OLG München, Beschluss vom 04.07.2017 - 31 Wx 211/15
Fundstelle
openJur 2019, 40664
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 4, 7, 8 und 9 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 26.4.2015 werden verworfen.

2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 5 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 26.4.2015 werden zurückgewiesen.

3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 haben die Beteiligten zu 2 und 3 zu je 10%, die Beteiligte zu 5 zu 40%, die Beteiligten zu 7 und 8 zu je 13% und die Beteiligten zu 4 und 9 zu je 7% zu tragen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Beteiligte zu 2: 11.436.131 €

Beteiligter zu 3: 11.436.131 €

Beteiligte zu 5: 45.744.524 €

Beteiligte zu 7: 15.248.174 €

Beteiligte zu 8: 15.248.174 €

Beteiligte zu 4: 7.624.087 €

Beteiligter zu 9: 7.624.087 €.

Gründe

I.

Die am 25.02.2014 verstorbene Erblasserin war deutsche und schweizerische Staatsangehörige und zuletzt in ... wohnhaft.

1. Sie war in einziger Ehe mit dem am 18.01.1992 verstorbenen ... verheiratet, der mit der Erblasserin in zweiter Ehe verheiratet war. Aus seiner ersten Ehe stammen drei Kinder: ... - vorverstorben 1996 unter Hinterlassung der Beteiligten 4 und 9 -, ... (= Beteiligte zu 8) und .... Die Beteiligte zu 7 ist die Tochter der vorverstorbenen Tochter des Ehemanns der Erblasserin. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn der noch lebenden Schwester der Erblasserin (= Beteiligte zu 6), den sie im Falle ihrer Verhinderung durch Krankheit oder Ähnliches mit der Verwaltung ihrer Liegenschaften beauftragt hatte. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Söhne des am 22.3.2001 vorverstorbenen Bruders der Erblasserin. Die Beteiligte zu 5 ist die ..., ..., die das Nachlassgericht als mögliche Erbin erwogen hatte, beschwert mit der Auflage, das zugewandte Vermögen in eine unselbständige rechtliche Stiftung einzubringen.

2. Nach dem Tod ihres Ehemannes schloss die Erblasserin mit dessen Kindern am 16.12.1992 eine Erbauseinandersetzungsvereinbarung, in der vermerkt ist: "Mit der Übereignung dieser Gegenstände und Zahlung dieser Geldsummen bzw. Übereignung von Wertpapieren sind die Erbansprüche der Kinder des Herrn ... vollständig erfüllt und erledigt und damit auch alle Pflichtteilsansprüche."

3. Am 4.6.1988 fertigte die Erblasserin ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:

"Eigenhändiges Testament

der ..., geborenen ...

geboren 28.Juni 1928 in ...

wohnhaft ... (...)

..., den vierten Juni Neunzehnhundertachtundachtzig

Im Falle meines Ablebens bestimme ich, dass weder meine Geschwister: Frau ..., geborene ..., und ..., noch einer meiner Neffen oder Nichten einen Erbteil an meinem Nachlass erhalten. Als Alleinerbe an meinem Nachlass setze ich meinen Ehegatten, ..., Bürger von ... (...) ein. Dieses Erbe ist mit der Auflage verbunden, dass die Erträgnisse aus meinem Vermögen meiner Mutter Frau ..., geborene ...; geboren 19.Mai 1905 ..., wohnhaft in ..., ... zur Verfügung stehen. Meine Mutter soll auch berechtigt sein, das Kapital meines Nachlasses anzugreifen, sofern dies Zinsen aus meinem Nachlassvermögen für die Bestreitung ihres persönlichen Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Nach dem Tod meiner Mutter ist das verbleibende Vermögen von Barguthaben und Wertschriften wohltätigen Institutionen zukommen zulassen.

(Unterschrift der Erblasserin)

4. Drei weitere handschriftliche Testamente vom 18.01.2004, 27.04.2005 und 12.09.2013 liegen lediglich in Kopie vor und haben folgenden Inhalt:

Auf einer Seite finden sich die beiden folgenden Verfügungen:

"Testament

... geb. ...

Am 28.Juni 1928

Liegenschaft ... wird eine wohltätige Stiftung, ebenso ....

... u. XX geht an ...

(Bargeld und Wertschriften an .... ... soll Testamentsvollstrecker werden.)

..., achtzehnter Januar zweitausendvier.

Unterschrift

Ergänzend zu den vorangehenden Ausführungen

Bestimme sich, daß Herr ... als

Testamentsvollstrecker zur Seite stehe soll. Ferner erhält Herr ... auf Lebenszeit in einem der Anwesen in ... das Wohnrecht.

..., den siebenundzwanzigsten April zweitausendfünf

Unterschrift

Eine weitere Seite hat folgenden Inhalt:

"Mein letzter Wille,

... geb. ...

Am 28.6.1928

Liegenschaft ... in ... und

... in ...

wird eine wohltätige Stiftung.

Ebenso wird die Liegenschaft ... in ... auch eine wohltätige Stiftung.

Herr ... erhält auf Lebenszeit in einem der Anwesen in ... das Wohnrecht

..., den 12.09.2013

Unterschrift."

Des Weiteren liegen nicht unterschriebene handschriftliche Entwürfe der Erblasserin sowie ein von Rechtsanwalt ... im Auftrag der Erblasserin ausgearbeiteter Entwurf vom 6.9.2010 vor.

5. Der Beteiligte zu 1 begehrte am 27.3.2014 durch notariell beurkundeten formgerechten Antrag die Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der durch den Beteiligten zu 1 zu errichtende Stiftung und zugleich die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das ihn als Testamentsvollstrecker ausweist. Er ist der Auffassung, durch das spätere Testament aus dem Jahr 2013 sei die Anordnung der Testamentsvollstreckung und deren Ausführung nicht aufgehoben worden. Der in der letztwilligen Verfügung vom 18.1.2004 eingeklammerte Text stehe nicht im Widerspruch zu der späteren Verfügung. Dass sich die Verfügungen zum Teil ergänzen sollten, ergebe sich auch daraus, dass in dem späteren Testament keine Verfügung über Bargeld und Wertpapiere enthalten sei. Die Nichterwähnung der Testamentsvollstreckung bedeute nicht die Aufhebung der zuvor in einem anderen Testament angeordneten Testamentsvollstreckung. Die Verfügungen, deren Geltung die Erblasserin nicht mehr gewollt habe, habe sie gestrichen. So habe sie etwa Rechtsanwalt ... als Testamentsvollstrecker gestrichen, nicht aber den Beteiligten zu 1.

Die Beteiligte zu 5 ist der Auffassung, das Testament vom 18.4.2004 sei von vornherein nur ein Entwurf. Entsprechend sei es auch stichwortartig gehalten. Daraus, dass die Erblasserin die Testamentsvollstreckung im späteren Testament nicht erwähnt habe und die entsprechenden Anordnung in dem früheren Testament zudem noch in Klammern gesetzt habe, ergäbe sich, dass sie keine Testamentsvollstreckung mehr gewünscht habe. Die Erblasserin habe ihr Immobilienvermögen als ihr Vermögen im Wesentlichen angesehen und deshalb mit ihrem Testament vom 12.3.2013 umfassend neu verfügt.

Der Beteiligte zu 4 ist der Ansicht, es läge abgesehen von dem Testament aus dem Jahr 1988 kein wirksames Testament vor. Die Originaltestamente der Erblasserin seien nicht auffindbar, weil sie von ihr in Widerrufsabsicht vernichtet worden seien. Die Erblasserin habe sich einerseits von dem Beteiligten zu 1, andererseits von dem Hausmeister ... bedrängt gefühlt, deren Ansinnen jeweils nachgegeben, um die Originale dann in Widerrufsabsicht zu vernichten. Die Erblasserin habe ihr Testament in Abstimmung mit dem ihres Ehemannes gefertigt und sei daran gebunden. Der Beteiligte zu 4 wie auch die Beteiligten zu 7, 8 und 9 sind der Auffassung, dass die Erblasserin ihren Ehemann als Ersten seines Stammes angesehen habe, so dass sie als seine Abkömmlinge Ersatzerben seien. Sollte der Beteiligte zu 1 doch Testamentsvollstrecker sein, so werde bereits jetzt dessen Entlassung beantragt.

Die Beteiligten zu 2 und 3 vertreten die Auffassung, die Enterbung der Geschwister und Neffen habe die Erblasserin nicht verfügt. Das Testament aus dem Jahre 1988 sei durch die später errichteten Testamente 2004/2005 sowie 2013 widerrufen worden. Eine Enterbung der Beteiligten zu 6 sowie der Beteiligten zu 2 und 3 finde sich darin nicht. Im Hinblick darauf, dass keine wirksame Berufung einer (zu errichtenden) Stiftung erfolgt sei, sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Demgemäß sei die Beteiligte zu 6 Erbin zu ½ und die Beteiligten zu 2 und 3 Erben zu je ¼. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts sei auch eine/die Stiftung jedenfalls nicht Alleinerbin, da die Erblasserin nur über die Immobilien, nicht aber erschöpfend über den Gesamtnachlass verfügt habe. Insofern seien sie gesetzliche (Mit) Erben entsprechend dem Wertverhältnis der nicht verteilten restlichen Gegenstände zum Gesamtvermögen.

Das Nachlassgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung der von dem Beteiligten zu 1 beantragten Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses und des Erbscheins für gegeben angesehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 -5, 7 - 9.

II.

1. Die Beschwerden der Beteiligten 4, 7, 8, 9 sind unzulässig, da sie nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG sind.

Grundsätzlich ist zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung erforderlich, dass zur Überzeugung des Beschwerdegerichts eine tatsächliche Rechtsbeeinträchtigung vorliegt. Nur ausnahmsweise genügt eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung. Davon ist auszugehen, wenn die zur Feststellung der materiellen Beschwer des Beschwerdeführers aufzuklärenden und zu beurteilenden Tatschen mit denjenigen identisch sind, von denen die Begründetheit der Beschwerde abhängt (sog. doppelrelevante Tatsachen). Dies ist regelmäßig im Erbscheinsverfahren der Fall, wenn der Beschwerdeführer behauptet, Erbe zu sein. Denn dann ist beim tatsächlichen Bestehen seines Erbrechts die Beschwerde zugleich begründet. In solch einem Fall genügt zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung die Behauptung einer Rechtsbeeinträchtigung durch den Beschwerdeführer und die Feststellung des Gerichts, dass die Beeinträchtigung möglich, d.h. nicht ausgeschlossen ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Auflage <2017> § 59 Rn. 20 f.), bzw. der schlüssige Vortrag einer Rechtsbeeinträchtigung (BGH FGPrax 2012, 169 <170 aE>; vgl. auch vgl. RGZ 29, 371 (373 f.); BGHZ 124, 237 <240 f.>).

2. Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze haben die Beschwerdeführer 4, 7, 8, 9 in ihrem Beschwerdevorbringen die Beeinträchtigung einer materiellen Erbrechts nicht schlüssig vorgebracht.

Entgegen der Meinung der Beteiligten zu 7 genügt die alleinige Behauptung einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines materiellen Rechts gerade nicht für die Begründung der materiellen Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Vielmehr sind die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich - wie hier - um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, nach ständiger Rechtssprechung (s.o.) schlüssig vorzutragen.

Dies ist - soweit sie die Beeinträchtigung des von ihnen behaupteten Erbrechts auf eine Auslegung des von der Erblasserin errichteten Testaments vom 4.6.1988 stützen - von vornherein nicht der Fall. Die von ihnen behauptete Rechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen.

a) Sie vertreten im Kern die Auffassung, dass die von der Erblasserin im Nachgang dazu errichteten Testamente 2004/2005 sowie 2013 Entwürfe darstellen bzw. unwirksam sind und das Nachlassgericht zu Unrecht nicht auf eine sich aus dem Testament aus dem Jahre 2008 ergebene Ersatzerbfolge der Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehemannes erkannt hat.

b) Da sich eine ausdrückliche Anordnung einer Ersatzerbfolge im Testament vom 4.6.1988 nicht findet, kann sich die von den Beschwerdeführern behauptete Erbenstellung allenfalls - wie von ihnen vorgetragen - im Wege der (ergänzenden) Auslegung ergeben. Dieses Vorbringen zeigt eine Rechtsbeeinträchtigung nicht unschlüssig auf.

aa) Die Erblasserin hat in dem Testament vom 4.6.1988 lediglich den Fall ihres (zweifachen) Vorversterbens geregelt, nämlich dass sie sowohl vor ihrem Ehemann als auch vor ihrer Mutter verstirbt, nicht aber den hier inmitten stehenden Fall, dass sie beide Personen überlebt. Bei dem von der Erblasserin geregelten Fall sollte ihr Ehemann, von dem die Beschwerdeführer die von ihnen behaupteten Ersatzerbenstellung ableiten, gerade nicht in den uneingeschränkten Genuss ihres Nachlasses kommen. Dieser sollte das Vermögen der Erblasserin lediglich bis zum Ableben ihrer Mutter erhalten, wobei die Erträgnisse aus dem Vermögen der Erblasserin ihrer Mutter zur Verfügung stehen sollte. Nach deren Ableben sollte ihr verbleibendes Vermögen von Barguthaben und Wertschriften (sofern es nicht für den persönlichen Lebensunterhalt ihrer Mutter aufgezehrt wurde) an wohltätige Institutionen als Letztbegünstigte gehen.

bb) Der Vortrag der Beteiligten zu 7, dass die Erblasserin das Testament ihres Ehemannes kannte und davon Kenntnis hatte, dass dieser ihr dereinst einen Teil seines Vermögens überlassen wird und sie daher im Gegenzug ihren Ehemann bzw. dessen Abkömmlinge begünstigen wollte, greift nicht. Denn in dem von ihr (allein) geregelten Fall (sie verstirbt vor ihrer Mutter wie auch vor ihrem Ehemann) kommt sie gerade nicht in den Genuss des Vermögens ihres Ehegatten, insbesondere dessen Immobilien. Insofern besteht entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zu 4, 8 und 9 auch keine Regelungslücke in Bezug auf einen erheblichen Vermögenszuwachs durch den Tod ihres Ehegatten.

cc) Indem die Beschwerdeführer zu 4,7, 8 und 9 die von ihnen behaupteten Ersatzerbfolge anstelle ihres Vaters im Wege der ergänzenden Auslegung des Testaments vom 4.6.1988 stützen, haben sie eine Beeinträchtigung in einem eigenem Recht nicht schlüssig aufgezeigt.

(1) Nicht jede im Testament unterlassene Regelung stellt eine (unbewusste) Regelungslücke dar, die im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung geschlossen werden kann.

Die ergänzende Testamentsauslegung stellt vielmehr eine Weiterentwicklung der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprechend der in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Andeutungstheorie (vgl. nur BGH NJW 1981, 1737) in der Urkunde zum Ausdruck gekommenen Willensrichtung des Erblassers dar. Zu dessen Ermittlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung ein wenn auch geringer Anhaltspunkt im Testament selbst erforderlich, auch wenn er dann erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann. Durch die ergänzende Testamentsauslegung darf aber kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht wenigstens andeutungsweise ausgedrückt ist (OLG München, FGPrax 2013, 177; OLG Hamm FamRZ 1998, 122; KG FGPrax 1995, 299; Palandt/Weidlich, BGB 76. Auflage <2017> § 2084 Rn. 9; MüKoBGB/Leipold BGB 7. Auflage <2017> § 2084 Rn. 99; Staudinger/Otte BGB <Stand: 2012> Vorbem zu §§ 2064-2086 Rn. 83 jeweils m.w.N.). Ein Wille des Erblassers, für den sich im Testament kein Anhaltspunkt findet, ist nicht formgültig geäußert und insofern auch unbeachtlich (BGH NJW 1981, 1737).

(2) Die im Testament vom 4.6.1988 zum Ausdruck gekommene Willensrichtung der Erblasserin ist die Versorgung ihrer Mutter bis zu deren Ableben für den Fall, dass die Erblasserin vor ihrer Mutter verstirbt. Insoweit soll zwar der Ehemann Alleinerbe sein, ihr Nachlass aber zur Versorgung ihrer Mutter verwendet werden. Die Einsetzung ihres Ehemannes dient somit allein der Absicherung ihrer Mutter bis zu deren Ableben. Indem sie zudem anordnet, dass nach deren Tod der noch vorhandene Nachlass an "wohltätige Institutionen" gehen soll, bringt sie zum Ausdruck, dass sie ihren Ehemann gerade nicht als ihren (endgültigen) Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht angesehen hat, sondern lediglich auf Zeit zum Zwecke der Versorgung ihrer Mutter. Daraus ergibt sich also die Willensrichtung der Erblasserin in dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Palandt/Weidlich a.a.O. Rn. 10; MüKoBGB/Leipold a.a.O. Rn. 100), dass letztendlich die "Wohltätigen Institutionen", nicht aber ihr Ehemann in den Genuss ihres Restnachlass kommen soll.

(3) Der hier inmitten stehende Fall, dass die Erblasserin sowohl ihre Mutter als auch ihren Ehemann überlebt, stellt keine unbewusste Regelungslücke dar, die Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Testamentsauslegung ist, sondern im Vergleich zu dem von ihr geregelten Vorversterben vor ihrer Mutter eine andere Motivationslage, die mangels Andeutung im Testament nicht im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung geschlossen werden kann (vgl MüKoBGB/Leipold a.a.O. Rn. 99; Palandt/Weidlich a.a.O. Rn. 9). Insoweit bedarf es einer gesonderten Regelung durch eine weitere Verfügung, da die ergänzende Testamentsauslegung nicht eine völlig andere oder eine vom Erblasser unterlassene Verfügung schaffen kann (vgl. MüKoBGB/Leipold a.a.O. Rn. 99; Palandt/Weidlich a.a.O. Rn. 9). Im Übrigen ist es fernliegend, dass die Erblasserin angesichts ihres Alters im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (60 Jahre) und das ihres Ehemannes (80 Jahre) bzw. ihrer Mutter (83 Jahre) nicht bedacht hat, dass sie diese überlebt; dass die Kinder ihre Eltern überleben ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch die Regel.

(4) Die Frage nach einer (unbewussten) Regelungslücke stellt sich somit im Hinblick auf die in dem Testament zum Ausdruck gekommene Willensrichtung der Erblasserin allenfalls dann, wenn der Ehemann vor ihrer Mutter verstirbt, da das Testament insoweit keine Regelung enthält. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten und steht auch nicht zur Entscheidung an.

dd) Wären die von den Beschwerdeführern 4, 7, 8, 9 angegriffenen Testamente 2004/2005 und 2013 - wie von ihnen behauptet - unwirksam, begründet das von der Erblasserin am 4.6.1988 errichtete Testament von vornherein nicht deren behauptete Ersatzerbfolge.

III.

Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3 und 5 haben in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses gegeben sind, ebenso für die Erteilung des von ihm beantragten Alleinerbscheins zugunsten der "... und ...", sofern die Anerkennung der Rechtsfähigkeit vorliegt.

1. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testamente vom 18.1.2004/27.4.2005 und 12.9.2013 formwirksam errichtet wurden.

Dass beide Testamente im Original nicht vorgelegt werden können, steht der beantragten Erteilung der vorgenannten Zeugnisse nicht entgegen.

a) Grundsätzlich ist nach §§ 2355, 2356 Abs. 1 S. 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Weidlich BGB 74. Auflage, <2015> § 2356 Rn. 9). Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet wurde, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist (BayObLG FamRZ 2001, 771/772 m.w.N.). In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG a.a.O.). Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments gemäß §§ 2231 f. BGB geltende Formenstrenge. Durch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen. Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintanzuhalten (BGHZ 80, 252/246). Demgemäß ist es allgemein anerkannt, dass die Errichtung und der Inhalt eines Testaments insbesondere durch eine Durchschrift, einer Abschrift oder durch eine Ablichtung nachgewiesen werden kann (vgl. nur BayObLG NJW-RR 1993, 1157; 1992, 1359 m.w.N.; NK-Erbrecht/Beck/Kroiß 4. Auflage <2014> § 2247 Rn. 59).

b) Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze ist der Nachweis der Errichtung und des Inhalt der beiden Testamente durch die Vorlage deren Fotokopien erfolgt. Durch diese ist das Nachlassgericht wie auch der Senat in der Lage, den Testierwillen der Erblasserin, den Inhalt der Testamente wie auch deren formwirksamen Errichtung zu prüfen und nachzuvollziehen.

aa) Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die beiden Testamente nicht nur einen Entwurf darstellen. Zwar unterscheiden sich diese von dem von der Erblasserin im Jahre 1988 errichteten Testaments durch ihren stichpunktartigen Charakter. Um als wirksame letztwillige Verfügung gelten zu können, muss eine niedergelegte Erklärung auf einem ernstlichen Testierwillen des Erblassers beruhen. Um den (bloßen) Entwurf eines Testaments handelt es sich in der Regel aber dann nicht, wenn eine Urkunde mit "Testament" oder "Mein letzter Wille" überschrieben und unterzeichnet ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1992, 1358 m.w.N.).

bb) Vorliegend weisen die Anordnungen vom 18.1.2004 die Überschrift "Testament" auf, wie sie auch unterschrieben sind; die Anordnungen vom 12.09.2013 sind ebenfalls unterschrieben und enthalten die Überschrift "Mein letzter Wille". Auch belegt der Anlass für die Errichtung des Testaments vom 18.1.2004 den ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Die Errichtung des Testaments vom 18.1.2004 erfolgte nach den Angaben des Zeugen ... vor dem Nachlassgericht unmittelbar vor einer Autofahrt nach ... ("Bevor wir losfuhren, schrieb sie noch schnell etwas auf. Sie hatte immer Angst vor dem Fahren"). Insofern erklären sich auch die stichwortartigen Ausführungen. Der Schluss, dass die Erblasserin ihre Anordnungen als abschließende Niederlegung ihres letzten Willens ansah, findet zudem eine Stütze in ihren weiteren Verfügungen, die sie am 27.4.2005 traf. Letztere wurden von der Erblasserin auf der gleichen Urkunde im Anschluss an die im Jahre 2004 getroffenen niedergeschrieben, und knüpfen inhaltlich an diese an ("Ergänzend"...."Ferner"....).

cc) Die in der Niederschrift vom 12.09.2013 getroffenen Anordnungen entsprechen weitgehend den bereits in der Urkunde vom 18.1.2004/27.4.2005 niedergelegten (s.u.); sie sind mit "Mein letzter Wille" über- und am Ende mit dem Namenszug der Erblasserin unterschrieben. Insoweit hat der Senat keinerlei Zweifel, dass die Erblasserin mit den beiden Urkunden den Nachlass nach ihrem Ableben abschließend regeln wollte.

2. Der Senat ist von der Authentizität der beiden Urkunden überzeugt. Die von dem Beteiligten zu 4 erhoben Einwände gegen die Urheberschaft der Erblasserin greifen nicht.

Es liegen von vornherein keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Urheberschaft der Erblasserin für die in Kopien vorliegenden Testamente hervorrufen. Im Gegenteil: Das Schriftbild wie auch die Schriftzüge aus den Testamenten 2004/2005 und 2013 gleichen im Text wie auch in der Unterschrift denen in dem Testament von 1988, aus dem die Beteiligten zu 4, 7,8 und 9 ihr Erbrecht herleiten. So stimmen zB das Schriftbild betreffend "..." in allen drei Testamenten, die Überschrift "Testament", das Wort "Wertschriften"; den Namen "..." in der letztwilligen Verfügung aus dem Jahre 2004 mit der des Jahres 1988, betreffend den Vornamen "..." in der des Jahres 2013 mit in dem Testament von 1988, das Wort "auch" in dem Testament 1988 mit dem im Jahre 2013; das Adjektiv "wohltätig ... (Stiftung/Institutionen)" in den Testamenten 2004 und 2013 mit dem im Jahre 1988 überein. Auch die Strichführung der einzelnen Buchstaben (z.B. betreffend die Buchstaben "J" ("Juni" <1988> "Januar" <2004>), "A" ("Auflage <1988> - Anwesen <2013), "Z" ("..." <1988> - "..." <2013>; "B" ("Bestreitung" <1988> - "..." <2013> - "Bargeld" <2004> sind identisch. Dass in dem Testament von 2013 die Überschrift "Mein letzter Wille" offensichtlich mit einem anderen Schreibgerät niedergeschrieben ist als der Resttext, ist nicht geeignet, die Authentizität in Frage zu stellen. Aus den beiden Kopien ergeben sich auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Urkunden mittels mehrmaligen Kopien von einzelnen Schriftstücken erstellt worden wären. Aus dem Rand des Testaments <2013> ergibt sich eine Lochung der Originalurkunde entsprechend der Angabe des Zeugen ... im Rahmen des Beweisaufnahmetermins vor dem Nachlassgericht. Dieser war nach seinen weiteren Angaben bei der Errichtung der Testamente 2004/2005, 2013 durch die Erblasserin anwesend und hat die Errichtungsakte beobachtet. Dass er ein Eigeninteresse an der Wirksamkeit der Testamente 2004/2005 bzw. 2013 im Hinblick auf die Zuwendung eines Wohnrechts hat, steht per se der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht entgegen. Im Übrigen wird die in den Testamenten zum Ausdruck kommende Kernintention der Erblasserin, ihr Vermögen einer (wohltätigen) Stiftung zu zuwenden, auch durch die - nichtbegünstigten - Zeugen ... und ... bestätigt.

3. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Erblasserin in den jeweiligen Zeitpunkten der Testamentserrichtung 2004/2005 - 2013 nicht testierfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war, liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Erblasserin durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst gewesen wäre, dass sie tatsächlich nicht mehr frei, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht gewesen wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beteiligten zu 4, 8,9 stellt die - auch durch den Nachlasspfleger dokumentierte - Unordnung der Wohnung bzw. des Büros kein tragfähiges Indiz für den von ihnen behaupteten Ausschluss der Testierfähigkeit dar.

4. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Erblasserin die beiden Testamentsurkunden aus den Jahren 2004/2005 und 2013 mit Widerrufswillen vernichtet hat. Allein der Umstand, dass die Originalurkunden nicht auffindbar sind, begründet keine Vermutung und auch keinen Erfahrungssatz, dass sie der Erblasser vernichtet hat. Insoweit bedarf es des Vorliegens weiterer tragfähiger Indizien für den Nachweis einer Willensänderung des Erblassers, um den Beweis einer Vernichtung durch den Erblasser zu erbringen (NK-Erbrecht/Beck/Kroiß a.a.O. § 2256 Rn. 21). Solche zwingende Indizien liegen zur Überzeugung des Senats nicht vor.

a) Kern der Testierung der Erblasserin in beiden Urkunden war die Zuwendung der Immobilien, die den Kern ihres Vermögens darstellten. Der Wille der Erblasserin, dass Begünstigte ihres Vermögens letztendlich "wohltätigen Institutionen" werden soll, findet sich bereits im Testament vom 4.6.1988. Dass eine Stiftung das Immobilienvermögen erhalten sollte, brachte sie auch gegenüber den Zeugen ... im Juli 2013 und dem Zeugen ... zum Ausdruck (s.o.). Der Zeuge ... hat die beiden Testamente kurz vor dem Ableben der Erblasserin (25.02.2014) Ende 2013 noch einmal gesehen. Das Testament 2013 sei griffbereit auf dem Tisch gelegen, er habe diese gelocht und beabsichtigt, sie in eine Mappe zu legen. Angesichts der in der Wohnung der Erblasserin bestehenden Unordnung, die durch die von dem Nachlasspfleger erstellten Lichtbildtafeln belegt ist, und des von dem Zeugen ... angegebenen Aufbewahrungsort der Testament 2004/2005 (links von ihr in einem fahrbaren Regal unter den Papieren, die für ... bestimmt waren) und des Testaments von 2013 (Testamente wurden nicht gesammelt miteinander aufbewahrt), erscheint es auch möglich, dass die Originalurkunden von der Erblasserin verlegt wurden oder unbeabsichtigt verloren gegangen sind. Angesichts des Umstandes, dass nach den Feststellungen des Nachlassgerichts die Erblasserin auch augenscheinlich unbedeutende Schriftstücke, die mehr als 40 Jahre waren, abgeheftet in ihrem Büro aufbewahrt hat (wobei keine stringente Ordnung erkennbar gewesen sei), ist es auch nach Überzeugung des Senats eher fernliegend, dass die Erblasserin bei einem tatsächlich gegebenen Aufhebungswillen die Urkunden zu diesem Zweck körperlich vernichtet hätte. Im Hinblick auf die Streichungen im Testament vom 18.1.2004, die nach den Angaben des Zeugen ... Anfang des Jahres 2013 (Februar/März) erfolgt sind, und der weiteren Aufbewahrung der (insoweit teilweise abgeänderten) Testamentsurkunde(n), wäre es bei einer tatsächlichen Änderung der Willensrichtung aufgrund der bis dato zum Ausdruck gekommenen Verhaltensweise der Erblasserin eher wahrscheinlich, dass sie die Testamente insgesamt durchgestrichen und abgeheftet hätte.

b) Steht aber zur Überzeugung des Senats nicht zweifelsfrei fest, dass das nicht mehr im Original vorhandene Testament von der Erblasserin in Widerrufsabsicht vernichtet wurde, geht dies zu Lasten desjenigen, der sein Erbrecht daraus herleitet, dass das Testament vernichtet worden sei; das sind die Beteiligten zu 4, 7-9.

5. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin durch das Testament vom 12.9.2013 nicht das Testament vom 18.1.2004/27.4.2005 gemäß § 2258 Abs. 1 BGB widerrufen hat.

a) Ein solcher Widerruf setzt nicht zwingend einen inhaltlichen Widerspruch voraus, sondern kann sich selbst bei sachlicher Vereinbarkeit mehrerer Verfügungen ergeben, sofern sich mittels Auslegung ein Wille des Erblassers zweifelsfrei feststellen lässt, dass die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, weil er mit dem späteren Testament die Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte (vgl. Palandt/Weidlich a.a.O. § 2258 Rn. 2 m.w.N.).

b) Ein solcher Wille der Erblasserin steht zur Überzeugung des Senats nicht fest. Nach den Angaben des Zeugen ... fußt die Testierung vom 12.9.2013 auf seinen Wunsch, da er der Auffassung war, die in der Urkunde vom 18.1.2004/27.4.2005 erfolgten Streichungen könnten die Unwirksamkeit des Testaments bedingen und damit auch zum Wegfall des zu seiner Absicherung zugewendeten Wohnrechts führen. Eine Befürchtung, die - wie der Einwand betreffend die Errichtung eines Entwurfes aufzeigt - aus Sicht des Zeugen gerade nicht fernliegend erscheint. Dies legt den Schluss nahe, dass die Erblasserin ihre Niederschrift vorrangig zum Zweck der Beruhigung des Zeugen ... fertigte und dabei ergänzend die infolge der Streichungen in dem Testament 2004/2005 hinfällig gewordene Verfügung betreffend die Immobilie in der ... neufasste. Zu Recht hat das Nachlassgericht darauf abgestellt, dass das Testament vom 12.09.2013 lückenhaft ist und insbesondere keine Verfügung betreffend das Geld- und Wertpapiervermögen enthält. Wenngleich dieses Vermögen im Hinblick auf den Gesamtwert des Immobilienvermögen (2.763.000 CHF + 39.100.000 €) zurückfällt, handelt es sich dabei um ein erhebliches Vermögen (ca. 248.000 € + 2.951.006 CHF), so dass es nicht naheliegend ist, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testament am 12.9.2013 das Schicksal dieses Vermögens nunmehr ungeregelt wissen wollte. Insofern ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Erblasserin jedenfalls die entsprechende Verfügung, die die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Beteiligten zu 1 mit einschloss, weiterhin Wirksamkeit beimessen wollte, selbst wenn sie - wie vom Nachlassgericht nicht fernliegend im Hinblick auf den freigelassenen Platz im Testament erwogen -, beabsichtigte, das Testament weiter zu ergänzen.

c) Steht somit der Wille der Erblasserin nicht zweifelsfrei fest, dass die spätere Verfügung allein und ausschließlich gelten soll, so greift § 2258 Abs. 1 BGB. Insofern gilt das Testament vom 2004/2005 nur insoweit als widerrufen, als es im Widerspruch zu dem im Jahre 2013 steht. Im Hinblick auf die Anordnungen betreffend die Immobilie "..." und ..." sowie die Einräumung eines Wohnrecht zugunsten des Zeugen ... stimmen die Verfügungen überein; die Verfügung betreffend die Immobilie "... und ..." ist im Testament aus dem Jahre 2004/2005 durchgestrichen und somit gemäß § 2255 BGB widerrufen, so dass die Verfügung im Testament "2013" eine Neutestierung darstellt.

6. Zu Recht hat das Nachlassgericht, die Testamente "2004/2005" -" 2013" als auslegungsbedürftig angesehen, da die Erblasserin darin keine ausdrückliche Erbeinsetzung getroffen, sondern lediglich Anordnungen betreffend ihr Immobilienvermögen bzw. über ihr Geld- und Wertpapiervermögen getroffen hat.

a) Die Verfügung der Erblasserin betreffend ihr Geld- und Wertpapiervermögen ist nicht durch ihre Inklammersetzung im Jahre 2013, die nach den Angaben des Zeugen ... am gleichen Tag mit den Streichungen betreffend den Beteiligten zu 4 und den Zeugen ... erfolgt ist, widerrufen worden. Zu Recht hat das Nachlassgericht dies nicht als Widerruf der Anordnungen im Sinne des § 2255 BGB ausgelegt. (Runde) Klammern dienen der Abgrenzung von Zusätzen und Nachträgen (vgl. Duden Regel 98) und nehmen insofern auf den übrigen Text Bezug. Insofern soll auch bei einer nachträglichen Klammersetzung der darin umfasste Inhalt weiterhin Gültigkeit haben. Ob diese Klammersetzung durch die Erblasserin aus stilistischen Erwägungen erfolgt ist oder als Anhalt für eine Überarbeitung der Anordnungen dienen sollte, kann dahingestellt bleiben. Aus der von der Erblasserin getätigten Streichung betreffend die Immobilie in der ... und die Testamentsvollstreckerstellung des Zeugen ... ergibt sich gerade im Gegenschluss die Schlussfolgerung, dass ihre Verfügungen betreffend den Beteiligten zu 1 im Gegensatz zu den vorgenannten weiterhin Geltung haben sollten.

b) Gemäß § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung nur einzelner Gegenstände im Zweifel nicht als Erbeinsetzung aufzufassen. Die Vorschrift kommt jedoch erst zur Anwendung, sofern im Wege der individuellen Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) kein anderer Erblasserwillen festgestellt werden kann. Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (BGH FamRZ 1972, 561; BayObLG FamRZ 1990, 1399).

aa) Im Rahmen der Auslegung von Testamenten ist regelmäßig anzunehmen, dass die Testierende eine Erbeinsetzung bezweckt, wenn sie praktisch ihr ganzes Vermögen an die bedachten Personen aufgeteilt hat, da nicht angenommen werden kann, dass sie überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG NJW-RR 1997, 517; 2001, 656/657; FamRZ 2005, 1202/1203 m.w.N.). Auch die Zuwendung eines Gegenstandes kann Erbeinsetzung sein, wenn entweder der Nachlass dadurch erschöpft wird (BayObLGZ 1966, 408) oder wenn sein objektiver Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass die Erblasserin ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat (BayObLG FamRZ 1995, 836), was z.B. dann der Fall ist, wenn eine Immobilie wie ein Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung des Erblassers einen Hauptnachlassgegenstand bildet (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1177/1178; FamRZ 1999, 59/60; NJW-RR 2000, 1174). Ebenso kann die Einsetzung auf bestimmte Vermögensgruppen als Erbeinsetzung auf einen Bruchteil oder sogar auf das ganze Vermögen und nicht als Anordnung eines Vermächtnisses auszulegen sein (vgl. BGH FamRZ 1972, 561/563; BayObLG FamRZ 1995, 835/836; 1999, 62/63; BayObLGZ 2003, 149; BayObLG FamRZ 2005, 310). Entscheidend ist, ob die Erblasserin durch die bedachten Personen ihre wirtschaftliche Stellung fortgesetzt wissen wollte und ob der Bedachte nach dem Willen der Erblasserin gegebenenfalls auch den Nachlass zu regeln hatte (BayObLG FamRZ 1999, 1392/1394; BayObLG FamRZ 2001, 1174/1176). Auszugehen ist dabei von den Vorstellungen, die die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenständen hatte (BGH FamRZ 1972, 563; BayObLG NJW-RR 1995, 1096; 1997, 517; Czubayko in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2087 BGB Rn. 10 m.w.N.).

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen teilt der Senat die Überzeugung des Nachlassgerichts, dass aus Sicht der Erblasserin das von ihr verwaltete Immobilienvermögen ihr wesentliches Vermögen darstellte, sie dieses in eine rechtsfähige Stiftung überführen wollte, und diese als ihre Rechtsnachfolgerin in wirtschaftlicher Hinsicht angesehen hat. Ob die Immobilie tatsächlich einem Nachvermächtnis des Ehemannes unterliegt (Art. 488 III ZGB (Schweiz)), ist vorliegend unmaßgeblich, da von den Vorstellungen der Erblasserin auszugehen ist (vgl. oben) und diese der Auffassung war, über die Immobilie letztwillig verfügen zu können.

Der Wert der Kunst- und Schmuckgegenstände (Wert ca. 2.000.000 €) bleibt deutlich hinter dem Wert des Wertes des Immobilen- und Geld/Wertpapiervermögens zurück. Insofern ist der Schluss naheliegend, dass die Erblasserin bezüglich dieser Gegenstände denjenigen als Rechtsnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht angesehen hat, dem sie das Immobilienvermögen zuwendet. Diese Willensrichtung findet eine Stütze in dem Testament vom 4.6.1988. Auch darin hat sie diese Gegenstände nicht gesondert thematisiert, sondern generell das verbleibende Vermögen von Barguthaben und Wertschriften nach dem Ableben ihrer Mutter (ebenfalls) wohltätigen Institutionen unter Ausschluss ihrer Geschwister und Neffen bzw. Nichten zugewendet. In der Gesamtschau ihrer letztwilligen Verfügungen ist der Schluss naheliegend, dass die Erblasserin sonstige Vermögenswerte wie Hausrat, Schmuck oder Kunstgegenstände für die Bestimmung der Rechtsnachfolge keine Bedeutung beimaß. Angesichts des Umstandes, dass das Geld- und Wertpapiervermögen deutlich hinter dem Wert des Immobilienvermögens zurückbleibt, teilt der Senat die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin damit dem Beteiligten zu 1 nicht die Stellung eines Miterben einräumen wollte und daher die Zuwendung zu dessen Gunsten ein Vermächtnis darstellt.

7. Zutreffend ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Alleinerbschein vorliegen, der bezeugt, das die "..." Alleinerbin der Erblasserin ist.

a) Eine ausdrückliche Anordnung der Erbenstellung der Stiftung findet sich im Testament nicht, diese ergibt sich jedoch gemäß den Grundsätzen der (erläuternden) Auslegung.

b) Auch der Senat ist der Überzeugung, dass der Wille der Erblasserin dahin ging, dass eine selbständige, rechtsfähige (deutsche) Stiftung ihre Alleinerbin sein sollte. Hierauf deutet bereits der Wortlaut ihrer Anordnung "eine Stiftung" hin. Ein Wille, ihr Vermögen auf mehrere Stiftungen zu verteilen, ist auch nicht naheliegend. Im Hinblick darauf, dass sie selbst die Immobilien von ihrem Ehemann letztwillig erhalten hat und dieser bereits in Bezug auf die Immobilie "..." verfügt hat, dass diese nach dem Ableben der Erblasserin auf "eine Stiftung zu gemeinnützigen Zwecken" übertragen werden soll, ist es naheliegend, dass sie den "Geist ihres verstorbenen Ehemannes" am besten in dieser Rechtsform verwirklicht sah. Diese Auslegung findet auch eine Stütze in den Angaben des Zeugen ....

Die rechtlichen Probleme aufgrund Schweizer Rechts betreffend die Alleinerbenstellung einer deutschen Stiftung, zu deren Grundstockvermögen in der ... belegene Immobilien gehören, stehen dem Willen der Erblasserin in Bezug ihrer Rechtsnachfolge in wirtschaftlicher Hinsicht in Form einer deutschen Stiftung, deren Grundstockvermögen grundsätzlich alle von ihr benannten Immobilien hält, nicht entgegen, sondern betreffen lediglich Fragen der näheren Ausgestaltung der Stiftungssatzung i.S.d. § 83 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 3 BGB bzw. der weiteren rechtstechnischen Umsetzung des Willens der Erblasserin in der Folgezeit betreffend die in der Schweiz belegenen Immobilien.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Bestimmung der Stiftung als ihre Rechtsnachfolgerin nicht deswegen im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam, weil die Formulierung in den Testamentsurkunden "wohltätige Stiftung" nicht hinreichend bestimmt ist und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält.

aa) Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG FamRZ 2002, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter.

Im Rahmen der (erläuternden) Auslegung ist zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Zu den zu berücksichtigen Umständen gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen, der Inhalt früherer letztwilligen Verfügungen (Palandt/Weidlich a.a.O. § 2084 Rn. 1/2).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze teilt der Senat die Auffassung des Nachlassgerichts, dass mit der von der Erblasserin verwendeten Formulierung "wohltätige Stiftung" die Stiftung als solche und der von ihr verfolgte Zweck ausreichend bestimmt werden kann und demgemäß kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 2065 Abs. 2 BGB vorliegt.

Insoweit hat das Nachlassgericht zu Recht zur Ermittlung des Willens der Erblasserin den Satzungsentwurf, der am 19.9.2013 bei der Regierung von Oberbayern durch den Beteiligten zu 1 vorgestellt wurde, herangezogen. Dieser wurde zeitnah zur Errichtung des Testaments vom 12.9.2013 eingereicht und lässt insofern den Schluss zu, dass die Erblasserin als "wohltätige Stiftung" die darin mit dem entsprechenden Satzungszweck bezeichnete, verstanden hat. Der Satzungsentwurf blieb kein Internum, sondern wurde zur Prüfung der Stiftungsaufsicht vorgelegt. Dies weist darauf hin, dass die Erblasserin durch den Satzungsentwurf ihre konkreten Vorstellungen über die von ihr bedachte "wohltätige Stiftung" zutreffend umgesetzt ansah.

Der Senat hat keine Zweifel, dass die Einreichung der Satzung durch den Beteiligten zu 1 in Abstimmung mit der Erblasserin und nicht von diesem eigenmächtig erfolgt ist. Nach den Angaben des Zeugen ... hat die Erblasserin den Satzungsentwurf gelesen und sei froh gewesen, dass "etwas da war". Zu Recht hat das Nachlassgericht in dem Schriftverkehr des Beteiligten zu 1 mit der Stiftungsaufsicht ein tragfähiges Indiz erkannt, dass dieser in Abstimmung mit der Erblasserin handelte. Es erscheint auch naheliegend, dass der Beteiligte zu 1 das in ihn gesetzte Vertrauen der Erblasserin, das von ihr auch gegenüber Dritten (vgl. Angaben der Zeugen .../...) zum Ausdruck gebracht wurde, nicht durch eigenmächtiges Handeln aufs Spiel gesetzt hat, zumal er damit rechnen konnte, dass er nach dem Ableben der Erblasserin eine herausragende Stellung im Rahmen der angedachten Stiftung einnehmen würde.

c) Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass der Wille der Erblasserin formgerecht iSd des § 2247 BGB niedergelegt wurde, da er durch die Formulierung "Wohltätige Stiftung" eine hinreichende Andeutung in den Testamentsurkunden selbst gefunden hat. Dass die Stiftungssatzung selbst nicht in Form des § 2247 BGB niedergelegt wurde, schadet im Hinblick auf § 83 BGB nicht. Insofern gibt die zuständige Behörde einer Stiftung, die nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB genügt, die dem Stiftungszweck gemäße Satzung.

8. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 1 beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses vorliegen. Dieser ist von der Erblasserin in dem Testament vom 27.4.2005 als Testamentsvollstrecker bestimmt worden (s.o.) und hat das Amt angenommen. Der Antrag des Beteiligten zu 4 auf Entlassung des Beteiligten zu 1 aus dem Amt hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil er nicht antragsbefugt ist.

IV.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesse der jeweiligen Beschwerdeführer am Erfolg ihrer Beschwerde. Insofern teilt der Senat im Ergebnis die Auffassung des OLG Düsseldorf (MDR 2016, 415), des OLG Hamm (FGPrax 2015, 277) sowie des OLG Dresden (Beschluss v. 19.1.2016 - 17 W 1275/15; zitiert nach juris).

1. Die Gegenansicht, die stets auf den Wert des Erbscheins abstellt, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet, (OLG Karlsruhe NJW 2016, 8; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; OLG München (14. Senat) ErbR 2016, 531; OLG Köln Rpfleger 2017, 304), überzeugt nicht. Sie fußt im Kern darauf, dass sie eine Änderung der Gesetzessystematik in der Fassung des GNotkG insofern erkennt, als § 61 GNotKG - anders als zuvor § 131 Abs. 4 KostO - keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG enthält und so § 61 Abs. 1 S. 1 GNotkG als Sondervorschrift ansieht. Dessen "klarer Wortlaut" sei dahin gehend auszulegen, dass bei einem Beschwerdeführer, der für sich selbst nur eine quotenmäßig geringe Beteiligung am Nachlass in Anspruch nimmt, und der sich mit seiner Beschwerde lediglich gegen die Erteilung eines Erbscheins über den Gesamtnachlass deswegen wendet, weil seine eigene Erbquote darin nicht zutreffend ausgewiesen sei, stets der volle Nachlasswert zugrunde zu legen ist (vgl. OLG München a.a.O.).

2. Das Argument, dass eine unmittelbare Anwendung des § 36 GNotKG nach der Systematik des GNotKG versperrt sei, weil § 61 GNotKG - anders als zuvor § 131 Abs. 4 KostO - keinen Verweis auf die § 30 KostO entsprechende allgemeine Wertvorschrift des § 36 GNotKG enthalte, trägt nicht.

Nach der Neukonzeption der Wertvorschriften im Rahmen des GNotKG (§ 36, § 40, § 61 GNotKG) handelt es sich bei § 36 GNotKG im Unterschied zu § 30 KostO nicht um eine subsidiär anzuwendende Vorschrift, sondern um eine allgemeine Geschäftswertvorschrift, die grundsätzlich anzuwenden ist, es sei denn, dass sie durch eine einschlägige Spezialnorm verdrängt wird. Die Stellung dieser Vorschrift an der Spitze der Wertvorschriften soll den grundsätzlichen Charakter verdeutlichen (vgl. BT-Drs 17/11471 (neu) S. 164). Die Gesetzesbegründung betont insoweit ausdrücklich, dass das GNotkG - anders als die früher geltende KostO - generell auf ausdrückliche Verweisungen auf § 36 verzichtet, da derartige Verweisungen aufgrund des allgemeinen Charakters der Vorschrift entbehrlich sind (vgl. BT-Drs. 17/11471 (neu) S. 164). Demgemäß kann der fehlende Verweis auf § 36 GNotKG in § 61 GNotKG entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe und des OLG Köln gerade kein tragendes Argument gegen dessen Anwendung sein.

3. Da es sich also - entgegen der Auffassung des OLG Köln - bei § 36 GNotKG gerade um keine Auffangvorschrift handelt, sondern um eine allgemeine Geschäftswertvorschrift, die lediglich dann nicht zur Anwendung kommt, wenn eine einschlägige Spezialnorm vorliegt (vgl. BT-Drs17/11471 (neu) S. 164), stellt sich somit die Frage, ob das GNotKG eine Spezialnorm enthält, die den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren abschließend regelt.

a) Eine solche Spezialnorm stellt § 40 GNotKG nicht dar. § 40 GNotKG fasst die Geschäftswertvorschriften für Erbscheinsverfahren, für das Verfahren über die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und für das Verfahren zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zusammen und umfasst die Regelungsbereiche des § 49 Abs. 2 KostO, des § 107 Abs. 2 KostO und der §§ 108 und 109 KostO (vgl. BT.-Drs. 17/11471 (neu) S. 165). Auf die in der KostO für das Rechtsmittelverfahren maßgebliche Vorschrift des § 131 Abs. 4 KostO nimmt die Gesetzesbegründung gerade nicht Bezug. Zu Recht hat daher das OLG Hamm darauf hingewiesen, dass § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG lediglich die vorgenannten Verfahren betrifft und nicht mit der Bemessung des Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens vermengt werden darf (OLG Hamm FGPrax 2015, 277).

b) Vielmehr stellt sich die Frage, ob § 61 Abs. 1 GNotKG die Bemessung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren abschließend als Spezialnorm regelt.

aa) Nach Auffassung des Senats ist der Wortlaut dieser Vorschrift nicht dergestalt klar und eindeutig, so dass daraus zwingend der Schluss zu ziehen wäre, dass stets der volle Nachlasswert für das Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sei.

Nach dem Wortlaut erfasst die Vorschrift allein solche Rechtsmittelverfahren, bei denen Anträge durch den Rechtsmittelführer gestellt sind. Die Regelung entspricht in redaktionell angepasster Form § 40 FamGKG (vgl. BT-Drs 17/11471 (neu)), der seinerseits redaktionell angepasst den § 47 GKG übernommen hat (vgl. BT-Drs 16/6308 S. 305). § 47 GKG fand aber bei Geltung der KostO neben § 131 KostO Anwendung. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Fassung des § 61 GNotKG die Vorschriften des § 47 GKG und des § 131 KostO zusammengefasst werden sollten, finden sich in der Gesetzesbegründung nicht. Bei einer solchen Intention des Gesetzesgebers wäre es aber naheliegend gewesen, dass die Gesetzesbegründung entsprechende Ausführungen aufweist, zumal die von der Gegenauffassung vertretene Auslegung des § 61 GNotKG insofern eine grundlegende Änderung für die Bemessung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahrens im Vergleich zur Kostenordnung darstellt, die zudem mit einer Erhöhung der Gerichtsgebühren einhergeht.

bb) Im Hinblick auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 36 GNotKG zur Streichung ausdrücklicher Verweisungsvorschriften auf den an die Stelle des § 30 KostO tretenden § 36 GNotKG, ist der Senat der Auffassung, dass in den Fällen, in denen das Rechtsmittelverfahren nicht durch Rechtsmittelanträge bestimmt wird, § 61 GNotKG keine den § 36 GNotKG verdrängende Spezialnorm darstellt und somit § 36 GNotKG unmittelbar Anwendung findet. Vor diesem Hintergrund erfolgte durch die Fassung des GNotKG auch keine Änderung der Struktur betreffend die Bemessung der Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren, so dass - wie das OLG Hamm zutreffend ausführt - die Rechtsprechung zu § 131 KostO, wonach auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren abzustellen ist (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.) weiterhin gilt. Eine solche Auslegung der Gesetzessystematik betreffend die Bemessung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren führt auch zu einem geringeren Verfahrensaufwand, da es keiner gesonderten Festsetzung des Geschäftswerts für die anwaltliche Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG bedarf (vgl. OLG Hamm a.a.O. sowie OLG München 14. Senat a.a.O.).

4. Unter Zugrundelegung eines Gesamtnachlasswertes iHv ca. 45.744.524 € setzt der Senat folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren fest:

Beteiligte zu 2: 11.436.131 €

Beteiligter zu 3: 11.436.131 €

Beteiligte zu 5: 45.744.524 €

Beteiligte zu 7: 15.248.174 €

Beteiligte zu 8: 15.248.174 €

Beteiligte zu 4: 7.624.087 €

Beteiligter zu 9: 7.624.087 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Ausgehend von dem Gesamtnachlasswert und der von den Beschwerdeführern jeweils verfolgten Rechtsschutzbegehren haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 wie folgt zu tragen:

Beteiligter zu 2 und 3 zu je 10%; Beteiligte zu 5: 40%; Beteiligte zu 7 und 8 zu je 13%; die Beteiligten zu 4 und 9 zu je 7%.

V.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch weicht der Senat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 4, 8 und 9 nicht von den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen betreffend die ergänzende Auslegung ab. Insbesondere stehen die vom Senat angewandten Grundsätze entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zu 4, 8 und 9 nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 08.12.1982 - IV a ZR 94/81 (BGHZ 86, 41). Die Entscheidung betrifft die Anforderungen an die sog. erläuternde Testamentsauslegung, nicht aber die hier inmitten stehende ergänzende Testamentsauslegung. Auch hat der Senat gemäß den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen betreffend die ergänzende Testamentserrichtung die im Testament vom 4.6.1988 zum Ausdruck gekommene Willensrichtung der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ermittelt. Hingegen steht die von den Beschwerdeführern zu 4, 7, 8 und 9 vertretene Auffassung betreffend das Vorliegen ihrer Ersatzerbfolge nicht im Einklang mit den Grundsätzen der ergänzenden Auslegung.