AG Essen, Urteil vom 03.06.1992 - 20 C 690/91
Fundstelle
openJur 2019, 26406
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 638,40 DM (sechshundertachtunddreißig u. 40/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.11.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.)

Die Klage ist sachlich gerechtfertigt.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach dem Ergebnis der im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO erhobenen Beweisaufnahme ein Werklohnanspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB in Höhe von 638,40 DM zu.

Der Erfüllungseinwand des Beklagten (§ 362 Abs. 1 BGB) greift nicht durch. Seine Behauptung, er habe dem von der Klägerin erstellten Satz "Telefaxformular I", den Satz "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und den Satz II "Verbindliche Bestellung L" schon vor Erstellung der Rechnung vom 02.09.1991 bezahlt, ist von ihm nicht bewiesen worden. Die schriftlich eingeholte Auskunft der Klägerin ergibt, daß der Beklagte die von ihm angegriffenen Rechnungspositionen entgegen seiner Behauptung noch nicht bezahlt hat. Ob dem Vortrag der Klägerin zu folgen ist, kann dahinstehen; jedenfalls hat der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für die Teilerfüllung des Anspruches der Klägerin nicht erbracht.

Auch seine Behauptung, die "übrigen Rechnungspositionen seien in den Storno gegangen", ist nicht bewiesen worden. Von einem wirksamen "Storno " kann nur gesprochen werden, wenn die Parteien den wirksamen Werkvertrag einverständlich aufheben, dagegen genügt es nicht, wenn der Besteller die Ware mit der Erklärung zurückgibt, er wolle die Rechnung stornieren. Hier hat die Klägerin in ihrer schriftlichen Auskunft ausgeführt, daß es zu einer Stornierung im Sinne einer einverständlichen Aufhebung des Werkvertrages nicht gekommen ist, daß der Beklagte vielmehr nach Fertigstellung der jeweiligen Sätze den Auftrag storniert hat. Eine solche Stornoerklärung ist rechtlich unerheblich und mußte von der Klägerin - wie nicht geschehen - noch angenommen werden, zumal der Beklagte die gelieferte Ware bisher auch nicht zurückgegeben hat.

Die Klägerin unterliegt lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderung zu einem Teil. Zinsen stehen ihr gemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 18GB nur ab Zustellung des Mahnbescheides (30.11.1991) zum gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu. Der Beklagte bestreitet, die Zahlungserinnerung vom 17.09.1991 erhalten zu haben. Die Klägerin hat den Zugang dieses Mahnschreibens bei ihm nicht unter Beweis gestellt, so daß die Klägerin nicht schon ab Zugang des Mahnschreibens Zinsen verlangen kann. Zinsen stehen ihr darüberhinaus nur in der gesetzlichen Höhe von 4 % zu, weil sie nicht unter Beweis gestellt hat, daß sie in Höhe der Klageforderung Bankkredit in Anspruch nimmt, den sie mit mindestens 10 % zu verzinsen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibtsich aus §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

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