OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2017 - 8 B 10987/17
Fundstelle
openJur 2019, 39241
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller als nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - anerkannter Vereinigung zulässigerweise eingelegten Widerspruchs zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Auch nach Auffassung des Senats überwiegen bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen im Windpark "B." das Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung. Dabei hat das Verwaltungsgericht für diese Interessenabwägung zutreffend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache abgestellt (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 381 und juris, Rn. 12). Zwar ist insoweit inzwischen nicht mehr § 4a Abs. 3 UmwRG ergänzend zu berücksichtigen, wonach bei Umweltrechtsbehelfen § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden war, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise nur in Betracht kommt, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Denn § 4a Abs. 3 UmwRG ist durch das - ohne Übergangsregelung inzwischen in Kraft getretene - Gesetz zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorschriften (BGBl. I 2017, 1298) ersatzlos gestrichen worden.

Der Senat gelangt indessen bei der gebotenen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte an solchen Rechtsfehlern leidet, die dem Umweltrechtsbehelf des Antragstellers in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könnten:

1. So hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht entschieden, dass der Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2016 nicht wegen Verfahrensfehlern aufzuheben ist. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung erneut geltend gemachten Verfahrensfehler liegen entweder nicht vor (a.) oder begründen keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung (b.).

a. Soweit der Antragsteller - unter weitgehender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens - erneut Verstöße gegen sich aus § 9 Abs. 1a Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - bzw. aus § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG i.V.m. § 73 Abs. 4 und 5 VwVfG ergebende besondere Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung geltend macht, kann dies schon grundsätzlich nicht zum Erfolg führen. Der Senat schließt sich - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach § 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - und die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV -) abschließende Regelungen über die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV); darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die UVP-Richtlinie insoweit unzureichend umgesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 und juris, Rn. 14 f.; s.a. den Senatsbeschluss vom 27. April 2017 - 8 B 10738/17.OVG -, juris, Rn. 5). Dass die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens etwa gegen die speziellen Regelungen des § 9 i.V.m. § 3 der 9. BImschV verstieß, wird vom Antragsteller nicht dargelegt, ist im Übrigen aber auch für den Senat nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zu Recht entschieden, dass der Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung auf die Internetseite www.Bernkastel-Wittlich.de nicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsteller an seiner Auffassung festhält, aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 27a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwVfG ergäben sich weitergehende Anforderungen hinsichtlich der Angabe der konkreten Internetseite für die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG nach zutreffender Auffassung eine eigene abschließende Regelung zur Internetpublikation enthält (so: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 27a, Rn. 2). Danach ist die Bekanntmachung - außer im amtlichen Veröffentlichungsblatt - zusätzlich nur entweder über das Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen erforderlich (vgl. Jarass, BImSchG-Kommentar, 11. Aufl. 2015, § 10, Rn. 60a), während § 27a Abs. 1 Satz 1 VwVfG hinsichtlich der zusätzlichen Veröffentlichung des Bekanntmachungsinhalts im Internet als Sollvorschrift ausgestaltet ist und § 27a Abs. 2 VwVfG dazu die Angabe der "Internetseite" in der öffentlichen Bekanntmachung verlangt. Nachdem sich der Antragsgegner hier zu einer öffentlichen Bekanntmachung auch im Internet - auf seiner Homepage - entschlossen hatte, sind an den Hinweis auf die Veröffentlichung auch im Internet in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen zu stellen, als sie das Verwaltungsgericht - in Anlehnung an das Schrifttum zu § 27a VwVfG - formuliert hat: Danach genügt für den Hinweis nach § 27a Abs. 2 VwVfG - wie hier geschehen - die Angabe der Internetadresse, d. h. die exakte Bezeichnung der Domain mit dem vollständigen Domain-Namen; dabei ist der - auch hier gewählte - Hinweis auf den kurzen und in der Regel prägnanten Namen der Start- oder Hauptseite, von der der Benutzer mit wenigen Mausklicks auf die Seite des Bekanntmachungsinhalts gelangt, zweckgerechter als der Hinweis auf den u. U. langen und komplexen Namen einer untergeordneten Seite (so überzeugend Ramsauer, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.) und deshalb auch aus Sicht des Senats als ausreichend anzusehen.

b. Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist, verstößt die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens vom 1. Juni 2016 allerdings insoweit gegen § 10 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 2 BImSchG, als darin der Hinweis enthalten ist, dass (lediglich) "etwaige Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur gegen das Vorhaben ... erhoben werden" können. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG ist in der Bekanntmachung nach Abs. 3 Satz 1 u. a. auch "dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen." Der Begriff der Einwendung in dieser Vorschrift ist weit gefasst und umfasst - wie in § 73 Abs. 4 VwVfG - jedes auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens zielende Gegenvorbringen (vgl. Jarras, a.a.O., § 10, Rn. 70), mit dem der Einwender alle öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich begründeten eigenen Rechte, aber auch alle wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen, ideellen oder sonstigen nicht unredlich erworbenen und deshalb anerkennenswerten eigenen Interessen geltend machen kann, die durch das Vorhaben möglicherweise berührt werden (vgl. z.B. Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 73, Rn. 71, m.w.N.). Die Beschränkung des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung nur von "etwaigen Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur" war mithin offensichtlich fehlerhaft und irreführend.

Der Senat teilt indessen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser Verfahrensfehler nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führt.

Anders als die Beigeladene meint, scheitert ein Aufhebungsanspruch des Antragstellers jedoch nicht bereits an fehlender Berührung satzungsgemäß von ihm zu fördernder Ziele i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1, letzter Halbsatz UmwRG. Die von der Beigeladenen vertretene Auffassung, der Verstoß der Bekanntmachung gegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG berühre keinen der vom Antragsteller nach seiner Satzung zu fördernden Belange des Natur- und Umweltschutzes, weil die Beschränkung der Einwendungen auf solche "nicht privatrechtlicher Natur" lediglich die Geltendmachung von zivilrechtlichen, z. B. im Grundeigentum wurzelnden Einwendungen betroffen habe, deren Durchsetzung zu unterstützen nicht Ziel einer Umweltverbandsklage sei, erscheint zu eng und mit Sinn und Zweck der Umweltverbandsklage - wie er sich aus den dem Umweltrechtsbehelfsgesetz zugrunde liegenden unions- und völkerrechtlichen Regelungen ergibt - nicht vereinbar. Abzustellen ist - trotz des insoweit etwas missverständlichen Wortlauts des § 2 Abs. 4 UmwRG - nicht auf den konkreten Verstoß und seine Auswirkungen, sondern auf den Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde: Es muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gemäß Satzung verfolgten Zielen und dem Verstoß gegen die Rechtsvorschrift bestehen; dabei ist es ausreichend, wenn die als verletzt gerügte Rechtsvorschrift einen Bezug zum Aufgabenbereich der Umweltvereinigung hat (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar Bd. I, § 2 UmwRG, Rn. 34 und 75, m.w.N.). Satzungsgemäßes Ziel des Antragstellers ist u. a. "die tätige Förderung des Natur- und Umweltschutzes einschließlich seiner wissenschaftlichen Grundlagen" (vgl. § 2 Abs. 2c der Satzung des Antragstellers). Sinn und Zweck der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Genehmigungsverfahren für UVP-pflichtige Vorhaben - und damit auch des § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG - ist es, sicherzustellen, dass bei derartigen besonders umweltbedeutsamen Vorhaben die gebotene Beteiligung der Öffentlichkeit ordnungsgemäß durchgeführt wird, weil sowohl der nationale als auch der europäische Gesetzgeber - auch aufgrund entsprechender völkerrechtlicher Verpflichtungen in der Aarhus-Konvention - davon ausgehen, dass die Mobilisierung der betroffenen Öffentlichkeit zur Beteiligung und Äußerung in den Genehmigungsverfahren ein wichtiges Mittel zur Stärkung und Verbesserung des Umweltschutzes ist (vgl. den 9. Erwägungsgrund der Aarhus-Konvention, Beilage Nr. III/2001 zu NVwZ 2001, Heft 3). Dies gilt angesichts des weit gefassten Umweltbegriffs auch für die Geltendmachung im privaten Eigentum wurzelnder Belange, soweit sie - wie etwa bei Eigentumsbeeinträchtigungen durch umweltbelastende hoheitliche Maßnahmen - einen Umweltbezug haben. Sinn und Zweck der Umweltverbandsklage ist es nach nationalem und Unions- sowie Völkerrecht danach auch, über die Einhaltung der Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei besonders umweltbedeutsamen Vorhaben zu wachen und zu deren Durchsetzung beizutragen. Die Rüge von Verstößen gegen solche Vorschriften durch den Umweltverband im Rahmen eines Umweltrechtsbehelfs stellt daher stets eine "tätige Förderung des ... Umweltschutzes" im Sinne der Satzung des Antragstellers dar.

Der Senat teilt andererseits die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller wegen des Verstoßes gegen § 10 Abs. 4 Nr. 2 BImSchG kein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides zusteht, weil es sich lediglich um einen "relativen Verfahrensfehler" i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG handelt und i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Ein "absoluter Verfahrensfehler", der gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG ohne weiteres zu einem Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, liegt hier nicht vor. Da die Fallgruppen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG (Unterlassen einer gebotenen UVP oder UVP-Vorprüfung) oder des § 4 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG (vollständiges Unterlassen einer gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung) hier offensichtlich nicht gegeben sind, müsste es sich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG um einen "anderen Verfahrensfehler", handeln, der nicht geheilt worden ist (a.), nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist (b.) und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (c.). Diese Voraussetzungen erfüllt der hier in Rede stehende Bekanntmachungsfehler nicht. Er ist zwar nicht durch Verfahrenswiederholung geheilt worden, aber nach seiner Art und Schwere nicht mit der unterlassenen Durchführung einer UVP oder der unterlassenen Durchführung einer erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar, weil lediglich im Rahmen der Bekanntmachung eines Vorhabens, für das eine UVP und eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurden, ein unzulässiger einschränkender Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen erfolgte (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von Bekanntmachungsfehlern: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 und juris, Rn. 47). Darüber hinaus wurde der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess nicht vollständig genommen, sondern allenfalls einem kleinen Teil davon, nämlich solchen Personen, die aufgrund des fehlerhaften Hinweises von der Erhebung von Einwendungen in der Annahme, diese seien ausschließlich privatrechtlicher Natur und dürften deshalb nicht vorgebracht werden, Abstand genommen haben.

Liegt danach lediglich ein sog. "relativer Verfahrensfehler" vor, so kann vom Antragsteller eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG dann nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu hat das Gericht im Hauptsacheverfahren von Amts wegen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere der vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände, zu untersuchen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre; lässt sich diese konkrete Möglichkeit auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht ausschließen, greift die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG zu Lasten der Behörde ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 41 ff. und Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, NVwZ 2016, 1257 und juris, Rn. 21 f.).

Der Senat teilt indessen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Dabei ist vorliegend von besonderer Bedeutung, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG als gebundene Entscheidung - ohne planerischen Abwägungs- oder Ermessensspielraum der Behörde - ergangen ist. Die Beigeladene hat also einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn sichergestellt ist, dass die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten erfüllt sein werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Mit anderen Worten: Eine Aufhebung der Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Verfahrensfehler - konkret: ohne den fehlerhaften Hinweis zur Erhebung von Einwendungen in der Bekanntmachung - im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von privaten Einwendern eigene Belange oder sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden wären, die die Behörde zu einer anderen Entscheidung verpflichtet hätten, etwa die vollständige oder teilweise Versagung der Genehmigung oder eine nur modifizierende Zulassung des Vorhabens. Solche Belange oder Gesichtspunkte müssten sich aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten, insbesondere auch des Antragstellers, oder anderen erkennbaren oder naheliegenden Umständen ergeben.

Der Senat ist indessen überzeugt, dass der Antragsgegner alle für die beantragte Genehmigung maßgeblichen - und aufgrund des Bekanntmachungstextes eventuell nicht geäußerten - privaten Belange ohnehin gesehen und von Amts wegen bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Was zunächst nachbarliche Ansprüche zivilrechtlicher Natur aus dem Eigentum oder aus Besitzschutz angeht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene mit sämtlichen Eigentümern der Standortgrundstücke der Windenergieanlagen zivilrechtliche Nutzungsverträge abgeschlossen hat, die sie zur Errichtung und zum Betrieb der Windenergieanlagen berechtigen; darüber hinaus verfügt sie auch über zivilrechtliche Gestattungen der Eigentümer aller angrenzenden Grundstücke, die von den Rotoren der Windenergieanlagen überstrichen werden. Was Abwehransprüche privater Dritter - sei es aus zivilem, sei es aus öffentlichem Recht - wegen mittelbarer Grundstücksbeeinträchtigungen namentlich durch von dem Vorhaben ausgehender Lärm- und sonstiger Immissionen betrifft, sind diese ebenfalls im Genehmigungsverfahren - aufgrund entsprechender gutachterlicher Stellungnahmen - umfassend ermittelt und bewertet worden; die Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid enthalten unter II.1. ein entsprechendes Schutzkonzept im Hinblick auf Lärm und Schattenwurf; Defizite sind insoweit nicht erkennbar und insbesondere auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Danach kann hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass private Belange bestehen, die die Entscheidung in der Sache hätten beeinflussen können, aber vom Antragsgegner nicht berücksichtigt worden sind.

2. Ebenso wie das Verwaltungsgericht gelangt auch der Senat aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid aller Voraussicht nach auch nicht an Verstößen gegen materiell-rechtliche Vorschriften leidet, die in der Hauptsache einen Aufhebungsanspruch des Antragstellers begründen könnten:

a. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann nach summarischer Prüfung nicht angenommen werden, dass die im Genehmigungsbescheid erteilte Ausnahmegenehmigung von Verboten der Landesverordnung über den "Naturpark S." vom 14. Februar 1980 (GVBl. 1980, 53) - im Folgenden: LVO - rechtswidrig ist.

Der Antragsteller macht insoweit weiterhin geltend, im Genehmigungsbescheid (S. 54 f.) sei die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck gemäß § 4 LVO zu Unrecht bejaht und die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 LVO erforderliche Genehmigung rechtswidrig - insbesondere auch unter Ausfall des in der Vorschrift eingeräumten Ermessens - erteilt worden, da eine nicht ausgleichbare Landschaftsbildbeeinträchtigung durch die im Naturpark gelegene Windenergieanlage Nr. 7 gegeben sei. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Schutzzweck der "Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, Schönheit und des für Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswertes" (§ 4 LVO) auf den gesamten Naturpark - unter Einschluss ökologisch weniger wertvoller Teilbereiche - beziehe und auch nicht unter Hinweis auf eine Vorbelastung durch teilweise außerhalb des Naturparks bestehende Windenergieanlagen relativiert werden könne; das Verwaltungsgericht habe auch nicht gesehen, dass die Erteilung der Genehmigung bzw. des Einverständnisses der Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 LVO im naturschutzbehördlichen Ermessen liege, von dem hier kein Gebrauch gemacht worden sei.

Dem kann aller Voraussicht nach nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Genehmigung nicht gegen Vorschriften der LVO verstößt, weil der Antragsgegner zutreffend die Vereinbarkeit der Windenergieanlage Nr. 7 mit dem Schutzzweck bejaht und deshalb zu Recht die Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 4 LVO erteilt habe, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dabei spricht zunächst viel für die Auffassung der Beigeladenen, dass die Regelungen der LVO zum Landschaftsschutz bei der Entscheidung über die Zulassung der Windenergieanlage Nr. 7 nicht als Genehmigungshindernis aktiviert werden durften, weil die entsprechende Konfliktbewältigung bereits auf der Ebene der Konzentrationsflächenplanung der Verbandsgemeinde abschließend erfolgt ist, nämlich mit dem Ergebnis der Darstellung einer im Naturpark gelegenen Sonderbaufläche Nr. 8, die auch den Standort der Windenergieanlage Nr. 7 umfasst. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu dürfen öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie etwa diejenigen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden, wenn sich das Vorhaben auf einer von der Gemeinde dargestellten Konzentrationsfläche befindet; allerdings ist zusätzlich erforderlich, dass die Konzentrationsflächenplanung der Gemeinde wirksam, insbesondere frei von Abwägungsfehlern ist oder Abwägungsmängel jedenfalls nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, was gegebenenfalls inzident zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, BVerwGE 137, 74 und juris, Rn. 46). Indessen hat der Antragsteller - wie noch näher auszuführen sein wird - auch im Beschwerdeverfahren die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde gerügt, was im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden kann.

Jedenfalls ist die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 LVO auch aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung vom 22. Mai 2017 seine Ermessenserwägungen zur Begründung der Entscheidung nach § 5 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 LVO gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise und umfassend ergänzt hat. Er hat dabei insbesondere auch einzelfallbezogen darauf abgestellt, dass durch die geplante Windenergieanlage lediglich weitere ca. 0,35 ha der insgesamt 205.500 ha umfassenden Gesamtfläche des Naturparks und zusammen mit bereits genehmigten bzw. errichteten Windenergieanlagen im Naturpark weniger als 1 % von dessen Fläche in Anspruch genommen werden und dass der Bereich der Windenergieanlage Nr. 7 am Naturparkrand ausweislich der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie ohne Bedeutung für die landesweiten Erholungs- und Erlebnisräume ist, weil auf landwirtschaftlichen Flächen zwischen klassifizierten Straßen gelegen. Jedenfalls mit dieser ergänzten Begründung ist die Genehmigungserteilung nicht zu beanstanden; sie würde - als hinreichende bipolare Abwägung - sogar für die Erteilung einer Befreiung von den Verbotstatbeständen der LVO gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausreichen (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 27. April 2017 - 8 B 10738/17.OVG -, juris, Rn. 8 f.).

b. Der Antragsteller kann aller Voraussicht nach auch nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Genehmigung sei wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufzuheben, weil die Teilfortschreibung 2016 des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde unwirksam und deshalb weiterhin der Flächennutzungsplan in der Fassung von 2005 anzuwenden sei, nach dessen Darstellungen die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in Ausschlussflächen für die Windenergienutzung gelegen seien.

Dabei kommt es zunächst allerdings auf die vom Verwaltungsgericht problematisierte und von der Beigeladenen verneinte Frage, ob es sich bei § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB um eine "dem Umweltschutz dienende" Vorschrift im Sinne des bisherigen § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG handelt, inzwischen nicht mehr an, nachdem es § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorschriften nunmehr für die Begründetheit von Umweltrechtsbehelfen bei UVP-pflichtigen Vorhaben - wie hier - genügen lässt, dass die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, "die für diese Entscheidung von Bedeutung sind".

Der Senat teilt aber - jedenfalls im Ergebnis - die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Teilfortschreibung 2016 des Flächennutzungsplans nach summarischer Prüfung nicht an solchen Mängeln leidet, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers rechtfertigen könnten. Dabei kann allerdings offenbleiben, ob im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich einer Konzentrationszonenplanung, an die der angefochtene Genehmigungsbescheid für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen anknüpft, lediglich eine Evidenzprüfung vorzunehmen und von der Verbindlichkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplans auszugehen ist, sofern diese nicht an offensichtlichen Fehlern leidet (so das Verwaltungsgericht im Anschluss an Rechtsprechung u.a. des OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 -, juris, Rn. 7). Der Senat gelangt vielmehr aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die vom Antragsteller für eine Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans dargelegten Gründe aller Voraussicht nach allenfalls eine Teilunwirksamkeit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans begründen könnten, die die Darstellung der Standorte der streitgegenständlichen 4 Windenergieanlagen als Sonderbauflächen für die Windenergie jedoch nicht berühren wird.

Dies gilt zunächst für die Argumentation des Antragstellers, die Verbandsgemeinde sei bei der Darstellung sog. harter Tabuzonen gleichsam über das Ziel hinausgeschossen, indem sie in der "Wasserschutzzone I" gelegene Flächen sowie sog. "Lahikula-Flächen" vorschnell - ohne Abwägung, ob eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht komme - zu harten Tabuzonen erklärt hat. Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob dieser Sichtweise des Antragstellers überhaupt gefolgt werden kann. Denn jedenfalls könnte eine Unwirksamkeit entsprechender Darstellungen nur zu einer Teilunwirksamkeit des Flächennutzungsplans führen mit der Folge, dass die Einstufung der betroffenen Flächen als harte Tabuzonen wegfiele, also im Ergebnis weitere Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stünden. Die Ausweisung der Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen als Sonderbauflächen für die Windenergie bliebe davon aber aller Voraussicht nach unberührt, mit der Folge, dass eine etwaige Teilunwirksamkeit der angesprochenen harten Tabuzonen für das eigentliche Rechtsschutzziel des Antragstellers ohne Bedeutung bliebe.

Auch im Übrigen vermag der Senat bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans an solchen Mängeln leiden könnte, die entweder zu ihrer Gesamtunwirksamkeit oder zu einer gerade die Ausweisung der Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen als Sonderbauflächen tangierenden Teilunwirksamkeit führen könnten. Die insoweit vom Antragsteller weiter ins Feld geführten angeblichen Mängel rechtfertigen jedenfalls einen solchen Schluss nicht. Inwieweit etwa ein "offensichtlich fehlerhafter Umgang mit den Abstandszielen im Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsprogramm" vorliegen soll, der zu einer Gesamt- oder vorliegend ergebnisrelevanten Teilunwirksamkeit des Flächennutzungsplans führen könnte, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Ebenso wenig vermag der Senat aufgrund der Darlegung des Antragstellers solche artenschutzrechtlichen Prüfungsdefizite zu erkennen, die eine Gesamtunwirksamkeit der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zur Folge haben könnten. Der Antragsteller legt insoweit schon nicht hinreichend dar, dass die von ihm ins Feld geführte, vom sog. "Naturschutzfachlichen Rahmen für den Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz" abweichenden Abstandsempfehlungen zu Schwarzstorchhorsten tatsächlich einem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entsprechen. Ebenso wenig vermag der Senat aufgrund der Darlegung des Antragstellers nachzuvollziehen, weshalb die Verlagerung der Konfliktbewältigung hinsichtlich von Brutplätzen von Rot- und Schwarzmilanen in nachfolgende Genehmigungsverfahren ohne Weiteres rechtlich unzulässig sein soll. Auch ein zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung führender "Umgang mit dem FFH-Gebiet D." ist nicht hinreichend dargelegt. Nichts anderes gilt schließlich für die angeführten angeblichen Mängel des Umweltberichts.

c. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch nicht deshalb vor, weil es der Beantragung und Erteilung einer gesonderten Zulassung einer Zielabweichung für die Errichtung und den Betrieb der 4 streitgegenständlichen Windenergieanlagen bedurft hätte. Der Antragsteller hält im Beschwerdeverfahren insoweit an seiner Auffassung fest, das Windenergievorhaben stehe auch mit den Zielen der Raumordnung im noch geltenden Regionalen Raumordnungsplan Region Trier (RROP Trier 2004) nicht im Einklang, weil die Standorte in vom RROP 2004 festgelegten Ausschlussflächen für die Windenergie gelegen seien und der Zielabweichungsbescheid der SGD Nord vom 20. September 2016 nur die Darstellung der Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan 2016 betreffe, aber - entgegen der Rechtsauffassung der SGD Nord - nicht auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erstreckt werden könne, vielmehr eine gesonderte Zulassung einer Zielabweichung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch mit Blick auf den RROP 2004 und die darin getroffene Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergie schon deshalb nicht vor, weil die SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde mit dem Bescheid vom 20. September 2016 eine Zielabweichung für die Vorhabenstandorte zugelassen und darin ausdrücklich bestimmt hat, dass der Zielabweichungsbescheid "im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten" sei (vgl. S. 30 des Zielabweichungsbescheids vom 20. September 2016). Der Antragsteller legt nicht nachvollziehbar dar, woraus sich das von ihm behauptete Erfordernis ergeben soll, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine gesonderte Zielabweichung beantragen oder erteilen zu müssen.

d. Der Senat vermag ferner auch nicht festzustellen, dass die angefochtene Genehmigung mit dem besonderen Artenschutzrecht unvereinbar sein könnte. Vielmehr kann aller Voraussicht nach hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Errichtung und der Betrieb der genehmigten 4 Windenergieanlagen zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG führen wird. Dies gilt sowohl im Hinblick auf in dem Gebiet vorkommende Individuen europäischer Vogelarten (aa.) als auch für den Fledermausschutz (bb.) und auch für den Schutz der Wildkatze (cc.).

aa. So sind durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit der Genehmigung mit dem besonderen Artenschutzrecht zunächst nicht in Bezug auf im Wirkbereich der genehmigten Windenergieanlagen vorkommende Individuen der europäischen Vogelarten angezeigt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach summarischer Prüfung der von der Vorhabenträgerin vorgelegte Fachbeitrag Artenschutz des Gutachterbüros E. vom 18. Dezember 2015 hinsichtlich der Frage eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für im Wirkbereich der genehmigten Windenergieanlagen vorkommenden Rot- und Schwarzmilane sowie für den Schwarzstorch weder von der angewandten Methodik noch bezüglich der Begründung des Ergebnisses durchgreifenden Bedenken begegnet und daher vom Antragsgegner zu Recht bei der Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt wurde.

Die insoweit vom Antragsteller vorgebrachten Rügen sind nicht stichhaltig. Soweit er allgemein rügt, es sei versäumt worden, die im Jahre 2016 veröffentlichte sog. Progress-Studie ("Ermittlung der Kollisionsraten von Greifvögeln und Schaffung planungsbezogener Grundlagen für die Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos durch Windenergieanlagen") auszuwerten, ist sein Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt der sog. Progress-Studie nach derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand kein anerkannt höherer fachlicher Wert zu als z. B. dem "Naturschutzfachlichen Rahmen für den Ausbau der Windenergie in Rheinland-Pfalz", auf den sich die vorgelegten Gutachten und der Genehmigungsbescheid stützen (vgl. den Beschluss des Senats vom 15. März 2017 - 8 B 11885/16.OVG -, S. 8 des Beschlusses). Deshalb bestand allein wegen der zwischenzeitlichen Veröffentlichung der Progress-Studie für den Antragsgegner - vor dem Hintergrund der der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung hinsichtlich ökologischer Fragestellungen, zu denen sich noch kein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft herausgebildet hat, zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2015 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 und juris, Rn. 19, m.w.N.) - keine Veranlassung zur Einholung eines neuen bzw. auf der Grundlage der Empfehlungen der Progress-Studie überarbeiteten Gutachtens. Im Übrigen legt der Antragsteller auch nicht dar, welche zusätzlichen und für die Entscheidung relevanten Erkenntnisse sich aus den Empfehlungen der Progress-Studie für den Rot- und Schwarzmilanschutz im vorliegenden Fall ergeben hätten.

Dem weiteren Vorwurf, die Untersuchungen der Gutachter hätten jedenfalls den Vorgaben des "Naturschutzfachlichen Rahmens" nicht genügt, ist die Beigeladene bereits erstinstanzlich - unter Vorlage einer Stellungnahme der Gutachter vom 28. Februar 2017 hierzu - im Einzelnen entgegengetreten. Danach wurde der im "Naturschutzfachlichen Rahmen" empfohlene Untersuchungsaufwand im Ergebnis sogar deutlich überschritten; damit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht konkret auseinander. Was die Umsetzbarkeit des "Milan-Bewirtschaftungskonzepts" angeht, räumen der Antragsgegner und die Beigeladene zwar ein, dass dieses (lediglich) am Standort der Windenergieanlage Nr. 7 wegen der Weigerung eines Landwirts, den von ihm vorgelegten Bewirtschaftungsvertrag mit der Beigeladenen abzuschließen, bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden kann. Daraus folgt aber kein unzureichender Schutz für Rot- und Schwarzmilane an diesem Standort, weil die Windenergieanlage Nr. 7 aufgrund der Nebenbestimmung Nr. 4 (S. 24 des Genehmigungsbescheides, letzter Satz des Absatzes) im Zeitraum von März bis Ende September tagsüber nicht betrieben werden darf, solange der zur Auflage gemachte Bewirtschaftungsvertrag nicht vorliegt. Im Übrigen haben Antragsgegner und Beigeladene übereinstimmend und unwidersprochen vorgetragen, dass derzeit für den Standort der Windenergieanlage Nr. 7 ein alternatives Schutzkonzept - in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden - erarbeitet wird, das Gegenstand einer Änderung der Nebenbestimmungen werden soll.

Was schließlich die Gefährdungsprognose für den Schwarzstorch angeht, ergibt sich zwar aus der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des Dipl.-Biologen M. vom 25. April 2017, dass dieser von einem "erheblichen Gefährdungspotential für diese Art" durch den Betrieb der Windenergieanlagen ausgeht. Dabei stützt er sich jedoch nicht auf Erkenntnisse aus eigenen Untersuchungen, insbesondere nicht auf eine eigene Raumnutzungsanalyse, sondern beschränkt sich auf eine vergleichende Betrachtung zweier Gutachten, nämlich des in der Öffentlichkeitsbeteiligung von einem Umweltverband vorgelegten Gutachtens "Schwarzstorch" des Büros für Faunistik W. mit der von der Beigeladenen zu den Antragsunterlagen gereichten "Funktionsraumanalyse Schwarzstörche" des Büros N.; ergänzend wird noch auf ein Gutachten von 2014 auf einen weiter westlich gelegenen Windpark hingewiesen. Der Antragsteller legt indessen nicht dar, inwieweit die Stellungnahme vom 25. April 2017 bzw. die darin referierten Ergebnisse anderer Gutachten gegenüber dem Gutachten des Büros N. etwa auf einer überlegenen Sachkunde oder Methodik, einem umfassenderen Datenbestand oder aktuelleren Erkenntnissen beruhen könnten. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben demgegenüber plausibel dargelegt, dass namentlich dem Gutachten des Büros für Faunistik W. keine in entscheidungsrelevanter Hinsicht abweichenden Erkenntnisse zur Raumnutzung durch den Schwarzstorch entnommen werden können. Vielmehr bestätigten die bei der im gleichen Zeitraum durchgeführten Funktionsraumanalyse des Büros für Faunistik W. festgestellten Flugbewegungen im Wesentlichen das Ergebnis der Funktionsraumanalyse des Büros N. Dem ist der Antragsteller nicht konkret entgegengetreten. Soweit eine fehlende Berücksichtigung "kumulativer Effekte" gerügt wird, fehlt es an einer Darlegung, dass und inwiefern sich solche Effekte gerade durch das Hinzutreten der 4 streitgegenständlichen Windenergieanlagen in ergebnisrelevanter Weise auswirken könnten. Im Übrigen wird auch nicht gewürdigt, dass die Funktionsraumanalyse von Büro N. durchaus kumulierende Wirkungen berücksichtigt und als unerheblich angesehen hat.

bb. Der Senat teilt des Weiteren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Errichtung und Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen aller Voraussicht nach auch nicht zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu Lasten im Wirkbereich der Anlage vorkommender Individuen streng geschützter Fledermausarten führen wird. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt auch insoweit keine abweichende Entscheidung.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung aus seiner Sicht bestehende Mängel des Fachgutachtens Fledermäuse vom 25. November 2015 rügt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der - zutreffenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Genehmigungsbescheid - über die Vorschläge der Gutachter hinausgehend und im Einklang mit den Empfehlungen des "Naturschutzfachlichen Rahmens" - in den Nebenbestimmungen Nr. 25 und 26 ein Gondelmonitoring mit Abschaltverpflichtungen für alle 4 Windenergieanlagen angeordnet hat. Es fehlt insoweit an einer hinreichend konkreten, schlüssigen Darlegung, inwiefern das im Genehmigungsbescheid der Beigeladenen verbindlich auferlegte Fledermausschutzkonzept unzureichend ist und hinsichtlich welcher im Wirkbereich vorkommender Fledermausarten deshalb die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden kann.

Ergänzend ist zu den einzelnen Rügen des Antragstellers lediglich noch auszuführen: Mit den Rügen des Antragstellers zu Methodik und Umfang der Datenerfassung bei den fledermauskundlichen Untersuchungen haben sich die Gutachter des Büros E. in einer ausführlichen Stellungnahme vom 6. März 2017, die von der Beigeladenen mit der Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde und auf die sie in der Beschwerdeerwiderung Bezug nimmt, eingehend auseinandergesetzt und zu jedem Vorwurf im Einzelnen begründet, weshalb dieser aus fachlicher Sicht nicht stichhaltig ist. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht konkret ein, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Ausführungen des Büros E. erscheinen demgegenüber gut nachvollziehbar und rechtfertigen den Schluss des Verwaltungsgerichts, dass sich die Einschätzungen der Gutachter - soweit sich der Genehmigungsbescheid darauf gestützt hat - zur Geeignetheit der Methodik sowie der ermittelten Daten nach Umfang und Qualität im Rahmen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums halten. Dies gilt insbesondere auch für den Verzicht auf Netzfänge von einzelnen Fledermäusen zur Durchführung einer Telemetrie: Wie die Beigeladene in der Beschwerdeerwiderung überzeugend - unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. März 2009 (9 A 39.07), juris, Rn. 52 - ausgeführt hat, bedürfen Netzfänge mit anschließender Telemetrie wegen der damit für die Tiere verbundenen erheblichen Belastungen einer besonderen Rechtfertigung, deren Vorliegen hier wegen des geringen Habitatpotentials des Untersuchungsraums für baumbewohnende Fledermausarten nachvollziehbar verneint wurde. Was schließlich die Abweichung von dem - im "Naturschutzfachlichen Rahmen" (Nr. 5.3, S. 25) grundsätzlich vorgesehenen - sog. 5 km-Schutzradius um Mopsfledermauswochenstuben angeht, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung der Gutachter hierfür nachvollziehbar und als im Rahmen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums liegend anzusehen ist, nicht zu beanstanden: Die Gutachter haben insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2017 nochmals eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb sie aufgrund neuerer Erkenntnisse zum (geringen) Kollisionsrisiko dieser Art gegenüber Windenergieanlagen sowie auch wegen der praktisch nicht vorhandenen Habitateignung der näheren Umgebung der 4 Windenergieanlagen ein Festhalten an dem pauschalen 5 km-Schutzradius im vorliegenden Fall für fachlich nicht geboten und deshalb unverhältnismäßig erachtet haben. Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerde nichts Neues vorzutragen vermocht.

cc. Auch aus Sicht des Senats ist schließlich nicht damit zu rechnen, dass es infolge der Errichtung und des Betriebs der genehmigten Windenergieanlagen zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu Lasten von Individuen der europäischen Wildkatze kommen wird.

Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen in Bezug auf die Wildkatze nicht der Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ernsthaft in Betracht kommt (für Wildkatzen besteht kein durch Windenergieanlagen "signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko"), sondern in erster Linie der Störungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Verbot erheblicher Störung während der Fortpflanzungszeiten mit negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der lokalen Population) sowie - bei den vorliegend in der offenen Agrarlandschaft, also weit abseits der vorwiegend in naturnahen und ungestörten Waldgebieten zu erwartenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art geplanten 4 Windenergieanlagen - allenfalls durch mittelbare Auswirkungen auch der Lebensstättenzerstörungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (etwa in Form einer Aufgabe von im Umfeld der Windenergieanlagen vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten infolge einer optischen und akustischen Störwirkung von Windenergieanlagen, sog. Scheuchwirkung). Insoweit steht vorliegend nur in Rede, ob von den Windenergieanlagen, die unstreitig nicht innerhalb von Kernlebensräumen der Art mit möglicherweise dort vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten errichtet werden sollen, aber in einem größeren Abstand zu diesen, Störwirkungen für die Art ausgehen könnten, die zur Aufgabe vorhandener Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen könnten. Solche Auswirkungen sind von den Gutachtern der Beigeladenen in ihrem Fachbeitrag Artenschutz, der sich eingehend mit möglichen Störwirkungen für die Art auseinandergesetzt hat, aufgrund näherer Untersuchungen der Umgebung der Windenergieanlagen sowie der Auswertung eines vorhandenen Datenbestandes zur Verbreitung der Art mit gut nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen worden. Danach liegt der Untersuchungsraum um die geplanten Windenergieanlagen in einem Gebiet zwischen zwei Kernlebensräumen der Art; eine Nutzung dieses Gebiets als Reproduktionsraum sei jedoch im unmittelbaren Umkreis von 1.000 m um die Anlagenstandorte - mangels entsprechend geeigneter und weitgehend störungsfreier Biotopstrukturen - als relativ unwahrscheinlich anzusehen; es sei lediglich nicht auszuschließen, dass die Offenlandflächen um die Anlagenstandorte in Einzelfällen von herumstreifenden Wildkatzen zur Jagd nach Kleinsäugern genutzt werden; danach sei nur davon auszugehen, dass das direkte Umfeld temporär - während der Bauarbeiten - seine Funktion als (Jagd-)Lebensraum verlieren könne, wobei jedoch die Funktion im räumlichen Zusammenhang aufgrund der Reviergröße bzw. der Größe der Streifgebiete der Art weiterhin erhalten bleibe. Da bei den weiträumig am Boden wandernden Wildkatzen im Regelfall keine relevante Meideempfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen anzunehmen sei, könne auch ein bau- oder betriebsbedingter Verstoß gegen das Störungsverbot ausgeschlossen werden. Diesen vom Verwaltungsgericht zu Recht als nachvollziehbar und im Rahmen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums liegend bewerteten Einschätzungen setzt die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Stellungnahme der Dipl.-Biologin T.-B. vom 26. April 2017 nur sehr allgemein gehaltene Ausführungen über Ausbreitung und mögliche Gefährdungen des Wildkatzenbestandes im größeren Naturraum um die Anlagenstandorte entgegen. Es fehlt offensichtlich an konkreten abweichenden Erkenntnissen zu Vorkommen der Wildkatze im "Untersuchungsgebiet" bzw. "Plangebiet" - also im Umfeld der Anlagenstandorte - aufgrund eigener Untersuchungen vor Ort. Soweit behauptet wird, das "Plangebiet" bzw. das "Untersuchungsgebiet" liege "im Kernlebensraum der Wildkatze", wird dies nicht nachvollziehbar begründet, weil diese "Gebiete" nicht näher definiert werden. Die Gutachterin teilt vielmehr zugleich die Annahme des Fachbeitrags zur Lage der Anlagenstandorte "zwischen zwei Kernräumen" und spricht im Übrigen nur wenig präzise vom Verlauf eines überregionalen Wanderkorridors "in wenigen Kilometern zum Plangebiet". Diese Stellungnahme erscheint daher nicht geeignet, die Einschätzungen in dem - dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten - Fachbeitrag ernstlich zu erschüttern.

ee. Der Senat vermag schließlich - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht zu erkennen, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 14, 15 BNatSchG) verstoßen könnte. Die insoweit vom Antragsteller allein erhobene und in der Beschwerdebegründung aufrechterhaltene Rüge, die Anlage von Böschungen sei in der Eingriffsbilanzierung unberücksichtigt geblieben, vermag auch den Senat nicht zu überzeugen.

Der Antragsteller vertritt insoweit weiterhin die Auffassung, die Genehmigung verstoße gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, weil der in der genehmigten Anlage von Böschungen zur Geländeangleichung liegende Eingriff in Natur und Landschaft nicht zutreffend bilanziert und infolge dessen der hierfür erforderliche Kompensationsbedarf nicht zutreffend ermittelt worden sei. Der Senat teilt demgegenüber die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass diese Rüge nicht stichhaltig ist. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, ist die Vorgehensweise der zum Inhalt der Genehmigung erklärten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), wonach die Anlegung der Böschungen lediglich als Eingriff in das Schutzgut "Flora und Fauna", aber nicht in das Schutzgut "Boden" zu werten und daher ein Kompensationsbedarf nur für den Eingriff in Flora und Fauna festgestellt worden sei, nicht zu beanstanden. Denn dieses Vorgehen ist in der UVS sowie ergänzend im Erörterungstermin vertretbar damit begründet worden, dass die Anlegung von Böschungen wegen der als gering bis sehr gering einzustufenden Bodenfunktionen im Bereich der Anlagenstandorte, bei denen es sich zumeist um intensiv genutzte Ackerstandorte handelt, keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden verursachen wird.

Der Antragsteller hält dem in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen nur entgegen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der in § 14 BNatSchG verwendete Begriff des Naturhaushalts nach der Legaldefinition in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch das Schutzgut "Wasser" umfasse und dass bei Abgrabungen die Deckschicht des Grundwassers abgetragen werde, wodurch Grundwasserbeeinträchtigungen verursacht werden könnten. Dies vermag nicht zu überzeugen. Liegt - wie hier hinsichtlich der Anlage von Böschungen unstreitig gegeben - eine Eingriffshandlung in Form einer Veränderung der Gestalt von Grundflächen vor, so muss für die Annahme eines Eingriffs i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG der Veränderung eine bestimmte Eingriffswirkung zukommen: Durch die in Rede stehende Veränderung müssen die Schutzgüter der "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts" oder des "Landschaftsbilds" erheblich beeinträchtigt werden können; demnach unterfallen nur solche Veränderungen dem naturschutzrechtlichen Eingriffsbegriff, die qualifizierte Beeinträchtigungen nach sich ziehen (vgl. zum Ganzen z.B.: Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG-Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 14, Rn. 10 und 25). Bei der Bewertung der Eingriffswirkung, namentlich bei der Frage, ob im Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, steht der Behörde eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. Guckelberger, a.a.O., Rn. 30, m.w.N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Einschätzung der der Genehmigung zugrunde gelegten UVS, wonach durch die Anlegung von Böschungen im Hinblick auf das Schutzgut Boden wegen der ohnehin geringen Bodenfunktionen der vorhandenen, intensiv genutzten Ackerböden die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten wird, vertretbar ist, sich also innerhalb der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative hält. Der Vortrag des Antragstellers, es werde die Deckschicht des Grundwassers abgetragen, wodurch Grundwasserbeeinträchtigungen verursacht werden könnten, erscheint demgegenüber lediglich abstrakt und in Bezug auf den in Rede stehenden Einzelfall spekulativ. Insbesondere fehlt es an konkretem Gegenvorbringen etwa zu einer am Standort der Windenergieanlagen außergewöhnlich empfindlichen oder unzureichend starken Deckschicht über dem Grundwasser.

Soweit der Antragsteller im Übrigen sein allgemeines Vorbringen wiederholt, in der UVS fehlten "jegliche Hinweise darauf, in welcher Größenordnung Aufschüttungen bzw. Abgrabungen an den Standorten der einzelnen Anlagen sowie ggf. bei der Zuwegung anfallen", ist sein Vorbringen unzutreffend. Die Beigeladene hat in der Beschwerdeerwiderung überzeugend dargelegt und durch Zitate aus der UVS belegt, dass der durch die Anlegung von Böschungen verursachte Flächenbedarf durchaus genau berechnet wurde und sich auf 2.172 m² beläuft; ferner werde die genaue räumliche Lage der Böschungen in Karten im Anhang II zur UVS zeichnerisch dargestellt. Diese Angaben sind - wie sich aus den entsprechenden Unterlagen in den Verwaltungsakten ergibt - zutreffend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 34.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.