LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2017 - 8 Sa 76/17
Fundstelle
openJur 2019, 39097
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017, Az.: 11 Ca 1541/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein um Schadensersatzansprüche der Beklagten, die diese im Wege der Aufrechnung und Hilfswiderklage geltend macht.

Die Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Bei ihr wird ein Kassenbuch geführt, in das Monat für Monat laufend Einnahmen und Ausgaben nebst Beleg-Nummer, Datum und kurzem Text eingetragen werden.

Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2015 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien (Bl. 7 f. d. A.) bei der Beklagten als Büroangestellte mit einem Bruttomonatsentgelt von 2.962,97 EUR beschäftigt. Zusätzlich leistete die Beklagte monatlich einen Beitrag in Höhe von 106,88 EUR als Direktversicherung. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen war diese Leistung als Bestandteil der Bruttovergütung ausgewiesen, der vom Nettoauszahlungsbetrag wieder in Abzug gebracht wurde (vgl. Lohnabrechnung für September 2015, Bl. 12 d. A.).

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos schriftlich zur Zahlung der ausstehenden Gehälter für September 2015 und Oktober 2015 aufgefordert hatte, hat sie mit beim Arbeitsgericht Koblenz am 13.05.2016 eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Zahlungsklage erhoben. Mit der am 16.08.2016 eingegangenen, der Klägerin am 18.08.2016 zugestellten Widerklage hat die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen ihrer Ansicht nach durch die Klägerin veranlasster Lohnüberzahlungen zu ihren Gunsten sowie Schadensersatzforderungen wegen unberechtigter Buchungen geltend gemacht.

Die Klägerin hat im Wesentlichen erstinstanzlich vorgetragen,

sie habe als kaufmännische Angestellte dem Geschäftsführer unterstanden. Die Kasse der Beklagten sei nicht nur ihr, sondern auch dem Geschäftsführer der Beklagten zugänglich gewesen. Sie habe alle Rechnungen ausschließlich auf Geheiß des Geschäftsführers in das Kassenbuch eingetragen. Gleiches gelte für Buchungen, die sie nur auf Anweisung des Geschäftsführers vorgenommen habe. Sie habe nicht zu entscheiden gehabt, ob es sich um Betriebsausgaben oder um private Ausgaben gehandelt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe so etwa auch bei dem nunmehr beanstandeten PC nebst Fritzbox, die der Geschäftsführer dem gemeinsamen Sohn geschenkt habe, sie angewiesen, die Rechnungen in die Kasse einzutragen und sodann die entsprechenden Beträge zu entnehmen. Genauso verhalte es sich mit den Kindermöbeln sowie den Lampen, die der Geschäftsführer ihr geschenkt habe. Soweit sie im Kassenbuch für einzelne Positionen Eintragungen getätigt habe und sie selbst entsprechende Ausgaben getätigt habe, seien die Entnahmen auch wie gebucht verwendet worden. Die Zahlung an die Direktversicherung sei als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Parteien vereinbart. Außerdem sei der entsprechende Betrag vom Nettogehalt wieder in Abzug gebracht worden. Sie habe insgesamt nur 6,5 Urlaubstage im Jahr 2016 nehmen können.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, 3.069,85 Euro brutto für den Monat September 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.869,18 Euro seit dem 07.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 613,98 Euro brutto für den Monat Oktober 2015 nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich hieraus ergebenden Auszahlungsbetrag seit dem 16.11.2015 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 2.353,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen.

die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

sowie hilfsweise widerklagend beantragt,

1. die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.420,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.683,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2016 zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen,

dass sie mit den Gegenforderungen wegen überzahltem Lohn in Höhe von 3.420,16 EUR sowie Schadensersatzansprüchen in Höhe von 1.683,51 EUR aufrechne und hilfsweise Widerklage erhebe. Die Klägerin habe unberechtigt eigenmächtig zusätzlich zu dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalt einen Betrag in Höhe von 106,88 Euro monatlich gegenüber dem mit der Lohnbuchhaltung beauftragten Steuerbüro angegeben. Die Überweisung des sich ergebenden Nettobetrages habe sie, die Klägerin, an sich selbst veranlasst. Der Zahlungsbetrag werde für 32 Monate geltend gemacht. Darüber hinaus habe die Klägerin ab April 2015 begonnen, Rechnungsbeträge für privat genutzte Gegenstände aus dem Vermögen der Beklagten zu vereinnahmen und so der Beklagten einen Schaden in Höhe von 1.683,51 EUR zugefügt. Sie habe die entsprechenden Rechnungsbeträge in das Kassenbuch der Beklagten eingetragen und die entsprechenden Entnahmen für sich selbst behalten. Tatsächlich seien die entsprechenden Positionen nicht angefallen. Teilweise habe die Klägerin für seitens des Geschäftsführers der Beklagten aus dem Privatvermögen gezahlten Gegenstände Buchungen im Kassenbuch vorgenommen und die entsprechenden Beträge entnommen. Auch habe die Klägerin private Gegenstände über die Beklagte erworben und die entsprechenden Positionen in das Kassenbuch eingetragen bzw. Sachen mittels Kontoüberweisungen der Beklagten erworben, die überhaupt nichts mit dem Unternehmen der Beklagten zu tun haben. Zudem habe die Klägerin noch 4 weitere Tage Urlaub im Jahr 2016 gehabt.

Das Arbeitsgericht hat mit am 31.01.2017 verkündeten Urteil der Klage bis auf einen Betrag in Höhe von 102,33 EUR brutto stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche bis auf einen Tag zu Unrecht geltend gemachter Entgeltfortzahlung für den 08.10.2015 bestünden und auch nicht durch die erklärte Aufrechnung erloschen seien. Denn die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche seien nicht gegeben, so dass die von ihr erklärte Aufrechnung, auch soweit die Pfändungsfreigrenze überschritten sei, nicht greife und auch die Widerklage unbegründet sei. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten für die monatlich geleisteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bestehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, vielmehr müsse sich die Beklagte an der entsprechenden jahrelangen Praxis festhalten lassen. Ebenso wenig sei ein Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen behaupteter Barentnahmen aus dem Kassenbestand bzw. der damit korrespondierenden behaupteten Falschbuchungen gegeben. Es fehle bereits im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin an hinreichend substantiiertem Vortrag hinsichtlich der angeblich durch die Klägerin vereinnahmten Beträge.

Gegen das ihr am 13.02.2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte, mit Schriftsatz vom 20.02.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 23.02.2017 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß bis zum 15.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 12.05.2017 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag per Fax eingegangen, begründet.

Die Beklagte macht zusammengefasst geltend,

das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen aus den §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 BGB, 823 BGB angenommen. Die Vermutung des Arbeitsgerichts, dass die Eintragungen im Kassenbuch im beiderseitigen Einverständnis mit dem Geschäftsführer erfolgt seien, wenn es um Anschaffungen des Sohnes gegangen sei, gehe fehl. Die Steuerprüfung habe die erstinstanzlichen Sachverhalte bestätigt, insgesamt habe die Klägerin entsprechend der (nunmehr) abgeschlossenen Steuerprüfung die in der Tabelle im Schriftsatz vom 09.08.2017 (Bl. 199 d. A.) angeführten Gegenstände in die Buchhaltung des Unternehmens eingebucht und persönlich an sich genommen bzw. mitgenommen und so ausweislich der Tabelle der Beklagten einen Gesamtschaden in Höhe von 7.549,46 EUR zugefügt. Dies gelte insbesondere auch für Möbel zu einem Gesamtpreis von 690,12 EUR. Ausweislich der Tabelle habe sie in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 1.712,25 EUR für Zigaretten aus der Kasse zum Eigenkonsum entnommen. Daher sei die Aufrechnung mit diesen Forderungen auch nicht präkludiert. Darüber hinaus habe die Klägerin auch ihre Schwester, Frau B. S., vom 01.04.2004 bis 15.05.2015 als Aushilfe ohne Kenntnis des Geschäftsführers der Beklagten angemeldet. Der Schwester der Klägerin seien monatlich 350 EUR bezahlt worden, obwohl sie keinerlei Leistungen für die Beklagte erbracht habe. Pro Jahr belaufe sich der Schaden hierdurch allein auf 4.000,00 EUR. Auch hiermit rechne die Beklagte auf.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017 - 11 Ca 154/16 teilweise abzuändern und nach den Schlussanträgen der Beklagten erster Instanz zu entscheiden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und widerspricht der von der Beklagten erklärten Aufrechnung, soweit diese Gegenforderungen betrifft, die erstmalig in der Berufungsinstanz geltend gemacht werden. Auch seien die Sachverhalte präkludiert, da sie alle bereits in der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können und müssen. Es gebe keine Buchungen und Bearbeitungen im Rahmen der Buchführung der Beklagten, die von der Klägerin zu verantworten seien. Alle Barentnahmen aus der Kasse seien Verfügungen des Geschäftsführers der Beklagten gewesen, der sich dabei der Klägerin als Angestellte bedient habe. Die Buchungen seien ausschließlich auf Anweisung des Geschäftsführers vorgenommen worden. Ebenso habe die Klägerin keine eigenen Entscheidungen hinsichtlich des Personals der Beklagten getroffen, vielmehr habe diese der Geschäftsführer getroffen. So habe er auch alle Lohnanmeldungen, Sozialversicherungsmeldungen und Bilanzen unterzeichnet. Der Geschäftsführer der Beklagten versuche seine eigenen Verfügungen nun der Klägerin unterzuschieben, wie insbesondere die Aufnahme des E-Bikes und der Barentnahme für die für den Sohn beim D. B. gekauften Gegenstände in die Tabelle zeigten. Letztere habe der Geschäftsführer zunächst bar bezahlt und dann selbst die Rechnung in die Kasse der Beklagten gelegt und den entsprechenden Betrag entnommen. Im Übrigen sei die Klägerin keine Raucherin, der einzige der bei der Beklagten rauchen würde, sei deren Geschäftsführer, der die entsprechenden Buchungen veranlasst habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO nur zum Teil zulässig.

1. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich, dass insbesondere der Berufungsbegründungsschriftsatz der Beklagten noch keinen förmlichen Berufungsantrag enthielt.

Zwar ist es zweckmäßig, dass das Anfechtungs- und Änderungsbegehren in einem förmlichen Berufungsantrag formuliert wird. Doch reicht es nach Auffassung des BGH (std. Rspr. des BGH vgl. zB. BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606, 1607; 15.12.2009 - IX ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424, 425), der sich die Berufungskammer anschließt, aus, dass der Berufungsbegründung im Ganzen das Berufungsbegehren eindeutig erkennen lässt. So muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO die Berufungsbegründung lediglich die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert auch der Zweck des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll nämlich der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. z.B. BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606, 1607). Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (std. Rspr. des BGH vgl. z.B. BGH 01.04.2015 - XII ZB 503/14, NJW 2015, 1606, 1607; 15.12.2009 - IX ZB 36/09, NJW-RR 2010, 424, 425).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Beklagte vorliegend auch ohne förmlichen Antrag aufgrund des Inhalts ihres Berufungsschriftsatzes klar zu erkennen gegeben, dass sie ihr Ziel vollumfänglich nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen, weiterverfolgt. Das erstinstanzliche Urteil war der Berufung beigefügt gewesen. Aufgrund des gesamten Inhalts des Berufungsschriftsatzes lässt sich als Berufungsbegehren entnehmen, dass die Beklagte die Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils mit dem Ziel begehrt, dass die nunmehr dem Grunde nach von der Beklagten anerkannten Klageforderungen der Klägerin durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, die überwiegend bereits auch erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellt wurden, erloschen sind oder zumindest ihrer Hilfswiderklage stattgegeben wird.

2. Allerdings genügt die Berufungsbegründung bereits nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, soweit das erstinstanzliche Urteil die Aufrechnung mit einer Gegenforderung wegen 32 Monaten angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung abgelehnt und den diesbezüglichen Hilfswiderklageantrag zu 1. gleichfalls abschlägig beschieden hat.

Gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erfordert eine ausreichende Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils. Eine substantielle Kritik liegt nicht vor, wenn der Berufungsführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt oder gar nur pauschal auf ihn verweist. Es muss im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Streitstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH 24.01.2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576; hessisches LAG 17.06.2014 - 15 Sa 240/14; LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2005 - 2 Sa 928/04 - zitiert nach juris).

Dabei muss sich, wenn in einem arbeitsgerichtlichen Urteil über im Wege der objektiven Klagehäufung sowie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen und einen Anspruch, der im Wege der (Hilfs-)Widerklage geltend gemacht worden ist, entschieden worden ist, die Berufungsbegründung im vorgenannten Umfang mit jedem einzelnen Antrag und Anspruch auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (BAG 16.04.1997 - 4 AZR 635/95, NZA 1998, 45; LAG Rheinland-Pfalz 15.03.2005 - 2 Sa 928/04 - zitiert nach juris). Hintergrund ist die lediglich prozessuale Zusammenfassung mehrerer Forderungen und Gegenforderungen in einem Rechtsstreit, bei dem die einzelnen Streitgegenstände ihre Eigenständigkeit nicht einbüßen. Etwas anderes gilt nur in dem hier nicht vorliegenden Fall, dass die Begründetheit oder Unbegründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 16.04.1997 - 4 AZR 635/95, NZA 1998, 45).

Die Beklagte hat jedoch in ihrer Berufungsbegründung lediglich ausgeführt, dass das Arbeitsgericht die Ansprüche der Klägerin richtig berechnet habe und im Übrigen auf ihre Aufrechnung verwiesen und darauf, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts eine Aufrechnungslage gegeben sei. Dementsprechend setzt sich die Berufungsbegründung bereits mit keinem Wort mit der Argumentation zur Einbeziehung der monatlichen Beträge zur betrieblichen Altersversorgung in die Berechnung der Höhe der Entgeltfortzahlungsansprüche der Klägerin auseinander. Ebenso wenig nimmt die Berufung dazu Stellung, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen einer Gegenforderung bezüglich der 32 Monate gezahlten betrieblichen Altersversorgung mit der Begründung abgelehnt hat, dass die erfolgten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund sondern aufgrund einer (konkludenten) Vereinbarung der Parteien erfolgt seien und die Beklagte sich an der jahrelangen entsprechenden Praxis festhalten lassen müsse. Diese Argumentation liegt schließlich auch der Abweisung des diesbezüglichen Hilfswiderklageantrags zu 1. zu Grunde und wird gleichfalls mit keinem Wort in der Berufungsbegründung angegriffen.

II.

Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Weder sind die Klageforderungen durch die erklärte Aufrechnung der Beklagten nach § 389 BGB erloschen, noch ist der Hilfswiderklagantrag zu 2. begründet.

1. Soweit die Beklagte an ihrer bereits erstinstanzlich erklärten Aufrechnung festhält, hat dies auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg.

Denn die als Gegenforderungen nach §§ 387 ff. BGB angeführten angeblichen Schadensersatzansprüche wegen Entnahmen aus der Kasse und Falschbuchungen, die zusammengefasst in der Tabelle im Schriftsatz vom 09.08.2017 (Bl. 199 d.A.) nochmals aufgezählt werden, wurden bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargelegt. Dies hat bereits das Arbeitsgericht in seinen erstinstanzlichen Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt, so dass im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten lediglich folgende ergänzende Anmerkungen zu machen sind:

a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche trägt die Beklagte.

Allein die pauschale Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin die in dieser Tabelle angeführten Gegenstände in die Buchhaltung des Unternehmens eingebucht und persönlich an sich genommen habe, vermag keinen substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 iVm. § 241 BGB wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht noch zu denen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB wegen unerlaubter Handlung der Klägerin zu begründen. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der in der Tabelle angeführten Einzelforderungen, bei denen sich die Klägerin nicht nur auf ein bloßes Bestreiten beschränkt, sondern selbst Gegenvortrag hält. Weder trägt die Beklagte ausreichend substantiiert eine der Klägerin vorwerfbare Pflichtverletzung noch eine durch die Klägerin schuldhaft verursachte Rechtsgutsverletzung vor. Denn es fehlt bereits jeglicher Vortrag dazu, weshalb die Eintragungen auf einer Pflichtverletzung der Klägerin beruhten.

Das Kassenbuch an sich stimmte, es gab keinen Fehlbestand. Zumal die Klägerin behauptet, auf Anweisung des für die Beklagte handelnden Geschäftsführers die nunmehr beanstandeten Eintragungen und Buchungen vorgenommen zu haben. Dies gilt auch für die Eintragung von von der Beklagten bezahlten Gegenständen, die sodann nicht am Unternehmenssitz der Beklagten blieben, sondern Privat für das Wohnhaus und den gemeinsamen Sohn der Klägerin und des Geschäftsführers, der zugleich Mehrheitsgesellschafter der Beklagten ist, angeschafft wurden. Insoweit hat die erste Instanz bereits zutreffend den Umstand gewertet, dass die Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu diesen Zeitpunkten noch verheiratet war und es sich um Ausgaben handelte, die deren gemeinsamen Sohn oder der Klägerin zu Gute kamen.

Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die Steuerprüfung diese Eintragungen und Buchungen moniert hat, da es sich insoweit um keine Betriebsausgaben der Beklagten handelt, reicht ebenso wenig, um einen Haftungstatbestand der Klägerin zu begründen. Denn die steuerrechtliche Behandlung von Ausgaben als Betriebs- oder Privatausgaben besagt noch nichts darüber, ob die Klägerin schuldhaft eine (arbeitsvertragliche) Pflichtverletzung bzw. schuldhaft eine Rechtsgutsverletzung begangen hat, was diese bestreitet und darauf verweist, die Eintragungen in Absprache und auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten getätigt zu haben. Ebenso wenig ergibt sich aus den Beanstandungen der Steuerprüfung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Betriebsausgabe, dass die Klägerin etwaige Barentnahmen an sich genommen hat, was diese gleichfalls bestreitet und darauf verweist, dass der Beklagte selbst die Rechnungen, bei denen er in Vorleistung getreten ist, in die Kasse gelegt habe und sodann das Geld entnommen habe. Dennoch fehlt jeglicher Beklagtenvortrag dazu, wie die Klägerin in Besitz dieser Rechnungen gelangt sein soll, die der Geschäftsführer der Beklagten selbst zunächst bar bezahlt hatte. Gleiches gilt für die im Kassenbuch aufgenommenen Rechnungen und Geldentnahmen für Zigaretten, von denen die Beklagte in zweiter Instanz nunmehr behauptet, dass diese dem Eigenverbrauch gedient haben. Die Klägerin bestreitet zu rauchen und verweist darauf, dass allein der Geschäftsführer Raucher sei. Auch hierzu macht die Beklagte keinerlei weitere Angaben. Eine Vernehmung der als Zeugin angebotenen Steuerberaterin der Beklagten erübrigte sich daher, da die Erhebung dieses Beweises mangels ausreichenden Vortags lediglich auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.

b) Darüber hinaus scheitert die erklärte Aufrechnung letztlich auch an der fehlenden Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen. Nach § 387 BGB ist Voraussetzung der Aufrechnung, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen gleichartig sind. Daran fehlt es hingegen, wenn gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers mit sonstigen Nettoforderungen aufgerechnet werden soll, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Der Umfang der Rechtskraft darf indes nicht unklar bleiben, § 322 Abs. 2 ZPO (BAG 22.03.2000 - 4 AZR 120/99). Das Gericht ist angesichts des Beibringungsgrundsatzes im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess zur Ermittlung des betreffenden Sachverhaltes nicht verpflichtet, von Amts wegen zu ermitteln, welche Vergütungsdifferenzen der Arbeitnehmer nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsabgaben zu beanspruchen hat (vgl. BAG 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 - Rn. 13, zitiert nach juris). Die Arbeitgeberin trägt vielmehr auch die Darlegungslast dafür, dass ihre Aufrechnung gegen den gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nur nach Maßgabe des §§ 850 a bis 850 i ZPO pfändbaren Anspruchs des Arbeitnehmers auf Lohn und Überstundenvergütung das Erlöschen oder den teilweisen Untergang dieser Forderungen bewirkt hat (§ 389 BGB) (vgl. BAG 05. Dezember 2002 - 6 AZR 569/01 - Rn. 16, zitiert nach juris).

Ausgehend hiervon erweist sich die erklärte Aufrechnung als unzulässig. Denn die Nettobeträge, die die Klägerin aus Entgeltfortzahlung bzw. Urlaubsabgeltung zu erhalten hat, stehen weder fest noch hat die Beklagte diese vorgetragen. Gleiches gilt für den monatlichen Freibetrag und dementsprechend für die Höhe des überhaupt pfändbaren Betrages. Zumal auch unklar ist, ob der Sohn hinsichtlich der Höhe des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen ist.

2. Die erstmals in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen monatlicher Lohnzahlungen an die Schwester der Klägerin in Höhe von für ein Jahr allein 4000,00 EUR konnte keine Berücksichtigung finden, weil die prozessualen Voraussetzungen nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO nicht vorlagen.

Wird erstmals in der Berufungsinstanz eine Aufrechnung erklärt, ist dies nach § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und gemäß § 533 Nr. 2 ZPO, die Aufrechnungserklärung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht im Rahmen seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu berücksichtigen hätte.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch insoweit nicht erfüllt. Die Klägerin hat der Aufrechnung ausdrücklich widersprochen. Ob die in zweiter Instanz erstmalig erklärte Aufrechnung zumindest sachdienlich ist, kann dahinstehen, da sie in keinem Fall den Anforderungen des § 533 Nr. 2 ZPO genügt. Auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ist danach eine Aufrechnung nur dann noch zulässig, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Aufrechnungserklärung hätte befassen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht müsste sich mit einem völlig neuen Sachverhalt auseinandersetzen, da die Fragen der Sozialversicherungsanmeldung und der angeblichen Nichterbringung einer Arbeitsleistung durch die Schwester nichts mit dem bisherigen Streitgegenstand hinsichtlich angeblich pflichtwidriger Eintragungen der Klägerin in das Kassenbuch der Beklagten zu tun haben. Im Übrigen erscheint aber auch die Prozessführungsberechtigung der Beklagten zur Geltendmachung einer hieraus etwaige folgenden Schadensersatzforderung sehr fraglich, da ausweislich der von der Beklagten selbst eingereichten Anmeldung zur Sozialversicherung die Schwester der Klägerin nicht bei der Beklagten sondern bei der Einzelhandelsfirma des Geschäftsführers der Beklagten gemeldet war.

Schließlich scheitert auch diese Aufrechnung jenseits der Bestimmung des § 533 ZPO gleichfalls an der fehlenden Gleichartigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen da auch hier wieder mit einer Nettoforderung gegen die Bruttolohnforderung der Klägerin aufgerechnet werden soll.

3. Auch der Hilfswiderklageantrag zu 2. auf Zahlung von Schadensersatzforderung in Höhe von 1.683,51 EUR wegen Vereinnahmung von Kassenbeständen bzw. Bezahlung von privaten Gegenständen aus der Kasse der Beklagten war aus den bereits unter II. 1. a) dargestellten Gründen mangels ausreichender Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen der angeblichen Schadensersatzansprüche ebenfalls abzuweisen.

III.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht ebenfalls nicht.