VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 10 S 186/18
Fundstelle
openJur 2019, 39769
  • Rkr:

1. Bei einem auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die einem Dritten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichteten Eilantrag ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161).

2. Bleibt die prognostische anlagenbedingte Zusatzbelastung um 12 dB(A) hinter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert zurück, sind unzumutbare Lärmbelastungen zu verneinen; auf das Bestehen etwaiger Vorbelastungen kommt es angesichts des großen Abstands zum Immissionsrichtwert nicht an.

3. Tieffrequenter Schall oder Infraschall durch eine Windenergieanlage unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs führt nicht zu Gesundheitsgefahren (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris).

4. Belange des Tourismus begründen für einen Vermieter von Ferienhäusern keine nachbarschützende Rechtsposition; auch über Art 14 Abs 1 GG ist er nur gegen unzumutbare Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten seines Anwesens geschützt. Ein potentieller Rückgang von Vermietungen aufgrund von Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage reicht für eine solche unzumutbare Beeinträchtigung nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Januar 2018 - 2 K 5855/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines im Außenbereich liegenden Anwesens, das sie bewohnt und wo sie zwei Ferienhäuser vermietet, gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen am 15.12.2016 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des "Windparks Nillkopf" mit zwei Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von jeweils 149 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 115,70 m auf der Gemarkung Unterharmersbach (WEA 1 Nord) und der Gemarkung Fischerbach (WEA 2 Süd). Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch der Antragstellerin durch Widerspruchsbescheid vom 31.07.2017 zurück; die Antragstellerin betreibt das Klageverfahren.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage der Antragstellerin gegen die am 28.06.2017 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ortenaukreis vom 15.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 31.07.2017 abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist, reichen sämtlich nicht aus, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern.

1. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angenommen, weil ihre gegenläufigen Interessen nicht ausreichend in die Abwägung eingeflossen und weitere Ermittlungen dazu, insbesondere durch Augenschein oder Einholung von Sachverständigengutachten, unterlassen worden seien, bleibt sie damit erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Interessen der Antragstellerin am Erhalt des Status quo erkannt, sie aber gegenüber einer materiell-rechtlich orientierten Abwägung gegenüber den gegenläufigen Interessen von Antragsgegner und Beigeladener als nicht durchschlagend erachtet. Das entspricht in jeder Hinsicht den anerkannten Prüfungsmaßstäben im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO; die von der Antragstellerin vermissten weiteren Sachverhaltsaufklärungsmaßnahmen könnten ohnehin allenfalls erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erwogen werden.

2. Auch mit sämtlichen Rügen gegenüber der an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierten Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts bleibt die Antragstellerin ohne Erfolg.

a) Soweit sich die Antragstellerin gegen die Behandlung der Thematik eines Eingriffsausgleichs durch das Verwaltungsgericht wendet, überzeugt ihre Kritik nicht.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Antragstellerin dürfte mit ihrem - im Ergebnis wohl auf ihr Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten - Einwand nicht durchdringen, der in der Genehmigung vorgesehene Eingriffsausgleich für das Landschaftsbild durch den Rückbau der Freileitungen führte dazu, dass Erdableitungen durch ihr Grundstück geschaffen werden müssten, die durch die Kabel an sich sowie vermutlich notwendige Sprengungen auf ihrem Grund ihre Eigenwasserversorgung gefährdeten. Wenn die Nebenbestimmung Nr. 3.87 der Genehmigung regele, zur Kompensation der Beeinträchtigung des Schutzgutes "Landschaftsbild" seien entsprechend den Angaben im "Naturschutzrechtlichen Fachbeitrag, WEA Nillkopf, Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren" die Freileitungen im Bereich Fischerbach und Oberentersbach zurückzubauen, lasse sich dem noch keine konkrete Planung oder gar Genehmigung für die Kabelverlegung und Sprengungen auf ihrem Grundstück entnehmen. Unter Hinzuziehung des Fachbeitrags seien die für den Rückbau vorgesehenen Leitungen individualisierbar. Eine verbindliche Planung für den Verlauf der Erdableitungen sei hingegen noch nicht ersichtlich. Erst Recht werde die Antragstellerin durch die Nebenbestimmung der Genehmigung nicht zur Duldung der entsprechenden Arbeiten auf ihrem Grundstück verpflichtet. Denn die Ausgleichsmaßnahmen seien von der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG nicht erfasst. Diese erstrecke sich nicht auf Zulassungen, die keinen ausreichenden Anlagenbezug aufwiesen, und Regelungen, die sich auf das (eigentumsbezogene) Recht der Grundstücksnutzung bezögen. Letzteres sei bei der Leitung von Kabeln durch das Grundstück der Antragstellerin betroffen. Ob die in der Genehmigung avisierten Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden könnten und was aus einem Scheitern folgte, etwa eine höhere Ersatzzahlung, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen. Im Einklang hiermit schließe die Genehmigung ausweislich ihrer Nr. 1.3 ausdrücklich vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen ein, während vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen keine Erwähnung fänden.

Diesen überzeugenden Ausführungen hält die Antragstellerin zu Unrecht pauschal entgegen, die Ausgleichsmaßnahmen gehörten untrennbar zum Genehmigungsinhalt; sie setzt sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, das zwischen in Nr. 1.3 der Genehmigung enthaltenen - vorgezogenen - Ausgleichsmaßnahmen und den hier in Rede stehenden - erst vorgesehenen - Ausgleichsmaßnahmen in der Nebenbestimmung Nr. 3.87 unterscheidet. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung der Beigeladenen das Grundstück der Antragstellerin weder durch Stromleitungen noch durch Ausgleichsmaßnahmen betroffen sein werde.

b) Die Antragstellerin hält die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts weiter deshalb für fehlerhaft, weil die Genehmigung rechtswidrig sei; denn zu ihren Lasten sei ein fehlerhaftes Schallermittlungsverfahren zugrunde gelegt worden.

Das trifft jedoch nicht zu. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Lärmthematik weisen keine Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin auf.

Dies gilt zunächst für das zugrunde gelegte Verfahren einer Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nrn. A.2.2 und A.2.3.4 TA Lärm). Anders als die Antragstellerin meint, hat das Verwaltungsgericht in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 431; Senatsbeschlüsse vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18 und vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - ZNER 2018, 161) trotz der damals bereits geführten fachlichen Diskussion zu einer Überarbeitungsbedürftigkeit des Berechnungsverfahrens die zutreffenden Maßstäbe herangezogen. Zwar hat im September 2017 der Länderausschuss Immissionsschutz (LAI) ein abweichendes Berechnungsverfahren (sog. Interimsverfahren) für anwendbar erachtet, die Umweltministerkonferenz (UMK) im November 2017 dieses Hinweispapier zur Kenntnis genommen und mit Erlass vom Dezember 2017 das Ministerium für Umwelt, Klima und Energie Baden-Württemberg die zuständigen Immissionsbehörden angewiesen, ab sofort die neuen Hinweise in den Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen anzuwenden. Die somit jedenfalls seit dem letztgenannten Zeitpunkt gebotene Anwendung des neuen Berechnungsverfahrens, das auf dem Erkenntnisfortschritt beruht, stellt keinen neuen - ausschließlich die Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG betreffenden - Stand der Technik i. S. v. § 3 Abs. 6 BImSchG dar (so zu Recht Agatz, ZNER 2017, 469, 472; Schmidt/Sailer, ZNER 2018, 124, 128; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.2017 - 28 L 3809/17 - juris Rn. 49), sondern ist für die Ermittlung schädlicher Umwelteinwirkungen i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG im Rahmen der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von Bedeutung und begründet einen Umstand, der es rechtfertigt, von der Verbindlichkeit der normkonkretisierenden TA Lärm (und der von ihr inkorporierten Verweisung auf die DIN ISO 9613-2) im Hinblick auf Schallimmissionen, die durch Windenergieanlagen hervorgerufen werden, nunmehr abzuweichen. Die Anwendung des neuen Berechnungsverfahrens ist als Änderung der Sachlage (Agatz a. a. O.; Schmidt/Sailer a. a. O.) zu werten; offen bleiben kann, ob - wegen der (teilweisen) Abweichung von der normkonkretisierenden TA Lärm - auch eine Änderung der Rechtslage vorliegt (in diesem Sinn VG Arnsberg, Urteil vom 17.10.2017 - 4 K 2130/16 - juris Rn. 100; Agatz a. a. O.; Schmidt/Sailer a. a. O., m. w. N. auch zur Gegenauffassung). Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (31.07.2017) war damit gegen die Anwendung der TA Lärm i. V. m. DIN ISO 9613-2 nichts zu erinnern. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf dieser Basis ausgeführt, der errechnete Gesamtbeurteilungspegel für den Nachtbetrieb unterschreite den Immissionsrichtwert um 12,1 dB(A), sodass im Übrigen auch bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens nichts für eine Überschreitung der Werte spreche. Die Kritik der Antragstellerin, bereits früher, als nur ein Windrad vorhanden gewesen sei, sei die Einhaltung der Werte schwierig gewesen, dies müsse umso mehr gelten, wenn jetzt zwei Windenergieanlagen errichtet werden sollten, beruht auf bloßer Spekulation, die die Richtigkeit der nach wissenschaftlichen Standards erstellten Schallprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.

Unabhängig hiervon ist im Übrigen davon auszugehen, dass selbst bei Zugrundelegung des neuen Berechnungsverfahrens keine Steigerung der zu erwartenden Lärmimmissionen auf dem Anwesen der Antragstellerin zu erwarten wären. Denn auch nach den von der Beigeladenen nachgereichten Berechnungen des TÜV Süd ... ... zum Interimsverfahren vom 18.01.2018 ergibt sich für die Antragstellerin eine Unterschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts durch die anlagenbedingte Zusatzbelastung um 12 dB(A). Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin hiergegen mit dem Argument, zu Unrecht seien Vorbelastungen nicht einbezogen worden. Denn die Betrachtung von Vorbelastungen konnte angesichts des großen Abstands der ermittelten Zusatzbelastung zum Immissionsrichtwert entfallen (TÜV Süd a. a. O., 5. 1 unter Hinweis auf das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm sowie darauf, dass bei Unterschreitungen des Richtwerts um mehr als 10 dB(A) die entsprechenden Immissionsorte sich bereits außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage befinden).

Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht sei zu den Themenbereichen Reflexionen und Echo fälschlich davon ausgegangen, dass ihr Anwesen über den Tälern und nicht im Tal liege, braucht dieser Behauptung nicht nachgegangen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn der Hof niedriger gelegen wäre, als von ihm angenommen, Reflexionen und Echo angesichts der sehr großen Richtwertunterschreitung um ca. 12 dB(A) nicht zu Überschreitungen führen würden. Letzteres erscheint sehr plausibel und ist von der Antragstellerin auch nicht substantiiert angegriffen worden. Daher kommt es auf die topographische Lage im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

c) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin die Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Thematik des tieffrequenten Schalls und des Infraschalls.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin sei durch den Betrieb der Windenergieanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall bzw. Körperschall, d. h. tieffrequenten Schall, seien nicht zu besorgen. Messtechnisch könne zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachten. Wie Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg entnommen werden könne, sei durch Messungen an verschiedenen Anlagetypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liege. Windenergieanlagen, die diese Abstände einhielten, könnten deshalb für Menschen keine schädlichen Infraschall-Wirkungen auslösen. An dieser vom 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 (8 S 1370/11) geäußerten Rechtsansicht sei auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall festzuhalten. Auch neuere Messungen zeigten immer wieder, dass der Infraschall in der Umgebung von Windenergieanlagen deutlich unter der Hör- und Wahrnehmungsschwelle liege. Das gelte selbst im Nahbereich (200 m Abstand von Anlagen). Die Rechtsprechung gehe auch sonst regelmäßig davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris).

Gegen diese Argumentation wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg. Ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich hier zu Unrecht von bloßen Erwartungen leiten lassen, die eine weitere Aufklärung nicht entbehrlich gemacht hätten, da Infraschall zu erheblicher Atemnot führen könne, betrifft inhaltlich zwei Ebenen. Auf der ersten Ebene geht es um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Antragstellerin von tieffrequentem Schall oder Infraschall durch die Anlage betroffen sein wird; erst wenn das zu bejahen wäre, käme es - auf der zweiten Ebene - auf die Frage der Gesundheitsrelevanz solcher Einwirkungen an. Der Angriff der Antragstellerin auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach bereits nichts für eine anlagenbedingte Einwirkung von tieffrequentem Schall oder Infraschall auf das Anwesen der Antragstellerin spreche und es damit schon an einer Betroffenheit der Antragstellerin fehle, wird nicht erläutert und bleibt ohne Substanz. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird zusätzlich dadurch plausibilisiert, dass das Anwesen der Antragstellerin mehr als 1800 m von der ihr nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt ist, wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend hervorgehoben hat, und sich gemäß dem nachgereichten TÜV-Gutachten der Beigeladenen außerhalb des schalltechnischen Einwirkungsbereichs der Anlage befindet (s. o. b)). Deshalb kommt es hier nicht auf Fragen an, die die zweite Ebene betreffen.

d) Soweit die Behauptung der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verfahre hinsichtlich der Beachtung von LAI-Hinweisen im Bereich des Schallschutzes und des Schattenwurfs widersprüchlich, als Angriff auf die Verneinung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schattenwurf im Beschluss des Verwaltungsgerichts verstanden werden sollte, führt das nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, in Nr. 3.51 und Nr. 3.52 der Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sei geregelt, dass durch Installation und Betrieb einer Abschalteinrichtung gewährleistet werden müsse, dass an jedem Immissionsort mit Wohn- oder vergleichbarer Nutzung eine von den beiden Windenergieanlagen ausgehende tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden innerhalb von 12 Monaten und 30 Minuten pro Tag nicht überschritten werde. Dabei seien zu Recht die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen des LAI (WEA-Schattenwurfhinweise) als konservative Faustformel herangezogen worden. Aus der in der Schattenwurfsprognose enthaltenen Schattenkarte ergebe sich für den Hof der Antragstellerin eine astronomisch maximal mögliche - und damit unbedenkliche - Schattenstundenzahl von 1-10 Stunden im Jahr.

Die auf die am Umgang mit den LAI-Hinweisen beschränkte Kritik der Antragstellerin ist unbegründet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Stützung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris) die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI berücksichtigt. Wie mit LAI-Hinweisen zum Schallschutz - also einem gegenüber der Thematik der Lichtimmissionen völlig anderen Bereich - umzugehen ist, wurde oben (b)) ausgeführt und betrifft eine hiervon strikt getrennt zu haltende Frage.

e) Ohne Erfolg bleiben schließlich die Angriffe der Antragstellerin auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Frage "der aggressiven Blinkzeichen".

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die durch die luftfahrtrechtlich erforderliche Hinderniskennzeichnung und die durch Lichtreflexe erzeugten Aufhellungen und Blendungen stellten zwar ebenfalls Lichtimmissionen dar. Jedoch auch insoweit liege eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin nicht nahe. Aus einer Studie der Universität Wittenberg-Halle ergebe sich, dass solche Hinderniskennzeichnungen keine erhebliche Belästigungswirkung auslösten und auch keine ins Gewicht fallende Blendwirkung verursachten. Hierfür spreche vor allem auch, dass die von der Befeuerung von Windenergieanlagen ausgehenden Lichtstrahlen dazu dienten, von Luftfahrzeugführern wahrgenommen zu werden, sie mithin nicht gezielt auf die Erdoberfläche hin ausgerichtet oder gar gebündelt seien. Die Kammer schließe sich dem an, wobei noch hinzukomme, dass die Nebenbestimmungen Nr. 3.89 bis 3.91 regelten, dass die Lichtstärke auf eine minimal notwendige Intensität zu beschränken sei, die Befeuerung durch als weniger störend empfundene Leuchtmittel zu erfolgen habe und zusammen mit den zwei Windenergieanlagen auf dem Brandenkopf so zu synchronisieren sei, dass das Auf- und Abblenden der Befeuerung der vier Windenergieanlagen zeitgleich erfolge. Außerdem träten Lichtblitze durch periodische Reflexionen des Sonnenlichts an den Rotorblättern durch eine matte Lackierung nicht mehr auf. Auf den Einwand der Antragstellerin, sie könne ihre Feriengäste gegen die Blinkzeichen nicht schützen, da äußerliche Veränderungen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt seien, komme es damit - unabhängig von der im Übrigen bestehenden Verdunkelungsmöglichkeit durch Gardinen - schon nicht mehr an.

Die hiergegen gerichtete Kritik der Antragstellerin, ein Verhängen durch Vorhänge reiche nicht aus, ein Schutz sei nur durch - denkmalschutzrechtlich nicht zulässige - Rollläden möglich, betrifft nicht den tragenden Punkt der verwaltungsgerichtlichen Begründung; denn nach den plausiblen und nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgt bereits keine relevante Störung durch die Lichtzeichen. Deshalb kann offen bleiben, ob unterstellte Störungen nicht durch eine entsprechende Gardinenwahl hinreichend abwendbar oder beschränkbar wären.

f) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beeinträchtigung von Belangen des Tourismus übergangen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Belange des Tourismus und die Bedeutung der Freiflächen für Wanderwege könnten der Antragstellerin nicht weiterhelfen. Selbst wenn insoweit die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert, wie sie in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB normiert seien, vom Antragsgegner nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollten, fehle es insoweit ersichtlich an einer wehrfähigen Rechtsposition der Antragstellerin.

Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, sie müsse als Vollerwerbslandwirtin in einem Naturpark ihre Einnahmen zu mindestens 50 % aus Vermietungen an Gäste erwirtschaften und werde durch die Verringerung der Attraktivität für den Tourismus in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen.

Diese Darlegungen vermischen verschiedene Gesichtspunkte und sind nicht geeignet, eine wehrfähige Position der Antragstellerin hinsichtlich von Belangen des Tourismus zu begründen, sie betreffen vielmehr die Frage einer Wertminderung und von Nutzungsmöglichkeiten (s. dazu g)).

g) Die unter f) wiedergegebene Kritik der Antragstellerin vermag aber auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer behaupteten Wertminderung und zu befürchteten Einnahmeausfällen nicht in Zweifel zu ziehen.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, es gebe keinen Rechtssatz, wonach der einzelne einen Anspruch darauf habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien nicht für sich genommen unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebots. Vielmehr komme ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Anwesens sei. Ansonsten beträfen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens allein die Sphäre des betroffenen Eigentürmers. Auch das Eigentumsgrundrecht schütze zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers, jedoch nicht den Marktwert eines Wirtschaftsgutes. Dafür, dass das Eigentum der Antragstellerin im seinem Wert soweit gemindert wäre, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bliebe, bestünden keine Anhaltspunkte.

Auch im Beschwerdeverfahren wurden solche Anhaltspunkte nicht aufgezeigt; bloße Spekulationen über einen möglichen Rückgang von Vermietungen sind insoweit nicht zielführend.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Der Senat folgt dabei nicht der Position des Verwaltungsgerichts und des von ihm in Bezug genommenen Beschlusses des 8. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, wonach eine Reduzierung des Hauptsachestreitwerts im Hinblick auf eine jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache auszuscheiden habe, sondern sieht angesichts der Vorläufigkeit des Eilrechtsschutzes keine Veranlassung, die dort regelmäßig vorzunehmende Reduktion des Streitwerts zu unterlassen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.