LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 15.03.2017 - L 18 AS 2584/16
Fundstelle
openJur 2019, 39842
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. September 2016 aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Cottbus (SG), das Verfahren sei durch fiktive Klagerücknahme beendet.

Die 1984 geborene Klägerin steht im fortlaufenden Leistungsbezug bei dem Beklagten. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, Kontoauszüge aus der Leistungsakte der Klägerin zu entfernen.

Mit Schreiben vom 25. November 2013 hatte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Entfernung sämtlicher Kontoauszüge ihrer Konten aus ihrer Verwaltungsakte gestellt, diesen Antrag hatte der Beklagte durch Bescheid vom 26. November 2013 unter Hinweis auf § 67c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2014). Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben vom 26. November 2013 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handle. Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 2014, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, unter Übersendung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen bei dem SG Klage erhoben, mit der sie die "Entfernung der Kontoauszüge ...aus der Verwaltungsakte" und die gerichtliche Feststellung begehrt, dass die Speicherung derselben rechtswidrig ist. Sie hat zur Begründung vorgetragen, ein Anspruch auf Entfernung der Kontoauszüge folge jedenfalls aus § 84 SGB X, denn die weitere Aufbewahrung der Kontoauszüge in der Verwaltungsakte sei nicht erforderlich und eine vorsorgliche Speicherung von Sozialdaten unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte hat weiter ausgeführt, er bestelle sich zum Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Bezugnahme auf die in den Verwaltungsakten befindliche allgemeine Prozessvollmacht. Wörtlich heißt es in der Klageschrift weiter: "Für nicht prozessfähige Kläger handelt der Unterzeichner in Bevollmächtigung der gesetzlichen Vertreter". Durch gerichtliche Verfügung vom 17. März 2014 hat das SG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin daraufhin aufgefordert mitzuteilen, warum er davon ausgehe, dass die Klägerin nicht prozessfähig sei. Er wurde außerdem um Mitteilung gebeten, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Zulässigkeit der Klage ausgehe. Mit weiterer Verfügung vom 12. Juni 2014 hat das SG den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an die Erledigung der Verfügung vom 17. März 2014 erinnert und ihn gleichzeitig aufgefordert, die zu entfernenden Kontoauszüge zu bezeichnen oder die betroffenen Blätter der Verwaltungsakte anzugeben. Diese Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 16. Juni 2014 zugestellt. Da dieser erneut nicht reagierte, hat das SG unter dem 30. September 2014 die Einstellung des Verfahrens verfügt. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin auf Fortführung des Verfahrens hat das SG durch Urteil vom 16. September 2016 festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gelte. Die Klägerin habe das Verfahren länger als drei Monate trotz Aufforderung des Gerichts nicht betrieben, obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen worden sei. Ziel der Betreibensaufforderung, deren formale Anforderungen erfüllt seien, sei die Konkretisierung des Klagegegenstandes gewesen.

Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Klage gelte nicht als zurückgenommen. Sie sei nicht verpflichtet, jeden Vortrag der Beklagten im gerichtlichen Verfahren zu kommentieren. Weiterer Vortrag vor der konkreten Kammer des SG sei ohnehin sinnlos gewesen, da ihr Prozessbevollmächtigter in dieser Kammer noch nie einen Prozess gewonnen habe.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. September 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senates geworden sind.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit zuvor einverstanden erklärt hatten (vgl §§ 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Das Klageverfahren vom 13. Februar 2014, zuletzt geführt unter dem Aktenzeichen - S 2 AS 494/15 WA -, ist nicht aufgrund der Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beendet worden. Die hierauf gestützte Einstellung des Klageverfahrens ist rechtswidrig.

Gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGG gilt eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor, insbesondere bestanden bei Erlass der Betreibensaufforderung keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin habe das Interesse an der Fortführung des Verfahrens verloren.

Die Betreibensaufforderung des SG vom 12. Juni 2014 leidet zunächst nicht an formellen Fehlern - insbesondere ist sie vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris - Rn 49) und sie wurde dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin auch zugestellt.

Sie ist jedoch materiell rechtswidrig. § 102 Abs. 2 SGG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (GG) unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren auch durchführen will. § 102 Abs. 2 SGG darf weder als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperativen Verhaltens eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden noch stellt die Vorschrift ein Hilfsmittel zur Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitenden Verfügungen dar. Sie soll nur die Voraussetzungen für die Annahme eines weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren (vgl BSG, Urteile vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - und - B 13 R 74/09 R - jeweils juris -; zur Parallelvorschrift des § 92 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 = NVwZ 2013, 136 mwN; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 = NVwZ 2001, 918). Zum Zeitpunkt einer Betreibensaufforderung müssen deshalb sachlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103 SGG verletzt hat (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11= NVwZ 2013, 136 mwN), wobei nur das Unterlassen solcher prozessualen Mitwirkungshandlungen erheblich ist, die für die Feststellung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedeutsam sind (vgl BSG aaO).

Im vorliegenden Fall ist das für eine Klagerücknahmefiktion im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung geforderte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses nicht erfüllt. Denn im Hinblick auf das prozessuale Verhalten der Klägerin hat zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung des SG bei objektiver Betrachtung kein hinreichender Anlass bestanden, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Insbesondere hat die Klägerin ihre prozessualen Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die gerichtliche Verfügung vom 17. März 2014, mit welchem er aufgefordert worden war, zur Prozessfähigkeit der Klägerin und zur Zulässigkeit der Klage Stellung zu nehmen, nicht reagiert. Die Prozessfähigkeit der Klägerin war jedoch zwischen den Beteiligten nicht streitig und der Hinweis in der Klageschrift, wonach der Prozessbevollmächtigte für nicht prozessfähige Kläger als deren gesetzliche Vertreter handle, erkennbar allgemein gehalten, so dass es keinen Anlass für das SG gegeben hätte, an der Prozessfähigkeit der Klägerin zu zweifeln. Es hat deshalb für den Kläger im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungsverpflichtung auch kein Anlass für weiteren Vortrag zur Zulässigkeit der Klage bestanden. Das SG hatte mithin allein wegen dieses Untätigbleibens der Klägerin bei objektiver Sicht im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung keinen Anlass, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Klägerin anzunehmen und eine Frist gemäß § 102 Abs. 2 SGG zu setzen.

Auch durch die Nichtbeachtung der Erinnerung des SG an die Verfügung durch weitere Verfügung vom 12. Juni 2014 unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 SGG verbunden mit Fristsetzung hat die Klägerin ihre prozessualen Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Denn die Klägerin hatte ihr prozessuales Begehren, wonach sie die Entfernung aller Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte verlangte, hinreichend deutlich dargetan und auch einen konkreten Klageantrag gestellt (vgl § 92 Abs. 1 SGG). Es bedurfte auch keiner Klarstellung durch Mitteilung konkreterer Angaben oder gar die Nennung der Kontoauszüge oder Angabe von Blattzahlen der Verwaltungsakte. Eine derartige Mitwirkungshandlung durfte deshalb im Rahmen des § 103 SGG von der Klägerin nicht verlangt werden. Aus der erneuten Untätigkeit der Klägerin konnte folglich aus objektiver Sicht ebenfalls nicht auf den Wegfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses geschlossen werden.

Da das sozialgerichtliche Verfahren damit nicht beendet ist, war das Urteil des SG aufzuheben. Das SG hat das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen und in der Sache selbst zu entscheiden, ohne dass es einer Zurückverweisung des mangels Rücknahme der Klage nach wie vor beim SG anhängigen Verfahrens bedurft hätte.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das SG vorbehalten.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.