VG Ansbach, Urteil vom 15.03.2016 - AN 1 K 15.02574
Fundstelle
openJur 2019, 41090
  • Rkr:
Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 15.02574

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. März 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1334

Hauptpunkte:

Versorgungsabschlag bei einer schwerbehinderten Lehrerin, die Altersteilzeit im Blockmodell in Kombination mit Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in Anspruch genommen hat

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landesamt für Finanzen Dienststelle ... Rechtsabteilung

- Beklagter -

wegen Versorgungsabschlag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ...1953 geborene Klägerin stand als Lehrerin im Dienste des Beklagten. Sie ist zu 50% schwerbehindert und wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung eines Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 beantragte die Klägerin eine Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge, sofern sie ab dem Schuljahr 2010/2011 Altersteilzeit im Blockmodell beantrage, sowie für den Fall, dass sie bis zum Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze weiterhin in Teilzeit arbeite.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2010 mit, bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalles ab 1. August 2017 würden die Versorgungsbezüge nach derzeit geltendem Recht 2.732,92 EUR brutto betragen. Die Auskunft stehe unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage und begründe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Versorgungsbezügen.

Bei der fiktiven Berechnung der Versorgungsbezüge wurde kein Versorgungsabschlag in Ansatz gebracht.

Zudem wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Regierung von Mittelfranken eine Altersteilzeit mit Beginn ab dem 1. August 2010 nur bis zum 31. Juli 2015 und Antragsruhestand wegen Schwerbehinderung möglich sei. Eine Altersteilzeit bis zur Altersgrenze wäre erst ab dem 1. August 2012 möglich.

Unter dem 26. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell ab dem 1. August 2010 und zugleich die Versetzung in den Ruhestand nach Art. 64 Nr. 2 BayBG (Schwerbehinderung und Vollendung des 60. Lebensjahres) mit Ablauf des Schuljahres 2014/2015 (31.7.2015). Zugleich bat die Klägerin, sie zu benachrichtigen, falls sich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung geändert habe, damit sie ihre Entscheidung überdenken könne.

Die Regierung von Mittelfranken bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 3. August 2010 antragsgemäß Altersteilzeit im Blockmodell gem. Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG ab dem 1. August 2010. Als Beginn der Freistellungsphase wurde der 1. August 2013 festgelegt. Die Freistellungsphase ende mit dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 62 BayBG, § 25 BeamtStG; voraussichtlich 01.08.2015).

Der Bescheid wurde mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und darauf hingewiesen, dass sich bei einer Anhebung der Altersgrenze für den Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand auch der Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den gesetzlichen Ruhestand hinausschieben könne und dementsprechend der Beginn der Freistellungsphase neu festgesetzt werden müsste.

Unter dem 16. Oktober 2010 beantragte die Klägerin eine erneute Auskunft über die zu erwartenden Versorgungsbezüge.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 mit, bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalls am 1. August 2015 würden die Versorgungsbezüge nach derzeit geltendem Recht 2.462,49 EUR betragen.

Bei der Ermittlung der Höhe der fiktiven Versorgungsbezüge wurde in Anwendung des am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Neuen Dienstrechts ein Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2017 (1,5 Jahre) in Höhe von 5,40 v. H. in Abzug gebracht. Die Berechnung des Versorgungsabschlags wurde der Klägerin als Anlage zur Versorgungsauskunft übermittelt.

Mit Schreiben vom 20. März 2015 beantragte die Klägerin gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG erneut ihre Versetzung in den Ruhestand zum 31. Juli 2015.

Die Regierung von Mittelfranken versetzte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2015 antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, die der Klägerin ab 1. August 2015 zustehenden Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 2.672,76 EUR fest.

Es wurde - wie bereits in der Versorgungsauskunft vom 17. Dezember 2010 mitgeteilt - ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H. in Abzug gebracht.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10. Juni 2015 gegen den genannten Bescheid Widerspruch ein und rügte u. a. die Festsetzung des Versorgungsabschlags.

Ihr Berufsverband betone in allen Veröffentlichungen, dass das Neue Dienstrecht nicht für die Lehrkräfte gelte, die sich am 1. Januar 2011 in Altersteilzeit befunden hätten. Dies sei bei ihr der Fall, da die Altersteilzeit am 8. August 2010 begonnen habe. Ein Versorgungsabschlag dürfe deswegen nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 zeigten sich die Bevollmächtigten der Klägerin an und legten vorsorglich nochmals Widerspruch ein.

Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, teilte den Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2015 u. a. mit, da die Klägerin auf eigenen Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sei, sei das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu mindern.

Ein Versorgungsabschlag entfalle vorliegend gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 63. Lebensjahr und sieben Monate vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erst das 62. Lebensjahr vollendet.

Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn 1. August 2015 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die Altersgrenze gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG (63 Jahre und 7 Monate), den 31. Januar 2017, erreiche.

Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schreiben vom 7. Oktober 2015, nach Prüfung der Angelegenheit werde die Berechnung des Versorgungsabschlags gemäß Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG für unzutreffend gehalten.

Der Klägerin sei mit Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2010 Altersteilzeit bewilligt worden. Die Arbeitsphase habe vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2013, die Freistellungsphase anschließend bis 31. Juli 2015 gedauert.

Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags könne nicht die Altersgrenze des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG herangezogen werden. Maßgeblich zugrunde gelegt werden müsse die im Jahr 2010 geltende Fassung, mithin § 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG. Abzustellen wäre demnach für die Berechnung des Versorgungsabschlags auf das 63. Lebensjahr.

Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Anlass sei die Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr (Art. 62 BayBG).

Im hier vorliegenden Fall sei aber die Vorschrift des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu beachten. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich ab 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befunden hätten, finde Art. 62 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

Vorliegend habe demnach die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zu 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung zu finden. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt sei demnach das Ende des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet habe. Satz 2 dieser Vorschrift sehe eine Sonderregelung für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vor.

Diese Übergangsregelung bringe zum Ausdruck, dass Beamte, die sich bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase befunden hätten, der alte Rechtsstand gelten sollte. Lege man dies zugrunde, so müsse dies auch für den Versorgungsabschlag gelten.

Art. 106 Abs. 2 BayBeamtVG sehe nunmehr eine Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen vor. Offensichtlich bestehe aber für Fälle wie den vorliegenden, nämlich für den Fall, dass Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sich am 11. Januar 2011 (richtig: 1.1.2011) in der Ansparphase befunden hätten, eine Regelungslücke.

Zur Füllung dieser Lücke komme man in analoger Anwendung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG zu der Lösung, dass entsprechend dem alten Rechtsstand auch der Versorgungsabschlag zu berechnen sei.

Nur dadurch werde dem Gedanken Rechnung getragen, dass für die Beamten, die sich zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in der Ansparphase der Altersteilzeit befunden hätten, aus Gründen des Bestandsschutzes die alten Regelungen gelten würden.

Dies werde auch für den vorliegenden Fall deutlich. Die Klägerin habe sich über den Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband Mittelfranken eine Ruhegehaltsberechnung erstellen lassen für den Fall einer vorzeitigen Pensionierung auf Antrag zum 31. Juli 2015 bei Altersteilzeit in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2015.

Der Versorgungsabschlag sei seinerzeit für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juni 2016 auf 3,31% beziffert worden. Die Klägerin sei von einem entsprechenden Versorgungsabschlag ausgegangen.

Im Ergebnis sei demnach auch bezüglich der Berechnung des Versorgungsabschlags auf die besondere (alte) Altersgrenze für Lehrkräfte abzustellen, nämlich das Ende des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Für schwerbehinderte Lehrkräfte habe für den Antragsruhestand das Ende des Schuljahres, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, gegolten. Damit dürfe der Versorgungsabschlag nur für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 30. Juli 2016 berechnet werden.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung, vom 30. November 2015 zurückgewiesen.

Die Klägerin habe sich seit dem 1. August 2010 in Altersteilzeit befunden. Die Freistellungsphase habe vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 gedauert. Damit gelte grundsätzlich die Altersgrenze nach Art. 62 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Allerdings sei die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2015 gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt worden. Damit sei das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG zu mindern.

Ein Versorgungsabschlag entfalle gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das Referenzalter des Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, hier also das 63. Lebensjahr und sieben Monate, vollendet habe. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jedoch erst das 62. Lebensjahr vollendet.

Der Versorgungsabschlag berechne sich vom Ruhestandsbeginn 1. August 2015 bis zum Ablauf des Monats, in dem die Klägerin die Altersgrenze gemäß Art. 26 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG (63 Jahre und 7 Monate), den 31. Januar 2017, erreiche. Der Versorgungsabschlag betrage demnach 5,40 v. H.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 Klage erheben.

Die Klägerin wende sich gegen die Berechnung des Versorgungsabschlags. Zur Begründung werde auf den bisherigen Sachvortrag verwiesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Für die Bemessung der Versorgungsbezüge sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. Die Verringerung der Versorgungsbezüge richte sich daher im Falle der Klägerin nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung. Danach seien die Versorgungsbezüge dann zu mindern, wenn der Beamte wegen Schwerbehinderung vor Ablauf des Monats, in dem er das für ihn in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG geregelte Referenzalter erreiche, in den Ruhestand versetzt werde. Da die Klägerin am ...1953 geboren sei, betrage das für sie maßgebliche Referenzalter 63 Jahre und sieben Monate und wäre mit Ablauf des Januars 2017 erreicht worden. In den Ruhestand versetzt worden sei die Klägerin hingegen bereits mit Ablauf des Monats Juli 2015, mithin 18 Monate vor Erreichen des Referenzalters. Ihre Versorgungsbezüge seien folglich zwingend um den Versorgungsabschlag zu mindern.

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ergebe sich aus Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG nichts anderes. Denn diese Vorschrift beziehe sich allein auf die in Art. 62 BayBG genannte gesetzliche Altersgrenze und bestimme, dass die Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, nach der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieser Vorschrift das Ende des Schuljahres sei, das dem Schuljahr vorangehe, in dem das 65. Lebensjahr vollendet werde. Diese Vorschrift sei im Falle der Klägerin jedoch nicht einschlägig, da sie bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auf Antrag gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand getreten sei. Zudem beziehe sich Art. 62 BayBG nur auf die Altersgrenze und nicht auf das Referenzalter für den Versorgungsabschlag. Eine entsprechende Anwendung verbiete sich, denn Hintergrund der Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG sei, schulorganisatorisch nicht sachgerechte Ergebnisse zu vermeiden, die durch die mit dem Arbeitszeitumfang beim Blockmodell nicht zu vereinbarende Anhebung der Altersgrenze entstünden (vgl. LT-Drs. 16/3200 v. 26.1.2010, S. 576). Diese Gründe spielten hingegen beim Versorgungsabschlag keine Rolle. Für den von Seiten der Klägerin geforderten Bestandsschutz bestehe daher keine Notwendigkeit.

Die der Klägerin seitens der Berufsvertretung erteilte Auskunft vom 1. Januar 2010 habe für den Beklagten keine Bindungswirkung.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016, abzustellen bei der Versorgungsberechnung bezüglich des Versorgungsabschlages sei auf die Vollendung des 63. Lebensjahres, mithin die Rechtslage, die vor dem 1. Januar 2011 gegolten habe. Der Antrag auf Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell, verbunden mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, habe die Klägerin am 26. Februar 2010 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits eine Schwerbehinderung der Klägerin bestanden. Es sei zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen, dass sie auf Antrag zum 1. August 2015 in den Ruhestand treten werde.

Für die Bewilligung von Altersteilzeit nach Art. 91 Abs. 1 BayBG sei Voraussetzung, dass sich die Zeit der Altersteilzeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken müsse. Vorliegend sei Altersteilzeit antragsgemäß bis zum 1. August 2015 bewilligt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auf Antrag nur bei Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand treten können.

Unter diesen Voraussetzungen habe die Klägerin den Antrag gestellt und bewilligt bekommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung, der für die Entscheidung der Klägerin maßgeblich gewesen sei, habe für die Berechnung des Versorgungsabschlags die Vollendung des 63. Lebensjahres gegolten, mithin wäre der Versorgungsabschlag entsprechend der für sie durchgeführten Berechnung über ihren Mitgliedsverband mit lediglich 3,31 v. H. anzusetzen gewesen.

Mit der Antragstellung sei der Sachverhalt insofern für die Klägerin abgeschlossen gewesen. Wolle man die Klägerin nun nach "neuem" Recht behandeln, so liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor.

Es werde davon ausgegangen, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art vom Gesetzgeber nicht beachtet worden seien, demnach eine Regelungslücke vorliege, die in analoger Anwendung zu schließen sei. Dies wäre auch zwischen den Parteien interessengerecht, denn wie die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG gezeigt habe, habe der Gesetzgeber für die dort genannten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich bereits am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell befunden hätten, eine Sonderregelung für veranlasst gesehen.

Es werde deshalb beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2015 zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge einen Versorgungsabschlag von 3,31 v. H. zugrunde zu legen.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 3. März 2016, die Anhebung des Referenzalters stelle entgegen der Auffassung der Klägerin keine unzulässige echte Rückwirkung dar. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn in einen bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen werde. So verhalte es sich hier nicht. Denn durch die Bewilligung der Altersteilzeit sei weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen worden, noch sei sonst damit eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen. Das Vertrauen in den Fortbestand der damaligen Rechtslage zum Versorgungsabschlag bis zum Eintritt in den Ruhestand sei hingegen nicht geschützt.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Beamtenrecht in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren habe, verbiete es nicht per se, dass ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirke und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen des Beamten nachträglich entwerte (sog. unechte Rückwirkung). Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe insbesondere nicht so weit, den Beamten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit deshalb nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris Rn. 87 m. w. N.).

Bereits die Anhebung der Altersgrenze in Anlehnung an das Rentenrecht sei von der Rechtsprechung als zulässige unechte Rückwirkung anerkannt worden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris). Demselben Zweck diene die Anhebung des Referenzalters beim Versorgungsabschlag. Die Ausführungen zur Altersgrenze würden demnach hier entsprechend gelten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle A. - Bezügestelle Versorgung vom 20. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 30. November 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der Festsetzung des Versorgungsabschlags in Höhe von 5,40 v. H. ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG in der zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand maßgeblichen Fassung (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).

Nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.

Gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird.

Die Klägerin wurde auf ihre Anträge vom 26. Februar 2010 und vom 20. März 2015 antragsgemäß mit Ablauf des 31. Juli 2015 nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung hatte die Klägerin das 62. Lebensjahr vollendet, so dass die Ausschlussregelung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG keine Anwendung findet.

Zugunsten der Klägerin greift jedoch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG, wonach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei einem Geburtsdatum zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1953 an die Stelle des 65. Lebensjahres der Ablauf des Monats tritt, in welchem die Klägerin das 63. Lebensjahr und 7 Monate vollendet hat (Ablauf des Januar 2017). Hiervon ausgehend errechnet sich gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag von 5,40 v. H.

Dieser Versorgungsabschlag war von dem Beklagten zwingend festzusetzen. Eine von den Vorgaben des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz abweichende Festsetzung der Versorgungsbezüge ist gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unzulässig (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 29.08, juris Rn. 12 zu § 3 BeamtVG).

Insbesondere ist für eine analoge Anwendung der Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG kein Raum. Danach findet Art. 62 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Anwendung, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) befanden.

Vorliegend ist aber gerade nicht der Anwendungsbereich des Art. 62 BayBG betroffen, da die Klägerin nicht Altersteilzeit bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersgrenze beantragt, sondern von der Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG, der durch das mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretene Neue Dienstrecht inhaltlich unverändert geblieben ist, Gebrauch gemacht hat.

Die Regelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG hat zudem eine andere, nicht auf die Festsetzung des Versorgungsabschlags übertragbare Zielsetzung. Bei Lehrkräften, die sich am 1. Januar 2011 (Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts) in der Ansparphase der Altersteilzeit befanden, hätte die Anhebung der Altersgrenzen sowie die Verschiebung des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts auf das Ende des Schulhalbjahres, in dem die Altersgrenze erreicht wird, dazu geführt, dass diese bis zu drei zusätzliche Schulhalbjahre hätten Dienst leisten müssen. Dieser Zeitraum hätte sich aber nicht mit dem in Altersteilzeit geschuldeten Arbeitszeitumfang beim Blockmodell vereinbaren lassen (50% bzw. 60%); eine Anhebung hätte daher zu einem Beginn der Freistellung während des laufenden Schuljahres geführt, was schulorganisatorisch vom Gesetzgeber als nicht sachgerecht angesehen wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 576).

Weder die Übergangsregelung des Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG noch die Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62 BayBG unterliegen (verfassungs)rechtlichen Bedenken (vgl. VG Ansbach, U. v. 27.9.2011 - AN 1 K 11.01242, juris; BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; B. v. 26.7.2012 - 3 CE 12.1267, juris).

Entsprechendes gilt für die Festsetzung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG, und zwar auch dann, wenn Schwerbehinderte betroffen sind (vgl. VG Ansbach, U. v. 12.5.2009 - AN 1 K 08.00795, juris; BVerwG, U. v. 25.1.2005 - 2 C 48/03 und v. 19.2.2004 - 2 C 12.03; BayVGH, B. v. 1.3.2005 - 3 B 03.498; BVerfG, B. v. 20.6.2006 - 2 BvR 361/03, juris).

Die Vorschrift des Art. 26 BayBeamtVG regelt die Höhe des Ruhegehalts und entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 469). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.6.2006, a. a. O., zu § 14 Abs. 3 BeamtVG ausgeführt, dass diese Regelung, welche ebenso wie Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG eine Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v. H. für jedes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten vorsieht, nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspricht, demzufolge die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der Versorgungsabschlag stellt die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (BVerwG, U. v. 25.1.2005, a. a. O.). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem er Ruhegehalt bezieht. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung der Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 23, BT-Drs. 11/5372 S. 23).

Auch die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 BayBeamtVG, die vorliegend Anwendung findet, unterliegt in ihrer Ausgestaltung keinen rechtlichen Bedenken. Weitergehende Regelungen zugunsten von Beamten, die sich - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen in Altersteilzeit befanden, waren rechtlich nicht geboten.

Die genannte Vorschrift trifft Übergangsregelungen für Fälle, in denen der Gesetzgeber eine sofortige Erhöhung des Referenzalters für die Berechnung des Versorgungsabschlag als unbillig angesehen hat (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 529), ohne dass hierfür allerdings eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit bestanden hätte. Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums lässt sich nämlich kein Anspruch herleiten, dass der rechnerisch bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Nichts anderes kann für den Berechnungszeitraum des Versorgungsabschlags gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung beschränkt sich auf den Anspruch auf eine Versorgung zu den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden verfassungsmäßigen Regelungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann deshalb nicht auf die für sie günstigeren Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. des Beginns der Altersteilzeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 2 B 49/14, juris Rn. 15).

Dem steht auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da dem Beamten nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die er bei Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat, garantiert wird. Er muss auch damit rechnen, dass sich seine Gesamtversorgung ändern kann (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/Kazmeier, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu Art. 106 BayBeamtVG; vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004, a. a. O.; U. v. 25.1.2005, a.o.O.; BVerfG, B. v. 20.6.2006, a. a. O.).

Wie die Anhebung der Altersgrenzen selbst, wurden auch die Übergangsregelungen zu Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG denen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes nachgezeichnet (vgl. hier § 236a SGB VI), soweit sie versorgungsrelevant sind. Sie stimmen auch mit der entsprechenden Übergangsregelung für den Bereich des Bundes überein (DNeuG vom 5.2.2009, BGBl I S. 160).

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Bewilligung der Altersteilzeit weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen wurde, noch ist mit ihr eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden gewesen ist.

Auch die Argumentation der Klägerin, sie habe bereits bei der Beantragung der Altersteilzeit mit Schreiben vom 26. Februar 2010 einen zeitlich bestimmten Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen müssen, an den sie gebunden sei, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.

Ein Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß Art. 64 Nr. 2 BayBG kann in entsprechender Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 BayBG grundsätzlich bis zur Zustellung der Ruhestandsverfügung zurückgenommen werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 5 zu Art. 64 BayBG). Bei der Bewilligung von Altersteilzeit handelt es sich wiederum um einen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 3 BV 12.1195, juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 58 zu Art. 91 BayBG) der - auch auf Antrag des Beamten - unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG geändert bzw. aufgehoben werden kann (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Rn. 89 ff. zu Art. 91 BayBG). Für die Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell ermöglicht Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG in besonderen Härtefällen den Widerruf der gewährten Altersteilzeit sogar mit der Wirkung für die Vergangenheit, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der Altersteilzeit nicht mehr zuzumuten ist.

Der Genehmigungsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 3. August 2010 enthielt in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus Ziffer 2.1.1 und 2.2.3.1 VV-BeamtR vom 13. Juli 2009, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09, die Angabe des voraussichtlichen Eintritts in den Ruhestand und einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich die für den Ruhestandstermin erhebliche Sachlage ändert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu gegebener Zeit (ca. sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes) die Ruhestandsversetzung gesondert zu beantragen habe.

Die Klägerin hatte seit Erhalt der Versorgungsauskunft vom 17. Dezember 2010 davon Kenntnis, dass der von ihr gewünschte Antragsruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2015 einen Versorgungsabschlag von 5,40 v. H. zur Folge haben werde. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt am Beginn der Ansparphase der Altersteilzeit und hätte - falls sie einen Versorgungsabschlag in der bezeichneten Höhe als finanziell nicht tragbar angesehen hätte - an die Regierung von Mittelfranken herantreten können, mit dem Ziel, eine Abänderung bzw. eine Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2010 zu erreichen. Die Klägerin hat hiervon jedoch abgesehen und mit Schreiben vom 20. März 2015 (erneut) beantragt, gemäß Art. 64 Satz 1 Nr. 2 BayBG zum 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt zu werden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.417,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Gründe:

Der Streitwert berechnet sich aus dem 2-fachen Jahresbetrag der Differenz des Betrages des Versorgungsabschlags bei Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 5,4 bzw. von 3,31 (Ziffer 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.