VG Regensburg, Urteil vom 27.07.2017 - RO 7 K 15.1736
Fundstelle
openJur 2019, 40801
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für zwei Windenergieanlagen (WEA).

Am 24.1.2014 beantragte die Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA auf dem Grundstück FlNr. 85/1 Gemarkung W... und dem Grundstück FlNr. 158 Gemarkung E..., beide im Gemeindebereich der Beigeladenen zu 2). Es handelt sich um Anlagen des Typs Vestas Gridstreamer mit einer Nabenhöhe von 125 m, einem Rotordurchmesser von 90 m und einer Gesamthöhe von 170 m (sog. WEA 9) und des Typs Repower 3.2 Mmit einer Nabenhöhe von 143 m, einem Rotordurchmesser von 114 m und einer Gesamthöhe von 200 m (sog. WEA 8). Mit Schreiben vom 4.2.2014 bestätigte das Landratsamt den Eingang des Antrags. Nach summarischer Prüfung werde die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt. Sofern sich ergebe, dass weitere Unterlagen nachgefordert werden müssten, würde der Antragsteller benachrichtigt. Der Beklagte führte anschließend die Fachstellenbeteiligung durch.

Unter anderem wurde die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), deren Trägerin die Beigeladene zu 1) ist, gem. § 10 Abs. 5 BImSchG um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Die BGR unterhält eine Reihe von seismologischen Messstationen in Deutschland. Das nationale Messnetz dient der Überwachung der Erdbebentätigkeit innerhalb und außerhalb Deutschlands. Daneben dient das Messnetz der Messung, Analyse und Meldung von Versuchen mit Nuklearwaffen oder chemischen Explosionsmitteln. Im Bereich der geplanten WEA befindet sich das sog. Gräfenberg-Array (GRF-Array oder GRF) der BGR, das aus 13 seismologischen Breitbandstationen (sog. GRA1 bis GRA4, GRB1 bis GRB5, GRC1 bis GRC4) in der Fränkischen Alb besteht. Es hat eine Ausdehnung von ca. 100 km in Nord-Süd-Richtung und ca. 40 km in Ost-West-Richtung (angeordnet in einer L-Form als eine Art seismologische Antenne). Es handelt sich um Messstationen mit einer hohen Detektionsfähigkeit, d.h. Empfindlichkeit gegenüber fernen oder kleinen seismischen Ereignissen. Das Gräfenberg-Array wurde in den Jahren 1975 bis 1980 errichtet und ist weltweit das erste digitale seismologische Breitband-Array und hat deswegen nach den Angaben der BGR gerade auch im Hinblick auf den historischen Datenbestand als potenzielle Referenzwerte besondere Bedeutung und liefert die zeitlich am weitesten zurückreichende digitale Breitband-Datenbasis in Deutschland. Die Messstation GRC4 als Teil des Gräfenberg-Arrays befindet sich einem Abstand von 4,48 bzw. 4,96 km zu den beantragten WEA.

Mit Schreiben vom 24.3.2014 teilte die BGR mit, WEA erzeugten durch Rotationsbewegung und Neigung aufgrund unterschiedlicher Windlast Erschütterungssignale, die über Turm und das Fundament in den Boden übertragen würden und die sich von dort in alle Richtungen ausbreiten würden. Die Signale seien über einen breiten Frequenzbereich verschmiert. Die Störsignale könnten über viele Kilometer nachgewiesen werden. Dabei würden sich die Frequenzen mit den charakteristischen Frequenzen von Erdbeben überlappen, so dass deren Analyse erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Ein nachträgliches Entfernen der Störsignale sei nicht möglich. Als Konsequenz ergäben sich aus fachlicher Sicht zum Schutz der Datenregistrierungen an hochsensiblen Messeinrichtungen Anforderungen in Form eines Mindestabstandes von 5 km von WEA zum Standort der Messeinrichtung. In Anbetracht der Vorbelastung des Standortes würden hier aber keine fachlichen Bedenken gegen das Vorhaben erhoben. Zwar verursachten WEA durch deren Betrieb Störgeräusche an den seismologischen Messeinrichtungen der Messstation GRC4 bei R... In der Nähe des Standortes würden jedoch im Abstand von 1,9 km bis 3,8 km bereits sechs leistungsstarke WEA (> 3 MW Leistung) betrieben, die ohne Beteiligung der BGR errichtet worden seien. Die Messanlage sei daher bereits stark beeinträchtigt. Durch zwei zusätzliche, abstandmäßig hinter den bereits bestehenden gelegenen Anlagen sei kein nennenswerter zusätzlicher Rauscheintrag zu erwarten. Ausschließlich in Anbetracht dieser besonderen Umstände erhebe die BGR keine Einwände gegen die WEA an diesen Stellen.

Mit Schreiben vom 17.6.2014 hielt die BGR diese Stellungnahme nicht mehr aufrecht. Zwischenzeitlich hätten sich auf Grund einer intensiven fachlichen Auseinandersetzung und der zu erwartenden Dauer der Störeinträge Kenntnisse ergeben, die zu einer Neubewertung einiger Aspekte geführt hätten. Zur Bestimmung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung würde nunmehr die Dauer der Laufzeiten der bereits genehmigten und die Vorbelastung verursachender WEA berücksichtigt. Es bestehe die Möglichkeit, aufgrund der begrenzten Betriebsdauer von WEA die volle Funktionsfähigkeit der Station GRC4 wieder herzustellen. Die seismologische Messstation GRC4 R... sei Teil des Gräfenberg-Arrays (GRF) und die Vorbelastung einzelner Stationen schließe nicht die erhebliche Beeinträchtigung im GRF-Array als Gesamtanlage aus. Der Abstand zu den geplanten WEA betrage 4,48 km bzw. 4,96 km und liege somit in beiden Fällen innerhalb des Mindestabstandsradius von 5 km. Es sei im Rahmen der Einzelfallprüfung des beantragten Anlagentyps nicht ersichtlich, dass Störeinträge vermieden oder vermindert werden könnten. Die 13 Stationen des GRF-Arrays würden für weiter entfernte seismologische Ereignisse als gemeinsame Anlage betrieben (Array-Technologie). Ein zentrales Element sei die Summenbildung über alle Stationen. Störsignale lieferten Beiträge zur Summe unabhängig davon, an welcher Einzelstation die Störungen tatsächlich auftreten würden. Inzwischen seien an der Gesamtanlage ohne Beteiligung der BGR innerhalb des Schutzradius von 5 km eine Vielzahl von Anlagen errichtet, es könnten keine weiteren Anlagen toleriert werden. Auch für die Einzelstation GRC4 seien durch die neuen Anlagen Verschlechterungen zu erwarten. Das sei dadurch begründet, dass neu errichtete Anlagen immer auch bisher nicht oder weniger stark belastete Frequenzen treffen könnten. Dies könne insbesondere eintreten, wenn ein weiterer Anlagentyp installiert werde (hier: Vestas V 90).

Die Beigeladene zu 2) erklärte mit Schreiben vom 5.6.2014, dass das gemeindliche Einvernehmen verweigert werde. Gleichzeitig wurde die Zurückstellung des Baugesuchs beantragt. Mit Bescheid vom 29.7.2014 ordnete der Beklagte unter Sofortvollzug die Zurückstellung des Baugesuchs an. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg stellte mit Beschluss vom 2.12.2014 die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Die hiergegen von der Beigeladenen zu 2) eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH v. 20.3.2015, Az. 22 CS 15.58). In seiner Sitzung vom 23.6.2015 lehnte die erneut beteiligte Beigeladene zu 2) wiederum die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ab.

Mit Bescheid vom 6.10.2015 lehnte der Beklagte nach Anhörung der Klägerin den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die beiden WEA ab. Zur Begründung wurde die Beeinträchtigung der seismologischen Messstation GRC4 angeführt. Die Messstation GRC4 sei ein Teil des Verbundsystems "Gräfenberg-Array" (bestehend aus 13 seismologischen Breitbandstationen), welches zwischen 1975 und 1980 als weltweit erstes digitales seismologisches Breitband-Array errichtet worden sei. Es liefere die zeitlich am weitesten zurückreichende digitale Breitbanddatenbasis in Deutschland. Sämtliche seit 1976 weltweit stattgefundenen Kernsprengungen seien in diesen Messstationen aufgezeichnet. Die Registrierung solcher Signale in unveränderter Qualität und Konfiguration sowie der Vergleich mit den bisher aufgezeichneten Daten seien von außerordentlicher Bedeutung und damit unverzichtbar. Eine Verlegung der Messstation sei somit nicht möglich. Innerhalb des 5 km-Radius ergebe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der vorgenannten Messstation. Insoweit sei für die Entscheidung der konkrete Einzelfall, der von der BGR beurteilt worden sei, maßgeblich. Auf die Stellungnahmen der BGR wird näher eingegangen. Die sog. 10-H-Regelung (Art. 82 Abs. 1 BayBO) finde nach Art. 83 Abs. 1 BayBO keine Anwendung, weil die Antragsunterlagen zum beantragten Vorhaben vor dem 4.2.2014 vollständig bei der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten. Es sei eine Abwägung zwischen dem Zweck des privilegierten Vorhabens und dem entgegenstehenden öffentlichen Belang erforderlich. Das schutzwürdige Interesse der BGR an der Ausübung ihres öffentlichen Auftrags überwiege sowohl das Interesse der Klägerin als auch das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb zweier WEA. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu betrachten, welche der in Konflikt zueinander stehenden Einrichtungen zuerst installiert und in Betrieb genommen worden sei. Die Messstationen des Gräfenberg-Arrays seien bereits in den 1970er Jahren errichtet worden.

Am 19.10.2015 ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgebracht, die Messstation GRC4 sei alles andere als unbelastet. So befänden sich im Abstand bis 3 km derzeit 5 WEA im Betrieb. Die Abstände betrügen 1.940 m, 1.950 m, 2.040 m, 2.080 m (seit 2011) und 1.350 m (seit Dezember 2013). Besonders beachtlich sei hier, dass erst im Dezember 2013 eine große Anlage mit 3,2 MW Leistung in nur 1,35 km Entfernung errichtet worden sei. Diese habe eine seit 2001 bestehende Anlage ersetzt. Im Bereich zwischen 3 km und 5 km um die Station GRC4 befänden sich weitere 6 WEA im Betrieb (4.750 mseit 2002; 3.970 mseit 2012; 3.290 m seit 2012; 3.300 m und 4.460 m mit voraussichtlicher Inbetriebnahme Anfang 2016). Sofern also die Messstation GRC4 durch die geplanten WEA in einem Maße beeinflusst werde, dass eine Nutzung dieser Station nicht mehr möglich sei, müsse diese Station auf Grund dieser Vorbelastungen ohnehin als nicht mehr nutzbar bezeichnet werden. Keinesfalls führe die streitgegenständliche WEA zu einer solchen Verschlechterung der Situation, dass die Messstation allein hierdurch nicht mehr nutzbar wäre. Die Beigeladene zu 1) stelle keinen Träger öffentlicher Belange dar. Es gebe keinerlei rechtlich geschützten Schutzbereich von 3 km oder 5 km um die Messstation. Offensichtlich habe der Gesetzgeber einen solchen Schutzradius bisher nicht für notwendig angesehen. Keinesfalls könne die Beigeladene zu 1) ohne jegliche gesetzliche Grundlage einen solchen Mindestabstand festlegen. Die betroffene seismologische Messstation falle nicht unter § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB. Der Beigeladenen zu 1) stehe keinerlei Beurteilungsspielraum oder Einschätzungsprärogative zu, wann eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Stationen vorliege. Sofern Maßnahmen ersichtlich seien, welche eine mögliche unzumutbare Beeinträchtigung unter die Schwelle der Zumutbarkeit brächte, habe die Beigeladene zu 1) diese Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn sie nicht kostenlos oder mit einem entsprechenden Arbeitsaufwand verbunden seien. Nicht jede nachteilige Beeinträchtigung wäre ausreichend, sondern vielmehr nur eine wirkliche "Störung der Funktionsfähigkeit". Diese Frage sei uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Die Ausführungen der BGR seien in sich widersprüchlich und damit zwingend falsch. Die Beigeladene zu 1) behaupte zu Unrecht, dass der Betrieb des GRF der Umsetzung des Kernwaffenteststoppvertrages (CTBT) diene. Nach der Internetseite der Beigeladenen zu 1) erfolge die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland mit der Primärstation GERES an der tschechischen Grenze und der Hilfsstation SNAA in der Antarktis. Von besonderer Bedeutung im hier vorliegenden Fall dürfte die Tatsache sein, dass die BGR dem streitgegenständlichen Vorhaben bereits mit Schreiben vom 24.3.2014 uneingeschränkt zugestimmt habe. Die für die Rücknahme angeführten Gründe seien untauglich, eine nachträgliche Veränderung der Entscheidungslage sei nicht gegeben. Der Auffassung des Beklagten, die erteilte Zustimmung sei frei widerruflich, müsse entgegengetreten werden. In Anlehnung an Art. 66 BayBO könne die Zustimmung der Beigeladenen zu 1) unter entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB vielmehr nur bis zu deren Zugang frei widerrufen werden. Der Beklagte führe zutreffend an, dass er über die Genehmigungsvoraussetzungen eine eigene Entscheidung zu treffen habe. Eine solche eigene Entscheidung habe der Beklagte im Hinblick auf die Stellungnahme der BGR aber gerade nicht getroffen. Ob tatsächlich die von der BGR angeführten Beeinträchtigungen vorlägen, und ob diese unzumutbar seien, habe der Beklagte vorliegend nicht überprüft. Vielmehr verlasse sich der Beklagte einzig und allein auf die Angaben der Beigeladenen zu 1). Die BGR könne bezüglich der Messstationen keinen Schutz als privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 BauGB geltend machen. Die BGR habe auch keinerlei Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb ihrer seismologischen Messstationen vorgelegt, die Anlagen der Beigeladenen zu 1) seien ohne entsprechende Genehmigung errichtet worden. Wenn eine Anlage aber ohne Baugenehmigung und damit formell illegal errichtet worden sei, könne sie sich auch nicht auf den aus Art. 14 GG abzuleitenden Bestandsschutz berufen.

Die Klägerin beantragt,

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 6.10.2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den mit Datum vom 24.1.2014 beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die in der Klagebegründung enthaltenen Argumente seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der von der BGR vorgetragenen fachlichen Argumente in Zweifel zu ziehen. Auf die Stellungnahmen der Beigeladenen zu 1) wurde verwiesen. Die fachlichen Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange seien ein reines Verwaltungsinternum. Aus der Zustimmung der Beigeladenen zu 1) mit Stellungnahme vom 24.3.2014 könne die Klägerin daher keine Rechtsansprüche ableiten. Eine am Verfahren beteiligte Behörde könne sich bis zum Erlass der Entscheidung äußern. Die Stellungnahmen der Fachstellen seien für die Genehmigungsbehörde nicht verbindlich. Die verfahrensführende Behörde habe alle bis zur Entscheidung über den Antrag vorliegenden Sachverhalte zu berücksichtigen.

Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Sie führt im Wesentlichen folgendes aus: Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) sei eine obere Bundesbehörde der Beigeladenen zu 1) und Trägerin des nationalen seismologischen Dienstes sowie Betreiberin der seismologischen Messeinrichtungen. Als Bundesoberbehörde sei sie Bestandteil der wissenschaftlich-technischen Infrastruktur Deutschlands und übernehme auch gesetzlich festgelegte Aufgaben. Sie sei die zentrale geowissenschaftliche Beratungseinrichtung der Bundesregierung. Die deutschlandweite Überwachung der Seismizität erfolge durch die BGR im Rahmen ihrer Aufgaben als nationaler seismologischer Dienst. Das nationale Messnetz liefere einen Beitrag zum globalen seismologischen Monitoring der Erde und diene auch zur Überwachung national relevanter Seismizität. Zum Aufgabenbereich der BGR gehöre gerade auch die Verpflichtung zur Erfassung von Daten und Beteiligung am internationalen Messnetz gemäß dem Kernwaffenteststoppvertrag (CTBT). Dieser sei durch die Bundesrepublik Deutschland unterschrieben und ratifiziert. Die Störsignale der WEA könnten mit den Messgeräten des Gräfenberg-Arrays in Entfernungen von bis zu 15 km nachgewiesen werden. Je mehr WEA installiert würden und je näher sie an den Messstandorten stünden, umso mehr nähmen sie störenden Einfluss auf seismologische Messungen. Aus fachlicher Sicht und zur Vermeidung des vollständigen Ausschlusses der Windenergienutzung im Umfeld zu den Messeinrichtungen würden sich daher zum Schutz der Datenregistrierung an den hochempfindlichen Messstationen des Gräfenberg-Arrays die Anforderungen in Form eines Mindestabstands von 5 km ergeben. Der Mindestabstand beruhe auf der fachlich begründeten Einschätzung der BGR zu vorliegenden Beeinträchtigungen innerhalb des Gräfenberg-Arrays und sei keine Festlegung eines pauschalen Schutzbereiches. Die geplanten WEA der Klägerin lägen im Einzelfallprüfungsbereich gemäß dem Bayerischen Energie-Atlas. Die Einzelfallprüfung sei hier durchgeführt. Die Vorbelastung des Standorts GRC4 bei R... habe ohne Beteiligung der BGR stattgefunden und könne nicht zu Lasten der Beigeladenen zu 1) gehen und zur Folge haben, dass ihre Anlagen nicht schutzwürdig seien. Seit Inbetriebnahme der WEA erhöhten sich die Signalrauschpegel auffällig und dauerhaft. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei aber die Messstation GRC4 trotz der Vorbelastung weiterhin - auch als Bestandteil des Gräfenberg-Arrays - eingeschränkt funktionsfähig und daher nutzbar. Diese Station liefere nur noch für stärkere Ereignisse, die die Störsignale der WEA deutlich übersteigen würden, einen Beitrag zum Gesamtsystem. Vor diesem Hintergrund sei es umso wichtiger, dass keine weiteren Beeinträchtigungen von Array-Elementen hingenommen würden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik und wissenschaftlichen Erfahrungen bestünden keine Möglichkeiten zur Begrenzung von Erschütterungsimmissionen in den Boden. Da die Störeinträge der WEA in einem breitbandigen Frequenzbereich von 1 Hz bis 10 Hz auftreten würden, müssten die Erschütterungsimmissionen auf allen betroffenen Frequenzen gleichmäßig um ein Vielfaches reduziert werden, um eine erheblich beeinträchtigende Wirkung auszuschließen. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen seien nicht geeignet, dadurch erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. Es gebe derzeit keine umsetzbaren baulichen Maßnahmen, welche nachweisbar die Übertragung von Signalen in der maßgeblichen Wellenlänge vermeiden würden. Die Möglichkeit einer Verlegung oder Tieferlegung der Messstationen bestünde ebenso wenig wie die Möglichkeit, Erschütterungssignale der WEA nachträglich herauszurechnen. Die Beeinträchtigung der seismologischen Messstationen sei ein entgegenstehender öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB. Die schädlichen Umwelteinwirkungen seien für die Beigeladene zu 1) unzumutbar. Die rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit des Arrays liege darin begründet, dass die Array-Funktionalität auf das Vorhandensein aller Array-Elemente ausgelegt sei.

Die Beigeladene zu 2) hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.

Am 18.08.2016 hat das Gericht mit den Beteiligten die Streitsache mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Gericht der Beigeladenen zu 1) aufgegeben, im Einzelnen darzulegen welches Maß an zusätzlicher Beeinträchtigung durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA auf den Betrieb der Messstation GRC4 und das Gräfenberg-Array zu erwarten ist, und warum trotz der Beeinträchtigung durch die vorhandenen WEA auch in näherer Entfernung zur GRC4 eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Messstation GRC4 und des Gräfenberg-Arrays zu erwarten ist. Auf dieser Grundlage sei konkret darzulegen, ob und in welchem Umfang die Aufgaben und Tätigkeiten der BGR beeinträchtigt sind und welches Gewicht diese Beeinträchtigung im Hinblick auf ihre Aufgaben hat.

Die Beigeladene zu 1) nahm dahingehend Stellung, es gäbe bisher keine anerkannte Methode, um die Auswirkungen von geplanten WEA auf benachbarte seismologische Messstationen berechnen zu können. Daher verbleibe nur die Möglichkeit, aus bisher aufgezeichneten Daten innerhalb des GRF-Arrays Analogieschlüsse zu ziehen. An den Stationen GRB1 und GRC1 lägen Messungen von Störsignalen vor, die auf die Errichtung von WEA in Entfernungen zwischen 3 und 5 km bzw. zwischen 4,5 und 5 km zurückzuführen seien. Bereits eine einzelne WEA im Umfeld zu einer Messstation könne zu erheblichen Beeinträchtigungen mehrerer Frequenzbereiche in den Messungen führen. Wenn zusätzliche Anlagen betrieben würden, würden entweder zusätzliche Frequenzen gestört oder bereits bestehende Störungen verstärkt, da sich die Störsignale in den PSD-Spektren addieren und in ihrer Gesamtbelastung erheblich beeinträchtigend wirken würden. Das Detektionsvermögen, d.h. die Fähigkeit zur Erkennung seismischer Ereignisse, der Station GRC4 habe sich seit Inbetriebnahme der sieben WEA Repower M114 im Abstand zwischen 1,4 und 4,0 km um etwa 0,2 Magnitudeneinheiten verschlechtert bei Windstärken über 3,5 m/s in 10 m Höhe. Bereits eine Verschlechterung des Detektionsvermögens um diesen Wert führe dazu, dass über 37% der teleseismischen Beben in diesen Windsituationen nicht mehr erkannt werden könnten. Umgerechnet auf alle Zeiten unabhängig von der vorherrschenden Windstärke entspreche dies einem Verlust von 12% der maßgeblichen seismischen Ereignisse. Bereits diese vorhandene Störung könne bei der Aufgabenerfüllung der BGR nicht ignoriert werden. Jede weitere Verschlechterung – in diesem Fall der streitgegenständlichen WEA um 0,01 bzw. 0,05 Magnitudeneinheiten – stelle sich als unzumutbar dar. In der Folge könnten an der Station GRC4 statt 37% der teleseismischen Beben bei Windstärken von über 3,5 m/s in 10 m Höhe dann bis zu 44% nicht mehr erkannt werden. Neben der Registrierqualität der Station GRC4 habe der dort erfasste und verarbeitete Datenbestand als Referenz bei der Auswertung neuer aktueller seismischer Ereignisse eine hohe Bedeutung. Die durch WEA verursachten Störungen bewirkten eine dauerhafte Veränderung des Rauschverhaltens der seismologischen Aufzeichnungen, indem sie den Rauschpegel erhöhten. Damit gingen Erdbeben für die Beobachtung verloren und die Statistik der registrierbaren Ereignisse werde verändert. Der abgeschätzte durch die streitgegenständliche WEA verursachte Zuwachs am logarithmischen Störpegel bei 1 Hz betrage trotz Vorbelastung aller Voraussicht nach 5% bzw. 25%. Für den bereits vorhandenen Datenbestand habe dies zur Folge, dass kleine Beben nicht mehr vergleichbar seien und auch bei Sichtbarkeit kleinerer Erdbeben trotz des erhöhten Rauschpegels die Referenzdaten aufgrund der dauerhaft veränderten Wellenform unbrauchbar seien. Hinzutretende WEA an der Station GRC4 würden trotz der vorhandenen Anlagen zusätzlich die Funktionalität des Gesamtarrays in seiner Detektionsfähigkeit und in der Lokalisierungsfähigkeit durch zusätzliche Einträge in der Array-Summenspur belasten. Alle Beiträge von WEA in der Nähe der Einzelstationen würden sich addieren. Eine Störung der Summenspur liege bereits vor. Durch die stetige Zunahme der Anzahl der WEA zwischen 2011 und 2014 sei die Detektionsfähigkeit des Arrays sukzessive verschlechtert worden. Jede weitere WEA in der Umgebung irgendeiner der 13 Einzelstationen führe unweigerlich zu weiteren Störeinträgen auf der Summenspur und zu einer weiteren Absenkung der Detektionsschwelle des Gräfenberg-Arrays, bis die Aufgabenerfüllung vollständig verhindert werde. Bezogen auf das Gräfenberg-Array sei eine Verschlechterung des PSD-Peaks bei 1 Hz um 1% im besten und um 6% im schlechtesten Fall zu erwarten. Für die Detektionsschwellen würden sich jeweils ähnliche prozentuale Verschlechterungen ergeben. Bei der Beobachtung von Einzelbeben ergebe sich im Status Quo bei hohen Windgeschwindigkeiten (> 6 m/s) eine Anhebung der Detektionsschwelle für das gesamte GRF-Array um 0,2 Magnitudeneinheiten. In dieser Windsituation gingen 37% der beobachtbaren Beben verloren. Durch die zusätzlichen Anlagen mit einer Verschlechterung bis zu 6% in der maximalen Störamplitude erhöhe sich dieser Wert weiter auf bis zu 39%. Diese messbaren Verschlechterungen hätten eine gewichtige Auswirkung insbesondere auf die Beobachtung der globalen Seismizität und auf die Erfüllung der Aufgaben der BGR im Zusammenhang mit der nationalen und internationalen Friedenssicherung. Die Erhaltung der bisherigen hohen Auflösungsfähigkeit des GRF-Arrays, die sich in einer möglichst niedrigen Detektionsschwelle äußere, sei für die durch das GRF wahrzunehmenden Aufgaben essentiell. Insgesamt würden aufgrund des Alleinstellungsmerkmals des historischen Datenbestands des Gräfenberg-Arrays aber alle durch die BGR im Bereich der Seismologie wahrzunehmenden Aufgaben tangiert, da eine für den Betrieb aller seismologischer Messstationen höchst wertvolle Datenreferenz drohe verloren zu gehen.

In weiteren Schriftsätzen der Beteiligten wurde dies und weitere Aspekte, wie u.a. die formelle und materielle baurechtliche Situation der Messstationen, weiter vertieft bzw. erörtert.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung der Streitsache verzichtet.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten, und auf die vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 06.10.2015, in dem der Genehmigungsantrag der Klägerin auf Errichtung und Betrieb von zwei WEA auf den Grundstücken FlNr. 85/1 der Gemarkung W... und FlNr. 158 der Gemarkung E... abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Verpflichtung des Beklagten, über ihren Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vom Landratsamt wurde nämlich – auch zum bei Verbescheidungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 113 Rn. 217, 218) – zu Recht die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verneint.

Die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen WEA sind aufgrund ihrer Gesamthöhe gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig.

I.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hat die zuständige Behörde eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass unter anderem die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine genehmigungsbedürftige Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Formulierung "können" drückt hierbei aus, dass die Grundpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bereits die Abwehr potenzieller Risiken bezweckt, es also um einen vorbeugenden Gefahrenschutz geht (vgl. Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1. Mai 2017, Rn. 61 zu § 5 BImSchG).

Hieran gemessen erweisen sich die Vorhaben der Klägerin als nicht genehmigungsfähig. Denn es ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beantragten WEA die Messstation GRC4 der Beigeladenen zu 1) (bei R...) und das Gräfenberg-Array als Gesamtanlage in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigen und damit erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorrufen. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht ohne dem Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) einen Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative einzuräumen.

1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht dem nicht schon in formeller Hinsicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 24.3.2014 dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie in Anbetracht der Vorbelastung und der Lage der Standorte keine Einwände gegen das Vorhaben erhebe. Denn die BGR hat mit Schreiben vom 17.06.2015 und vom 4.9.2015 an den Beklagten u.a. mitgeteilt, dass sie aufgrund einer intensiven fachlichen Auseinandersetzung die bisherige Einschätzung, eine Erheblichkeit der Störwirkungen der WEA sei aufgrund der Vorbelastungen nicht gegeben, nicht mehr aufrecht halte und ihre Zustimmung widerrufe. Eine Bindungswirkung der ursprünglichen Zustimmung ergibt sich insoweit nicht, es handelt sich um verwaltungsinterne Vorgänge ohne Verwaltungsaktqualität. Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund der bis dahin eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. Eine gesetzliche Bindungswirkung der Genehmigungsbehörde an diese hier als fachliche Stellungnahme zu bewertende Äußerung ist nicht ersichtlich. Auch in Anbetracht der hohen Schutzgüter, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren in Rede stehen, wäre es sachwidrig, dass die Genehmigungsbehörde an irrtümlich erteilte Zustimmungen wider inzwischen eingegangener neuerer Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gebunden ist (so auch VG Regensburg v. 13.1.2014 – Az. RO 7 K 12.647 – unveröffentlicht – zur Zustimmung nach § 14 LuftVG, nachfolgend BayVGH v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und 22 ZB 14.1080 – juris). Der von Klägerseite herangezogene Vergleich mit § 36 BauGB, wonach ein einmal erteiltes gemeindliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben von der Gemeinde nicht widerrufen werden kann (vgl. BVerwG v. 12.12.1996 – 4 C 24/95 – juris), greift nicht. Auch in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde bestehen bleibt und die Gemeinde, falls diese berechtigt Einwände vorbringt, trotz erteiltem Einvernehmen damit rechnen kann, dass die Behörde den Antrag ablehnt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 18).

2. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Funktionsfähigkeit der Messstationen der Beigeladenen zu 1) im Gräfenberg-Array, zu dem auch die GRC4 gehört, der Allgemeinheit dient und deswegen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geschützt ist. Die Beigeladene zu 1) hat zur Bedeutung der Messstationen im Gräfenberg-Array Folgendes dargelegt: Die Messstation GRC4 stelle einen Teil des Verbundes des Gräfenberg-Arrays dar, das aus 13 seismologischen Breitbandstationen bestehe und zwischen den Jahren 1975 und 1980 als weltweit erstes digitales seismologisches Breitband-Array errichtet worden sei. Es liefere die zeitlich am weitesten zurückreichende digitale Breitbanddatenbasis in Deutschland. Sämtliche, seit 1976 weltweit stattgefundenen Kernsprengungen würden in diesen Messstationen aufgezeichnet. Die Messstation GRC4 sei als Teil des Gräfenberg-Arrays ein wesentlicher Baustein der Infrastruktur zur Begegnung nuklearer und radiologischer Bedrohungen. Als solche sei das Gräfenberg-Array auch für die Landesverteidigung von großer Bedeutung, da die Bundeswehr zur Messung von militärischen Nuklearversuchen kein eigenes Netz von Erdbebenmessstationen zur Ortung und Einschätzung von nuklearen und chemischen Explosionen unterhalte. Des Weiteren seien die seismologischen Messeinrichtungen zur Warnung vor Erdbeben für den Zivil- und Katastrophenschutz äußerst wichtig. Die Registrierung der Signale in unveränderter Qualität und Konfiguration sowie der Vergleich mit den bisher aufgezeichneten Daten seien unverzichtbar, auch im Hinblick auf das Kernwaffenteststoppabkommen. Die Erkenntnisse aus den Messstationen würden zur Beratung und Information der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft in allen geowissenschaftlichen und rohstoffwissenschaftlichen Fragen genutzt. Der durch die Messeinrichtungen gewonnene Datenschatz werde auch für internationale seismologische Communities und für internationale Forschungsprojekte bereitgehalten.

Aus diesen Darlegungen ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar das Allgemeinwohlinteresse an der Funktionsfähigkeit der Messstation GRC4 als Teil des Gräfenberg-Arrays, insbesondere im Hinblick auf die Erdbebenerkennung. Wenn die Klägerseite die Bedeutung der Erdbebenerkennung relativiert, da in Deutschland eine unmittelbare Gefährdung nicht bestehe, überzeugt das nicht; es besteht nämlich auch in nicht unmittelbar gefährdeten Gebieten ein Allgemeinwohlinteresse an der Erdbebenerkennung. Im Übrigen rechtfertigt sich der Allgemeinwohlbezug der Messstationen im Gräfenberg-Array auch aus den anderen genannten Zwecken. Ob die Messstation GRC4 bzw. das GRF-Array insgesamt im Hinblick auf den Kernwaffenteststoppvertrag relevant ist oder nur – wie von Klägerseite vorgetragen – die Primärstation GERES oder die in der Antarktis, bedarf keiner Würdigung. Denn die Beigeladene zu 1) hat dargelegt, dass die Messstationen im Gräfenberg-Array unabhängig vom Kernwaffenteststoppvertrag unverzichtbare Daten zur Bewertung, Begegnung und Prävention nuklearer und radiologischer Bedrohungen liefern.

3. Das Gericht geht davon aus, dass die beantragten WEA erhebliche Nachteile für das dargelegte Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit der Messstation GRC4 und des Gräfenberg-Arrays als Gesamtsystem hervorruft.

a) Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die Messstation GRC4 aufgrund der Vorbelastungen durch die bereits zahlreichen bestehenden WEA in einem Abstand bis 5 km nicht mehr funktionsfähig bzw. schutzwürdig ist, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Beigeladene zu 1) hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass im Bereich der Messstation GRC4 zwar bereits eine erhebliche Beeinträchtigung durch die bestehenden WEA vorliege, Ereignisse kleinerer Magnituden könnten aber auch derzeit noch, wenn auch nur unter erschwerten Bedingungen unter der Verwendung noch nicht beeinträchtigter Frequenzen in den Messdaten der Station GRC4 erfasst werden. Die Station sei trotz der Vorbelastung weiterhin – auch als Bestandteil des Gräfenberg-Arrays – eingeschränkt funktionsfähig und daher nutzbar. Durch die beiden hinzukommenden WEA sei trotz Vorbelastung eine weitere signifikante Verschlechterung zu erwarten; eine Art Sättigungseffekt, nach welchem ab einer bestimmten erreichten Signalstärke keine weiteren Effekte mehr in den Messungen erkennbar seien, sei bisher nicht beobachtet worden. Aufgrund der Vorbelastung sei davon auszugehen, dass die durch die beantragten WEA ausgelösten Erschütterungen sich mit den Frequenzen aus den Erschütterungen der bereits vorhandenen WEA im Umfeld der Messstation GRC4 summieren würden und somit eine Erkennung von Erdbebensignalen in den Messergebnissen weiter erschwert und bei Ereignissen kleiner Magnitude gänzlich unmöglich werde. Bereits gestörte Frequenzbänder würden durch zusätzliche Anlagen noch mehr beeinträchtigt; durch andere Frequenzcharakteristiken von neu installierten Anlagen könnten auch weitere Frequenzbereiche gestört werden.

Zudem sei auch derzeit die Gesamtfunktionsfähigkeit des Gräfenberg-Arrays noch sichergestellt. In jedem Fall werde die Funktionalität des Arrays als Gesamtsystem (Summenspur) weiter beeinträchtigt. Die Wirkungen aller beitragenden WEA würden sich dort addieren, nach Inbetriebnahme würden also die beiden zusätzlichen Anlagen einen nennenswerten Beitrag zum Störpegel leisten. Jede weitere Anlage, insbesondere im Umkreis von 5 km um die einzelnen Messstationen, würde unmittelbar zu einer Verschlechterung des gesamten Arrays beitragen. Dabei sei es für die Summenspur des Arrays unerheblich, ob die neuen Anlagen an einer bisher wenig gestörten oder an einer bereits stark gestörten Messstation errichtet werden, da sich die Amplituden linear aufsummierten. Um eine weitere Beeinträchtigung des Gesamtsystems zu verhindern, dürften die Stationen des Arrays nicht mit zusätzlichen Störungen belastet werden.

Die BGR stützt diese Erkenntnisse nach ihren Angaben auf umfangreiche systematische Auswertungen und Untersuchungen ihrer Daten zu den Auswirkungen hinzukommender WEA im Umfeld ihrer Messstationen. Es gäbe bisher keine anerkannte Methode, um die Auswirkungen von geplanten WEA auf benachbarte seismologische Messstationen berechnen zu können. Die BGR besitze durch die Untersuchung der Beeinträchtigungen nunmehr aber die ausreichende fachliche Expertise, Signaturen von WEA in den aufgezeichneten Daten zweifelsfrei erkennen zu können und zuzuordnen. Mit ihren Messungen unter Einfluss der Bestandsanlagen könne die BGR nunmehr nachweisen, dass und welchen Einfluss WEA auf seismologische Messstationen in Deutschland und insbesondere dem Gräfenberg-Array hätten.

Diese Erläuterungen hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage stellen können. Zu verweisen ist auch darauf, dass es sich bei der BGR um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit besonderer Fachkompetenz handelt, die im Rahmen ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt und keine Privatinteressen verfolgt, und dabei Recht und Gesetz verpflichtet ist. Jedenfalls soweit keine begründeten Zweifel an ihren Stellungnahmen und Äußerungen vorgebracht werden, besteht für das Gericht kein Anlass, diese grundsätzlich in Frage zu stellen.

b) Die demnach noch gegebene Funktionalität der Messstation wird nach Auffassung des Gerichts durch die beantragten WEA auch erheblich beeinträchtigt mit der Folge, dass durch diese erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinn von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen werden.

aa) Dies ergibt sich daraus, dass die streitgegenständlichen WEA bezogen auf die Breitbandmessstation GRC4 den in Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b der Hinweise zur Planung und Genehmigung von WEA (Windenergie-Erlass – BayWEE) vom 19. Juli 2016 (AllMBl 2016 S. 1642) genannten absoluten Mindestabstand von 5 km nicht einhält.

Der Windenergie-Erlass enthält zu den Erdbebenmessstationen folgende Festlegungen:

"7.3.4 Erdbebenmessstationen

a) Station GERES bei H... der BGR; (...); es ist ein Mindestabstand von 15 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist;

b) Breitbandstationen der BGR (Gräfenberg-Array): (...), R... (GRC4); es ist ein Mindestabstand von 5 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist;

c) Breitbandstationen des Bayerischen Erdbebendienstes: (...); es ist ein Mindestabstand von 3 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist; im weiteren Bereich bis 5 km sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen;

d) Weitere Messstationen des Bayerischen Erdbebendienstes: (...); es ist ein Mindestabstand von 1 km einzuhalten, innerhalb dessen die Errichtung von WEA unzulässig ist; im weiteren Bereich bis 2 km sind Einzelfallprüfungen vorzunehmen.

Diese Bestimmungen in Nr. 7.3.4 BayWEE beanspruchen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung, da sie nach Nr. 12 Satz 1 BayWEE am 1. September 2016 in Kraft und die bis dahin anwendbaren Hinweise zur Planung und Genehmigung von WEA vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34) mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft getreten sind (Nr. 12 Satz 2 BayWEE).

Der BayWEE unterscheidet zwischen absoluter Unzulässigkeit von WEA innerhalb eines bestimmten Kilometer-Radius und von Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit nach einer Einzelfallprüfung. Bezogen auf die Messstation GRC4 der Beigeladenen zu 1) als Bestandteil des Gräfenberg-Arrays sind nach Nr. 7.3.4 Satz 4 b) BayWEE WEA absolut unzulässig im Umkreis von einem Radius von 5 km. Eine Einzelfallprüfung ist nicht vorgesehen.

Daraus folgt die Unzulässigkeit der beantragten WEA, nachdem diese unstreitig nur 4,48 km bzw. 4,96 km von der Messstation GRC4 entfernt liegen. Aus den Sätzen 2 und 3 von Nr. 7.3.4 BayWEE ergibt sich, dass die durch WEA erzeugten Erschütterungen über die Erhöhung des Rausch- und Störpegels in jedem Fall zu einer Verschlechterung der Detektions- und Auswertegenauigkeit der seismischen Messdaten bis hin zum Ausschluss der Nutzbarkeit der Anlage führen, wenn sie nicht den in Nr. 7.3.4 Satz 4 BayWEE geforderten Abstand zu den Erdbebenmessstationen einhalten. Unter Zugrundelegung dieser Aussagen kommt damit die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen WEA nicht in Betracht.

Die Bewertungen des Windenergie-Erlasses in Nr. 7.3.4 stellen nach Auffassung des Gerichts keine lediglich normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, sondern ein für die Gerichte grundsätzlich verbindliches "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" dar, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schon für andere Regelungen im Windenergie-Erlass angenommen hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2016 – 22 CS 16.2162 unter Verweis auf U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – jeweils juris). Ein solches "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" darf von der zuständigen Genehmigungsbehörde und auch vom Gericht nicht ohne fachlichen Grund oder ohne gleichwertigen Ersatz außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358NuR 2014, 736 – juris).

Dies gilt (wie bei den Vorgaben zur artenschutzfachlichen Prüfung) auch für die Vorgaben zu den Messstationen, weil insoweit besonderer Sachverstand und besondere Erfahrungswerte in die Regelung Nr. 7.3.4 BayWEE eingeflossen sind. Zur Begründung wird auf folgende Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München (U.v. 24.1.2017 – M 1 K 14.1682 – juris) verwiesen, das zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde:

"Die in Nr. 7.3.4 BayWEE enthaltene Aussage, dass zur Vermeidung der genannten Störauswirkungen als einziges wirksames Gegenmittel bis auf Weiteres der genügend große Abstand der Windkraftanlage zu den dort im Einzelnen näher genannten Erdbebenmessstationen einzuhalten ist, beruht – wie die Erläuterungen des Vertreters des Erdbebendienstes Bayern in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2017 ergeben haben – auf landesweit fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen und lässt – jedenfalls bezogen auf das Gräfenberg-Array (Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. b BayWEE) – regionale und lokale Partikularinteressen in den Hintergrund treten (vgl. BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358NuR 2014, 736 – juris Rn. 45). Das LfU Bayern hat in Zusammenarbeit mit der LMU München landesweit die Erfahrungen der in Bayern tätigen Erdbebenmessdienste einschließlich der Bundesanstalt ausgewertet. Dabei wurden Erkenntnisse über Störeinträge durch bereits bestehende Windkraftanlagen berücksichtigt. Ferner wurde nach Funktion und Technik der verschiedenen Arten von Messstationen differenziert. Auf dieser Grundlage wurde bestimmt, wie groß die Entfernung zwischen den Messstationen und Windkraftanlagen sein muss, um nicht hinnehmbare Störungen zu vermeiden.

Nach den Erläuterungen des Seismologen Dr. J. W. in der letzten mündlichen Verhandlung haben Untersuchungen des Erdbebendienstes Bayern und der LMU München seit 2011 ergeben, dass bereits Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 70 mdurch die von ihnen erzeugten Erschütterungen auf Erdbebenmessstationen einwirken und die Messergebnisse dieser Stationen beeinflussen können. Der Vertreter des Erdbebendienstes Bayern hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass aus heutiger Sicht bereits die für Erdbebenmessstationen außerhalb des Gräfenberg-Array vorgesehenen Mindestabstände (Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c BayWEE: Breitbandstationen des Erdbebendienstes Bayern – Mindestabstand: 3 km; Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 3 km und 5 km; Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. d BayWEE: Weitere Messstationen – Mindestabstand: 1 km; Einzelfallprüfung im Bereich zwischen 1 km und 2 km Mindestabstand) zu gering gewählt wurden. Zur Sicherung des aus 13 aufeinander bezogenen Breitbandmessstationen bestehenden Gräfenberg-Array ist es in Anbetracht dieses Befundes nachvollziehbar, im Unterschied zu den Vorgaben unter Nr. 7.3.4 Satz 4 Buchst. c und d BayWEE zu den dort genannten Messstationen für die Breitbandstationen der Bundesanstalt einen Mindestabstand von einheitlich 5 km ohne Einzelfallprüfung innerhalb dieses Bereichs vorzusehen. (...).

Die Staffelung der Mindestabstände je nach Bedeutung der Messstationen und ihrer Messergebnisse zwischen 1 und 15 km und die Zulassung von Einzelfallprüfungen – jedenfalls bei bestimmten Mindestabständen bestimmter Messstationen des Erdbebendienstes Bayern – zeigt das Bestreben des Beklagten, bei Erlass von Nr. 7.3.4 BayWEE einen differenzierten und verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Notwendigkeit sicherer und störungsfreier seismologischer Messungen einerseits und der Zulassung von Windkraftanlagen andererseits auch in der Nähe zu solchen Messstationen vorzunehmen."

Auf Grund des antizipierten seismologischen Sachverständigengutachtens in Nr. 7.3.4 BayWEE, wonach erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei Nichteinhaltung des Mindestabstands von 5 km zur Station GRC4 hervorgerufen werden, kommt es auf einen konkreten Nachweis der Störung der Messergebnisse durch die beantragte WEA nicht an (so auch VG München a.a.O.).

bb) Insoweit dürfte aber dann etwas anderes gelten, wenn die Annahmen bzw. Vorgaben des Windkrafterlasses im Einzelfall substantiiert erschüttert werden. Das folgt daraus, dass es sich beim Windkrafterlass nicht um Rechtsnormen handelt, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf Mindestabstände - wie aufgeführt - nach Bedeutung und Funktion der Messstationen differenziert und aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse grundsätzlich - also im Sinne einer Vermutung - davon ausgeht, dass sich die Detektions- und Auswertegenauigkeit der seismischen Messdaten der Messstationen des Gräfenberg-Arrays bei Unterschreitung dieses Mindestabstandes so verschlechtern, dass damit erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit verbunden sind.

Die Annahmen des Windenergie-Erlasses sind vorliegend jedoch nicht substantiiert erschüttert. Die Klägerin hat sich mit den Hinweisen in Nr. 7.3.4 des Windkraft-Erlasses und den Erkenntnissen des LfU, der LMU München, des Bayerischen Erdbebendienstes und der Beigeladenen zu 1), die als besondere fachliche Expertise in die Regelung in Nr. 7.3.4 des Windkraft-Erlasses eingeflossen ist, nicht fachlich konkret auseinandergesetzt, geschweige denn ihre Richtigkeit erschüttert. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass pauschale Mindestabstände nicht zulässig seien, sondern im Einzelfall eine erhebliche Störung nachzuweisen sei. Dies genügt jedoch wie dargestellt angesichts der Qualifizierung der Nr. 7.3.4 Satz 4 b) BayWEE als "antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität" nicht.

Vielmehr hat vorliegend die Beigeladene zu 1) als für derartige Fachfragen zuständige Bundesbehörde und geowissenschaftliches Kompetenzzentrum plausibel dargelegt, dass die angenommenen erheblichen Beeinträchtigungen der Funktion der einzelnen Messstationen und des Arrays als Gesamtsystem auf systematischen Untersuchungen und Auswertungen des Einflusses von hinzukommenden WEA gerade auf das Gräfenberg-Array beruht. Der sich daraus für die BGR ergebende Abstand von 5 km sei ausschließlich für das Gräfenberg-Array ermittelt worden. Dies sei mit der vergleichbaren geologischen Struktur der obersten Erdschichten (bis in eine Tiefe von mehreren hundert Metern) begründet. Innerhalb dieses Radius seien erhebliche Störeinträge auf die Messungen festgestellt worden. Die Erheblichkeit der (weiteren) Auswirkungen auf die Detektionsfähigkeit der Messstation GRC4 und das Gesamt-Array trotz Vorbelastung sowie der (weiteren) Beeinträchtigung der statistischen Auswertung der Daten seismologischer Ereignisse hat die Beigeladene zu 1) nachvollziehbar auch der Größenordnung nach aufgrund ihrer bisherigen Auswertungen und Erfahrungen prognostiziert (insbesondere im Schriftsatz vom 14.10.2016). Es ergibt sich daraus auch, dass die weiteren Verschlechterungen für die Beigeladene zu 1) mit einer relevanten Beeinträchtigung ihrer Aufgabenerfüllung verbunden wäre, nachdem u.a. jedenfalls bei Windstärken über 3,5 m/s in 10 m Höhe deutlich weniger teleseismische Beben erkannt werden können (an der Station GRC4 44% statt bisher 37%, am Gesamt-Array bis zu 39% statt bisher 37%). Diese messbaren Verschlechterungen haben demnach gewichtige Auswirkungen auf die Beobachtung der globalen Seismizität und auf die Erfüllung der BGR im Zusammenhang mit der nationalen und internationalen Friedenssicherung. Die Erhaltung der bisherigen hohen Auflösungsfähigkeit des GRF-Arrays, die sich in einer möglichst niedrigen Detektionsschwelle äußert, ist danach für die Aufgabenwahrnehmung essentiell. Hinzu kommt, dass die Beigeladene zu 1) auf einen historischen Datenbestand des GRF-Arrays als Referenz zurückgreifen und Dritten zur Verfügung stellen kann, dessen Wert durch weitere Verschlechterungen der Funktion des Arrays weiter verliert. Nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht schließlich auch kein Anlass, die Aussage der BGR in Zweifel zu ziehen, dass es bisher keine verlässliche, allgemein anerkannte Methode gibt, um die Auswirkungen von geplanten WEA auf benachbarte seismologische Messstationen berechnen zu können.

Auch das von der Klägerin im Parallelverfahren RO 7 K 14.1558 vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros ... GmbH (GuD) ändert hieran nichts. Die Akten des Parallelverfahrens wurden vorliegend beigezogen. Zum einen setzt sich das Gutachten mit den fachlichen Erkenntnissen und über einen längeren Zeitraum gewonnenen Erfahrungen, die der Regelung in Nr. 7.3.4 BayWEE zugrunde liegen, nicht inhaltlich auseinander, zum anderen verfolgt es einen Ansatz, der aus Sicht des Gerichts einen geringen Erkenntniswert hat. Denn das Gutachten hat, unabhängig davon, ob ihm angesichts der Beurteilung durch den gerichtlichen Gutachter Prof. Dr. W... und der Beigeladenen zu 1) überhaupt gefolgt werden kann, nur Aussagekraft im Hinblick auf die Erschütterungsauswirkungen einer WEA im Nahbereich (1 km). Für eine Beurteilung eines größeren Wirkbereichs bemüht es eine Prognose, der erhebliche Unsicherheiten immanent sind. Dies gesteht auch die Klägerseite ein, wenn sie im Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 im Parallelverfahren ausführt, dass einen endgültigen Aufschluss eine messtechnische Untersuchung vor Ort erbringen könnte, wenn mittels einer künstlichen Anregungsquelle direkt am geplanten Standort der WEA eine hohe dynamische Kraft in den Untergrund eingeprägt wird und die hieraus resultierenden Bodenschwingungen auch bis Entfernungen von 1 bis 2 km messtechnisch ermittelt werden. Im Übrigen beruhen die Erkenntnisse der Beigeladenen zu 1) bzw. die aus dem Windenergie-Erlass auf über viele Jahre in verschiedenen Abstandsbereichen gemessenen Werten bezogen auf mehrere WEA, die Ergebnisse aus dem GuD-Gutachten nur auf zwei- bis dreitägigen Messungen bezogen auf einen Standort. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Kritik am GuD-Gutachten durch den gerichtlichen Gutachter berechtigt ist oder nicht.

Auch die im vorliegenden Verfahren vorgelegte Stellungnahme der GuD vom 16.03.2017 zur Relevanz der WEA B... 2 für die seismischen Messdaten der Messstation GRC4, die in einem Abstand von ca. 4 km dazu liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beigeladene zu 1) hat dazu plausibel eingewendet, dass für eine zuverlässige Erkennung des Störsignals dieser WEA eine statistische Analyse durchgeführt werden müsse, u.a. weil das natürliche Rauschen der Erde größeren Schwankungen unterliege und dies Einfluss habe auf die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Messung eines Signals. Den Annahmen der BGR lägen demgegenüber Messungen über sehr lange Zeiträume zugrunde. Zudem seien mögliche Einflüsse durch den Betrieb der WEA B... 2 nicht separat gemessen worden, sondern bei Betrieb der zahlreichen weiteren und zum Teil näher gelegenen Anlagen. Hinzu kommt, wie bereits angesprochen, dass sich die Störsignale in der Summenspur des Gesamt-Arrays aufaddieren und es insoweit unerheblich ist, ob das Störsignal von einer vorbelasteten oder einer noch weitgehend störungsfreien Station herrührt.

Soweit sich die Klägerin auf ein Herausrechnen der Störsignale beruft, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn aus den genannten Bestimmungen des Windenergie-Erlasses, die die Klägerin nicht durch substantiierte Einwendungen mit vergleichbarer fachlicher Art und Qualität erschüttern konnte, folgt, dass Mindestabstände bis auf Weiteres die einzige Möglichkeit zum Schutz der Messstationen darstellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands auf Klägerseite, es müssten als milderes Mittel Schutzauflagen verfügt werden. Im Übrigen führt in diesem Zusammenhang die Beigeladene zu 1) nachvollziehbar im Sinne der Regelungen des Windenergie-Erlasses aus, dass die von Klägerseite vorgeschlagenen Maßnahmen nicht geeignet seien, die erhebliche Beeinträchtigung der Station GRC4 durch die beantragten WEA zu beseitigen. Die Störsignale würden Wellenanteile besitzen, die eine Wellenlänge im Bereich von mehreren hundert Metern bis 1 km besitzen. Diese würden in den vorkommenden Frequenzteilen bei etwa 1 Hz und der S-Wellenausbreitungsgeschwindigkeit in den oberen 300 m bis 400 mder Kalkschicht von grob 1 km/s liegen. Es gebe derzeit keine umsetzbaren Maßnahmen, welche nachweisbar die Übertragung von Signalen dieser Wellenlänge vermeiden würden. Solche Maßnahmen seien weder im Gräfenberg-Array noch im sonstigen Bundesgebiet erprobt. Die Erschütterungssignale der WEA heraus zu rechnen, wie von Klägerseite vorgebracht, ist nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 1) nicht zielführend. Grund sei ein Inversionsproblem, das in der Seismologie häufig thematisiert werde und worüber ausreichende Erfahrungen vorlägen. Das Quellsignal könne nur mäßig gut bzw. nicht hinreichend genau erfasst werden wegen der ungenauen Kenntnis des Ausbreitungsmediums bis in 1 km Tiefe. Aber selbst wenn es gelänge, die Quellsignale quantitativ ausreichend genau zu erfassen, wäre eine Herausrechnung nicht möglich, weil die Untergrundstruktur im relevanten Bereich zwischen WEA und Messstation nicht genügend bekannt sei und sich die Störsignale der WEA mit dem natürlichen Rauschen überlagern würden. Sie könnten dann in dem Bereich, in dem sie vergleichbare Amplituden hätten, nicht mehr getrennt werden, wenn beide in gleicher Größenordnung zu den Signaleinträgen beitrügen. Die Abschaltungslösung scheitere bereits daran, dass die erhebliche Beeinträchtigung durch WEA gerade darin bestehe, dass verdächtige Signale gar nicht erst wahrgenommen werden könnten.

Auch diese Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) hält das Gericht, zumal sie im Einklang mit dem antizipierten Sachverständigengutachten von hohem Gewicht steht, für hinreichend plausibel und nicht durch substantiierte Einlassungen der Klägerin für erschüttert. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Dämpfungsmöglichkeiten auf eine Studie von Styles et al. verweist, macht die Beigeladene zu 1) zu Recht geltend, dass solche Maßnahmen nicht Antragsgegenstand sind; im Übrigen beruft sich die Beigeladene zu 1) nachvollziehbar darauf, dass damit die Wirksamkeit von Dämpfungsmaßnahmen am konkret beantragten Standort im Gräfenberg-Array nicht nachgewiesen ist, nachdem sich die Studie auf WEA mit einem Mindestabstand von 15 km Radius bezog.

II.

Da es aus den dargelegten Gründen an den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fehlt, kommt es auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BauGB, worauf der Beklagte maßgeblich rechtlich abgestellt hat, an sich nicht mehr an. Das Gericht stützt seine Entscheidung dennoch selbständig tragend auch darauf, dass das Vorhaben auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig ist.

Die Funktionsfähigkeit von Erdbebenmessstationen stellt nach Auffassung der Kammer einen ungeschriebenen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB dar, der privilegierten Vorhaben wie WEA nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen kann. Dabei kann im Ergebnis vorliegend dahinstehen, ob man insoweit auf eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 BauGB zurückgreift (so VG Aachen, B.v. 02.09.2016 – 6 L 38/16; wohl auch OVG Münster, B.v. 09.06.2017 – jeweils juris) oder auf das Rücksichtnahmegebot als ungeschriebenen Belang abstellt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist von einer Störung der Funktionsfähigkeit der Messstation GRC4 und des Gesamt-Arrays mit hinreichender Gewichtigkeit auszugehen. Im Hinblick darauf kommt das Gericht auch zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Verschlechterungen der Funktionsfähigkeit der Messstation als Teil des GRF-Arrays bei der nachvollziehenden Abwägung im Rahmen des "Entgegenstehens" nach § 35 Abs. 3 BauGB bzw. der Bewertung der Zumutbarkeit beim Rücksichtnahmegebot der Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin und dem öffentlichen Interesse am Ausbau der Gewinnung erneuerbarer Energie einzuräumen ist.

Insoweit ist von Belang, dass hier jeweils nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben in Konflikt stehen. Die Beigeladene zu 1) hat nachvollziehbar dargestellt, dass die hochsensiblen Messstationen zur Vermeidung von Erschütterung des Bodens durch anthropogene Einflüsse im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Es befinden sich ausweislich der vorgelegten Luftbilder alle Messstationen des Arrays im Außenbereich. Soweit die Klägerin einwendet, die Messstation sei nicht schutzwürdig, weil sie baurechtlich nicht genehmigt sei, so folgt dem das Gericht nicht. Es spricht bereits viel dafür, dass die Messstationen jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht genehmigungspflichtig waren. Art. 83 Abs. 1 Nr. 22 BayBO i.d.F. vom 1.10.1974 (GVBl 1974, 513) sah nämlich vor, dass die Errichtung von künstlichen Hohlräumen unter der Erdoberfläche mit einem Rauminhalt bis zu 50 cbm genehmigungsfrei waren. Die Messstationen bestehen aus einem Seismometer als technisches Gerät, der sich zum Schutz vor Beschädigungen in einem Schacht unter der Erdoberfläche mit einer Tiefe von 3 m – 5 m und einem Durchmesser von ca. 2 m befindet, so dass die genannte Ausnahme greifen könnte. Dies bedarf aber keiner abschließenden Prüfung. Denn jedenfalls ist der Betrieb der Messstationen, die seit Jahrzehnten bestehen, von den zuständigen Bauaufsichtsbehörden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten des Beklagten zukünftig Beseitigungsverlangen gestellt werden würden. Vielmehr geht der Beklagte nach dem Windkrafterlass offenbar von der Schutzwürdigkeit der bestehenden Messstationen aus. Das Gericht geht infolge der baurechtlichen Privilegierung und der im Hinblick auf die angesprochene Beschaffenheit der Messstationen geringen Auswirkungen auf die Umgebung auch von der Genehmigungsfähigkeit der Messstationen aus, sollte eine Genehmigungspflicht dennoch gegeben sein. Eine eventuelle bloße formelle Baurechtswidrigkeit der Messstation vermag das Gewicht des mit ihrem Betrieb verbundenen öffentlichen Interesses im nachbarlichen Verhältnis zum Außenbereichsvorhaben der Klägerin nicht entscheidend zu schwächen (vgl. OVG Koblenz, U.v.13.1.2016 - 8 A 10535/15, juris Rn. 115 zu einer Wetterradarstation). Im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung bzw. des Rücksichtnahmegebots streiten schließlich zugunsten des Schutzes des GRF-Arrays das angesprochene öffentliche Interesse am Betrieb der Messstationen sowie der besondere Umstand, dass neben der hohen Registrierqualität des GRF-Array der erfasste und verarbeitete Datenbestand über Jahrzehnte eine hohe Bedeutung als Referenzmaterial für aktuelle und künftige Ereignisse hat. Demgegenüber ergibt sich nicht, dass die geplanten WEA auf die konkret vorgesehenen Standorte angewiesen sind, so dass es auch im Hinblick auf den Prioritätsgrundsatz geboten ist, dass die WEA den geforderten Abstand von 5 km einhalten.

Nach alledem hat das Landratsamt Neumarkt i.d.Opf. mit Bescheid vom 06.10.2015 auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu Recht den Genehmigungsantrag abgelehnt.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es angemessen ist, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Berufung wurde gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da es nach Auffassung des Gerichts grundsätzliche Bedeutung hat, ob bzw. inwieweit die Regelungen in Nr. 7.3.4 BayWEE Bindungswirkung für das Gericht haben.