Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445
Fundstelle
openJur 2019, 40745
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windkraftanlagen (nachfolgend: WKA) auf den Grundstücken FINr. 277 und FlNr. 376 (jeweils Gemarkung G.), die das Landratsamt Lichtenfels der Beigeladenen mit Bescheid vom 12. November 2015 erteilt hat.

Die streitgegenständlichen WKA haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen des Klägers ist (nach den unstrittigen Angaben der Beteiligten) von der nächst gelegenen WKA ca. 1.300 m entfernt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15.8.2016, S. 10, Buchst. ee).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 31. Mai 2016 abgewiesen.

Die Kläger hat hiergegen die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung und Divergenzen des Urteils geltend. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Einen am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag des Klägers nach § 80b Abs. 2 i.V.m. § 80a und § 80 Abs. 5 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der umfangreichen gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen zum Verfahren 22 AS 17.40023 und derjenigen des Verwaltungsgerichts) sowie auf die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (Nr. 1: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Nr. 2: besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache; Nr. 3: deren grundsätzliche Bedeutung; Nr. 4: Divergenzen des Urteils) nicht hervortreten.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 und 7a, m.w.N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel ergeben sich vorliegend aus den Darlegungen des Klägers nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich das angegriffene Urteil im Ergebnis schon deshalb als richtig erweist, weil die Anfechtungsklage nicht nur unbegründet, sondern - mangels Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO - unzulässig ist. Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten bereits in seinem Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - hingewiesen, mit dem er den Antrag des Klägers auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die beiden strittigen WKA abgelehnt hat.

1.1. Ernstliche Zweifel ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, soweit er bemängelt, dass das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck - UA - S. 7, letzter Abschnitt) die - nach Ansicht des Klägers zur Klagebefugnis führende - drittschützende Wirkung verkannt habe, die dem in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO festgelegten Mindestabstand ("10 H-Regelung") zukomme und den vorliegend eine der strittigen WKA zum Wohnanwesen des Klägers nicht einhält. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119 - Rn. 12 bis 15 ausgeführt, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) - die "Abstandsregelung" in Art. 82 Abs. 1 BayBO nur eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält, so dass das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig macht, sondern nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "entfallen" lässt und damit die WKA auf ein Anforderungsniveau zurückführt, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also "sonstige Vorhaben" im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben. Gegen solche Vorhaben können Nachbarn nicht schon damit erfolgreich vorgehen, dass sie das Fehlen der Privilegierung bemängeln; vielmehr bedarf es hierfür einer Verletzung des betroffenen Nachbarn in subjektiven materiellen Rechten.

Die Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, diese vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bekräftige Rechtsauffassung in Frage zu stellen. Auf die Frage, ob vorliegend Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO wegen der Übergangsregelung des Art. 83 BayBO und der - vom Kläger geltend gemachten - Unvollständigkeit des Genehmigungsantrags unanwendbar ist, kommt es deshalb nicht an.

1.2. Soweit der Kläger geltend macht, die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drittschützend (Buchst. c auf S. 11 bis 13 des Schriftsatzes vom 15.8.2016), hat er keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Insoweit gleichen die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags denjenigen vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der jeweilige Rechtsuchende vom selben Bevollmächtigten vertreten wurde wie der Kläger (Beschlüsse vom 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - und vom 17.1.2017 - 22 ZB 16.95). Deshalb kann insoweit auf die Ausführungen unter Rn. 19 und 20 (Beschluss vom 16.9.2016) bzw. Rn. 33 (Beschluss vom 17.1.2017) Bezug genommen werden, mit denen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass (a) die Rechtsansicht des dortigen Rechtsuchenden aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass (b) auch keine konkreten, die Rechtsansicht des Rechtsuchenden stützenden Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs benannt worden sind und dass es demzufolge auf den (vorliegend unter Buchst. d auf S. 13 unten und Buchst. bb auf S. 16 bis 19 des Schriftsatzes vom 15.8.2016 erhobenen) Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe im Gesamtergebnis ausreichend waren, nicht ankommt. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können im vorliegenden Fall uneingeschränkt ebenso gelten.

1.3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus den Darlegungen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine aus diesen Vorschriften selbst ableitbare Klagebefugnis verneint und ausgeführt hat, hierauf könnten Drittbetroffene sich nicht berufen (UA S. 9 zweiter Abschnitt).

Zwar könnte vorliegend das durchgeführte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fehlerhaft gewesen sein, falls die streitgegenständlichen zwei WKA im Landkreis Lichtenfels zusammen mit den im Landkreis Bamberg genehmigten weiteren neun WKA als eine einheitliche Windfarm hätten betrachtet werden müssen, für die gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG (i.d.F. vom 24.2.2010) durchzuführen gewesen wäre. Der Kläger könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte bei Individualklägern vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven Recht (vgl. EuGH, U.v. 15.10.2015 - C-137/14 - juris Rn. 32 und 33). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 – 1 Bs 14.17 - juris).

Aus den Darlegungen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich nicht, dass der Kläger klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist.

1.3.1 In Bezug auf die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver materieller Rechte durch Geräuschimmissionen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (22 AS 16.2421, a.a.O., Rn. 39) auf den Einwirkungsbereich einer WKA abgestellt. Er hat ausgeführt, dass hinsichtlich der Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen problematisch erscheine, dass nach den Berechnungsergebnissen eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens das dort betroffene Anwesen in Bezug auf die strittigen WKA außerhalb des Einwirkungsbereichs nach der TA Lärm liege. Dies ist nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm dann der Fall, wenn am lärmbetroffenen Immissionsort die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der 10 dB(A) oder mehr unter dem für diesen Immissionsort maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Liegt ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm, so dürfte es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen schon an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, mithin an der Klagebefugnis, fehlen, auf die auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht verzichtet werden könne (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 – juris Rn. 36). Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - an die Lage des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der Nr. 2.2 der TA Lärm zu knüpfen, liegt auch deshalb nahe, weil die Anwendung der drittschützenden Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Allgemeinen erfordert, dass der sich auf den Schutz dieser Vorschriften Berufende zur Nachbarschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG gehört; das Bundesverwaltungsgericht verwendet auch in diesem Zusammenhang den Begriff des Einwirkungsbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507).

Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) - um die Einhaltung der Tagwerte streiten die Beteiligten nicht - mit errechneten 33 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des klägerischen Anwesens erheblich unterschritten werde (UA S. 10); der damit gegebene "Pegelabstand" von 12 dB(A) würde eine Lage des Anwesens des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 Buchst. a der TA Lärm bedeuten (Geräuschspitzen nach Nr. 2.2 Buchst. b der TA Lärm kommen vorliegend nicht in Betracht).

Der Kläger hat im Lauf des Zulassungsverfahrens geltend gemacht, dass die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anzustellende Schallimmissionsprognose vorliegend nicht nur die beiden streitgegenständlichen WKA im Landkreis Lichtenfels, sondern auch die von den neun weiteren zur Windfarm gehörenden WKA im Landkreis Bamberg ausgehende Lärmfracht berücksichtigen müsse. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsansicht zutrifft. Denn das Landratsamt hat auf den entsprechenden Einwand des Klägers erwidert (vgl. die fachliche Stellungnahme des Landratsamts in der Anlage vom 25.7.2017 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.7.2017 im Verfahren 22 AS 17.40023), dass selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Nachbarlandkreis geplanten neun weiteren WKA nur ein Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) zu erwarten sei, der immer noch 11 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (45 dB(A)) läge. Für diese Prognose hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass in einem ersten Schritt diejenigen Beurteilungspegel zugrunde gelegt werden, die das Büro I* ... in zwei getrennten Untersuchungen (bezogen [a] auf die WKA 1 und 11 im Landkreis Lichtenfels einerseits und [b] auf die WKA 2 bis 10 im Landkreis Bamberg andererseits) jeweils für den Immissionsort IO 9.2 (dies ist das Wohnanwesen des Klägers) ermittelt hat (33 dB(A) und 27 dB(A)), und dass sich im nächsten Schritt durch Pegeladdition der beiden Werte ein beim Anwesen des Klägers zu erwartender Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) für alle elf WKA ergibt. Die gleichen Argumente hat die Beigeladene im Schriftsatz vom 2. August 2017 im Zulassungsverfahren vorgetragen.

Die Plausibilitätseinwände, die der Kläger mit der von ihm vorgelegten "Plausibilitätsprüfung" der D. ... (nachfolgend: D. vom 13.7.2017) gegen die Annahme vorbringt, sein Anwesen liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windfarm, vermögen diese Annahme nicht zu erschüttern. Soweit in der Stellungnahme (D. vom 13.7.2017) der Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze durch einen Zuschlag von 2 dB mit dem Argument bemängelt wird, dieser sei "nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen", vielmehr sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten (D. vom 13.7.2017, S. 4 oben), ist der Beklagte diesem Einwand nachvollziehbar entgegen getreten. Der Beklagte (bzw. das Landratsamt in seiner fachlichen Stellungnahme vom 25.7.2017) konzediert zwar, dass bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 4,6 dB das Anwesen des Klägers innerhalb des Einwirkungsbereichs der elf WKA läge. Er hält den Ansatz eines derart hohen Zuschlags indes für nicht gerechtfertigt und verweist u.a. darauf, dass - wie sich aus den Akten (Aktenvermerk vom 8.10.2013, Behördenakte Bl. 200 ff.) ergibt - bereits im Genehmigungsverfahren das Büro I. auf den von anderer Seite vorgebrachten gleichen Einwand den Ansatz eines Zuschlags von lediglich 2 dB mit der dementsprechenden Empfehlung in den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) begründet habe.

Der Gutachter des Klägers zitiert selber (D. vom 13.7.2017, S. 3 unten) die genannten LAI-Hinweise (Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, verabschiedet auf der 109. Sitzung vom 8./9.3.2005) zutreffend: "Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte sind, im Sinn der Statistik, Schätzwerte. Bei der Prognose ist daher auf die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ der Immissionsrichtwerte im Sinn der Regelungen der TA Lärm abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der ‚Nicht-Überschreitung‘ ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den IRW unterschreitet. Sind keine 3 WEA eines Typs vermessen, ist hilfsweise der Immissionswert mit einem Zuschlag von 2 dB im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze zu versehen". Der Gutachter des Klägers merkt insoweit an, nach diesen Hinweisen sei der pauschale Ansatz der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 2 dB "nachvollziehbar" (D* ... vom 13.7.2017, S. 4 oben). Er meint aber, "im Rahmen einer Prognoseuntersuchung..." sei aus seiner Sicht nach gewissen, von ihm nachfolgend mittels Formeln aufgezeigten "mathematischen Zusammenhängen dieser Ansatz ... nicht ausreichend um die Schallimmissionssituation auf die sichere Seite hin abzuschätzen"; es sei ein Zuschlag von 4,6 dB geboten. Weshalb seine eigene mathematische Herleitung eines Zuschlags von 2,5 dB (bei 1-fach vermessenen WKA) bis zu 4,6 dB (bei nicht vermessenen WKA) fachlich gerechtfertigt sein soll, die Empfehlung des LAI dagegen einer solchen sachfachlichen Rechtfertigung für den vorliegenden Fall ermangelt, legt aber weder der Gutachter des Klägers noch der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrags einschließlich seines jüngsten Schriftsatzes (vom 22.8.2017) nachvollziehbar dar; der Gutachter resümiert lediglich, die obere Vertrauensbereichsgrenze "kann um bis zu 2,6 dB höher liegen" als vom Beklagten und von der Beigeladenen angenommen (D* ... vom 13.7.2017, S. 5 unten). Hinzu kommt vorliegend, dass auch bei einem Vertrauensbereichszuschlag von 2,5 dB (statt - wie vorgenommen - von 2 dB) der Gesamtbeurteilungspegel von 35 dB(A), der hier die rechnerische Grenze des Einwirkungsbereichs kennzeichnet, immer noch nicht erreicht wäre. Die Anwendung eines Vertrauensbereichszuschlags im Bereich von etwa 2 bis 2,5 dB dann, wenn noch keine Dreifach-Vermessung der WKA vorliegt, ist in der Praxis der Schallimmissionsprognosen für WKA gebräuchlich und in der Rechtsprechung für den Normalfall nicht auf Bedenken gestoßen (vgl. z.B. VG Augsburg, U.v. 30.9.2015 - Au 4 K 14.1347 u.a. - juris Rn. 118; BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828 - juris Rn. 11 und 15; B.v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.1829 - juris Rn. 15 und 18 und B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl 2016, 95, Rn. 1, 15 und 17).

Die vom Gutachter der Beigeladenen gegebene fachliche Rechtfertigung für einen Zuschlag von "nur" 2 dB ist auch nicht erst im Zulassungsverfahren vorgebracht worden, sondern war - wie oben ausgeführt - schon im Jahr 2013 aktenkundig (Behördenakte Bl. 151 ff. und Bl. 200 ff.; Schriftsatz des Beklagten bzw. des Landratsamts vom 28.7.2017 bzw. vom 25.7.2017). Der nunmehr vom Kläger (im Schriftsatz vom 22.8.2017) geäußerte Verdacht, die Beigeladene könne in dem Aktenvermerk ihres Gutachters vom 31. Juli 2017 die obere Vertrauensbereichsgrenze auf knapp 34 dB(A) "niedriggerechnet" haben, erscheint vor diesem Hintergrund konstruiert. Auf die vom Kläger angezweifelte Richtigkeit der inzwischen vorliegenden Dreifach-Vermessung des streitgegenständlichen WKA-Typs und der anhand dieser Vermessung von der Beigeladenen angestellten Berechnung, wonach sich für alle elf WKA sogar ein Gesamtbeurteilungspegel von nur 32,5 dB(A) ergebe, kommt es nicht an.

Hinzu kommt, dass die Beigeladene auch geltend gemacht hat (Schriftsatz vom 2.8.2017 nebst Anlagen), die vom Kläger beigebrachte Plausibilitätsprüfung (D. vom 13.7.2017) sei ohnehin wenig aussagekräftig, weil - dies räumt der Kläger selber ein - in dieser Stellungnahme nicht auf das Grundstück des Klägers (Immissionsort IO 9.2), sondern auf den IO 9.1 abgestellt werde, der den Akten zufolge den nächstgelegenen WKA 1 und 11 beträchtlich näher liegt als der Kläger (nämlich 1.190 m statt 2.330 m zur WKA 1, 815 m statt 1.300 m zur WKA 11). Der Kläger stellt insoweit - ohne Begründung - die Behauptung auf, gleichwohl gälten die von seinem Gutachter für den IO 9.1 prognostizierten Beurteilungspegel auch für den IO 9.2. Dies genügt nicht, um die Zweifel an der Aussagekraft der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme zu entkräften und seinerseits ernstliche Zweifel daran zu wecken, dass das Anwesen des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs nach Nr. 2.2 der TA Lärm der elf WKA liegt.

1.3.2. In Bezug auf andere Lärmimmissionen (soweit sie nicht den - schon oben behandelten - nächtlichen Immissionsrichtwert nach der TA Lärm betreffen) ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers gleichfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils.

Soweit der Kläger diesbezüglich "vollumfänglich" auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren (vor allem auf S. 20 ff. des Schriftsatzes vom 11.4.2016) verweist, unterlässt er in Bezug auf die befürchtete Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche ("Heulton") die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angegriffenen Urteils (UA S. 2) ausgeführt hat - in der angefochtenen Genehmigung solche Geräusche mit Nebenbestimmungen untersagt und der Beigeladenen umgehende Abhilfemaßnahmen für den Fall aufgegeben werden, dass die Geräusche gleichwohl auftreten sollten. Inwieweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz dieser Nebenbestimmung rechtswidrig sein und daher das Urteil im Ergebnis ernstlichen Richtigkeitszweifeln begegnen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

1.3.3. Auch bezüglich der geltend gemachten Beeinträchtigungen in Form von Infraschall, Schattenschlag und "Discoeffekte" (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. e auf S. 19) fehlt es zum Einen an der gebotenen Darlegung, zum Andern sind insoweit Rechtsbeeinträchtigungen offensichtlich fernliegend.

In Bezug auf den sogenannten Infraschall wendet der Kläger lediglich - wie schon gegenüber dem Verwaltungsgericht - ein, die TA Lärm sei für die Ermittlung von Lärmauswirkungen von WKA nicht geeignet, sie berücksichtige insbesondere den Infraschall nicht ausreichend. Der Kläger belässt es insoweit allerdings bei bloßen allgemeinen Hinweisen darauf, dass das Robert Koch-Institut die Belästigung durch tieffrequenten Schall als "sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von Wissenschaftlern und Behörden bisher unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden untersucht wurde" bezeichne, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schon lange einen Mindestabstand von WKA zur nächst gelegenen Wohnbebauung von mindestens 2.000 m fordere, und dass die TA Lärm der Geräuschcharakteristik von WKA insgesamt nicht gerecht werde; die TA Lärm könne für die Beurteilung von WKA-Lärm auch deshalb nicht mehr verbindlich sein, weil sie seit dem Inkrafttreten der "10 H-Regelung" durch "gesicherte Erkenntnisfortschritte" überholt sei.

Mit dieser Darlegung lassen sich ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründen. Der Kläger setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, das auf die Entfernung des Anwesens des Klägers von ca. 1.300 m zur nächstgelegenen WKA (WKA 11) sowie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (u.a. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - BayVBl. 2016, 95, betreffend die nach wie vor zu bejahende Eignung der TA Lärm), auf die fachlichen Einschätzungen unter Nr. 7.7 auf S. 19 des Bayerischen Windenergie-Erlasses - BayWEE vom 19.7.2016 - (inhaltsgleich mit Nr. 8.2.8 des früheren Windkrafterlasses, betreffend die Unmaßgeblichkeit des Infraschall-Phänomens ab einer Entfernung von 250 m zur WKA) sowie auf den Entwurf der DIN 45680 ("Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen", Stand August 2011) hingewiesen und ausgeführt hat, die in der DIN 45680 genannten Anhaltswerte würden schon dann nicht mehr erreicht, wenn eine WKA einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhalte.

Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils hätte es einer Auseinandersetzung mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts aber insbesondere angesichts des Abstands des Wohnanwesens des Klägers zu den WKA (1.300 m zur nächstgelegenen WKA 11, 2.000 m zur WKA 1) zwingend bedurft. Inwiefern der Kläger angesichts dieser Abstände schädlichen Umwelteinwirkungen - gleich welcher Art - ausgesetzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

1.3.4. Gleiches gilt für die geltend gemachte optisch bedrängende Wirkung (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. f auf S. 21, Schriftsatz vom 22.8.2017, Nr. II auf S. 4 und 5). Insoweit hat das Verwaltungsgericht gleichfalls auf die Abstände der WKA 1 und 11 von mehr als 2.000 m bzw. mehr als 1.000 m hingewiesen und auch als gerichtsbekannten Umstand bedacht, dass das Gelände im maßgeblichen Bereich "kaum Niveauunterschiede aufweist" (UA S. 11). Die schlichte Behauptung des Klägers, wonach das Gelände zum Anwesen des Klägers "abfalle", steht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts ("kaum Niveauunterschiede") nicht im Widerspruch; der Kläger legt auch nicht dar, weshalb infolge einer erhöhten Stellung von WKA gegenüber der Position eines Betrachters auf dem Anwesen des Klägers (gegenüber der WKA 11 betrage dieser Unterschied 18 m) die "bedrängende Wirkung" der WKA größer sein soll als bei gleicher Höhenposition von WKA und Betrachter. Hinzu kommt, dass schon die nächstgelegene WKA 11 mehr als den doppelten Abstand zum Anwesen des Klägers hat als diejenige Distanz (dreifache Gesamthöhe), bei deren Überschreitung die Rechtspraxis und Rechtsprechung gemeinhin - vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung - eine optisch bedrängende Wirkung verneint (vgl. BayVGH, z.B. B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 - juris Rn. 40 m.w.N.). Die im Schriftsatz vom 22. August 2017 betonte Höhe der WKA (199 m) wird in einer solchen Verhältnisrechnung (dreifache Gesamthöhe) berücksichtigt. Selbst wenn es (trotz der nur gegen die WKA 1 und 11 erhobenen Klage) auch auf die weiteren neun WKA im Landkreis Bamberg ankommen sollte, so wäre zu berücksichtigen, dass diese - wie der Lageplan des Büros I., Bl. 61 der Verfahrensakte I zeigt - noch deutlich weiter entfernt sind, nämlich die WKA 9 und 10 ungefähr genau so weit wie die WKA 1 und die übrigen WKA noch weiter entfernt. Sämtliche WKA befinden sich vom Anwesen des Klägers aus gesehen in einem relativ schmalen Kreisausschnitt in westlicher bis südwestlicher Richtung. Von einer optisch "bedrängenden" oder "umzingelnden" Wirkung, die trotz der vergleichsweise großen Entfernung aller WKA aufgrund der besonderen Einzelfallumstände ("Massierung" von nicht nur 1, sondern 11 WKA) dennoch anzunehmen wäre, kann deshalb vorliegend keine Rede sein. Der vom Kläger angebotenen Beweiserhebung durch Augenschein bedarf es nicht.

2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden vom Kläger weitgehend nur behauptet. Soweit er die - vermeintlichen - besonderen Schwierigkeiten wenigstens knapp benennt (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 2 auf S. 21 und 22), lassen sich diese benannten "Schwierigkeiten" zum einen Teil ohne Weiteres auflösen wie oben geschehen (Fragen des Drittschutzes der "10 H-Regelung", der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und der umweltverfahrensrechtlichen Vorschriften). Zum andern Teil kommt es auf die benannten Fragen (Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen i.S.v. Art. 83 Abs. 1 BayBO; Frage, ob vorliegend tatsächlich gegen Artenschutzvorschriften, insbesondere das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG verstoßen wurde, und Frage, ob vorliegend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre) mangels Klagebefugnis des Klägers nicht an.

Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf WKA ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U.v. 29.8.2007 – 4 C 2.07 – NVwZ 2008, 76 Rn. 13). Die "10 H-Regelung" hat - entgegen dem vom Kläger (teilweise unter Angabe falscher oder nicht nachvollziehbarer Fundstellenangaben auf S. 21 oben seines Schriftsatzes vom 15.8.2016) erhobenen Einwand - daran nichts geändert. Sie dient nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - Rn. 34 und B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 15.2662 – Rn. 15).

Soweit der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich die besondere Schwierigkeit schon aus dem Begründungsaufwand einer Entscheidung, ist festzuhalten, dass Entscheidungsgründe, die im vorliegend angegriffenen Urteil insgesamt ca. viereinhalb Seiten (S. 7 bis S. 11) betragen, jedenfalls keinen besonderen Begründungsaufwand widerspiegeln; in welcher anderen Hinsicht von einem besonderen Begründungsaufwand gesprochen werden könnte, legt der Kläger nicht dar. Im Übrigen genügt es nicht, Rechtsfragen aufzulisten, ohne auf deren Entscheidungserheblichkeit einzugehen und die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten herauszuarbeiten.

3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger mit seinen Ausführungen (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 3 auf S. 23 und 24) gleichfalls nicht dargelegt.

Dass die Eigentümer oder Bewohner der in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO im Zusammenhang mit dem dort festgelegten Mindestabstand genannten Wohnbebauung die Genehmigung einer WKA nicht schon wegen der Unterschreitung des Mindestabstands, somit losgelöst von einer Verletzung in einem subjektiven materiellen Recht "zu Fall bringen" können, ist mittlerweile aufgrund der oben genannten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs geklärt; einer weiteren "Klärung" in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen (Schriftsatz vom 15.8.2016, S. 23), unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen vollständige Antragsunterlagen i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vorliegen und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wären, würden sich - mangels drittschützender Wirkung von Art. 82 BayBO - in einem Berufungsverfahren nicht stellen.

Was die Frage angeht, ob sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler aufgrund der nicht durchgeführten, aber - möglicherweise - gebotenen Vorprüfung des Einzelfalls berufen könnte, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit trotz des - vorliegend maßgeblichen - Umstands, dass es dem Kläger an der Klagebefugnis mangelt.

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit begründen will, dass im Hinblick auf die Problematik, ob sich der Kläger auf naturschutzrechtliche (artenschutzrechtliche) Einwendungen, insbesondere einen Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG, berufen könne, das vorliegend angegriffene Urteil im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehe, fehlt es dem Vortrag (Schriftsatz vom 15.8.2016, Buchst. c auf S. 24) an der gebotenen Darlegung, welche diesbezüglichen Aussagen der bezeichneten Gerichte er meint.

4. Die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht dargelegt, wie das Gesetz es erfordert. Der Kläger benennt zwar Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich ihm günstige Rechtsfolgen ergeben sollen, benennt aber nicht dort aufgestellte abstrakte Rechtssätze und stellt ihnen keine vom Verwaltungsgericht aufgestellten widersprechenden abstrakten Rechtssätze gegenüber (Schriftsatz vom 15.8.2016, Nr. 4 auf S. 24 und 25).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht zudem im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären und sie dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene auch im Zulassungsverfahren zur Sache vorgetragen hat und mit ihrem Sachantrag ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt.