OLG Köln, Urteil vom 16.09.1992 - 16 U 156/84
Fundstelle
openJur 2019, 26382
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 10 0 485/66
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Mai 1984 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 10 0 485/66 - teilweise wie folgt abgeändert:

1.)

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen durch ihren Bergbau bereits verursachten, über den durch den Klageantrag zu 1 a, bezifferten Betrag hinausgehenden Schaden und Minderwert an dem Schloß A zu ersetzen, dessen Höhe noch durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen festzustellen ist.

2.)

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus Anlaß der Grundwasserabsenkung im B künftig am Schloß A entstehende Schäden zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM.

Tatbestand

Der Kläger, der dieses Verfahren als Alleinerbe seines am 17. September 1985 verstorbenen Vaters fortsetzt, ist Eigentümer des unter Denkmalschutz stehenden Schloßes A bei C, das im 18. Jahrhundert teilweise auf älteren Fundamenten von dem Baumeister D in der E erbaut worden ist. Es besteht aus dem Herrenhaus, einer Schloßkapelle, der Vorburg und dem Turmbau.

Die Beklagte betreibt im F-Gebiet Braunkohlentagebau, dessen Durchführung zunächst eine Grundwasserabsenkung erfordert, die von der Beklagten mit annähernd 400 m geplant ist. In diesem Absenkungsbereich liegt auch das Schloß des Klägers. In dessen Nähe begannen die Maßnahmen zur Absenkung des Grundwassers im Jahre 1953, als die Versorgungsbrunnen M 44 und M 45 zunächst im Juli/August für Stunden leer gepumpt und dann vom 10. Dezember 1953 an dauernd betrieben wurden. Im großen Umfang ist das Grundwasser im Bereich des Schlosses daran anschließend gesenkt worden, als im März 1957 die Brunnengalerie A-G in Betrieb genommen wurde. Der für 1904 mit 81,5 m NN und für 1953 im Mittel mit etwa 79,5 m NN festgestellte Grundwasserspiegel sank in der Nähe des Schlosses bis 1957 um etwa 4 m, später bis 1968 um mindestens 90 m. In den letzten 3 Jahrzehnten traten am Schloß des Klägers in erheblichem Umfang Schäden auf, insbesondere Risse im Mauerwerk, die die Standfestigkeit des Gebäudes gefährden und schließlich Anlaß zur Räumung des Herrenhauses gaben. Der Kläger und sein verstorbener Vater haben im Verlaufe der Zeit erhebliche Sicherungsmaßnahmen, unter anderem durch den Einbau von Zugankern vornehmen lassen. Einen geringen Teil der außerdem vorgenommenen Reparaturen und Renovierungsmaßnahmen hat der Kläger mit 19.418,55 DM beziffert.

Mit der Klage verlangt er Ersatz der bisherigen Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die zur Beseitigung der bisher ermittelten, durch den Bergbau verursachten Schäden erforderlichen Aufwendungen nebst eines entstehenden Minderwertes zu ersetzen. Schließlich soll auch festgestellt werden, daß die Beklagte für künftige Schäden einzustehen hat, die infolge ihrer Grundwasserabsenkung am Schloß des Klägers noch auftreten werden.

Der Kläger hat unter anderem behauptet:

Das Schloß habe 200 Jahre keine substanziellen Schäden erlitten. Sein baulicher Zustand sei hervorragend gewesen. 1934 sei lediglich eine Zentralheizung installiert und 1939 eine Deckensicherung eingebaut worden. Erst seit 1954 seien Schäden in Form von Rissen und Rohrbrüchen aufgetreten, die in der Folgezeit ein erhebliches Ausmaß angenommen hätten. Diese Schäden seien auf die Grundwasserabsenkungen der Beklagten zurückzuführen. Denn dadurch sei die Bindung der Schluffschicht unter dem Schloß zum Grundwasser abgerissen. Die hierdurch verursachten Schrumpfungen des Untergrundes hätten zu Setzungen des Gebäudes geführt, die wegen der nicht einheitlichen Mächtigkeit dieser Schluffschichten unterschiedliche Ausmaße angenommen hätten. Weiterhin sei in Betracht zu ziehen, daß diese Entwicklungen durch Schollenbewegungen entlang vorgegebener Verwerfungen oder durch zusammenbrechende Tonlinsen als Folge der Grundwasserabsenkung verursacht worden seien. Infolge der Setzungen seien auch häufig sogenannte "Knallgeräusche" aufgetreten, die mit dem Reißen der Mauern einhergegangen seien. Andere Ursachen für die aufgetretenen Schäden seien nicht in Betracht zu ziehen. Die teilweise Gründung des Schlosses auf überkommene Fundamente hätte allenfalls kurz nach seiner Errichtung zu Setzungserscheinigungen führen können. Da das Schloß 200 Jahre lang keinerlei Verfall gezeigt habe, könnten die jetzt aufgetretenen Schäden nicht auf sein Alter zurückgeführt werden. Es sei durch einen berühmten Baumeister konstruiert worden und weise keine statischen Mängel auf. Es sei auch immer ordnungsgemäß unterhalten worden. Erdbeben hätten als Schadenursache schon deshalb auszuscheiden, weil in der hier maßgeblichen Zeit keine Beben so stark gewesen seien, daß sie die festgestellten Schäden hätten verursachen können. Auch der Flugbetrieb vom Flugplatz H scheide als Schadensursache aus, zumal Überschallflüge bei der Bundeswehr erst seit 1960 und auch nur in Höhen ab 9000 m erlaubt gewesen seien. Die Druckwellen aus dieser Höhe könnten nicht zu Schäden führen, wie sie am Schloß aufgetreten seien. Dessen Beschädigung durch Kriegseinwirkungen sei nur gering gewesen. Frühere Grundwasserabsenkungen hätten die Bindung zwischen Schluffschicht und Grundwasserspiegel nicht abreißen lassen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen

a) an ihn 19.418,55 DM nebst 9 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,

b) ihm allen durch ihren Bergbau über den zu Ziffer 1 a) genannten Betrag hinaus an

dem Schloß A entstandenen, der Höhe nach durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen festzusetzenden Schaden und Minderwert zu ersetzen,

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus Anlaß der Grundwasserabsenkung im B künftig am Schloß A entstehenden Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß das Schloß bis zur Grundwasserabsenkung keine nennenswerten Schäden gehabt habe und sein baulicher Zustand hervorragend gewesen sei. Die festgestellten Schäden seien nicht auf bergbauliche Maßnahmen zurückzuführen. Die Grundwasserabsenkung habe im übrigen erst im März 1957 mit der Inbetriebnahme der Brunnengallerie einen nennenswerten Umfang angenommen. Eine solche Grundwasserabsenkung könne auch nur ausnahmsweise eine ungleichmäßige Bodensenkung verursachen, wenn entweder eine wasserdicht ausgebildete tektonische Störung in Form einer mehr oder weniger den Boden durchkreuzenden Verwerfung vorhanden sei oder aber die Fundamente des Schlosses in unterschiedlich zusammengesetzte oder unterschiedlich mächtige Böden aus schluffiger Substanz gelegt worden seien, denen erstmals durch die Grundwasserabsenkung das Grundwasser entzogen werde. Beide Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Im Bereich des Schlosses seien keine tektonischen Störungen in Form von Verwerfungen vorhanden. Auch sei der Grundwasserspiegel bereits vor Beginn der bergmännischen Grundwasserabsenkung in die sich unter der Schluffschicht befindliche Kiessandterrasse abgesunken. Die Schäden am Schloß seien daher auf andere Ursachen zurückzuführen. Hierfür seien die Grundwasserabsenkungen durch Meliorationsmaßnahmen seit Beginn des Jahrhunderts, Alterserscheinungen, konstruktiv bedingte Mängel, fehlende Unterhaltungsmaßnahmen, Erdbeben, Düsenjägerschallwellen und Veränderungen der Statik durch Baumaßnahmen in Betracht zu ziehen. Aus den vom Kläger erwähnten "Knallgeräuschen" könnten keine Schlüsse hergeleitet werden. Diese hätten mit etwaigen Setzungen des Schlosses durch eine Grundwasserabsenkung nichts zu tun. Ähnliche Schäden wie am Schloß des Klägers seien auch bei anderen Gebäuden festzustellen, die sich nicht im Gebiet der Grundwasserabsenkung befinden. Soweit die Schlösser in diesem Gebiet Schäden erlitten hätten, sei dies auf andere Ursachen zurückzuführen.

Das Landgericht hat gemäß den Beschlüssen vom12_07.1968 und 24.06.1975 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten des Prof. Dr. I vom 01. August 1972, dessen Ergänzungsgutachten vom Februar 1973 nebst den Teilbereichsgutachten der Sachverständigen Dr. J vom 03. Oktober 1979, Dres. K und L vom 15. Juli 1979 sowie Prof. Dr. M vom 16. Januar 1980 und ferner auf die Sitzungsniederschrift vom 28. März 1984 verwiesen.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Diese hafte zwar grundsätzlich gem. § 148 ABG für alle Schäden, die durch die Grundwasserabsenkung seit 1953 verursacht worden seien, der Kläger habe aber nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß die an seinem Schloß aufgetretenen Schäden durch diese Maßnahmen entstanden seien. Auf eine Schadensvermutung könne sich der Kläger nicht berufen, weil § 120 BBergG nur auf solche Schäden anwendbar sei, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. Januar 1982 verursacht worden seien. Zu seinen Gunsten griffen auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht ein, weil zahlreiche Ursachen für die Schäden ernsthaft möglich und denkbar seien und die Lebenserfahrung mithin nicht auf die Grundwasserabsenkung als Ursache hindeute. Die sachverständige Überprüfung rechtfertige keine anderweitige Entscheidung. Der Sachverständige Prof. I, der über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, habe vielmehr schon in seinem ersten Gutachten festgestellt, daß die Bindung der Schluffschicht unter dem Schloß zum Grundwasser schon durch frühere Grundwasserabsenkungen abgerissen sei, wodurch schon Setzungen und Setzungsdifferenzen im Gründungsgebiet des Schlosses aufgetreten seien. Danach sei ausgeschlossen, daß die an einer Ecke damals noch vorhandene Bindung zwischen dem Boden und Grundwasser ausgereicht habe, um den Untergrund so zu durchfeuchten, daß eine spätere weitere Grundwasserabsenkung noch Ursache von Setzungserscheinungen hätte sein können. Damit könne die durch die spätere Grundwasserabsenkung durch die Beklagte allenfalls verursachte Restschrumpfung für die Schäden am Schloß nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Dieses Ergebnis werde durch das Gutachten der Sachverständigen Dres. K und L bestätigt, wonach die durch die Grundwasserabsenkung der Beklagten verursachte Schieflage des Schlosses nur 0,2 % ausmache. Der Sachverständige Prof. M habe zwar angenommen, die Setzungsdifferenzen hätten sich durch die Grundwasserabsenkung der Beklagten und die damit verbundene vollständige Entwässerung der Schluffschicht wesentlich erhöht, so daß eine Mitursächlichkeit in Frage komme. Dies sei aber nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen. Der Sachverständige Prof. Dr. I habe nämlich in seinem zweiten Gutachten wie auch bei seiner mündlichen Anhörung ausgeschlossen, daß die Grundwasserabsenkung durch die Beklagte die Schäden am Schloß des Klägers begründet oder ihre Sichtbarkeit beschleunigt hätte. Einwendungen gegen die Arbeitsweise des Sachverständigen seien nicht gerechtfertigt. Er hätte eine ausdrückliche Erörterung der Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. M unterlassen können, weil diese von dem ihm erteilten Auftrag nicht gedeckt gewesen seien. Außerdem erscheine es plausibel, wenn der Sachverständige für die Rekonstruktion der Schadensverursachung den Ausführungen der Sachverständigen Dres. K und L einen höheren Beweiswert zuerkenne, weil deren Ergebnissen exakte Messungen zugrunde lägen und sie keine Prognosen darstellten, deren Wert von der Genauigkeit der Bohrungen abhänge, die nach den Feststellungen des Sachverständigen im Inneren des Schlosses keine hohe Qualität aufwiesen. Die Annahme der Sachverständigen Dres. K und L, die Grundwasserabsenkung der Beklagten sei für die Schäden am Schloß nicht ursächlich, folge nach ihren Angaben aus der geringen in den Jahren 1954 - 1978 entstandenen Schieflage des Schlosses, die unter jeder Schädlichkeitsgrenze liege. Eine Ladung der Sachverständigen Dres. K und L sowie des Prof. M zum Termin sei nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverständige Prof. I allein der vom Gericht bestellte und ihm gegenüber verantwortliche Fachmann gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung dieser unter anderem vorträgt:

Das Landgericht habe die Grundwasserabsenkung der Beklagten von 1953 an zu Unrecht als Ursache für die Schäden am Schloß ausgeschieden. Dies stehe im Widerspruch zur tatsächlichen Entwicklung. Bis zum 2. Weltkrieg habe sich das Schloß in einem tadellosen Erhaltungszustand befunden. Der Einbau der Heizung hätte zu keinerlei Rißbildung geführt, ebensowenig wie die wegen der Vergrößerung eines darüberliegenden Zimmers erforderliche Neubefestigung der Decke über dem großen Saal. Die Kriegsschäden seien 1953 weitgehend behoben gewesen. Kein Gutachter hätte sie im übrigen als Ursache für die Entstehung der Setzrisse nach 1954 verantwortlich gemacht. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Schäden, insbesondere die Risse im Mauerwerk und in den Kaminen seien erstmals 1954 aufgetreten, und zwar wie bereits in 1. Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, an der Westseite des Herrenhauses und an den Wänden des großen Saales im Erdgeschoß. Der Grundwasserspiegel habe sich von 1904 bis 1953 um etwa 180 cm gesenkt. 1953 habe die Beklagte dann mit der Grundwasserabsenkung größeren Ausmasses begonnen. Schon im Sommer jenen Jahres seien aus den Versorgungsbrunnen M 44 und M 45, was unstreitig ist, über 90 cbm Wasser abgepumpt worden. Seit Dezember 1953 habe sich die Entnahmemenge vervielfacht. Dies habe bis 1957 zu einer beträchtlichen Senkung des Grundwasserspiegels geführt. Danach habe sich diese durch die Inbetriebnahme der Brunnengalerie sprunghaft beschleunigt. Damit einhergegangen seien die sich ständig vergrößernden Schäden am Schloß. 1957 habe der für die Beklagte tätige Sachverständige N umfangreiche Rissbildungen ermittelt. Bei einer erneuten Überprüfung im Jahre 1963 habe er ein Fortschreiten der Schäden festgestellt. So seien 1957 noch keine Risse im Keller festgestellt worden, wohl aber in den späteren Jahren. Auch andere große Bauten und Kirchen in der Umgebung wie z. b. Schloß O hätten durch die Grundwasserabsenkung ähnliche Schäden erlitten. Alles deute deshalb darauf hin, daß die bergbauliche Maßnahme der Beklagten Ursache der Schäden am Schloß sei. Demgegenüber überzeuge das Gutachten des Sachverständigen Prof. I nicht. Zum einen habe er unberücksichtigt gelassen, daß auch tektonische Störungen unter dem Schloß (z. B. die sogenannte Per Störung) das gleichmäßige Setzen des Gebäudes bei Absinken des Grundwassers verhindert haben kann. Zum anderen treffe auch die Schlußfolgerung des Gutachters nicht zu, 1953 sei die Bindung zwischen der Schluffschicht unter dem Schloß und dem Grundwasser schon so stark abgerissen gewesen, daß eine weitere Senkung des Grundwassers nicht mehr habe zu Schäden führen können. Der Sachverständige berufe sich insoweit zu Unrecht auf das Gutachten der Sachverständigen Dres. K und L. Die von diesen festgestellte geringe Schieflage des Schlosses habe mit der Setzung nichts zu tun. Entscheidend sei vielmehr die Muldenbildung. Diese sei aber entgegen der Ansicht der Sachverständigen Dres. K und L nicht auf Fehler der Statik zurückzuführen. Andernfalls wäre dieser Schaden bereits früher aufgetreten. Den Ausführungen der Sachverständigen stünden im übrigen die Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. M entgegen, der die Kausalität bejaht habe, ebenso wie die Sachverständigen Prof. Dr. Q, R, Prof. Dr. A und Prof. Dr. T. Die letztgenannten Sachverständigen hätten zu Recht die Austrocknung der Gründungsschicht erst nach der Absenkung des Grundwassers durch die Beklagte angenommen. Hierfür sprächen die Messungen und die Tatsache, daß wegen der hohen Kapillarwirkung des Materials eine Durchfeuchtung auch noch möglich sei, wenn der Grundwasserspiegel unter die bindigen Schichten gesunken sei. Ein weiteres Absinken des Grundwasserspiegels vor 1953 über längere Zeit sei auszuschließen, zumal die Vorflutersituation allenfalls Schwankungen von 0,5 m zulasse. Eine nicht mehr rückgängig zu machende Schrumpfung der Schluffschicht sei mithin erst durch die Grundwasserabsenkung nach 1953 verursacht worden. Nach allem sei erwiesen, daß die Schäden am Schloß durch bergbauliche Maßnahmen der Beklagten verursacht worden seien. Zumindest spreche hierfür der Beweis des ersten Anscheins, wenn man nicht sogar im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten annehmen wolle. Hierzu bezieht sich der Kläger auf ein von ihm überreichtes Rechtsgutachten des Prof. Dr. U vom 05. Juni 1991.

Andere Ursachen für die Schäden seien auszuschließen.

Gegen die Anhörung des Sachverständigen Prof. I vor dem Landgericht bestünden erhebliche prozessuale Bedenken, weil nicht der Sachverständige, sondern sein Assistent die erbetenen Erklärungen abgegeben habe. Im übrigen hätte das Landgericht bei der gegebenen Sachlage und von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen, zumindest auch den Sachverständigen Prof. M anhören müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach seinen Schlußanträgen in I. Instanz zu erkennen; wobei er den zu 2) gestellten Antrag wie folgt neu gefaßt hat:

Festzustellen, daß die Beklagte verpflichtetist, ihm sämtliche durch die Grundwasserabsenkung im B verursachten Schäden zu ersetzen.

Hilfsweise beantragt er, ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen und ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter anderem weiter vor: Entgegen der Behauptung des Klägers habe sich sein Schloß 1953 nicht in einem sehr guten Zustand befunden. Es habe enorme Kriegsschäden erlitten, deren Beseitigung bis 1953 bestritten werden müßten. Der Sachverständige Prof. I habe auch von Rissen gesprochen, die unmittelbar nach der Fertigstellung des Schlosses aufgetreten oder später durch Erdbeben entstanden seien.

Der Sachverständige N habe 1957 ausgeführt, die festgestellten Schäden seien älterer Art. Zudem sei die Statik des Schlosses schlecht gewesen. So habe die Decke über dem großen Saal befestigt werden müssen. Auch der Einbau einer Zentralheizung hätte sie beeinträchtigt, ebenso wie die Verlegung der elektrischen und sanitären Installationen.

Im übrigen weise das 200 Jahre alte Schloß auch allgemeine Alterserscheinungen auf. Dies sei auch der Grund, warum auch an anderen Schlössern des Gebietes Schäden aufgetreten seien.

Nach jahreszeitlich bedingten Schwankungen des Grundwasserspiegels bis zu 3 - 4 Metern in den Jahren nach 1904 sei das Grundwasser spätestens 1953 soweit abgesunken gewesen, daß es endgültig unter der Schluffschicht gestanden habe. Damit sei die Bindung zwischen dieser Schicht und dem Grundwasser abgerissen gewesen. Der Schrumpfungsvorgang habe hierdurch sein Ende gefunden. Er habe auch nicht mehr durch die Kapillarwirkung rückgängig gemacht werden können, zumal die Höchstquelldrücke niedriger gelegen hätten, als die Gebäudelast. Auch der Verlauf der Risse zeige, daß sie nicht auf Setzungen infolge der Grundwasserabsenkung zurückzuführen seien.

In diesem Zusammenhang stützt sich die Beklagteinsbesondere auf die von ihr mit Schriftsatz vom 10. November 1987 zu den Akten gereichten Gutachten der Sachverständigen V und W.

Die eigentliche Grundwasserabsenkung aus bergbaulichen Gründen habe erst 1957 begonnen. Da die Inbetriebnahme der Brunnen M 44 und M 45 nur zu geringen Absenkungen geführt habe, sei es unerklärlich, wieso hierdurch bereits 1954 Schäden am Schloß verursacht worden seien.

Eine tektonische Störung als Grund für eine ungleichmäßige Setzung des Schlosses nach der Grundwasserabsenkung scheide aus. Insbesondere könne die sogenannte Per Störung nicht nachgewiesen werden.

Daß die Ursachen für die Schäden am Schloß, soweit sie überhaupt auf Bodensetzungen zurückzuführen seien, bereits lange vor Beginn ihrer bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen gesetzt worden seien, werde durch den Umstand erhärtet, daß der erst 1895 erbaute Glockenturm der Schloßkapelle bereits 1937 habe abgerissen werden müssen. Dies folge aus der von dem Zeugen X 1991 herausgegebenen Schrift "Verzällcher" (aus Y, A, P und unseren Dörfern an der F).

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die diesen beigefügten Anlagen Bezug genommen, die ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wie die im Sitzungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 näher bezeichneten Beweissicherungsakten.

Das Berufungsgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 7. und 26. August 1985, 26. Februar, 30. März und 24. Juni 1992 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 3. September 1985 und vom 24. Juni 1992 sowie auf das Schreiben des rheinischen Amtes für Denkmalspflege vom 30. September 1986 und die schriftliche Stellungnahme des Zeugen X vom 7. April 1992 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat hinsichtlich der von ihm mit der Klage verfolgten Anträge zu 1 b) und zu 2) Erfolg. Wegen dieses Teils der mit der Klage verfolgten Ansprüche ist der Rechtsstreit entscheidungsreif (§ 301 ZPO).

a) Der vom Kläger zu 1 b), seinem Wortlaut nach verfolgte unbezifferte Leistungsantrag ist mit Rücksicht auf das von ihm in sachlicher Hinsicht verfolgte Ziel in ein Feststellungsbegehren umzudeuten. Dieses Feststellungsbegehren ist vorliegend zulässig; denn eine exakte Bezifferung des Zahlungsverlangens erforderte eine umfangreiche Sachverständigenuntersuchung zur Feststellung des von der Beklagten dem Umfang nach zu ersetzenden Schadens, die dem Kläger vorab wirtschaftlich schon deshalb nicht zumutbar ist, weil aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Wiederholung dieser Feststellungen durch einen gerichtlichen Sachverständigen erfolgen müßte. Außerdem wird eine abschließende Feststellung der Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens unter Berücksichtigung anderweitiger Schadensursachen auch nach Sachverständigenermittlungen nur im Wege der Schätzung erfolgen können (§ 287 Abs. 1 ZPO), ein Umstand, der ein Feststellungsbegehren ebenfalls rechtfertigt (Zöller/Stephan, 16. Auflage, § 253, Rdn. 8a mit weiteren Nachweisen). Diese allgemeinen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte gelten auch im vorliegenden Rechtsstreit, dessen Gegenstand ein Bergschaden ist (Heinemann, Der Bergschaden, 3. Aufl., Randziffer 173 m.w.N.), zumal für die Bemessung der Schadenshöhe ohnehin noch sachverständig zu prüfen ist, welche Schäden letztlich auf die bergbauliche Maßnahme der Beklagten zurückzuführen sind.

Entsprechendes gilt auch für die Feststellung der Höhe eines verbleibenden Minderwertes des Schlosses nach erfolgter Reparatur, der rechtlich ebenfalls als Bergschaden anzusehen ist (RG ZbergR 1932,506; OLG Köln ZbergR 1976, 354 ff.; Ebel-Weller, ABG, 2. Aufl., § 143 Anmerkung 12 c).

Der Antrag ist auch auf die Geltendmachung von Schäden beschränkt, die ihm durch den Bergbau der Beklagten entstanden sind. Insoweit hat der Kläger den schadensbegründenden Sachverhalt konkret dargelegt und hierdurch den geltend gemachten Haftungsumfang, dessentwegen er die Feststellung verlangt, hinreichend begrenzt.

b) Der Kläger ist auch befugt, den Anspruch geltend zu machen. Er ist als Alleinerbe des früheren Klägers, seines am 17. September 1985 verstorbenen Vaters Z Reichsgraf von und zu A2 aktivlegitimiert. Die hierzu geäußerten Zweifel der Beklagten sind durch den vom Kläger vorgelegten Erbschein vom 21. Januar 1986 - 5 XI 143/85 AG C - ausgeräumt. Entsprechendes gilt auch für die in diesem Erbschein angeordnete, ausschließlich auf die Ausführung von Vermächtnissen gerichtete Testamentsvollstreckung. Das den Testamentsvollstreckern vom Amtsgericht C am 2. Mai 1986 - 5 XI 46/86 -gemeinschaftlich erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis weist aus, daß die Testamentsvollstreckung ausschließlich Barvermächtnisse betrifft. Die auf den Kläger als Erben seines Vaters übergegangenen Eigentumsrechte an dem Schloß, dessen Schäden Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, sind danach durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht eingeschränkt worden.

c) Der Anspruch ist gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der bisher durchgeführten Beweisaufnahme steht mit einem der Gewißheit nahekommenden hohen Grad von Wahrscheinlichkeit (Heinemann, Randziffer 174 m. w. N.) fest, daß die von der Beklagten durchgeführten Grundwasserabsenkungen für die am Schloß des Klägers vorhandenen Schäden zumindest teilweise mitursächlich geworden sind. Dies gilt jedenfalls für die im Kellerfußboden des Haupthauses unstreitig vorhandene Mulde und die im Keller vorhandenen Mauerrisse an den aufgehenden Wänden. Inwieweit bei der Entstehung dieser Schäden auch andere Schadensursachen mitgewirkt haben, für die die Beklagte nicht einzustehen hat bedarf noch weitergehender Ermittlungen. Dies steht aber einer Feststellung dem Grunde nach nicht entgegen.

Für die durch die Grundwasserabsenkungen entstandenen Schäden am Schloß des Klägers hat die Beklagte nämlich nach bergrechtlichen Grundsätzen einzustehen.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß der Grund und der Umfang der die Beklagte treffenden Haftung nicht nach dem am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Bundesberggesetz zu beurteilen ist, sondern nach dem bis dahin geltenden Allgemeinen Berggesetze für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865. Die hier als Ursache für die Schäden in Betracht kommende bergbauliche Maßnahme der Beklagten - die Absenkung des Grundwassers - war bereits vor dem 1. Januar 1982 soweit fortgeschritten, daß die danach erfolgten Absenkungen als auslösende Schadensursache nicht mehr in Betracht kommen, (vgl. hierzu § 178 Bundesberggesetz). So blieb beispielsweise bereits ab Mitte 1971 eine in der Nähe des Schlosses liegende Meßstelle zur Ermittlung des Grundwasserpegels ab Juni 1971 trocken, was einer Absenkung von rund 100 Metern seit November 1953 entspricht.

Nach § 148 ABG haftet ein Bergwerksbesitzer unabhängig von einem Verschulden für allen Schaden, der einem Grundeigentümer unter anderem durch einen im Tagebau geführten Betrieb eines Bergwerks zugeführt wird. Zum Betrieb des Bergwerks gehörte dabei auch der Entzug und die hierdurch etwa veranlaßte Absenkung von Grundwasser (BGH NJW 1969, 467 f.). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bergbaulichen Maßnahme und dem Schaden ist auch dann zu bejahen, wenn dieser nur entstehen konnte, weil noch ein anderes - vom Bergbau unabhängiges - Ereignis mitgewirkt hat. Die Haftung des Bergwerksbesitzers beschränkt sich dann nicht nur auf den durch seinen Betrieb zurückzuführenden Schadensanteil (RGZ 1930, 161 f.). Dies gilt auch, wenn ein anderes Ereignis oder mehrere andere Ereignisse an dem entstandenen Schaden mitgewirkt haben und durch ihr Zusammenwirken ein einheitlicherer größerer Schaden entstanden ist (RG ZbergR 1916, 277; 1918, 390; OLG Düsseldorf, ZbergR 1936, 273; OLG Köln ZbergR 1981, 451 ff - zu § 119 Bundesberggesetz -). Wird ein Gebäude durch bergbauliche Einwirkungen beschädigt, so besteht auch ein ursächlicher Zusammenhang, wenn es bei größerer Standfestigkeit des Baugrundes oder bei einem besseren baulichen Zustand nicht zum Schaden gekommen wäre oder wenn das Alter, die fehlerhafte Bauweise früher oder später ebenfalls zu den Beschädigungen geführt hätten (RG ZbergR 1932, 506). Die neben dem Bergbau mitwirkenden und dem Anspruchsteller zuzurechnenden Umstände können allerdings je nach Lage des Einzelfalles bei der Bemessung der Höhe des Schadens berücksichtigt werden (RG ZbergR 1916, 277; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung 8 c).

Derjenige, der den Bergwerksbesitzer auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hat den Nachweis zu führen, daß der, Schaden durch dessen Bergwerksbetrieb verursacht worden ist (OLG Düsseldorf ZbergR 1936, 273; Ebel-Weller, § 148 Anmerkung 8 e; Reuss-Grotefend-Dapperich, ABG, 11. Auflage, § 148 Rz. 3; Heinemann, RZ. 32; Piens-Schulte-Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 120 Anmerkung 2). Dabei ist der Nachweis als erbracht anzusehen, wenn ein der Gewissheit nahekommender Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit reichen nicht aus (PG ZbergR 1921, 438; Ebel-Weiler, § 148 Anmerkung 8 e). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ihm in diesem Zusammenhang eine bergrechtlich normierte Schadensvermutung nicht zugute. Dabei erscheint es zwar zweifelhaft, ob die Regelung des § 120 Bundesberggesetz schon deshalb nicht herangezogen werden kann, weil sie ihrem Wortlaut nach nur für diejenigen Schäden gilt, die im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung eines Bergbaubetriebes durch Senkungen, Pressungen oder Zerrungen der Oberfläche oder durch Erdrisse entstehen. Wenn nämlich die Regelung des § 120 Bundesberggesetz den außerordentlichen Schwierigkeiten der Beweissituation des Geschädigten abhelfen soll (BT-Ds 8/1315, 144), so wäre es schon aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes unverständlich, wenn demjenigen die Erleichterungen des § 120 Bundesberggesetz nicht zugute kämen, der sich dem unterirdischen Bergbau vergleichbaren Beweisschwierigkeiten ausgesetzt sieht, wenn etwa eine massive Absenkung des Grundwassers zu erheblichen mechanischen Auswirkungen an der Erdoberfläche führen kann, deren Ursachen und Intensität von den oft nur schwer feststellbaren geologischen und hydrologischen Verhältnissen des Untergrundes abhängig ist. Einer weitergehenden Untersuchung hierzu bedarf es jedoch nicht, weil § 120 Bundesberggesetz, wie bereits dargelegt, schon deshalb ausscheidet, weil die hier in Betracht zu ziehenden Schadensursachen bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes wirksam geworden sind.

Es hat danach auch für die Frage der Darlegungsund Beweislast bei den Regeln des hier noch maßgebenden preußischen Bergschadenrechts (ABG) zu verbleiben, dem eine Schadensvermutung fremd ist (Boldt-Weller, Bundesberggesetz 1984, § 120 Rdz. 3).

Daß gleichwohl, wie der Kläger geltend macht, für die Beurteilung der Kausalität bei der Entstehung eines Bergschadens ein den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen folgender Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeschlossen ist (Palandt-Heinrichs, 59. Auflage, Anmerkung 8 a aa, Vorbemerkung zu § 249 BGB), bedarf hier keiner näheren Darlegung.

Offen bleiben kann auch, ob die weitergehende Auffassung des Klägers zutrifft, in Fällen der vorliegenden Art sei nach beweisrechtlichen Grundsätzen eine Umkehrung der Beweislast geboten, zu deren Begründung er auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Arzthaftpflichtrecht (NJW 1969, 553) und zum Schadensersatz bei Emissionen (BGH NJW 1985, 47 ff.) hinweist.

Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Berufungsgerichts mit hinreichender Gewißheit fest, daß die von der Beklagten vorgenommene Absenkung des Grundwassers die am Schloß des Klägers entstandenen Schäden, soweit sie nicht mit dem Zahlungsantrag zu 1. a) geltend gemacht werden, zumindest teilweise in dem gekennzeichneten Umfang mitverursacht haben und die Klägerin deshalb verpflichtet ist, hierfür in einem dem Höheverfahren noch vorzubehaltenden Umfang einzustehen.

Schon die vor der Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten mit der Untersuchung der Schadensursachen aufgrund staatlichen Auftrags befaßten Sachverständigen sind dabei im wesentlichen zu der übereinstimmenden Feststellung gelangt, daß die mit der großflächigen Absenkung des Grundwassers verbundene Schrumpfung der bindigen Schluffschichten unter dem Schloßgebäude zumindest teilweise an der Schadensentstehung mitgewirkt hat.

Der von dem Oberbergamt in Bonn beauftragte Dipl.-Ing. R, sachverständig für das Bauwesen, führte in seinem Gutachten vom Dezember 1964 auf der Grundlage der von ihm untersuchten geologischen Verhältnisse, der Gründung des Bauwerks sowie dem Umfang der Grundwasserabsenkungen vor und nach dem Beginn der großen Absenkung durch die Beklagte unter anderem aus, daß die Gründung des Schlosses unmittelbar oberhalb der sandigkiesigen Terrassenablagerungen in den dort gelegenen durchweg Wen tonigen Ablagerungen unterschiedlicher Mächtigkeit erfolgte, bei dem es sich im einzelnen, je nach Zusammensetzung, um tonigen Schluff, schluffigen Ton oder schluffigen Sand handelt. Dieser bindige Boden werde je nach Zusammensetzung nach moderneren Kenntnissen mit nur etwa 1 g/cm2 beansprucht. Tatsächlich betrage die Baulast, wie Rechnungen ergeben hätten, 2 - 2,5 kg/cm2. Gleichwohl sei festzustellen, daß trotz dieser hohen Bodenpressung das Bauwerk etwa 200 Jahre lang gestanden habe und hierbei gravierende Schäden nicht evident geworden seien. Hieraus folge auch, daß ungeachtet der relativ geringfügigen Absenkung des Grundwassers seit der Jahrhundertwende Schäden erst im Zuge der erheblichen Grundwasserabsenkungen durch die Beklagte eingetreten seien. Die unterschiedlichen Stärken des bindigen Bodens hätten zu ungleichmäßig starken Schrumpfungen durch den Wasserentzug geführt. Zwar seien diese Ungleichmäßigkeiten nicht sehr groß, könnten sich aber dennoch auf einen Baukörper von der Starrheit des Schlosses auswirken. Eine gleichmäßigere Setzung habe sich erst in den Jahren nach 1958 eingestellt. Nach seiner Einschätzung seien die an dem Schloß entstandenen Schäden überwiegend auf die Grundwasserabsenkungen durch die Beklagte zurückzuführen.

Der Sachverständige Prof. Q, der ursprünglich vom Kultusministerium NW mit der Untersuchung beauftragt worden war, ob das Schloß des Klägers und das Schloß B2 Bauschäden erlitten haben und worauf diese Schäden zurückzuführen seien, führt in seinem Bericht vom 30. Mai 1960 unter anderem aus, daß er anläßlich eines Aufenthalts im Schloß A am 5. Dezember 1958 gegen 17.00 Uhr innerhalb des Zeitraums einer halben Stunde sechs starke Stöße wahrgenommen habe, bei denen das gesamte Schloß geschwankt habe und unter anderem auch die Türen "krachten". Diese Erscheinungen, die als Knallgeräusche auch von der Beklagten mittels Tonband aufgezeichnet worden sind, führte der Sachverständige auf stoßartige gelegentliche Verschiebungen infolge der Absenkung des Grundwassers zurück. Hierauf seien auch die unter anderem an dem Schloß A von ihm beobachteten zunehmenden Schäden zurückzuführen.

Der im Auftrag des Landeskonservators C2 beauftragte Sachverständige Prof. T hat in seinem Gutachten vom 12. Februar 1969 das bereits erörterte Gutachten des Sachverständigen R im wesentlichen bestätigt. Dabei hat er darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn unter Berücksichtigung der von der Beklagten angegebenen Pegelstände die obenliegenden Schluffschichten im Gründungsbereich des Schlosses gerade nicht mehr vom Grundwasser berührt worden sein sollten, als die Beklagte mit der Absenkung des Grundwassers begonnen habe, dies nicht mit der Entwässerung der Gründungsschicht gleichbedeutend sei, weil oberhalb des Grundwasserspiegels ein Bereich der kapillaren Sättigung verbleibe, der noch von einem kapillar durchfeuchteten Bereich überlagert werde, in dem noch ein Teil der Poren mit Kapillarwasser gefüllt sei. Hierbei betrage die kapillare Steighöhe abhängig von der physikalischen Beschaffenheit des Bodens, insbesondere der Porendurchmesser im reinen Schluff bis zu 15 Metern und im Sand bis zu 1 Meter. Bei einem nach eigenen Messungen der Beklagten anzunehmenden mittleren Abstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Schluffschicht im Jahre 1953 spräche dies unter Hinzunahme der Kapillarkräfte für eine Durchfeuchtung bis zu den Fundamenten hinauf. Die für das Bauwerk schädlichen Bodensenkungen seien aber erst aufgetreten, als das Grundwasser soweit abgesunken war, daß die kapillare Steighöhe im Kies/Sand nicht mehr ausreichte, um die Schluffschicht zu durchfeuchten. Unter Zugrundelegung der vorhandenen Messungen sei der Zeitpunkt des Abreissens der kapillaren Verbindung des Wassers in der Schluffschicht mit dem Grundwasser nicht vor dem Beginn der Wasserentziehung durch die Beklagte anzunehmen. Abschließend gibt der Gutachter zu bedenken, daß zwar jedes Bauwerk der Abnutzung durch die verschiedensten äußeren Einflüsse und der Alterung unterliege. Daß aber wie hier in einem ganz bestimmten vom Bergbau der Beklagten abgegrenzten Gebiet mehrere ältere Baudenkmäler zur selben Zeit stark beschädigt werden, könne nicht allein auf deren Alter zurückgeführt werden, zumal diese Schlösser verschiedenen Alters und unterschiedlicher Bauart seien. Die Tatsache, daß die Schäden praktisch gleichzeitig mit dem Beginn der Grundwasserabsenkungen aufgetreten seien, sollte als Beweis für die Schadensverursachung durch den Bergbau ausreichen.

Das Ergebnis dieses Gutachtens ist auch durch die Gutachten des Prof. A (Ordinarius für Verkehrswasserbau, Grundbau und Bodenmechanik an der TH D2) vom 30. Juni 1971 und 19. Januar 1972, die im Auftrag des Bergamtes O2 erstattet wurden, welches (zusammen mit der Beklagten) das Gutachten T in Zweifel gezogen hatte, hinsichtlich der hier maßgeblichen Feststellungen bestätigt worden.

Zwar führt der Gutachter an, daß wesentliche Setzungsunterschiede, und zwar in einer Größenordnung von 3 cm bis Anfang 1954 eingetreten seien, während die weiteren Setzungsunterschiede bis etwa 1968 lediglich noch 1 cm ausgemacht hätten. Hieraus sei allerdings angesichts der erst nach der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte erkennbar gewordenen Schäden zu schließen, daß der kritische Punkt, bis zu dem Hochbaukonstruktionen Setzungsunterschiede weitgehend schadensfrei aufnehmen könnten, in den Jahren 1953 und 1954 überschritten worden sei. Bei Eintreten der Gebäudeschäden habe der Grundwasserspiegel im wesentlichen die Unterkante der zusammendrückbaren Schichten erreicht. Diese seien dann im weiteren Verlauf ausgetrocknet. Dabei hätten die auftretenden Setzungsunterschiede einen wesentlichen Betrag angenommen, der später zu Beginn des Nivellements nur noch geringe Zuwächse erfahren habe und im wesentlichen abgeklungen gewesen sei. Allerdings zeige der jetzt noch vorhandene Wassergehalt, daß die Schrumpfgrenzen noch nicht erreicht seien.

Das Ergebnis der vorerörteten Gutachten, die jedenfalls insoweit übereinstimmen, als Schäden des Schlosses Schrumpfungen der bindigen Gründungsschichten infolge der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte zugeordnet werden können, wird zur Überzeugung des Berufungsgerichts auch von den Ergebnissen der Gerichtsgutachten bestätigt. Dies gilt jedenfalls unter Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens des Prof. M vom 16. Januar 1980. Prof. I hat in seinem am 01. April 1972 erstatteten Gutachten u.a. ausgeführt, die Schäden an dem Schloßgebäude seien auf Schrumpfsetzungen der Gründungsschichten aus Schluff und schluffigem Sand zurückzuführen, aber auch auf hinzugetretene Erdbeben- und Kriegseinwirkungen und auf möglicherweise bereits beim Bau entstandene Spannungen innerhalb des Baukörpers. Dabei sei das Schrumpfen der Schichten nur zu einem gewissen Teil den großtechnischen Maßnahmen der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte anzulasten, und zwar hinsichtlich desjenigen Anteils, der durch markscheiderische Messungen seit 1954 ermittelt worden sei. Tatsächlich hätten die Schrumpfungen nicht erst 1954, sondern bereits vorher in Folge der 1904 einsetzenden Grundwasserabsenkunge begonnen. In dieser Zeit sei der Grundwasserspiegel von 81,5 m auf 79,7 m abgesenkt worden, wobei das Grundwasser in den trockenen Sommern 1934, 1935 nur noch partiellen Kontakt zu den bindigen Schichten gehabt habe. Deshalb habe bereits damals ein Teilschrumpfen der bindigen Schichten eingesetzt. Eine erneute Durchfeuchtung bei dem natürlichen Wiederansteigen des Grundwasserpegels sei nicht anzunehmen, da die damit verbundenen Quelldrücke niedriger als die Bauwerksauflasten seien. Die von der Beklagten veranlaßten Grundwasserabsenkungen, beginnend mit Dezember 1953, hätten lediglich maximale Setzungsdifferenzen von 6 - 7,8 mm bewirkt. Diese Restschrumpfungen hätten von einem intakten Gebäude schadensfrei aufgenommen werden können. Insgesamt ließen sich die entsprechenden Schäden nur durch komplexe Einwirkung mehrere Ursachen erklären. Dabei sei der statische Zustand nach der Fertigstellung nicht mehr zu ermitteln. In Betracht zu ziehen seien aber insbesondere die Grundwasserspiegelabsenkungen, seismische Belastungen und Kriegseinwirkungen. Die durch die Nivellements ausgewiesenen, seit Beginn der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte eingetretenen Setzungsdifferenzen hätten mit einiger Sicherheit vorhandene auch latente Schadenszonen in einem gewissen Umfang vergrößert. Dies sei aber auch bei jeder neu einsetzenden Schrumpfung aus natürlichen Spiegelschwankungen erfolgt, wenn auch mit möglichen erheblichen zeitlichen Verzögerungen.

Einen Einfluß der von der Beklagten veranlaßten Grundwasserabsenkungen haben auch die Professoren K und L in ihren Gutachen vom 15. Juli 1979 nicht ausgeschlossen. Allerdings betrage die von der Beklagten veranlaßte Schieflage des Gebäudes nur 0,2 o/oo und liege unterhalb jeglicher Schädlichkeitsgrenze. Entsprechendes gelte auch für die von 1954 bis 1978 eingetretene Schieflage des Geländes von rund 1 0/00. Die erheblichen Schäden im Inneren des Schlosses beruhten auf Deformationen der Innenwände, die muldenförmig verkürzt seien und auf Alterserscheinungen zurückzuführen seien. Allerdings sei auch der Kellerfußboden deformiert und demzufolge seien auch die Fundamente der Zwischenwände muldenförmig verformt. Die Erklärung für dieses Senkungstief im Kellerfußboden könne nach der langen Standzeit des Bauwerks nicht allein an statischen Fehlern liegen. Die Ursache könne eine durch Grundwasserabsenkungen oder -schwankungen verursachte Veränderung des Untergrundes sein. Nehme man an, daß der Kontakt des freien Grundwasserspiegels mit der bindigen oberflächennahen Schicht im Bereich des Schloßgebäudes bereits bei der Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen M 44 und M 45 nicht mehr vorhanden gewesen sei, so könne das Senkungstief im Kellerfußboden nicht mit einer Schrumpfung der oberen Bodenschichten erklärt werden.

Eine Schrumpfung des bindigen Untergrundes als Schadensursache scheide danach weitgehend aus, sofern nicht ein Wechsel von feuchten und trockenen Zonen bzw. sich stark ändernden Mächtigkeiten der schrumpfungsfähigen Schicht vorliege. Diese Frage sei jedoch durch hydrologische bzw. bodenmechanische Begutachtung zu klären.

Abgesehen davon, daß auch dieses Gutachten im Zusammenhang mit den aufgetretenen Schieflagen des Schlosses und des Gebäudes die Annahme von Schäden im Bereich der Außenwände des Schlosses nicht völlig ausschließt, machen die Gutachter ihr Ergebnis im Zusammenhang mit dem im Kellerfußboden des Schlosses vorgefundenen, erhebliche Schäden verursachenden Senkungstief letztlich davon abhängig, daß Bewegungen des bindigen Untergrundes nicht in Betracht zu ziehen seien.

Die von dem Gutachter Prof. M, dem damaligen Inhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeologie und Hydrogeologie der technischen Hochschule D2, in seinem Gutachten vom 16. Januar 1980 getroffenen Feststellungen stützen diese zuletzt genannte Bedingung, von der die Sachverständigen Prof. K und L ihre Schlußfolgerung abhängig gemacht haben, allerdings nicht. Vielmehr begründet der Sachverständige Prof. M in konkreter Weise die schon nach dem Vorangehenden naheliegende Annahme, daß die von der Beklagten vorgenommene Absenkung des Grundwassers zu den am Schloß des Klägers entstandenen Schäden wenn auch nicht alleinursächlich, so doch in mitursächlicher Weise, beigetragen hat.

Nach den im einzelnen dargestellten und begründeten Feststellungen Prof. M hatten die im Gründungsbereich des Schlosses aufgefundenen bindigen Schichten noch im Verlaufe des Jahres 1953 Kontakt zum Grundwasser. Erst der endgültige Abbruch dieses Kontaktes durch die von der Beklagten vorgenommenen Grundwasserabsenkungen hat zumindest in einzelnen Gründungsbereichen zu Schrumpfsetzungen geführt, die das Gebäude nicht schadensfrei hat aufnehmen können. Zur Begründung seiner Schlußfolgerungen hat der Sachverständige im wesentlichen in Übereinstimmung mit den hierzu bereits von anderen Gutachtern getroffenen Feststellungen, insbesondere des Hauptgutachters I zum Aufbau der Gründungsschichten dargelegt, daß im Gründungsbereich des Schlosses keine einheitlichen Gründungsverhältnisse vorliegen. Dabei sind die größten Mächtigkeiten des Schluffhorizontes mit bis zu 2,60 m unter dem Südflügel und bis zu etwa 1 m unter dem Nordflügel des Schlosses anzutreffen. Durch die Längsachse des Schlosses zieht sich ein Bereich, in dem die Schluffgrenze im Mittel etwa 1 m tiefer liegt als in den jeweils angrenzenden Bereichen. Hieraus folgert der Gutachter einleuchtend, daß die in diesem Bereich verlaufende, unstreitig vorhandene Mulde und die hieraus resultierenden Schäden den in diesem Bereich vorherrschenden ungleichmäßigen Untergrundsverhältnissen und den damit verbundenen ungleichmäßigen Setzungen ohne weiteres zugeordnet werden können.

Überzeugend hat er auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 1992 anhand der kartographischen Unterlagen dargestellt, daß zu Beginn der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten der Pegel des Grundwassers im Schloßbereich 1953 noch bei ca. 79,5 m lag und unter Berücksichtigung natürlicher Schwankungen auch noch einen Höchststand von ca. 80 m erreichen konnte.

Nach dem Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen Profes. L und M in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 (- bei der auf den Sachverständigen I, wie bereits die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz gezeigt hat, aus Altersgründen, und auf den Sachverständigen K aus irrevisiblen Krankheitsgründen verzichtet werden mußte -) hat es auch der Sachverständige Prof. L für möglich gehalten, daß die Grundwasserabsenkungen der Beklagten zu den Schäden am Schloß im Falle unterschiedlich mächtiger schrumpffähiger Schichten mitursächlich waren, wenn der Kontakt dieser Schichten zum Grundwasser 1953 noch nicht abgerissen war.

Für eine hierzu von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Juli 1992 - höchstvorsorglich - beantragte Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 besteht kein Anlaß. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Sachverständige Prof. L sich in dem von ihm erläuterten Sinne geäußert und bestätigt, daß seine zu Protokoll genommenen Angaben richtig aufgenommen worden sind. In sachlicher Hinsicht entsprechen die protokollierten Äußerungen Prof. Ls im übrigen auch den Ausführungen seines zusammen mit Prof. K verfaßten Gutachtens, wonach sie eine Schadensursächlichkeit der bergmännischen Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten u.a. deshalb ausgeschlossen haben, weil sie voraussetzten, daß eine Verbindung des Gründungsbereichs des Schlosses zum Grundwasser bereits vor den ersten Eingriffen der Beklagten in den Grundwasserspiegel abgerissen war. Diese Annahme ist nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen Prof. M aber nicht uneingeschränkt begründet, weil nach seinen Feststellungen die durch das Grundwasser verursachte Durchfeuchtung der sich im Gründungsbereich überlagernden bindigen Schichten, sei es durch Niveaugleiche mit dem Grundwasserspiegel, sei es durch das Hinzutreten kapillarer Kräfte zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig abgerissen war. Die wissenschaftlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen Prof. M liegen entgegen den Zweifeln der Beklagten auch im Bereich seiner Fachkompetenz. Der Sachverständige war zur Zeit der Erstattung des Gutachtens Inhaber des Lehrstuhls für Ingenieurgeologie und Hydrogeologie an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule D2. Zwar war er dem Vorschlag des Hauptgutachters I vom 05. März 1976 zufolge zur Prüfung geologischer Störungen herangezogen worden. In diesem Zusammenhang hatte er aber, wie seinem Liquidationsvoranschlag vom 20. Februar 1976 zu entnehmen ist, im Einverständnis mit dem Hauptgutachter Prof. I und in Übereinstimmung mit den Ursachenermittlungen des Gerichts die Anfertigung hydrogeologischer Grundriß- und Profilkarten sowie die Auswertung bodenmechanischer Untersuchungen zu erbringen, auf die sich seine Schlußfolgerungen stützen. Dabei wurde dem Sachverständigen Prof. M u.a. auch gerade wegen seiner Kompetenz sowohl im ingenieurgeologischen wie im hydrogeologischen Bereich von dem Hauptgutachter Prof. I der Vorzug vor einem anderen Gutachter gegeben. Demgemäß haben auch die Sachverständigen Profes. K und L, auf deren Ergebnis sich das zweite Gutachten des Sachverständigen Prof. I ganz maßgeblich stützt, ihr abschließendes Ergebnis auch von den Feststellungen einer hydrologischen bzw. bodenmechanischen Begutachtung abhängig gemacht. Danach bestehen keine Bedenken, gegen die hohe Qualifikation des Sachverständigen Prof. M und gegen die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit seiner Feststellungen. Letzteres gilt auch deshalb, weil der Sachverständige gerade auch im vorliegenden Zusammenhang nochmals im Rahmen seiner Anhörung zur Ursachenermittlung herangezogen worden ist. Danach kommt auch den Schlußfolgerungen des zweiten Gutachtens des Sachverständigen Prof. I, das sich mit den vorerörterten Feststellungen Prof. Ms nicht mehr auseinandergesetzt hat und sich im wesentlichen auf das Gutachten. der Profes. K und L stützt, das aber seinerseits den behandelten Vorbehalt macht, keine weitergehende Bedeutung zu, als dem letztgenannten Gutachten selbst. Daran ändert auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung Prof. Is in der letzten mündlichen Verhandlung nichts. Aus Altersgründen war der Sachverständige offensichtlich zu seiner eigenen wissenschaftlichen Stellungnahme nicht mehr in der Lage.

Mit dem Sachverständigen Prof. M ist deshalb davon auszugehen, daß angesichts der damaligen Höhe des Grundwasserspiegels und der unterschiedlichen Mächtigkeiten der bindigen Schichten jedenfalls Teile des Gründungsbereichs noch zumindest kapillaren Kontakt zum Grundwasser hatten, als die Beklagte mit ihren Sümpfungsmaßnahmen begann. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, daß Setzungen infolge der Entwässerung nicht unmittelbar nach dem Abriß des Grundwasserspiegels oder der kapillaren Kräfte entstehen, sondern sich erst nach und nach einstellen. Hinzu kommt hier, daß ein Austrocknen der schrumpffähigen Schichten, von den Einwirkungen des von außen eintretenden Niederschlagswassers abgesehen, insbesondere auch durch die vom Schloßteich her erfolgenden Wasserzuführungen unsystematisch mit der Folge beeinflußt worden ist, daß Teile des Gründungsbereichs noch heute wasserführend sind und die Austrocknung angrenzender Bereiche erst mit einer zeitlichen Verzögerung gegenüber den allein vom Grundwasser unmittelbar oder kapillar befeuchteten Bereichen eingetreten ist. Bereits diese Betrachtungen des Sachverständigen Prof. M stehen dem wesentlichsten Argument der Beklagten entgegen, bereits vor 1953 sei der Grundwasserspiegel aufgrund vorangegangener künstlicher Absenkungen vereint mit jahreszeitlich bedingten Niedrigständen in Trockenperioden so weit unter die bindigen Gründungsschichten des Schlosses abgesunken, daß deren Durchfeuchtung auch unter Berücksichtigung kapillarer Kräfte nicht mehr habe erfolgen können und daß dieser Vorgang auch wegen der die Quelldrücke übersteigenden Baulasten nicht mehr revisibel gewesen sei.

Bei der Bewertung der Feststellungen des Sachverständigen Prof. M ist auch nicht zu übersehen, daß der Autor der Hauptgutachten, Prof. I, in seinem Gutachten vom Februar 1983 zur Mächtigkeit der Schluffhorizonte innerhalb des Gründungsbereichs ebenfalls die vorgetragenen Werte des Sachverständigen Prof. M zugrunde gelegt hat. Dies gilt annäherungsweise auch für die hydrologischen Angaben des Sachverständigen Prof. I, wonach ausweislich seines zunächst erstatteten Gutachtens der vor Beginn der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte Schwankungen unterworfene Grundwasserspiegel von 81,5 m im Jahre 1904 auf ca. 79,5 m im Februar 1953 emittierend abgesunken ist und nach den Schwankungen der Grundwasserganglinien ein interpolierter - mithin nicht gemessener - tiefster Wert vor der Grundwasserabsenkung durch die Beklagte von ca. 79 m NN am Schloß A in den Jahren 1951 - 53 als "reell gelten" sollte. Bei diesen auf die allgemeinen Messungen gestützten Annahmen zur Höhe des Grundwasserpegels und der hierauf zur rechnerischen Verbindung der Meßdaten erfolgten abstrakten Interpolation kommt hinzu, daß insbesondere bei den hierbei postulierten Schwankungen im unmittelbaren Gründungsbereich der die Absenkung retardierende Einfluß des Schloßweihers mangels konkreter rechnerischer Erfassungsmöglichkeit unberücksichtigt geblieben ist. Entsprechendes gilt ebenfalls für die kapillaren Kräfte unter Berücksichtigung auch der bindigen Einschaltungen in den unter den schrumpffähigen Schichten anstehenden Kiesen. Deshalb hat auch der Sachverständige Prof. I in seinem zunächst erstatteten Gutachten festgestellt, daß mit den von der Beklagten im Dezember 1953 eingeleiteten Grundwasserabsenkungen ein endgültiges Abreißen des Grundwasserkontaktes zu den gefährdeten Schichten verbunden war und zumindest ein Restschrumpfen der durch die vorangehende Entwässerung bereits gefährdeten Schichten erfolgte und deshalb mit einiger Sicherheit latente Schadenszonen in einem gewissen Umfang vergrößert worden sind. Soweit der Sachverständige dies mit dem Hinweis einschränkt, daß derartige Wirkungen auch bei jeder neu einsetzenden Schrumpfung aus natürlichen Spiegelschwankungen - wenn auch mit möglichen erheblichen zeitlichen Verzögerungen - erfolgt seien, handelt es sich insoweit um eine hypothetische Reserveursache, die in rechtlicher Hinsicht ohne Belang ist.

Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der Betrachtung des Zeitpunktes der von ihr zu vertretenden Grundwasserabsenkungen geltend macht, daß die Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen M 44 und M 45 am 10. Dezember 1953, mit der nur relativ geringe Grundwasserentnahmen verbunden waren, noch nicht als bergbauliche Maßnahme anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch die Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen stand in einem unmittelbaren planerischen Zusammenhang mit den im weiteren Verlauf erfolgten Grundwasserabsenkungen und ist von diesen deshalb tatsächlich und rechtlich nicht zu trennen. Dabei läßt diese Auffassung der Beklagten, was die tatsächliche Auswirkung der Inbetriebnahme der Versorgungsbrunnen angeht, auch außer Acht, daß bei den von dem Sachverständigen Prof. I postulierten latenten Vorschäden des Schlosses infolge des vorangegangenen Absinkens des Grundwasserspiegels schon geringe Wasserentnahmen zu einer Auslösung bereits angelegter Schäden oder zu einer Vertiefung bereits vorhandener Schäden führen konnten.

Insgesamt ist die Beklagte nicht bereits dem Grunde nach deshalb entlastet, weil insbesondere die Gerichtsgutachter im Rahmen der für die Schadensentstehung erforderlichen differenzierten Betrachtungsweise auch auf andere von der Beklagten nicht zu vertretende, nach der jeweiligen Einschätzung mehr oder minder gewichtige Schadensursachen hinweisen. Zwar liegt es nahe, daß auch andere als die von der Beklagten gesetzten Ursachen zur Schadensentstehung beigetragen haben. Feststellungen dazu, ob die Sümpfungsmaßnahme der Beklagten die erste und wesentlichste Ursache war, oder ob hierdurch lediglich bereits vorhandene Schäden vertieft und hierdurch erst sichtbar gemacht worden sind und ob insbesondere die Schäden ohne eine schadensgeneigte bauliche Beschaffenheit des Gebäudes nicht eingetreten wären, bedarf es hier nicht. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die Schadensgeneigtheiten des Bauwerks insbesondere darauf beruhen, daß eine Durchleuchtung bindiger Schichten in einzelnen Gründungsbereichen wegen bereits früher vorgenommener Absenkungen des Grundwassers nicht mehr erfolgte. Dem Grunde nach haftet, wie bereits dargelegt, ein Bergwerksbesitzer nach § 148 ABG für einen von ihm mitverursachten Schaden auch dann, wenn bei dessen Entstehung andere als von ihm zu vertretende Ereignisse mitgewirkt haben. Ein sachgerechter Interessenausgleich hat in diesen Fällen bei der Bemessung der Höhe des vom Bergwerksbesitzer zu leistenden Ersatzes zu erfolgen.

Aus diesem Grunde entlastet es die Beklagte imGrundsatz auch nicht, wenn, wie Prof. I in seinem ersten Gutachten ausgeführt hat, die von ihm nach dem Beginn der Sümpfungsmaßnahmen angenommenen geringfügigen Setzungsdifferenzen von einem Gebäude der Güteklasse III (normal gebaute Häuser ohne Schäden, bautechnisch gut) schadensfrei hätten aufgenommen werden können. Daß das Schloß dieser Güteklasse zuzuordnen wäre, nimmt auch die Beklagte nicht an. Ungeachtet dessen, daß das unter Denkmalschutz stehende Gebäude wie Schloß A typischer Weise nur der Gebäudegüteklasse I ("Ruinen und unter Denkmalschutz stehende Gebäude") zuzurechnen ist, macht die Beklagte u.a. gestützt auf die Parteigutachten der Sachverständigen W und V geltend, daß die zur jetzigen Baufälligkeit führenden Ursachen bereits vor 1953 gesetzt waren und die Schäden schon weitgehend vorhanden waren. Inwieweit dies im Einzelnen zutrifft, kann hier noch offenbleiben. Jedenfalls liegt es näher, daß sich das Schloß, als die Beklagte den Grundwasserspiegel absenkte, bereits in einem vorgeschädigten, auch seine Standsicherheit auf Dauer mindernden Zustand befand, bei dem auch das Hinzutreten geringfügiger neuer Ursachen unerwartet weitgehende Schäden hervorzurufen vermochte. In diesem Zusammenhang wird eine mitwirkende Verursachung des Schadens durch die Beklagte auch durch den Umstand erhärtet, daß jedenfalls das Hervortreten augenfälliger Gebäudeschäden den von ihr eingeleiteten Sümpfungsmaßnahmen in einem signifikanten zeitlichen Zusammenhang nachfolgte, nachdem die Beklagte bereits 1953 dem Grundwasser 550.000 cbm Wasser entzogen hatte und den Grundwasserspiegel bis 1957 großflächig insgesamt um etwa 4 m senkte.

Nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme steht mit hinreichender Sicherheit fest, daß Schäden, die auch bei oberflächlicher Betrachtungsweise zu der Besorgnis Anlaß gaben, die Standsicherheit des Herrenhauses sei gefährdet, erst im Anschluß hieran hervorgetreten und demzufolge bemerkt worden sind.

Der Zeuge E2, der als Architekt erstmals vor Kriegsbeginn mit Umbaumaßnahmen im Herrenhaus befaßt war, hat anläßlich eines späteren Aufenthalts im Schloß, der nach seiner Erinnerung etwa im Jahre 1948 stattfand, die später an den Außenfronten aufgetretenen Risse, die insbesondere im Bereich der Fenster und Brüstungen deutlich hervortreten und die systematisch erstmals durch den Sachverständigen N in seinem Feststellungsbericht vom 25. Februar und 09. März 1957 im Auftrag der Beklagten dokumentiert worden sind, noch nicht wahrgenommen. Diese sind ihm sowie seinem damaligen Mitarbeiter, dem Architekten F2 erst aufgefallen, als er etwa im Jahre 1957 noch einmal im Schloß war. Anlaß, an der Zuverlässigkeit dieses Zeugen etwa wegen seines hohen Alters zum Zeitpunkt der Aussage zu zweifeln, bestehen nicht. Insbesondere vermochte er die Diskrepanz zu der seiner Aussage vorangegangenen schriftlichen Darstellung vom 25. Oktober 1973 plausibel zu erklären.

Die Gräfin G2, die seit etwa 1937 Gelegenheit hatte, den Zustand des Schlosses anläßlich ihrer annähernd wöchentlichen Besuche zu beobachten, hat ausgesagt, daß das Schloß zwar Kriegsschäden erlitten habe. Sichtbare Risse am Schloß seien ihr aber erstmals mehr als 10 Jahre nach Kriegsende, etwa 1957 aufgefallen. Gegen die Objektivität und Zuverlässigkeit dieser Aussage bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Zeugin hat trotz ihrer freundschaftlichen Beziehungen zur Familie des Klägers ihre Bekundungen auf ihre eigenen Wahrnehmungen beschränkt.

Auch dem Zeugen H2, der sich insbesondere im Jahre 1953 anläßlich der dort stattfindenden Tanzstunde seines Sohnes sehr häufig im Schloß aufhielt, sind damals noch keine Schäden aufgefallen. Risse am Schloß, die sich im weiteren Verlaufe verbreiterten, hat er erstmals zwei oder drei Jahre nach der Tanzschule seines Sohnes beobachten können.

Dies deckt sich im wesentlichen auch mit der Aussage des Zeugen I2 Graf von und zu A2, eines Vetters des Klägers, der in der Zeit von 1949 bis 1953/54 im Schloß wohnte. Auch er hat erst in den Jahren 1956 oder 1957 die Entstehung von Rissen im Haupthaus anläßlich gelegentlicher Besuche beobachten können.

Entsprechendes gilt auch für den Zeugen J2. Dieser Zeuge, der 1952 aus den Diensten des Vaters des Klägers ausgeschieden ist, wußte nicht nur von einem von ihm selbst miterlebten Bombenangriff auf die Schloßanlage und den dadurch entstandenen unmittelbaren Gebäudeschäden zu berichten. Er konnte sich auch daran erinnern, daß er anläßlich späterer Spaziergänge im Schloßpark, die er in den Jahren nach seinem Ausscheiden unternahm, zwischenzeitlich im Außenbereich, etwa an den Fensterbänken, neu entstandene Risse, wahrnahm.

Die Zeugin K2, die bereits als Kind im Schloß aufwuchs, erinnerte sich ebenfalls daran, daß sie, nachdem sie nach ihrer Lehrzeit 1959 ins Schloß zurückgekehrt war und dort für die Sauberkeit und Ordnung in den Zimmern des Schlosses zu sorgen hatte, zunächst Haarrisse bemerkte, die sich im Verlaufe der Jahre vergrößerten und daß in dieser Zeit auch zur besseren Kontrolle der Rißentwicklungen Gipsmarken angebracht wurden.

Die Zuverlässigkeit dieser Aussage wird auch durch die Bekundung des Zeugen L2 bestätigt, der in der Zeit von Ende 1953 bis 1968 als Rentmeister für den kaufmännischen Bereich in den Diensten des Vaters des Klägers stand. Auch er vermochte sich daran zu erinnern, daß beginnend mit der Mitte der 50er Jahre, wobei er die Jahre 1956, 57, 58 hervorhob, im Schloß Risse aufgetreten seien, die von ihm allerdings damals noch nicht als so bedrohlich empfunden worden seien, als dies nunmehr (anläßlich seiner Aussage) der Fall sei.

Daß nach dem Beginn der Stimpfungsmaßnahmen der Beklagten in Übereinstimmung mit dem von den Zeugen erinnerten Zeitraum das Auftreten und die Vertiefung von Rissen beobachtet wurde, die auf neuerliche Bewegungen des Gebäudes schließen ließen, zeigt auch der Umstand, daß bereits am 08. Oktober 1956 eine Ortsbesichtigung des Schlosses durch Vertreter des Landeskonservators, des Oberbergamtes, des Wasserwirtschaftsamtes U2 und der staatlichen Wasserwirtschaftsstelle F erfolgte, bei dem zahlreiche Risse festgestellt wurden, die nach Hinweisen des Vaters des Klägers in den beiden vorangegangenen Jahren und insbesondere in den letzten drei Wochen vor der Ortsbesichtigung aufgetreten waren. Im weiteren Anschluß daran erfolgte auch die von der Beklagten veranlaßte systematische Dokumentation der vorhandenen Schäden durch den Sachverständigen N erstmals am 25. Februar 1957. Indiziell ist auch der Umstand, daß im Juni 1958 in den Wandungen des Heizkamins des südlichen Seitentraktes des Schlosses starke Risse auftraten, aus denen Rauch entwich. Die durch die Reparatur entstandenen Kosten übernahm die Beklagte, ihrer Ansicht zufolge kulanzweise.

Soweit die Beklagte meint, die Schäden des Schlosses seien auf Kriegseinwirkungen zurückzuführen, schließt dies ihre Haftung zum Grunde nicht aus. Zwar sind auch dem Herrenhaus der Schloßanlage nicht unerhebliche Kriegsschäden zugefügt worden. Daß diese Kriegsschäden allein oder im Zusammenwirken mit anderen in Betracht zu ziehenden, von der Beklagten nicht veranlaßten Einwirkungen für die jetzt feststellbare Baufälligkeit des Schlosses ursächlich geworden sind, wird bereits aufgrund des aufgezeigten zeitlichen Zusammenhangs der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten mit den danach hervorgetretenen Schäden widerlegt.

Der Zeuge J2, der im Schloß war, als eine Brandbombe auf das Dach des Herrenhauses fiel, erinnerte sich daran, daß der hierdurch entstandene Brand schnell gelöscht werden konnte und der damit verbundene Schaden noch im Verlaufe des Krieges beseitigt wurde und daß das Dach sodann nach dem Kriege wieder mit Schiefer eingedeckt wurde. Dafür, daß Kriegsschäden und deren Folgen im weiteren Verlaufe keinen offenkundigen schädlichen Einfluß auf den Bestand des Schlosses hatten, sprechen auch die übrigen Bekundungen der Zeugen. Im Jahre 1948 sind dem Zeugen E2 keine Schäden aufgefallen. Kriegsschäden hat auch die Zeugin Gräfin G2 nicht bemerkt, obwohl mit ihr über die Beseitigung entstandener Kriegsschäden gesprochen worden ist. Von Kriegsschäden war auch nicht die Rede, als der Zeuge H2 1953 des öfteren im Schloß war. Auch dem Zeugen Graf M2 sind, als ihm der Vater des Klägers 1949 das Schloß zeigte, keine Kriegsschäden aufgefallen.

Dies gilt auch für den Zeugen I2 Graf von und zu A2, dem Kriegsschäden, als er von 1949 an im Schloß wohnte, nicht mehr aufgefallen sind.

Soweit der vom Landschaftsverband C2- Rheinisches Amt für Denkmalspflege - erstatteteBericht vom 30. September 1986 auf nicht unerhebliche Schäden insbesondere im Bereich des Dachstuhls hinweist, kann offenbleiben, ob und inwieweit dieser Bericht insbesondere zur Intensität der dort genannten Schäden darauf zurückzuführen ist, daß damals allgemein die Neigung bestand, entstandene Kriegsschäden "hochzujubeln", um öffentliche Mittel für den Denkmalschutz zu erhalten, wie der Zeuge I2 Graf von und zu A2 erklärte. Jedenfalls sind die Kriegsschäden, soweit dies für den Bestand von Dach und Fach erforderlich war, alsbald repariert worden. Immerhin waren bereits 1950 2/3 des Daches des Herrenhauses wieder dem ursprünglichen Zustand entsprechend mit Naturschiefer gedeckt. Gegen die Standsicherheit des Herrenhauses gefährdende Kriegseinwirkungen sprechen auch die Schadensfeststellungen des Architekten N2 vom 18. Januar 1951, die im wesentlichen nur noch Renovierungen im inneren Bereich betrafen.

Gegen die Ursächlichkeit der Kriegsschäden spricht aber insbesondere auch der Umstand, daß die nunmehr vorliegenden Riß- und Senkungsschäden erst viele Jahre später, und zwar nach der von der Beklagten eingeleiteten Grundwasserabsenkung augenfällig hervorgetreten sind.

Entsprechendes gilt gleichermaßen für die vonder Beklagten als Schadensursache in Betracht gezogenen Erdbeben. Ausweislich der Aufstellung des geologischen Instituts der Universität O2 vom 04. Oktober 1972 ist in dem bis zum Jahre 1900 zurückliegenden Zeitraum kein Erdbeben aufgetreten, dessen Intensität für den Raum A Gebäudeschäden hätte erwarten lassen. Danach wurde zum damaligen Zeitpunkt die makroseismische Intensität eines Erdbebens nach der 12-teiligen Skala von Mercalli-Sieberg angegeben, wobei erst beginnend mit einer Intensität der Stärke VI erste geringfügige Gebäudeschäden, insbesondere Verputzschäden zu erwarten sind. Derartige Beben sind in dem vorgenannten Zeitraum in A zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Die Erdbeben vom 01. Juli 1949 und 14. März 1951, die in A die Intensität V erreichten, hätten allenfalls dann zu Schäden führen können, wenn das Schloß bereits damals in einem schlechten baulichen Zustand gewesen wäre. Selbst wenn man annähme, daß insbesondere die zuletzt genannten Beben zur Schadensgeneigtheit des Gebäudes beigetragen hätten, bestehen aber nach dem Vorangehenden keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich hierbei um wesentliche Schadensursachen handelte. Anhaltspunkte für typische Erdbebenschäden sind weder den Berichten der Denkmalspflege der Rheinprovinz zu entnehmen, noch bieten die Beobachtungen der Zeugen Anhaltspunkte hierfür.

Soweit die Beklagte geltend macht, auch durch Flugzeuglärm (Überschallflüge) seien Schäden verursacht worden, greift dies nicht durch. Einer dahingehenden Annahme steht bereits der Umstand entgegen, daß nach einer Auskunft des Bundesverteidigungsministers vom 15. August 1966 Überschallflüge in Deutschland erst beginnend mit dem Jahre 1960 aufgenommen wurden.

Soweit die Beklagte schließlich geltend macht und durch die von ihr vorgelegten Parteigutachten der Sachverständigen W und V vom 25. August und 01. Oktober 1987 darzulegen sucht, daß die am Schloß aufgetretenen Schäden auf einer Vielzahl von Ursachen beruhen, nicht aber, und zwar auch nicht teilweise, auf den von ihr eingeleiteten bergmännischen Sümpfungsmaßnahmen, kann dem jedenfalls für die Senkung des Kellerbodens und der Risse im Kellerbereich nicht gefolgt werden.

Der Sachverständige V meint, ein für derartige Setzungen typisches Schadensbild sei nicht erkennbar. Soweit Schäden auf Setzungen zurückzuführen seien, seien diese bereits vor der Grundwasserabsenkung der Beklagten eingetreten. Die festgestellten Schäden seien auf andere Ursachen zurückzuführen, die im Gebäude selbst und dessen konstruktiver Auslegung zu suchen seien. Hierfür seien auch Kriegseinwirkungen maßgeblich, die augenscheinlich nie sachgerecht ausgebessert worden seien. Die Zerstörung des Dachstuhls durch Fäulniserscheinungen hätte zu einer weiteren Beeinträchtigung der Gebäudesubstanz geführt, weil sich Lastumlagerungen bis in tiefere Gebäudezonen ausgewirkt hätten. Auch die unzureichende Tragfähigkeit der Geschoßtreppe habe hierzu beigetragen. Damit verbundene fortschreitende Deformationen hätten ihrerseits Schäden am Wand- und Dekckenputz sowie an den Tür- und Fensterüberdeckungen hervorgerufen.

Der Sachverständige W gelangt zu dem Ergebnis, daß die Schäden an den Holzkonstruktionen wie Dach, Decken und deren Unterstützung sowie Treppen auf konstruktiven Mängeln und der Alterung beruhen. Die Schäden an Fachwerkwänden seien ebenfalls auf konstruktive Mängel und daraus entstandene Lastumlagerungen, aber auch auf Setzungen der Massivwände, an die die Fachwerkwände angeschlossen seien, zurückzuführen. Die Schäden an den Massivwänden beruhten ihrerseits auf einer sehr großen Überbeanspruchung des Baugrundes. Dabei seien die heute festzustellenden Schieflagen, Verformungen und Wandrisse schon vor 1934 vorhanden gewesen.

Insgesamt weisen die Gutachten, was auch der Kläger dem Grunde nach nicht in Abrede stellt, auf eine große Anzahl von Schwachpunkten in der Gesamtkonstruktion des Gebäudes hin, die unabhängig von der Grundwasserabsenkung zu Gebäudeschäden geführt haben können. Frühere Umbauarbeiten, bereits früher entstandene Schieflagen, Zerstörungen des Dachstuhls verbunden mit Lastumlagerungen, Überalterungen der Bausubstanz und eine ungenügende Sanierung früherer Schäden erklären aber nicht, weshalb die an dem Gebäude aufgetretenen Schäden erst nach dem Beginn der Grundwasserabsenkungen durch die Beklagte, wie bereits erörtert, in so akuter Weise hervorgetreten sind, daß trotz der durchgeführten Sicherungsmaßnahmen, etwa auf die Ordnungsverfügung der Gemeinde A vom 25. Juli 1960 hin, das Herrenhaus des Schlosses infolge drohender Einsturzgefahr 1978 geräumt werden mußte. Dies gilt um so mehr, weil die von den Sachverständigen benannten Arbeiten im Jahre 1934 und 1939 schon lange Zeit zurückliegen, ohne daß es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, in deren Verlauf seien gravierende, den Bestand des Schlosses betreffende Schäden eingetreten. Das gilt auch für die Bekundungen der Zeugen P2 und Q2, die 1934 mit dem Einbau einer Zentralheizung befaßt waren und die hierbei nur das Auftreten von Haarrissen im Innenbereich beobachtet haben, für deren akute Weiterentwicklung keine Anhaltspunkte bestehen.

Daß auch im Anschluß an die Kriegsschäden keinegrundlegenden, den Bestand des Gebäudes betreffenden Eingriffe in die Bausubstanz erfolgt sind, ist bereits dargelegt worden.

Soweit die Beklagte behauptet, der 1896 erbaute Glockenturm der Schloßkapelle habe schon 1937 infolge Absenkungen wieder abgerissen werden müssen, haben sich hierfür nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben. Der Zeuge X hat hierzu schriftlich ausgesagt, daß seine von der Beklagten aufgegriffene Formulierung in der Veröffentlichung "Verzällcher" lediglich auf vagen Vermutungen in der Bevölkerung beruhte, die bedauerte, daß der Barockturm teilweise abgetragen wurde.

Nach der überzeugenden Bekundung des Zeugen R2, der Architekt ist, sind an dem verbliebenen Teil der Glockenturmes, der nur bis zum 2. Glockengeschoß abgetragen wurde, im Mauerwerk keinerlei Rißbildungen festzustellen, die sich aber im Falle eines Absinkens hätten beobachten lassen müssen.

Hinzukommt, daß der Glockenturm im Bereich des Schloßteiches steht und mithin auf weiterhin durchfeuchteten Schichten ruht.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Glockenturm im oberen Bereich aus Gründen abgetragen worden ist, die im Zusammenhang mit der Behauptung der Beklagten, die Ursachen für die Schäden des Schlosses seien insgesamt zeitlich vor ihren Sümpfungsmaßnahmen gesetzt worden, ohne Belang sind, wie etwa die vom Kläger hierzu genannten ästhetischen Gesichtspunkte.

Tatsächlich haben die Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten, deren Ziel eine großflächige Absenkung des Grundwassers um annähernd 400 m ist, in dem davon betroffenen Bereich zu erheblichen Absenkungen des Gebäudes geführt. Das Schloßgelände selbst senkte sich dabei allein in dem Zeitraum von 1954 - 1960 um 13 cm. Auch im eigentlichen Gründungsbereich des Herrenhauses sind Absenkungen aufgetreten, die, wovon auch die Parteigutachter der Beklagten ausgehen, nicht allein auf statische Mängel zurückzuführen sind und sich zu einer die Standsicherheit destabilisierenden Mulde im Kellerboden ausgebildet haben. Diese Mulde hat der Sachverständige Dr. S2 zuletzt in seinem Beweissicherungsgutachten vom 1. Juni 1987 (16 U 156/84 SH V) vermessen. Sie hatte damals einen Höhenunterschied bis zu 10 cm erreicht. Angesichts der vorangegangenen Einmessungen zeigte sich dabei auch, daß die Muldenbildung noch nicht abgeschlossen ist. In der Zeit von 1979 bis 1987 vertiefte sie sich um maximal rund 9 mm. Die von den Parteigutachtern W und V vertretene Auffassung, die Mulde habe sich bereits lange Zeit vor den Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten gebildet, erklärt deren fortgesetzte Absenkung nur teilweise. Kennzeichnend an dieser Mulde ist, daß sie sich tendentiell in einem Bereich ausgeprägt hat, der dem insbesondere aus dem Zufluß des Schloßgrabens weiterhin durchfeuchteten nördlichen Bereich des Gebäudes abgewandt ist und in dem die gemessenen relativen Änderungen der Höhen geringer ausfallen. Daß diese im Kellerfußboden entstandene Mulde einen Gebäudeschaden darstellt, für dessen Entstehen die Beklagte jedenfalls durch eine Vertiefung der Mulde mitursächlich geworden ist, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nach Abwägung aller maßgeblichen, auch der hier nicht ausdrücklich erörterten Umstände mit hinreichender Sicherheit fest. Dabei kann auch als hinreichend sicher angenommen werden, daß die in dem Zeitraum von 1979 bis 1987 festgestellte Vertiefungstendenz bereits vorher vorhanden war.

Dabei ist nach den Annahmen des Sachverständigen Prof. M davon auszugehen, daß zumindest in Teilbereichen der Gründungsfläche mit der Grundwasserabsenkung der Beklagten eine restlose Entwässerung erfolgt ist, die dort angesichts der unterschiedlichen Mächtigkeiten der schrumpffähigen Schichten zu Setzungsdifferenzen geführt hat.

Welche weiteren Gebäudeschäden von dieser Fortentwicklung der Muldenbildung mitverursacht worden sind und künftig noch verursacht werden können, hat einer weitergehenden Prüfung im Höheverfahren vorzubehalten bleiben, bei dem auch festzustellen sein wird, inwieweit die von der Beklagten geltend gemachten anderweitigen Ursachen, das Alter des Gebäudes, Eingriffe in dessen Statik und durch Gebäudeschäden hervorgerufene konstruktive Schwächen, zur Entstehung und Vertiefung der übrigen vom Kläger dargelegten Schäden beigetragen haben.

d) Entsprechendes gilt auch für die im Keller des Herrenhauses entstandenen Wandrisse, die der Sachverständige Prof. T2 in seinem Beweissicherungsgutachten im Jahre 1979 (10 0 485/66 SH I LG Köln) dokumentiert hat. Auch diese Risse sind jedenfalls erst längere Zeit nach dem Beginn der Sümpfungsmaßnahmen der Beklagten augenfällig hervorgetreten. In der von dem Sachverständigen N im Jahre 1957 vorgenommenen ersten systematischen Schadensdokumentation heißt es hierzu: "Im Keller des Schlosses waren keine Risse festzustellen." Auch wenn man in diesem Zusammenhang berücksichtigt, daß im Jahre 1957 das Herrenhaus noch nicht geräumt war, wären dem Sachverständigen N bei den von ihm getroffenen Feststellungen die auch im oberen Wandbereich entstandenen Risse nicht entgangen. Nach den im Vorangehenden erörterten Gesichtspunkten erscheint es hinreichend sicher, daß zumindest das Hervortreten dieser Risse und ihre damit verbundene schädliche Verbreiterung und Vertiefung von der Absenkung des Grundwassers durch die Beklagte mitverursacht worden sind.

Auch insoweit wird im Höheverfahren festzustellen sein, inwieweit die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen anderweitiger, von ihr nicht zu vertretender mitwirkender Schadensursachen einzuschränken ist.

e) In diesem Zusammenhang wird auch weiterhin der Frage nachzugehen sein, ob auch wegen aller übrigen vom Kläger geltend gemachten Schäden grundsätzlich eine Haftung der Beklagten besteht. Dies läßt sich ohne weitergehende umfangreiche Ermittlungen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen. Für die jetzt vom Kläger begehrte Feststellung reicht es zunächst aus, daß bewiesen ist, daß in jedem Falle durch die Arbeiten der Beklagten bauliche Schäden am Schloß A verursacht wurden. Selbst wenn man der auf das Rechtsgutachten Prof. Us gestützten Ansicht folgte und eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers auf der Grundlage des Gefahrenbeherrschungsprinzips wegen Versäumnis einer Befundsicherung durch die Beklagte annähme, wäre eine weitere Beweisaufnahme auch zum Grunde der Haftung der Beklagten hinsichtlich der übrigen Schäden, zu denen das vorliegende Urteil noch nicht im einzelnen dahingehend Stellung genommen hat, daß sie jedenfalls auch auf die Arbeiten der Beklagten zurückzuführen sind, nicht entbehrlich. Auch dann wäre den Behauptungen der Beklagten nachzugehen, deretwegen sie sich auf die Parteigutachten der Sachverständigen W und V stützt.

2.a) Der Kläger hat ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der von ihm zu Ziffer 2) verlangten Feststellung, die auf die Zukunft gerichtet ist. Dies ergibt sich im Zusammenhang mit dem hierzu in erster Instanz formulierten Antrag. Sein Ziel einer umfassenden Schadloshaltung hinsichtlich aller ihm durch die Grundwasserabsenkung entstehenden Schäden kann er derzeit noch nicht im Wege einer Leistungsklage erreichen, weil die bergmännischen Maßnahmen der Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten liegt in ihrem Ausgangspunkt weit zurück und kommt als Ursache weiterer, bisher nicht festgestellter Schäden in Betracht, die möglicherweise auch erst im Zuge weiterer Untersuchungen und Reparaturarbeiten künftig eintreten und offenbar werden.

b) Die Begründetheit des Feststellungsantrages in dem zuerkannten Umfang folgt aus den obigen Gründen zu 1. b) - e).

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.