OLG Köln, Urteil vom 24.05.2018 - 9 U 87/18
Fundstelle
openJur 2019, 26541
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 24 O 27/18
Tenor

I.

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die beim LG Köln zum Aktenzeichen 25 O 284/17 geführte Klage der Klägerin in einer Arzthaftungssache gegen Dr. A und Dr. B, C, aus einem Gegenstandswert von 347.764,97 € zu übernehmen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.888,37 € zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.849,54 € seit dem 16.08.2017, aus 8.538,83 € seit dem 15.11.2017 und aus 2.500,- € seit dem 08.12.2017.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist mitversicherte Person aus dem zwischen ihrer Mutter und der Beklagten mit Vertragsbeginn 02.05.2002 und Vertragsende 31.12.2006 bestehenden Privatrechtsschutzversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 12.06.2006 sowie die zugehörigen ARB 2000 wird Bezug genommen (Anlagen zur Klageerwiderung, Bl. 27 ff GA).

Nach § 2 a) umfasst der Versicherungsschutz Schadensersatzrechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.

Gemäß § 2 d) besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen.

In § 4 Abs. 1 a) und c) heißt es:

Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt des Versicherungsfalles:

im Schadensersatzrechtsschutz gemäß § 2a) von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.

...

in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein Anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ...

In § 4 Abs. 2 ist geregelt:

Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der Erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.

§ 4 Abs. 3 b):

Es besteht kein Rechtsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.

Im April 2003 wurde die am 08.08.2002 geborene Klägerin Opfer eines Behandlungsfehlers zweier Kinderärzte. Sie ist seitdem ein Schwerstpflegefall.

Die Klägerin ging gerichtlich gegen die beiden Kinderärzte vor. Im Berufungsurteil des OLG Köln vom 22.09.2010 - 5 U 211/08 - (Anlage K 1, AH), das auf das Grund- und Teilurteil des LG Köln vom 12.11.2008 (Anlage K 6, AH) folgte, ging der Senat von einem auf unerlaubter Handlung und Vertrag bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Der Senat stellte rechtskräftig fest, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung im April 2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Wegen der bezifferten Zahlungsansprüche (Schmerzensgeld und materielle Ansprüche) der Höhe nach erging sodann das Schlussurteil des LG Köln vom 31.10.2012 - 25 O 263/06 - (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 50 ff GA). Im Berufungsrechtszug - 5 U 167/12 - wurde schließlich am 07.04.2014 ein Vergleich protokolliert (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 67 ff GA).

Im Hinblick auf materielle Ansprüche, die nach dem Vortrag der Klägerin vom Vergleich nicht erfasst sind und seit dem 08.08.2012 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, erhob die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte D, C, die sie auch bereits im Verfahren 25 O 263/06 LG Köln und im dortigen Berufungsverfahren vertreten hatten, Zahlungsklage gegen die beiden Kinderärzte, Herrn Dr. A und Frau Dr. B, nach einem Streitwert von 347.764,97 € (25 O 284/17 LG Köln). Auf die Klageschrift wird Bezug genommen (Anlage K 3, AH). Geltend gemacht wurden die entsprechenden, in der Klageverfahren 25 O 263/06 LG Köln nicht bezifferten Ansprüche gegenüber den Kinderärzten durch Anwaltsschreiben vom 17.05.2011 (Teil des Anlagenkonvoluts K 8, Bl. 50 ff GA) und - ergänzend - vom 07.04.2014 (Teil des Anlagenkonvoluts K 7, Bl. 70 ff GA).

Die Klägerin zahlte an die Rechtsanwälte D in dem zweiten Haftpflichtverfahren für Gerichtskosten und Anwaltsgebühren bislang 15.888,37 €. Auf die Kostenrechnung vom 05.01.2018 wird Bezug genommen (Anlage K 5, AH), aus dem sich auch ergibt, wann die Klägerin welchen Betrag gezahlt hat.

Ferner zahlte sie für die außergerichtliche Bearbeitung der von den Rechtsanwälten D als neues Mandat angesehenen Geltendmachung der weitergehenden Ansprüche 13.399,40 €, die allerdings vorliegend nicht streitgegenständlich sind.

Mit Schreiben der Rechtsanwälte D vom 17.06.2011 (Teil des Anlagenkonvolutes K 8, Bl. 90 ff GA) erbat die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf das Schreiben an den Haftpflichtgegner vom 17.05.2011 Deckungsschutz und Ausgleich der Gebühren für das erneute außergerichtliche Tätigwerden.

Mit Schreiben vom 04.08.2011 (Teil des Anlagenkonvoluts K 8, Bl. 92 GA) lehnte die Beklagte beides ab. Was die Geschäftsgebühr angehe, handele es sich nicht um eine neue Angelegenheit. Wenn man dies jedoch anders sehen wolle, liege ein nachvertraglicher Versicherungsfall vor.

Im weiteren Verlauf erhielt die Beklagte auch das an den Haftpflichtgegner gerichtete Anspruchsschreiben vom 07.04.2014.

Es entwickelte sich ein langwieriger, bis 2017 reichender Schriftverkehr betreffend die Deckungsanfrage bzgl. der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die im ersten Haftpflichtprozess nicht als bezifferte Ansprüche geltend gemacht worden sind. Mit Schreiben vom 21.12.2016 (Anlage K 2, AH - auch Teil des Anlagenkonvoluts K 8) verblieb die Beklagte bei ihrer Deckungsablehnung. Sie vertrat die Auffassung, in der Weigerung der Kinderärzte, auf das Anspruchsschreiben vom 07.04.2014 hin zu zahlen, liege ein neuer Rechtsschutzfall, der als nachvertraglich anzusehen sei. Außerdem sei die zweijährige Nachhaftungsfrist abgelaufen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 8 (Bl. 86 ff GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat auch bei der E einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Die E, der die Klägerin in vorliegenden Rechtsstreit durch einen am 21.02.2018 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet hat, weigerte sich ebenfalls, eine Deckungszusage zu erteilen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf Nachvertraglichkeit. Die vorliegende Weigerung der Kinderärzte, die weiter an sie gestellten Forderungen zu begleichen, sei eine adäquate Folge der Behandlungsfehler aus April 2003, so wie es ja nicht selten zu beobachten sei, dass bei Personenschäden nach Erlass eines Feststellungsurteils weitere Auseinandersetzungen zur Höhe folgen. Abzustellen sei demnach auf den Behandlungsfehler aus dem Jahre 2003, da in dem neuen Klageverfahren lediglich eine Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsschutzfalles zu sehen sei. Der Vergleich, den die Beklagte zu den sog. Widerrufsfällen ziehe, greife nicht, da in den Widerrufsfällen die fehlerhafte Widerrufsbelehrung gerade keinen Rechtsschutzfall darstelle, vorliegend die Behandlungsfehler allerdings sehr wohl. Im Urteil vom 05.11.2014 habe der BGH - IV ZR 22/13 - gerade betont, dass es sich bei einer Einziehungsklage, die gegen einen Drittschuldner gerichtet ist, dessen Zahlungsverweigerung an selbständigen und nur für sich zu behandelnden Rechtsschutzfall darstelle, nicht jedoch, wenn gegen den Schuldner des Primäranspruchs weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für die beim LG Köln zum Aktenzeichen 25 O 284/17 geführte Klage des Klägerin in einer Arzthaftungssache gegen Dr. A und Dr. B, C, aus einem Gegenstandswert von 347.764,97 € zu übernehmen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.888,37 € zu zahlen zzgl. jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.849,54 € seit dem 16.08.2017, aus 8.538,83 € seit dem 15.11.2017 und aus 2.500,- € seit dem 08.12.2017.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, Deckungsschutz sei wegen Nachvertraglichkeit nicht zu gewähren. Maßgeblich sei allein die 2014 erfolgte Weigerung der Kinderärzte, der neuen Zahlungsaufforderung Folge zu leisten. Der alte Rechtsschutzfall sei durch den beim Senat geschlossenen Vergleich endgültig abgeschlossen. Es ergebe sich auch eine Parallele zu den vom BGH entschiedenen sog. Widerrufsfällen.

Im Übrigen könne es ja auch nicht sein, dass die Beklagte aufgrund des Vorprozesses bereits nach einem Gegenstandswert von ca. 700.000,- € Zahlungen übernommen habe, nunmehr wegen ein- und derselben Sache doppelt zahlen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Deckungsanspruch aus § 1 S. 1 VVG in Verb. mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

Nachvertraglichkeit ist nicht gegeben.

Der Versicherungsfall ist während des Bestehens des zwischen den Parteien vereinbarten Rechtsschutzversicherungsvertrages eingetreten.

Maßgeblich ist der Eintritt des Versicherungsfalles nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2000, denn Schadensersatzrechtsschutz besteht nach § 2 lit. a) ARB 2000 nur dann, soweit der Schadensersatzanspruch "nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruht" (vgl. hierzu Stahl in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rz 50). Vorliegend beruhten die Haftpflichtansprüche der Klägerin jedoch auch auf Vertrag.

Der streitgegenständliche Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c) ARB 2000 ist der Rechtsverstoß, den die Klägerin den beiden Ärzten als ihren Haftpflichtgegnern anlastet. Dies sind die 2003 erfolgten Behandlungsfehler. Ohne die Behandlungsfehler, auf welche die Klägerin ihre Ansprüche stützt, wäre es auch nicht zu einer Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und den Ärzten gekommen. Die Ärzte haben auch bereits vor Beendigung des streitgegenständlichen Rechtsschutzversicherungsvertrages ihre Haftung vollumfänglich in Abrede gestellt und die Erbringung von jedweden Zahlungen abgelehnt, so dass noch 2006 der erste Haftpflichtprozess angestrengt wurde. Demnach liegt auch die Weigerung der Ärzte, ihre Haftung anzuerkennen und dementsprechend Zahlungen zu leisten, in gedeckter Zeit.

Zu Unrecht stellt die Beklagte darauf ab, dass in der nach Beendigung des Rechtsschutzversicherungsvertrages liegenden Weigerung der Ärzte, auch für die seit 2011 bezifferten weiteren Schadenspositionen aufzukommen, ein neuer, isoliert zu betrachtender Versicherungsfall zu sehen sei. Dies folgt schon aus § 4 Abs. 2 der ARB 2000. Dort wird nicht nur eine Abgrenzung vorgenommen zu Fällen, die als vorvertraglich anzusehen sind. Soweit es in § 4 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 heißt, in den Fällen, in denen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich seien, sei der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibe, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand eingetreten sei, ist hiermit, wie der Bezug auf den Beginn der Versicherung unmissverständlich zeigt, nur eine Vergünstigung für den Versicherungsnehmer beabsichtigt, da bei der vorgenannten Fallgestaltung nicht von Vorvertraglichkeit auszugehen ist. Ansonsten bleibt es - was die Frage des gedeckten Zeitraums angeht - eben dabei, dass, wenn mehrere Rechtsschutzfälle für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen maßgebend sind, auf den zeitlich ersten Rechtsschutzfall abzustellen ist.

Der entscheidende Punkt ist zudem, dass - abweichend von der Fallgestaltung, die bei Harbauer, a.a.O., ARB 2000 § 4 Rz 123 dargestellt wird: zunächst Streit um Pacht, da der Versicherungsnehmer als Pächter von der Auflösung des Vertragsverhältnisses ausgeht, und nach Abschluss dieses Verfahrens Streit um Pacht für einen späteren Zeitraum, da der Versicherungsnehmer/Pächter dem Zahlungsbegehren mit einer Aufrechnung entgegen tritt - ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt, für den Deckungsschutz begehrt wird: Von vornherein war klar, dass die Klägerin Schadensersatz aus einem Behandlungsfehler geltend macht und um Anspruchsgrund und Anspruchshöhe gestritten wird. Bezeichnend ist auch, dass die nunmehr im zweiten Haftpflichtprozess geltend gemachten bezifferten Zahlungsansprüche auch bereits Gegenstand des im ersten Haftpflichtprozess erstrittenen Feststellungstenors waren.

Auch entstünden bei einer anderen Sicht der Dinge unverständliche Wertungswidersprüche zwischen den Fällen, in denen zunächst nur auf Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs geklagt wird, und den Fällen, in denen von vornherein die gesamten Zahlungsansprüche beziffert werden und in dem einen wie in dem anderen Fall auch über den Anspruchsgrund gestritten wird.

Es wäre auch konstruiert, wenn man bei einer Klageerhöhung in einem Schadenersatzprozess wegen neu angefallener Schadenspositionen, die auf ein Schadensereignis zurückgeführt werden, das in den gedeckten Zeitraum fällt, insoweit jeweils einen neuen Versicherungsfall anzusehen, der losgelöst von dem früheren Versicherungsfall zu sehen ist.

Sähe man dies anders, drohten auch erhebliche Deckungslücken: In vielen Fällen - wenn auch nicht in dem vorliegenden - würde für die nachfolgende Auseinandersetzung die Vorerstreckungsklausel (§ 4 Abs. 3 a) der ARB) greifen: Wenn etwa eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Gegners einen Schadenersatzanspruch ausgelöst hat, so läge hierin auch der Keim der späteren Auseinandersetzung um weitere Ansprüche zur Höhe, so dass ein nachfolgender Versicherer auch nicht eintrittspflichtig wäre, soweit keine Regelung greift, die bestimmt, was gelten soll, wenn mehrere Versicherungsverhältnisse unmittelbar einander folgen; die vorliegenden ARB beispielsweise haben insoweit nichts zugunsten des Versicherungsnehmers geregelt. Mit einer solchen Deckungslücke muss der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht rechnen.

Ferner ist Folgendes zu bedenken: Der alte Versicherer kann nach Maßgabe des § 13 ARB 2000 nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigen. Wenn ein anderer Rechtsschutzversicherer bei Antragstellung eines neuen Rechtsschutzversicherungsvertrages nach früheren Versicherungsfällen fragt, für die um Deckungsschutz nachgesucht worden ist, wird er, wenn die frühere Auseinandersetzung, die Gegenstand einer Deckungszusage des alten Versicherers war, nicht endgültig abgeschlossen ist, kaum bereit sein, einen neuen Vertrag abzuschließen.

Die Klausel über die Nachhaftungsfrist (§ 4 Abs. 3 b) ARB), auf die sich die Beklagte vorgerichtlich berufen hat, greift nicht. Der "Anspruch auf Rechtsschutz für den betroffenen Gegenstand der Versicherung" ist einheitlich auf den ersten, für die jetzige Auseinandersetzung mit den Ärzten adäquat mitursächlich gewordenen Rechtsschutzfall - die Behandlungsfehler - zurückzuführen. Hierfür spricht auch der Sinn der Nachhaftungsregelung, den Versicherer von der Notwendigkeit zu befreien, Rücklagen für bislang unbekannte Rechtsschutzfälle zu bilden. Unbekannt war der Rechtsschutzfall vorliegend nicht, da der Beklagte ja vor Beendigung des Vertrages oder jedenfalls vor Ablauf der Nachhaftungszeit bereits der Versicherungsfall gemeldet worden war.

Gegen die verzögerte Geltendmachung von Einzelansprüchen, die nicht mir der Regelung über die Nachhaftungsfrist abgewehrt werden können, ist die Beklagte durch die Verjährungsvorschriften geschützt. Verjährung wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht eingetreten.

Der Zahlungsanspruch ist begründet.

Der Klägerin hat die entsprechenden Beträge für die Prozesskosten an die Rechtsanwälte D unstreitig zu den sich aus dem Anwaltsschreiben, das als Anlage K 5 vorgelegt worden ist, sich ergebenden Zeitpunkten gezahlt.

Die entsprechenden Gebührenansprüche der Rechtsanwälte D waren auch berechtigt.

Da es nur um die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren geht, stellt sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, inwieweit die Geschäftsgebühr zu Recht gefordert wird oder ob ein einheitlicher Auftrag anzunehmen ist, der bereits mit der ursprünglichen Mandatierung begonnen hat.

Der Umstand, dass vorliegend Gebühren nach einem Streitwert anfallen, der über den Streitwert im ersten Haftpflichtprozess im Hinblick auf den Feststellungsantrag teilweise ebenfalls Berücksichtigung gefunden hat, ist unerheblich. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine doppelte Zahlungspflicht der Beklagten; vielmehr ist es die notwendige Folge eines selbständigen Verfahrens zur Höhe, das sich an eine Feststellungsklage anschließt. Mutwille oder ein Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit sind nicht geltend gemacht; beides liegt im Übrigen auch objektiv nicht vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: bis 21.000,- €

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