LG Arnsberg, Beschluss vom 23.01.1998 - 6 T 30/98
Fundstelle
openJur 2019, 26480
  • Rkr:
Tenor

Wird die Beschwerde der Beteiligten vom 23.12.1997 gegen den Beschluss des Amtsgerichts B - Rechtspfleger - vom 18.12.1997 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

In Abteilung II des vorgenannten Grundbuchs sind die Beteiligte zu 1) und Frau N.C. als Nacherben des Eigentümers eingetragen. Nachdem der Eigentümer X.D. verstorben ist, hat die Beteiligte zu 1) in der notariellen Urkunde vom 27.10.1997 (UR-Nr. 47/97 des Notars T in B) ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2), das im Beschlusseingang genannte Grundstück einschließlich aller Rechte und gesetzlichen Bestandteile und Zubehörstücke zum Alleineigentum übertragen. Unter Ziffer I dieser Urkunde heißt es:

"1. Im Grundbuch des Amtsgerichts B für O.-I. Blatt XXXX ist eingetragen: Flur 16 Flurstück 46, Hof- und Gebäudefläche P 5, 436 m²...

In Abteilung II ist eingetragen:

V. Y., die Erschienen zu 1) und N. C., E Weg 41, B-O.-I., als Nacherben...

2. ...

Vertragsobjekt ist der vorbezeichnete Grundbesitz, nämlich Flurstück Nr.: 64 / Anteil der Erschienenen zu 1)."

Weiter heißt es in der Urkunde:

"III.

Auflassung

Wird sind über den Eigentumsübergang entsprechend Abschnitt II, der sich auf das Vertragsobjekt im Abschnitt I bezieht, einig.

Der Veräußerer bewilligt und beide Vertragsteile beantragten, ihn - mit dem entsprechenden Eigentumsanteil - in das Grundbuch einzutragen.

...

VIII.

Vollmacht

Die Beteiligten erteilen

Frau F. J., K xx, xxxxx B - Notariatsangestellte - die unbedingte und unabhängige Vollmacht, sie bei der Feststellung des Vertragsgrundstücks, bei der Auflassung auf den Erwerber oder einen Rechtsnachfolger und bei sämtlichen zum Vollzug des Vertrages weiter erforderlichen und zweckdienlichen Rechtsgeschäften und Handlungen nach ihrem Ermessen zu vertreten, insbesondere bei der Abgabe von Bewilligungen hinsichtlich Löschungsbewilligungen sowie bei der Stellung und Rücknahme von Anträgen. ...

Die Vollmacht gilt auch für Erklärungen, die nicht mit dem unmittelbaren Vollzug zusammenhängen, jedoch dürfen keine Belastungserklärungen in Abt. II und Abt. III des Grundbuchs abgegeben werden. ..."

Mit Schreiben vom 04.11.1997 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Erbanteils der Beteiligten zu 1) an dem im Grundbuch von O.-I. Blatt xxxx eingetragenen Grundstück auf den Beteiligten zu 2) beantragt. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 05.11.1997 zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 14.11.1997 ist mit Beschluss der Kammer vom 01.12.997 - 6 T 543/97 - zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 26.11.1997 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung für die Übertragung des Erbanteils der Beteiligten zu 1) an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2) beantragt. Ferner hat er unter dem 09.12.1997 den Antrag gestellt, das Grundbuch zu berichten, und seinem Antrag die Urkunde vom 09.12.1997 (UR-Nr. 57/97 des Notars T in B) beigefügt. In dieser Urkunde hat die Notariatsangestellte J. unter Bezugnahme auf die ihr in Abschnitt VIII der Urkunde Nr. 47/97 erteilten Vollmacht folgende Erklärung abgegeben: "Frau V. U. geb. Y räumt ihre Rechtsposition, wie sie sich aus dem Grundbuch ergibt, ihrem Sohn L.-Q. G. ein, so dass dieser an ihre Stelle tritt. Etwas anderes sollte in der Urkunde vom 27.10.1997 nicht gesagt und gewollt sein. Das Grundbuch ist also unrichtig geworden. Es wird beantragt, dieses zu berichtigen."

Unter dem 16.12.1997 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten beantragt, den Beteiligten zu 2) als Miteigentümer im Grundbuch einzutragen. Hierzu hat er die Urkunde vom 16.12.1997 (UR-Nr. 59/97 des Notars T an B) beigefügt. Hierin heißt es:

"...

Frau V. U. geb. Y überträgt ihren Erbanteil an den Sohn L.-Q. G. mit dinglicher Wirkung. Zum Nachlass gehört lediglich noch das im Grundbuch von O.-I. Blatt xxxx verzeichnete Hausgrundstück. Herr L.-Q. G. nimmt die Übertragung an und beantragt seine Eintragung im Grundbuch als Miteigentümer."

Die Anträge vom 26.11., 09.12. und 16.12.1997 hat das Amtsgericht B - Rechtpfleger - durch Beschluss vom 18.12.1997 zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die "Beschwerde" der Beteiligten zu 1) und 2) vom 23.12.1997, auf deren Begründung verwiesen wird. Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts haben der Beschwerde, die sie als Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers angesehen haben, nicht abgeholfen. Die Akten sind daraufhin dem Landgericht B - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt worden.

Die Erinnerung gilt als Nichtabhilfe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 RpflG als Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.12.1997. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend die Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26.11., 09.12. und 16.12.1997 zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 26.11.1997 haben die Beteiligten die Eintragung einer Vormerkung für die Übertragung des Erbanteils der Beteiligten zu 1) an dem im Grundbuch von O.-I. Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2) beantragt. Eine solche Vormerkung kann nicht gemäß § 883 BGB in das Grundbuch eingetragen werden, da der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch nicht besteht. Denn in der Urkunde des Notars T vom 27.10.1997 (UR-Nr. 47/97) hat die Beteiligte zu 1) nach Auffassung der Kammer eindeutig ihren Erbanteil an dem im Grundbuch von O.-I. Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitz an den Beteiligten zu 2) übertragen und aufgelassen. Dies ergibt sich nach Auslegung der Ziffern II und III der Urkunde. Denn ausweislich der vorgenannten vertraglichen Regelungen hat die Beteiligte zu 1) ihren Anteil an dem in der Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz mit dinglicher Wirkung auf ihren Sohn übertragen wollen. Eine derartige Verfügung über einen einzelnen Nachlassgegenstand kann ein Miterbe jedoch nicht treffen, § 2033 Abs. 2 BGB. Da mithin diese Verfügung über den Erbanteil an dem Nachlassgegenstand unzulässig ist, kann auch keine diesbezügliche Vormerkung nach § 883 BGB in das Grundbuch eingetragen werden.

Zutreffend hat das Amtsgericht auch den weiteren Antrag der Beteiligten in der Urkunde vom 09.12.1997 (UR-Nr. 57/98) zurückgewiesen. Dabei hat die Kammer - wie auch das Amtsgericht - bereits Zweifel daran, ob die von der Notariatsangestellten abgegebenen Erklärungen überhaupt von der ihr in der Urkunde Nr. 47/97 (Ziffer VIII) erteilten Vollmacht umfasst sind. Denn die an vorgenannter Stelle erteilte Vollmacht diente lediglich der Abwicklung des zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) vorgenommenen Hauptgeschäftes, nämlich der Erbteilsübertragung. Dass die Notariatsangestellte selbst zu einer umfassenden Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB ermächtigt werden sollte, dürfte nicht dem Willen der Vertragsbeteiligten entsprochen haben. Dieser Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, da eine Grundbuchberichtigung schon deshalb abzulehnen ist, weil bisher noch nicht einmal die Voraussetzungen zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erben vorliegen.

Schließlich hat das Amtsgericht auch zutreffend den weiteren Antrag vom 16.12.1997 (UR-Nr. 59/97) zurückgewiesen. Der beantragten Eintragung steht bereits entgegen, dass die Erklärungen in der Urkunde vom 16.12.1997 nicht eindeutig und daher grundbuchlich nicht nachvollziehbar sind. Denn aus der Urkunde geht nicht eindeutig hervor, aus wessen Nachlass die Beteiligte zu 1) den Erbteil überträgt. Darüber hinaus kann dem Antrag erst dann entsprochen werden, wenn die Voraussetzungen zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Beteiligten zu 1) als Miterbin vorliegen.

Die Entscheidung über die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 2 KostO

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