OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2011 - 8 C 11052/10
Fundstelle
openJur 2019, 39206
  • Rkr:
Tenor

Die Plangenehmigung der Beklagten vom 12. Mai 2009 ist - soweit sie die Basisstation für den Bahnfunk am Standort H.-Nord betrifft - rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Mai 2009 für die Errichtung der Basisstation für den Bahnfunk "H.-Nord".

Die Kläger sind Eigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke in der Gemarkung H., Flurstück Nr. ...(Klägerin zu 1), Nr. ... (Klägerin zu 2) und Nr. ... (Kläger zu 3 und 4). Für das Gebiet besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Alle Grundstücke liegen mit ihrer südlichen Grundstücksgrenze an der Bahnlinie Kaiserslautern Hbf - Pirmasens Nord. Der Bau der Strecke wurden durch Bayerisches Gesetz vom 10. August 1904 genehmigt, im Bereich der klägerischen Grundstücke verläuft die Bahnlinie auf der im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Parzelle Gemarkung H., Flurstück Nr. ... . Das Grundstück der Klägerin zu 1) liegt auch mit seiner östlichen Grenze an dieser Parzelle. Jenseits der Bahnlinie befindet sich unbebautes, bewaldetes Gelände.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 und 21. Januar 2009 beantragte die Beigeladene die Genehmigung zur Errichtung mehrerer Basisstationen für den Bahnfunk, unter anderem auch für die Basisstation "H.-Nord" auf dem Flurstück Nr. ... . Hintergrund des Antrags ist die Einführung eines einheitlichen digitalen Basissystems für den Bahnfunk nach dem GSM-R-Standard, durch den nach und nach alle bislang verwandten analogen Funksysteme ersetzt werden sollen. Ausweislich der Planunterlagen besteht die Anlage "H.-Nord" im Wesentlichen aus einer gepflasterten Fläche, auf der neben einem Schalthaus und kleineren Versorgungseinrichtungen vor allem ein 25 m hoher Schleuderbetonmast angebracht wird. Der Mast weist am Boden eine Breite von ca. 60 cm auf und verjüngt sich nach oben. Ab einer Höhe von 23,30 m sind zwei Antennen angebracht, die mit der Oberkante des Mastes abschließen. Der Abstand zum nächstgelegenen Haus der Klägerin zu 1) beträgt ausweislich der Planunterlagen ca. 28 m.

Das Eisenbahnbundesamt gab der Oberen Naturschutzbehörde, der Zentralstelle der Forstverwaltung, der Kreisverwaltung Kaiserslautern, der Stadtverwaltung Kaiserslautern und dem Forstamt Kaiserslautern Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 erteilte die Stadt Kaiserslautern ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der Vorhabenträger legte einen Landschaftspflegerischen Begleitplan vor, der die Auswirkungen des Vorhabens auf den geplanten Standort untersuchte. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringen Größe des Vorhabens, der Qualität des vorgefundenen Bestandes und der Vorbelastung des Standorts kein erheblicher Eingriff bezüglich der Schutzgüter Boden, Grund- und Oberflächenwasser, Klima/Luftqualität sowie Arten und Lebensgemeinschaften vorliege. Durch den Sendemast komme es jedoch zu einer mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die zwar durch die hohe Sichtverschattung teilweise kaschiert werde, aber gleichwohl erheblich und ausgleichsbedürftig sei. Von demselben Gutachter wurde auch ein Formular zur Umwelterklärung vorgelegt. Am 2. Juli 2008 stellte das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, weil sich nach überschlägiger Prüfung ergeben habe, dass keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Mit Datum vom 29. August 2007 erteilte die Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung, nach der außerhalb eines standortbezogenen Sicherheitsabstandes von 8,68 m in Hauptstrahlrichtung die in § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) festgelegten Grenzwerte eingehalten würden.

Am 12. Mai 2009 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt die beantragte Plangenehmigung. Zur Erläuterung der Entscheidung wurde ausgeführt, die Strecke Kaiserslautern Hbf - Pirmasens Nord sei gegenwärtig neben den zur Durchführung der Betriebsabwicklung erforderlichen Betriebsfernmeldeanlagen nicht mit Zugfunk ausgerüstet. Die Anhaltswerte der TA-Lärm würden nicht überschritten, die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) würden eingehalten. Dem Vorhabenträger wurde die Eingrünung des unmittelbaren Umfeldes der Maststation mit mindestens 2 heimischen standortgerechten Laubbäumen und 15 Sträuchern aufgegeben und außerdem eine Ersatzzahlung von 1.278,23 Euro auferlegt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Plangenehmigung nicht beigefügt.

Nachdem die Kläger durch Bauarbeiten am 18./19. August 2010 auf das Vorhaben aufmerksam geworden waren und ihnen die Plangenehmigung auf Nachfrage am 3. September 2010 bekannt gegeben worden war, haben sie am 20. September 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie geltend, statt der Plangenehmigung hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, da ihre Rechte mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt würden. Die Eigenart der näheren Umgebung ihrer Wohnhäuser entspreche einem reinen Wohngebiet, so dass eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht komme. Die Mobilfunkanlage verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Der Mast stehe unmittelbar am Rande des Wohngebiets und überrage die Häuser bei weitem. Dass sich die technische Anlage in der Höhe erheblich verbreitere, erhöhe nochmals ihre optische Dominanz gegenüber der Wohnbebauung, so dass ihr erdrückende Wirkung zukomme. Außerdem hätte für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die Beklagte sei auf Grund falscher Informationen davon ausgegangen, dass das Vorhaben außerhalb des Naturparks und Biosphärenreservats Pfälzer Wald liege und nicht weithin sichtbar sei. Vor allem aber bestünden weniger belastende Alternativen. Der Mast könne ohne weiteres auf der anderen Seite der Bahngleise errichtet werden. Dort stehe ausreichend bahneigenes Gelände zur Verfügung, die Grundstücke seien ebenso einfach von der Straße aus zu erreichen und es grenze keinerlei Wohnbebauung an. Das gelte ganz besonders, weil es keine Zwangspunkte wie Tunnel oder ähnliches gebe und die Standorte der Basisstationen H.-Nord und H.-Süd gerade einmal 2,7 km auseinanderlägen, so dass mit einer ausreichenden Funkabdeckung zu rechnen sei.

Die Kläger beantragen,

die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. Mai 2009, Az. 55111-08-0245, aufzuheben, soweit diese den GSM-R Standort H.-Nord betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, das digitale Mobilfunknetz GSM-R sei unter anderem Grundlage des neu zu schaffenden Funk-Fahr-Betriebs (FFB). Es handle sich um ein Betriebsverfahren zur kontinuierlichen Zugbeeinflussung, durch das ein Zug selbsttätig geführt bzw. zum Halten gebracht werden könne. Für die vollständige Abdeckung der Eisenbahnstrecke Kaiserslautern Hbf - Pirmasens Nord seien sieben Basisstationen notwendig. Die geeignetsten Standorte würden durch Rechnersimulation und Funkausbreitungsmessungen ermittelt. Dabei müssten sich die Versorgungsbereiche der einzelnen Anlagen geringfügig überlappen, damit eine lückenlose Funkverbindung gewährleistet sei. Bei der konkreten Standortwahl seien folgende Zwangspunkte maßgebend gewesen: Die bereits bestehende Nachbarfunkstelle "Kaiserslautern Hbf", die konkrete Topographie und Änderung der Streckenführung in H. in Form einer Streckenkurve, die Anordnung der Anlage auf bahneigenem Grund sowie die direkte Erreichbarkeit, die relativ geringfügige Beeinträchtigung des Schutzbereichs "Naturpark Pfälzer Wald" unter Vermeidung der Rodung bestehender Waldbestände, die Vermeidung der Ortskernbereiche und die aufgrund der vorhandenen Anhöhe geringere Masthöhe. Eine Verlegung, wie sie von den Klägern gefordert werde, würde wegen des Kurvenverlaufs einen wesentlich höheren Mast nötig machen. Außerdem müssten vorhandene Waldflächen gerodet werden, was zu einem erhöhten Ausgleichsbedarf führen würde.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie bekräftigt das Vorbringen der Beklagten und führt ergänzend aus, der Mast müsste auf der gegenüberliegenden Gleisseite eine Höhe von mindestens 30 bis 35 m aufweisen. Er würde dann nicht nur das Landschaftsbild stärker stören, sondern wäre auch von den Anwohnern noch deutlicher wahrnehmbar.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene die Auswahl des Standorts näher erläutert. Besonders wichtig sei, die Bahnlinie lückenlos und in einer bestimmten Feldstärke abzudecken. Hierzu würde aus funktechnischer Sicht ein Bereich ermittelt, innerhalb dessen der Mast stehen müsse. Die konkrete Entscheidung, auf welchem Grundstück die Basisstation errichtet würde, würde sodann von Fachleuten vor Ort getroffen. Hierbei spielten eine Reihe von Faktoren eine Rolle, unter anderem die zu erwartenden Errichtungskosten sowie der Zugang zum Stromnetz und Festnetz. Vorliegend sei es zwar funktechnisch nicht ausgeschlossen, den Mast auch an einem Alternativstandort zu errichten. In der Summe sei der genehmigte Standort aber als der geeignetste ausgewählt worden.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist für den Rechtsstreit zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Das gilt gemäß Satz 2 auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlich und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dass vorliegend ausschließlich um eine Nebeneinrichtung in diesem Sinne gestritten wird, steht der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO verlangt seinem Wortlaut nach zwar einen räumlichen und betrieblichen, nicht aber einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Genehmigungsanlage und dem Bau oder der Änderung einer Strecke. Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen für dieses Verständnis. Der Gesetzgeber wollte durch Konzentration der Verwaltungsstreitsachen auf eine Tatsacheninstanz die Neu- und Ausbauplanung von Eisenbahnstrecken insgesamt beschleunigen. Er hat damit der Vorhaltung eines zeitgemäßen und funktionsfähigen Streckennetzes besondere Bedeutung beigemessen. Die Funktionsfähigkeit hängt indes - wie gerade das vorliegende Verfahren zeigt - nicht nur von der Strecke selbst, sondern auch von den erforderlichen Nebenanlagen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO ab. Der gesetzgeberische Zweck würde daher konterkariert, wenn der Streit um solche Nebenanlagen den gesamten Instanzenzug durchlaufen müsste (OVG RP, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 11219/01 - NVwZ-RR 2002, 392 und BVerwG, Urteil vom 16.07.2008 - 9 A 21.08 - NVwZ 2009, 189 [190]; BayVGH, Urteil vom 30.04.2004 - 22 A 03.40056 - BayVBl. 2005, 563 [564]; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 - NVwZ 2004, 613;a.A.OVG NRW, Urteil vom 05.05.2003 - 20 D 98/02.AK - juris).

Statthafte Klageart gegen eine Plangenehmigung ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nicht, § 74 Abs. 6 Satz 3 VwVfG. Den Klägern fehlt auch nicht die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Vorliegend rügen die Kläger eine Verletzung des sich aus § 18 Satz 2 AEG ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange. Dieser Gesichtspunkt reicht zur Begründung der Klagebefugnis aus (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994 [995]).

II.

Die Klage ist auch ganz überwiegend begründet.

Zwar ist weder das gewählte Verfahren zu beanstanden, noch verstößt die Plangenehmigung gegen zwingend zu beachtende Rechtsvorschriften. Der Beklagten ist bei der Abwägung der Alternativen aber ein beachtlicher Fehler unterlaufen, der nur durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, § 75 Abs. 1a Satz 1 und 2 VwVfG.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger war die Beklagte vorliegend nicht gezwungen, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Nach § 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gemäß § 18 b Nr. 1 und Nr. 2 AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung treten, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden, mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine solche Prüfung durchzuführen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a) Rechte anderer sind nicht verletzt.

Mit einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint, nicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (BVerwG, Beschlüsse vom 31.10.2000 - 11 VR 12/00 - NVwZ 2001, 90 und vom 24.02.1998 - 4 VR 13.97 - NVwZ 1998, 1178 [1179], Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994 [996] und Beschluss vom 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3). Eine Plangenehmigung ohne Zustimmung der Betroffenen scheidet daher immer dann aus, wenn Rechte in Rede stehen, die im Rahmen der Abwägung nicht überwunden werden können (BVerwG, Beschluss vom 31.10.2000, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn Vorschriften des zwingenden Rechts nicht eingehalten werden können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 07.05.1998 - 5 S 1060/98 - NVwZ 1999, 550) oder die Beeinträchtigung die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet (in diesem Sinne auch Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 74 Rn. 232).

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung von Rechten der Kläger nicht ersichtlich. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BImSchG werden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erwarten. Ausweislich des vom Vorhabenträger vorgelegten Gutachtens zur Darstellung der erforderlichen Abstände von der Mobilfunk-Basisstation zum nächstgelegenen Immissionsort werden die Immissionrichtwerte der TA Lärm nicht erreicht. Außerdem werden nach der erteilten Standortbescheinigung die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV), die von § 3 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) in Bezug genommen werden, bereits innerhalb eines Sicherheitsabstands von 8,68 m eingehalten.

Ob der von den Klägern geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch überhaupt ein Recht im oben dargestellten Sinne begründet, kann vorliegend dahinstehen, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist der Anspruch der Eigentümer von Grundstücken in einem Bebauungsplangebiet, dass bei Errichtung eines Bauvorhabens in dem Gebiet die Festsetzungen über die Art der Nutzung beachtet werden. Derselbe Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 [155 f.]). Ein Anspruch auf Gebietserhalt kann vorliegend aber schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil die Basisstation auf einem Betriebsgrundstück der Beigeladenen errichtet worden ist. Als Teil der im Jahre 1904 genehmigten Bahnstrecke ist dieses Grundstück gemäß § 38 BauGB der gemeindlichen Planungshoheit entzogen und unterliegt allein dem Fachplanungsrecht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.04.1998 - 4 B 33/98 - BauR 1998, 993 und Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 [113]). Der Vorhabenträger wäre daher weder an die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gebunden, noch muss sich sein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils einfügen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 [428] zur strengen Gebietsbezogenheit des Anspruchs auf Gebietserhalt). Die Vereinbarkeit des Fachplanungsvorhabens mit einer benachbarten Bebauung oder einer dafür vorhandenen gemeindlichen Planung stellt sich daher nicht als Schranke zwingenden Rechts, sondern lediglich als ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang dar.

b) Die Planfeststellungsbehörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorhaben keiner Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz bedurfte.

Gemäß § 3 c UVPG ist für ein Vorhaben, für das in der Anlage 1 eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Nach Anlage 1 Nr. 14.8 bedarf der Bau einer Betriebsanlage, der nicht mit dem Bau eines Schienenweges i.S.d. Nr. 14.7 einhergeht, einer solchen allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall. Gemäß § 3 a UVPG ist die auf Grundlage einer Vorprüfung erfolgte Feststellung der zuständigen Behörde, es bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Das ist der Fall. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf Grund fehlerhafter Angaben getroffen hat. Nach Nr. 2.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ist zu berücksichtigen, ob sich das Vorhaben in einem Nationalpark befindet. Gemäß Nr. 3.1 der Anlage ist das Ausmaß der Auswirkungen zu berücksichtigen. Insofern rügen die Kläger, dass in dem von der Zulassungsbehörde ausgegebenen Kurzformular die Frage "Findet das Vorhaben in Nationalparken, Naturschutzgebieten [...] statt" mit "Nein" beantwortet worden ist, obwohl es im Naturpark und Biosphärenreservat Pfälzer Wald liege. Außerdem sei die Frage "Kann das Bauvorhaben über einen Radius von 500 m hinaus sichtbar sein..." bzw. "Kann das Bauvorhaben über das Betriebsgelände der deutschen Bahn hinaus sichtbar sein..." mit "Nein" beantwortet worden, obwohl der Funkmast weithin sichtbar sei. Die Kläger übersehen bei ihrer Rüge, dass die Fragen neben dem formalen jeweils auch einen inhaltlichen Bestandteil haben. Sie werden nämlich fortgeführt mit "und kann es der Schutzverordnung zuwider laufen?" bzw. "und kann das Landschaftsbild im Außenbereich dadurch über den Radius von 500 m hinaus erheblich beeinträchtigt werden?". Dass diese Fragen im Ergebnis mit "Nein" beantwortet werden konnten, hat der Gutachter im zeitgleich mit dem Fragebogen vorgelegten Landschaftspflegerischen Begleitplan nachvollziehbar dargelegt. Dort ist nicht nur festgehalten, dass sich das Vorhaben im Randbereich des Naturparkes "Pfälzerwald" befindet, sondern auch untersucht worden, welche Naturgüter am Standort vorhanden sind und wie sich das Vorhaben baubedingt, anlagebedingt und betriebsbedingt auf diese auswirkt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes besteht. Soweit die Kläger bemängeln, dass der Mast entgegen der Ausführungen des Landschaftspflegerischen Begleitplans die Baumkronen sehr wohl überrage, dürfte dies auf einem Missverständnis beruhen. Der Gutachter dürfte auf den hohen Bewuchs jenseits der Bahnlinie abgestellt haben, während die Kläger sich offenbar auf den niedrigen Bewuchs am Standort des Vorhabens beziehen. Angesichts der insgesamt geringen Beeinträchtigung ist - unabhängig von der Frage, ob nicht der Landschaftspflegerische Begleitplan schon für sich genommen den Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsprüfung genügte - jedenfalls die Feststellung der Beklagten, dass es keiner solchen Prüfung bedurfte, nachvollziehbar.

Da die Voraussetzungen eines Plangenehmigungsverfahrens vorlagen, war die Beklagte nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit oder auch nur die unmittelbar Betroffenen am Verfahren zu beteiligen. Die Frage, ob eine entsprechende Beteiligung zur Ermittlung der betroffenen Belange zweckmäßig gewesen wäre (vgl. hierzu Kopp/Raumsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 10 Rn. 9), ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

2. Die Plangenehmigung ist aber materiell rechtswidrig.

a) Dem Vorhaben fehlt zwar nicht die Planrechtfertigung.

Als ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung stellt die Planrechtfertigung eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns dar. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 182 - Schönefeld). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend ein leistungsfähiges und sicherheitsrelevantes Kommunikationssystem eingerichtet werden soll, steht dies vorliegend nicht in Zweifel. Auch die Kläger wenden sich daher ausdrücklich nicht gegen das Vorhaben als solches, sondern nur gegen den gewählten Standort.

b) Die Plangenehmigung leidet aber an einem erheblichen Abwägungsfehler.

Nach § 18 Satz 2 AEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen. Dieses so genannte fachplanerische Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen ist und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 22.03.1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 [171]). Das gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung ergeht (BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17/06 - NuR 2007, 488). Das Abwägungsmaterial beschränkt sich dabei nicht auf die Frage, ob das Vorhaben zwingendes Recht verletzt oder ob von ihm unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. Einzustellen sind vielmehr alle mehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von der Planung betroffen werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994 [995]). Die Beklagte darf es mit anderen Worten nicht bei der Prüfung belassen, ob beispielsweise die vorgeschriebenen Grenzwerte für Lärm und elektromagnetische Wellen eingehalten sind, sondern muss auch jede andere nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung ermitteln und mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Entscheidung einstellen.

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die von dem Vorhaben ausgehenden optischen Beeinträchtigungen überhaupt in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt hat. Weder in der Plangenehmigung selbst, noch den Planunterlagen findet sich eine Auseinandersetzung mit der Problematik. Auch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, dass die Beklagte bei der Standortwahl zwar die technischen Fragen, nicht aber die optische Wirkung des Vorhabens in den Blick genommen hat. Dabei werden die Kläger vorliegend durch diese optischen Wirkungen in abwägungserheblicher Weise in ihren Belangen betroffen. Von einem Mast mit einer Höhe von 25 m kann eine bedrängende Wirkung auf die nähere Umgebung ausgehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2007 - 7 B 1182/07 - NWVBl 2008, 183 und Beschluss vom 28.09.2009 - 10 A 331/08 - juris). Das gilt vorliegend besonders für das Wohnhaus der Klägerin zu 1), das nur wenig weiter vom Mast entfernt steht, als dieser hoch ist. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder ist aber auch eine negative Wirkung auf die Grundstücke der übrigen Kläger nicht von der Hand zu weisen. Die Tatsache, dass die Kläger Grundstücke innehaben, die unmittelbar an Bahnbetriebsgrundstücke grenzen, lässt ihre Schutzwürdigkeit vorliegend nicht entfallen. Nicht schutzwürdig sind Belange dann, wenn ihre Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Veränderungen einstellen mussten und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durften (BVerwG, Urteil vom 28.03.2007 - 9 A 17/06 - NuR 2007, 488 [489] und Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87 [102 f.], Beschluss vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94 - NVwZ 1995, 895 [896]). Als unmittelbare Nachbarn einer Eisenbahnstrecke mussten die Kläger zwar vernünftigerweise damit rechnen, dass an der Strecke technisch notwendige Veränderungen vorgenommen werden, die gegebenenfalls mit erheblichen optischen Beeinträchtigungen verbunden sind. Lassen sich die Auswirkungen des Vorhabens allerdings durch die Wahl des Standortes vermindern, dürfen sie andererseits auch darauf vertrauen, dass das Vorhaben auf der Grundlage einer zutreffenden Abwägungsentscheidung möglichst schonend ausgeführt wird. Sofern die Beklagte schließlich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 1995 (- 4 NB 17.94 - DÖV 1995, 823) verweist, lassen sich die dort getroffenen Aussagen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Änderung der Aussicht durch den Bau eines Gewerbegebiets in 300 m Entfernung zu einem Grundstück nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt werden musste. Das gelte, weil die Aussicht als solche erhalten bleibe und sich nur in einiger Entfernung der Ausblicksinhalt ändere. Vorliegend steht aber nicht das Interesse an einem unveränderten Ausblick in die Landschaft in Rede, sondern negative Auswirkungen auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke des Vorhabens (so unterscheidend auch BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, a.a.O.).

Der Abwägungsfehler ist erheblich. Fehler bei der Abwägung sind nach § 18 e Abs. 6 Satz 1 AEG nur dann erheblich, wenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde ohne den in Rede stehenden Fehler eine andere Entscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 31). Davon ist hier auszugehen. Der Senat konnte sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass unter Einstellung der Belange der Kläger hinreichend gewichtige Gründe für den gewählten Standort und gegen einen jenseits der Bahngleise gelegenen Standort sprechen. Die Beigeladene hat selbst eingeräumt, dass die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativstandorte jedenfalls nach funktechnischen Vorgaben in Betracht kämen. Das ergibt sich auch ohne Weiteres aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Funkabdeckungskarten. Ausweislich des ebenfalls vorgelegten Höhenrasters weist jedenfalls derjenige von den Klägern vorgeschlagene Grundstücksteil, der südlich der Bahnlinie, aber nördlich der Kreisstraße 3 liegt, in etwa dasselbe Höhenniveau auf wie der genehmigte Standort. Soweit dort gegebenenfalls Bäume gerodet werden müssten, ist angesichts der Lage jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung ersichtlich, dass es sich um so hochwertigen Lebensraum handelt, dass die Belange der Kläger zurückzutreten hätten. Sofern die Beigeladene erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Zugang zu Strom und dem bahneigenen Festnetz gewährleistet sein müsse, haben die Kläger dem unwidersprochen entgegnet, dass jenseits der Gleise schon früher Nebenanlagen zur Strecke betrieben wurden. Soweit die Beklagte geltend macht, der Mast müsse auf der anderen Seite höher sein und würde dadurch im Bau teurer zu stehen kommen, liegen dem offenbar keine belastbaren, standortbezogenen Untersuchungen zu Grunde. Diese Aussagen sind ebenso allgemein geblieben wie der Hinweis der Beigeladenen, der Standort sei von Fachleuten vor Ort begutachtet und folglich sicherlich nicht ohne guten Grund als Vorzugsstandort ausgewählt worden.

Der Abwägungsfehler kann allerdings nicht zu der beantragten Aufhebung der Genehmigung führen. Nach § 18 e Abs. 6 Satz 2 AEG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung nur dann zur Aufhebung der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vorliegend kann angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen, die für das Vorhaben sprechen, keine Rede davon sein, dass das Vorhaben aufgrund der optischen Beeinträchtigungen keinesfalls am gewählten Standort genehmigt werden darf. Fraglich kann nur sein, ob sich der Zulassungsbehörde ein anderer Standort unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als der bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308, Rn. 119 m.w.Nw.). Es ist der Beklagten daher unbenommen, im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens die in Frage kommenden Alternativstandorte zu untersuchen und auf dieser Grundlage - unter Einbeziehung der optisch bedrückenden Wirkung des Vorhabens - eine neue, belastbare Abwägungsentscheidung zu treffen. Die Klage kann daher nur zu der - als Minus zum Antrag auf Aufhebung mitbeantragten - Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kläger haben zwar ihr Klageziel, das Projekt am gewählten Standort endgültig zu verhindern, nicht erreicht. Da sich aber andererseits ihr zentrales Vorbringen, nach dem die optischen Auswirkungen des Vorhabens nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt worden sind, als zutreffend erwiesen hat und die Plangenehmigung jedenfalls ohne Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht vollziehbar ist, bewertet der Senat ihr Unterliegen als geringfügig (so auch BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 4 B 112.03 - DVBl 2004, 648).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).