VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.1999 - 34 K 2286/99.PVL
Fundstelle
openJur 2019, 26434
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats der nichtwissenschaftlichen Beschäftigen an der Fachhochschule E (Bet. zu 1.).

Er hat am 31. März 1999 die Fachkammer für Personalvertretungsrecht angerufen und begehrt die Feststellung von Pflichtverletzungen des Vorsitzenden des Personalrats, hier im Zusammenhang mit der Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Im einzelnen macht er folgendes geltend: Aus dem Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG NW) und der Pflicht zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung (§ 65 Abs. 1 S. 1 LPVG NW) folge, daß jedes Personalratsmitglied zum Zwecke der Sitzungsvorbereitung einen Anspruch auf Überlassung der Sitzungsprotokolle der vergangenen Personalratssitzungen (in Ablichtung) habe. Ferner müsse jedem Mitglied zur aktuellen Beschlußfassungssitzung die vollständigen Beschlußvorlagen (in Ablichtung) überlassen werden. Dies sei ihm, dem Antragsteller, in den Personalratssitzungen vom 17.12. und 18.12.1998 bezüglich der Protokolle und wegen der Beschlußvorlagen zuletzt am 9.12.1998 verweigert worden.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, daß der Vorsitzende des Personalrats der

nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Fachhochschule

E verpflichtet ist, dem Antragsteller die Sit-

zungsprotokolle der jeweils vergangenen Personalratssitzung

in Ablichtung zu überlassen,

ferner,

verpflichtet ist, dem Antragsteller jeweils vollständige

Beschlußvorlagen zur aktuellen Beschlußfassungssitzung in

Ablichtung zu überlassen.

Der Beteiligte zu 1.) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht, daß ein Personalratsmitglied nur einen Anspruch darauf habe, durch eine die Beratungsgegenstände nach den gesetzlichen Vorschriften exakt wiedergebende Tagesordnung vor der Sitzung informiert zu werden. Ein weitergehender Anspruch ergebe sich aus dem LPVG NW nicht. Die gesetzlich vorgesehene Informationsquelle für das jeweilige Personalratsmitglied sei allein die Personalratssitzung selbst. Abweichendes könne nur in der Geschäftsordnung des Personalrats selbst geregelt werden. Das sei hier nicht der Fall.

Der Beteiligte zu 2.) stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist zulässig. Es besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung. Es ist mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß sich die hinter dem konkreten Vorgang stehende abstrakte Rechtsfrage in Zukunft erneut stellen kann (vgl. zu diesem Maßstab: Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen beim OVG NW, Beschluß vom 10. Juli 1995 - 1 A 583/91.PVL -).

In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gibt für eine Unterrichtungspflicht im Sinne des Antragsbegehrens nichts her. Aus dem Gesetz selbst folgt nur, daß die Information der Personalratsmitglieder über das, was zur Beratung und Beschlußfassung ansteht, sich vor der Sitzung regelmäßig auf die Mitteilung der Tagesordnung beschränkt (§ 30 Abs. 2 S. 3 LPVG NW). Deswegen hat schon das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit Beschluß vom 29. August 1979 - VII P 2.74 -, PersV 1976, 385 betont, daß ein Anspruch darauf, daß mit der Tagesordnung alle dem Personalrat vorliegenden Unterlagen übersandt oder sonstige Informationen oder Akteneinsicht gegeben werden, nicht besteht. Weitergehende Befugnisse und Pflichten im Rahmen der Geschäftsführung zu regeln ist daher Sache der Geschäftsordnung der Personalvertretung (§ 38 LPVG NW). Soweit im Hinblick auf das Überlassen von Sitzungsprotokollen (in Ablichtung) vereinzelt andere Ansichten vertreten werden (vgl. etwa Cecior/ Dietz/Vallendar, Anm. 6 zu § 37 und Leuze, Personalratsminderheit gegen Personalratsmehrheit in PersV 1987, S. 1 ff) überzeugen die diesbezüglichen Ausführungen nicht. Auch die Befürworter müssen zunächst einräumen, daß - wie dargestellt - dem Landespersonalvertretungsgesetz NW selbst keine entsprechenden Regelungen zu entnehmen seien. Sie stützen sich zur Begründung eines Anspruchs aber darauf, daß aus dem dem Personalrat zugestandenen Recht, die Niederschrift zu genehmigen (§ 37 LPVG NW) der Anspruch jedes einzelnen Personalratsmitglieds auf Aushändigung eines Abdrucks der Niederschrift folge. Nur auf diese Weise sei sichergestellt, daß die Personalratsmitglieder die ihnen obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Richtigkeitskontrolle verantwortlich ausüben könnten. Diese Auffassung vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil sie zum einen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus geht. Zum anderen verkennt sie, daß die Rechte und Pflichten der einzelnen Personalratsmitglieder im Zusammenhang mit der Richtigkeitskontrolle gem. § 37 LPVG NW ohne weiteres auch auf andere Art und Weise sichergestellt werden können. So bleibt es jedem Mitglied unbenommen und entspricht seinem guten Recht, Akteneinsicht in die entsprechenden Unterlagen, also auch die Protokolle der vergangenen Personalratssitzung, zu nehmen und sich selbst Ablichtungen zu fertigen. Mit dieser Handhabung wird dem Minderheitenschutz ausreichend Rechnung getragen. Ein weitergehender gesetzlich geregelter Anspruch stünde überdies mit dem für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsatz zur sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln nicht in Einklang.

Eine umfangreichere Informationspflicht im Sinne des Antragsbegehrens besteht auch nicht aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze. Zwar ist das Personalvertretungsrecht, soweit das Verhältnis von Personalrat und Dienststellenleiter betroffen ist, unter anderem von den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG NW) und der rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung

(§ 65 Abs. 1 S. 1 LPVG NW) bestimmt. Die Frage nach dem Umfang der Informationsrechte des einzelnen Personalratsmitglieds gegenüber dem Personalratsvorsitzenden und dessen Unterrichtungspflichten betrifft aber das Innenverhältnis der Personalvertretung, das in den Vorschriften zur Geschäftsführung (§§ 29 ff LPVG NW) geregelt ist. Auf dieses völlig anders strukturierte Innenverhältnis lassen sich die eingangs dargestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht übertragen. Der Personalrat ist ein demokratisch strukturiertes Gremium, das nach außen hin von seinem Vorsitzenden vertreten wird, der auch die laufenden Geschäfte führt. Das Miteinander innerhalb des Personalrats und des Personalrats zu seinem Vorsitzenden zu bestimmen, ist deshalb auch im Hinblick auf die Geschäftsführung Sache demokratischer Willensbildung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das bedeutet, daß der Personalrat als Gremium entscheidet, wie ihn ein Vorsitzender zu informieren hat. Eine solche Entscheidung hat der Personalrat hier nicht getroffen, insbesondere nicht durch Erlaß einer entsprechenden Geschäftsordnung.

Eine Kostenentscheidung entfällt im landespersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.

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