Hessisches LAG, Beschluss vom 22.05.2017 - 16 TaBVGa 116/17
Fundstelle
openJur 2019, 40007
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.5.2017 - 19 BVGa 350/17 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beteiligte zu 5 wird im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Beteiligten zu 2, 3 und 4) für die Teilnahme an dem Seminar "Der erfolgreiche Wirtschaftsausschuss Teil I" des Veranstalters A in dem Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 1. Juni 2017 in B von der Arbeitspflicht freizustellen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung des Arbeitgebers (Beteiligte zu 5), die antragstellenden Betriebsratsmitglieder (Beteiligte zu 2-4) für die Teilnahme an einer Betriebsratsschulung von der Arbeitspflicht und hierfür anfallenden Kosten freizustellen.

Der Arbeitgeber, ein Einzelhandelsunternehmen, betreibt in C eine Filiale, in der Mode verkauft wird. Dort ist ein Betriebsrat (Antragsteller zu 1) gebildet, dem die Antragsteller zu 2, 3 und 4 angehören. Mit Beschluss vom 1. März 2017 gründete der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss. Ein Gesamtbetriebsrat besteht nicht. Am 3. Mai 2017 beschloss der Betriebsrat, die Antragsteller zu 2, 3 und 4 in der Zeit vom 29. Mai bis 1. Juni 2017 zur Teilnahme an dem Seminar des Veranstalters A "Der erfolgreiche Wirtschaftsausschuss Teil 1" in B zu entsenden. Die Seminarkosten hierfür betragen 1339 € für den 1. Teilnehmer, 1286 € für den 2. und 1246 € für den 3. Teilnehmer. Hinzu kommen Übernachtungs- und Verpflegungskosten von insgesamt 521 € je Teilnehmer sowie die Reisekosten. Wegen des Inhalts dieser Veranstaltung wird auf Bl. 36, 37 der Akten Bezug genommen. Ein anderer Veranstalter (D) veranstaltet vom 3. bis 7. Juli 2017 in C das Seminar "Wirtschaftsausschuss Teil 1", das 1090 € für den 1., 990 € für den 2. und 890 € für den 3. Teilnehmer kostet. Wegen des Inhalts dieser Veranstaltung wird auf Bl. 73, 74 der Akten verwiesen.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, es sei den Antragstellern zuzumuten, im Interesse der Geringhaltung der für den Arbeitgeber entstehenden Kosten die 5 Wochen später in C stattfindende Schulungsveranstaltung zu besuchen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 81-83 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zwar sei der erforderliche Verfügungsgrund gegeben, es fehle jedoch an dem Verfügungsanspruch. Im Kosteninteresse des Arbeitgebers sei es den Antragstellern zuzumuten, die 5 Wochen später stattfindende, kostengünstigere, inhaltlich vergleichbare Schulung des Veranstalters D in C zu besuchen. Einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten ließen sich damit 1720 € gegenüber der Teilnahme an der begehrten Schulung des Anbieters A einsparen. Unbegründet sei der Antrag auch, soweit dieser die Freistellung von den Schulungskosten beinhalte, denn dieser Anspruch bleibe nach erfolgtem Besuch der Fortbildungsveranstaltung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Dieser Beschluss wurde den Vertretern der Beteiligten am 19. Mai 2017 zugestellt. Der Vertreter des Betriebsrats hat dagegen am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat er seine Begründung vertieft.

Die Antragsteller sind der Auffassung, auch unter Kostengesichtspunkten sei ihnen ein Zuwarten von 5 Wochen mit der Schulungsteilnahme nicht zuzumuten. Zudem stehe nicht fest, ob die Schulung in C überhaupt durchgeführt werde. Für das Angebot des Veranstalters A habe sich der Betriebsrat wegen des detaillierten Seminarprogramms nach einem Vergleich mit erreichbaren und freien Angeboten von Konkurrenzanbietern entschieden. Die Preisdifferenz falle geringer aus, da lediglich 3 Übernachtungen erforderlich seien. Im Interesse der Kostenersparnis seien die beiden männlichen Betriebsratsmitglieder bereit, sich ein Doppelzimmer zu teilen. Auch könne auf ein günstigeres Hotel oder die Anmietung einer Ferienwohnung zum Preis von 50 € pro Tag ausgewichen werden. Die Reisekosten ließen sich zudem durch die Anmietung eines Autos verringern.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2017 - 19 BVGa 350/17 - abzuändern und

die Beteiligte zu 5 im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die Betriebsratsmitglieder zu 2, 3 und 4 für den Besuch der Schulungsveranstaltung "Der erfolgreiche Wirtschaftsausschuss Teil 1 - Rechtsgrundlagen und Kompetenzen" der A in dem Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 1. Juni 2017 in B von der Arbeitspflicht freizustellen, die Schulung zu gestatten,

sowie die Beteiligte zu 5 zu verurteilen, den Beteiligten zu 1 sowie die Beteiligten zu 2, 3 und 4 von den Kosten für die Teilnahme der Schulung "Der erfolgreiche Wirtschaftsausschuss Teil 1 - Rechtsgrundlagen und Kompetenzen" der A in dem Zeitraum vom 29. Mai 2017 bis 1. Juni 2017 in B in Höhe von 1339 € Seminarkosten für den 1. Teilnehmer, 1286 € für den 2. Teilnehmer und 1246 € für den 3. Teilnehmer sowie in Höhe von jeweils für die Beteiligte zu 2, 3 und 4 € 521 Übernachtungs- und Verpflegungspauschale sowie Euro 127 jeweils für die Beteiligten zu 2, 3 und 4 für den Hin- und Rückflug mit E an Reisekosten freizustellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Den Schulungsanspruch als solchen hinsichtlich der Grundlagen der Arbeit des Wirtschaftsausschusses stellt der Arbeitgeber nicht infrage. Der Betriebsrat habe jedoch die vom Arbeitgeber angebotenen Seminare abgelehnt und auf den gemeinsamen Besuch des streitgegenständlichen Seminars in B bestanden. Auch einen Vorschlag zur Güte, wonach die Betriebsratsvorsitzende nach B reisen dürfe und die beiden anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sich in C schulen ließen, habe der Betriebsrat abgelehnt. Der Vortrag des Betriebsrats, man habe seit März 2017 auf die Möglichkeit einer Schulung warten müssen, sei unzutreffend. Der Betriebsrat habe die Schulungsteilnahme erstmals mit E-Mail vom 3. Mai 2017 begehrt. Der Arbeitgeber habe daraufhin mehrere Seminare angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers setzt sich die Beschwerdebegründung auch in dem erforderlichen Umfang mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen im Schriftsatz vom 22. Mai 2017.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, liegt der erforderliche Verfügungsgrund hinsichtlich der Freistellung von der Arbeitspflicht zur begehrten Schulungsteilnahme vor, §§ 935, 940 ZPO (vgl. dazu grundlegend: Hess. LAG 4. November 2013 - 16 TaBVGa 179/13 - Rn. 18). Die Eilbedürtigkeit ergibt sich daraus, dass die von den Antragstellern gewünschte Schulungsmaßnahme unmittelbar bevorsteht.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts besteht auch der erforderliche Verfügungsanspruch hinsichtlich der Teilnahme an der begehrten Schulungsveranstaltung.

Der Antrag bedarf zunächst der Auslegung. Er ist darauf gerichtet, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Antragsteller zu 2, 3 und 4 für die Dauer der streitgegenständlichen Schulungsmaßnahme von der Arbeitspflicht "freizustellen, die Schulung zu gestatten". Damit ist erkennbar nicht gemeint, den Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung ("Freistellungserklärung" oder "Genehmigung der Schulungsteilnahme") zu verpflichten, sondern vor dem Besuch der betreffenden Schulung zu klären, ob die Voraussetzungen des § 36 Absatz 6 BetrVG vorliegen, um sowohl dem Betriebsrat, den an der Veranstaltung teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern sowie dem Arbeitgeber Rechtssicherheit hierüber zu verschaffen. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 37 Abs. 6 BetrVG die Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, sofern sie an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und dem Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Hierbei ist zwischen der Vermittlung so genannter Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen zu unterscheiden (Bundesarbeitsgericht 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 22ff).

Im Hinblick auf den neugebildeten Wirtschaftsausschuss, dem die Beteiligten zu 2, 3 und 4 angehören, besteht ein aktueller Schulungsbedarf. Dies stellt auch der Arbeitgeber nicht in Abrede.

Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen hat. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 140, 277; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16 mwN). Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15). Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24). Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen (Fitting 28. Aufl. § 40 Rn. 74 mwN). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - zu II 3 der Gründe mwN; 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13).

Das Arbeitsgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die vom Arbeitgeber genannte günstigere Schulungsveranstaltung erst 5 Wochen später als die von den Antragstellern gewünschte Veranstaltung stattfindet. Im Hinblick darauf, dass die dem neugebildeten Wirtschaftsausschuss angehörenden Antragsteller zu 2, 3 und 4 die Teilnahme an einer Schulung benötigen, um überhaupt als solcher tätig werden zu können, erscheint der Beschwerdekammer eine Verschiebung der Schulungsteilnahme um 5 Wochen auch unter Berücksichtigung, dass dann insgesamt 1720 € zu Gunsten des Arbeitgebers gespart werden könnten, im Interesse einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses nicht zumutbar. Demgegenüber fand in der vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2013 (16 TaBVGa 179/13, Rn. 28-36) das günstigere Alternativseminar hinreichend zeitnah, nämlich vom 3. bis 6. Dezember anstelle der vom Betriebsrat ausgewählten Veranstaltung vom 24. bis 28. November, statt. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigt das Kostenargument sogar ausdrücklich nur bei gleichzeitig angebotenen Veranstaltungen (Bundesarbeitsgericht 14. Januar 2015 - 7 ABR 95/12 - Rn. 13; ebenso: Fitting, BetrVG, 28. Auflage, § 40 Rn. 74).

Hinzu kommt, dass zum jetzigen Zeitpunkt keineswegs sicher ist, ob das vom Arbeitgeber vorgeschlagene, 5 Wochen später liegende Seminar in C tatsächlich stattfindet. Wie die Absage des vom Veranstalter F in G angebotenen Seminars zeigt, werden solche Veranstaltungen, wenn sich nicht genügend Teilnehmer finden, auch recht kurzfristig abgesagt. Würde dies hinsichtlich des vom Arbeitgeber in C vorgeschlagenen Seminars von D eintreten, käme es zu einem weiteren Zeitverlust. Dieses Risiko muss der Betriebsrat jedenfalls hier nicht eingehen, da die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die Schulung (schnellstmöglich) benötigen, um ihre Aufgaben in diesem Gremium überhaupt aufnehmen zu können.

Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Soweit die Antragsteller auch die Freistellung von den für die Schulung anfallenden Kosten im Wege der einstweiligen Verfügung begehren, fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund, §§ 935, 940 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass der Veranstalter die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an der Schulung von einer vorherigen Kostenübernahme des Arbeitgebers abhängig gemacht hätte. Über die Kosten der Seminarteilnahme kann daher gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG im Hauptsacheverfahren entschieden werden (Hess. LAG 16 TaBVGa 74/14 zu II. 1.a der Gründe). Entsprechendes gilt für Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisekosten.

III.

Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, §§ 92 Absatz 1 Satz 3, 85 Absatz 2 ArbGG.