LG Mönchengladbach, Urteil vom 13.03.2019 - 6 O 150/18
Fundstelle
openJur 2019, 26632
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 14.10.2013 von der GmbH & Co. KG einen PKW, Typ Audi A6 3,0 TDI, 230 kW (313 PS) Avant zu einem Kaufpreis von 75.386,50 €. Das Fahrzeug ist der Abgasnorm Euro 5 zugeordnet und verfügt über keinen SCR-Katalysator.

In diesem Fahrzeug ist ein von VW entwickelter Motor verbaut, der in verschiedenen Leistungsstufen und verschiedenen Abgasnormen vertrieben wurde.

Ab September 2016 wurden für mehrere Varianten des Motors mit der Typbezeichnung EA897 sogenannte Abschalteinrichtungen entdeckt, die teilweise zu Rückrufaktionen führten. Für das Fahrzeug des Klägers liegt kein Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vor, der die Beklagte zum Rückruf des Fahrzeugs verpflichten würde. Das Fahrzeug ist auch nicht von einer freiwilligen Rückrufmaßnahme der Beklagten betroffen.

Mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Bezugnahme auf den "sogenannten Volkswagen-Abgasskandal" zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf.

Der Kläger behauptet, dass in seinem Fahrzeug ein Motor des Typs EA897 sowie eine Manipulationssoftware verbaut sei, vergleichbar den sog. "VW-Abgasfällen". Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung des Emissionskontrollsystems im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 i.V.m. Artikel 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6). Die Abschalteinrichtung schalte durch eine ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung die Programmierung für den Straßenbetrieb ab mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb höher sei als auf dem Prüfstand. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei nämlich mit den Fahrzeugen, für die bereits ein Rückruf angeordnet sei, vergleichbar. Jedenfalls sei eine Betroffenheit nicht von vornherein auszuschließen. Zudem seien auch Fahrzeuge vom Typ Audi A6, 3,0 TDI Avant von Rückrufen betroffen. Die Beklagte habe auch sittenwidrig gehandelt. Zudem sei ihm ein Schaden entstanden, da er bei Kenntnis von der Funktionsweise der Software das Fahrzeug nicht erworben hätte. Hieran könne auch ein zukünftiges Software-Update nichts ändern.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.386,50 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2017 Zugum-Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Audi, Typ A6 3,0 TDI Avant, FIN WAUZZZ4G1EN106182, zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine Programmierung, insbesondere keine Manipulationssoftware verwendet werde, die dazu führen würde, dass auf der Straße unter "normalen Betriebsbedingungen" ein anderes Emissionsverhalten erzielt werde als auf dem Prüfstand. Das Fahrzeug erfülle sämtliche gesetzlichen Vorgaben. Es bestehe auch eine unwiderrufene EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug. Das Fahrzeug könne dementsprechend vom Kläger uneingeschränkt genutzt werden.

Vor diesem Hintergrund liege erst gar keine Täuschung oder ein sonstiges sittenwidriges Verhalten der Beklagten, jedenfalls aber kein Schaden beim Kläger vor. Zudem sei jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für die vom Kläger gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (Rück-)Zahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 75.386,50 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 oder §§ 263 StGB, 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder aus § 826 BGB.

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Motor seines Fahrzeugs mit einer Steuerungssoftware ausgestattet wäre, die die Vornahme eines Emissionstests erkennt und lediglich in diesem Fall das volle Emissionskontrollsystem des Fahrzeuges aktiviert. Die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers stellen sich vielmehr als Behauptungen ins Blaue hinein dar.

Grundsätzlich darf es einer Partei nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug des Klägers mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet wäre. Unstreitig gibt es keinen amtlich angeordneten Rückruf für das Fahrzeug, das Fahrzeug ist bisher auch nicht Gegenstand von Ermittlungen des Kraftfahrtbundesamtes.

Der Kläger hat auch keinerlei Beanstandungen, die sich auf sein konkretes Fahrzeug beziehen würden, vorgetragen. Bei den Behauptungen des Klägers handelt es sich ausschließlich um Vermutungen, für die der Kläger keine substantiierten Anknüpfungspunkte behauptet.

Die Behauptung des Klägers, dass - aus seiner Sicht - vergleichbare Fahrzeuge im Fahrbetrieb die vorgegebenen Grenzwerte überschritten hätten, ist nicht geeignet, die Vermutung des Klägers zu untermauern. Es ist gerichts- und allgemein bekannt, dass die Prüfverfahren auf Messungen auf dem Prüfstand beruhen, sodass die Messwerte im allgemeinen Fahrbetrieb häufig nicht zu reproduzieren sind. Bei aller rechtspolitischer Kritik, die an diesem Verfahren angebracht werden mag, stellt dies eine Besonderheit für Fahrzeuge der Beklagten nicht dar.

Soweit der Kläger Bezug genommen hat auf entsprechende Pressetexte, insbesondere eine Veröffentlichung der Autozeitung vom 18.05.2018 so handelt es sich unstreitig um Fahrzeuge, die mit dem Fahrzeug des Klägers nicht identisch, ja nicht einmal vergleichbar sind. Die bisher beanstandeten Fahrzeuge mussten die Euro-Norm 6 erfüllen, wohingegen das klägerische Fahrzeug nur den Anforderungen der Euro-Norm 5 genügen muss, oder verfügten - anders als das klägerische Fahrzeug - über eine Abgasreinigungstechnik mittels Harnstoffeinspritzung (sog. AdBlue-System) oder einen SCR-Katalysator. Nichts anderes ergibt sich auch aus der vorlegten Anlage K2.

Mit diesen Motorvarianten ist die Ausführung des klägerischen Fahrzeugs auch nicht hinreichend vergleichbar, um greifbare Anhaltspunkte für die klägerischen Behauptungen zu liefern. Es erscheint vielmehr auch nach dem Vortrag des Klägers als naheliegend, dass die Grenzwerte von Euro5 eben noch unproblematisch eingehalten werden konnten, wohingegen die Grenzwerte von Euro6 möglicherweise ein größeres Problem für die Hersteller dargestellt haben.

Der Kläger hat nicht einmal nachvollziehbar vorgetragen, dass er selbst davon ausgeht, dass in seinem Fahrzeug eine Abschalteinrichtung vorhanden ist. Vielmehr hat er vorgetragen, dass es nicht von vornherein auszuschließen sei, dass auch sein Fahrzeug betroffen sei. Eine solche Beweiserhebung würde indes eine reine Ausforschung bedeuten.

Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger eine Kenntniserlangung ansonsten unmöglich wäre. Vielmehr wäre es ihm durchaus möglich und zuzumuten, zur Substantiierung seines Sachvortrags entsprechende technische Stellungnahmen bereits außerprozessual einzuholen.

Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Annahmeverzugs, Zahlung von Zinsen oder Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 75.386,50 EUR festgesetzt.

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