OLG München, Urteil vom 07.12.2017 - 29 U 2233/17
Fundstelle
openJur 2019, 40863
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten.

Der Kläger ist die Dachorganisation des deutschen Sports. Er ist Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland und ihm obliegen alle Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee und die Olympische Charta übertragen sind. Er vermarktet u. a. die Olympischen Ringe und die Olympischen Begriffe, indem er mit Unternehmen sog. Partnerverträge schließt, durch die die Unternehmen die Rechte zur Nutzung der Olympischen Ringe und/oder der Olympischen Begriffe gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erhalten. Dabei verpflichtet sich der Kläger, auf die Exklusivität der Rechte zu achten und gegen Ambush-Marketing vorzugehen.

Die Beklagte betreibt eine Event-Agentur und organisiert insbesondere Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation und zum Teambuilding. Unter dem Begriff "Bauernhofolympiade" veranstaltet sie auf einem Bauernhof mit den dort typischerweise vorhandenen Materialien und Gerätschaften (z. B. Heuballen, Hufeisen, Schubkarren etc.) sportliche Wettkämpfe als Teil der Gesamtveranstaltung (vgl. Anlage K 2).

Wegen der Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für die von ihr angebotenen Events mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2016 ab (Anlage K 3).

Nach Auffassung des Klägers verwendet die Beklagte, indem sie ihre Veranstaltung als "Bauernhofolympiade" bezeichnet, unberechtigterweise eine olympische Bezeichnung in der Werbung für Waren und Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG. Die Verwechslungsgefahr könne darin bestehen, dass ein gedankliches In-Verbindung-Bringen mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hergestellt werde. Jedenfalls finde eine Rufausbeutung seitens der Beklagten statt. Ziel der Verwendung des Begriffs "Bauernhofolympiade" sei es, die werbliche Kommunikation zu erleichtern und die Sogwirkung der olympi schen Bezeichnung "Olympiade" auszunutzen. Die Beklagte wolle von dem guten Ruf der Olympischen Spiele als perfekt organisierter Sportveranstaltung profitieren.

Weiter verstoße die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für eine gewerbliche Veranstaltung auch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG. Es reiche aus, dass der Durchschnittsverbraucher von einem Sponsorenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ausgehe oder wenn eine Rufausbeutung durch die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung bzw. der Werbefunktion erfolge. Beides sei vorliegend der Fall.

Die Beklagte führt aus, ein Imagetransfer bzw. eine Rufausbeutung finde nicht statt, da sich die "Bauernhofolympiade" von den Olympischen Spielen dahingehend unterscheide, dass sie keine reine Sportwettkampf-Veranstaltung sei, sondern eine Kombination aus Tagung und Teambuilding-Maßnahme. Deswegen finde auch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Bezeichnung "Olympiade" statt. Aufgrund der Verschiedenheit der "Bauernhofolympiade" von den Olympischen Spielen würden Dritte die Beklagte auch nicht für einen Sponsor bzw. einen Lizenznehmer der Klägerin halten.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.05.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen.

Hiergegen wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Kläger mit seiner Berufung.

Er beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München vom 23.05.2017, Aktenzeichen 33 O 16000/16, zu verurteilen, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter www.bauernhofolympiade.de die Veranstaltungsbezeichnung Bauernhofolympiade zu verwenden oder verwenden zu lassen und die Veranstaltungsbezeichnung "Bauernhofolympiade" an Dritte zu lizensieren, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht Die Beklagte stellt Antrag auf sowie an den Kläger 2.305,00 EUR brutto außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte stellt Antrag auf Zurückweisung der Berufung.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2017 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu. In der angegriffenen konkreten Verwendungsform verstößt die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" weder gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 noch gegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG.

1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 5, § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG.

a) Der Kläger ist als Nationales Olympisches Komitee für Deutschland gemäß § 2 OlympSchG aktivlegitimiert.

b) Die Beklagte hat die olympische Bezeichnung "Olympiade" in Zusammensetzung mit Bauernhof (vgl. § 1 Abs. 3 OlympSchG) für eine gewerbsmäßige Veranstaltung, nämlich das von ihr für Unternehmen angebotene Event "Bauernhofolympiade" ohne Zustimmung des Klägers verwendet. Dies ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG untersagt, wenn dadurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder wenn dadurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

aa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der von der Beklagten angebotenen "Bauernhofolympiade" und Veranstaltungen des Klägers bzw. des Internationalen Olympischen Komitees ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht habe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint, ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er der Auffassung ist, das Landgericht habe verkannt, dass die Gefahr bestehe, dass die von der Beklagten verwendete Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung, insb. S. 11). Auch der Kläger geht somit nicht von einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr, sondern einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus.

bb) Durch die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für die von der Beklagten angebotene Veranstaltung besteht nicht die Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird. Eine Ver wechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG kann nur dann vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger (oder dem Internationalen Olympischen Komitee) und dem die olympische Bezeichnung für eine gewerbsmäßige Veranstaltung verwendenden Unternehmen ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung reicht dafür nicht aus (vgl. BGH GRUR 2014, 1215 Tz. 43 - Olympia-Rabatt zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG). Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, vorliegend eine Verwechslungsgefahr anzunehmen, liegen nicht vor. Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für ein Firmenevent ist nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee und der Beklagten zu suggerieren. Das Wort Olympia gehört zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Ihm ist ferner bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (vgl. BGH a.a.O. Tz. 44 - Olympia-Rabatt). Die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" ruft Assoziationen an die Olympischen Spiele hervor, geht aber nicht darüber hinaus im Sinne eines Implizierens eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs.

cc) Durch die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" für das von der Beklagten angebotene Event wird auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 2. Fall OlympSchG). Da der Schutz der olympischen Bezeichnungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers darauf beschränkt ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1669 S. 9), ist der Verbotstatbestand der unlauteren Ausnutzung der Wertschätzung nur erfüllt, wenn ein Imagetransfer festgestellt werden kann. Dazu ist es erforderlich, dass mit den Schutzgegenständen verbundene Güte- oder Wertvorstellungen auf die Veranstaltung, für die die olympische Bezeichnung verwendet wird, übertragen werden (vgl. BGH a.a.O. Tz. 21 - Olympia-Rabatt). Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, auf Grund derer es zu einer Rufübertragung kommt (BGH a.a.O. Tz. 22 - Olympia-Rabatt). Der Veranstaltungsname "Bauernhofolympiade" impliziert, dass es sich um eine Veranstaltung mit spielerischen und sportlichen Wettkampfcharakter, möglicherweise mit einer Siegerehrung der drei Besten, auf einem Bau ernhof handelt. Die Verwendung der Bezeichnung "Olympiade" hat beschreibenden Charakter hinsichtlich der Art der Veranstaltung (vgl. § 4 Nr. 2 OlympSchG). Ein Imagetransfer hinsichtlich der Organisation oder der Güte der Olympischen Spiele findet nicht statt. Für eine Rufübertragung fehlen jegliche Anhaltspunkte.

dd) Auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ist mit der Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" nicht verbunden. Da der Verkehr in der Bezeichnung nur einen Hinweis auf die Art der Veranstaltung sieht, aber keinen weiteren Zusammenhang herstellt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele.

c) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den vermeintlichen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG damit begründet hat, dass die Beklagte die Bezeichnung "Bauernhofolympiade" auch lizenziere, ist festzustellen, dass, wenn in der konkret angegriffenen Verwendung für die Veranstaltung kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG liegt, die Beklagte durch § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG auch nicht an einer entsprechenden Lizenzierung gehindert sein kann.

2. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG liegt nicht vor. Streitgegenständlich ist die Verwendung der Bezeichnung "Bauernhofolympiade" als Veranstaltungsbezeichnung, die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG speziell geregelt ist. Soweit man in der Verwendung als Veranstaltungsbezeichnung zugleich eine Bewerbung der mit der Veranstaltung angebotenen Dienstleistungen sehen will, wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Es besteht weder die Gefahr, dass diese mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht werden, noch dass die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

3. Da die Abmahnung nicht berechtigt war, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.

III.

Zu den Nebenentscheidungen:

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2  ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Verbotstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG sind auf den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG ohne weiteres übertragbar.