LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2013 - 10 Sa 277/13
Fundstelle
openJur 2019, 38991
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 7. Mai 2013, Az. 7 Ca 4668/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung restlichen Arbeitsentgelts. Die Beklagte betreibt in M.-K. ein Taxiunternehmen unter der Bezeichnung "T. City Taxi". Der Kläger (geb. 1966, verh.) war dort als Taxifahrer beschäftigt.

In der Klageschrift vom 18.12.2012 hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nettobetrag iHv. € 1.938,00 nebst Zinsen zu zahlen. Er hat vorgetragen:

Er sei vom 01.09.2011 bis 30.05.2012 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Es sei ein Stundenlohn von € 5,00 netto bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden vereinbart worden. Bei Überschreitung dieser Arbeitszeit sollte ihm pro Stunde ein Zuschlag von 10 % gezahlt werden. Er habe durchschnittlich 12 Stunden täglich gearbeitet. Hieraus resultiere für die Monate August, September, Oktober und November 2011 eine Nachforderung von € 1.600,00. Für den Monat Mai 2012 errechne sich insoweit ein Anspruch iHv. € 338,00.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2013 hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Nettobetrag iHv. € 6.801,91 nebst Zinsen zu zahlen. Er hat vorgetragen:

Das Beschäftigungsverhältnis habe am 01.09.2011 begonnen. Es sei eine 7-Tage-Woche vereinbart worden. Es sei für jeden Sonntag und jeden Feiertag ein Grundlohn von € 5,00 pro Stunde zzgl. eines Zuschlags von 10 %, mithin ein Stundenlohn von € 5,50, vereinbart worden. Ergänzend sei vereinbart worden, dass sich sein Bruttolohn aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechne. Er habe bei einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 12 Stunden einen Umsatz von durchschnittlich € 5.500,00 brutto pro Monat erzielt. Hieraus ergebe sich ein Bruttolohn iHv. monatlich € 2.200,00. Dieser Bruttolohn entspreche in Steuerklasse 1 einem monatlichen Nettolohn von € 1.475,83. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Nettozahlungen könne er für die Zeit von September 2011 bis Mai 2012 insgesamt € 6.801,91 netto beanspruchen. Im Einzelnen:

Monat

Anspruch netto(StKl. 1)

gezahlt netto(StKl. 5)

offen netto:

09/11

€ 1.475,83

€ 749,97

€ 725,86

10/11

€ 1.475,83

€ 897,57

€ 578,26

11/11

€ 1.475,83

€ 706,97

€ 766,16

12/11

€ 1.475,83

€ 761,88

€ 713,95

01/12

€ 1.475,83

€ 718,71

€ 757,12

02/12

€ 1.475,83

€ 764,77

€ 711,06

03/12

€ 1.475,83

€ 794,04

€ 681,79

04/12

€ 1.475,83

€ 745,83

€ 730,00

05/12

€ 1.475,83

€ 338,12

€ 1.137,71

€ 6.801,91

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.801,91 nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe zunächst ab Januar 2011 auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrags bei ihr gearbeitet. Dieser Vertrag sei nach einigen Wochen beendet worden. Im August 2011 habe der Zeuge T. B. mit dem Kläger mündlich vereinbart, dass er ab 01.09.2011 wieder als Fahrer arbeiten könne. Der Kläger sollte jeweils freitags und samstags in der Nachtschicht (18:00 bis 6:00 Uhr) fahren. Pro Arbeitsstunde sollte er € 5,00 brutto und somit pro Schicht einen Grundlohn von € 60,00 brutto erhalten. Zusätzlich zu diesem Grundlohn sollte er 10 % der jeweiligen Nettoeinnahmen der einzelnen Taxifahrten, abzgl. der Tankkosten und der Einnahmen aus sog. Rechnungsfahrten (Fahrten für Behinderte und Krankentransporte) erhalten. Hiermit sei der Kläger einverstanden gewesen. Auf der Basis dieser Vereinbarung habe sie das Monatsentgelt des Klägers abgerechnet. Ab ca. Oktober 2011 sei der Kläger auch an Wochentagen eingesetzt worden. Diesbezüglich habe der Kläger mit dem Zeugen T. B. vereinbart, dass er für diese Zeiten keinen Grundlohn, sondern 40 % der jeweils von ihm an diesen Wochentagen erfahrenen Netto-Taxi-Einnahmen (abzgl. Tankkosten und Rechnungsfahrten) erhalten sollte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem hinreichend substantiierten Vortrag. Soweit der Kläger behaupte, es sei ein monatliches Entgelt von 40 % des erwirtschafteten Bruttoumsatzes vereinbart worden, lasse sich dem bestrittenen Vortrag nicht entnehmen, anlässlich welcher äußeren Umstände diese Vereinbarung, wann und in welcher Form getroffen worden sein soll. Der Vortrag sei bereits dem Grunde nach unschlüssig. Darüber hinaus sei der Vortrag auch hinsichtlich der behaupteten Höhe unsubstantiiert. Der Kläger behaupte insoweit, im Monatsdurchschnitt einen Bruttoumsatz von € 5.500,00 erwirtschaftet zu haben. Bereits nach seinem eigenen Vortrag sei Grundlage der Vereinbarung aber kein Monatsdurchschnitt, sondern 40 % des im jeweiligen Monat tatsächlich erwirtschafteten Bruttoumsatzes. Vor diesem Hintergrund verbiete sich eine Durchschnittsbetrachtung wie sie der Kläger in seiner Forderungsaufstellung vornehme. Darüber hinaus erschließe sich nicht, aus welchen Tatsachen sich ein durchschnittlicher Bruttoumsatz in Höhe von € 5.500,00 ergeben soll. Die Benennung dieses Betrags stelle sich als bloße Behauptung ins Blaue hinein dar.

Gegen das Urteil, das ihm am 17.06.2013 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 08.07.2012 Berufung eingelegt und diese mit am 25.07.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe seinen Sachvortrag fehlerhaft als unsubstantiiert bewertet. Er habe im Einzelnen dargelegt, dass ein monatlicher Grundlohn von € 2.200,00 brutto vereinbart worden sei. Ausgehend davon habe er einen monatlichen Nettolohn von € 1.475,83 vorgetragen und die Netto-Fehlbeträge für jeden Monat von September 2011 bis Mai 2012 dargestellt. Im Schriftsatz vom 19.03.2013 habe er substantiiert zur Berechnungsgrundlage seines monatlichen Bruttoverdienstes vorgetragen und für die getroffene Vereinbarung Zeugenbeweis angetreten. Das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen. Seine tatsächlich erbrachten Arbeitszeiten könne er anhand der Fahrtenzettel nachweisen, die er ausgefüllt und der Beklagten jeweils nach Schichtende zu Abrechnungszwecken übergeben habe. Das Arbeitsgericht hätte seinem Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage dieser Fahrtenzettel aufzugeben, stattgeben müssen. Höchst vorsorglich beantrage er nochmals, die Beklagte zu verpflichten, sämtliche durch ihn ausgefüllte Fahrtenzettel für den Zeitraum vom 16.07.2011 bis 11.05.2012 vorzulegen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.05.2013, Az. 7 Ca 4668/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 6.801,91 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 20.08.2013, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger auf Befragen erklärt, dass er verheiratet und seit 2010 in die Lohnsteuerklasse 5 eingereiht sei. Er habe bei der Beklagten bis 11.05.2012 gearbeitet.

Gründe

I.

Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.05.2012 keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Arbeitsentgelts iHv. € 6.801,91 netto.

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

Die Nettolohnklage ist zwar zulässig, sie ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 29.08.1984 - 7 AZR 34/83 - NJW 1985, 646). Die Klage ist jedoch in mehrfacher Hinsicht unbegründet.

1. Die Ableitung der Nettobeträge aus der behaupteten Bruttoschuld ist in keiner Weise nachvollziehbar. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Kläger seine Nachforderung für die Zeit vom 01.09.2011 bis 31.05.2012 mit der Lohnsteuerklasse 1 berechnet hat. Die vom Klägervertreter mit der Klageschrift vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge weisen die Steuerklasse 5 aus. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auf Befragen erklärt, dass er verheiratet ist und seit 2010 die Lohnsteuerklasse 5 gewählt hat. Es ist unverständlich, warum sein Prozessbevollmächtigter die jeweilige Nettomonatsforderung nach Lohnsteuerklasse 1 berechnet hat. Der monatliche Steuerabzug nach Steuerklasse 5, den die Beklagte ihrer Abrechnung zutreffend zugrunde gelegt hat, ist wesentlich höher als nach Steuerklasse 1. Die "Mischberechnung" des Klägers ist falsch.

2. Die begehrte Nettolohnnachzahlung ist außerdem unschlüssig, weil der Kläger lohnsteuerrechtlich nicht laufenden Arbeitslohn, sondern einen "sonstigen Bezug" iSv. § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG geltend macht. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Für die einzubehaltende Lohnsteuer sind die für den Tag des Zuflusses geltenden Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte zugrunde zu legen. Sollte der Kläger zum Zeitpunkt der Zahlung von dritter Seite Arbeitslohn beziehen, hätte er der Beklagten eine weitere Lohnsteuerkarte nach Steuerklasse 6 vorzulegen. Der sonstige Bezug ist nur dann auf der Grundlage der ersten Lohnsteuerkarte zu besteuern, wenn der Kläger zum Zahlungszeitpunkt keinen Arbeitslohn von einem anderen Arbeitgeber bezieht. Die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer ist nach Maßgabe von § 39 b Abs. 3 EStG zu ermitteln (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02 - NZA 2003, 922). Trotz richterlichen Hinweises hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer seinen Klageantrag nicht zu einer Bruttolohnklage geändert. Zur schlüssigen Begründung einer Nettolohnklage hat der Arbeitnehmer die für den Tag des Zuflusses des Arbeitsentgelts geltenden Besteuerungsmerkmale im Einzelnen darzulegen (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02, aaO). Hieran fehlt es. Das Brutto-Netto-Rechenwerk des Klägers ist fehlerhaft.

3. Die Zahlungsklage für den vollen Monat Mai 2012 iHv. € 1.137,71 netto ist außerdem unschlüssig, weil der Kläger nicht bis zum 31.05.2012, sondern nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer nur bis zum 11.05.2012 gearbeitet hat. Es ist unverständlich, weshalb der Kläger gleichwohl den vollen Monatslohn fordert. In sich widersprüchlich ist die Berechnung für den Monat Mai 2012 auch deshalb, weil der Kläger in der Klageschrift vom 18.12.2012 einen "Fehl"-Betrag iHv. € 338,00 fordert, den er sich im Schriftsatz vom 19.03.2012 als "Zahl"-Betrag iHv. € 338,12 abziehen lässt. Auch diese Berechnung ist in keiner Weise nachvollziehbar.

4. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger lediglich unsubstantiiert behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass sich sein Bruttolohn aus dem von ihm monatlich erzielten durchschnittlichen Umsatz errechne. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ausreichend konkretisiert ist. Der Kläger hat keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen nach Ort, Zeit und Gesprächsinhalten vorgetragen, zu denen die von ihm benannten Zeugen hätte befragt werden können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zu erforschen, sondern die von der Partei behaupteten Tatsachen durch eine Beweisaufnahme zu überprüfen. Eine unsubstantiierte, nicht durch Einzeltatsachen belegte allgemeine Behauptung wird nicht durch einen Beweisantritt zu einem schlüssigen Vortrag.

Gegenüber einem vom Arbeitsgericht als unschlüssig oder als nicht hinreichend konkretisiert gewerteten Sachvortrag kann zweitinstanzlich nicht schlicht gerügt werden, es habe einen angebotenen Beweis für diesen nicht erhoben. Ein Beweisantritt kann nicht den Vortrag von Tatsachen ersetzen oder ergänzen. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund dieses unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 13.11.2012 - 3 AZR 557/10 - Rn. 32 mwN, Juris).

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Es erschöpft sich darin, zu rügen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Berufungskammer vollinhaltlich folgt, weiterer Sachvortrag nicht erforderlich gewesen sei, um eine Beweisaufnahme auszulösen. Diese Ansicht ist falsch.

5. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Behauptung des Klägers, er habe mit seinen Taxifahrten vom 01.09.2011 bis 31.05.2012 pro Monat durchschnittlich einen Bruttoumsatz von € 5.500,00 erzielt, zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber erkennbar "aus der Luft gegriffen" ist. Für die Behauptung des Klägers fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet nur, pro Monat einen Umsatz in Höhe von € 5.500,00 erzielt zu haben. Er liefert nicht einmal den Anschein einer sachlichen Begründung. Genauso gut hätte er irgendeinen anderen Betrag wählen können.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagten aufgegeben wird, die von ihm ausgefüllten sog. Fahrtenzetteln vorzulegen, damit er seinen "Sachvortrag zur täglichen Arbeitszeit" beweisen kann. Die Voraussetzungen einer Urkundenvorlagepflicht des Prozessgegners nach § 422 ZPO liegen nicht vor. Eine Anordnung der Vorlage ist auch nach § 142 Abs. 1 ZPO nicht veranlasst. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substantiierungslast. Dementsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (BGH 26.06.2007 - XI ZR 277/05 - Rn. 20, NJW 2007, 2989).

Im Streitfall liegt kein schlüssiger Vortrag des Klägers vor, so dass die Beklagte nicht zur Herausgabe der Fahrtenzettel verpflichtet ist. Es ist bereits unverständlich, weshalb der Kläger die Vorlage von Fahrtenzettel ab dem 16.07.2011 begehrt, obwohl er zuletzt Zahlungsansprüche ab 01.09.2011 geltend macht. Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb der Kläger seine "tägliche Arbeitszeit" beweisen will. Er macht Vergütungsansprüche iHv. 40 % des von ihm erzielten monatlichen Bruttoumsatzes geltend, den er mit € 5.500,00 beziffert, so dass sich ein Arbeitsentgelt von € 2.200,00 brutto monatlich errechnet. Das Vorbringen des Klägers zur täglichen Arbeitszeit nebst Beweisantritt ist unerheblich, weil der Kläger seit seinem Schriftsatz vom 19.03.2013 keinen Stundenlohn (mehr) beansprucht, sondern seine Zahlungsansprüche ausschließlich auf eine vereinbarte Umsatzbeteiligung stützt.

III.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.