondere schuldhaft unterlassen, ihrer Verpflichtung nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut nachzukommen, dafür Sorge zu tragen, dass von an US-Streitkräfte überlassenen Militärbasen in Deutschland keine Gefahren für Leib und Leben ausgingen. Dabei handele es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Es gehe ihm, dem Kläger, anlässlich eines konkreten Lebenssachverhalts, nämlich des Drohnenangriffs am 24.2.2012, um eine Klärung der Reichweite staatlicher Beherrschungsrechte und -pflichten in Bezug auf Teile des deutschen Hoheitsgebiets, die den USA zur militärischen Nutzung überlassen seien. Die Feststellungsklage sei nicht wegen Subsidiarität unzulässig, weil er sein Begehren nicht besser oder ebenso gut mit einer anderen Klageart verfolgen könne. Die Klage ziele nicht auf bestimmte Maßnahmen der Beklagten, sondern auf eine Klärung des Umfangs ihrer Beherrschungsrechte und -pflichten. Danach sei die Frage nach einer Schutzpflichtverletzung nicht lediglich Vorfrage eines Leistungsbegehrens, sondern werde als eigentlicher Streitpunkt unmittelbar zur Entscheidung gestellt. Auch gebiete der wohl anzunehmende außenpolitische Einschätzungs- und Handlungsspielraum der Exekutive, die Feststellungsklage einer Leistungsklage vorzuziehen, denn die potentielle Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils könne eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes bedeuten. Als Sohn des bei dem Angriff am 24.2.2012 Getöteten sei der Kläger in eigenen Rechten betroffen. Seine Rechte hingen auch deshalb von dem festzustellenden Rechtsverhältnis ab, weil er als Bewohner der Region, in der al-Shabaab aktiv sei, künftig selbst einem Drohnenangriff zum Opfer fallen könne. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung liege in der Rehabilitation für die Tötung seines Vaters. Überdies sei bei besonders tiefgreifenden Grundrechtseingriffen wie der hier in Rede stehenden, zum Tod des Vaters führenden Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG das erforderliche konkrete Klärungsbedürfnis indiziert. In dem schützenswerten Rehabilitationsinteresse liege zugleich ein qualifiziertes Feststellungsinteresse, dessen es hier deshalb bedürfe, weil es um die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses gehe. Bei - wie hier - tiefgreifenden Grundrechtseingriffen durch kurzfristig sich erledigende Maßnahmen fordere Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven Hauptsacherechtsbehelf.

Die Klage sei auch begründet. Die Tötung seines Vaters gehe auf ein rechtswidriges Unterlassen der Beklagten zurück.

Auch als Ausländer sei er, der Kläger, vom persönlichen Schutzbereich des "Jedermann-Grundrechts" des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst, das Bindungswirkung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unabhängig davon habe, ob die Wirkung deutscher Staatsgewalt im In- oder Ausland eintrete. Der deutsche Staat müsse sich schützend vor das Leben auch ausländischer Staatsbürger stellen. Unerheblich sei, dass hier das Handeln eines anderen souveränen Staates unmittelbar ursächlich für die Tötung am 24.2.2012 gewesen sei. Die grundrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie die Tötung des Vaters des Klägers erst ermöglicht habe, indem sie trotz sicherer Anzeichen für eine rechtswidrige Nutzung der den USA überlassenen Stützpunkte in Stuttgart und Ramstein untätig geblieben sei. Entsprechendes gelte für Art. 2 Abs. 1 EMRK.

Die Beklagte habe ihre Schutzpflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die nach dem NATO-Truppenstatut erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung deutschen Rechts bei der Nutzung der Stützpunkte sicherzustellen. Konkret habe sie es unterlassen, auf die Einhaltung deutschen Rechts hinzuwirken, Konsultationen herbeizuführen und Streitbeilegungsmechanismen in Anspruch zu nehmen. Sie hätte die USA darauf hinweisen müssen, dass nach den einschlägigen stationierungsrechtlichen Abkommen für die Liegenschaftsnutzung durch US-Streitkräfte deutsches Recht einschließlich darin umgesetzter völkerrechtlicher Verträge sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts gelte. Von Bedeutung sei daher, dass nach insoweit maßgeblicher deutscher Völkerrechtsauffassung humanitäres Völkerrecht auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde. Der seitens der US-Regierung propagierte "global war on terror" sei kein bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts. Auch seien am 24.2.2012 weder die USA noch Deutschland Partei eines bewaffneten Konflikts in Somalia gewesen. Ein bewaffneter Konflikt setze eine gewisse Intensität sowie einen gefestigten Organisationsgrad der Konfliktparteien voraus. Hier fehle es an einer hinreichenden Intensität der Kampfhandlungen, weil es in den Monaten vor und nach dem 24.2.2012 allenfalls sporadische bewaffnete Aktionen der USA in Somalia gegeben habe. Auch fehle es an Hinweisen auf Angriffe von al-Shabaab auf Staatsbürger oder Einrichtungen der USA in Somalia, so dass auch die für einen bewaffneten Konflikt notwendige Wechselseitigkeit der Feindseligkeiten nicht gegeben sei. Gegen eine hinreichende Konfliktintensität sprächen zudem die nur minimalen Opferzahlen durch US-Militärangriffe sowie eine äußerst geringe Truppenpräsenz der USA in Somalia. Schließlich seien weder die USA noch Deutschland am 24.2.2012 an einem nicht internationalen Konflikt zwischen der somalischen Übergangsregierung und al-Shabaab beteiligt gewesen. Es fehle jeweils an einer insoweit notwendigen ausdrücklichen Erklärung, sich an einem nicht internationalen Konflikt zu beteiligen. US-Außenpolitiker hätten vielmehr, im Gegenteil, ausdrücklich verneint, dass die USA in Somalia militärische Gewalt ausübten. Außerhalb bewaffneter Konflikte seien willkürliche Tötungen durch das Recht auf Leben nach Art. 6 des Internationalen Paktes über Bürgerliche und Politische Rechte (IPbpR) sowie Art. 2 EMRK völkerrechtlich verboten. Sollten die USA einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten, sei die Beklagte gehalten, entsprechend den bestehenden Abkommen zur Truppenstationierung in Konsultationen mit den USA einzutreten und Streitbeilegungsmechanismen in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte habe bereits seit dem Jahr 2010 Kenntnis von der tragenden Rolle der Stützpunkte in Stuttgart und Ramstein für das US-Drohnenprogramm gezielter Tötungen. Schon 2007 habe sie von entsprechenden Nutzungsabsichten der USA erfahren. Im Zusammenhang mit dem Ausbau der Satelliten-Relais-Station auf der Air Base Ramstein im Jahr 2010 habe sie von der Bedeutung der Station für tödlichen Drohneneinsätze unter anderen in Afrika Kenntnis erlangt. Im November 2011 und damit zeitlich kurz vor der Tötung des Vaters des Klägers habe sie schließlich Dokumente der US-Streitkräfte erhalten, die über die Aktivitäten auf der Air Base Ramstein Aufschluss gegeben hätten. Zudem hätten die Bundeswehr-Verbindungsoffiziere in Stuttgart und Ramstein davon gewusst, dass die dortigen US-Einrichtungen notwendige Bedingungen für das weltweite US-Drohnenprogramm gewesen seien bzw. werden sollten. Im Übrigen sei der Beklagten nicht nur ein Unterlassen vorzuwerfen, denn sie habe mit US-Geheimdiensten auch Informationen über potentielle Zielpersonen von Drohnenangriffen ausgetauscht und sei insoweit sogar aktiv tätig geworden.

Trotz Kenntnis der Zusammenhänge weigere sich die Beklagte, ihren Handlungspflichten nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen dazu nachzukommen. Ihre grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Mittel zur Erfüllung der Schutzpflicht sei durch die Stationierungsabkommen erheblich eingeengt. Sie hätte die Vorgänge auf den genannten Liegenschaften zumindest überprüfen müssen. Nach Art. II NTS sowie Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ZA-NTS seien die US-Streitkräfte zur Einhaltung des deutschen Rechts, das völkerrechtswidrige Militäraktionen verbiete, verpflichtet. Die Beklagte müsse für die Einhaltung dieser Verpflichtung sorgen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig das Risiko dafür erhöht hat, dass der Vater des Klägers am 24.2.2012 in Somalia getötet wurde, indem sie unterlassen hat, zur Unterbindung der rechtswidrigen Nutzung der U.S. Liegenschaften Ramstein und Stuttgart durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten bewaffneten Drohnen zur Tötung von Personen in Somalia auf die Einhaltung deutschen Rechts hinzuwirken, Konsultationen herbeizuführen und Streitbeilegungsmechanismen in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei unzulässig. Sie habe schon kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zum Gegenstand. Auch zwischen der Beklagten und dem Vater des Klägers, auf dessen Tod und die daraus sich ergebenden Konsequenzen sich das Klägervorbringen durchgängig beziehe, habe nie ein Rechtsverhältnis bestanden. Ein solches sei jedenfalls mit dem Tod des Vaters erloschen. Das Klagebegehren sei auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Unterlassens der Beklagten gerichtet und somit unzulässig. In Bezug auf ein etwaiges vergangenes Rechtsverhältnis zum Vater des Klägers sei ein insoweit erforderliches qualifiziertes Feststellungsinteresse nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation begründbar, weil dem Verstorbenen keine Genugtuung mehr verschafft werden könne. Das persönliche Interesse des Klägers an einer Klärung der Rechtmäßigkeit genüge nicht. Bezogen auf ein etwaiges Rechtsverhältnis zum Kläger fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse überdies deshalb, weil sich keines der geltend gemachten Interessen spezifisch an die Beklagte richte. Das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse beziehe sich nicht auf eigene Rechte des Klägers und sei zudem gegenüber den USA und Somalia geltend zu machen. Es sei aber auch in der Sache nicht erkennbar, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers sein Vater nicht Ziel des Angriffs gewesen sei und mit al-Shabaab nichts zu tun gehabt habe. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse habe der Kläger mit der Beschreibung seines Vaters als wichtigstem Ernährer der Familie nicht substantiiert vorgetragen, weil davon auszugehen sei, dass erwachsene Personen für die Sicherung ihres Lebensunterhalts selbst verantwortlich seien. Im Übrigen sei insoweit eine Schadensersatzklage besser geeignet und daher vorrangig. Das allgemeine Risiko, einem gegen ein militärisches Ziel gerichteten Drohnenangriff als Nebenfolge zum Opfer zu fallen, bestehe in gleicher Weise für alle Zivilpersonen in von al-Shabaab kontrollierten Teilen Somalias und sei deshalb nicht geeignet, eine hinreichende eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers zu begründen. Weiter genüge weder sein rechtspolitisches Interesse an der begehrten Feststellung, noch habe er ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf das NATO-Truppenstatut, das insoweit keine drittschützenden Regelungen enthalte. Hiermit habe der Gesetzgeber jedenfalls für von Stationierungsstreitkräften vorgenommene Kriegshandlungen eine Überprüfung am Maßstab der grundrechtlichen Schutzpflicht ausgeschlossen. Außerdem fehle dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis. Zu der eigentlich von ihm beabsichtigten Klärung der Rechtmäßigkeit von US-Drohneneinsätzen in Somalia seien deutsche Gerichte nicht berufen. Den der Sache nach begehrten diplomatischen Schutz der Beklagten könne er als Ausländer nicht beanspruchen. Schließlich bestehe keine internationale Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, und die Klage sei zu spät erhoben.

Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Die Beklagte verletze keine Grundrechte des Klägers. Auf das NATO-Truppenstatut könne er sich mangels drittschützender Wirkung nicht berufen. Hinsichtlich einer Schutzpflichtverletzung gegenüber seinem Vater sei der Kläger schon nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen habe sie weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber seinem Vater eine Schutzpflicht verletzt. Zwischen ihr und dem Vater habe zu keiner Zeit ein Rechtsverhältnis bestanden, innerhalb dessen sie durch Tun oder Unterlassen mit der Folge der Grundrechtsbindung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG deutsche Staatsgewalt hätte ausüben können. In Fällen mit Auslandsberührung setze eine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG einen Bezug des jeweiligen Sachverhalts zum deutschen Staat voraus, für den der Umfang der Verantwortlichkeit deutscher Staatsorgane zu berücksichtigen sei, an der es hier fehle. Ein an die grundrechtsneutrale Liegenschaftsüberlassung anknüpfendes Unterlassen der Beklagten auf eigenem Hoheitsgebiet führe nicht dazu, dass die ihr Territorium "durchfließende" Hoheitsgewalt eines fremden Staates gegenüber Ausländern im Ausland sich in einen Akt deutscher Staatsgewalt verwandle. Auch eine Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 EMRK komme jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger und sein Vater niemals im Sinne von Art. 1 EMRK und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Hoheitsgewalt ("jurisdiction") der Beklagten unterstanden hätten. Entsprechendes gelte für Art. 6 Abs. 1 IPbpR.

Die Beklagte hat überdies mit Nichtwissen bestritten, dass die Air Base Ramstein in der vom Kläger geschilderten Weise in US-Drohneneinsätze eingebunden sei. Sie verfüge über keine detaillierte Kenntnis des Operationsgeschehens auf der Air Base und sei auch nicht verpflichtet, sich derartige Kenntnisse zu verschaffen, weil die Truppenstationierungsabkommen die grundsätzlich alleinige rechtliche Verantwortlichkeit der USA für dieses Operationsgeschehen bekräftigten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers unterliege das Operationsgeschehen der Geheimhaltung durch die USA. Der Beklagten sei es daher nicht möglich, die von dem Kläger benannten Informationen aus offenen Quellen auf Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit zu überprüfen sowie zu bewerten. Dies sei auch auf der Grundlage von im Rahmen von Konsultationen und Anfragen gewonnenen Erkenntnissen nicht möglich.

Selbst wenn man eine Schutzpflicht der Beklagten gegenüber dem Vater des Klägers unterstelle, die mit Rücksicht auf die Einbindung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung, das notwendige Zusammenwirken mit anderen Staaten sowie nur beschränkte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sachverhalte unter fremder Hoheitsgewalt allenfalls in eingeschränktem Umfang habe bestehen können, sei diese nicht verletzt worden. Wegen des weiten außenpolitischen Ermessens der Bundesregierung könne eine Schutzpflichtverletzung nur angenommen werden, wenn sich die Exekutive auf einen willkürlichen Rechtsstandpunkt stellen und infolgedessen gänzlich untätig bleiben oder offensichtlich ungeeignete oder unzulängliche Schutzmaßnahmen treffen würde. Dies sei hier nicht der Fall. Die Bundesregierung habe in Konsultationen und durch Anfragen gegenüber der US-Regierung deutlich gemacht, dass die USA die Air Base Ramstein nur unter Achtung des deutschen und des Völkerrechts nutzen dürften. Die US-Seite habe dies versichert und erklärt, dass Einsätze unbemannter Luftfahrzeuge von Deutschland aus in keiner Weise gestartet, gesteuert oder befehligt würden. Weitergehende Handlungspflichten der Beklagten ergäben sich auch nicht aus dem NATO-Truppenstatut. Für die Annahme der Rechtswidrigkeit der US-Drohneneinsätze in Somalia, insbesondere des Einsatzes am 24.2.2012, fehle jede Grundlage. Die somalische Regierung habe sich zustimmend zu den Drohnenoperationen geäußert, was eine Verletzung des völkerrechtlichen Gewaltverbots ausschließe. Die Einsätze seien nach humanitärem Völkerrecht grundsätzlich zulässig. Zum hier interessierenden Zeitpunkt des Angriffs am 24.2.2012 hätten sich die USA in einem bewaffneten Konflikt mit al-Qaida nebst affiliierten Organisationen einschließlich al-Shabaab befunden. Das gelte zumindest für Somalia, wo bzw. von wo aus - vor dem Hintergrund eines jedenfalls im Jahr 2012 bestehenden weiteren bewaffneten Konflikts zwischen somalischer Übergangsregierung und al-Shabaab sowie des hieraus resultierenden Zustands von Anarchie und Gesetzlosigkeit - die Terrororganisationen ihren bewaffneten Kampf unter anderem gegen die USA führten. Die Miliz al-Shabaab sei auch stark genug und hinreichend organisiert gewesen, um Teile des südlichen Somalias unter ihre Gewalt zu bringen. Fortschritte in der Befriedung des Südens seien erst ab dem Frühjahr 2014 zu verzeichnen gewesen. Unerheblich sei, dass in jüngerer Zeit keine Angriffe von somalischem Territorium aus gegen amerikanische Ziele geführt worden seien, denn die hier fraglichen Drohneneinsätze hätten gerade der Verhinderung unmittelbar bevorstehender Anschläge gedient. Die Beklagte kenne die nachrichtendienstliche Erkenntnislage hierzu nicht, habe aber keinen Anlass zu Zweifeln an der entsprechenden Situationseinschätzung der USA. Nach humanitärem Völkerrecht seien zivile Opfer und Schäden nicht generell unzulässig. Vielmehr müsse jeder Drohneneinsatz, und also auch der vom 24.2.2012, nach seinen konkreten Umständen beurteilt werden, wobei auch die Kenntnislage des jeweiligen Kommandeurs und der jeweils angestrebte militärische Nutzen von Bedeutung seien. Insoweit verfüge weder die Beklagte noch der Kläger über die notwendigen Erkenntnisse.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig.

Zwar habe sie wohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Dafür sei es grundsätzlich unschädlich, dass der Kläger nicht Feststellung eigener aktueller Rechtsbeziehungen begehre, sondern solcher seines Vaters in Bezug auf den Drohneneinsatz am 24.2.2012. Denn auch vergangene sowie Drittrechtsverhältnisse seien feststellungsfähig. Gleichwohl sei die Zulässigkeit der Klage schon insoweit zweifelhaft, weil der Kläger nur vordergründig eine Rechtsbeziehung formuliere, die sich einerseits bereits zu einer festen Form verdichtet hätte und aus der sich andererseits bereits bestimmte Rechtsfolgen ergäben. Konkret gehe es ihm um eine Klärung der Reichweite staatlicher Beherrschungsrechte und -pflichten der Beklagten im Hinblick auf die US-Militärstützpunkte in Stuttgart und Ramstein. Die Tötung seines Vaters sei zwar der äußere Anlass der Klage. Es gehe aber gerade nicht um ein Rechtsverhältnis spezifisch zwischen der Beklagten und dem Kläger bzw. seinem Vater. Wenn er sich eine gerichtliche Feststellung des Inhalts erhoffe, dass der sich aus dem Truppenstationierungsrecht ergebende Rechtsrahmen für die Beklagte vielfältige Rechte und Pflichten enthalte, so richte sich dieses Begehren nur allgemein und damit abstraktgenerell auf eine rechtliche Bewertung von Vorgängen und ziele somit im Kern nicht auf ein Rechtsverhältnis, sondern auf die rechtliche Qualifikation eines Handelns bzw. Unterlassens als rechtswidrig oder rechtmäßig.

Jedenfalls aber fehle dem Kläger die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Eine solche ergebe sich nicht aus grundrechtlichen Gewährleistungen. Aus der Tötung seines Vaters folge keine eigene Rechtsbetroffenheit des Klägers. Allein die familiäre Verbundenheit genüge nicht. Zur prozessstandschaftlichen Geltendmachung von (Grund-)Rechten des Vaters sei er nicht befugt. Das gelte auch, soweit verfassungsrechtlich ein grundrechtlicher Schutzanspruch auf wirksame Ahndung jedenfalls erheblicher Gewaltverbrechen anerkannt sei. Ferner sei es von vornherein nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Beklagte den Kläger in seinen Rechten verletzt habe bzw. noch verletze. Es fehle an jedweder bestimmenden Mitwirkung der Beklagten und mithin an einem Anknüpfungspunkt für ihre grundrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kläger. Drohneneinsätze in Somalia würden nicht von ihr, sondern von den USA mit Zustimmung oder jedenfalls Duldung der somalischen Regierung durchgeführt. Damit sei kein unmittelbarer Grundrechtseingriff durch die Beklagte gegeben. Aber auch die Möglichkeit der Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht sei ausgeschlossen. Dazu bedürfe es jedenfalls eines hinreichend konkreten Bezugs zur Hoheitsgewalt der Beklagten, an dem es hier fehle. Ein bloßes Unterlassen der Beklagten auf deutschem Hoheitsgebiet könne in einer Konstellation wie der vorliegenden ihre grundrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber einem Ausländer im Ausland regelmäßig nicht begründen. Das alleinige verknüpfende Band der US-Drohneneinsätze in Somalia zur deutschen Staatsgewalt sei in der stationierungsrechtlichen und damit grundrechtlich neutralen Überlassung von Liegenschaften in Deutschland zu sehen. Dies genüge nicht, um Auswirkungen ausländischer Staatsgewalt auf einen Ausländer im Ausland der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen. Von einer hinreichenden unmittelbaren Auswirkung deutscher Staatsgewalt könne nicht die Rede sein. Das Erfordernis eines unmittelbaren Herbeiführens der Rechtsgutsverletzung decke sich mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der Art. 2 Abs. 1 EMRK einen Konventionsstaat in einer Konstellation wie hier nur verpflichte, wenn er effektive Hoheitsgewalt oder jedenfalls faktische Kontrolle und Staatsgewalt im Ausland ausübe. Maßgebliches Zurechnungskriterium sei dabei - in Orientierung an den Grundsätzen, nach denen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 Satz 1 GG innerstaatlich Geltung beanspruchten - das der bestimmenden Mitwirkung der Beklagten an etwaigen völkerrechtswidrigen Handlungen nichtdeutscher Hoheitsträger. Daran fehle es hier, weil jedenfalls feststehe, dass Dateninfrastruktur und satellitenbasierte Kommunikationswege, die nicht per se und stets in ein rechtswidriges Handeln einmündeten, weder tatsächlich noch rechtlich von einer bestimmenden Mitwirkung der Beklagten abhingen. Das der Beklagten vorgeworfene Unterlassen könne umso weniger als deutscher Hoheitsakt angesehen werden, weil es faktisch nicht zwingend unmittelbar zum Tod des Vaters des Klägers hätte führen können. Wegen der Abhängigkeit der Drohneneinsätze von einer Reihe verschiedener Faktoren trete die faktische Tragweite des Unterlassens der Beklagten - selbst bei unterstellter Kenntnis vom Operationsgeschehen - zurück.

Überdies habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das in Orientierung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bestimmen sei, weil sich die Klage auf ein vergangenes Rechtsverhältnis beziehe. Ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse bestehe mangels diskriminierender Wirkung nicht, weil der Vater des Klägers nicht Ziel des Drohnenangriffs am 24.2.2012 gewesen sei. Das bloße ideelle Wiedergutmachungs- bzw. Genugtuungsinteresse des Klägers genüge nicht. Unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs komme aus den Erwägungen zum Fehlen einer Klagebefugnis des Klägers auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht in Betracht. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr stehe zum einen entgegen, dass es an einer - normativen wie faktischen - unmittelbaren Verknüpfung der hoheitlichen Tätigkeit der Beklagten mit etwaigen Schadensfolgen von Drohneneinsätzen im Ausland fehle. Zum anderen unterlägen die tatsächlichen Umstände etwaiger Drohneneinsätze fortlaufenden Änderungen und seien deshalb einzelfallabhängig zu bewerten.

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Klage habe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand. Zweck dieses Erfordernisses sei es sicherzustellen, dass Gerichte nicht aufgrund lediglich erdachter oder ungewisser Sachverhalte mit der Klärung abstrakter Rechtsfragen befasst würden, sondern über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits überschaubaren Sachverhalt zu befinden hätten. Hier gehe es um einen konkreten Sachverhalt, ein örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis, an dem die Beklagte dadurch beteiligt gewesen sei, dass sie den USA die Möglichkeit eingeräumt habe, unter Nutzung von Einrichtungen auf deutschem Boden Tötungshandlungen vorzunehmen, und das den Kläger, dessen Vater getötet worden sei, in eigenen Rechten betroffen habe. Er sei deshalb auch klagebefugt. Mit der Verletzung der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG werde zugleich und unmittelbar eine Grundrechtsposition des Klägers als Sohn, der mit seinem Vater in familiärer Gemeinschaft gelebt habe, verletzt. Dies folge aus Art. 6 GG, der das familiäre Zusammenleben schütze. Der Staat dürfe es nicht zulassen, dass aus seinem Verantwortungsbereich heraus gewaltsam in die grundrechtlich geschützte Familienbeziehung eingegriffen werde. Die Rechtsordnung erkenne die unmittelbare eigene Betroffenheit des Sohnes eines Getöteten auch in dem Rechtsinstitut der Angehörigen-Nebenklage gemäß § 395 Abs. 2 StPO an. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien unmittelbar Betroffene, etwa potentielle Opfer von Drohneneinsätzen, klagebefugt. Ob die Beklagte eine Mitverantwortung für die Tötung des Vaters treffe, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung bestehe als Rehabilitationsinteresse im Sinne der Genugtuung für erlittenes Unrecht sowie wegen Wiederholungsgefahr, weil der Kläger mit seiner Familie in dem Gebiet lebe, in dem der Vater getötet worden sei. In der Sache sei von Bedeutung, dass die Gestattung der militärischen Nutzung durch das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen dazu von vornherein nur solche Nutzungen einschließe, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig seien. Daraus ergebe sich das Recht und die Pflicht der Beklagten, die USA über die Vorgabe des deutschen Rechts - einschließlich der darin umgesetzten völkerrechtlichen Verträge sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts gemäß Art. 25 GG - aufzuklären. Deutsche Behörden müssten dem deutschen Recht spätestens in dem Moment Geltung verschaffen bzw. im Sinne der Kooperationspflicht nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS auf den Entsendestaat einwirken, in dem sie Kenntnis davon erlangten, dass Stationierungsstreitkräfte möglicherweise deutsches Recht verletzen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass die Beklagte es vor dem 24.2.2012 pflichtwidrig unterlassen hat, zur Unterbindung einer rechtswidrigen Nutzung der U.S. Liegenschaften Ramstein und Stuttgart durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten bewaffneten Drohnen zur Tötung von Personen in Somalia auf die Einhaltung deutschen Rechts hinzuwirken, Konsultationen herbeizuführen und Streitbeilegungsmechanismen in Anspruch zu nehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ein unmittelbarer Bezug des von dem Kläger vorgetragenen Geschehens zu ihr bestehe nur hinsichtlich der Überlassung deutscher Liegenschaften an die USA zur Nutzung in Übereinstimmung mit dem NATO-Truppenstatut. Die Nutzungsüberlassung sei indes nicht an Dritte adressiert und nicht geeignet, gegenüber dem Kläger oder seinem Vater auch nur indirekte Wirkungen und mithin ein Rechtsverhältnis zu erzeugen. Nur aus der Nutzung überlassener Liegenschaften könnten sich indirekte Wirkungen für Dritte ergeben. Die Liegenschaftsnutzung sei aber dem Einfluss der Beklagten entzogen und vermöge deshalb keine rechtliche Beziehung zwischen ihr und dem Kläger bzw. seinem Vater zu erzeugen. Das NATO-Truppenstatut und das Zusatzabkommen dazu sähen keine Möglichkeit der Beklagten vor, der öffentlichrechtlichen Verwaltungstätigkeit zuzuordnende Maßnahmen mit Bezug zur operativen Nutzung der Air Base Ramstein zu ergreifen. Ein insoweit allein mögliches politisches Regierungshandeln erfolge im zwischenstaatlichen, dem Rechtskreis des Völkerrechts zuzuordnenden Rechtsverhältnis zu den USA, an dem der Kläger und sein Vater nicht beteiligt seien. Die grundrechtlichen Erwägungen des Klägers beruhten auf einer petitio principii: Seine Berufung auf Grundrechte begründe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das klägerische Vorbringen laufe darauf hinaus, jedem im Ausland befindlichen fremden Staatsangehörigen die Möglichkeit einzuräumen, die Beklagte einseitig in ein grundrechtliches Rechtsverhältnis hineinzuzwingen. Als Nichtdeutscher im Ausland habe der Vater des Klägers weder der Personal- noch der Gebietshoheit der Beklagten unterstanden. Deshalb habe es zwischen ihnen an einer allgemeinabstrakten Beziehung gefehlt, die sich durch den Drohnenangriff am 24.2.2012 oder ein diesbezügliches Unterlassen der Beklagten zu einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis hätte aktualisieren können. Das Vorbringen des Klägers sei widersprüchlich und daher unschlüssig, soweit danach einerseits das behauptete Rechtsverhältnis auf ein einmaliges Geschehen in der Vergangenheit - die Tötung des Vaters - bezogen sein solle, andererseits aber eine Wiederholungsgefahr geltend gemacht werde. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht bereits im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis die Frage aufgeworfen und verneint, ob die Beklagte eine Mitverantwortung am Tod des Vaters des Klägers habe treffen können aufgrund eines hinreichend qualifizierten hoheitlichen Handelns, das gegebenenfalls zudem die Eignung besitze, mit einer oberhalb der grund- und menschenrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegenden Intensität auf die Rechtssphäre des Klägers einzuwirken. Auf Art. 6 Abs. 1 GG könne der Kläger sich nicht berufen. Es sei schon fraglich, ob dieses Grundrecht im Hinblick auf die Tötung von Familienangehörigen einen eigenständigen, über Art. 2 Abs. 2 GG hinausgehenden Schutzgehalt habe. Jedenfalls sei für die Geltendmachung eines solchen Schutzgehalts seine gesetzliche Ausgestaltung - die ihm im Rahmen der "staatlichen Ordnung" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG gegebene Gestalt - maßgeblich. Insoweit sei durch Nebenklagebefugnis gemäß § 395 StPO sowie Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 StPO ein hineinrechendes Maß an Grundrechtsschutz gewährleistet.

Am 12.1.2017 erklärte der Staatsminister im Auswärtigen Amt N. S. in einer Antwort auf schriftliche Fragen einer Abgeordneten des Deutschen Bundestages zur Rolle des US-AFRICOM in Stuttgart-Möhringen, dass die Bundesregierung ihre diesbezüglichen Kenntnisse mehrfach ausführlich dargelegt habe und es darüber hinaus keinen neuen Sachstand gebe (BT-Drs. 18/10827, S. 7). Hierzu verwies er auf seine Antwort vom 27.2.2015 auf die schriftliche Frage 20 auf BT-Drs. 18/4246 vom 6.3.2015. Danach habe die US-Regierung dem Auswärtigen Amt nach intensiven vertraulichen Gesprächen Mitte Januar 2015 versichert, dass Einsätze von unbemannten Luftfahrzeugen in Afrika von Deutschland aus in keiner Weise gesteuert oder durchgeführt würden. Darüber hinaus fielen auch sämtliche Entscheidungen über Einsätze unbemannter Luftfahrzeuge im Kommandobereich von US-AFRICOM nach Erklärung der Regierung der USA durch die US-Regierung in Washington (BT-Drs. 18/4246, S. 13).

In dem Bericht des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestages (sogenannter NSA-Untersuchungsausschuss) vom 23.6.2017 (BT-Drs. 18/12850) wird zur Frage einer "Einbindung von AFRICOM in US-Kampfdrohneneinsätze" auf dem afrikanischen Kontinent, namentlich in Somalia, unter anderem mitgeteilt: Ein als Zeuge vernommener ehemaliger US-Luftwaffenangehöriger habe bekundet, man habe bei Einsätzen am Horn von Afrika mit AFRICOM zusammengearbeitet. Er habe ferner die Vermutung angestellt, dass die Befehle für einen Drohnenangriff in Afrika von AFRICOM aus erteilt sein könnten, weil es sich um dessen Operationsgebiet handele. Er selbst habe niemals einen Abschussbefehl von AFRICOM erhalten. Ihm sei bekannt, dass Kollegen Befehle von AFRICOM bekommen hätten. Genaueres darüber wisse er aber nicht, sondern nur, "dass wir Raketen in Afrika abgefeuert haben und dass diese Befehle, diese Raketen zu feuern, direkt von AFRICOM kommen" (BT-Drs. 18/12850, S. 1188 f.). Der Zeuge habe angegeben, als Angehöriger der US-Luftwaffe im Rahmen zahlreicher Drohneneinsätze in Pakistan, Afghanistan, Somalia, im Irak und im Jemen, bei denen 1.626 Personen getötet worden seien, insgesamt über 6.000 Flugstunden absolviert zu haben (a. a. O., S. 1111). Der von dem Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommene damalige Bundesaußenminister Dr. T. habe geschildert, dass es in der Zeit der Errichtung von AFRICOM - in den Jahren 2007 und 2008 - noch keine Kampfdrohnenangriffe der US-Streitkräfte in Somalia gegeben habe; diese hätten daher bei der Zustimmung der Bundesregierung zu der Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart keine Rolle gespielt (a. a. O., S. 1189). Weiter heißt es in dem Abschlussbericht, am 4.6.2013 habe ein Gespräch des Beauftragten für Sicherheitspolitik des Auswärtigen Amtes mit einem Vertreter von AFRICOM im Rang eines Generalmajors stattgefunden, "in dem von deutscher Seite um nähere Auskunft zu den in der Medienberichterstattung erhobenen Vorwürfen zur Beteiligung AFRICOMs an ‚nach deutschem Recht illegalen Drohnenschlägen‘ gebeten" worden sei (a. a. O., S. 1189).

Zu einer Relaisstation in Ramstein hält der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses fest: Am 29.4.2010 sei die für Infrastruktur der Bundeswehr zuständige Abteilung im Bundesministerium der Verteidigung durch die US-Gaststreitkräfte dahingehend benachrichtigt worden, dass beabsichtigt sei, im sogenannten Truppenbauverfahren gemäß Art. 27 der Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 (BGBl. 1982 II, S. 893) eine "UAS SAT-COM Relais Einrichtung auf der Liegenschaft Air Force Base in Ramstein" zu errichten (a. a. O., S. 1167). Daraufhin habe die gemäß Art. 30 Nr. 2 ABG 1975 zuständige Oberfinanzdirektion Koblenz am 7.6.2010 erklärt, dass ihrerseits keine Bedenken gegen die Anwendung des Truppenbauverfahrens bestünden. Mit Schreiben vom 18.11.2011 habe das US Army Corps of Engineers, Europe District, das Bundesministerium der Verteidigung erneut von der geplanten Errichtung von "UAS SATCOM Relais Aufstellflächen und Anlagen" benachrichtigt und dazu ausgeführt (a. a. O., S. 1168 f.):

"Mit Hilfe dieser Maßnahme wird ein einzigartiges Kontrollzentrum für den Einsatz der Predator, REAPER und GLOBAL HAWK zur Unterstützung bei der Operation Iraqi Freedom (OIF) und Operation Enduring Freedom (OEF) geschaffen. Dieses Vorhaben umfasst ebenfalls eine SCI-Einrichtung (sicherheitsempfindliche/geheime Information) und der Zugang zu allen Dokumenten wird entsprechend kontrolliert und eingeschränkt, gemäß U. S. Sicherheitsstandards für SCIF nach dem Needtoknow-Prinzip. Dieses Projekt hat außerdem eine sehr hohe Priorität und seine besondere Bedeutung erfordert eine beschleunigte Planung und Projektdurchführung."

Der Benachrichtigung waren eine kurze Baubeschreibung und Lageplanskizzen beigefügt. Zur Nutzung wurde in der Baubeschreibung Folgendes mitgeteilt (a. a. O., S. 1173 f.):

"Vorgesehen sind Räumlichkeiten für die Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungsfunktionen eines Geschwaders, sowie einen umschlossenen Raum für die Einsatzfahrzeuge (Lkws). Einzurechnen sind Baustellenarbeiten, einschließlich jeweils 12 UAS SATCOM Relais Plattformen und / oder Fundamente mit Versorgungseinrichtungen und erdverlegter Leerrohranschlussmöglichkeit an die Haupteinrichtungen und geeigneten Verteilungen und Anschlüssen [...]".

Am 15.12.2011 habe das Bundesministerium der Verteidigung erklärt, gegen das von den US-Streitkräften vorgeschlagene Vorhaben im Truppenbauverfahren keine Bedenken zu haben (a. a. O., S. 1169).

Der Senat hat die Beteiligten Anfang Februar 2019 darauf hingewiesen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zur Tötung seines Vaters bei einem Drohnenangriff am 24.2.2012 Zweifel bestünden. Die Angabe des Klägers in seiner schriftlich festgehaltenen Aussage vom 12.11.2013, der Vater habe "am Morgen" das Haus verlassen und er, der Kläger, sodann "irgendwann in der Mittagszeit" einen - dem Drohnenangriff zugeschriebenen - lauten Knall gehört, decke sich nicht mit Medienberichten vom 24.2.2012, nach denen sich ein Angriff "um 03.00 Uhr Ortszeit (00.00 Uhr GMT)", "in den frühen Morgenstunden", "am frühen Freitagmorgen" bzw. "Freitagfrüh" ereignet habe.

Diesen Einwand hat die vom Kläger mandatierte Zeugin T1. diesem in zwei Telefonaten am 9. und 12.2.2019 vorgehalten. Nunmehr hat er erklärt, er könne nicht mehr genau sagen, an welchem Tag sein Vater das Haus am Morgen verlassen habe, ob dies der 24.2.2012 gewesen sei oder möglicherweise der Tag zuvor. Auch wisse er nicht mehr, an welchem Tag er mittags eine laute Explosion gehört habe, vermutlich sei diese Explosion am Tag nach der Abreise seines Vaters gewesen; auch in der Nacht zuvor habe er schon eine laute Explosion gehört. Den genauen Zeitpunkt des Luftschlags, der seinen Vater getötet habe, kenne er nicht. Sein Vater habe bei seinem Aufbruch ein Bettlaken getragen, weil er vor seiner Heimkehr unter freiem Himmel habe übernachten wollen. Am zweiten Abend, nachdem sein Vater aufgebrochen sei, habe er nach diesem gesucht.

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und T1. zur der Frage, was der Kläger ihnen über seine eigenen Wahrnehmungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Drohnenangriff am 24.2.2012 berichtet hat sowie zu den Hintergründen und Voraussetzungen seiner Mitteilungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Der gestellte Feststellungsantrag ist bereits nicht statthaft, soweit sich der Kläger auf ein durch die Tötung seines Vaters am 24.2.2012 konkretisiertes Rechtsverhältnis beruft. Insoweit ist der Senat schon nicht vom Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten überzeugt (dazu 1.). Soweit ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten deshalb bestehen könnte, weil zwischen den Beteiligten der Sache nach ebenfalls umstritten ist, ob die Beklagte ihrer Schutzpflicht auch ihm selbst gegenüber als Bewohner des Einsatzgebiets nicht nachgekommen ist, ist der Feststellungsantrag jedenfalls unzulässig, weil die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär ist und zudem kein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht (dazu 2.). Dessen ungeachtet ist die Klage unbegründet. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte am 24.2.2012 bereits Kenntnis von der seinerzeit bereits aufgenommenen Nutzung einer Satelliten-Relaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohnenangriffe in Somalia gehabt hatte oder davon, dass solche Angriffe überhaupt von den USA in Somalia erfolgten (dazu 3.).

1. Der Senat kann bereits nicht feststellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein einer Feststellungsklage zugängliches durch die Tötung seines Vaters am 24.2.2012 konkretisiertes Rechtsverhältnis besteht.

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (Feststellungsklage).

a) Unter einem Rechtsverhältnis in diesem Sinne sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.8.2007 - 7 C 2.07 -, BVerwGE 129, 199 = juris, Rn. 21, und vom 28.5.2014 - 6 A 1.13 -, BVerwGE 149, 359 = juris, Rn. 20.

Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 = juris, Rn. 16, und vom 28.5.2014 - 6 A 1.13 -, BVerwGE 149, 359 = juris, Rn. 20.

b) Der Kläger begehrt bezogen auf den 24.2.2012, an dem sein Vater bei einem US-Drohnenangriff zu Tode gekommen sei, die Feststellung, dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die in dem Klageantrag genannten Maßnahmen zu ergreifen, um eine rechtswidrige Nutzung der US-Militärliegenschaften in Ramstein und Stuttgart für bewaffnete Drohneneinsätze zur Tötung von Personen in Somalia zu unterbinden. Eine solche Pflicht, die sich nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Klägers ihm bzw. seinem Vater gegenüber aus Grundrechten sowie truppenstationierungsrechtlichen Bestimmungen ergab, kann Gegenstand rechtlicher Beziehungen und also eines Rechtsverhältnisses sein.

An einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt es insoweit allerdings, als sich der Kläger dafür auf die Tötung seines Vaters bei einem Drohnenangriff auf al-Shabaab-Kämpfer am 24.2.2012 beruft.

Gegenstand der Feststellungsklage kann nur ein konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Die Feststellungsklage dient hingegen nicht der Klärung abstrakter Rechtsfragen auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts. Damit soll die Popularklage im Verwaltungsprozess verhindert werden, bei der sich der Kläger zum Sachwalter öffentlicher Interessen oder rechtlich geschützter Interessen Dritter macht. Ferner sollen dadurch die Entscheidungsressourcen der Justiz auf tatsächlich vorhandene - statt lediglich hypothetische - Streitfälle konzentriert werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 - 6 A 1.13 -, BVerwGE 149, 359 = juris, Rn. 21, m. w. N.

aa) Ausgehend davon stünde ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger bzw. seinem Vater dann in Rede, wenn der Vater tatsächlich bei einem US-Drohnenangriff am 24.2.2012 zu Tode gekommen wäre. Angesichts nicht aufgelöster erheblicher Widersprüche in den bekannt gewordenen Schilderungen von diesem Vorfall hat der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Gewissheit,

vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.5.2013 - 8 B 70.12 -, ZOV 2013, 131 = juris, Rn. 4, 19, und Urteile vom 22.3.2012 - 7 C 1.11 -, BVerwGE 142, 159 = juris, Rn. 36 f., sowie vom 22.5.2012 - 1 C 8.11 -, BVerwGE 143, 138 = juris, Rn. 27,

feststellen können, dass der Vater des Klägers durch eine ? zumal unter Verwendung deutschen Territoriums eingesetzte ? bewaffnete amerikanische Drohne am 24.2.2012 ums Leben gekommen ist und somit die Voraussetzungen eines konkreten Rechtsverhältnisses erfüllt sind.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 - 6 A 1.13 -, BVerwGE 149, 359 = juris, Rn. 20 ff., 28.

Die jedenfalls verbleibenden erheblichen Zweifel gehen zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Sachverhalts trägt, der ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu konkretisieren vermag.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2014 - 6 A 1.13 -, BVerwGE 149, 359 = juris, Rn. 33.

Zwar zweifelt der Senat nicht durchgreifend an der Richtigkeit der Aussagen des deutschen Journalisten und der amerikanischen Rechtsanwältin, die in der mündlichen Verhandlung über ihre Gespräche mit dem Kläger als Zeugen ausgesagt haben. Jedoch steht die erst deutlich über ein Jahr nach dem Vorfall abgegebene Sachverhaltsschilderung des Klägers, die unter Vermittlung eines somalischen Journalisten der deutschen Presse und dem Gericht zugeleitet worden ist, in zeitlicher Hinsicht in deutlichem Widerspruch zu insoweit übereinstimmenden Medienberichten unmittelbar nach dem Vorfall. Hingewiesen hierauf hat sich der Kläger selbst in nicht aufgelöste Widersprüche verwickelt. Da der Senat weder den Kläger persönlich befragen noch ? wegen der Berufung des Zeugen H. auf den presserechtlichen Schutz seiner Hintergrundgespräche ? Einblick in zusätzliche Einzelheiten gewinnen konnte, die der Zeuge vom Kläger und einem somalischen Journalisten in persönlichen Gesprächen erfahren hat, bestanden insoweit keine weiteren erfolgversprechenden Aufklärungsmöglichkeiten.

bb) In seiner schriftlich festgehaltenen Aussage vom 12.11.2013 gab der Kläger an, sein Vater habe "am Morgen" des 24.2.2012 die Familie verlassen, um zunächst den nicht am Wohnort gelegenen Bauernhof jenseits des Flusses aufzusuchen und sodann die Kamele auf die Weide zu bringen. "Irgendwann in der Mittagszeit" des 24.2.2012 habe er, der Kläger, einen lauten Knall gehört; Passanten hätten ihm später gesagt, dass es einen Luftangriff gegeben habe. Diese zeitlichen Angaben sind unvereinbar mit insoweit übereinstimmenden Medienberichten bereits vom 24.2.2012, nach denen sich der Angriff nach Augenzeugenberichten bereits "um 03.00 Uhr Ortszeit (00.00 Uhr GMT)", "in den frühen Morgenstunden", "am frühen Freitagmorgen" bzw. "Freitagfrüh" ereignet habe.

Vgl. https://www.bbc.com/news/worldafrica-17152158; https://in.reuters.com/article/somaliaconflict/fourforeignmilitantskilledinsomaliamissilestrikeidINDEE81N0C820120224; https://www.france24.com/en/20120224-airstrikekillsshabaabmilitantssouthernsomaliaislamistsshabelleqaeda; https://blogs.voanews.com/breakingnews/2012/02/24/airstrikekillssevenalshababmilitantsinsomalia/ (zuletzt abgerufen jeweils am 27.1.2019).

Ein Bericht vom Folgetag sprach davon, nach Augenzeugenberichten sei der Raketenangriff "um 00.00 Uhr GMT" noch aus meilenweiter Entfernung zu hören gewesen.

https://www.aljazeera.com/news/africa/2012/02/201222505924775127.html (zuletzt abgerufen am 27.1.2019).

Ein weiterer Augenzeuge wird mit der Aussage zitiert, ein lauter Knall habe "die Nacht" zerrissen ("a loud blast ripped through the night air").

Vgl. https://in.reuters.com/article/somaliaconflict/fourforeignmilitantskilledinsomaliamissilestrikeidINDEE81N0C820120224 (zuletzt abgerufen am 27.1.2019).

In all diesen Presseberichten war neben voneinander abweichenden Angaben zur Art und Anzahl angreifender Flugzeuge sowie zu Opfern von al-Shabaab übereinstimmend nicht von zivilen Opfern die Rede. Davon hat weitaus später erstmals der Kläger gesprochen, obwohl er nach seiner Schilderung vom 12.11.2013 bei der Suche nach seinem Vater kurz nach dem Angriff bereits auf eine Augenzeugin gestoßen sein will, die damals schon ein ziviles Opfer wahrgenommen haben soll. Gleichwohl haben auch andere Medien nach den vom Kläger vorgelegten Presseauswertungen durch investigative Journalisten (Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 127 ff. der Akten) erstmals deutlich über ein Jahr später von einem zivilen Opfer gesprochen, nachdem der Kläger im November 2013 mit deutschen Journalisten, unter anderem dem Zeugen H. , gesprochen hatte.

Vgl. The Bureau of Investigative Journalism, Somalia: Reported US Covert Actions 2001-2016, www.thebureauinvestigates.com/dronewar/data/somaliareporteduscovertactions-2001-2017 (zuletzt abgerufen jeweils am 27.1.2019); Panorama: Geheimer Krieg, 28.11.2013, https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/panorama4779.html.

Auf deren Berichten beruhen offenbar auch die Untersuchungen des UN-Sonderberichterstatters, der diesen Vorfall wegen der kaum verlässlichen somalischen Quellen als den einzigen der von ihm untersuchten Angriffe bezeichnet, bei dem ein begründeter Verdacht der ungesetzlichen Tötung eines zivilen Opfers bestehe. Er gibt nämlich den Namen dieses Opfers mit "Maxamed Abdullahi” an.

Vgl. U. N. Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism - Ben Emmerson: Report 2014, U.N. Doc. A/HRC/25/59, S. 16, www.ohchr.org/EN/Issues/Terrorism/Pages/Annual.aspx (zuletzt aufgerufen am 22.2.2019).

Diese Namensnennung geht augenscheinlich zurück auf einen redaktionell geänderten Namen sowohl des Klägers als auch seines Vaters in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 28.11.2013, der am selben Tag auch auf der Internetseite der Zeitung veröffentlicht worden ist.

Vgl. Goetz/Leyendecker/Obermaier/Obermayer/Schenk, Drohnentod aus Deutschland, www.sueddeutsche.de/politik/angriffeinafrikadrohnentodausdeutschland-1.1829921; vgl. auch noch Leyendecker/Goetz, Tod eines Kamelhirten, 21.9.2015, https://www.sueddeutsche.de/politik/usdrohnenkrieginafrikatodeineskamelhirten-1.2658430 (zuletzt abgerufen jeweils am 31.1.2019).

Nach Hinweis auf die Widersprüche zwischen der Presseberichterstattung unmittelbar nach dem berichteten Angriff und der Schilderung des Klägers hat dieser sein Vorbringen in zentralen Punkten so angepasst, dass es sogar mit seinen eigenen ursprünglichen Angaben nicht mehr in Einklang zu bringen war. Während er zunächst angegeben hatte, sein Vater sei am 24.2.2012 morgens aufgebrochen, kann er nun nicht mehr genau sagen, an welchem Tag sein Vater das Haus am Morgen verlassen haben soll. Die Vermutung der Zeugin T1. , der Kläger habe das Datum seinerzeit möglicherweise nur deshalb angegeben, weil er es als das Datum des Angriffs aus dem vorangegangenen Interview mit dem Zeugen H. in Erinnerung gehabt haben könne, zumal er sich zeitlich nach eigenen Angaben als Analphabet lediglich an den Mondphasen orientiert habe, kann diesen Widerspruch nicht entkräften. Dies gilt umso mehr angesichts der Versicherung der Zeugin, sie habe den Kläger seinerzeit auf wahrheitsgemäße Angaben verpflichtet, wozu er sich auch bekannt habe. Den damaligen Inhalt der Gespräche mit dem Kläger habe sie genau aufgeschrieben und dem Gericht vorgelegt. Insoweit hätte es nahegelegen, Unsicherheit über das Datum des Aufbruchs schon in der ersten protokollierten Aussage des Klägers deutlich zu machen, statt ein konkretes Datum möglicherweise wahrheitswidrig anzugeben.

Auch die Angaben des Klägers darüber variieren, wann sein Vater bei seinem Aufbruch am Morgen seine Rückkehr angekündigt hat. Während er in seiner ersten Aussage seinen Vater mit der Ankündigung wiedergegeben hat, sie würden sich am Abend wiedersehen, teilte er in der aktualisierten Aussage mit, sein Vater habe bei seinem Aufbruch ein Bettlaken getragen, weil er vor seiner Heimkehr unter freiem Himmel habe übernachten wollen. Zunächst war also von der Absicht, übernachten zu wollen, gerade nicht die Rede. Deshalb konnte auch die erste Aussage des Klägers, sein Vater habe bei seinem Aufbruch ein Bettlaken über seiner Schulter getragen, "weil er den ganzen Tag unterwegs sein würde und somit nicht zum Ausruhen nach Hause kommen musste", nicht als Hinweis auf seine Absicht, über Nacht wegbleiben zu wollen, verstanden werden.

Nicht miteinander vereinbar sind beide Aussagen des Klägers auch insoweit, als der Kläger zunächst angegeben hat, er habe bereits am Nachmittag, nachdem sein Vater aufgebrochen sei, nach ihm gesucht. Bei der Nachfrage durch die Zeugin T1. hat er hiervon abweichend, ohne diesen Widerspruch aufzulösen, erklärt, er habe am zweiten Abend, nachdem sein Vater aufgebrochen sei, nach diesem gesucht. Selbst von einem Analphabeten, der sich zeitlich an Tag und Nacht sowie an den Mondphasen orientiert, muss erwartet werden, dass er sich konkret und stimmig an die letzte Begegnung mit seinem Vater vor seinem unerwarteten tragischen Tod erinnert sowie daran, wann er erstmals nach diesem gesucht haben will.

Auf sich beruhen kann danach, welche Bedeutung es für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers hat, dass er gegenüber der Zeugin T1. und gegenüber dem Zeugen H. die Situation, in der er seinen toten Vater aufgefunden haben will, in einem zentralen Punkt, der ihm wegen der einschneidenden Bedeutung der Situation für ihn präzise hätte in Erinnerung bleiben müssen, unterschiedlich dargestellt hat. Während der Anrufer aus Somalia ? der Kläger bzw. sein Dolmetscher ? davon sprach, der tote Körper des Vaters des Klägers sei in zwei Teile zerfetzt gewesen, wobei sein Kopf und der Oberkörper in einem Baum gehangen und der Unterkörper auf dem Boden gelegen habe, hat die Zeugin T1. seine Aussage so dokumentiert, die zwei Teile der zerstückelten Leiche hätten voneinander getrennt, jedoch nah beieinander, "unter einem Baum" gelegen.

Schließlich muss nicht weiter der Frage nachgegangen werden, weshalb im Fernsehbericht "Geheimer Krieg" in der Sendung Panorama am 28.11.2013 der Eindruck vermittelt worden ist, der Zeuge H. habe vor seinem Treffen mit dem Kläger, der als Analphabet kein Englisch spricht und versteht, mit diesem in englischer Sprache ohne Dolmetscher telefoniert. Ob die journalistische Freiheit so weit reichen kann, dass diese Art der Berichterstattung noch die vom Zeugen dargestellte Konstellation erfasst, wonach der Zeuge tatsächlich mit dem Dolmetscher des Klägers, "der am Telefon von seinem toten Vater sprach", gesprochen habe, hat der Senat nicht zu beurteilen. Jedenfalls lassen sich die gravierenden Widersprüche in den Angaben des Klägers durch die Aussage des Zeugen nicht ansatzweise entkräften.

Im Gegenteil erweckt die Klarstellung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er habe ausschließlich mit einem somalischen Journalisten, nicht aber mit dem Kläger selbst telefoniert, den Eindruck, als habe der Vorfall in einer Weise für die Öffentlichkeit inszeniert werden sollen, durch die der somalische Journalist den falschen Eindruck von Authentizität vermitteln wollte. Denn der Anrufer berichtete in der Sendung zweifelsfrei in der Ich-Form vom Tod "seines Vaters", ohne dass offengelegt wurde, dass es sich hierbei um die wörtliche Übersetzung einer Aussage des Klägers handeln sollte.

Ähnlich inszeniert und wenig verlässlich erscheint bei näherer Betrachtung die gleichfalls auf somalischen Quellen beruhende oben erwähnte internationale Presseberichterstattung vom Tag des geschilderten Angriffs am 24.2.2012, in der vielfach nicht einmal von einem Drohnenangriff an diesem Tag die Rede war. Darin waren nach kürzester Zeit schon zahlreiche ? einander teilweise widersprechende ? Detailinformationen gegeben worden, ohne dass ersichtlich ist, wie es in den wenigen Stunden zwischen dem berichteten nächtlichen Luftangriff und den Medienberichten überhaupt möglich gewesen sein soll, an genaue Informationen zu gelangen gerade aus einem Gebiet, das seinerzeit von der Terrororganisation al-Shabaab kontrolliert worden war. So bleibt etwa unklar, wie verlässlich die Grundlage der BBC-Berichterstattung war, die aufgrund von Augenzeugenberichten schilderte, der Angriff sei von fünf Hubschraubern ausgegangen, vier Menschen, davon drei Ausländer, seien getötet worden und al-Shabaab habe den Bereich der Angriffsstelle abgesperrt. Reuters berichtete bereits am Nachmittag des 24.2.2012 von der Äußerung eines anonymen somalischen Geheimdienstoffiziers, wonach vier ausländische militante Islamisten, ein Ägypter, drei Kenianer und ein Somalier, getötet worden seien. Ein Zivilist habe davon gesprochen, die Explosion sei von "fighter jets" verursacht worden. Von vier Personen, über deren Nationalitäten verschiedene Berichte existierten, die von aus einem Flugzeug abgeworfenen Raketen getötet worden seien, sprach bereits um die Mittagszeit etwa France24. Voice of America berichtete von sieben durch ein nicht identifiziertes Flugzeug getöteten al-Shabaab-Mitgliedern, vier Ausländern und drei Somaliern. Diese Information soll von somalischen offiziellen Stellen stammen.

Insgesamt bestätigt sich auch für den Vorfall vom 24.2.2012 der Eindruck, den der UN-Sonderberichterstatter bei Auswertung somalischer Quellen über amerikanische Drohnenangriffe aus den Jahren vor 2014 gewonnen hatte: Danach gab es wegen der Sicherheitslage in Somalia und des streng begrenzten Zugangs zu bestimmten Teilen des Landes für Journalisten nur sehr wenige verlässliche unabhängige Belege über derartige Angriffe.

Vgl. U. N. Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism - Ben Emmerson: Report 2014, U.N. Doc. A/HRC/25/59, S. 16, www.ohchr.org/EN/Issues/Terrorism/Pages/Annual.aspx (zuletzt aufgerufen am 22.2.2019).

Schon wegen des fehlenden Zugangs zu dem von al-Shabaab kontrollierten Gebiet, in dem der Angriff stattgefunden haben soll, erscheint es auch äußerst zweifelhaft, dass offizielle somalische Stellen in Mogadischu und zuverlässige Augenzeugen gegenüber der internationalen Presse hierzu so schnell verlässliche Angaben machen konnten. Der Senat hält es auch deshalb für naheliegend, dass es sich um einen zumindest teilweise konstruierten Sachverhalt handelt. Die Widersprüche in den Schilderungen des Klägers bestärken diesen Eindruck.

2. Auch soweit unabhängig von einer Tötung des Vaters des Klägers durch einen Drohnenangriff gerade am 24.2.2012 ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten deshalb in Betracht kommt, weil auch bezogen auf US-Drohneneinsätze in Somalia im Allgemeinen zwischen den Beteiligten der Sache nach umstritten ist, ob die Beklagte insoweit eine grundrechtliche Schutzpflicht gegenüber dem Kläger selbst als Bewohner des Einsatzgebiets verletzt hat, ist der Feststellungsantrag unzulässig. Insoweit ist die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO subsidiär gegenüber einer allgemeinen Leistungsklage (dazu a). Zudem besteht kein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers (dazu b).

a) Der Kläger macht geltend, dass die USA mindestens seit Juni 2011 Drohnenangriffe in Somalia durchführten, für die das AFRICOM-Hauptquartier in Stuttgart sowie das Air Operation Center (AOC) auf der Air Base Ramstein unentbehrlich seien. Insoweit stünde ein konkretes Rechtsverhältnis in Rede, wenn solche Drohnenangriffe mit Zustimmung oder Kenntnis der Beklagten tatsächlich stattgefunden hätten.

Bezogen auf ein derartiges konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ist die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Subsidiarität unzulässig, weil der Kläger seine Rechte insoweit durch Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die hiervon abweichende Annahme des Verwaltungsgerichts teilt der Senat nicht. Geht es darum, die Beklagte zu einem Tätigwerden gegenüber den USA zu veranlassen, um Gefahren durch von dieser eingesetzten bewaffneten Drohnen zu begegnen, ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wie der Senat in einem andersgelagerten Fall mit Urteil vom heutigen Tag ? 4 A 1361/15 ? entschieden hat.

Die Leistungsklage gewährleistet gegenüber einem dynamischen Einsatzgeschehen, um das es beim in Rede stehenden Drohneneinsatz geht, auch den effektiveren Rechtsschutz jedenfalls gegenüber der hier zu beurteilenden Feststellungsklage, die auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Denn bei einer möglichen Leistungsklage hätte das Gericht mangels entgegenstehender Regelungen entsprechend dem hierfür geltenden Grundsatz maßgeblich darauf abzustellen, ob der Anspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aktuell (ggf. noch) besteht.

Vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 23.2.2017 - 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, 1775 = juris, Rn. 22 f.

§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 - 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306 = juris, Rn. 12, m. w. N.

Grundsätzlich besteht zwar keine Subsidiarität verwaltungsgerichtlicher Feststellungsklagen gegen öffentlichrechtliche Körperschaften, wenn der zur Feststellung gestellte Leistungsanspruch mit einer nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen wäre. Denn bei Hoheitsträgern kann angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht vermutet werden, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von seiner mangelnden Vollstreckbarkeit respektieren werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179 = juris, Rn. 12, und vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 = juris, Rn. 23.

Grundlage dieser Rechtsprechung ist allerdings die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Dies setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.7.2000 - 7 C 3.00 -, BVerwGE 111, 306 = juris, Rn. 16.

Davon kann hier keine Rede sein, weil die Beklagte schriftsätzlich bereits geltend gemacht hat, einer etwaigen grundrechtlichen Schutzpflicht ? jedenfalls jetzt ? nachgekommen zu sein. Sie führe ihren Dialog mit den Vereinigten Staaten fort, die betont hätten, sich den geltenden internationalen Abkommen einschließlich des NATO-Truppenstatuts verpflichtet zu sehen. Zudem könnte im Rahmen des Klageantrags nicht beurteilt werden, ob möglicherweise im Jahr 2012 bestehende Ansprüche auch unter aktuellen Gegebenheiten fortbestehen.

b) Bezogen auf ein mögliches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fehlt zudem an einem berechtigten Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.

Die geltend gemachten Gründe für ein berechtigtes Interesse, eine Wiederholungsgefahr, ein schutzwürdiges Rehabilitationsinteresse und ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, liegen bereits deshalb nicht vor, weil der Senat von einem tödlichen Drohnenangriff auf den Vater des Klägers nicht überzeugt ist und der Kläger selbst niemals Ziel oder Opfer eines entsprechenden Angriffs war. Ungeachtet dessen hat die vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof vorgenommene Prüfung des Angriffs vom 24.2.2012 das rechtlich zwar nicht anzuerkennende Rehabilitationsinteresse des Klägers insoweit tatsächlich befriedigt. Diese Prüfung vom 10.12.2015 (3 ARP 43/13-4) hat nämlich ergeben, dass eine Strafbarkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VStGB ausscheidet, weil der Drohnenangriff ? sollte er sich denn tatsächlich so wie in der Strafanzeige dargestellt ereignet haben ? nicht gegen die "Zivilbevölkerung als solche", gegen "einzelne Zivilpersonen" oder gegen "zivile Objekte", sondern gegen ein legitimes militärisches Ziel, namentlich ein mit einem oder mehreren Kämpfern der al-Shabaab besetztes Fahrzeug, gerichtet gewesen wäre; Anhaltspunkte für unverhältnismäßig hohe zivile Begleitschäden bestünden nicht.

3. Die Klage ist auch unbegründet. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte am 24.2.2012 bereits Kenntnis von einer seinerzeit bereits aufgenommenen Nutzung einer Satelliten-Relaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohnenangriffe in Somalia gehabt hatte (dazu a) oder davon, dass solche Angriffe überhaupt von den USA in Somalia erfolgten (dazu b).

a) Der Senat hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Beklagte am 24.2.2012 Kenntnis von einer seinerzeit bereits aufgenommenen Nutzung einer Satelliten-Relaisstation auf der Air Base Ramstein für bewaffnete Drohnenangriffe in Somalia gehabt hat.

Zu einer Relaisstation in Ramstein hält der Bericht des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestages (sogenannter NSA-Untersuchungsausschuss) fest, am 29.4.2010 sei die für Infrastruktur der Bundeswehr zuständige Abteilung im Bundesministerium der Verteidigung durch die US-Gaststreitkräfte dahingehend benachrichtigt worden, dass beabsichtigt sei, im sogenannten Truppenbauverfahren gemäß Art. 27 der Auftragsbautengrundsätze (ABG) 1975 (BGBl. 1982 II, S. 893) eine "UAS SATCOM Relais Einrichtung auf der Liegenschaft Air Force Base in Ramstein" zu errichten (BT-Drs. 18/12850, S. 1167). Daraufhin habe die gemäß Art. 30 Nr. 2 ABG 1975 zuständige Oberfinanzdirektion Koblenz am 7.6.2010 erklärt, dass ihrerseits keine Bedenken gegen die Anwendung des Truppenbauverfahrens bestünden. Mit Schreiben vom 18.11.2011 habe das US Army Corps of Engineers, Europe District, das Bundesministerium der Verteidigung erneut von der geplanten Errichtung von "UAS SATCOM Relais Aufstellflächen und Anlagen" benachrichtigt und dazu ausgeführt (a. a. O., S. 1168 f.):

"Mit Hilfe dieser Maßnahme wird ein einzigartiges Kontrollzentrum für den Einsatz der Predator, REAPER und GLOBAL HAWK zur Unterstützung bei der Operation Iraqi Freedom (OIF) und Operation Enduring Freedom (OEF) geschaffen. Dieses Vorhaben umfasst ebenfalls eine SCI-Einrichtung (sicherheitsempfindliche/geheime Information) und der Zugang zu allen Dokumenten wird entsprechend kontrolliert und eingeschränkt, gemäß U. S. Sicherheitsstandards für SCIF nach dem Needtoknow-Prinzip. Dieses Projekt hat außerdem eine sehr hohe Priorität und seine besondere Bedeutung erfordert eine beschleunigte Planung und Projektdurchführung."

Am 15.12.2011 habe das Bundesministerium der Verteidigung erklärt, gegen das von den US-Streitkräften vorgeschlagene Vorhaben im Truppenbauverfahren keine Bedenken zu haben (a. a. O., S. 1169).

Selbst die Minderheit im Untersuchungsausschuss stützt ihre Einschätzung, die Bundesregierung habe seit 2011 Kenntnis davon gehabt, dass Entscheidungen für gezielte Tötungen unter anderem in Somalia auch auf deutschem Boden mitverantwortet würden, lediglich auf die Mitteilung der US-Streitkräfte vom 18.11.2011 über die seinerzeit noch beabsichtigte Errichtung einer "UAS SATCOM Relais Plattform und Anlage" (a. a. O., S. 1398, 1655).

Hieraus ergab sich allerdings, dass die Anlage zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht errichtet war und deshalb für aktuelle Drohneneinsätze keine Rolle spielen konnte.

Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Ende 2011 noch geplante Satelliten-Relaisstation in Ramstein schon am 24.2.2012 fertiggestellt war. Nach Medienberichten war dies erst Ende 2013 der Fall.

Vgl. Scahill, in: The Intercept vom 17.4.2015, https://theintercept.com/2015/04/17/ramstein/.

Hiervon abweichende Erkenntnisse hat der Kläger nicht vorgelegt, der selbst davon spricht, das amerikanische Drohnenprogramm sei zunächst geheim gewesen und erst von einen Team investigativer Journalisten des Norddeutschen Rundfunks und der Süddeutschen Zeitung am 28.11.2013 veröffentlicht worden.

Weitergehende zu den Akten gereichte Angaben über die geplante Anlage aus offiziellen amerikanischen Haushaltsunterlagen von Februar 2010 lassen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die geplante neue Anlage an die Stelle einer zuvor am gleichen Ort bestehenden Einrichtung treten sollte. Ungeachtet dessen hat der Kläger nicht nachgewiesen, sondern lediglich behauptet, dass diese amerikanischen Unterlagen der Bundesregierung schon im November 2011 vorgelegen haben. Den Vertretern der Beklagten kann nicht widerlegt werden, dass sie der Bundesregierung erst weitaus später, nämlich im Laufe der derzeit beim Gericht anhängigen gerichtlichen Verfahren bekannt geworden sind.

ARD und Süddeutsche Zeitung hatten erstmals am 30.5.2013 davon berichtet, deutsche US-Liegenschaften seien in das geheime amerikanische Drohnenprogramm eingebunden, wovon die Bundesregierung auch nach ihren Angaben nichts gewusst habe; welche verlässlichen Quellen sie hierbei herangezogen haben, ist nicht ersichtlich.

Vgl. Süddeutsche Zeitung, US-Streitkräfte steuern Drohnen von Deutschland aus, 30.5.2013, https://www.sueddeutsche.de/politik/luftangriffeinafrikausstreitkraeftesteuerndrohnenvondeutschlandaus-1.1684414; Panorama, US-Drohnenkrieg läuft über Deutschland, 30.5.2013, https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2013/US-Drohnenkrieglaeuftueber-Deutschland,ramstein109.html.

Der ehemalige amerikanische Drohnenpilot, der berichtet hatte, Ramstein sei in amerikanische Drohneneinsätze schon in den Jahren vor 2011 eingebunden gewesen, wandte sich erstmals in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 mit seinen eigenen Kenntnissen an die Öffentlichkeit.

Vgl. Wikipedia: "Brandon Bryant", https://de.wikipedia.org/wiki/Brandon_Bryant.

Erst am 15.10.2015 sagte er vor dem NSA-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags aus, amerikanische Drohneneinsätze in Nahost würden entweder von innerhalb des jeweiligen Landes oder von den USA aus gelenkt. Alle Daten zwischen dem Fluggerät und der Flugmannschaft in den USA seien ? schon während seiner Tätigkeit bei der US Air Force vor 2011 ? über ein Satellitenrelais der Ramstein Air Base gelaufen.

Vgl. 1. Untersuchungsausschuss, Stenografisches Protokoll 67 I vom 15.10.2015, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/CD12850/D_I_Stenografische_Protokolle/Protokoll%2067%20I,%20Teil%201.pdf, S. 23, 72.

Von den USA aus gelenkte Einsätze in Somalia und im Jemen hätten 2010/2011 begonnen.

Vgl. 1. Untersuchungsausschuss, Stenografisches Protokoll 67 I vom 15.10.2015, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/CD12850/D_I_Stenografische_Protokolle/Protokoll%2067%20I,%20Teil%201.pdf, S. 45, 94.

Kenntnisse der Bundesregierung darüber schon zum damaligen Zeitpunkt lassen sich schließlich nicht damit belegen, dass dem an Drohneneinsätzen beteiligten amerikanischen Personal gesagt worden sein soll, die deutsche Regierung wisse als Bündnispartner genau, dass die Relaisstation in Ramstein für Drohneneinsätze genutzt werde. Der ehemalige Drohnenpilot, der dies aussagte, erklärte zugleich, selbst diesbezüglich zu keiner ausländischen Regierung oder Person in Kontakt gestanden zu haben.

Vgl. 1. Untersuchungsausschuss, Stenografisches Protokoll 67 I vom 15.10.2015, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/CD12850/D_I_Stenografische_Protokolle/Protokoll%2067%20I,%20Teil%201.pdf, S. 55.

Eine entsprechende Kenntnis der Bundesregierung ließ sich letztlich weder im NSA-Untersuchungsausschuss noch in diesem gerichtlichen Verfahren nachweisen.

b) Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagten am 24.2.2012 bereits ausreichend verlässliche Informationen darüber vorgelegen haben könnten, dass die USA überhaupt ? möglicherweise unter Nutzung deutscher Liegenschaften ? gezielte Tötungen mit bewaffneten Drohnenangriffen in Somalia durchführt. Belastbare Anhaltspunkte für Kenntnisse der Bundesregierung von möglicherweise völkerrechtswidrigen Einsätzen liegen erst recht nicht vor.

Hinreichende Anhaltspunkte für solche Kenntnisse können nicht schon aus der Zusammenarbeit Deutschlands mit den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Terrorbekämpfung abgeleitet werden, die von der Bundesregierung aktiv unterstützt worden ist und in deren Rahmen mit ihrer Kenntnis schon länger US-Einrichtungen in Deutschland genutzt worden sind. Diese Zusammenarbeit geht letztlich zurück auf eine entsprechende Aufforderung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen von September 2001 (Res. 1368 und 1373).

Vgl. Abschlussbericht NSA-Untersuchungsausschuss, BT-Drs. 18/12850, S. 216 ff.

Ende 2008 hatte der Sicherheitsrat die Initiativen mehrerer Länder einschließlich der USA begrüßt, die Seeräuberei vor der Küste Somalias zu bekämpfen, und die Staaten, die über entsprechende Kapazitäten verfügten, aufgefordert, sich aktiv am Kampf gegen die Seeräuberei und bewaffnete Raubüberfälle auf See vor der Küste Somalias zu beteiligen (Res. 1846). Auf dieser Grundlage hatte sich Deutschland noch 2008/09 mit Zustimmung des Bundestags an Einsätzen bewaffneter Streitkräfte am Horn von Afrika beteiligt (BT-Drs. 16/10720). Auch wenn dort weiterhin terroristische Gruppen aktiv waren, verlängerte der Bundestag den deutschen Beitrag Ende 2010 auf Einsätze im Mittelmeer, während er davon ausging, dass die Gewinnung von Informationen am Horn von Afrika primär mit nicht militärischen Mitteln erfolge. Deshalb wurde die Aufrechterhaltung eines deutschen spezifisch maritimen Anti-Terror-Mandats seinerzeit nicht mehr als zwingend notwendig angesehen (BT-Dr. 17/3690). Solange Deutschland mit eigenen bewaffneten Streitkräften vor der Küste Somalias präsent war, gab es, wie oben erwähnt, auch nach den Aussagen des amerikanischen Drohnenpiloten, der vor dem Deutschen Bundestag ausgesagt hat, keine bewaffneten Drohneneinsätze mit dem Auftrag gezielter Tötungen.

Deshalb kann auch aus der Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung von AFRICOM in Stuttgart im Jahr 2007 nicht abgeleitet werden, der Bundesregierung sei bekannt, dass deutsche Liegenschaften in bewaffnete Drohneneinsätze in Somalia, das in die Zuständigkeit von AFRICOM falle, eingebunden seien.

Vgl. Abschlussbericht NSA-Untersuchungsausschuss BT-Drs. 18/12850, S. 1178 ff.

Auch angesichts der amerikanischen Informationspolitik in dieser Frage kann nicht angenommen werden, die Bundesregierung habe am 24.2.2012 bereits Anzeichen für bewaffnete US-Drohneneinsätze in Somalia, zumal unter Nutzung von Liegenschaften in Deutschland, gehabt. Noch im September 2009 war ausweislich der vom Kläger vorgelegten Erkenntnisse investigativer Journalisten über WikiLeaks lediglich eine Information über Überwachungsflüge unbewaffneter Drohnen über Somalia aufgedeckt worden, die von einer Air Base auf den Seychellen gestartet würden. Aus einem Dokument des U.S. Departement of State vom 12.3.2010 über die amerikanische Somaliapolitik ergibt sich, die USA stünden gemeinsam mit ihren Bündnispartnern an der Seite derer, die sich für ein friedliches Somalia einsetzten. In der festen Überzeugung, dass die Übergangsregierung die Gewalt beenden wolle, die durch al-Shabaab und andere Terrororganisationen verursacht sei, stelle sie ihr begrenzte militärische Unterstützung zur Verfügung. Es gebe keinen Wunsch, den Somaliakonflikt zu amerikanisieren.

Vgl. U.S. Departement of State, Special Briefing, 12.3.2010, https://reliefweb.int/report/somalia/uspolicysomalia.

Der erste berichtete Angriff einer bewaffneten Drohne geschah nach Untersuchung des UN-Sonderberichterstatters zum Menschenrechtsschutz bei der Terrorismusbekämpfung am 23.6.2011. Im zweiten Halbjahr gab es unbestätigte Medienberichte über acht weitere Angriffe auf sogenannte "highvalue targets" in Somalia.

Vgl. U.N. Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism - Ben Emmerson: Report 2013, U.N. Doc. A/68/389, S. 10, https://undocs.org/A/68/389 (zuletzt aufgerufen am 22.2.2019).

Bezogen auf all diese berichteten Angriffe hatte der Sonderberichterstatter jedoch nach Abschluss seiner Untersuchungen keine begründeten Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.

Vgl. U.N. Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism - Ben Emmerson: Report 2014, U.N. Doc. A/HRC/25/59, S. 16, www.ohchr.org/EN/Issues/Terrorism/Pages/Annual.aspx (zuletzt aufgerufen am 22.2.2019).

Noch am 23.2.2012, dem Tag vor dem 24.2.2012, an dem der Vater des Klägers bei einem Drohnenangriff getötet worden sein soll, hatte US-Außenministerin Clinton in London auf Nachfrage von Journalisten erklärt, sie sei keine Militärstrategin, denke aber, sie wisse genug, um zu sagen, Luftschläge seien in Somalia keine gute Idee; sie habe überhaupt keinen Grund zu glauben, dies ziehe irgendjemand ? sicherlich nicht die Vereinigten Staaten ? in Erwägung.

Vgl. Clinton, Press Availability on the London Conference, 23.2.2012, https://2009-2017.state.gov/secretary/20092013clinton/rm/2012/02/184577.htm.

Am selben Tag soll der somalische Premierminister nach Presseberichten zu Luftschlägen gegen al-Shabaab aufgerufen haben, solange Zivilisten nicht verletzt würden.

Vgl. BBC News vom 24.2.2012, https://www.bbc.com/news/worldafrica-17152158.

Erst am 23.5.2013 rechtfertigte Präsident Obama öffentlich gezielte Drohnenschläge auch in Somalia als legale und maßvolle Selbstverteidigung gegen einen "real threat from radicalized individuals here in the United States" und zur Unterstützung der Koalition afrikanischer Staaten bei der Vertreibung von al-Shabaab. Gleichzeitig stellte er seine Presidential Policy Guidance vom 22.5.2013 vor, wonach gezielte Tötungen gegen identifizierte hochkarätige Terroristen nur erfolgten, wenn nahezu sicher sei, dass die angegriffene Person tatsächlich ein rechtmäßiges Ziel sei und sich am Angriffsort befinde. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen fänden gezielte Angriffe nur statt, wenn nahezu sicher sei, dass "Nicht-Kombattanten" nicht verletzt oder getötet würden.

Vgl. Obama, Remarks by the President at the National Defense University, Washington, D. C., 23.5.2013, https://obamawhitehouse.archives.gov/thepressoffice/2013/05/23/remarkspresidentnationaldefenseuniversity; Presidential Policy Guidance (PPG), 22.5.2013, https://fas.org/irp/offdocs/ppd/ppgprocedures.pdf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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