Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2018 - 8 ZB 17.867
Fundstelle
openJur 2019, 40407
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer und in das Grundwasser.

Die Beigeladene betreibt den regionalen Verkehrsflughafen "A...". Der östliche Teil der Start- und Landebahn des Flughafens liegt im Gemeindegebiet der Klägerin; im Übrigen liegt der Flughafen auf dem Gebiet der Gemeinde M... Das Flughafengelände fällt von Westen nach Osten ab.

Das Abwassernetz des Flughafens ist ein modifiziertes Trennsystem mit einer Gesamtlänge von ca. 34 km (26 km Regenwasserkanalisation und 8 km Mischwasserkanalisation). Alle nicht behandlungsbedürftigen bzw. vorbehandelten Oberflächengewässer von Flugbetriebsflächen, Dächern und Straßen werden über die Regenwasserkanalisation abgeleitet. Über zwei Einleitungsstellen EGW 1 und EGW 2 wird das Oberflächenwasser in den S...bach eingeleitet. Der S...bach, ein Gewässer dritter Ordnung, durchfließt das Gemeindegebiet der Klägerin von Süden nach Norden und mündet im Gemeindegebiet der Klägerin in den K...bach.

Im Anhörungsverfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Beigeladene zum Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in den S...bach erhob die Klägerin am 11. Dezember 2014 Einwendungen.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte das Landratsamt Unterallgäu der Beigeladenen die bis zum 31. Dezember 2035 befristete gehobene Erlaubnis, gesammeltes Niederschlagswasser über die Einleitungsstelle EGW 1 (bei Grundstück FlNr. 275/3 Gemarkung U...) aus einem Regenrückhaltebecken (max. 200 l/s) und max. 490 l/s über die Einleitungsstelle EGW 2 (bei Grundstück FlNr. 229 Gemarkung U...) in den S...bach einzuleiten. Zudem wurde der Beigeladenen erlaubt, gesammeltes Niederschlagswasser über das südliche Versickerungsbecken auf Grundstück FlNr. 415/1 der Gemarkung M... in den Untergrund einzuleiten. Die Unterhaltung des S...bachs ab der Einleitungsstelle EGW 1 bis zur Einmündung in den K...bach wurde der Beigeladenen zu 51,5% übertragen.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 erhöhte das Landratsamt den Anteil der Beigeladenen an der Unterhaltungslast auf 70%.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen den Bescheid vom 6. Mai 2015 erhobene Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2016 abgewiesen. Mangels UVP-Pflicht bzw. Vorprüfungspflicht könne die Klägerin keine umfassende Überprüfung des angegriffenen Bescheids beanspruchen. Im Übrigen verletze die der Beigeladenen erteilte gehobene Erlaubnis die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Die Beigeladene beantragt die Zurückweisung des Zulassungsantrags.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der angegriffene Bescheid nicht wegen einer fehlerhaft unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. UVP-Vorprüfung aufzuheben war und dass die Klägerin durch den Bescheid auch nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass für die gegenständliche Gewässerbenutzung keine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflicht nach § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG (in der bis zum 28.7.2017 gültigen Fassung) durchzuführen war. Das mit dem angegriffenen Bescheid erlaubte Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in den S...bach bzw. in den Untergrund erfüllt nicht den Tatbestand des "Einleitens von Oberflächenwasser zum Zweck der Grundwasseranreicherung". Das Erstgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine "Grundwasseranreicherung" im Rechtssinn nur dann vorliegt, wenn eine künstliche Erhöhung der verfügbaren Grundwassermenge durch quantitative oder qualitative Maßnahmen erreicht werden soll (HessVGH, B.v. 20.3.2013 – 2 B 1716/12DVBl 2013, 731 = juris Rn. 20; vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, § 51 WHG Rn. 54; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 20). Der mit einer Grundwasseranreicherung verfolgte Zweck muss also in einer Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse liegen (HessVGH, B.v. 20.3.2013, a.a.O., Rn. 20; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 30; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1073).

Daran fehlt es hier. Zweck des erlaubten Einleitens des auf dem Flughafengelände anfallenden Niederschlagswassers ist ausschließlich dessen Beseitigung. Die Argumentation der Klägerin, die Einleitung bezwecke auch, den durch die Versiegelung auf dem Flughafengelände künstlich abgesenkten Grundwasserspiegel auf dem gleichen Niveau zu erhalten (vgl. Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 51 WHG Rn. 34), verfängt nicht. Für eine darauf gerichtete wasserwirtschaftliche Intention ergeben sich hier keinerlei Anhaltspunkte. Die rechtlich notwendige Feststellung des Zwecks, mit dem Einleiten (zumindest auch) die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch eine weite Auslegung der Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG ("im Zweifel pro UVP") ersetzt werden. Im Übrigen ist das Vorbringen der Klägerin, durch die Bodenversiegelung auf dem Flughafengelände werde der Grundwasserspiegel künstlich abgesenkt, durch nichts belegt. Auch aus den vorgelegten Antragsunterlagen eines "Vergleichsfalls" (Antrag auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zur Kieswäsche, S. 89 ff. der Gerichtsakte) lassen sich keine Rückschlüsse auf die dem Vorhaben der Beigeladenen zugrunde liegende Zielrichtung ziehen. Die Argumentation der Klägerin, in dem "Vergleichsfall" werde nicht allein auf den Aspekt der Entsorgung abgestellt, geht bereits deshalb ins Leere, weil im vorliegenden Fall weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass mit dem Einleiten zumindest auch der Zweck einer Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verfolgt werden soll.

1.2 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die mit Bescheid vom 6. Mai 2015 erteilte gehobene Erlaubnis im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses keine eigenen Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.2.1 Mit ihrem Vorbringen, das Erstgericht hätte auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen müssen, zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils auf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen, letztlich aber nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 3.15BVerwGE 153, 321 = juris Rn. 13; vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Für die hier maßgebliche Frage, ob zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten (§ 15 Abs. 3 i.V.m. 14 Abs. 3 WHG) oder auf weitere rechtlich geschützte Belange (vgl. § 14 Abs. 4 WHG) nachteilig einwirkt, ist auf den Entscheidungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde abzustellen (BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78BayVBl 2009, 276 = juris Rn. 17 und 19; U.v. 23.4.2013 – 8 B 13.386BayVBl 2013, 536 = juris Rn. 18; vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 42 und § 12 Rn. 25; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 14 WHG Rn. 56).

1.2.2 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, es sei nicht zu erwarten, dass das mit dem angegriffenen Bescheid erlaubte Einleiten von Niederschlagswasser zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit des geförderten Trinkwasservorkommens der Klägerin führt. Es hat bei der Auslegung des Begriffs "zu erwarten" in richtiger Weise darauf abgestellt, dass der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht bloß theoretisch möglich, sondern in dem Sinn wahrscheinlich sein muss, dass überwiegende Gründe für ihren Eintritt sprechen (BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 22 ZB 08.78BayVBl 2009, 276 = juris Rn. 17; U.v. 18.12.2003 – 22 B 03.823BayVBl 2005, 150 = juris Rn. 27; vgl. auch NdsOVG, U.v. 14.12.2016 – 13 LC 48/14 – ZfW 2017, 185 = juris Rn. 71; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand 1.5.2016, § 14 Rn. 86 und § 12 Rn. 25 ff.; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, a.a.O, § 14 WHG Rn. 33).

1.2.2.1 Der Wertung des Erstgerichts, durch das Einleiten gesammelten Niederschlagswassers in den S...bach, der außerhalb des Anstrombereichs des Trinkwasserbrunnens der Klägerin verläuft (vgl. S. 139 der VG-Akte), sei eine Verunreinigung des geförderten Trinkwassers der Klägerin nicht zu erwarten (Rn. 95 ff. des Ersturteils), tritt die Zulassungsbegründung nicht entgegen.

1.2.2.2 Gegenüber der Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine Beeinträchtigung der klägerischen Wasserversorgung sei auch durch die Einleitung gesammelten Niederschlagswassers in das Versickerungsbecken südlich der Start- und Landebahn nicht zu erwarten, beruft sich die Klägerin auf eine unzureichende behördliche Aufklärung der Grundwasserströme. Damit vermag sie nicht durchzudringen.

Nach dem behördlichen Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei bestimmt sie auch Art und Umfang der Ermittlungen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Zwar weist diese Regelung die Aufklärung des Sachverhalts nahezu vollständig dem Verantwortungsbereich der Behörde zu (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in jedem Fall zu einer vollständigen und lückenlosen Aufklärung verpflichtet wäre. Insbesondere verpflichtet der Untersuchungsgrundsatz die Behörde nicht zu einem unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand, der zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg außer Verhältnis stünde (BayVGH, B.v. 11.1.2013 – 8 ZB 12.326 – juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVwfG, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 36; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 24 Rn. 35).

Danach liegt kein Ermittlungsfehler vor. Das Landratsamt hat sich im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob eine nachteilige Einwirkung auf die klägerische Wasserversorgung zu erwarten ist, der fachkundigen Beratung durch das Wasserwirtschaftsamt bedient. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat es in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass mit Hilfe des Versickerungswassers PFT in das Trinkwasserschutzgebiet der Klägerin transportiert wird. Da eine Versickerung nur relativ selten bei stärkeren Regenfällen stattfinde, sei ein Einfluss des Versickerungswassers auf den Transport von PFT aber "so gut wie ausgeschlossen" (vgl. S. 148 Rückseite der VG-Akte). Eine eventuell eintretende Belastung des Trinkwassers der Klägerin sei nicht auf das zu versickernde Wasser zurückzuführen.

Das Erstgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 9.5.2017 – 22 ZB 17.152 – juris Rn. 10; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11) davon ausgegangen, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist daher erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11).

Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der Einwand der Klägerin, der Verlauf der Grundwasserströme sei noch nicht vollständig aufgeklärt, weshalb das Landratsamt nicht auf Untersuchungen zu den Auswirkungen des südlichen Versickerungsbeckens habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat es – unter Berücksichtigung der verbleibenden Unklarheiten über den genauen Verlauf der Grundwasserströme – als "so gut wie ausgeschlossen" erachtet, dass das von der Klägerin geförderte Trinkwasservorkommen durch Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich des südlichen Versickerungsbeckens belastet wird. Die Klägerin hat die Sachverständigenaussage des Wasserwirtschaftsamts nicht ernsthaft erschüttert, indem sie schlüssig aufzeigt hätte, warum die dort getroffene prognostische Einschätzung als nicht vertretbar anzusehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 15). Vielmehr bewegen sich ihre gegen die Versickerung von Niederschlagswasser im südlichen Versickerungsbecken vorgebrachten Einwendungen weitestgehend im Spekulativen.

1.2.2.3 Auch das Vorbringen der Klägerin, der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung des Trinkwassers sei angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Gesundheit und Gewässerschutz abzusenken, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Zwar sind – dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz entsprechend – bei besonders gefährlichen Situationen oder besonders schutzwürdigen Rechtsgütern an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.1977 – 525 VIII 75 – BayVBl 1977, 766/767; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 12 Rn. 25; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 14 WHG Rn. 54). Im vorliegenden Fall ist aber – auf Basis der plausiblen Prognose des Wasserwirtschaftsamts – auch unter Berücksichtigung des überragenden Rangs der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 159; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 91) im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung nicht hinreichend wahrscheinlich ("so gut wie ausgeschlossen"), dass durch die Versickerung des Niederschlagswassers nachteilige Wirkungen auf die Trinkwasserqualität verursacht würden.

1.2.3 Ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind auch nicht deshalb gegeben, weil sich die Entscheidungsgründe des Ersturteils nicht ausdrücklich zu einer Rechtsverletzung der Klägerin als Trägerin der Unterhaltungslast des S...bachs verhalten. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass durch die erlaubte Einleitung gesammelten Niederschlagswassers in den S... die Unterhaltungspflicht der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids nicht erheblich erschwert wird.

Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Einleiten von mit PFT verunreinigtem Niederschlagswasser in ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht eingreife, weil sie die ihr im eigenen Wirkungskreises obliegende Pflicht zur Unterhaltung des S...bachs sowie des K...bachs erschwere. Durch den dauerhaften Eintrag von PFT sei eine zukünftige Gewässersanierung unausweichlich. Bereits jetzt habe sie Kosten zur Beprobung der Wasserqualität des S...bachs zu tragen.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. hierzu unter 1.2.1) war nicht zu erwarten, dass das erlaubte Einleiten des Niederschlagswassers in den S...bach die der Klägerin obliegende Gewässerunterhaltung nicht nur geringfügig erschwert (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 WHG). Das Wasserwirtschaftsamt hat bei einer hydrochemischen PFT-Untersuchung von Wasserproben, die dem S...bach am 14. Januar 2015 an vier Stellen vor und nach den Einleitungsstellen EGW 1 und EGW 2 entnommenen wurden, keine Überschreitung der Schwellenwerte aus Nr. 4.1.3 der "Leitlinien zur vorläufigen Bewertung von PFC-Verunreinigungen in Wasser und Boden" des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Stand: Januar 2015) festgestellt (vgl. Schreiben an das Landratsamt vom 27.2.2015).

Der Nachweis der Einleitung stark mit PFT belasteten Niederschlagswassers über die Einleitungsstelle EGW 1 durch die am 15. April 2016 entnommenen Proben ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids unerheblich. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prognose, ob zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten bzw. seine rechtlich geschützten Interessen nachteilig einwirkt (§ 15 Abs. 2 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3, 4 WHG), ist auf den Entscheidungszeitpunkt der Wasserrechtsbehörde abzustellen (vgl. hierzu bereits unter 1.2.1). Der klägerische Einwand, bei den Untersuchungsergebnissen handle es sich nicht um eine Änderung der Sachlage, sondern um die nachträgliche Erkenntnis von vorneherein bestehender Umstände (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2010 – 8 A 340/09ZNER 2010, 514 = juris Rn. 18 ff.; Kopp/Schenke VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 53), greift nicht durch. Bei der Prognose künftiger tatsächlicher Entwicklungen ist auf die im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse abzustellen. Die Prognoseentscheidung ist rechtmäßig, wenn sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Okt. 2017, § 14 WHG Rn. 33). Unerheblich ist, ob sich die Prognose später als richtig oder unzutreffend erweist. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene neue Erkenntnisse führen deshalb – auch wenn sie sich auf die Sachlage im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beziehen – regelmäßig nicht dazu, dass die Prognoseentscheidung rechtlich zu beanstanden wäre und ein hierauf gegründeter Verwaltungsakt rechtswidrig wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 53). Werden nachteilige Wirkungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist der Schutz des Betroffenen durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen herbeizuführen (vgl. Drost, a.a.O., § 14 WHG Rn. 34). Der Beklagte hat angekündigt, den angegriffenen Bescheid – wie in Nr. 4 dieses Bescheids vorbehalten – um die vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Auflagen (u.a. Einleitgrenzwerte für PFOS und PFC<sub>ges</sub>) zu ergänzen (vgl. S. 59, 62 Rückseite und 65 Rückseite der Gerichtsakte). Abgesehen davon bestünde auch die Möglichkeit, die Aufteilung der Unterhaltungslast nach Art. 23 BayWG zu ändern (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2015 – 8 BV 12.1575GewArch 2016, 24 = juris Rn. 32).

1.3 Nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Klägerin durch die Dimensionierung des geplanten Regenrückhaltebeckens (vor Einleitungsstelle EGW 1) mit einem Retentionsvolumen von 13.525 m<sup>3</sup> nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Ihr Einwand, bei der Berechnung des benötigten Retentionsvolumens hätte das Volumen des südlichen Versickerungsbeckens unberücksichtigt bleiben müssen, weil die gehobene Erlaubnis zur dortigen Versickerung gesammelten Niederschlagswassers formell rechtswidrig sei, erweist sich als nicht berechtigt. Der Zulassungsantrag macht nicht geltend, dass der Klägerin – anders als das Erstgericht angenommen hat – ein Anspruch auf Aufhebung der formell rechtswidrigen Nr. 1.3 des angegriffenen Bescheids zusteht. Da der Verwaltungsakt damit wirksam bleibt (vgl. Art. 43 Abs. 2, 46 BayVwVfG), kann sein Inhalt den Planungen des Regenrückhaltebeckens zugrunde gelegt werden.

1.4 Das Zulassungsvorbringen, das Erstgericht habe das Fehlen einer Wasserretention an der Einleitungsstelle EGW 2 beanstanden müssen, weil dort mit 490 l/s mehr Niederschlagswasser als bei der Einleitungsstelle EGW 1 (200 l/s) eingeleitet werde, erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Wasserwirtschaftsamt hat die Planungen des von der Beigeladenen beauftragten Fachbüros mit Gutachten vom 18. September 2014 geprüft und festgestellt, dass die Gesamt-Einleitungsmenge des Niederschlagswassers in den S...bach auf ca. 690 l/s begrenzt werden muss, wobei davon ca. 200 l/s auf die Einleitungsstelle EGW 1 und ca. 490 l/s auf die Einleitungsstelle EGW 2 entfallen (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 18.9.2014). Diesen gutachterlichen Aussagen, denen im wasserrechtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu unter 1.2.2.2), ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten.

2. Ein Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931BayVBl 2012, 147 = juris Rn. 28; B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42). Das ist hier nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben unter 1.) lassen sich – auch soweit sie mit dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin zusammenhängen – bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen. In tatsächlicher Hinsicht handelt es sich ebenfalls um keinen besonders komplexen, unübersichtlichen Fall. Die Tatsache, dass das Erstgericht den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen hat (§ 6 VwGO), ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Indiz dafür, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn eine Rechtsfrage sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus den von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, "ob das Tatbestandsmerkmal der Ziff. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG "zum Zwecke der Grundwasseranreicherung" auch dahingehend zu verstehen ist, dass eine Verbesserung des Grundwasserspiegels nicht allein durch Erhöhung des Grundwassers herbeigeführt wird, sondern auch durch den Erhalt des gleichen Niveaus des Grundwasserspiegels", ist vorliegend nicht entscheidungserheblich (klärungsfähig), weil mit der Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers keine Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse bezweckt wird (vgl. unter 1.1). Dasselbe gilt für die weiter angeführten Fragen, ob "das Einleiten von Oberflächenwasser allein durch Versickerung möglich ist oder auch durch Einleiten in ein Oberflächengewässer" bzw. "ob eine Einleitung von Oberflächenwasser die Grundwasseranreicherung an Ort und Stelle verbessern muss oder ob eine Verbesserung der allgemeinen Grundwassersituation erforderlich ist". Dass eine "billigende Inkaufnahme positiver Auswirkungen auf das Grundwasser" nicht den Tatbestand des Einleitens "zum Zwecke der Grundwasseranreicherung" nach Nr. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVPG erfüllt, lässt sich ohne Weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten (vgl. unter 1.1). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwieweit den angeführten Fragen eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukäme, deren Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Der allgemeine Vortrag, es sei nicht auszuschließen, dass auch in weiteren Rechtsstreitigkeiten die Frage nach der UVP-Pflicht von Bedeutung ist, genügt dem nicht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Zulassungsverfahren ist es in der Regel auch dann nicht gerechtfertigt, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, wenn dieser erfolgreich die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt hat. Denn der Beigeladene setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung (§ 154 Abs. 3 VwGO) typischerweise keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – juris Rn. 24; B.v. 11.10.2001 – 8 ZB 01.1789BayVBl 2002, 378 = juris Rn. 10 ff.).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)