LG München II, Endurteil vom 07.07.2017 - 10 O 2708/16
Fundstelle
openJur 2019, 41423
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 23.717,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2015 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U6CR027418.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1.) mit der Rücknahme des unter Ziffer 1. Genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit 21.07.2016 freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1.) abgewiesen.

5. Die Klage gegen die Beklagte zu 2.) wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten haben der Kläger 64% und die Beklagte zu 1.) 36% zu tragen.

Der Kläger trägt die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen 64% der Kläger selbst und 36% die Beklagten zu 1.).

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) tragen 72% die Beklagte zu 1.) selbst und 28% der Kläger.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2.) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte zu 1.) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 32.980,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" um Rückabwicklung und Schadensersatz nach Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1.) Rückabwicklung des Kaufvertrages und von der Beklagten zu 2.) Schadensersatz.

Der Kläger erwarb durch "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs" vom 12.06.2012 (Anlage K 1) von der Beklagten zu 1.) einen gebrauchten PKW Marke Audi Q3, 103 kw, 2,0 Liter TDI Motor zum Kaufpreis von 32.980,00 €. Der Kläger überwies den Kaufpreis auf das Konto der Beklagten zu 1.) und die Auslieferung des PKW an den Kläger erfolgte am 29.06.2012.

In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA189 EU5 verbaut. Herstellerin des Motors ist die Beklagte zu 2.).

Die Beklagte zu 1.) ist Vertragshändlerin der Firma AUDI AG. Letztere ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und gehört dem VW-Konzern an.

Das Fahrzeug besitzt zur Verringerung des Stickstoffausstoßes eine softwaregestützte Abgasrückführung (AGR). Bei dieser werden die stickoxidhaltigen Abgase, jedenfalls teilweise, wieder in den Ansaugbereich des Motors geleitet und werden dem Verbrennungsvorgang in den Zylindern zugeführt. Auf diese Art wird ein Teil der Ansaugluft durch Abgase ersetzt und verringert hierdurch den Ausstoß von Stickoxiden. Die Software arbeitet dabei in zwei Modi (Modus 1 und Modus 0). Während im Modus 1 eine höhere Abgasrückführung stattfindet, ist sie im Modus 0 niedriger. Die Software enthält eine Fahrzykluserkennung, die sicherstellt, dass das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand in Prüfsituationen nach dem sog. "Neuen Europäischen Fahrzyklus" (NEFZ) mit dem Modus 1 fährt. Hingegen erfolgt die tatsächliche Straßenbenutzung ausschließlich im Modus 0. Für die Erteilung der Typengenehmigung nach der VO (EG) 715/2007 sind ausschließlich die fünf sog. synthetischen Fahrkurven nach dem NEFZ auf dem Rollenprüfstand maßgeblich. Die Beklagte zu 2.) ist im Besitz einer bestandskräftigen Typengenehmigung für die Baureihe.

Die Beklagte zu 2.) hat unstreitig erst im Herbst 2015 von der Arbeitsweise der Software erfahren.

Die Beklagten machen jeweils Nutzungsersatz hinsichtlich der durch den Kläger mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gefahrenen Wegstrecke geltend. Der Kläger erwarb das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 1.520 km. Am 08.05.2017 wies das Fahrzeug eine Kilometerstand von 71.732 km auf. Es ist von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 bis 250.000 km (Beklagtenparteien) bzw. 300.000 km (Klagepartei) auszugehen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 2) hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1.) die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären lassen und hilfsweise für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sei, den Rücktritt erklärt sowie der Beklagten zu 1.) eine Frist zur Rückabwicklung bis 04.03.2016 gesetzt.

Der Kläger trägt vor, dass er auf der Suche nach einem umweltfreundlichen, wertstabilen Fahrzeug gewesen sei. Wichtig sei ihm insbesondere gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine sog. "grüne Plakette" erfülle, zum einen wegen der Nutzbarkeit von Umweltzonen und zum anderen im Hinblick auf einen späteren Wiederverkaufswert des Fahrzeugs. Auch sei für seine Kaufentscheidung die Höhe des Spritverbrauchs wichtig gewesen, weswegen er sich für ein Dieselfahrzeug entschieden habe. Die Beklagte zu 1.) habe im Rahmen des Verkaufs die Informationen der Kundenbroschüren und -prospekte, welche die AUDI AG als Hersteller des Fahrzeugs erstelle und ihren Vertragshändlern zur Verfügung stelle, verwendet. Zudem würden die Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) mit sämtlichen notwendigen Informationen der AUDI AG und der Beklagten zu 2.) geschult, um das Fahrzeug beim Kunden anpreisen zu können. Die Beklagten würben schriftlich und mündlich ausdrücklich mit einer besonderen Umweltfreundlichkeit des gesamten VW-Konzern und dessen Fahrzeugen. Die Angaben in den Broschüren seien jedoch unrichtig, da sie nur als Folge dessen gemacht hätten werden können, dass die Beklagte zu 2.) die Motoren des streitgegenständlichen Typus manipuliert hätte.

Insbesondere habe die Beklagte zu 2.) öffentlich mit der Einhaltung der Euro-Norm 5 geworben. Dies stelle eine vereinbarte Beschaffenheit dar. Überdies sei die Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugs nicht gewährleistet, da dieses den Zulassungsbedingungen nicht entspreche.

Der Kläger behauptet ferner, dass durch eine Nachbesserung die Abgasrückführungsrate erhöht und deswegen mehr Ruß produziert würde. Dies hätte zur Folge, dass der Partikelfilter häufiger "saubergebrannt" werden müsse. Insgesamt würde durch eine Nachbesserung ein Mehrverbrauch an Kraftstoff von 10% eintreten. Zudem bestünden die Gefahr einer Reduzierung der Leistung sowie die Gefahr eines Mehrverschleißes. Allein schon aus dem Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der fraglichen Software betroffen sei, folge ein merkantiler Minderwert in Höhe von 10%.

Der Kläger ist in rechtlicher Hinsicht der Auffassung, dass ein wesentlicher Mangel vorliege. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Nachbesserung, die gerade auch in der Entwicklung einer entsprechenden Software liege. Hierfür würden Kosten pro Fahrzeug in Höhe von ca. 4.000,00 € bis 5.000,00 € anfallen.

Eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts sei vorliegend entbehrlich gewesen, da bei einer entsprechenden Interessenabwägung es dem Kläger nicht zumutbar sei, dass die Beklagte zu 1.) oder die Beklagte zu 2.) das Fahrzeug nachbesserten. Auch sei eine Nachbesserung nicht möglich und dem Kläger im Übrigen nicht zumutbar. Eine Nachbesserung sei durch die Beklagte zu 2.) zur Zeit auch nicht angeboten. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, länger als ein Jahr auf die Nachbesserung zu warten. Zudem habe die Beklagte zu 2.) einen Betrug zu Lasten des Klägers begangen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass er den Kaufvertrag wirksam habe anfechten können, da die Beklagte zu 2.) nicht Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB sei. Die Beklagte zu 2.) als Herstellerin des Fahrzeugs und die AUDI AG als Herstellerin des Motors träten nach außen als Einheit auf. Im Rahmen einer Konzernhaftung finde ein Verschuldensdurchgriff "von oben nach unten" statt.

Darüber hinaus ist der Kläger der Auffassung, dass ihm die Beklagte zu 2.) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB und weiteren Schutzgesetzen sowie nach § 826 BGB auf Schadensersatz entsprechend den Klageanträgen haften würde. Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 2.) hätten die streitgegenständliche Software in Auftrag gegeben, jedenfalls aber von deren Erstellung und Einsatz in den Fahrzeugen gewusst. Insoweit treffe die Beklagte zu 2.) eine sekundäre Darlegungslast, da dem Kläger die internen Betriebsvorgänge bei der Beklagten zu 2.) nicht bekannt seien.

Die ursprüngliche Klageanträge in der Klageschrift vom 22.06.2012 (Bl. 2 d.A.) hat der Kläger mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2016 (Bl. 178 d.A.) und vom 22.02.2017 (Bl. 252 d.A.) teilweise abgeändert.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei 32.980,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2015 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi Q3, FIN: WAUZZZ8U6CR027418.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4% aus 32.980,00 € seit dem 28.06.2012 bis zum 03.12.2015 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befinden.

4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils Euro 1.419,07 freizustellen.

Die Beklagten beantragen jeweils

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1.) trägt vor, dass kein Mangel vorliege, da die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sei. Zudem sei der behauptete Mangel unwesentlich, da sich die Kosten für das Aufspielen des Updates und der Einbau des Strömungsgleichrichters auf nur ca. 100,00 € pro Fahrzeug beliefen. Eine Fristsetzung vor Erklärung des Rücktritts sei vorliegend nicht entbehrlich gewesen.

Der Kläger könne den Vertrag auch nicht nach wegen arglistiger Täuschung anfechten, da die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB hier gerade nicht vorlägen. Im Übrigen liege auch gar keine arglistige Täuschung vor. Die Beklagte zu 1.) sei eine unabhängige Händlerin, die nicht befugt sei, die Beklagte zu 2.) oder die AUDI AG zu vertreten. Es treffe auch nicht zu, dass das streitgegenständliche an den Kläger verkaufte Fahrzeug von der Beklagten zu 1.) als Vertragshändlerin von der AUDI AG bezogen worden sei, sondern es habe sich insofern um einen Gebrauchtwagen gehandelt. Unrichtig sei ferner, dass Hersteller und Vertragshändler vorliegend als Einheit aufgetreten seien.

Die Beklagte zu 1.) bestreitet, dass der Kläger ein umweltfreundliches, wertstabiles Fahrzeug erwerben habe wollen und gerade der Umweltaspekt, insbesondere die Schadstoffklasse, für ihn ein wichtiges Kaufargument gewesen sei. Jedenfalls habe der Kläger diese angeblichen Motive in den Kaufvertragsverhandlungen mit der Beklagten zu 1.) nicht zum Ausdruck gebracht. Über Abgasnormen sei dabei nicht gesprochen worden, schon gar nicht über Emissionswerte. Wenn der Umweltaspekt überhaupt die Kaufentscheidung des Klägers beeinflusst haben sollte, dann nur insofern, als dass das Fahrzeug die Einstufung in eine bestimmte Abgasnorm erreiche, nicht jedoch hinsichtlich einzelner konkreter Emissionswerte, da nur Erstere relevant für die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs seien. Im Übrigen nutze der Kläger das Fahrzeug seit der Auslieferung im Juni 2012 bis heute ohne Einschränkungen in seiner Gebrauchsmöglichkeit. Das Fahrzeug sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich. Es sei auch nicht bezüglich der Befahrbarkeit von Umweltzonen eingeschränkt.

Die Beklagte zu 2.) trägt vor, dass der Kläger nicht arglistig getäuscht worden sei. Die Kaufentscheidung des Klägers habe in keinem Fall auf einer Täuschung über Tatsachen im Zusammenhang mit Emissionen beruht. Die Beklagte zu 2.) bestreitet zudem, dass es dem Kläger bei seiner Kaufentscheidung maßgeblich auf die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs angekommen sei.

Die Beklagte zu 2.) trägt ferner vor, sie habe eine Lösung zur Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge entwickelt.

Der Kläger habe im Übrigen schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 2.) vorsätzlich gehandelt habe. Kein Vorstandsmitglied der Beklagten zu 2.) habe Kenntnis von der Entwicklung und dem Einbau der Software in den Motoren des Typs EA189 von Beginn der Entwicklung des Motors bis zum Sommer 2015 gehabt. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären. Eventuelle Handlungen von anderen Mitarbeitern könnten ihr nicht zugerechnet werden.

Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da das Fahrzeug sicher und uneingeschränkt nutzbar sei und vom Kläger auch weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werde. Auch gebe es für den Kläger keine finanziellen Beeinträchtigungen durch die Software und auch sei weder ein merkantiler Minderwert noch ein Wertverlust des Fahrzeugs gegeben.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie sonstige Aktenteile. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 08.05.2017 (Bl. 593/597 d.A.). Beweis wurde nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist gegen beide Beklagten zulässig. Sie ist gegen die Beklagte zu 1.) überwiegend begründet, gegen die Beklagte zu 2.) ist sie insgesamt unbegründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist insgesamt zulässig.

Insbesondere war das Landgericht München II vorliegend sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig. Die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Beklagte zu 1.) ergab sich aus §§ 12, 17 ZPO, da diesen ihren Sitz in G. hat. Hinsichtlich der Beklagten zu 2.) folgte die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO, da der Kläger seine mit der Klage verfolgten Ansprüche auf eine behauptete deliktische Handlung der Beklagten zu 2.) stützt und diese am Sitz der Beklagten zu 1.), mithin ebenfalls im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts München II, begangen worden sein soll.

Nach Änderung des Klageantrags zu 2.) mit Schriftsatz vom 22.02.2017 (Bl. 252 d.A.) von einem Feststellungsin einen Leistungsantrag war auch dieser nunmehr zulässig. Er ist nunmehr beziffert und entspricht den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Auch bestanden keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu 3.). Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers i.S.d. § 256 ZPO war insoweit zu bejahen.

II.

Klage gegen die Beklagte zu 1.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 32.980,00 € abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe von 9.262,36 €, mithineinen Zahlungsanspruch in Höhe von 23.717,64 €, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen PKWs gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 348, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 BGB.

1. Kein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 123 Abs. 1, 2 BGB Soweit der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 2) gegenüber der Beklagten zu 1.) primär die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat erklären lassen, steht ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 123 Abs. 1, 2 BGB nicht zu, da ein Anfechtungsgrund nach § 123 Abs. 1 BGB vorliegend nicht gegeben ist und die Beklagte zu 2.) "Dritte" i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) ist.

1.1 Der Kläger hat insoweit bereits nicht hinreichend schlüssig behauptet, dass er durch den Geschäftsführer der Beklagten zu 1.) - einer juristischen Person in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Autohaus N. Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer - getäuscht worden wäre.

Arglist setzt nach ganz einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine positive Kenntnis des täuschenden Verkäufers über solche Umstände voraus, die für die Kaufentscheidung des Käufers wesentlich sind. Darüber hinaus setzt § 123 Abs. 1 BGB einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus, und zwar im Sinne einer Doppelkausalität. Der Getäuschte muss also durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung "bestimmt" worden sein (vgl. Armbrüster, in: MüKo BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 20 f.).

Insoweit fehlt es vorliegend bereits an einem hinreichend substantiierten und schlüssigen Sachvortrag des Klägers. Er konnte insofern keine Umstände schlüssig behaupten, die für seine Kaufentscheidung gerade wesentlich waren und über die ihn die Beklagten zu 1.) in Gestalt des Geschäftsführers der die Beklagte zu 1.) als GmbH & Co. KG vertretenden Autohaus N. Verwaltungs GmbH durch die Aufstellung unzutreffender Behauptungen bei Vertragsschluss getäuscht haben soll. Der Kläger selbst gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nach § 141 ZPO vor Gericht am 08.05.2017 insoweit lediglich an, dass er bei den Kaufvertragsverhandlungen und bei Abschluss des Kaufvertrages von einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) namens Bösmiller betreut worden sei. Ob konkret die Themen Schadstoffausstoß, Emissionswerte und Schadstoffklasse dabei explizit besprochen wurden, vermochte der Kläger auf Frage des Gerichts nicht zu beantworten und gab an, hierzu keine detaillierten Angaben mehr machen zu können (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

Überdies hat die Beklagte zu 1.) auch nachvollziehbar und unbestritten behauptet, dass sie selbst bis zu den ersten Presseveröffentlichungen zu dem sog. "VW-Abgasskandal" im September 2015 keine Kenntnis über die manipulierte Software hatte.

1.2 Die Beklagte zu 1.) muss sich auch nicht etwaige, denkbare Handlungen und etwaiges, denkbares positives Wissen des Vorstands der Beklagten zu 2.) hinsichtlich solcher Umstände, die für die Kaufentscheidung des Klägers als Käufers wesentlich waren, nach § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen, da die Beklagte zu 2.) als "Dritte" i.S. dieser Vorschrift im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) anzusehen ist.

Die Beklagte zu 1.) ist selbständige Vertragshändlerin der AUDI AG und somit bereits keine Handelsvertreterin. Zudem ist insoweit rechtlich zu differenzieren zwischen der AUDI AG, deren Vertragshändlerin die Beklagten zu 1.) ist, einerseits und der Beklagten zu 2.) als Konzernmutter andererseits. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen handelt, den die Beklagte zu 1.) nicht in ihrer Eigenschaft als Vertragshändlerin von der AUDI AG, sondern ausweislich der Anlage K 1 als Gebrauchtwagen bezogen hatte. Selbst wenn in der Automobilbranche eine sehr enge Beziehung zwischen Vertragshändler und Automobilhersteller anzunehmen ist, wie dies auch klägerseits vorgebracht wurde, rechtfertigt dies nicht den generellen Schluss, dass jedes Wissen des Automobilherstellers bzw. des Motorherstellers dem Vertragshändler stets und ohne das Vorliegen konkreter, nachgewiesener Anhaltspunkte zurechenbar wäre wie eigene Kenntnis.

Auch scheidet eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB vorliegend aus. Denn einer unmittelbaren Anwendung dieser Norm steht entgegen, dass die Beklagte zu 2.) vorliegend nicht Vertreterin der Beklagten zu 1.) ist. Eine analoge Anwendung der Norm kommt deshalb nicht in Betracht, weil es an den Voraussetzungen für eine solche Analogie - also dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage - vorliegend fehlt.

2. Ein Anspruch des Klägers, der den Klageantrag zu 1.) gegen die Beklagten zu 1.) rechtfertigt, besteht jedoch gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 348, 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 433 Abs. 1 BGB.

2.1 Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) wurde ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen.

Die verbindliche Bestellung des Klägers, welche er ausweislich der Anlage K 1 schriftlich am 12.06.2012 abgegeben hat, stellt ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über den gebrauchten PKW dar. Dieses ist der Beklagten zu 1.) auch unstreitig zugegangen. Eine ausdrückliche, schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung hat zwar weder die Klägerin noch die Beklagte zu 1.) vorgetragen. Jedoch ist jedenfalls in der Auslieferung des PKWS am 29.06.2012 durch die Beklagte zu 1.) eine konkludente Annahmeerklärung zu sehen, da aus Sicht des Klägers, auf die es gemäß § 157 BGB insoweit maßgeblich ankommt, er dieses Verhalten der Beklagten zu 1.) nur dahingehend verstehen konnte, dass Letztere sein Angebot vom 12.06.2012 annehmen wollte.

2.2 Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 2) wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, § 349 BGB.

Die Erklärung erfolgte ausdrücklich und ihrer Wirksamkeit steht auch nicht entgegen, dass diese lediglich als "hilfsweise" bezeichnet wurde. Zwar handelt es sich bei der Rücktrittserklärung um ein Gestaltungsrecht und ist ein solches bedingungsfeindlich. Bei der nach §§ 133, 157 BGB vom Gericht vorzunehmenden Auslegung dieser Erklärung wollte der Gericht aus der Sicht des insoweit maßgeblichen Empfängerhorizonts der Beklagten zu 1.) den Rücktritt "hilfsweise" für den Fall erklären, dass die zuvor erklärte Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam sein sollte. Herin ist jedoch eine Rechtsbedingung zu sehen. Eine solche ist auch im Rahmen von Gestaltungsrechten zulässig.

2.3 Das streitgegenständliche Fahrzeug ist zudem mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können.

2.3.1 Eine "vereinbarte Beschaffenheit" i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Der Kläger hat diesbezüglich jedenfalls keine hinreichend schlüssigen Tatsachen vorgetragen. Allein aus dem Inhalt des als Anlage K 1 vorgelegten Bestellformulars ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht. Auch hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, dass er mit der Beklagten zu 1.) eine anderweitige mündliche oder konkludente Vereinbarung getroffen hätte. Den Angaben des Klägers, die dieser im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor Gericht am 08.05.2017 gemacht hat, lassen sich ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr gab der Kläger insoweit u.a. und wie bereits oben (Ziffer 1.1) ausgeführt an, keine konkreten Angaben mehr dazu machen zu können, ob die Themen Schadstoffausstoß, Emissionswerte und Schadstoffklasse im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen oder bei Vertragsschluss überhaupt und explizit mit dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1.) besprochen wurden (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

2.3.2 Ferner scheidet vorliegend eine Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB aus, da die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegeben ist. Das Bestellformular des Klägers (Anlage K 1) enthält keine Angaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs, so dass nach dem Vertrag ausdrücklich keine bestimmte oder besondere Verwendung vorgesehen war. Als üblicherweise nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beim Kauf eines PKWs ist jedoch der Umstand anzusehen, dass das Fahrzeug zum Fahren auf Straßen taugt und dieser Voraussetzung entspricht der streitgegenständliche PKW. Der Kläger selbst gab im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor Gericht überdies auch an, dass dem Fahrzeug - jedenfalls aus der Sicht eines Laien - an sich "nichts fehle" und es keine konkreten Einschränkungen gegeben habe. Der Grund dafür, dass er das Fahrzeug seit zwei Jahren und aktuell nicht mehr fahre, sei vielmehr der, dass er von der "Geschichte um den VW-Abgasskandal" enttäuscht sei und dies ihm das Fahren mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug verleidet habe und die Marke AUDI ihm so auch keinen "Spaß" mehr mache (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

2.3.3 Es liegt jedoch eine Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden können.

Der streitgegenständliche PKW weist zumindest keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung meint Beschaffenheit den tatsächlichen Zustand der Kaufsache unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik (BGH VIII ZR 160/09, Urteil vom 04.03.2009). Nach dieser Rechtsprechung kann ein Käufer von Kraftfahrzeugen als übliche Beschaffenheit in technischer Hinsicht nur erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Unerheblich ist dabei, ob dem Käufer der Stand der Technik bei Erwerb des Fahrzeugs bewusst war. Wenn der Käufer fälschlicherweise von einem anderen Stand der Technik ausgeht als sich dieser tatsächlich ergibt, ist dieser Umstand für die Frage der Mangelhaftigkeit anhand des objektiven Kriteriums unerheblich, da subjektive Momente insoweit keine Rolle spielen (vgl. Landgericht München II, Az. 12 O 1482/16, Urteil vom 15.11.2016).

Als Stand der Technik ist vorliegend anzusehen, dass nach der Euronorm 5 zugelassene Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen dieser Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro-5-Emissionsgrenzwerte) auch ohne den Einsatz von Manipulationssoftware erreichen. Keine der beiden Beklagten hat substantiiert bestritten, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller die Voraussetzungen der Euronorm 5 auch ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware einhalten können. Auch der Einwand der Beklagten zu 2.), wonach dass auch die Software anderer Hersteller die Prüfsituation auf dem Rollenprüfstand erkenne und aus Sicherheitsgründen auch erkennen müsse, führt insofern zu keiner anderen Beurteilung. Denn alle Umstände, die erforderlich sind, um die Sicherheit auf dem Rollenprüfstand für das Fahrzeug selbst, die beteiligten Personen oder die verwendeten technischen Prüfgeräte sicherzustellen, verändern die AGR nicht und sind daher zulässig. Von dieser Fragestellung ist jedoch der vorliegend entscheidende Aspekt zu unterscheiden, wonach es hier um das bewusste Manipulieren der AGR dahingehend geht, dass diese nur im Modus 1 abläuft, während sie im Modus 0 gerade nicht initiiert ist. Dies entspricht nicht dem Stand der Technik. Die Beklagten haben insoweit auch nicht schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass vergleichbare Fahrzeuge auch anderer Hersteller eine gleichartige Manipulationssoftware verwenden.

Hinzu kommt, dass die Typengenehmigung nur dann erteilt werden kann und darf, wen wenn die Voraussetzungen der Norm (Art. 10 Abs. 1, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 mit Anhang I Emissionsgrenzwerte, Tabelle 1 Euro-5-Emissionsgrenzwerte) erfüllt werden. Der europäische Gesetzgeber hat also gerade den Stand der Technik den Herstellern vorgegeben und es liefe diesem gesetzgeberischen Zweck gerade entgegen, nähme man es als dem Stand der Technik entsprechend an, wenn auch andere Hersteller gleiche Manipulationen verwenden würden, deren einziges Ziel es ist, bei der Durchführung der NEFZ die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorzutäuschen. Entsprechen Fahrzeuge nicht diesen vom europäischen Gesetzgeber aufgestellten Anforderungen, hat dies zur Folge, dass sie mangels Entsprechens dem Stand der Technik nicht zulassungsfähig sind. Ein Hersteller muss also dann, wenn er eine Typengenehmigung der fraglichen Art erhalten will, die gesamte Technik der Motoren einschließlich der AGR ihrer Fahrzeuge so verändern, dass die Genehmigungsvoraussetzungen bei Durchführung der NEFZ erfüllt werden. Der bloße Einbau einer Manipulationssoftware nur und gerade zum Vortäuschen der Einhaltung der vom europäischen Gesetzgeber vorgegebenen Grenzwerte entspricht demnach indes gerade nicht dem Stand der Technik.

Auch vermag das Vorbringen der Beklagten zu 2.) in diesem Zusammenhang, wonach es sich bei der fraglichen Software um keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 handele, nicht zu überzeugen. Denn nach dieser Vorschrift liegt eine Abschalteinrichtung u.a. dann vor, wenn es sich um einen Konstruktionsteil handelt, das sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb zu erwarten sind, verringert wird. Um ein solches Konstruktionsteil handelt es sich aber bei der hier verbauten Software. Denn diese ermittelt Parameter zum Erkennen des Straßenbetriebs und schaltet hierfür die AGR zum Teil so ab, dass weniger Abgase wieder in den Ansaugbereich des Motors gelangen. Dadurch wird die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert.

2.3.4 Da eine Mangelhaftigkeit bereits nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegt, kam es auf die Frage, ob darüber hinaus die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gegeben sind (bejahend z.B. OLG München, Az. 3 U 4316/16, Beschluss vom 23.03.2017) hier nicht mehr entscheidungserheblich an.

2.4 Einer Fristsetzung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1.) zur Nacherfüllung bedurfte es vorliegend gemäß § 440 S. 1, 3. Var. BGB nicht.

Da das Fahrzeug mangelhaft war, ist die Beklagte zu 1.) ihrer Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache nicht nachgekommen, § 323 Abs. 1 BGB.

2.4.1 Eine Nachfristsetzung war vorliegend nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da die Beklagte zu 1.) eine Nacherfüllung nicht verweigert hat. Auch sind vorliegend zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gegeben.

2.4.2 Ferner dürfte vorliegend auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sein. Denn die Feststellung der insoweit erforderlichen "besonderen Umstände" setzt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien voraus. Diese Voraussetzung kann jedoch nicht schon allein darin gesehen werden, dass die Klägerin der Beklagten zu 1.) ein arglistiges Verhalten vorwirft.

2.4.3 Letztlich kann diese Frage jedoch hier dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 440 S. 1, 3. Var. BGB vorliegend zu bejahen sind. Denn dem Kläger ist die Nacherfüllung durch die Beklagte zu 1.) unzumutbar i.S. diese Vorschrift. Anders als im Rahmen der nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu prüfenden "besonderen Umstände" ist für das Vorliegen gerade nicht maßgeblich auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien abzustellen, sondern kommt es lediglich auf das Interesse des Klägers entscheidend an. Berücksichtigt man nun, dass noch nicht einmal bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (08.05.2017) eine genehmigte Nachbesserungsmöglichkeit für das Fahrzeug des Klägers bestand und dass der Kläger bereits über Monate hinweg zugewartet hat, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass eine tatsächliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs nicht vorliegt. Denn der Kläger hatte bereits ab Vertragsschluss einen Anspruch auf Übereignung eines mangelfreien Fahrzeugs. Der Käufer muss aber weder den nicht nur unerhebliche Zeitraum von mehreren Monaten bis zur Durchführung einer Nachbesserungsmaßnahme noch die Unwägbarkeiten, die mit einer solchen Nachbesserung verbunden sein können, hinnehmen. Die Beklagte zu 2.) musste insoweit einräumen, dass noch Testungen der von ihr neu geschaffenen Software erforderlich sind. Die Auswirkungen einer neuen, der Euronorm 5 entsprechenden Software auf den Alltagsgebrauch sind folglich derzeit noch nicht absehbar. Ein Eingehen dieses Risikos wäre für den Kläger offenkundig unzumutbar. Die Beklagte zu 2.) konnte in diesem Zusammenhang insbesondere auch nicht überzeugend darlegen, weswegen dieses Problem - wenn es sich denn auf ein reines Softwareproblem reduzieren ließe - nicht bereits in der Vergangenheit bewältigt werden konnte. Die Sorge des Klägers, dass das Softwareupdate in verschiedentlicher Hinsicht den Fahrzeuggebrauch einschränken oder erschweren, oder den Wert des Fahrzeugs zu seinen Lasten verändert wird, erscheint somit berechtigt und ohne weiteres nachvollziehbar. Aufgabe der Beklagten wäre es insofern, dem Käufer Sicherheit über den künftigen Erfolg der Nachbesserung zu schaffen, was aber gegenwärtig aus dem Vortrag der Beklagten gerade nicht zu ersehen ist.

2.5 Der Rücktritt war auch nicht nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da insoweit nicht hinreichend substantiiert und schlüssig seitens der Beklagten vorgetragen wurde, dass es sich vorliegend um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt.

Nach dieser Vorschrift ist der Rücktritt im Falle nicht vertragsgemäßer Bewirkung der Leistung des Schuldners ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Da es sich folglich um einen Haftungsausschluss handelt, ist die Beklagte zu 1.) für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift darlegungs- und beweispflichtig.

Zur Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ist, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Nicht entscheidend kommt es dabei auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung für die Entscheidung dieser Rechtsfrage an (vgl. BGH VIII ZR 94/13, Urteil vom 28.05.2014). Folglich kann auch das Nichtvorliegen einer Funktionsbeeinträchtigung kein maßgebliches Kriterium im Rahmen der Interessenabwägung sein.

Unterstellt man zugunsten der Beklagten zu 1.), dass es sich vorliegend um einen behebbaren Mangel handelt, so ist insofern im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH wesentlich auf die Mängelbeseitigungskosten abzustellen und sind diese ab 5% des Kaufpreises als erheblich anzusehen. Insoweit ist jedoch der Sachvortrag beider Beklagten bereits nicht hinreichend schlüssig. Dass nicht allein die Überspielungskosten für das Update auf den PKW des Klägers durch die Beklagte zu 1.) Maßstab sein können, ist offensichtlich, da noch nicht einmal eine genehmigte Software durch die Beklagte zu 2.) hergestellt worden ist. Vielmehr sind alle Kosten zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug des Klägers in einen der Euronorm 5 entsprechenden Zustand versetzt wird. Insofern räumt die Beklagte zu 2.) selbst ein, dass ca. 1.200 Varianten der Software zu erstellen sind, um alle mögliche Modellvarianten abzudecken. Die beiden Beklagten sind insoweit darlegungspflichtig für die Behauptung geblieben, dass die Mängelbeseitigungskosten weniger als 5% des Kaufpreises des PKWs des Klägers erreichen. Schlüssige und für das Gericht nachvollziehbare Zahlen zu diesen Kosten haben die Beklagten nicht vorgetragen, vielmehr bleibt das Zahlenwerk unklar. Insbesondere haben die Beklagten auch nicht die Kosten für die Erstellung des Updates angegeben.

2.6 Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist jedoch in Höhe von 9.262,36 € nach § 389 BGB erloschen, da die Beklagte zu 1.) insoweit (konkludent) die Aufrechnung erklärt hat und ihr ein Anspruch auf Nutzungsersatz in entsprechender Höhe gegen den Kläger gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zusteht.

Indem die Beklagte zu 1.) sich in ihrer Klageerwiderung vom 17.10.2016 (Bl. 79 ff. d.A.) eine Verpflichtung des Klägers ihr gegenüber zum Nutzungsersatz vorgetragen hat und auf ein ihr etwaig zustehendes Recht nach § 320 BGB hingewiesen hat (S. 53 der Klageerwiderung = Bl. 131 d.A.), hat sie zwar nicht ausdrücklich die Aufrechnung mit diesem Anspruch gegen den mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachten Klageanspruch des Klägers erklärt; jedoch ist diese Erklärung der Beklagten zu 1.) gemäß § 133 BGB als Aufrechnungserklärung auszulegen.

2.6.1 Der Beklagten zu 1.) steht gegen den Kläger gemäß § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz dem Grunde nach zu. Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu und er hat dieses gegenüber der Beklagten zu 1.) ausgeübt, so dass er gemäß § 346 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Da vorliegend die Herausgabe der Nutzungen nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, hat der Kläger insofern Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

2.6.2 Die Höhe des Nutzungsersatzanspruches ist anhand folgender Formel zu bestimmen:

Bruttokaufpreis x Fahrstrecke ./. Restlaufleistung.

Vorliegend betrug der Bruttokaufpreis 32.980,00 €.

Die Fahrstrecke des Klägers beträgt 70.212 km. Unstrittig wies das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch den Kläger eine Laufleistung von 1.520 km auf. Nach den glaubhaften und von keiner der Beklagten bestrittenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vor Gericht (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 4 = Bl. 596 d.A.) hatte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 71.732 km. Aus der Differenz errechnet sich die o.g. Fahrstrecke des Klägers.

Im Rahmen der Feststellung der Restlaufleistung hat das Gericht die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen PKWs unter Berücksichtigung der hierzu von den Parteien im Termin vom 08.05.2017 gemachten Angaben gemäß § 287 analog ZPO auf 250.000 km geschätzt. Der Klägervertreter gab insofern an, dass man klägerseits von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km ausgehe. Die Beklagtenvertreter gaben demgegenüber an, dass man seitens der Beklagten von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km ausgehe (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, a.a.O.).

Bei Anwendung der o.g. Formel errechnet sich somit der Nutzungsersatz in Höhe von 9.262,36 €. In dieser Höhe ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers also gemäß § 389 BGB erloschen.

2.7 Die beiderseitigen Verpflichtungen der Beklagten zu 1.) und des Klägers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis sind gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen, wie vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1.) auch beantragt wurde.

3. Ob dem Kläger darüber hinaus in Bezug auf den Klageantrag zu 1.) möglicherweise daneben auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, S. 3 oder §§ 280 Abs. 1 S. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB zustehen, konnte vorliegend dahinstehen. Denn ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1.), der über die ihm zugesprochenen Rechtsfolgen (s. Ziffer 2 oben) hinausgehen würde, ergibt sich aus diesen denkbaren weiteren Anspruchsgrundlagen nicht.

4. Der Zinsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.) ergibt sich hinsichtlich des in Bezug auf den Klageantrag zu 1.) zugesprochenen Betrages dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 2 BGB.

5. Ferner hat der Kläger gemäß § 756 Abs. 1 ZPO einen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1.) sich mit der Rücknahme des PKWs in Annahmeverzug befindet, § 293 ZPO.

6. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,07 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

6.1 Indem die Beklagte zu 1.) dem Kläger einen mangelhaften PKW geliefert hat, hat sie ihre Pflicht zur mangelfreien Leistung aus dem Kaufvertrag verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 1.) auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und die Beklagte zu 1.) hat sich insofern nicht exkulpiert.

Die Notwendigkeit der Kosten und die Höhe des Anspruchs folgen aus § 249 Abs. 1 BGB. Bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung.

Die konkrete Höhe des Anspruchs folgt aus dem RVG. Berechtigt war vorliegend ein vorprozessualer Streitwert in Höhe des Bruttokaufpreises (32.980,00 €) ohne Berücksichtigung des Wertes des Nutzungsersatzanspruchs der Beklagten zu 1.), da diese sich vorprozessual nicht auf einen solchen Anspruch berufen hat, sondern erst in dem vorliegenden Rechtsstreit. Der Ansatz einer 2,0-Gebühr nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer war im konkreten Fall berechtigt, da sich ein Ansatz in dieser Höhe aus dem Umfang, der Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der derzeit höchstrichterlich noch nicht geklärten zahlreichen, wesentlichen Einzelpunkte rechtfertigt.

6.2 Der Zinsausspruch insoweit (Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit) stützt sich auf §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist im Verhältnis zur Beklagten zu 1.) gemäß §§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 BGB am 21.07.2016 (vgl. Anlage zu Bl. 69/71 d.A.) eingetreten.

II.

Klage gegen die Beklagte zu 2.)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2.) keinen Schadensersatzanspruch. Ein solcher folgt weder aus vertraglicher noch aus deliktischer Haftung noch aus einem sonstigen ersichtlichen Rechtsgrund.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2.) kein vertraglicher Anspruch zu, da zwischen diesen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis nicht besteht, so dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheidet.

1.1 Der Kaufvertrag wurde nicht zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.), sondern zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.) abgeschlossen.

1.2 Ein Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) ist auch nicht nach § 311 Abs. 3 BGB begründet worden.

Danach entsteht ein Schuldverhältnis auch zu solchen Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, insbesondere dann, wenn diese Personen in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2.) als Herstellerin des Motors und Konzernmutter der Fahrzeugherstellerin (AUDI AG) nicht vor. Der Grundsatz lautet insofern, dass nur die Person haftet, die selbst Vertragspartei eines angebahnten Vertrages haftet. Nach den von der Rechtsprechung hierzu jedoch entwickelten weiteren Grundsätzen soll ausnahmsweise auch ein Vertreter oder ein Verhandlungsgehilfe der Vertragspartei persönlich haften, wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat.

Diese Voraussetzungen der c.i.c. bzw. des nunmehr in § 311 Abs. 3 vom Gesetzgeber kodifizierten Rechtsgrundsatzes liegen hier jedoch nicht vor. Die Beklagte zu 2.) war nicht die Agierende in den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1.). Vielmehr hat allein die Beklagte zu 1.) die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger geführt. Der Kläger selbst hat dies so auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bestätigt (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2017, S. 3 = Bl. 595 d.A.).

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auf den vorliegenden Fall auch nicht die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zur sog. Prospekthaftung entwickelt hat, übertragbar. Weder ist hier ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne, noch jener im weiteren Sinne gegeben (zu dieser Differenzierung s. z.B. Emmerich, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2016, § 311 Rn. 158 f.). Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne würde zu Lasten einer Person, die nicht Vertragspartner nur dann eingreifen, wenn die Beklagte zu 2.) als Dritte bei den Vertragsverhandlungen zwischen Kläger und Beklagter zu 1.) als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber dem Kläger als Autokäufer persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätte. Dies steht jedoch vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere lässt sich aus etwaigen Werbeaussagen der Beklagten zu 2.) über Fahrzeuge der AUDI AG - wie den streitgegenständlichen PKW des Klägers -die Annahme der Inanspruchnahme eines solchen besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres begründen. Diese Umstände sind vielmehr hinreichend vom Gesetzgeber in der Regelung des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB hinreichend abgesichert. Es besteht daher vorliegend für das Gericht keine Veranlassung, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei Vorliegen besonderer Umstände für Kapitalanleger (s. etwa BGH III ZR 265714, Urteil vom 22.10.2015) auf den vorliegenden Fall eines Autokaufs - auch nicht im Wege einer Analogie, da es insofern an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt - anzuwenden.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, da der Kläger insofern bereits nicht die tatsächlichen Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Straftatbestandes des Betrugs nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt hat.

2.1 Die Beklagte zu 2.) ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert. Sie haftet daher aus deliktischen Handlungen nach § 31 analog BGB nur für solche ihrer Organe. Unmittelbar ist § 31 BGB zwar nur auf Vereine anzuwenden, jedoch ist allgemein anerkannt, dass diese Vorschrift analog auf sämtliche juristische Personen Anwendung findet, da insoweit eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage gegeben sind (vgl. Arnold, in: MüKo, BGB, 7. Auflage 2015, § 31 Rn. 11).

Nach dieser Vorschrift haftet eine juristische Person also nur für jedes deliktisches Handeln solcher Personen, bei denen es sich um ein Mitglied des Vorstands oder eines anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter handelt.

2.2 Der Kläger hat insofern bereits nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt, dass eines der Mitglieder des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten zu 2.) eine Täuschungshandlung ihr gegenüber vorgenommen bzw. einer solchen Person ein Unterlassen zur Last zu legen ist. Der Kläger hat seinen Vortrag insoweit maßgeblich auf zahlreiche Presseberichte gestützt. Eine konkrete Handlung, die einer Person aus dem o.g. Personenkreis der Beklagten zu 2.) nach Inhalt, Zeitpunkt oder Zeitraum ihrer Vornahme und Handlungsort hinreichend bestimmbar zugeordnet werden könnte, ergibt sich aus diesem lediglich allgemein vom Kläger erhobenen Vorwürfen indes nicht.

In diesem Zusammenhang lässt das Gericht nicht unberücksichtigt, dass es sich bezüglich solcher Handlungen und Unterlassen um Umstände aus der Sphäre der Beklagten zu 2.) handelt und diese insofern eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dabei fällt vorliegend auf, dass die diesbezüglichen Angaben der Beklagten zu 2.) im Vagen bleiben und sie sich weitestgehend auf Unkenntnis beruft. Letzteres erscheint insofern befremdlich, als dass es der Beklagten zu 2.) ohne Weiteres möglich sein müsste, die überschaubare Anzahl ihrer Vorstandsmitglieder und verfassungsmäßig berufenen Vertreter für den Zeitraum zu benennen, in dem die wesentlichen Entscheidungen für die Entwicklung des streitgegenständlichen Motors des Typs EA189 EU5 getroffen worden sind. Zu einem solchen Sachvortrag war die Beklagte zu 2.) nicht willens oder in der Lage. Gleichwohl ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei den relevanten Vorgängen im Zeitraum von 2005 bis 2007 um solche handelt, die bereits zehn Jahre oder länger zurückliegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Entwicklung von Motoren moderner Bauart um ein komplexes Zusammenwirken eine Vielzahl von Personen aus unterschiedlichen technischen Zweigen handelt. Dass etwaige in diesem Zeitraum stattgefundene Kommunikation zwischen den beteiligten Ingenieuren unterhalb der Ebene des Vorstands bzw. der verfassungsmäßig berufenen Vertreter und einzelnen für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitgliedern kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, da eine Pflicht der Beklagten zu 2.) derartige Kommunikation zu dokumentieren und über ein Jahrzehnt aufzubewahren nicht besteht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch im Hinblick darauf, dass eine ganz erhebliche Anzahl von Kommunikationseinheiten auf verschiedensten Kommunikationswegen zwischen einer nicht nur unbeträchtlichen Anzahl von Personen möglicherweise stattgefunden haben kann und auch angesichts dessen, dass der seitdem verstrichenen Zeitablauf nicht unerheblich ist, erachtet das Gericht den pauschalen Vortrag der Beklagten zu 2.), wonach Vorstandsmitglieder im maßgeblichen Zeitraum keine Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt hätten, gerade noch als ausreichend in Bezug auf ihre insoweit bestehende sekundäre Darlegungslast.

2.3 Auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand des § 263 StGB ist der Klägervortrag nicht hinreichend substantiiert und schlüssig. Für die Annahme eines vorsätzlichen Handelns ist die positive Kenntnis der Tatumstände erforderlich. Auch insoweit können maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine etwaige deliktische Haftung der Beklagten zu 2.) nur solche Personen sein, bei denen es sich um Vorstandsmitglieder oder verfassungsmäßig berufene Vertreter i.S.d. § 31 analog BGB handelt. Dass eine dieser Personen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsverschlusses zwischen Kläger und Beklagter zu 1.) Kenntnis von der Manipulationssoftware gehabt hat, konnte der Kläger ebenfalls bereits nicht hinreichend substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar vortragen. Die Beklagte zu 2.) ist ihrer insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast auch insoweit gerade noch hinreichend nachgekommen.

3. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2.) aus § 826 BGB zu, da auch für das Eingreifen dieser denkbaren Anspruchsgrundlage Voraussetzung ist, dass die vorsätzliche sittenwidrige Handlung bzw. das vorsätzliche sittenwidrige Unterlassen einer oder mehreren konkreten Person(en) des nach § 31 analog BGB (nur) haftenden Personenkreises zugeordnet werden könnte. Auch insoweit sieht sich der Sachvortrag des Klägers jedoch den gleichen Bedenken wie jenen soeben ausgeführten (s. Ziffern 2.2 und 2.3 oben) ausgesetzt.

4. Ferner scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 16 Abs. 1 UWG als auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) aus, da es auch in Bezug auf die Strafnorm des § 16 Abs. 1 UWG an hinreichend substantiiert und schlüssig vorgetragenen Anhaltspunkten im Klägervortrag fehlt, aufgrund derer eine Fehlverhalten von Personen des nach § 31 analog BGB relevanten Personenkreises vom Gericht angenommen werden könnte, und es sich bei § 4 Nr. 11 UWG (a.F.) nicht um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelte.

3. Mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) auf Leistung von Schadensersatz waren auch die einen solchen Anspruch voraussetzenden, weiteren Klagebegehren des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) (namentlich Zinsbegehren, Feststellung eines Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) als unbegründet abzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 709 S. 1 und 2; 708 Nr. 11, 711 ZPO.