OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2016 - 2 Ws 22/16
Fundstelle
openJur 2019, 39129
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2015 aufgehoben.

2. Die durch Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. April 2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.

3. Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB). Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt (§ 68a Abs. 1 StGB).

4. Die Zeit des Vollzugs der Maßregel wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB).

5. Die weitere Vollstreckung des Strafrests wird nicht zur Bewährung ausgesetzt (§§ 67 Abs. 5 S. 1, 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 StGB).

6. Der Vollzug der Strafhaft wird angeordnet (§ 67 Abs. 5 S. 2 StGB).

7. Die Kosten des Verfahrens und die insoweit notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Landgericht Mainz verurteilte den Untergebrachten am 29. April 2013, rechtskräftig seit dem 24. September 2013, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in drei Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren; darüber hinaus ordnete es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB an.

Der Untergebrachte war in dieser Sache am 4. September 2012 festgenommen worden und befand sich bis zum 27. November 2012 sowie - nach zwischenzeitlicher Vollstreckung anderer Rest- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen - in der Zeit vom 22. April 2013 bis zum 23. September 2013 in Untersuchungshaft (insgesamt 240 Tage). Die Maßregel wird seit dem 19. Dezember 2013 in der Klinik N. für Forensische Psychiatrie vollzogen. Die Höchstfrist von zwei Jahren (§ 67d Abs. 1 S. 1 StGB) ist am 18. Dezember 2015 abgelaufen; die verlängerte Höchstfrist (§ 67d Abs. 1 S. 3 StGB) ist auf den 21. August 2018 notiert. Zwei Drittel der Strafe werden - unter Anrechnung des Maßregelvollzugs (§ 67 Abs. 4 StGB) - am 21. August 2016 vollstreckt sein. Über die Fortdauer der Unterbringung wurde regelmäßig, zuletzt am 7. August 2015 (Bl. 132 ff. VH) entschieden.

Am 31. August 2015 nutzte der Untergebrachte einen genehmigten Ausgang zur Flucht und tauchte in der Folge unter; er wurde am 18. September 2015 festgenommen und in die Klinik N. zurück verbracht. Im Hinblick darauf hat die Staatsanwaltschaft am 25. September 2015 beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach Anhörung des Untergebrachten die Fortdauer der Maßregel angeordnet, jedoch die Überprüfungsfrist auf drei Monate herabgesetzt, um hinreichend Zeit zu gewinnen, die Vollziehung der Maßregel in einer anderen Entziehungsanstalt fortsetzen zu können. Gegen die ihr am 4. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2015 sofortige Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Maßregel für erledigt zu erklären.

II.

Die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1 iVm. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu klären ist, liegen vor. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben.

1.Nach § 67d Abs. 5 StGB in der durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) geänderten Fassung ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen, d.h. wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen des Gerichts. Die Maßregel darf vielmehr von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfG, 2 BvR 573/08 v. 25.07.2008 - Rn. 2 n. juris; OLG Saarbrücken, 1 Ws 123/15 v. 31.08.2015 - Rn. 12 n. juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 320/14 v. 17.11.2014 - StV 2015, 498 <Rn. 5 n. juris>). Eine Maßregel gemäß § 64 StGB behält ihre auf Resozialisierung hinzielende Zweckrichtung nur so lange, als die therapeutischen Bemühungen in absehbarer Zeit einen Erfolg möglich erscheinen lassen; scheitert dieser Zweck, besteht kein Anspruch darauf, eine solche Maßregel trotz Aussichtslosigkeit aufrecht zu erhalten (vgl. BVerfG aaO.; Senat, 2 Ws 62/14 v. 03.04.2014; 2 Ws 282/11 v. 25.05.2011; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 67d Rn. 21).

Um festzustellen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann; einer absoluten Sicherheit bedarf es nicht, da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt (vgl. Senat, aaO.; OLG Hamm, 3 Ws 707-709/07 v. 03.01.2008 - StV 2008, 316). Die Prognoseentscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung aller für und gegen die Erfolgsaussichten einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt sprechenden Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln eines dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstands zu treffen (vgl. BGH, 5 StR 224/98 v. 17.09.1998 - NStZ-RR 1999, 10 <11>; 2 StR 437/97 v. 03.09.1997 - NStZ-RR 1998, 70 <71>). Bei der Prognoseentscheidung muss auch der Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt werden; dabei kommt dem Ziel der Unterbringung, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, erhebliche Bedeutung zu. Als Behandlungserfolg ist hierbei bereits anzusehen, dass der Süchtige für eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in die Sucht bewahrt werden kann (vgl. Senat, aaO.; OLG Celle, 2 Ws 41/10 v. 22.02.2010 - Rn. 7 n. juris; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 29. Aufl., § 64 Rn. 11 mwN). Eine mögliche Krise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vermag die Beendigung der Maßregel nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Zwar mag eine bei dem Verurteilten vorliegende Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit für die Aussichtslosigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung sprechen; es ist jedoch stets zu überprüfen, ob eine - vorübergehende - mangelnde Therapiemotivation wieder geweckt werden kann (vgl. Senat, aaO.; OLG Saarbrücken aaO, Rn. 13 n. juris).

2.Die Anwendung dieses Maßstabs auf den vorliegenden Fall führt zur Erledigungserklärung der Maßregel, da die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände besteht keine hinreichend konkrete Aussicht mehr, dass der Untergebrachte durch die Behandlung in der bis zum Ablauf der verlängerten Höchstfrist (21.08.2018) verbleibenden Zeit geheilt werden oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden kann.

Zwar hat sich der Untergebrachte für eine Fortsetzung der Behandlung ausgesprochen und er zeigt sich auch nach wie vor therapiewillig und -motiviert. Er schätzt seine Flucht und seinen damit in Zusammenhang stehenden Drogenrückfall als einmaliges Fehlverhalten ein, welches die Erfolgsaussichten der Therapie nicht grundsätzlich in Frage stelle. Insbesondere will er die wegen des früheren Tötungsdelikts angezeigte Traumatherapie fortführen, ist aber auch bereit, wegen des aktuell zerrütteten Vertrauensverhältnisses zu den für ihn zuständigen Therapeuten mit der Behandlung in einer anderen Entziehungsanstalt neu zu beginnen.

Durch seine Flucht ist jedoch offenbar geworden, dass der Untergebrachte ihm gewährte Vollzugslockerungen dazu missbraucht, in ein kriminelles Umfeld zurückzukehren, welches ihm die Beschaffung und den Konsum von Betäubungsmitteln erleichtert und ermöglicht. Nach der forensisch-psychiatrischen Stellungnahme der Klinik N. vom 15. Oktober 2015 (Bl. 348 ff. VH) bleiben in Bezug auf die Flucht des Untergebrachten noch zahlreiche Fragen offen, so dass sein zukünftiges Verhalten, insbesondere seine Bereitschaft zur Vornahme eines erneuten Fluchtversuchs, nicht verlässlich eingeschätzt werden kann. In der Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer haben die Therapeuten deshalb darauf hingewiesen, dass auf absehbare Zeit die zur erfolgreichen Durchführung der Therapie erforderlichen Lockerungen aufgrund des Verhaltens des Verurteilten nicht mehr gewährt werden können, so dass das Maßregelvollzugsziel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Untergebrachte nicht zum ersten Mal einer erforderlichen staatlichen Beschränkung seiner Freiheit durch Flucht entzogen hat. Es handelt sich bei ihm um einen der Täter, die am 20. November 2003 aus dem Jugendheim M. in R. flüchteten, nachdem sie eine Erzieherin brutal getötet hatten.

Aus seinen eigenen handschriftlichen Erklärungen (Bl. 356 ff. VH) ergibt sich, dass der Untergebrachte vor seinem Fluchtversuch einen erheblichen Suchtdruck verspürte, den er aus Angst, die ihm gewährten Vollzugslockerungen zu verlieren, vor den Therapeuten verschwieg. Während der Zeit seiner Flucht konsumierte er über einen Zeitraum von nahezu drei Wochen fast täglich verschiedene Betäubungsmittel, so dass er bei seiner Wiederaufnahme am 18. September 2015 erheblich intoxikiert war. Auch danach ist es ihm trotz der geschützten Verhältnisse in der Entziehungsanstalt gelungen, sich Betäubungsmittel zu verschaffen und zu konsumieren. Er wurde am 14. Dezember 2015 mit einem positiven Drogenbefund konfrontiert und räumte ein, in der Anstalt Kokain konsumiert zu haben. Nach der Mitteilung der Klinik N. vom 16. Dezember 2015 (Bl. 433 VH) hat sich der Untergebrachte zu den Gründen dieses erneuten Rückfalls jedoch nicht geäußert. Dies zeigt, dass er sein nach wie vor bestehendes Suchtproblem nicht mit der für eine erfolgreiche Behandlung erforderlichen Offenheit und Einsicht mit den Therapeuten erörtern kann oder will.

Bei dieser Sachlage ist offenkundig, dass das Maßregelvollzugsziel voraussichtlich nicht mehr erreicht werden kann. Um die Behandlung fortzusetzen, müsste der Untergebrachte in Vollzugslockerungen erprobt werden, die ihm jedoch angesichts der konkret begründeten Flucht- und Missbrauchsgefahr auf absehbare Zeit nicht mehr gewährt werden können. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer kann hieran auch eine Verlegung in eine andere Entziehungsanstalt nichts ändern. Es ist nicht erkennbar, weshalb der Neubeginn der Behandlung des Verurteilten in einer anderen Therapieeinrichtung einen besseren Erfolg als die bisher erfolglose Behandlung des Verurteilten in der Einrichtung N. haben könnte. Die negative Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr bei Vollzugslockerungen würde sich auch in einer anderen Entziehungsanstalt nicht anders darstellen. Die Ausführungen des Untergebrachten im Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt B. vom 25. Januar 2016 führen zu keiner anderen Beurteilung.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Votum vom 7. Januar 2016 Bezug genommen, welches dem Verteidiger des Untergebrachten von hier aus zur Kenntnis gebracht worden ist.

III.

Die Erledigung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zieht die im Tenor aufgeführten weiteren Anordnungen nach sich.

1.Zunächst tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Maßregel Führungsaufsicht ein (§ 67d Abs. 5 S. 2 StGB.). Dies führt auch dazu, dass dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht ein Bewährungshelfer zu bestellen ist (§ 68a Abs. 1 Halbs. 2 StGB).

2.Da die Maßregel vor einem Rest der Strafe vollzogen wurde und infolge der Anrechnung nach § 67 Abs. 4 StGB bereits mehr als die Hälfte der Strafe verbüßt ist, ist zu prüfen, ob der Strafrest gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Dies ist zu verneinen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Da - wie dargelegt - die Behandlung des Untergebrachten gescheitert ist und sein Hang zum schädlichen Konsum von Betäubungsmitteln weiter besteht, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Untergebrachte im Falle seiner Entlassung wieder Betäubungsmittel konsumieren und die damit in typischem Zusammenhang stehenden Erwerbs- und Beschaffungsdelikte begehen wird. Unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit kann deshalb die Aussetzung zur Bewährung nicht verantwortet werden (§ 67 Abs. 5 S. 1 iVm. § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).

3.Der Vollzug der Maßregel ist nicht gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB fortzusetzen.

Wie bereits in der Entscheidung 2 Ws 464/15 vom 7. September 2015 kann auch hier offen bleiben, ob der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschl. 1 Ws 91/15 v. 09.03.2015, Rn. 6 f. n. juris) und des Kammergerichts (Beschl. 2 Ws 77/14 v. 18.03.2014 - Rn. 6 ff. n. juris; 5 Ws 811/97 v. 07.04.1998 - Rn. 5 n. juris) zu folgen ist, wonach bei jedweder Erledigung einer Maßregel ein Verbleib des Verurteilten in der Maßregelvollzugseinrichtung ausscheidet, wenn ein Strafrest aus demselben Erkenntnis nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, oder ob § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB unmittelbar oder wenigstens analog auch bei Erledigung der Maßregel nach § 63 oder § 64 StGB anwendbar ist (vgl. Senat, 2 Ws 150/11 v. 04.02.2011 - NStZ-RR 2011, 387; OLG Düsseldorf, 2 Ws 576-577/13 v. 12.12.2013 - NStZ-RR 2014, 62 <Rn.- 26 ff. n. juris>; OLG Celle, 2 Ws 16/15 v. 02.03.2015 - Rn. 32 ff. n. juris; Fischer, StGB, 63. Aufl. § 67d Rn. 24).

Auch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senat aaO.) ist vorliegend gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB der Vollzug der Strafe anzuordnen, der kraft Gesetzes in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt (§ 139 StVollzG, § 1 Abs. 1 LJVollzG). Die zuständige Justizvollzugsanstalt ergibt sich gemäß § 113 Abs. 1 LJVollzG aus dem Vollstreckungsplan (Landesverordnung über den Vollstreckungsplan v. 19.11.1976 i.d.F. v. 08.01.2001).

Umstände in der Person des Verurteilten lassen es nämlich angezeigt erscheinen, den Vollzug der Strafe anzuordnen (§ 67 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 StGB). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB wegen Wegfalls der Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB für erledigt erklärt worden, da - wie dargelegt - keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Bei Aussichtslosigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist es regelmäßig untunlich, den Verurteilten in einer solchen Anstalt zu halten (vgl. Senat, 2 Ws 464/15 v. 07.09.2015; Schöch in LK, StGB, 12. Aufl. § 67 Rn. 58). Dies gilt umso mehr, als vorliegend noch etwas mehr als ein Jahr und sieben Monate Strafrest zu vollstrecken sind.

III.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Hat die Staatsanwaltschaft - wie hier - ein erfolgreiches Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie nur ihre Aufgabe wahrnimmt, Gerichtsentscheidungen ohne Rücksicht darauf, welche Wirkung damit für den Verurteilten erzielt wird, mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so trägt in der Regel die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen des Verurteilten (vgl. BGH, 4 StR 497/62 v. 20.02.1963 - BGHSt 18, 268 <Rn. 9 f. n. juris>; Senat, 2 Ws 464/15 v. 07.09.2015; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 473 Rn. 17 mwN.). Gründe, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor.