VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17
Fundstelle
openJur 2019, 39781
  • Rkr:

1. Im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. (bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) kommt artenschutzrechtlichen Belangen nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (wie Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris).

2. Ein "Dichtezentrum von Rotmilanen" nach Maßgabe des von der landesrechtlichen Naturschutzfachbehörde ausschließlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG) in Leitlinien entwickelten Konzepts von Dichtezentren des Rotmilans ist als solches einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. nicht gleichzustellen und deshalb für sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können (entgegen VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 - juris).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. September 2017 - 5 K 587/17 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 23. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Außenbereich liegenden und von ihm bewohnten Anwesens auf der Gemarkung Braunenweiler gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer der Beigeladenen am 23.12.2016 vom Landratsamt Sigmaringen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb dreier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V136 mit einer Nabenhöhe von jeweils 149 m und einem Rotordurchmesser von jeweils 136 m auf den Gemarkungen Braunenweiler (WEA 1 und 2) und Bierstetten (WEA 3). Der Antragsteller legte gegen die Genehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung statt (Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 - juris).

II.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss vom 07.09.2017 ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO) und begründet.

Auf Grund der in der rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu Unrecht dem Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts vom 23.12.2016 stattgegeben hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, verstößt die Genehmigung vom 23.12.2016 voraussichtlich nicht zu Lasten des Antragstellers gegen drittschützende Normen (BA S. 6 und juris Rn. 14). Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller voraussichtlich auch keinen durch formelle Mängel der streitigen Genehmigung begründeten Aufhebungsanspruch hat, sodass das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen sein gegenläufiges Aussetzungsinteresse überwiegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung allein damit begründet, dass die im Rahmen einer Vorprüfung getroffene Feststellung des Antragsgegners, keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, an Fehlern leide, die zur Begründetheit des Nachbarrechtsbehelfs führten. So dürfte die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c Satz 2 UVPG a. F. (bis zum 15.05.2017 geltende Fassung) genügen, da der Antragsgegner die im Vorhabengebiet vorgefundenen Dichtezentren von Rotmilanen nicht angemessen berücksichtigt habe. Außerdem habe der Antragsgegner seine Entscheidung, eine UVP nicht durchzuführen, nicht nach Maßgabe des § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentiert. Diese Annahmen sind aus den von der Beigeladenen hinreichend dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) aller Voraussicht nach unrichtig.

1. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann der Antragsteller - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht verlangen, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO die Genehmigung wegen einer Fehlerhaftigkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung aufgehoben wird. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten drei Windenergieanlagen war (lediglich) eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG a. F. vorzunehmen (vgl. Nummern 1.6 und 1.6.3 der Anlage 1 des UVPG sowohl alter wie neuer Fassung); die Anwendung der §§ 3a, 3c UVPG a. F. im hier vorliegenden Fall folgt aus § 74 Abs. 1 UVPG in der seit dem 29.07.2017 geltenden (zuletzt mit Wirkung zum 29.11.2017 geänderten) Fassung (im Folgenden: UVPG). Eine - wie hier - durchgeführte Vorprüfung, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG a. F.) genügt, wird nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rechtlich einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichgestellt. Nach § 3a Satz 4 UVPG a. F. hat sich die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, darauf zu beschränken, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, entweder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 41 m. w. N.).

a) Sofern für ein Vorhaben - wie hier - eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG a. F. eine UVP durchzuführen, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei bringt das Gesetz durch den Gebrauch des Worts "Schutzkriterien" zum Ausdruck, dass trotz Erwähnung der gesamten Nummer 2 der Anlage 2 allein darauf abzustellen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nummer 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Danach sind nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung gerade standortspezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen, wobei grundsätzlich nur solche Auswirkungen relevant sind, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt somit im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung - anders als im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. - nur dann Relevanz zu, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. genannten Schutzgebiete befürchten lassen (zum Ganzen vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris Rn. 31 ff.; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 - juris Rn. 14 ff. und vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 - 2 B 726/16 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 06.03.2017 - 22 ZB 16.2031 - juris Rn. 28 und vom 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris Rn. 41 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 - 4 K 2679/15 - juris Rn. 69 ff.; teilweise a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2017 - 8 A 870/15 - juris Rn. 78 ff. [Revision zugelassen durch BVerwG, Beschluss vom 23.01.2018 - 7 B 11.17 - juris] und Beschluss vom 04.10.2017 - 8 B 976/17 - juris Rn. 9 ff.).

Die Richtigkeit dieser in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. Wegner, NuR 2018, 388, 390 m. w. N.) wird auch durch die am 29.07.2017 in Kraft getretene Novellierung des UVPG gestützt. § 7 Abs. 2 UVPG, der § 3c Satz 2 i. V. m. Satz 1 UVPG a. F. ersetzt hat, lautet:

(2) 1Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "S" gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. 2Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. 3In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. 4Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. 5Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 6Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Weiter bestimmt § 7 Abs. 4 UVPG i. V. m. der Anlage 2 Nummer 4, dass bei einer standortbezogenen Vorprüfung sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken können, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien beziehen. In der Gesetzesbegründung zu § 7 UVPG heißt es zunächst eingangs: "Diese Änderungen haben zum Teil nur klarstellende Bedeutung, d. h. sie bilden eine bisher schon übliche Praxis beim Vollzug der Vorprüfung ab und verankern sie ausdrücklich im Gesetz" und dann speziell zu Absatz 2: "Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt wird. Zunächst hat die zuständige Behörde als Vorfrage zu klären, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, bedarf das Vorhaben keiner Vorprüfung und damit erst recht keiner UVP. Wenn dies jedoch der Fall ist, ist auch bei solchen Vorhaben eine Vorprüfung durchzuführen. Dabei sind - unter Berücksichtigung sämtlicher im konkreten Fall relevanter Kriterien der Anlage 3 - nur die Umweltauswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen können" (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 78). Der Senat teilt die Auffassung, dass mit der Novellierung, was die standortbezogene Vorprüfung angeht, das bisher geltende Recht nicht geändert, sondern lediglich klarer formuliert worden ist (vgl. etwa zur gestuften Prüfung bereits Schink, NVwZ 2004, 1182, 1188; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG Rn. 34 f.; Bunge in Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 3c UVPG Rn. 85; ferner z. B. Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 - juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2015 a. a. O. Rn. 41; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 100).

Nach diesen Vorgaben kam vorliegend - wie im Vermerk des Landratsamts Sigmaringen vom 12.12.2016 zutreffend festgestellt - eine UVP nicht in Betracht. Auch für den Senat ist derzeit nicht erkennbar, dass eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 des UVPG a. F. ausdrücklich genannten Gebiete oder Einzelobjekte durch das streitige Vorhaben erheblich nachteilig beeinflusst werden kann. Dass insoweit die vom Antragsgegner insbesondere auf Grund der ihm durch die Beigeladene übermittelten Unterlagen (Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG i. V. m. § 10 UVwG vom 12.12.2016; NATURA 2000 Vorprüfung vom 12.12.2016; Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG vom 12.12.2016 sowie mehrere Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung mit Stand Mai 2016) getroffene Entscheidung, dass eine UVP unterbleiben soll, an keinem nach § 3a Satz 4 UVPG a. F. relevanten Fehler leidet, hat bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausführlich dargelegt (BA S. 10 bis 13 und juris Rn. 23 bis 32); der Senat verweist auf diese - überzeugenden - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (erneut) vorträgt, dass die Begehungen durch den Gutachter der Beigeladenen nicht geeignet seien, die Zugzeit der Vögel umfassend abzubilden, so vermag dies die Richtigkeit der insoweit sorgfältigen Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

Anders als das Verwaltungsgericht - entscheidungstragend - meint, leidet die hier durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nicht deswegen an einem einen Aufhebungsanspruch begründenden Mangel, weil das Landratsamt die im Vorhabengebiet vorgefundenen Dichtezentren von Rotmilanen als ökologisch ähnlich sensible und gleichermaßen schutzbedürftige Lebensräume nicht angemessen berücksichtigt habe. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts definiere das Vorhandensein "eines Dichtezentrums von Rotmilanen" unter Berücksichtigung der Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und der "Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg mit Stand 01.07.2015 (LUBW "Bewertungshinweise Vögel") die ökologische Empfindlichkeit in einer Weise, dass "vom Vorhandensein zu prüfender Schutzkriterien i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG auszugehen" sei.

Nach Ansicht des Senats kann sich aus § 3c Satz 2 UVPG a. F. eine Pflicht zur Durchführung einer UVP trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung allenfalls in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ergeben, etwa im Fall einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen drohte (vgl. Senatsbeschluss vom 25.01.2018 a. a. O. Rn. 21; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2017 a. a. O. Rn. 15 und vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 16; OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 10.12.2015 a. a. O. Rn. 43; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 94). Mit Blick auf den Rotmilan wäre insoweit an ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet zu denken, welches jedoch an besondere rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 58 und vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 juris Rn. 15 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2017 - 12 LA 39.17 - juris Rn. 12 ff.). Das Verwaltungsgericht ist erkennbar nicht vom Vorliegen eines sog. faktischen Vogelschutzgebiets ausgegangen (BA S. 16 und juris Rn. 42), aber auch der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass und warum hier die einzelnen Voraussetzungen für ein sog. faktisches Vogelschutzgebiet (ausnahmsweise) erfüllt sein könnten; an ein entsprechendes Vorbringen sind besondere Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auf Grund des fortgeschrittenen Melde- und Gebietsausweisungsverfahrens in Bezug auf Vogelschutzgebiete zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz von Vogelschutzgebieten entstanden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 17 f. [elf Rotmilanhorste in Nähe der geplanten Windenergieanlagen]; siehe auch OVG Saarland, Beschluss vom 05.04.2017 a. a. O. Rn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 94).

Ein Dichtezentrum von Rotmilanen ist dagegen als solches einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (bzw. der Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG) nicht gleichzustellen und deshalb für sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung angeführten fachlichen Leitlinien der LUBW, insbesondere deren "Bewertungshinweise Vögel", sind explizit "auf die Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (§§ 44 ff. BNatSchG)" beschränkt (vgl. etwa "Bewertungshinweise Vögel", S. 11). Demzufolge wurde von der LUBW in den Leitlinien das Dichtezentrum-Konzept entwickelt, um für den Rotmilan Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG beurteilen zu können. Der damit von diesen Leitlinien verfolgte individuenbezogene Schutz in "beweglichen Räumen" (BA S. 16 und juris Rn. 42), dessen Bezugsraum ein 3,3 km Radius, gemessen ab Mastfuß der jeweiligen WEA, ist, unterscheidet sich kategorial von den Gebieten im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (bzw. der Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG), da diese Gebiete nicht kreisförmig vom geplanten Standort eines Vorhabens aus bestimmt werden, sondern anderweitig abgegrenzte geografische Räume zum Gegenstand haben und grundsätzlich durch ihre förmliche Unterschutzstellung gekennzeichnet sind.

Auch Unionsrecht gebietet nicht, ein wie auch immer artenschutzfachlich definiertes sog. Dichtezentrum von Rotmilanen als unbenanntes Kriterium nach Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. (bzw. Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG) in die standortbezogene Vorprüfung einzubeziehen. Die nationalen Regelungen zur standortbezogenen Vorprüfung halten sich innerhalb des Spielraums, den Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1) - UVP-Richtlinie - den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der UVP-Pflicht von Vorhaben des Anhangs II der UVP-Richtlinie eingeräumt hat (zu den Einzelheiten vgl. Wegner a. a. O. S. 391 f. m. w. N.). Bei "Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung" (§ 3c Satz 2 UVPG a. F.) wird davon ausgegangen, dass deren Umweltauswirkungen regelmäßig so gering sind, dass eine UVP-Pflicht nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese Vorhaben auf Grund ihres Standorts eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen. Die mit der Kombination aus Schwellenwertfestlegung und begrenzter Einzelfallprüfung einhergehende Pauschalisierung trägt überdies dem beträchtlichen Aufwand Rechnung, der mit einer allgemeinen Vorprüfung bzw. einer UVP verbunden ist und der für Vorhaben unterhalb einer bestimmten Größe oftmals unverhältnismäßig wäre. Zugleich wird durch das begrenzte Prüfprogramm Rechts- und Planungssicherheit für die Träger solcher Vorhaben geschaffen (vgl. Helm, jurisPR-UmwR 10/2016 Anm. 4).

Nach alledem ist das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers, mit dem es dem Landratsamt vorhält, es habe im Rahmen der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung (nicht zugleich von den in Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. bzw. Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG genannten Schutzgebieten erfasste) artenschutzrechtliche Belange nicht angemessen berücksichtigt, von vornherein nicht geeignet, Fehler im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG a. F. bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, insbesondere eine fehlende Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der Vorprüfung, zu begründen.

b) Der Senat kann bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch nicht erkennen, dass der Antragsgegner die sich aus § 3c Satz 6 UVPG a. F. (bzw. § 7 Abs. 7 UVPG) ergebende Pflicht, Durchführung und Ergebnis der Vorprüfung zu dokumentieren, verletzt haben könnte. Nach dieser Vorschrift muss die Entscheidung, dass eine UVP rechtlich nicht geboten ist, alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechende Vorprüfung gestützt ist. Dabei genügt es, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.07.2017 - 7 B 1.17 - juris Rn. 9 f. und vom 28.02.2013 - 7 VR 13.12 - juris Rn. 15; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 26 f.; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2016 a. a. O. Rn. 79).

Der Ergebnisvermerk des Landratsamts vom 12.12.2016 stützt sich erkennbar auf die von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen, insbesondere auf die von ihr übermittelten Fachgutachten, die zu den Verwaltungsakten genommen wurden. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt auf diese Erkenntnisse zurückgegriffen und sie sich zu eigen gemacht hat. Geht man von dem zutreffenden Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts aus, dass der Antragsgegner in "rechtlich nicht zu beanstandender Weise ... erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf förmlich ausgewiesene Schutzgebiete verneint" habe (BA S. 10 ff. und juris Rn. 23 ff.), so erschließt sich dem Senat nicht, wieso der entsprechende Vermerk vom 12.12.2016, die ausführliche Begründung des Genehmigungsbescheids vom 23.12.2016 (vgl. dort insbesondere S. 26 ff.) i. V. m. den in den Verwaltungsakten befindlichen Fachgutachten, auf die sich die behördliche Vorprüfung maßgeblich gestützt hat, nicht ausreichend sein sollen, um die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung zumindest grob zu skizzieren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann aus dem Umstand, dass die Erkenntnisse aus den vom Vorhabenträger übermittelten Fachgutachten als tragfähig übernommen wurden, noch nicht geschlossen werden, dass das Landratsamt es versäumt habe, die UVP-Vorprüfung eigenverantwortlich vorzunehmen. Angesichts der von verschiedenen Seiten früh und zum Teil auch massiv geäußerten Kritik an dem Vorhaben ist nach Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass das Landratsamt die im Rahmen der Vorprüfung aufgeworfenen Umweltbelange durchaus eigenständig beurteilt hat (vgl. etwa das interne Schreiben des Landratsamts vom 23.11.2016 [Blatt 366 der Behördenakten]). Den "Eindruck einer womöglich unzureichenden eigenständigen Prüfung des Landratsamts bzw. die defizitäre Dokumentation der eigenständigen Entscheidungsfindung" vermag der Senat auch deshalb nicht zu teilen, weil darin auch überzogene Anforderungen des Verwaltungsgerichts an die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. zum Ausdruck kommen, die die für eine UVP-Vorprüfung nach § 3a Satz 4, § 3c Satz 2 UVPG a. F. (lediglich) gebotene Plausibilitätskontrolle unter Beachtung des Einschätzungsspielraums der Behörde ("nachvollziehbar", "auf Grund überschlägiger Prüfung") aus dem Blick verliert. Für die von § 3c Satz 6 UVPG a. F. geforderte Dokumentation reicht es, wenn die Genehmigungsbehörde die für ihre Entscheidung in der Vorprüfung maßgeblichen Gründe grob skizziert und damit eine Kontrolle ermöglicht, ob die getroffene Entscheidung sich hinreichend an den gesetzlichen Vorgaben orientiert hat. Wenn das Verwaltungsgericht auf Grund von § 3c Satz 6 UVPG a. F. auch eine Darlegung dazu verlangt, wie sich die untere Naturschutzbehörde mit der ablehnenden Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten vom 12.11.2016 auseinandergesetzt habe, überspannt es die gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation, zumal diese Stellungnahme schon abgegeben wurde, als die ergänzten bzw. überarbeiteten Fachgutachten mit Stand 12.12.2016 dem Landratsamt noch nicht vorgelegen haben (siehe auch die internen Schreiben des Landratsamts vom 23.11.2016 und vom 20.12.2016 [Blatt 366 und 410 der Behördenakten]).

Schließlich ist die Dokumentation des Antragsgegners nicht deshalb fehlerhaft, weil - wie das Verwaltungsgericht meint - sie sich nicht zur möglichen Beeinträchtigung der vorzufindenden Dichtezentren von Rotmilanen verhalte. Für die durchzuführende standortbezogene Vorprüfung kam es - wie ausgeführt - nur darauf an, ob von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf von der Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a. F. erfasste Gebiete oder Einzelobjekte ausgehen können. Da diese Dichtezentren nicht dem Schutz eines solchen Gebiets unterliegen, war auf sie im Rahmen der Vorprüfung nicht weiter einzugehen, weshalb insoweit auch keine defizitäre Dokumentation festgestellt werden kann.

2. Sind damit die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach unrichtig, so führt die deshalb vom Senat durchzuführende umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwaigen Anfechtungsklage des Antragstellers dazu, dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. So hat schon das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend erkannt, dass, wenn man von der oben unter 1. erörterten Problematik absieht, die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2016 ansonsten voraussichtlich nicht gegen solche Rechtsnormen verstoßen dürfte, die dem Antragsteller einen Aufhebungsanspruch vermitteln könnten.

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht keinen sonstigen, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 1a UmwRG beachtlichen, einen Aufhebungsanspruch begründenden Verfahrensfehler festgestellt. Insbesondere hinsichtlich der hier nach Aktenlage möglichen Verletzung von Beteiligungsrechten des Naturschutzbeauftragten (§ 59 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, § 60 Abs. 3 NatSchG) stünde einem etwaigen Aufhebungsanspruch des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG jedenfalls entgegen, dass nicht erkennbar ist, inwiefern durch einen solchen Verfahrensfehler dem Antragsteller formal die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess hätte genommen werden können (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 erste Alternative VwGO; siehe auch Schlacke in Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 4 UmwRG Rn. 62). Die erfolgreiche Rüge eines relativen Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1a UmwRG durch eine natürliche Person im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 erste Alternative VwGO setzt (u. a.) voraus, dass diese zugleich eine eigene, subjektive Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2018 - 8 B 840/17 - juris Rn. 34 ff.; Schlacke a. a. O. Rn. 61). Die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte des Naturschutzbeauftragten vermitteln dem Antragsteller jedoch keine eigene Rechtsposition.

b) Sieht man von der - hier zu verneinenden (siehe oben unter 1.) - Frage, ob ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 UmwRG vorliegt, ab, kann der Antragsteller mit seinem umfangreichen Vorbringen, die streitige Genehmigung verstoße gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, nicht gehört werden. Selbst wenn der Genehmigungsbescheid - hypothetisch - etwa mit Blick auf die Dichtezentren von Rotmilanen wegen eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG rechtswidrig sein sollte, käme hier wegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine gerichtliche Aufhebung der Genehmigung im Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht in Betracht. Der Antragsteller kann sich als natürliche Person - anders als Umweltvereinigungen - nicht mit Erfolg auf eine Verletzung dieser natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften berufen, da diese Vorschriften ihm keine eigenen Rechte, die er vor Gericht verteidigen könnte, einräumen (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 B 11809/17 - juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.11.2017 - 8 B 663/17 - juris Rn. 91 f. und vom 19.10.2017 - 8 B 1113/17 - juris Rn. 11 f.; HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 a. a. O. Rn. 20).

c) Der Antragsteller wird voraussichtlich durch den Betrieb der streitigen WEA keinen schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG ausgesetzt sein.

aa) Dies folgt im Hinblick auf den hörbaren Schall aus der von der Beigeladenen zusätzlich vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme zu den Schallimmissionen, berechnet nach dem Interimsverfahren, des TÜV SÜD vom 17.04.2018 i. V. m. der ergänzenden Stellungnahme vom 14.06.2018. In dem (angesichts der noch ausstehenden Entscheidung über den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch) für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats ist die schalltechnische Prognose bei WEA nach dem seit Dezember 2017 für anwendbar erklärten sog. Interimsverfahren durchzuführen (zu den Einzelheiten vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris Rn. 11 und vom 25.01.2018 a. a. O. Rn. 11, 25 f.). Auch bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens gelangt der TÜV SÜD zu dem Ergebnis, dass sich der Betrieb der streitigen drei WEA an dem Immissionsort H (Wohnhaus des Antragstellers) mit einer Immissionsbelastung von 43,3 dB(A) auswirkt und dass damit die nach der TA Lärm für das im Außenbereich gelegene Anwesen geltenden Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tags unterschritten werden (zur Maßgeblichkeit dieser Richtwerte vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2018 a. a. O. Rn. 62 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 - 8 B 11345/17 - juris Rn. 32). Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat die vom Antragsteller gegen die gutachtliche Stellungnahme des TÜV SÜD vom 17.04.2018 im Einzelnen geltend gemachten Einwände durch die daraufhin von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende Stellungnahme des TÜV SÜD vom 14.06.2018 als ausgeräumt an. Insbesondere erscheint es nicht zielführend, wenn der Antragsteller zwar unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Umweltakustik ... ... ... vom 29.03.2017 und 18.05.2018 wiederholt eine Erfassung und Berücksichtigung der Vorbelastung fordert, ohne jedoch auf die hierzu vom TÜV SÜD getroffenen Feststellungen weiter einzugehen (vgl. das am 24.05.2016 erstellte Ergebnis der Standortbesichtigung [auch des Immissionsorts H], das schon dem TÜV Gutachten vom 13.06.2016 beigefügt war; siehe ferner die gutachtlichen Stellungnahmen des TÜV SÜD vom 19.05.2017, vom 17.04.2018 und vom 14.06.2018). Mangels eines entsprechenden substantiierten Vorbringens seitens des Antragstellers besteht für den Senat derzeit kein Anlass, die insoweit vom TÜV getroffene Feststellung zu einer fehlenden Vorbelastung am Immissionsort H in Frage zu stellen.

Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2016 (Nebenbestimmungen) unter Nummer 2.1 auch festgelegt, dass am Immissionsort H die durch den Betrieb der WEA verursachten Immissionen in der Summe den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer WEA von 108,6 dB(A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (Nummer 2.2). Weiter ist geregelt, dass die Einhaltung des in Nummer 2.2 genannten Schallleistungspegels (incl. Tonhaltigkeits- und Impulszuschlag) für die WEA durch Vorlage eines Gutachtens innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme gegenüber dem Landratsamt nachzuweisen ist; alternativ kann auch eine Abnahmemessung an den stärksten betroffenen Immissionsorten O und H erfolgen, wobei die für diese Orte festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden müssen. Außerdem sind die über das Fernüberwachungssystem aufgezeichneten Wind- und Anlagedaten ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen dem Landratsamt vorzulegen (Nummer 2.11). Sollte sich die derzeit als plausibel anzusehende gutachtliche Schallimmissionsprognose im Nachhinein als fehlerhaft erweisen und es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen, so würden die WEA in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Weise betrieben, was ein behördliches Einschreiten erforderlich machen kann. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 44; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.02.2018 - 12 ME 7/18 - juris Rn. 37).

bb) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt. Wie Nummer 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg entnommen werden kann, ist durch Messungen an verschiedenen Anlagetypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch WEA in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle keine schädlichen Infraschall-Wirkungen für Menschen, insbesondere keine Gesundheitsgefahren, hervorrufen kann; neuere Messungen hätten gezeigt, dass der von WEA ausgehende Infraschall schon in der näheren Umgebung (bei 250 m bzw. 300 m Entfernung) deutlich unter der Hör- und Wahrnehmungsschwelle liege und bei einer Entfernung von 700 m kaum noch gemessen werden könne (vgl. Senatsbeschluss vom 19.06.2018 a. a. O. Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.07.2016 a. a. O. Rn. 22 f. und vom 06.07.2015 a. a. O. Rn. 47 ff.; Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.02.2018 - 8 B 840/17 - juris Rn. 73 ff., vom 29.11.2017 - 8 B 663/17 - juris Rn. 66 ff. und vom 21.11.2017 - 8 B 935/17 - juris Rn. 37 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2017 a. a. O. Rn. 36; siehe auch Fülbier, ZUR 2017, 399). Danach ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller durch einen von den genehmigten WEA ausgehenden Infraschall nachteilig betroffen sein wird.

cc) Für die vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen durch von den WEA verursachte optische Immissionen gilt im Ergebnis das Gleiche. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) im Mai 2002 beschlossenen "Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)" zurückgegriffen. Danach ist bei der Genehmigung von WEA sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als "konservativ", d. h. auf der sicheren Seite liegend, bezeichnet (zum Ganzen vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 a. a. O. Rn. 26 m. w. N.; siehe auch Nummer 5.6.1.2 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg).

Zwar werden nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfprognose vom 19.09.2016 die genannten Werte durch die geplanten WEA am Anwesen des Antragstellers (Immissionsort H) überschritten. Die - mit Hilfe des Software-Programms windPRO und dem dazu gehörigen Modul SHADOW ermittelte - meteorologische maximal mögliche Beschattungsdauer wird bezogen auf den Immissionsort H mit jährlich 55:07 Stunden und täglich 1:16 Stunde veranschlagt. Die meteorologisch wahrscheinliche Beschattungsdauer wird auf 22:44 Stunden pro Jahr geschätzt.

Jedoch wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2016 unter Abschnitt III Nummern 2.8 bis 2.10 gegenüber der Beigeladenen verbindlich geregelt, dass die WEA mit einem geeigneten Schattenwurfabschaltmodul auszurüsten sind und durch die Abschalteinrichtungen überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen ist, dass die Bewohner an allen bezeichneten Immissionsorten nicht länger als acht Stunden im Jahr und 30 Minuten am Tag durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden; die ermittelten Daten zur Sonnenscheindauer und Abschaltzeit sind von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr zu dokumentieren und die Protokolle für das Landratsamt einsehbar vorzuhalten und im Betriebstagebuch abzulegen (siehe hierzu auch die Begründung im angefochten Genehmigungsbescheid, S. 25 f.). Nach Auffassung des Senats ist durch diese Nebenbestimmungen hinreichend gewährleistet, dass durch den Betrieb der streitigen WEA die in den WEA-Schattenwurf-Hinweisen des LAI vorgegebene maximale Beschattungsdauer nicht überschritten wird und damit insoweit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu Lasten des Antragstellers zu erwarten sind.

d) Die vom Antragsteller geltend gemachte optisch bedrängende bzw. erdrückende Wirkung der WEA vermag einen nachbarlichen Abwehranspruch nicht zu begründen. Zutreffend ist allerdings, dass das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot, welches nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG hier mit zu prüfen ist, auch vor Belastungen psychischer Art wie die "optisch bedrängende" Wirkung, die von einem Vorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht, schützt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 a. a. O. Rn. 17 ff. m. w. N.). Ob im Hinblick auf die "optisch bedrängende" Wirkung einer Windkraftanlage ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Vermutungsregeln: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, so wird von der Anlage in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehen. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, so ist dagegen regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage anzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 a. a. O. Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20.02.2018 - 8 B 840/17 - juris Rn. 79 ff. und vom 21.11.2017 - 8 B 935/17 - juris Rn. 49 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.07.2017 - 1 B 11015/17 - NuR 2017, 767, 769). Die jeweilige Gesamthöhe der im vorliegenden Fall genehmigten WEA beträgt 217 m (Nabenhöhe 149 m und ½ des Rotordurchmessers von 136 m). Das Anwesen des Antragstellers ist von der nächst gelegenen WEA 1 ca. 733 m entfernt, was deutlich mehr als dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage (651 m) entspricht. Bei den von dem Anwesen des Antragstellers ca. 796 m und 1228 m entfernten Anlagen WEA 2 und 3 entspricht der Abstand in etwa dem 3,7-fachen bzw. dem 5,6-fachen der Gesamthöhe der jeweiligen Anlage. Mit Blick auf die genannten Vermutungsregeln ist angesichts der von den Anlagen zum Wohnhaus des Antragstellers eingehaltenen Abstände eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung zu verneinen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, dass die WEA 1 nur etwa 700 m von seinem Wohnhaus entfernt, außerdem erhöht gelegen sei, seinen freien Blick in die Landschaft beeinträchtige und sich als unzulässige Eigentumsbeschränkung auswirke; auch sei nicht berücksichtigt worden, dass möglicherweise später weitere Anlagen hinzukämen. Der letzte Punkt erschöpft sich derzeit im Spekulativen; in die Beurteilung, ob von geplanten WEA eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, sind nur die schon bestehenden oder zumindest gleichzeitig genehmigten WEA mit einzubeziehen. Was die Entfernungsangaben angeht, orientiert sich der Senat an den vorgelegten (Übersichts-)Plänen; weshalb diese unrichtig sein sollten, hat der Antragsteller nicht (substantiiert) dargelegt. Die Standorte der WEA 1 und 2 liegen etwa 20 m höher als das Anwesen des Antragstellers. Selbst wenn dieser Höhenunterschied von 20 m zu Gunsten des Antragstellers der jeweiligen Gesamthöhe der WEA 1 und 2 hinzugerechnet werden würde, würde dies nach den Vermutungsregeln nichts an dem Ergebnis ändern, dass hier eine optisch bedrängende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Was den freien Blick angeht, ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die diesen als solchen zu Gunsten des Antragstellers schützen würde; vielmehr kann ein Grundeigentümer nicht darauf vertrauen, dass eine von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgefundene Lage unverändert fortbesteht. Des Weiteren liegen die geplanten Standorte der WEA innerhalb einer Waldfläche und dort nicht an der höchsten Stelle der Erhebung, sondern - vom Antragsteller aus gesehen - dahinter. Nach der von der Beigeladenen dem Verwaltungsgericht vorgelegten Skizze über die Sichtbeziehungen spricht vieles dafür, dass vom Wohnhaus des Antragstellers aus die WEA 1 nicht vollständig und die WEA 2 und 3 wohl nur noch geringfügig optisch in Erscheinung treten. Angesichts dieser topografischen Verhältnisse, der unterschiedlichen Entfernungen der Anlagen zum Grundstück des Antragstellers und der damit verbundenen Staffelung der einzelnen Anlagen dürfte es ausgeschlossen sein, dass die drei WEA auf das Anwesen des Antragstellers optisch eine bedrängende oder gar erdrückende Wirkung entfalten. Scheidet aber damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aller Voraussicht nach aus, so kann hier auch nicht von einer Verletzung des Eigentumsrechts des Antragstellers ausgegangen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.02.2018 - 5 S 2130/17 - juris Rn. 34 und vom 06.07.2015 a. a. O. Rn. 101).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der grundsätzlich maßgebliche Streitwert im Hauptsacheverfahren von 15.000,-- EUR mit der Zahl der WEA, die von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst sind, zu multiplizieren sei, weicht von der Rechtsprechung des Senats ab (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2018 a. a. O. Rn. 31 und vom 25.01.2018 a. a. O. Rn. 37).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.