Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129
Fundstelle
openJur 2019, 40940
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2016 ist unbegründet, weil die Vorausset-zungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungs-gerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob für Angehörige der Zivilbevölkerung allein schon durch die Anwesenheit in Afghanistan aufgrund des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15c RL 2004/83/EG, hilfsweise nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, anzunehmen ist und auch Kabul keine interne Schutzmöglichkeit darstellt.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es lägen keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe (UA S. 19). Die Frage, ob die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren seien, könne dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (UA S. 20). Hinsichtlich der Gefahrendichte sei auf die Herkunftsregion, die Provinz Kabul abzustellen, für die sich aufgrund der Berichte des European Asylum Support Office (EASO) und der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) eine Wahrscheinlichkeit von unter einem Promille ergebe, als Zivilperson Opfer eines bewaffneten Konflikts zu werden (UA S. 21 f.). Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht habe, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei. Für individuelle gefahrerhöhende Umstände, die das allgemeine Risiko individuell erhöhen könnten, sei nichts vorgetragen noch ersichtlich (UA S. 22). Zum nationalen Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Einzelfall in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zuzusprechen sei, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (UA S. 34). Im vorliegenden Einzelfall habe sich die allgemeine Gefahr in Afghanistan für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten sei (UA S. 35).

Die Frage betreffend das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die gewalttätigen Auseinandersetzungen in Afghanistan oder Teilen hiervon als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren sind.

Auch die Frage zu Kabul als "interne Schutzmöglichkeit", gemeint sein dürfte damit, ob Kabul als interner Schutz im Sinn von § 3e AsylG in Betracht kommt, war nicht entscheidungserheblich und kann damit ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Da das Verwaltungsgericht Kabul als Herkunftsregion des Klägers angesehen hat, kam es auf die Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an. Mangels Entscheidungserheblichkeit kommt auch keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "niederlässt" in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011 L 337/9) im Unterschied zur vorhergehenden Fassung "aufhält" in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG in Betracht.

Die weiter aufgeworfene Frage, ob praktisch jede Zivilperson in Afghanistan bzw. Kabul einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei, hat das Verwaltungsgericht verneint. Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führen könnten, habe dieser nicht vorgetragen. Hierbei ist das Verwaltungsgericht unter Heranziehung aktueller Berichte des EASO und der UNAMA zu der Erkenntnis gelangt, dass das Risiko, durch Anschläge Schaden zu erleiden, in der Herkunftsregion des Klägers, Kabul, bei einer Wahrscheinlichkeit von unter einem Promille liege, was weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist (siehe hierzu BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 13a ZB 15.30031 - juris; BayVGH, U. v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris; U. v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris).

Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er wendet vielmehr pauschal ein, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Jahr 2015 wieder extrem verschlechtert habe und somit die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den aktuellen Gegebenheiten eventuell angepasst werden müsste. Hierzu wurde aus dem Jahresbericht der UNAMA für 2015, aus zahlreichen Presseartikeln und dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2015 zitiert. Auch wird eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts mit Stand vom 7. Juli 2016 angeführt sowie auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2015 verwiesen.

Diese allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, wonach sich die Sicherheitslage verschlechtert habe, bezieht, ergibt sich nichts anderes. Zum einen werden dort nur vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass neuere Daten genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Zum anderen beruht die dortige Bewertung auf den von UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung (s. BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360) decken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Zulassungsantrag angeführten Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2015 (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage) sowie den genannten Presseberichten. Dort wird ebenfalls nur die Sicherheitslage nach eigenen Maßstäben bewertet. Andere Ausgangsdaten, die darauf hindeuten, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären, sind dort ebenfalls nicht genannt.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Dies gilt auch für Afghanen, die sich nicht oder nur kurze Zeit in Afghanistan aufgehalten haben, jedenfalls dann, wenn sie eine der Landessprachen (hier: Dari) beherrschen (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 a. a. O.; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 a. a. O. Rn. 22).

Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Gefahrenlage im Jahre 2016 entscheidend verändert hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher weiterhin davon aus, dass in Afghanistan für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (zuletzt B. v. 27.7.2016 - 13a ZB 16.30051 - juris). Aus den vom Kläger genannten Berichten ergibt sich nichts anderes. Diese allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Lagebewertung einzutreten. Schließlich geben auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Afghanistan keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B. v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.