OLG Köln, Beschluss vom 05.09.1997 - Ss 487/97
Fundstelle
openJur 2019, 26515
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird wie folgt abgeändert:

Der Angeklagte ist der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr schuldig - § 316 Abs. 1 und 2 StGB -

im übrigen wird die Revision zum Schuldspruch als unbegründet verworfen.

II.

Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Jülich zurückverwiesen

Gründe

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zur einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und angeordnet, daß dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 07.10.1996 befuhr der Angeklagte gegen 21.06 Uhr mit dem Fahrzeug, amtl. Kennzeichen X, die Bundesautobahn A 4 in der Gemarkung O in Fahrtrichtung N. Bei Kilometer 35,9 Kam es zu einem Verkehrsunfall, der Angeklagte kam mit seinem Fahrzeug nach links vom Überholstreifen in den Grünstreifen von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug rutschte dann ca. 20 bis 25 m an den Schutzplanken und blieb, nicht mehr fahrbereit, auf dem Überholstreifen liegen. Der an den Leitplanken entstandene gesamte Sachschaden betrug nach der Aufstellung der jAutobahnmeisterei E 1.893,00 DM. Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisiert, die ihm um 22:17 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK im Mittelwert von 1,85 o/oo bei Einzeluntersuchungswerten von 1,83, 1,83, 1,85, 1,86, und 1,89 o/oo. Anläßlich der Blutentnahme erklärte der Angeklagte, in der Zeit zwischen dem 06.10.1996, 21:00 Uhr, und dem 07.10.1996, 21:00 Uhr, in einer Wohnung 4 - 5 Bier getrunken zu haben. Nach den Feststellungen des blutentnehmenden Arztes erschien der Angeklate lediglich leicht unter Alkoholeinfluß stehend, sein Gang (geradeaus) war sicher, die plötzliche Kehrtwende sicher, der Drehnystagmus betrug 17 Sekunden, Finger-Finger-Probe und Nasen-Finger-Probe waren sicher, die Sprache deutlich, das Bewußtsein klar, der Angeklagte war zeitlich, örtlich und zur Person voll orientiert. Sein Denkablauf war geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig. Nach dem Gesamteindruck des Arztes war er willig und zugewandt."

In der Beweiswürdigung führt das Amtsgericht aus, die festgestellte Blutalkoholkonzentration entspreche der Einnahme einer vergleichbaren Menge von mindestens 15 Glas Bier; jedem Kraftfahrer sei bekannt, daß er von bestimmten Promillewerten an als Fahrunsicher angesehen werde und nicht mehr fahren dürfe; das Wissen darum sei bei jedem Kraftfahrer - schon aus Sorge um den Führerschein - zu tief verankert, daß es auch bei erheblicher Alkoholisierung jedenfalls in der Form des Begleitwissens erhalten bleibe; jede andere Annahme sei lebensfremd; regelmäßig sei dem Kraftfahrer auch bekannt, welche Mengen Alkohol er zu sich genommen habe; wer wissend, daß er anschließend noch fahren müsse, Alkohol zu sich nehme, zähle üblicherweise mit, meistens rechne er auch mit.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur Änderung im Schulspruch und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils.

Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) hält eine rechtliche Überprüfung nicht stand.

Vorsatz im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB bedeutet, daß der Täter seine Fahruntauglichkeit kennt oder mit ihr wenigstens rechnend und sie billigend in Kauf nimmt, gleichwohl aber am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt (vgl. Senatsentscheidung DAR 1987, 157 = VRS 72, 367). Ob dieses Wissen von der Fahruntauglichkeit als innere Tatsache nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung festgestellt ist, hat der Tatrichter unter Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu entscheiden (SenE a.a.O.) Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, konnte das Amtsgericht den Schluß auf die innere Tatseite nur aus Beweisanzeichen ableiten (vgl. SenE vom 13. Juli 1990 - Ss 345/90). Bei einem Indizienbeweis müssen jedoch die für die Überzeugungsbildung verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden, damit ersichtlich wird, daß der Schuldbeweis schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (SenE VRS 72, 367, 368).

Die Höhe der Blutalkoholkonzentration allein läßt keinen Schluß auf vorsätzliches Handeln zu, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daß ein Kraftfahrzeugführer ab einer bestimmten Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt (vgl. OLG Celle NZV 1992, 247; OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; 87, 330; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; DAR 1997, 326; OLG Koblenz VRS 85, 436; OLG Zweibrücken VRS 85, 202; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367; BA 1987, 224 = DAR 1987, 126; SenE vom 15.11.1991 - Ss 514/91; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 316 StGB Rn. 24 m. w. N.). Die tatrichterliche Überzeugung von der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt kann nur auf die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles gestützt werden, insbesondere des Trinkverhaltens und seines Zusammenhangs mit dem Fahrtantritt sowie der Frage, ob sich der Täter der Art und Menge des getrunkenen Alkohols bewußt war (SenE VRS 64, 195; 67, 226; Strafverteidiger 1984, 516; DAR 1987, 126). Indizien für vorsätzliches Handeln können frühere Auffälligkeiten durch Trunkenheitsdelikte (OLG Celle NZV 1996, 204; OLG Jena DAR 1997, 324; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; SenE BA 1987, 424 = DAR 1987, 126), Trinken in Fahrbereitschaft (OLG Celle NZV 1996; 204; SenE DAR 1987, 126) oder Ausfallerscheinungen seien, die dem Täter bewußt geworden sind (OLG Dresden NZV 1995, 236; OLG Karlsruhe NZV 1991, 239; SenE vom 11.04.1997 - Ss 106/97). Konkrete Feststellungen hierzu dürfen nicht durch einen abstrakten Rückschluß allein aus der im Ergebnis erreichten Blutalkoholkonzentration auf die Art und Weise des vorangegangenen Alkoholkonsums ersetzt werden (SenE VRS 64, 195). Bei einer die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit weit übersteigenden Akoholisierung liegt allerdings die Annahme nahe, daß der Täter die Auswirkung seines Trinkens auch erkannt hat oder zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 87, 330; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359; SenE VRS 67, 226), weil bei einer entsprechenden Trinkmenge die Einwirkungen des Alkohols in der Regel so unübersehebar sind, daß sie einem Kraftfahrer von durchschnittlicher Intelligenz und Kritikfähigkeit nicht verborgen bleiben (vgl. SenE DAR 1987, 126). Andererseits nimmt bei fortschreitender Trunkenheit die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Koblenz VRS 85, 436; SenE VRS 64, 195; 67, 226; 72, 367 = DAR 1987, 157). Hohe Alkoholkonzentrationen können durch unkontrolliertes Trinken erreicht werden mit der Folge des Verlustes der Kritikfähigkeit vor Registrieren der Trunkenheitssymptome (vg. OLG Celle VRS 61, 35; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 StGB Rn. 22). Bei hoher Blutalkoholkonzentration kann die Fähigkeit, den Wirkungsgrad einer Ausnüchterungsphase sachgerecht einzuschätzen, geschmälert sein, so daß deswegen ein vorsätzliches Handeln zweifelhaft sein kann (BGH NZW 1991, 117).Es ist auch zu berücksichtigen, daß bei einem Fahrtantritt mehrere Stunden nach Trinkende der Täter sich trotz noch immer hoher Blutalkoholkonzentration subjektiv bereits erholt fühlen kann (Jagusch/Hentschel a.a.O. § 316 Rn. 22). Das Empfinden der Alkoholwirkung kann nach Überschreiten des Gipfels der Alkoholkurve nachlassen; im absteigenden Teil der Alkoholkurve bilden sich die subjektiven Veränderungen meist rascher zurück als die objektiven Ausfälle (OLG Zweibrücken, VRS 66, 136). Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem Grenzwert liegenden Blutalkoholkonzentration seine Fahruntüchtigkeit erkennt, läßt sich daher nur von Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen, wobei insbesondere die Intelligenz, die verbleibende Selbstkritik, Art und Zeitraum der Alkoholaufnahme, die Alkoholgewöhnung, das Trinkverhalten und dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters während und nach der Fahrt zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358, 1359). Soweit das OLG Düsseldorf (VRS 87, 330) nach dem veröffentlichten Leitsatz scheinbar weitergehend es für zulässig gehalten hat, allein aus der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille und der daraus abzuleitenden Menge des vom Täter genossenen Alkohols den Schluß auf eine bedingt vorsätzliche Trunkenheitsfahrt zu ziehen, betrifft die Entscheidung einen Fall, in dem festgestellt war, daß der Alkoholgenuß dem Fahren unmittelbar vorausging, und indem der Täter zudem durch drei einschlägige Vorverurteilungen vorgewarnt war. In diesem Fall hat der Tatrichter also nicht allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration ohne weitere Indizien auf vorsätzliches Handeln geschlossen.

Das angefochtene Urteil entspricht nicht den Anforderungen, die an den Nachweis einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt gestellt werden. Das Amtsgericht stützt seine Schlußfolgerung, der Angeklagte habe in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit das Fahrzeug geführt, ausschließlich auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration. Feststellungen zum Trinkverhalten konnten nicht getroffen werden. Daß der Angeklagte - wie das Amtsgericht in seiner rechtlichen Würdigung offenbar annimmt - in Fahrbereitschaft getrunken hat, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Wenn man diese Feststellung im Inbegriff der Urteilsgründe entnehmen wollte, wäre insoweit jedenfalls die Beweiswürdigung fehlerhaft, da nicht erkennbar ist, wie das Amtsgericht zu dieser Überzeugung gekommen ist. Aufgabe des Tatrichters ist es, im Rahmen der Beweiswürdigung eine Begründung dafür zu geben, ob welchem Weg er zu den Feststellungen gelangt ist, die Grundlage der Verurteilung geworden sind (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 82, 358). Er muß für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 631; SenE VRS 80, 34; 82, 358). Der Tatrichter verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn eine rechtserhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 82, 358). Angesichts der bei der Blutentnahme abgegebenen Erklärung des Angeklagten, er habe zwischen dem 06.10.1996 21.00 Uhr und dem 07.10.1996, 21.00 Uhr, in einer Wohnung vier bis fünf Bier getrunken, drängte sich die Erörterung auf, ob die Blutalkoholkonzentration nicht - zumindest teilweise - auf Restalkohol zurückzuführen war. In diesem Fall wären Schlußfolgerungen auf ein vorsätzliches Handeln nach den oben aufgeführten Grundsätzen nicht ohne weiteres möglich. Wenn das Amtsgericht gleichwohl ausschließlich aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration Schlußfolgerungen auf die subjektive Tatseite zog, entfernte es sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß diese Schlußfolgerungen letztlich eine bloße Vermutung waren, die nicht mehr als einen schwerwiegenden Verdacht begründete (vgl. SenE DAR 1987, 157 = VRS 72, 367).

Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens nach § 316 Abs. 1 StGB kann deshalb nicht bestehen bleiben. Einer Zurückverweisung an das Amtsgericht bedarf es allerdings bezüglich des Schuldspruchs nicht; vielmehr kann der Senat insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85, 322; 86, 110; OLG Zweibrücken VRS 85, 202, 204). Es ist nicht zu erwarten, daß noch weitere Feststellungen getroffen werden können, die den Schluß auf eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr tragen könnten. Andererseits bestehen nach den insoweit rechtfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts keine Zweifel daran, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 316 StGB fahrlässig verwirklicht hat, da er bei der gebotenen Sorgfalt jedenfalls erkennen mußte, daß er infolge des vorausgegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war.

Eines vorherigen rechtlichen Hinweises gem. § 265 Abs. 1 StPO bedarf es nicht. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich nach einem solchen Hinweis anders verteidigt hätte, zumal der Verteidiger ausweislich des Urteils in der Hauptverhandlung erklärt hat, bei dem Einspruch gegen den Strafbefehl gehe es um die Bewertung als Vorsatztat und den Maßregelausspruch (vgl. OLG Düsseldorf VRS 85, 322; 86, 110). Die Berichtigung des Schuldspruchs erfordert eine erneute Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsfolgenausspruch, da nicht auszuschließen ist, daß das Amtsgericht die Rechtsfolgen anders bemessen hätte, wenn es lediglich von fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ausgegangen wäre.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:

Auch bei rechtskräftigem Schuldspruch hat der Tatrichter - sofern es sich aufdrängt - die Frage der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB zu prüfen (SenE NStZ 1989, 24 = VRS 26, 125). Der Tatrichter ist dabei an die sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, also die Feststellungen, die zugleich dem Schuldspruch zugrunde liegen, gebunden (SenE NStZ 1989, 339). Bei einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Trunkenheit im Verkehr gehört zu den doppelrelevanten Tatsachen auch das im Rahmen der Schuldfeststellungen mitgeteilte Ergebnis der Blutprobe; nur die daraus sich ergebende max. Tatzeit - Blutalkoholkonzentration hat der Tatrichter, der nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu entscheiden hat, eigenständig zu ermitteln (SenE NStZ 1989, 24 = VRS 76, 125).

Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen Gunsten nicht Resorption höchstmögliche Alkoholisierung zur Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = VRS 71, 22; SenE VRS 76, 125; soll aufgrund einer spät entnommenen Blutprobe die höchstmögliche Tatzeit Blutalkoholkonzentration ermittelt werden, so sind hinsichtlich des Abbauwerts und des Endes der Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung zugrunde zu legen (SenE VRS 76, 125 m.w.N.). Nach gesicherten medizinischnaturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen, wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde gelegt wird (BGH VRS 81, 108; BayObLG VRS 76, 423; SenE VRS 76, 125). Sofern das Ende der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund eine nach der Tat entnommenen Blutprobe zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß die Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (SenE VRS 76, 125 m.w.N.). Danach kann im vorliegenden Fall die max. Tatzeit Blutalkoholkonzentration auf der Grundlage des Blutentnahmewerts von 1,85 Promille bei Rückrechnung über eine Stunde und 11 Minuten ca. 2,25 Promille betragen. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab etwa 2,0 Promille liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerrungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nahe (BGH NStZ 1997, 383; SenE vom 15.08.1997 - Ss 449/97) wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Blutalkoholkonzentration auf nicht trinkgewohnte Menschen müssen allerdings auch die Persönlichkeit, das Erscheinungsbild und das Leistungsverhalten des Täters berücksichtigt werden (BGH NStZ 1996, 592 und Urteil vom 29.04.1997 - 1 StR 511/95; SenE vom 15.08.1997 - Ss 449/97).

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