AG Waldbröl, Urteil vom 06.09.1985 - 6 C 163/85
Fundstelle
openJur 2019, 26305
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

der Beklagten in Höhe von 3200,-- DM.

Tatbestand

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 31.07.1982 mieteten die Beklagten vom Kläger eine Wohnung im Hause des Klägers Wiehler T2, 5223 Nümbrecht-Bierenbachtal, zum monatlichen Mietzins von 667,66 DM. Das Mietverhältnis wurde für die Zeit vom 01.08.1982 bis 31.07.1987 abgeschlossen. Mit Schreiben vom 19.02.1985 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe es wiederholt versäumt, Öl für die Zentralheizung nachzubestellen, so daß die Heizung wegen Ölmangel wiederholt ausgefallen sei und die Beklagten mehrere Tage im Kalten gesessen hätten.

Die Beklagten zogen sodann aus. Der Kläger weist die fristlose Kündigung der Beklagten als unbegründet zurück. Hierzu trägt er vor, die Heizungsanlage sei von ihm stets ordnungsgemäß gewartet und überprüft worden. Am 14.09.84, 01.12.84, 10.01.85, 28.01.85 und 21.02.85 habe er jeweils 1000 Liter Heizöl anliefern lassen. In den Jahren zuvor hätten 1000 Liter Öl pro Monat für das Haus stets ausgereicht. Wegen des strengen Winters ...#/... sei es zweimal kurzfristig zum Ausfall der Heizung wegen Ölmangels gekommen, was vom Kläger jedoch nicht vorherzusehen und damit auch nicht zu vertreten war.

Mit Klage vom 04.03.85 hat der Kläger unter anderem auch die Miete für Januar und Februar 1985 in Höhe von 1335,32 DM geltend gemacht. Insoweit hat er seine Klage jedoch wieder zurückgenommen.

Der Kläger begehrt nunmehr noch die Miete für März bis Mai 1985 in Höhe von 2002,98 DM sowie die laufende Miete ab 01.05.85 bis 31.07.87.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2002,98 DM

nebst 4 % Zinsen von je 667,66 DM seit dem 03.03.1985, 04.04.1985 und

04.05.1985.

sowie monatlich ab 01.06.85 bis einschließlich 01.07.87 667,66 DM zu

zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Ausfall der Heizung wegen Ölmangels sei vom Kläger zu vertreten, da er jeweils nur 1000 Liter habe nachfüllen lassen anstatt den großen Tank vollfüllen zu lassen.

Für die Beklagten insbesondere deren Säugling sei es einfach unzumutbar gewesen, bei nächtlichen Außentemperaturen von minus 20 Grad Celsius mehrere Tage im Eiskalten zu sitzen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann keine Miete ab März 1985 gem. § 535 Satz 2 BGB verlangen. Denn das Mietverhältnis zwischen den Parteien wurde durch fristlose Kündigung der Beklagten erklärt mit Schreiben vom 19.02.1985. Die fristlose Kündigung ist gem. §§ 544, 544a BGB begründet.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß im letzten Winter die Heizung wiederholt wegen Ölmangels ausfiel. Das haben alle vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet. Der Zeuge J2 hat ausgesagt, im letzten Winter sei die Heizung "mehrmals" ausgefallen. Es sei dann jeweils "drei, vier Tage" kalt gewesen. Die Zeugin J spricht von "drei bis vier Ausfällen" im letzten Winter. Es sei dann jeweils "zwei bis drei Tage vielleicht auch länger" empfindlich kalt gewesen. Auch die Zeugin U hat bekundet, im letzten Winter sei die Heizung vielleicht dreimal ausgefallen. Alle Zeugen bekundeten, daß nach den Ausfällen der Heizung jeweils Heizöl angeliefert wurde und dann die Heizung wieder ging. Hieraus läßt sich unschwer folgern, daß der Heizungsausfall jeweils auf Ölmangel beruhte. Im übrigen wurde das vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht mehr ernsthaft bestritten. Der wiederholte Ausfall der Heizung wegen Ölmangels ist auch vom Kläger zu vertreten. Denn als Vermieter war er verpflichtet, diesen Fall durch eine vernünftige Vorratshaltung auszuschließen. Der Kläger hätte es nicht jeweils auf einen Ausfall der Heizung wegen Ölmangels ankommen lassen dürfen, sondern vielmehr früher Öl anliefern lassen müssen bzw. die Liefermengen erhöhen lassen müssen. Eine solche Vorratshaltung, die einen Ausfall wegen Ölmangels ausschloß, war dem Kläger auch zumutbar. Denn schließlich erhielt er auf die Heizkosten laut Mietvertrag zwischen den Parteien monatliche Abschlagszahlungen von 186,15 DM.

Dem Kläger gereicht es nicht zur Entschuldigung, daß er vortragen läßt, er habe die Heizungsanlage stets durch eine Fachfirma warten und überprüfen lassen. Hierauf

kommt es überhaupt nicht an. Entscheidend ist, daß die Heizung wiederholt wegen Ölmangels ausfiel.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Ausfall der Heizung wegen Ölmangels sei angesichts der extrem niedrigen Temperaturen im letzten Winter für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Das mag als Enschuldigung für den ersten Ausfall der Heizung ausreichen, genügt jedoch nicht als Rechtfertigung für einen wiederholten Ausfall de Heizung wegen Ölmangels. Spätestens nach dem ersten Ausfall der Heizung wegen Ölmangels hätte der Kläger genügend gewarnt sein müssen und nunmehr für größere Öllieferungen sorgen müssen. Stattdessen blieb er jedoch bei seinem "alten Rhythmus" von etwa 1000 Liter pro Monat.

Aufgrund des wiederholten Heizungsausfalles im letzten Winter war den Beklagten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar geworden (§ 554 a BGB) und die Benutzung der Wohnung war mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden (§ 544 BGB).

Es versteht sich von selbst, daß bei eisigen Außentemperaturen von minus 20 Grad Celsius in der Nacht eine Wohnung beheizt werden muß, um gesundheitliche Schäden von den Bewohnern abzuwenden. Bei mindestens drei Ausfällen im letzten Winter saßen die Beklagten nach den Zeugenaussagen zwischen 6 und 12 Tagen im Kalten. Den Beklagten war nicht zuzumuten, diesen Zustand noch länger hinzunehmen. Sie haben daher zurecht fristlos gekündigt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 709 Satz 1 ZPO.

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