VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2018 - 4 S 2200/17
Fundstelle
openJur 2019, 39746
  • Rkr:

1. Folterrituale sind objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt im Sinne eines gegenseitigen Vertrauens und der Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden.

2. Selbstgeschaffene bundeswehrinterne Aufnahmerituale tragen die generelle Gefahr des Ausartens in sich. Auch wenn sie mit harmlosen Inhalten beginnen, bestehen Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten Einzelner, indem Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen und letztlich durch Misshandlung, Demütigung bzw. entwürdigender Behandlung in ihren Grundrechten verletzt werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).

3. Bei selbst geschaffenen Aufnahmeritualen handelt es sich um Disziplinlosigkeiten, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung immer wieder auftreten. Hier bleibt offen, ob sie von der Führung der Bundeswehr - unabhängig von ihrem Inhalt - konsequent als Dienstpflichtverletzungen wahrgenommen und behandelt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juli 2017 - 5 K 3459/17 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Beschluss vom 19. Juli 2017 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.057,80 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

A.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Die bloße Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.).

Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich einer Tatsachen- und/oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten insoweit besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Denn nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur "aktenwidrigen" Sachverhaltsfeststellung Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150).

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Entlassungsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 10.02.2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 05.04.2017 für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen. Zum rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, die fristlose Entlassung nach § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG solle - genau wie § 55 Abs. 5 SG - die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Deren Gefährdung setze - anders als die Störung - noch keinen Eintritt eines konkreten Schadens voraus; vielmehr reiche es aus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in absehbarer Zeit eintreten werde. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich, dass die Gefahr gerade als Auswirkung des Fehlverhaltens des Soldaten drohen müsse. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt seien, hätten die Verwaltungsgerichte im Rahmen einer "objektiv nachträglichen Prognose" festzustellen. Dabei konkretisiere der Begriff der "ernstlichen Gefährdung" auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass insoweit zu berücksichtigen sei, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden könne. Auf dieser Grundlage hätten sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG - und damit entsprechend auch im Sinne des § 58h Abs. 1 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG - regelmäßig anzunehmen sei. Dies sei bei Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen, der Fall. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Mit seiner Teilnahme an den "Taufen" und dem "Gefangenenspiel" habe der Kläger - ein freiwillig Wehrdienstleistender, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Hauptgefreiten - u.a. gegen seine Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12 SG verstoßen. Diese Aufnahmerituale berührten auch vor dem Hintergrund der Gruppenzwänge begünstigenden Verhältnisse die Würde der betroffenen Kameraden und gefährdeten hierdurch ebenso wie aufgrund der damit einhergehenden Ausgrenzung, die Einsatzbereitschaft der Truppe. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs sei eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung u.a. anzunehmen, wenn Nachahmungsgefahr bestehe. Insoweit sei allerdings eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung vorzunehmen, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft beurteilen zu können. Auch danach würde das Verbleiben des Klägers im Dienstverhältnis aufgrund des dargestellten Verhaltens die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Denn es handele sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftrete oder um sich zu greifen drohe. Im Hinblick auf die schwerwiegende Gefahr für die militärische Ordnung sei die Entlassung gerechtfertigt gewesen. Alleine eine Disziplinarmaßnahme hätte nicht ausgereicht.

III.

Das Zulassungsvorbringen gegen diese Begründung greift nicht durch. Es genügt weitgehend bereits nicht dem Darlegungsgebot.

1. Den rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts greift das Zulassungsvorbringen nicht an, sondern stellt ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 55 Abs. 5 SG ab. Dabei kann offenbleiben, ob die Fallgruppen, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 B 114.11 -, Juris), auch an die dort geforderte schuldhafte Dienstpflichtverletzung anknüpfen. Dies hätte zwar zur Folge, dass auch im Rahmen des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG beim Rückgriff auf diese Fallgruppen die entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen wären. Das Verwaltungsgericht hat eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung aber unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage bejaht.

2. Im Wesentlichen wendet sich das Zulassungsvorbringen gegen die rechtliche Bewertung des zugrunde gelegten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, das das Verhalten des Klägers als ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG qualifiziert hat. Soweit pauschal geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe unrichtige Tatsachen bzw. einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, zeigt das Zulassungsvorbringen Unrichtigkeiten konkreter Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend auf. Maßgeblich war für das Verwaltungsgericht, dass sich der Kläger, wie er selbst eingeräumt habe, an mehreren der als "Taufe" bezeichneten Rituale und insbesondere an dem "Gefangenenspiel" beteiligt habe. Hierbei hätten - teils alkoholisierte - "Täter" Kameraden jedenfalls nach dem äußeren Erscheinungsbild - unter Anwendung von Zwang aus ihren Stuben geholt und gefesselt, einen Stiefelsack über den Kopf gezogen und mit kaltem Wasser, teils auch in Kopfhöhe, abgespritzt. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts entgegen.

Soweit geltend gemacht wird, dass bestimmte Umstände nicht berücksichtigt worden seien, z.B. wie es jeweils zur Durchführung der der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegten Rituale gekommen sei, und dass das gesamte Geschehen freiwillig erfolgt und spaßhaft gemeint gewesen sei, wird schon die Erheblichkeit für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung nicht hinreichend dargelegt. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder gesetzliche Beweisregeln auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Würdigung des Gerichts die eigene Beurteilung des Klägers und seines Bevollmächtigten gegenüberzustellen. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen bereits dem Darlegungsgebot nicht genügt und damit schon nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen, ist die angegriffene Entscheidung entgegen der im Zulassungsvorbringen geäußerten Kritik auch zutreffend.

IV.

1. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der, ohne Beurteilungsspielraum der Behörde von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachprüfbaren gesetzlichen Voraussetzungen der fristlosen Entlassung (BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, Juris) - schon - mit seinem ersten selbständig tragenden Begründungsteil zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass das Verhalten des Klägers eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung (a) im militärischen Kernbereich darstellt, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigt (b) und die Entlassung rechtfertigt (c).

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten verstoße gegen die Kameradschaftspflicht des § 12 Satz 2 SG. Die "Taufen" und insbesondere das "Gefangenenspiel" seien von ihrem Ablauf so gestaltet gewesen, dass die "Opfer" gezielt einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt worden seien und diese nach dem Willen der "Täter" für eine ausreichende Zeit auch hätten aushalten müssen. Der Kläger und die übrigen Beteiligten hätten eine absolute Grenze überschritten, da die "Opfer" zum Objekt demütigender Handlungen gemacht worden seien, selbst wenn sie mit der Behandlung einverstanden gewesen sein sollten. Ein solches Verhalten verletze zudem die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflichten zum treuen Dienen und Eintreten für die demokratische Grundordnung (§§ 7, 8 SG). Bei gehöriger Anspannung seiner intellektuellen Fähigkeiten und seines Gewissens hätte der Kläger auch die Pflichtwidrigkeit seines Handelns erkennen können und müssen.

b) Das pflichtwidrige Verhalten stelle eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar.

aa) Die Pflichtverletzung sei dem militärischen Kernbereich zuzuordnen, weil sie unmittelbar die - personelle - Einsatzbereitschaft der Truppe gefährde. Schon die äußere Gestaltung der "Taufen" und des sog. "Gefangenenspiels" begründeten durchgreifende Zweifel an der Zuverlässigkeit der beteiligten Soldaten, dem Einsatzauftrag der Bundeswehr im Rahmen der bestehenden Verfassung Rechnung zu tragen. Der Kläger und die übrigen "Täter" hätten mit ihrem Verhalten Foltermethoden und Misshandlungen von Gefangenen angedeutet, wie man sie mit Bildern aus dem Gefängnis von Abu Ghraib oder Guantanamo in Verbindung bringen könne. Diese Vorfälle vermittelten jedenfalls den Eindruck, dass die Beteiligten gerade auch als Bundeswehrsoldaten bereit dazu seien und es für vertretbar hielten, die Würde anderer zu missachten und andere - und sei es "im Spiel" - demütigenden und gewaltsamen Handlungen auszusetzen. Es sei überdies auch nicht gänzlich auszuschließen, dass durch die "Taufen" und das "Gefangenenspiel" für die Beteiligten wie auch für die "Zuschauer" die Hemmschwelle bezüglich einer menschenrechtswidrigen Behandlung etwaiger Gefangener im Auslandseinsatz womöglich herabgesetzt werden könnte. Von maßgeblicher Bedeutung sei zudem, dass solche Rituale eine besondere Gruppendynamik aufwiesen und gerade die als "Opfer" betroffenen Soldaten einem besonderen Gruppenzwang unterlägen. Dies sei auch zwischen - hier: dienstälteren und dienstjüngeren - Kameraden der Fall, die sich nicht im Verhältnis von Vorgesetzten und Untergebenen gegenüberstünden. Die besondere Gruppendynamik erschwere es betroffenen Soldaten, sich einer Beteiligung an den Vorfällen in der Rolle als Opfer zu verweigern bzw. im Ablauf der Geschehnisse ggf. auf einen vorzeitigen Abbruch zu drängen. Aus den Vernehmungsprotokollen in den Behördenakten gehe hervor, dass die Aufnahmerituale in den Gesprächen der Soldaten ein Thema gewesen seien und auf einzelne Soldaten offenbar auch durchaus beängstigend gewirkt hätten. Dass auch konkret auf einzelnen Kameraden ein ggf. nicht unbeträchtlicher Druck gelastet habe, werde beispielsweise an der Aussage des Klägers im Verfahren 5 K 1899/17 (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 16.01.2017, dortige Behördenakte, S. 20) deutlich, der berichtet habe, dass der Kamerad A., um seiner "Taufe" zu entgehen, angeboten habe, eine Fliege oder Motte zu essen, was er in der Folge auch getan haben solle. Der Soldat L. habe in seiner Zeugenvernehmung angegeben, wegen eines ihm vermeintlich bevorstehenden Rituals "ein ungutes Gefühl" gehabt und sich deswegen nicht auf seine eigene Stube zurückgetraut zu haben (vgl. Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen vom 13.01.2017, Behördenakte S. 14). Derartige Vorfälle trügen stets die erhebliche Gefahr in sich, dass Einzelne in ihrer Würde und Ehre und möglicherweise in ihrem körperlichen Wohlbefinden und ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt würden, ohne sich hiergegen wirksam schützen zu können. Durch die Schaffung derartiger Situationen bestehe die ernstliche Gefahr, dass die Einsatzbereitschaft der direkt oder indirekt betroffenen Kameraden beeinträchtigt werde.

bb) Die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich zudem aus der Nachahmungsgefahr. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) stellten Aufnahmerituale für die Bundeswehr ein Problem dar, das aufgrund der besonderen Gruppendynamik innerhalb des Bundeswehr immer wieder aufzutreten drohe und mit besonderen Missbrauchsgefahren verbunden sei. Die Führung der Bundeswehr und die zum Schutz der Grundrechte beauftragten Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages missbilligten in regelmäßigen Abständen "Einstandsrituale" oder ähnliche entwürdigende oder die Gesundheit schädigende Auswüchse zu Lasten meist junger Soldaten schärfstens und bemühten sich ständig darum, solchem Unfug Einhalt zu gebieten.

cc) Die drohende Gefährdung der militärischen Ordnung durch den Verbleib des Klägers in seinem Dienstverhältnis sei so schwerwiegend, dass die Beklagte mit seiner Entlassung habe reagieren dürfen. Wenn den Vorfällen lediglich mit einer Disziplinarmaßnahme begegnet würde, könnte dies in der Truppe überdies zu der Auffassung führen, ein gleichartiges Verhalten werde ohne spürbare Konsequenzen hingenommen.

2. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.

a) Geltend gemacht wird hierzu im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, wie es zu den "Taufen" oder "Gefangenenspielen" gekommen sei. Hierzu werden Aussagen aus den Ermittlungsverfahren wiedergegeben. Aus diesen sei zu entnehmen, dass die Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden seien und es nicht darauf angekommen sei, einen geschlossenen Kreis zu bilden und andere Kameraden auszugrenzen oder diese abzuwerten. Das gesamte Handeln sei spaßhaft gemeint gewesen und auch so durchgeführt worden. U.a. habe der Zeuge E. betont, dass das Geschehen auf jeden Fall das "Coolste" gewesen sei, was er jemals bei der Bundeswehr erlebt hätte. Mit einem spaßhaft durchgeführten Handeln könne keine Verletzung der Ehre oder Würde begründet werden. Auch ein Gruppenzwang hätte nur dann unterstellt werden dürfen, wenn zuvor eine entsprechende Aufklärung durch Zeugeneinvernahmen stattgefunden hätte.

Das Gericht hätte sich auch Gedanken darüber machen müssen, dass es sich nicht um angehende Offiziere oder Feldwebel, sondern um Soldaten mit einfacher Ausbildung gehandelt habe, denen die Bundeswehr in ihrer bisherigen Dienstzeit das Wertegefüge des Grundgesetzes zumindest noch nicht in entsprechender Weise dargebracht hätte. Die spaßhaften Handlungen seien auch nicht geeignet gewesen, dem Kläger klarzumachen, dass er gegen Pflichten aus dem Soldatengesetz verstoße oder gar gegen die Werteordnung des Grundgesetzes. Er sei diesbezüglich weder vom Dienstherrn noch in der Schule unterrichtet worden. Damit liege kein Verschulden vor.

Dieses Vorbringen geht nicht auf den Inhalt der Rituale ein, auf den das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Feststellung, dass eine Pflichtverletzung im militärischen Kernbereich vorliegt, maßgeblich abgestellt hat. Es legt damit nicht dar, dass die überzeugende Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach die Behandlung des "Täuflings" und des "Gefangenen" äußerlich an Folterszenen erinnere, die darauf gerichtet seien, die Opfer nicht nur in ihrer Bewegungsfreiheit und körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, sondern sie gerade auch in ihrer Ehre und Würde zu verletzen, fehlerhaft sein könnte. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte. Vielmehr liegt auch nach Ansicht des Senats das Fehlverhalten insbesondere darin, dass der Betroffene durch die ihm zugefügte Behandlung in seiner menschlichen Würde beeinträchtigt worden ist. Für die Frage, ob die Behandlung eines Kameraden durch andere Kameraden dessen Menschenwürde - und damit auch § 12 Satz 2 SG - verletzt, kommt es auf die jeweiligen Dienstgrade nicht an. Ob diese Rituale im Einverständnis aller Beteiligten durchgeführt worden sind und auch alle Beteiligten diese Behandlung als Spaß angesehen haben, hat das Verwaltungsgericht - neben berechtigten Zweifeln hieran - bei seiner Beurteilung zutreffend als ebenfalls unerheblich angesehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.05.2011 - 2 WD 9.10 -, Juris). Denn jeder "Spaß" endet dort, wo er die Würde, die Ehre und/oder die körperliche Unversehrtheit eines Kameraden verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, Juris). Solche "Späße" tauchen in der Bundeswehr allerdings immer wieder auf und sind Gegenstand disziplinarrechtlicher Gerichtsentscheidungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen hierzu (vgl. Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, Ritual des "Tapens"; Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -, "Unteroffiziersprüfung", Urteil vom 22.10.1998 - 2 WD 11.98 -, "Erziehungsritual", Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, "Bestrafungsritual", Urteil vom 12.07.1984 - 2 WD 17.84 -, "Fernmeldetaufen", jeweils Juris) immer betont, dass es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich ist, ob sich der in seiner Würde und Ehre missachtete Kamerad subjektiv beleidigt gefühlt oder ein solches Verhalten nachträglich verziehen hat. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden zu achten, ist nicht nur um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die auch objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen sowie die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen zu gefährden (zuletzt BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - 2 WD 1.11 -, m.w.N., Juris). Dem schließt sich der Senat an.

Auch die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Satz. 2 SG stellt das Zulassungsvorbringen nicht mit Erfolg in Frage. Das auf ein fehlendes Unrechtsbewusstsein hinauslaufende Vorbringen geht wiederum nicht hinreichend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein und legt insbesondere nicht dar, dass der sinngemäß reklamierte Verbotsirrtum unvermeidbar gewesen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass "Folterrituale" u.a. nicht mit der zentralen Kameradschaftspflicht des Soldaten vereinbar sind, und dass dies nicht ohne Weiteres bereits dann anders zu beurteilen ist, wenn die Initiatoren diese Vorgänge für Späße halten und die "Opfer" einwilligen, ist eine Erkenntnis, die sich jedem Soldat aufdrängen muss, der sich nicht bewusst der Erkenntnis über die Reichweite seiner Pflichten verschließt.

Die Beteiligung an "Folterritualen" erweist sich, wie dargelegt, selbst dann, wenn sie im allseitigen Einverständnis zwischen den Beteiligten als eine scherzhafte Form des Umgangs miteinander angesehen werden, schon wegen der Beeinträchtigung der Grundrechtssphäre des Betroffenen als schwerwiegendes Fehlverhalten. Solche kameradschaftswidrigen Handlungsweisen betreffen den militärischen Kernbereich. Sie sind auch nach Ansicht des Senats objektiv geeignet, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1990 - 2 WD 20.90, 2 WD 21.90 -, Juris).

b) Das Zulassungsvorbringen hält der Notwendigkeit der Entfernung des Klägers aus dem Dienstverhältnis entgegen, das Gericht hätte sich Gedanken darüber machen müssen, weshalb im vorliegenden Fall die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht durch eine Disziplinarmaßnahme hätte abgewendet werden können. Allein die Ausführung, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme, weil eine solche Maßnahme nicht in der erforderlichen Weise ausreichend wäre, um die durch die "Taufen" angeblich ausgelösten Spannungen vollständig und dauerhaft zu beseitigen, sei nicht ausreichend. Es hätte bereits ein dienstlicher Hinweis genügt, damit der Kläger von einem weiteren Verhalten dieser Art Abstand genommen hätte. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Es seien auch die Voraussetzungen einer Nachahmungsgefahr nicht gegeben. Das Gericht verkenne hier offensichtlich das disziplinarrechtliche Regelwerk der Bundeswehr. Wäre die Annahme des Gerichts insoweit richtig, könnte die gesamte Wehrdisziplinarordnung als obsolet betrachtet werden. Es wird weiter geltend gemacht, dass sich aus der Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) ergebe, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Aufnahmeritualen, selbst wenn sie durch Vorgesetzte durchgeführt bzw. geduldet worden seien, der Auffassung sei, dass es keiner reinigenden Maßnahme in Form einer Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zumindest einer Degradierung bedürfe. Vielmehr sei lediglich ein Beförderungsverbot, kombiniert mit einer Gehaltskürzung, ausgesprochen worden. Auch Hauptmann G. und die vorgesetzte Dienststelle, das Ausbildungskommando, seien davon ausgegangen, dass sich die Vorfälle im außerdienstlichen Bereich zugetragen hätten bzw. ihnen zumindest mit einfachen Disziplinarmaßnahmen hätte begegnet werden können.

Dieses Vorbringen setzt sich wiederum schon nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die - nicht in der Wiederholung der Tat durch den Kläger, sondern in dem schwerwiegenden Vertrauensverlust liegende - Gefährdung der militärischen Ordnung nicht durch eine disziplinarische Ahndung hätte beseitigt werden können. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass die Bundeswehr durch die Entlassung des Klägers habe klarstellen dürfen und müssen, dass sie die Würde und die Rechte ihrer eigenen Soldaten ernst nehme und vor derartigen Übergriffen umfassend und vorbehaltlos schütze. Sie habe auch keine Zweifel dahingehend aufkommen lassen dürfen, dass sie ihre Bindung an die Menschenwürde und an das Grundgesetz ernst nehme und Folter und Misshandlung von Gefangenen auch nicht ansatzweise - und sei es nur "im Spiel" - hinnehme oder gar billige. Zudem habe das Verhalten des Klägers und der übrigen Beteiligten unabhängig von ihrem Dienstgrad auch potentiell negative Vorbildwirkung in der Truppe gehabt. Diese Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden und wird durch andere Einschätzungen einzelner Vorgesetzter oder, wie hier behauptet, auch des Leiters des Ausbildungskommandos hinsichtlich der Schwere des Fehlverhaltens der beteiligten Soldaten nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch die Unterschiede und das Nebeneinander von dienstrechtlichen Entlassungsvorschriften und disziplinarrechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Hiermit setzt sich der Kläger ebenfalls nicht hinreichend auseinander. Wären seine Darlegungen zutreffend, bedürfte es neben der disziplinarrechtlichen Maßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 WDO) keiner besonderen, an die Gefährdung der militärischen Ordnung anknüpfenden dienstrechtlichen Entlassungsregelung. Dies trifft jedoch nicht zu. Deswegen geht auch der Hinweis auf die disziplinarrechtliche Entscheidung vom 17.10.2000 (- 2 WD 12.00, 2 WD 13.00 -) fehl.

Die Entlassung nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG ist auf Soldaten auf Zeit in den ersten vier Dienstjahren und auf Wehrdienstleistende beschränkt. Die ratio legis der Vorschriften ist insoweit darin zu sehen, dass die Rechtsstellung dieser Soldaten noch nicht so gefestigt ist, dass auch sie nur im Wege eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt werden dürften (vgl. BT-Drs. 14/6881, 28). Ausgehend von der geringeren Schutzwürdigkeit der tatbestandlich erfassten Soldaten dienen die Vorschriften allein dazu, die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu gewährleisten, wobei es für deren Gefährdung nicht maßgeblich auf die Schuldform und insbesondere nicht die persönlichen Zumessungsgründe ankommt. Sie beinhalten dementsprechend keine disziplinarischen Maßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 2 B 33.10 - Juris). Verbietet sich das weitere Verbleiben des Soldaten im Dienst wegen der hierdurch drohenden ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung (und/oder das Ansehen der Bundeswehr), kann daher zur Entlassung auch eine disziplinarische Maßnahme hinzutreten. Dabei stellt sich auch eine einfache Disziplinarmaßnahme im Verhältnis zur Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht als der weniger gravierende, sondern als ein andersartig in die Rechte des Soldaten eingreifender Hoheitsakt dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1994 - 2 WDB 7.93 -, Juris). Diesem Verständnis der fristlosen Entlassung als eigenständige, vom Disziplinarrecht unabhängige Maßnahme steht auch nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass im Rahmen der prognostischen Würdigung, ob das Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung ernstlich gefährdet, grundsätzlich zu berücksichtigen ist, ob die mit dem Verbleib verbundene Gefährdung durch disziplinarische Maßnahmen abgewendet werden könnte.

Sofern der Kläger auf sein jugendliches Alter und seine Unerfahrenheit abstellt, prägen diese Umstände den in Rede stehenden Fall nicht derart atypisch, dass trotz der schuldhaften Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich und der damit einhergehenden unmittelbaren Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft die Voraussetzungen für die Entlassung von Soldaten, die weder Berufssoldaten noch Soldaten auf Zeit sind, hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verneint werden könnten. Entsprechendes gilt für das - mögliche - Versagen der unmittelbaren Vorgesetzten.

Im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen lediglich die eigene Rechtsauffassung des Klägers bzw. die "Sicht des Unterzeichners" dar, mit der sich das Verwaltungsgericht bereits umfassend auseinandergesetzt hat.

3. Es ist damit nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Rituale als selbst geschaffene Aufnahmerituale bzw. Einstandsrituale zu qualifizieren sind und schon allein die Beteiligung an solchen - unabhängig von deren Inhalt - regelmäßig die Kameradschaftspflicht verletzt.

Allerdings überzeugen die Ausführungen des Verwaltungsgericht auch insoweit. Dieses hat innerhalb des ersten Begründungsteils dargelegt, dass es schon grundsätzlich kameradschaftswidrig sei, wenn Soldaten der Bundeswehr vom Dienstherrn nicht vorgesehene, selbst geschaffene Aufnahmerituale durchführten. Ein Aufnahmeritual ziele offenkundig darauf ab, einen geschlossenen Kreis zu bilden, der sich maßgeblich über das Aufnahmeritual definiere und der sich von den übrigen Kameraden abgrenze. Eine derartige Abgrenzung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen widersprächen der aus § 12 SG resultierenden Pflicht zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz gegenüber allen Kameraden und dem Kameradschaftsbild des Soldatengesetzes im Ganzen, das dadurch gekennzeichnet sei, dass der Soldat schon durch seinen Eid und sein Gelöbnis nach § 9 SG in die Gemeinschaft aufgenommen werde. Die vom Kläger und den anderen Beteiligten unter Verletzung der Kameradschaftspflicht organisierten Rituale seien im Hinblick auf die damit verbundene Ausgrenzung auch dazu angetan, Spannungen in den inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr hineinzutragen, welche sich negativ auf den Zusammenhalt innerhalb der Truppe, auf ein reibungsloses Zusammenspiel der Einsatzkräfte im Rahmen des Prinzips von Befehl und Gehorsam und damit letztlich auf die Einsatzfähigkeit im Ganzen und die militärische Ordnung auswirkten.

Dem hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass es sich schon nicht um ein selbstgeschaffenes Aufnahmeritual gehandelt habe, da ansonsten der Versuch unternommen worden wäre, alle Kameraden mit einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht begründe nicht, weshalb mit diesem behaupteten Aufnahmeritual, dem spaßhaften Geschehen, eine Ausgrenzung anderer Kameraden habe erfolgen sollen. Wenn dem so wäre, müsste auch jede Gruppe der Bundeswehr, die sich zum Rennradfahren trifft, zum Bodybuilding, zum abendlichen Kartenspielen, zum Trinken oder dergleichen diesem Vorwurf ausgesetzt sein, da auch hier die nicht teilnehmenden Kameraden ausgegrenzt werden würden. Potentielle Spannungen reichten nicht aus, um eine ernstliche, die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr gefährdende Beeinträchtigung hervorzurufen.

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es stellt die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage, dass die Rituale gerade darauf abzielten, die Verhältnisse unter Mannschaftskameraden zu bestimmen. Auch hätten der Kläger und andere "Täter" nur diejenigen als der Truppe im engeren Sinne angehörig angesehen, die eines der Rituale über sich hätten ergehen lassen, das jedem Soldaten nur einmal zuteil gekommen sei. Für die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Aufnahmerituale gehandelt hat, ist es unerheblich, ob die Beteiligten das Bestreben hatten, alle neu zum Bereich Unterstützung hinzukommenden Soldaten einzubeziehen. Dass die Zusammengehörigkeit durch die Rituale gestärkt werden sollte und gestärkt worden sei, hat der Kläger im Beschwerdeverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren selbst vortragen lassen. Die Bildung eines "inneren Kreises" setzt schließlich nicht voraus, dass es den diesem aktiv Angehörenden gerade darauf ankommt, eine geschlossene Gruppe zu bilden, andere Kameraden auszugrenzen oder diese abzuwerten. Der Vergleich mit Soldaten, die ggf. regelmäßig gemeinsam einen bestimmten Sport ausüben oder dem gleichen Hobby nachgehen, geht schon deswegen fehl, weil diese sich rein privat, ohne Aufnahmerituale mit dienstlicher Relevanz zusammenfinden und sich dementsprechend nicht innerhalb der Truppe von anderen Kameraden durch eine Gruppenzugehörigkeit abgrenzen.

Eine an selbst geschaffene Aufnahmerituale anknüpfende Zugehörigkeit führt zunächst zur Ausgrenzung derjenigen Soldaten, die nicht bereit sind, sich dem von anderen entwickelten Ritual zu unterziehen. Sie gefährden schon damit den Zusammenhalt der Gesamtgemeinschaft und bergen zudem die Gefahr der Eskalation in sich. Dass dieser Unfug (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00, 2 WB 13.00 -, Juris) weiterhin nicht "ausgerottet" werden konnte, belegen allerdings die streitgegenständlichen Ereignisse. Jede Beteiligung hieran trägt damit dazu bei, dass solches Verhalten und solche Vorfälle von Wehrdienstleistenden und anderen Soldaten fälschlicherweise als "normal" bzw. als noch tolerierter "dummer Scherz" eingestuft werden und noch weiter um sich zu greifen drohen. Dies ist auch nach Ansicht des Senats - trotz eines durch neue Medien beeinflussten Kommunikationsverhaltens und sonstiger soziokultureller Veränderungen - weiterhin auch nicht im Sinne einer Gratwanderung hinnehmbar (vgl. in diesem Sinne aber wohl Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6), da Aufnahmerituale, auch wenn sie mit harmloseren Inhalten beginnen, als bundeswehrinterne Veranstaltungen generell geeignet sind, ihren Missbrauch in der Weise zu Lasten Einzelner zu eröffnen, dass Soldaten einem Gruppenzwang unterworfen werden und letztlich durch Misshandlung, Demütigung oder entwürdigende Behandlung ihre Grundrechte verletzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2000 - 2 WD 12.00 -, Juris).

Nicht beantworten muss der Senat vor dem Hintergrund der hier streitgegenständlichen "Folterrituale" (vgl. oben IV. 1. und 2.) die Frage, ob eine Verletzung der Kameradschaftspflicht aus § 12 Satz 2 SG allein durch die Beteiligung an einem Aufnahmeritual als solchem - unabhängig von einem, wie hier, erkennbar kameradschaftswidrigen Inhalt des Rituals - auch schuldhaft gewesen wäre. Es erscheint allerdings nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht ausgeschlossen, dass insoweit ein, für einen Soldaten wie den Kläger unvermeidbarer Verbotsirrtum zu bejahen gewesen wäre. Hierfür könnte sprechen, dass - weiterhin - fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der Beteiligung an Aufnahmeritualen bereits vom Wehrbeauftragten im Jahresbericht 2010 (52. Bericht) vom 25.01.2011 festgestellt wurde. Dort wird geschildert, dass in einer Einheit über einen längeren Zeitraum hinweg von Mannschaftsdienstgraden nach Alkoholkonsum Aufnahmerituale praktiziert worden seien, bei denen nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks überschritten worden seien. Das Bundesministerium der Verteidigung habe darauf unverzüglich und angemessen reagiert, den Hochgebirgsjägerzug aufgelöst und nach sechs Monaten mit neuem Personal wieder aufgebaut. Hierzu merkt der Wehrbeauftragte an, der Vorgang mache zweierlei deutlich: Zum einen habe vielen der beteiligten Soldatinnen und Soldaten das Unrechtsbewusstsein für ihr Handeln gefehlt. Zum anderen habe er auch Defizite bei der Dienstaufsicht aufgezeigt (BT-Drs. 17/4400, S. 8). Hinzukommt, dass nach Auskunft der Bundesregierung vom 26.05.2017 (auf eine Kleine Anfrage zur Rekrutierung und Umgang mit Minderjährigen in der Bundeswehr) in den bestehenden Meldeverfahren der Bundeswehr weiterhin keine eigenständige Meldekategorie "Aufnahmerituale" abgebildet wird. Hierzu heißt es, meldepflichtige Vorfälle würden möglichst eindeutigen Meldekategorien zugeordnet, damit sie sowohl für die meldenden Dienststellen als auch für eine Auswertung systematisch genutzt werden könnten. "Aufnahmerituale" könnten hierbei sehr unterschiedliche Inhalte aufweisen und somit sehr unterschiedliche meldepflichtige Vorfälle auslösen. Sie könnten u. a. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung oder Verstöße gegen die Pflichten als Vorgesetzter beinhalten (BT-Drs. 18/12524, S. 6). Dies könnte dafür sprechen, dass selbst geschaffene Aufnahmerituale (vgl. auch Ebeling, Seiffert, Sozialwissenschaftliches Institut der Bundeswehr, Zur Ritualkultur [in] der Bundeswehr, Kompass 2/12, S. 6 ff.) auch von der Führung der Bundeswehr bisher nicht unabhängig von ihrem Inhalt konsequent als Dienstpflichtverletzungen wahrgenommen und behandelt werden.

5. Darauf, ob das Verhalten des Klägers auch gegen §§ 7, 8 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen hat, kommt es nach dem unter A. III. 1. und 2. Ausgeführten ebenfalls nicht mehr entscheidungserheblich an.

6. Damit ist auf die Nachahmungsgefahr, die bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs für eine ernstliche Gefährdung spricht, und die vom Verwaltungsgericht ebenfalls selbständig tragend bejaht wurde, nur noch ergänzend einzugehen.

Der angenommenen Nachahmungsgefahr hält das Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, es wäre notwendig gewesen darzulegen, weshalb gerade das Verhalten des Klägers zur Nachahmung animieren sollte. Weiterhin wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, dass es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt. Alleine die Annahme, dass es möglicherweise an anderen Dienststellen zu derartigen "Aufnahmeritualen" komme, sei nicht ausreichend. Vielmehr müsste festgestellt werden, wann und wo in welchen Truppenteilen entsprechende allgemeine Erscheinungen aufgetreten seien oder um sich griffen. Hier wäre eine konkrete Aufarbeitung notwendig, wobei allein Presseartikel hierfür nicht ausreichend seien, weil diese vielfältig falsch seien.

Auch dieser Vortrag überzeugt nicht. Die hier maßgebliche Nachahmungsgefahr erfasst nicht nur die Fälle, in denen ein konkretes Verhalten einen Anreiz zur Nachahmung bieten könnte, sondern auch die Fälle, in denen es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten handelt. Dass mit dem Toleranz- und Rücksichtnahmegebot als Teil der Kameradschaftspflicht nicht zu vereinbarende Aufnahmerituale weiterhin, oft - wie hier - verbunden mit Eingriffen in die Würde und/oder andere Rechtsgüter der betroffenen Kameraden, typische Pflichtverletzungen darstellen, ergibt sich aus dem bereits Dargelegten.

B.

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Da dieser Zulassungsgrund ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, Juris, vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, DVBl. 2003, 401 und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, DVBl. 2002, 1556), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, BayVBl. 2004, 248).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Es wird vorgetragen, die Wehrdisziplinarordnung enthalte konkrete Feststellungen, wer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung festzustellen habe. Eine derartige Feststellung könne entweder der Disziplinarvorgesetzte gemäß § 37 WDO oder das Truppendienstgericht gemäß § 108 WDO treffen. Bei der Entlassung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG handele es sich um eine Entlassung wegen eines Dienstvergehens. Dies bedeute, dass hier das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in einer der nach der Wehrdisziplinarordnung geschaffenen Einrichtungen festzustellen sei, zumindest in den Fällen, in denen ein strafrechtliches Fehlverhalten nicht festgestellt sei. Personelle Maßnahmen ohne disziplinarrechtliche Feststellungen seien nur dann möglich, wenn ein Soldat zuvor zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr verurteilt worden sei. Dies wiederum regele das Soldatengesetz.

Die Beantwortung dieser Rechtsfrage wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf. Denn auch die Entlassung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG regelt das Soldatengesetz und nicht die Wehrdisziplinarordnung. Die Regelung setzt weder eine Dienstpflichtverletzung voraus noch knüpft sie an Disziplinarmaßnahmen an oder fordert die bindende Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten.

C.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es wirft die Fragen auf,

wer vor einer Entlassung gemäß § 75 SG das Vorliegen eines Dienstvergehens festzustellen hat undob Fehlverhalten junger Soldaten im Rahmen eines gemeinsamen Spiels, das zudem einverständlich geschehen ist, überhaupt geeignet ist, Eingriffe in Grundrechte darzustellen.

Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und Grundsätzlichkeit enthält das Vorbringen nicht. Wie soeben dargelegt ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Stellen, insbesondere Disziplinarvorgesetzte, für die zuständige Entlassungsbehörde vorgreifliche Feststellungen zu treffen hätten. Das Zulassungsvorbringen geht auch auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Eigenständigkeit der Entlassungsverfahrens nach §§ 55 Abs. 5, 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SG nicht ein, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Die Frage, ob ein Fehlverhalten einen Eingriff in Grundrechte anderer darstellt, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Dass im vorliegenden Zusammenhang nicht bereits ein Einverständnis eine Würdeverletzung ausschließt, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

D.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor‚ weil ein unbedingter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen.

Diese Voraussetzungen sind hier weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem unter A. Ausgeführten, dass weitere Sachverhaltsaufklärung sich dem Verwaltungsgericht weder ausdrängen musste noch geboten war.

E.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

F.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 40, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert ergibt sich aus der Hälfte der Summer der Jahresbezüge 2017 (Wehrsold: 411,30 EUR zzgl. Zuschlag bis 06/17 in Höhe von 735,-- EUR = 1.146,30 EUR [Stand: 08.05.2017], Wehrsold: 411,30 EUR zzgl. Zuschlag ab 07/17 in Höhe von 795,-- EUR = 1.206,30 EUR). Dies sind (6 x 1.146,30 EUR plus 6 x 1.206,30 EUR = 14.115,60 EUR : 2 =) 7.057,80 EUR. Nach der pauschalierenden Betrachtung des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG bleiben die Restdauer des Dienstverhältnisses und das Entlassungsgeld (vgl. § 52 Abs. 7 GKG) außer Ansatz.

Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).