OVG des Saarlandes, Beschluss vom 08.12.2014 - 2 B 363/14
Fundstelle
openJur 2019, 41726
  • Rkr:

Auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm kann zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von einem bei der Fütterung von Tieren eingesetzten Traktor und Futtermischwagen - Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG - ausgehenden Lärmbelästigungen wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen zurückgegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. September 2014 - 5 L 1034/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.9.2014 - 5 L 1034/14 -, mit dem sein Antrag auf "Anordnung" der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.7.2014 - für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Untersagung der Durchführung von Fütterungsvorgängen mit Fahrzeugen (Traktoren) und Maschinen (Futtermischwagen) auf seinem landwirtschaftlichen Betriebsgelände in der Nachtzeit, Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung von Zwangsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung - zurückgewiesen wurde, ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass die immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners rechtswidrig sei. Er unterhalte auf seinem Grundstück einen landwirtschaftlichen Betrieb (Anlage zur Aufzucht und Haltung von Rindern) mit einem Bestand von etwa 530 Tieren (nicht Großvieheinheiten). Seit längerem beschwere sich eine kleine aufeinander abgestimmte Gruppe von Anwohnern, die sich als Bürgerinitiative R... mit 40 Personen bezeichne, über nahezu alles, was in dem Betrieb geschehe. Dass es ihnen nicht um Lärm und Geruchsbeeinträchtigungen gehe, sondern ihr Ziel die Zerstörung seines Betriebes sei, sei daran zu sehen, dass sie seit Jahren mit allen Mitteln verhindern wollten, dass der Betrieb in den Außenbereich umsiedele. Obwohl ein von ihm beantragter Lärmschutzwall zu einer deutlichen Verbesserung der Lärmsituation führen würde, hätten sie hiergegen Widerspruch eingelegt, um sich auch künftig über den Lärm beschweren zu können. Selbst wenn eine Verbesserung der Geruchssituation eintrete, wie beispielsweise durch die Beseitigung des Misthaufens, beschwerten sich die angeblich Geschädigten über die Beseitigung des Misthaufens. Auf den rechtsmissbräuchlichen massiven Beschwerden dieser Anlieger aus der H. Straße beruhe die angefochtene Anordnung des Antragsgegners. Über die in der Anordnung erwähnten Schallpegelmessungen vom 1.8.2013 und 13.8.2013 zwischen 22 Uhr und 24 Uhr an dem Wohnanwesen H. Straße ... gebe es in der Verwaltungsakte kein entsprechendes Messprotokoll. Es sei daher nicht überprüfbar, ob die Messung technisch korrekt durchgeführt worden sei. Bei früheren Messungen seien erhebliche Fremdgeräusche durch natürliche Lärmquellen wie Grillen, aber auch durch Kühe, Autos, Flugzeuge und ein Aggregat im Wohngebiet festgestellt worden. Die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegte TA Lärm gelte nicht für landwirtschaftliche Betriebe, bei denen es sich nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handele. Dies habe der Antragsgegner übersehen. Außerdem habe er verkannt, dass zwar der Einwirkungsbereich im Bereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liege und als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen sei, sein Betrieb aber im Bereich eines Dorf-/Mischgebietes liege und die dort zulässigen Werte von 45 dB(A) nachts nicht überschritten würden. Auch habe der Antragsgegner nicht geprüft, ob eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte auf ein seltenes Ereignis zurückzuführen sei. Da sich Emissionsort und Immissionsort in aneinander angrenzenden Gebieten mit unterschiedlichen Immissionsrichtwerten befänden, liege eine Gemengelage vor, für die ein Zwischenwert zu Grunde gelegt werden könne. Dies habe der Antragsgegner ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Eine erhebliche Lärmbelästigung der Nachbarschaft sei mit diesen nicht nachvollziehbaren Messungen nicht nachgewiesen worden; frühere Messungen seien immer zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Überschreitung der zulässigen Werte innerhalb des Wohngebietes erfolgt sei. Es treffe auch nicht zu, dass sich die Beschwerden insbesondere gegen die Lärmbeeinträchtigung durch die Fütterungsvorgänge nach 22 Uhr richteten. Vielmehr seien sie insbesondere gegen die Reinigung der Kälberboxen gerichtet, obwohl sich die damit verbundenen Geräusche allesamt im Rahmen des Zulässigen bewegten. Bereits in der Vergangenheit sei eine Vielzahl von Strafanzeigen im Sande verlaufen, weil die Überprüfung der Polizei vor Ort ergeben habe, dass gerade keine Lärmbelästigung stattgefunden habe. Durch Auflistung von Massenbeschwerden, die nicht im Geringsten nachvollziehbar und völlig unsubstantiiert seien (etwa fehlende Angaben über konkrete Lärmbelästigungen pro Tag und nach 22 Uhr laufende Maschinen), werde der Eindruck einer Belästigung erweckt. Diese Anwohner dramatisierten auch in kreativer Art und Weise ihre Beschwerden immer mehr durch Berichte über gesundheitliche Beschwerden (Bauch- und Kopfschmerzen, Durchfall, Erbrechen, Gereiztheit und starke nasale Infekte), ohne dass sich diese körperlichen Beeinträchtigungen, die keinen bestimmten Personen zugeordnet würden, mit einer Lärmbeeinträchtigung in Übereinstimmung bringen ließen. Die angeblich Geschädigten behaupteten auch offensichtlich Unwahrheiten, etwa dass er, der Antragsteller, über keine "Fruchtfelder"- gemeint sei wohl Ackerland - verfüge. Dass er in einem Kurzschreiben mitgeteilt habe, dass er nicht ausschließen könne, auch einmal nach 22 Uhr noch füttern zu müssen, rechtfertige nicht die Anordnung des Sofortvollzuges, denn der Tierschutz habe Vorrang. Daher sei er in Einzelfällen, in denen es - aus welchen Gründen auch immer - nicht möglich sei, vor 22 Uhr zu füttern, gezwungen, seine Tiere auch nach dieser Uhrzeit zu versorgen. Dass er dauerhaft nach 22 Uhr füttere, sei falsch.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung des Senats im Eilverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), hat es bei dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene immissionsschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu.

Allerdings ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen, da eine zuverlässige Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ohne weitere Sachaufklärung nicht möglich ist.

Zutreffende Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung des Antragsgegners ist § 24 Satz 1 BImSchG im Einzelfall, der den Erlass erforderlicher Anordnungen zur Durchführung des § 22 BImSchG in das behördliche Ermessen stellt und somit eine Abwehr von Lärmimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr1 ermöglicht. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Insoweit kann auch die Lärmart von Bedeutung sein. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen.2

Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids ist der Antragsgegner "im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass die erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft zur Nachtzeit" durch den Antragsteller die angegriffene Anordnung erforderlich machten. Grundlage dieser Entscheidung sind die - zur Beurteilung der Begründetheit der seit Ende 2012 bei ihm eingegangenen massiven Beschwerden von Anwohnern über nächtliche Fütterungen mittels Traktor mit Frontlader und Futtermischwagen - am 1.8.2013 und 13.8.2013 im Zeitraum zwischen 22 und 24 Uhr durchgeführten Schallpegelmessungen am zum landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsstellers nächstgelegenen Wohnanwesen H. Straße ... in R... als maßgeblichem Immissionsort. Diese Messungen ergaben - ausgehend von den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten von 40 dB(A) für die Nachtzeit - Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit um 4 bis 7 dB(A) und maximale Geräuschspitzen bis 68,7 dB(A).

Entgegen der Meinung des Antragstellers bestehen zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die TA Lärm herangezogen hat. Zwar gilt sie nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 c nicht für nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wie den Betrieb des Antragstellers. Gleichwohl geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass vorliegend auf die wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem bei der Fütterung der Tiere vom Antragsteller eingesetzten Traktor und Futtermischwagen - Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG - ausgehenden Lärmbelästigung wegen der Ähnlichkeit mit dem Betriebslärm gewerblicher Anlagen zurückgegriffen werden kann.3

Zu Unrecht rügt der Antragsteller ferner das Fehlen ordnungsgemäßer Protokolle über die Durchführung der Messungen; diese befinden sich in den Verwaltungsunterlagen4. Die Messungen selbst begegnen auch im Übrigen keinen Bedenken. Anderes gilt für die aus den Messungen gezogenen Schlussfolgerungen, denen - entsprechend der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets im vorhandenen Bebauungsplan - die für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte zugrunde liegen. Insofern ist zu sehen, dass diese Wohnbebauung nach Aktenlage seinerzeit an den bereits bestehenden und damit Bestandsschutz genießenden landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers herangerückt ist und insbesondere die Wohnhäuser der Anwohner, deren Beschwerden, deren Berechtigung er und als unsubstantiiert, nicht aber in der Sache in Frage stellen, zu der Lärmmessungen und damit letztlich zu der angegriffenen Anordnung geführt haben, in unmittelbarer Nähe zu dem Betrieb gebaut wurden. So befindet sich das als maßgeblicher Immissionsort in dem Bescheid aufgeführte Anwesen H. Straße ... in einer Entfernung von nur ca. 60-70 m von den Ställen und ca. 90-100 m zu der Siloanlage des Antragstellers. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Bewohner der an die vorhandenen dorfgebietstypischen und entsprechend störträchtigen Nutzungen auf dem Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Gebäude nach der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vergleiche hierzu Nummer 6.7 TA Lärm "Gemengelage" - diese vorgefundene Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen, sofern sich das Störpotenzial nicht erst im Nachhinein ergeben hat. Es bedarf daher der Aufklärung im Widerspruchsverfahren und in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, welchen Umfang und welche Störträchtigkeit der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits aufwies. Sollte also den aus den Lärmmessungen am Immissionsort gezogenen Schlussfolgerungen insofern ein zu niedriger Immissionsrichtwert zugrunde gelegt worden sein, würde dies die Rechtmäßigkeit der dann auf unzutreffender Grundlage vom Antragsgegner getroffenen Ermessensentscheidung durchgreifend in Frage stellen.

Angesichts der somit als offen anzusehenden Rechtslage hat daher eine sorgsame Abwägung der gegenläufigen Interessen, nämlich des Interesses des Antragstellers an einer Fortsetzung der maschinellen Nachtfütterung seiner Rinder mit dem vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Interesse an einer Vermeidung von Lärm zur Nachtzeit zur Gewährleistung der Nachtruhe der Anwohner zu erfolgen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst nicht nachvollziehbar ("aus welchen Gründen auch immer") dargelegt hat, aus welchen Gründen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb ein Bedarf an einer maschinell unterstützten, mit nicht unerheblichem Lärm verbundenen Fütterung seiner Tiere zur Nachtzeit bestehen könnte. Der von ihm angeführte "Tierschutz" gebietet sicherlich keine nächtliche maschinelle Fütterung; dafür, dass diese bei angemessener Organisation der Betriebsabläufe auch nicht erforderlich ist, spricht schon die Tatsache, dass sich der Antragsteller in dem mit dem Voreigentümer des Anwesens H. Str. ... im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich verpflichtet hatte, Fütterungen, die mit Geräuscheinwirkungen verbunden sind, nach 22 Uhr zu unterlassen5. Einzelne Tiere können im Übrigen im Bedarfsfall auch ohne Unterstützung von Traktor und Futtermischwagen nachts weiterhin gefüttert werden. Der Antragsteller würde daher bei Ablehnung seines Aussetzungsbegehrens allenfalls in nicht erheblichem Maße in seiner betrieblichen Organisationsfreiheit eingeschränkt, ansonsten aber keine Nachteile erleiden. Würde hingegen dem Aussetzungsbegehren des Antragstellers, der ausweislich der Lärmmessungen selbst bei Zugrundelegung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts im Beurteilungszeitraum "22 bis 23 Uhr" am 1.8.2013 diesen mit einem Beurteilungspegel von 47 dB(A) und am 13.8.2013 den zulässigen Spitzenpegel überschritten hat, stattgegeben, würden die Anwohner durch die vom Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren für die Zukunft nicht ausgeschlossene Fortsetzung der - wohl vermeidbaren - maschinellen Fütterungsvorgänge zur Nachtzeit auf dem Nachbargrundstück, die sie nicht beeinflussen und deren (Lärm-) Immissionen sie nicht entgehen können, ggf. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ihrer Nachtruhe mit möglichen gesundheitlichen Auswirkungen beeinträchtigt. Unabhängig davon, ob die zahlreichen Beschwerden der Anwohner über den Antragsteller, wie er meint, schikanös oder sogar rechtsmissbräuchlich sind, ist daher festzustellen, dass deren Interesse an der Wahrung der Nachtruhe Vorrang zukommt und dem Antragsteller jedenfalls für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die Einhaltung der angefochtenen Anordnung des Antragsgegners zugemutet werden kann.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fussnoten

1 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8.11.2000 - 10 S 2317/99 -, BRS 63 Nr. 193.

2 BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 7 C 25/91 -, BVerwGE 90, 163.

3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 7 C 25/91 -, BVerwGE 90, 163.

4 Bl. 158-155 bzw. Bl. 165 - 162 Verwaltungsunterlagen.

5 Bl. 123 Verwaltungsunterlagen.