VG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2019 - 9 K 17174/17
Fundstelle
openJur 2019, 26636
  • Rkr:

Zur Berührung der Grundzüge der Planung durch die Bebauung einer rückwärtigen, nach dem Bebauungsplan nicht überbarbaren Fläche innerhalb einer als Denkmalbereich geschützten Gartenstadt.

Die Berührung der Grundzüge der Planung durch eine anderweitige tatsächliche Entwicklung nach Planaufstellung setzt voraus, dass diese den mit der Planung verfolgten Interessenausgleich nachhaltig stört, die planerische Grundkonzeption also zumindest bereits aufgeweicht ist, so dass die Planungsgrundsätze gar nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind jeweils hälftige Miteigentümer des Grundstücks L.-----straße 00 in N. (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 0000 - Vorhabengrundstück), das im Norden an die L.-----straße und im Westen an die S. Straße, eine Sackgasse, grenzt und im nördlichen Bereich mit einem Einfamilienhaus bebaut ist.

Das Vorhabengrundstück liegt im westlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes der Beklagten "L.-----straße /T.------------straße - X 00x" (im Folgenden: Bebauungsplan), der im Plangebiet neben Verkehrs- und Grünflächen 24 reine Wohngebiete festsetzt und unter anderem die überbaubaren Flächen durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen definiert, die sich im Wesentlichen an der vorhandenen Bebauung orientieren. Das Vorhabengrundstück gehört zum Baugebiet XX0, das sieben Baugrundstücke an der südlichen Seite der L.-----straße umfasst, für die bei zwingend festgesetzter Zahl von zwei Vollgeschossen an den nördlichen, westlichen und östlichen Außenseiten der vorhandenen Einfamilienhäuser Baulinien und an der südlichen Außenseite eine Baugrenze sowie daran südlich anschließend Baugrenzen für einen max. 4,0 m tiefen eingeschossigen Anbau festgesetzt werden. Außerdem setzt der Bebauungsplan für das XX0 eine Grundflächenzahl von 0,2 und eine Geschoßflächenzahl von 0,4 fest.

Des Weiteren liegt das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich der Satzung der Beklagten für den Denkmalbereich III "Siedlung I. " (im Folgenden: Denkmalbereichssatzung), an die der Bebauungsplan anknüpft.

Mit Formularantrag vom 29. Juni 2017 - bei der Beklagten am Folgetage eingegangen - beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern in der rückwärtigen Hälfte des Vorhabengrundstücks (im Folgenden: Vorhaben) und stellten dabei konkret die Frage, ob das Vorhaben mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die überbaubare Grundstücksfläche vereinbar ist bzw. eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) von der Festsetzung im Bebauungsplan hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. der festgesetzten Baugrenze und Baulinie erteilt wird und ob das Vorhaben denkmalrechtlich zulässig ist bzw. die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt wird.

Mit Bescheid vom 20. September 2017 versagte die Beklagte den Vorbescheid und verwies zur Begründung darauf, dass die geplanten Einfamilienhäuser beide vollständig außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen lägen, das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre und keine Gründe für eine Befreiung erkennbar seien.

Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 19. Oktober 2017 tragen die Kläger vor: Das Vorhabengrundstück weise die Besonderheit auf, dass es sich um ein Eckgrundstück handele, das nicht nur über die L.-----straße , sondern auch über die von dieser in südlicher Richtung abzweigende S. Straße erschlossen werde. Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche vor. Die Grundzüge der Planung würden hierdurch nicht berührt. Wesentliches Planungsziel sei es, den Bereich "I. " als typisches Beispiel einer Arbeitersiedlung aus dem Anfang des letzten Jahrhunderts in seinem Erscheinungsbild zu erhalten. Dabei gehe es dem Plangeber ausschließlich darum, die Baulinie und die Siedlungsgrundrisse entlang der Hauptverkehrsachsen zu schützen. Ein Wille des Plangebers, das Schließen von Baulücken in diesem Bereich grundsätzlich zu verhindern oder gar hinterliegende Grundstücke von Bebauung freizuhalten, lasse sich weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung noch dem Verhalten des Plangebers oder der Bauaufsicht in den vergangenen Jahren entnehmen. Im Gegenteil sehe der Bebauungsplan moderate und sich in der Siedlungsbild einfügende Baulückenschließungen ausdrücklich vor. Das Vorhaben lasse das vorhandene Siedlungsgebäude unberührt und schaffe lediglich in gehörigem Abstand hierzu einen Neubau, der die klaren Linien des Siedlungsgrundrisses entlang der L.-----straße unberührt lasse und damit auch nicht in das Erscheinungsbild eingreife. Da in der Begründung des Bebauungsplanes in besonderer Weise auf die Denkmalbereichssatzung Bezug genommen werde, komme dieser besondere Bedeutung bei der Feststellung der Grundzüge der Planung zu. Das Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) vom 25. Juni 2004 (im Folgenden: Denkmalbereichsgutachten), das Grundlage der Denkmalbereichssatzung sei, erläutere die markanten städtebaulichen Siedlungsräume, ohne hinsichtlich der L.-----straße den allein hier betroffenen rückwärtigen Gartenbereich, der mangels rückwärtig gegenüberliegender Bebauung auch keinen Blockinnenbereich darstelle, zu erwähnen. Aus der Übersichtskarte zu den Merkmalen der städtebaulicharchitektonischen Gestaltung in der Anlage 3a zur Denkmalbereichssatzung ergebe sich klar, dass dieser Gartenbereich gerade nicht geschützt bzw. erhalten werden soll. Die Tatsache, dass durch die beantragte Schließung der Baulücke entlang der S. Straße das Erscheinungsbild der Siedlung und damit das Grundkonzept der Planung nicht beeinträchtigt werde, ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan selber für vergleichbare Grundstückssituationen - so etwa in den Gebieten XX00 in Bezug auf die T.------------straße 000 und XX00 in Bezug auf die G1.-------straße 00 und 00x - eine neue Bebauung zulasse. Gleiches gelte für die Genehmigung einer großen Parkplatzanlage mit sieben Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich N1. -I1. -Straße 00. In dem hierzu ergangenen Befreiungsbescheid vom 13. August 2010 werde ausdrücklich festgestellt, dass durch diese Stellplatzanlage die Grundzüge der Planung nicht berührt würden, die Abweichung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die im Vergleich zum Vorhaben unterschiedliche Art der baulichen Nutzung sei für die Frage, ob es sich bei der festgesetzten Baugrenze im rückwärtigen Bereich um einen Grundzug der Planung handele, ohne Belang, zumal der Bebauungsplan die Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich auch hinsichtlich Stellplätzen und Carports für verbindlich erkläre und es sich bei Stellplätzen gerade nicht um Nebenanlagen handele. Auf den Grundsatz, dass es keine Gleichheit im Unrecht gebe, könne sich die Beklagte insoweit nicht berufen, da sie nicht willkürlich handeln dürfe. Im Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplanes "N1. -I1. -Straße/T.------------straße - F 00x", der sich ebenfalls innerhalb des Denkmalbereichs befinde, würden im rückwärtigen Grundstücksbereich sogar drei Wohngebäude mit etwa 60 Wohneinheiten zugelassen. Nach der dortigen Begründung trete die Neubebauung im vorhandenen Straßen- und Siedlungsbild nur untergeordnet in Erscheinung. Auch damit habe die Beklagte klar zum Ausdruck gebracht, dass die rückwärtigen Bereiche keine wesentliche Bedeutung für den Denkmalbereich und ihre städteplanerischen Ziele hätten. Gleiches gelte hinsichtlich des insoweit nunmehr eingeleiteten neuen Bebauungsplanverfahrens, in dem immer noch eine Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche mit Wohngebäuden mit insgesamt bis zu 30 Wohnungen vorgesehen sei. Zudem sei unmittelbar südlich angrenzend an das Vorhabengrundstück eine erhebliche Erweiterung der dort vorhandenen Kindertagesstätte geplant und durch Vorbescheid vom 13. April 2017 genehmigt. Auch auf dem an der S. Straße gegenüberliegenden Grundbesitz wäre im Bereich der heutigen Scheune nach den planungsrechtlichen Festsetzungen ein Wohngebäude zulässig. Schließlich habe es im Gebiet XX0 des sich nördlich anschließenden Bebauungsplans "N1. -I1. -Straße/L.-----straße - X00" ebenfalls Baulückenschließungen gegeben, ohne dass der Plangeber von einer Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes der Siedlung ausgegangen sei. Mithin seien überall im betreffenden Denkmalbereich Nachverdichtungen bzw. eine Bebauung an all den Stellen zugelassen worden, an denen dies die Erschließung zulasse. Die Beklagte habe somit selbst alles dafür getan, das Bild einer "Gartenstadt" nach und nach aufzulösen. Sie verhalte sich deshalb widersprüchlich, wenn sie mit dem Ziel der Erhaltung des Eindrucks einer "Gartenstadt" die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ablehne. Es treffe auch nicht zu, dass vergleichbare Gartenanlagen an Eckgrundstücken in zahlreichen Bereichen des Bebauungsplans vorzufinden seien. Im Gegensatz zur Lage des Vorhabengrundstücks und zum Vorhaben, das die Ausnutzungskennziffern gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes und die erforderlichen Abstandsflächen einhalte, würden die betreffenden Grundstücke entweder nur über eine Straße erschlossen oder ließen aufgrund ihrer Lage bzw. ihrem Zuschnitt oder aufgrund der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans eine weitere eigenständige Bebauung der vorhandenen Freiflächen nicht zu. Eine Befreiung sei auch städtebaulich vertretbar. Nachbarrechtliche Interessen würden durch die Abweichung nicht berührt. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Aufgrund der besonderen Grundstückssituation sei auch nicht mit einer negativen Vorbildwirkung zu rechnen. Diese Gesichtspunkte gälten in gleicher Weise für die denkmalrechtliche Zulässigkeit bzw. Erlaubnis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Gartenbereich, in dem das Vorhaben entstehen solle, in der Denkmalbereichssatzung nicht geschützt werde. Die entsprechende Übersichtskarte differenziere zwischen "erhaltenswerten Freiflächen" und lediglich "grüngestalteten Gartenbereichen", zu denen derjenige des Vorhabengrundstücks zähle. Dementsprechend sei die Denkmalbehörde auch bei der Errichtung der Stellplatzanlage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks N1. -I1. -Straße 00 zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Gartenbereich unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten nicht erhalten werden müsse.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. September 2017 (Az.: 01274-17-02) zu verpflichten, ihnen einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L.-----straße 00 in N. (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 0000) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und ihrer denkmalrechtlichen Zulässigkeit zu erteilen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung vor: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von diesen Festsetzungen, da eine solche die Grundzüge der Planung berühre. In der Begründung zum Bebauungsplan kämen die städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und damit hinsichtlich der Baudichte klar zum Ausdruck. Die überbaubare Fläche solle sich an der vorhandenen Bebauung orientieren. Straßenseitig seien Baulinien festgesetzt worden, um sicherzustellen, dass die klaren Linien des Siedlungsgrundrisses auch bei einem anstehenden Neubau erhalten blieben. Gartenseitig seien Baugrenzen so festgelegt worden, dass - je nach Haustyp und daraus ableitbarer Beeinflussung des Siedlungsbildes - maßvolle Erweiterungsmöglichkeiten der meist kleinen Siedlungshäuser gegeben seien. Darüber hinaus sei Ziel und Zweck der Planung, den Denkmalbereich in seinem Erscheinungsbild zu erhalten. Die Siedlung I. sei aber vor allem durch die großzügig angelegten Gärten geprägt. Rückwärtig sollten die Grundstücksflächen von Bebauung freigehalten werden, um zu gewährleisten, dass der Eindruck einer "Gartenstadt" erhalten bleibe. Dies gehe gerade auch aus dem Gutachten des LVR zum Denkmalwert hervor. Danach sei die Siedlung ein Beispiel einer Werkssiedlung mit gartenstädtischem Charakter und eine malerische Siedlungsanlage, deren aufgehende Wirkungen sich durch die Einbindung von Wohnbauten in großzügig angelegte Freibereiche im Blockinneren mit Grünflächen, insbesondere Gartenanlagen auszeichne. Dass Eckgrundstücke hiervon nicht erfasst sein sollten, lasse sich dem Gutachten an keiner Stelle entnehmen. Das Vorhaben solle auch keine Baulücke schließen, sondern in einer planmäßig angelegten Gartenanlage errichtet werden. Vergleichbare Gartenanlagen an Eckgrundstücken seien in zahlreichen anderen Teilgebieten des Bebauungsplanes zu finden, ohne dass dort die Festsetzungen eine Bebauung erlauben würden bzw. eine Befreiung erteilt worden ist. Die von Klägerseite angeführte Bebauung der Gebiete XX00 und XX00 sei nicht vergleichbar: Bei Ersterer handele es sich tatsächlich um eine Baulückenschließung, Letztere nehme die straßennahe Bebauung des sich nördlich anschließenden Teilgebietes auf. Die Anlegung von sieben Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Grundstücks N1. -I1. -Straße 00 sei mit der von den Klägern geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern nicht vergleichbar. Befreiungsentscheidungen zu solchen Nebenanlagen mit Hilfsfunktion unterlägen anderen Bewertungen als denjenigen für Hauptanlagen. Die weiteren angeführten Beispiele befänden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und könnten zur Begründung eines Befreiungsanspruches daher nicht herangezogen werden. Die genehmigte Errichtung der Kindertagesstätte entspreche im Übrigen den Festsetzungen des für dieses Grundstück geltenden Bebauungsplanes, die geringfügige Abweichung berühre nicht die Grundzüge der Planung. Mit der Erteilung einer Befreiung für das Vorhaben würde ein Vorbild für weitere entsprechende Anträge aus der Nachbarschaft geschaffen, welche die planerische Konzeption hinsichtlich der mit Einzelhäusern überbaubaren Grundstücksflächen grundlegend infrage stellen würden. Die Frage der denkmalrechtlichen Zulässigkeit stelle sich deshalb nicht.

Das Gericht hat am 23. November 2018 Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll sowie die dabei angefertigten Fotoaufnahmen verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 8. und 22. Januar 2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2017 zur Versagung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L.-----straße 00 in N. (Gemarkung G. , Flur 0, Flurstück 0000) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche und ihrer denkmalrechtlichen Zulässigkeit ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden positiven Bauvorbescheides.

Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 S. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung vom 1. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (vgl. § 90 Abs. 4 BauO NRW vom 21. Juli 2018) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben insoweit öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

1. Bereits hinsichtlich der zur Vorbescheidung gestellten Frage der überbaubaren Grundstücksfläche stehen dem Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Der Bebauungsplan begrenzt die überbaubare Grundstücksfläche gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, 23 Abs. 1-3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gerade auch für das Vorhabengrundstück durch Baulinien und Baugrenzen auf das Bestandsgebäude und einen sich südlich anschließenden Bereich für einen max. 4,0 m tiefen eingeschossigen Anbau. Das Vorhaben soll vollständig außerhalb dieser überbaubaren Grundstücksfläche im rückwärtigen Bereich verwirklicht werden. Ausnahmen sieht der Bebauungsplan, insbesondere für den hier betroffenen Haustyp H insoweit auch in den textlichen Festsetzungen nicht vor.

Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan sind auch nicht funktionslos geworden. Dies kann der Fall sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 -, juris, Rn. 8.

Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche finden sich im Plangebiet, das weit mehr als 100 Gebäude erfasst, fast ausnahmslos. Sie sollen ausweislich der Planbegründung das denkmalgeschützte Siedlungsbild erhalten. Trotz etwaiger tatsächlicher Abweichungen von diesen Vorgaben im Einzelfall sind solche jedenfalls nicht in einem Umfang gegeben, die dem Bebauungsplan insoweit die Fähigkeit zur städtebaulichen Gestaltung nehmen.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von diesen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Denn eine solche Befreiung würde die Grundzüge der Planung berühren.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 -, juris, Rn. 3 und vom 5. März 1999- 4 B 5.99 -, juris, Rn. 6.

Von diesen Grundsätzen ausgehend würde die zur Vorbescheidung gestellte Bebauung im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks entgegen den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche die Grundzüge der Planung (a) berühren (b).

a) Bereits grundsätzlich gehören Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche zum Kern eines Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB), so dass naheliegt, dass eine diesbezügliche Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft.

Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand: August 2018, § 31, Rn. 36.

Hierfür spricht aber konkret in Bezug auf den streitigen Bebauungsplan auch die aus seinen Festsetzungen und seiner Begründung klar ablesbare Konzeption. So definiert der Plangeber konsequent für alle Bereiche des Plangebiets die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen, die sich weitgehend an der vorhandenen Bebauung orientieren.

Vgl. zur Bedeutung eines solchen einheitlichen Festsetzung im Baugebiet bei der Feststellung des planerischen Grundkonzepts: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2016- 5 S 114/14 -, juris, Rn. 34.

Dies stellt er auch in den beiden einleitenden Sätzen in der Begründung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche unter Ziffer 4.3 ausdrücklich fest. Die Behauptung der Kläger, dass es dem Plangeber dabei ausschließlich darum gehe, die Baulinie und die Siedlungsgrundrisse entlang der Hauptverkehrsachsen zu schützen, trifft nicht zu. Sie lässt sich bereits faktisch damit nicht in Einklang bringen, dass der Plangeber gerade auch im rückwärtigen Bereich teilweise sehr detaillierte Vorgaben zu den Möglichkeiten eines dortigen Anbaus an den vorhandenen Bestand macht. Dementsprechend wird in den weiteren Ausführungen in der Begründung zwar zunächst hervorgehoben, dass die für den Erhalt des Siedlungsgrundrisses relevanten straßenseitigen Gebäudekanten als Baulinien festgesetzt werden, um sicherzustellen, dass die klaren Linien des Siedlungsgrundrisses auch bei einem anstehenden Neubau erhalten bleiben, sodann jedoch ausdrücklich festgestellt, dass gartenseitig die überbaubaren Flächen durch Baugrenzen festgelegt werden, so dass - je nach Haustyp und daraus ableitbarer Beeinflussung des Siedlungsbildes - maßvolle Erweiterungsmöglichkeiten der meist kleinen Siedlungshäuser gegeben sind. Zu den Details dieser Anbaumöglichkeiten im rückwärtigen Bereich wird auf die Gestaltungsfestsetzungen der textlichen Festsetzungen verwiesen.

Dass der Plangeber gerade auch den rückwärtigen Grundstücksbereich abgesehen von diesen begrenzten Anbaumöglichkeiten von Bebauung freihalten wollte, hat er zudem mit seinen allgemeinen Ausführungen zu den Zielen und Zwecken der Planung unter Berücksichtigung der räumlichen und strukturellen Situation sowie der rechtlichen Situation in den ersten drei Kapiteln der Begründung deutlich zum Ausdruck gebracht. So hat er als maßgebliches Ziel der Planung den Erhalt des Erscheinungsbildes der als Denkmalbereich "I. " geschützten typischen Arbeitersiedlung aus dem Anfang des letzten Jahrhunderts benannt (S. 8) und bei der Beschreibung der vorhandenen Baustrukturen, an der sich die Entstehungsgeschichte der Siedlung deutlich ablesen lasse, nicht nur das straßenseitige Erscheinungsbild angeführt, sondern gerade auch die großzügigen privaten Gartenflächen, die ursprünglich nicht nur der Erholung, sondern bewusst auch dem Nebenerwerb und der Selbstversorgung dienen sollten, heute dagegen überwiegend einer gärtnerischen Freizeitnutzung vorbehalten seien (S. 5). Dabei hat er deutlich gemacht, dass der Bebauungsplan dem weitergehenden Schutz der insgesamt als Denkmalbereich ausgewiesenen Siedlung dient, und selbst festgestellt, dass die der Unterschutzstellung zu Grunde liegende Denkmalbereichssatzung gerade auch der Erhaltung von Freiflächen dient (S. 6 f.). Diese Feststellung trifft auch tatsächlich zu. Gemäß § 3 S. 1 der Denkmalbereichssatzung ist ihr Schutzgegenstand das äußere Erscheinungsbild im Geltungsbereich der Satzung. Zwar trifft es zu, dass - wie die Kläger betonen - der Gartenbereich nicht zu den in § 3 S. 1 Nr. 2 der Denkmalbereichssatzung insoweit ausdrücklich angeführten und in der Anlage 3 mit entsprechender Karte und Text näher dargestellten "Merkmalen der städtebaulicharchitektonischen Gestaltung" zählt. Hinsichtlich dieser Merkmale knüpft die Denkmalbereichssatzung ausdrücklich nur an die typische äußere Gestaltung der in diesem Zeitraum entstandenen Gebäude bzw. der architektonisch besonders ausgebildeten Ensembles an, stellt fest, dass das Erscheinungsbild dieser städtebaulicharchitektonischen Gestaltung durch verschiedene Varianten von bis zu dreigeschossigen Putzbauten bestimmt wird, und legt fest, dass Schutzgegenstand bei allen Gebäuden die Baukörperform und die Gebäudeoberfläche ist. Auf diesen Schutz des vorhandenen Gebäudebestandes ist die Denkmalbereichssatzung indes nicht beschränkt. So sieht ihr § 3 S. 1 Nr. 1 bereits ausdrücklich vor, dass der Schutzgegenstand des äußeren Erscheinungsbildes der Siedlung gerade auch durch ihren Grundriss und damit durch die städtebauliche Anordnung der Bebauung im Gelände einschließlich der Aufteilung der sonstigen öffentlichen und privaten Freiflächen und die überbauten Flächen bestimmt wird. Zu den erhaltenswerten Elementen des Siedlungsgrundrisses, die in der insoweit in Bezug genommenen Übersichtskarte in der Anlage 2 angeführt werden, zählen dementsprechend nicht nur erhaltenswerte (öffentliche) Freiflächen, sondern auch grün gestaltete (private) Vorgarten- und Gartenbereiche - wie der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks. Daran anknüpfend bestimmt nach § 3 S. 1 Nr. 3 der Denkmalbereichssatzung speziell auch die typische Gestaltung der Freiflächen (Vorgärten, sonstige Grünflächen, T1. ) mit ihren Einfassungen, Baumpflanzungen und Hecken das geschützte äußere Erscheinungsbild der Siedlung. In der betreffenden Anlage 4 werden als Merkmale der siedlungstypischen Freibereiche neben den parkähnlich gestalteten bzw. naturnah belassenen T2. , die sich im Wesentlichen mit den zuvor genannten erhaltenswerten (öffentlichen) Freiflächen decken, auch wieder die privaten Freiflächen (Vorbereiche und Hinterland) angeführt und zu Letzteren ausdrücklich festgestellt, dass große Freiflächen im Hinterland, die als Gartenland genutzt werden, typisch für die Siedlung I. sind und gemeinsam mit den T2. den grünen Kern der Siedlung bilden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem der Unterschutzstellung zu Grunde liegenden Denkmalbereichsgutachten. Darin werden vielmehr der ursprünglich enge Bezug zwischen Wohnbauten und Gärten mit eigenem landwirtschaftlichem Anbau (S. 6) und die Einbindung von Wohnbauten in großzügig angelegte Freibereiche im Blockinneren, die die aufgehende Wirkung der malerischen Siedlungsanlage auszeichne (S. 7), hervorgehoben. Daran anknüpfend wird hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Bedeutung betont, dass in der Siedlung I. die Idee einer Gartenstadt, d.h. einer Arbeitersiedlung mit großen Grünflächen zur Selbstversorgung und zur Erholung geradezu beispielhaft umgesetzt worden sei (S. 12). Dass zu den schützenswerten "Freiflächen im Blockinneren" gerade auch die rückwärtigen Gartenbereiche wie etwa des Vorhabengrundstücks zählen, selbst wenn sie nicht über eine rückwärtig gegenüberliegende Bebauung verfügen, wird an den Anlagen zum Denkmalbereichsgutachten deutlich. So werden in der Anlage 1 (Karte des Denkmalbereichs mit der Darstellung aller prägenden Elemente) neben gestalteten öffentlichen Flächen gerade auch Gärten als erhaltenswerte Freiflächen angeführt und insoweit auch der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks entsprechend hellgrün markiert. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1c zu den historischen Freibereichen, in der ebenfalls die rückwärtigen Gärten - einschließlich des Vorhabengrundstücks - hellgrün gekennzeichnet sind. Eine rückwärtig gegenüberliegende Bebauung begründet daher offensichtlich nicht die Schutzwürdigkeit der Freiflächen.

b) Diesem klar hervorgehobenen Ziel des Bebauungsplans widerspräche es, wenn den Klägern die rückwärtige Bebauung ihres Grundstücks erlaubt würde. Eine dem ausdrücklich verlautbarten Plankonzept zuwiderlaufende Entwicklung des Plangebietes bedarf indes einer neuen planerischen Entscheidung des dafür zuständigen Gemeindeorgans und kann nicht von der Baugenehmigungsbehörde durch Erteilung einer Baugenehmigung vorgenommen werden. Dass das Vorhaben deshalb die Grundzüge der Planung berührt, wird auch nicht durch eine besondere Lage des Vorhabengrundstücks (aa), sonstige bauplanerische Festsetzungen für andere Grundstücke innerhalb (bb) und außerhalb (cc) des Plangebiets sowie die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets nach Aufstellung des Bebauungsplans (dd) in Frage gestellt.

aa) Anlass hierfür ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass das Vorhabengrundstück - wie die Kläger hervorheben - außer im Norden an die L.-----straße auch im Westen an die S. Straße angrenzt. Die Schutzwürdigkeit der betreffenden Freifläche berührt diese Lage aus denkmalrechtlicher Sicht offenbar nicht, da auch sie - wie gesehen - in den Anlagen zum Denkmalbereichsgutachten als erhaltenswert bzw. prägendes historisches Element markiert ist. Die Lage des Vorhabengrundstücks an einer zweiten Straße ändert nichts an der historischen Eigenschaft seines rückwärtigen Bereichs als größerer privater Freifläche. Darüber hinaus prägt die nur etwa 4 m breite S. Straße als Sackgasse, deren Befahrbarkeit bereits am nachfolgenden Kindergarten endet, den Bereich auch heute nicht derart, dass der südliche Teil des Vorhabengrundstücks nicht als rückwärtig, sondern als straßenseitig gelegen in Erscheinung tritt. Dies gilt erst recht angesichts des Umstands, dass das Vorhabengrundstück derzeit zumindest rein tatsächlich ausschließlich über die L.-----straße erschlossen wird. Eine Bebauung des rückwärtigen Teils des Vorhabengrundstücks stellt sich dementsprechend entgegen der Einschätzung der Kläger nicht als klassische Baulückenschließung dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die wenigen über die S. Straße erschlossenen Grundstücke - dabei handelt es sich im Wesentlichen lediglich um den zuvor genannten Kindergarten mit der Hausnummer 00 und die Gebäude an der L.-----straße 00 und 00 sowie L1.---------straße 00, deren Garagenhof über die S. Straße erreichbar ist - selbst unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück L1.---------straße 00 errichteten Gebäude in Bezug auf die S. Straße keine zusammenhängende Bebauung aufweisen, die den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks als typische Baulücke erscheinen lässt.

bb) Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der Berührung der Grundzüge der Planung auch nicht deshalb aus, weil der Bebauungsplan selbst - wie die Kläger geltend machen - für vergleichbare Grundstückssituationen eine neue Bebauung zulässt. Denn die betreffenden Grundstückssituationen sind insoweit eben nicht vergleichbar. Bei den benannten Grundstücken T.------------straße 000 im Baugebiet XX00 und G1.-------straße 00 und 00x im Baugebiet XX00 handelt es sich nämlich nicht - wie beim südlichen Teil des Vorhabengrundstücks - um rückwärtige Grundstücksbereiche, sondern um Baulücken entlang der in der Umgebung ansonsten bereits fast durchgehend von Bebauung gesäumten Erschließungsstraße.

cc) Nichts anderes gilt hinsichtlich der in benachbarten Geltungsbereichen anderer Bebauungspläne zulässigen, genehmigten bzw. bereits verwirklichten Vorhaben, die von den Klägern in der Klagebegründung und der Anlage K8 angeführt werden. Dabei kann dahinstehen, inwieweit Entscheidungen des Plangebers in anderen Plangebieten zumindest dann geeignet sind, die Grundzüge der streitbefangenen Planung zu relativieren, wenn alle betreffenden Bebauungspläne - wie hier - vor allem dem weitergehenden Schutz desselben Denkmalbereichs dienen. Die von den Klägern angeführten Gebäude an der L.-----straße 000x, der O. Höhe 0xx und 00 sowie der O1.---------straße 0, 0x, 0 und 0x im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "N1. -I1. -Straße/L.-----straße - X00" schließen Baulücken entlang der Erschließungsstraße und stellen keine Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich dar.

Die ebenfalls angeführten Häuser an der O. Höhe 0xx waren ausweislich der unter https://geodaten.xxxxxxxx.de/application/bebauungsplaene abrufbaren Planurkunde im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Bebauungsplanes bereits vorhanden.

In Bezug auf den Bebauungsplan "N1. -I1. -/T.------------straße - X 00x", der eine Bebauung im bisher begrünten Innenbereich des aus diesen beiden Straßen und der G1.-------straße gebildeten Straßendreiecks vorsieht, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass für diesen Bereich bereits zuvor auf der Grundlage des damals auch hier geltenden Bebauungsplanes "W. Straße/H.--------straße , L.-----straße - X0" Baurecht für eine bis zu fünfgeschossige Bebauung bestand.

Vgl. die Begründungen zu den Bebauungsplänen "N1. -I1. -/T.------------straße - X 00x" und dem nunmehr in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "N1. -I1. -/T.------------straße - X 00", abrufbar unter: https://geodaten.xxxxxxxxxxxx.de/application/bebauungsplaene, jeweils S. 7.

Soweit die Kläger schließlich auf die bauplanungsrechtlich zulässige bzw. genehmigte Bebauung auf den Flurstücken 000 und 000 (Scheune) bzw. 000 (Kindergarten) südlich des Vorhabengrundstücks beiderseits der S. Straße verweisen, lassen sie außer Acht, dass diese Grundstücke nicht mehr zum Denkmalbereich zählen, dessen Schutz vornehmliches Ziel des Bebauungsplans ist.

dd) Des Weiteren steht der Einschätzung, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt, nicht entgegen, dass im rückwärtigen Bereich des im Geltungsbereich des Bebauungsplans und im Denkmalbereich liegenden Grundstücks N1. -I1. -Straße 00 mit Baugenehmigung der Beklagten vom 13. August 2010 sieben Stellplätze errichtet worden sind. Zum einen berührt die Errichtung von sieben Stellplätzen aufgrund der geringeren Baumasse das Ziel der Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes der Siedlung und der Freihaltung rückwärtiger Grundstücksflächen von Bebauung tatsächlich in geringerem Maße als die Errichtung zweier Wohnhäuser. Zum anderen könnte eine entsprechende tatsächliche Entwicklung des Baugebiets nur dann die Berührung der Grundzüge der Planung durch das Vorhaben verhindern, wenn sie den mit der Planung verfolgten Interessenausgleich nachhaltig gestört hat.

Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 C 10.09 -, juris, Rn. 39 unter Bezugnahme auf Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; a.A. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar, Stand: August 2018, § 31 BauGB, Rn. 36 a und 37a.

Dies setzt voraus, dass die planerische Grundkonzeption insgesamt aufgeweicht oder sogar stellenweise vollständig überholt ist, so dass die Planungsgrundsätze nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können.

Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. August 2007 - 25 B 05.1337 -, juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13. September 2018 - 8 S 2254/17 -, juris, Rn. 59 und vom 8. März 2018- 8 S 1464/15 -, juris, Rn. 113 sowie Beschluss vom 20. September 2016 - 3 S 864/16 -, juris, Rn. 27.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass das Grundstück N1. -I1. -Straße 00 innerhalb des Bebauungsplans in einem anderen Baugebiet, nämlich XX0 liegt, vermag die Genehmigung von sieben Stellplätzen im rückwärtigen Bereich eines von weit über 100 Gebäuden im Plangebiet mit vergleichbaren Beschränkungen der überbaubaren Grundstücksfläche insoweit nicht die planerische Grundkonzeption insgesamt aufzuweichen bzw. den mit der Planung verfolgten Interessenausgleich nachhaltig zu stören.

Ob das Vorhaben auch Vorbildwirkung hätte, kann nach alledem dahinstehen. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Befreiung - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden kann, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen,

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, juris, Rn. 6,

darf nicht im Umkehrschluss dahingehend verstanden werden, dass eine Befreiung nur dann die Grundzüge der Planung berühren kann, wenn die Gründe hierfür sich auch für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen. Im Übrigen wäre dies aber auch hier der Fall.

Letztlich sind alle Grundstücke im Plangebiet in diesem Sinne gleich gelagert, soweit sie über eine rückwärtige Freifläche verfügen - insbesondere auch die benachbarten Grundstücke im selben Baugebiet XX0. Aber selbst wenn man insoweit nur Grundstücke in den Blick nimmt, die über eine zweite Erschließungsmöglichkeit im rückwärtigen Grundstücksbereich verfügen, lässt sich auch unter Berücksichtigung der Feststellungen im Ortstermin eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Grundstücke an der T.------------straße 00-00, die rückwärtig auch über die G1.-------straße erschlossen werden könnten. Nichts anderes ergibt sich grundsätzlich aber auch in Bezug auf die Grundstücke an der T.------------straße 00 sowie die L.-----straße 000 und 000, die rückwärtig über einen Stichweg bzw. die S1. -H1. -Straße erschlossen werden könnten.

2. Hinsichtlich der weiteren zulässigerweise

vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, juris, Rn. 13,

zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachten Frage der denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da angesichts der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens nicht ersichtlich ist, dass den Klägern eine Beantwortung dieser Frage noch von Nutzen ist. Jedenfalls aber ist das Vorhaben auch denkmalrechtlich unzulässig. Die Errichtung von zwei Wohnhäusern im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks betrifft das äußere Erscheinungsbild des unter Schutz gestellten Denkmalbereichs, insbesondere den Siedlungsgrundriss und die typische Gestaltung der Freiflächen (vgl. § 3 S. 1 Nr. 1 und 3 der Denkmalbereichssatzung). Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (DSchG) in Verbindung mit § 4 der Denkmalbereichssatzung ist das Vorhaben daher nach § 9 DSchG erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis liegen jedoch nicht vor. Gemäß § 9 Abs. 2 DSchG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen oder b) - was hier nicht der Fall ist - ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 9 Abs. 2 a) DSchG stehen einem Vorhaben entgegen, wenn es Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt und die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten nicht außer Verhältnis steht.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris, Rn. 37 und vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris, Rn. 5 ff.

Das Vorhaben würde Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigen und die Versagung der Erlaubnis ist auch nicht im vorgenannten Sinne unverhältnismäßig.

Entsprechend den obigen Ausführungen zu den Grundzügen der Bauleitplanung beeinträchtigt die Errichtung zweier Gebäude, insbesondere Wohnhäuser im rückwärtigen Grundstücksbereich den Schutzgegenstand des äußeren Erscheinungsbildes der Siedlung in seinem Kern. Denn dadurch verändern sich sowohl der historische Siedlungsgrundriss als auch die typische Gestaltung der Freiflächen wesentlich. Die Versagung der Erlaubnis steht auch nicht außer Verhältnis zu den sich daraus ergebenden insbesondere wirtschaftlichen Auswirkungen hinsichtlich der Ausnutzbarkeit des Vorhabengrundstücks. Denn dieses Grundstück ist bereits mit einem Wohnhaus bebaut. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans könnte es auch im Falle eines Abgangs in den bestehenden Grenzen wieder errichtet werden. Außerdem sieht der Bebauungsplan die Möglichkeit eines eingeschossigen, sich an die südliche Außenseite des Bestandsgebäudes anschließenden, bis zu 4m tiefen Anbaus vor. Der mit der Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis für das Vorhaben verbundene Verzicht auf eine darüber hinausgehende Bebauung des rückwärtigen Bereichs ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) wirtschaftlich zumutbar.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 22.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 40 GKG erfolgt. Dabei hat sich das Gericht an den Ziffern 1a) und 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883) orientiert, für die beiden Einfamilienhäuser jeweils 15.000 Euro und von der sich daraus ergebenden Summe für den Vorbescheid ¾ angesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.