LG Bonn, Beschluss vom 29.10.1990 - 37 Qs - 41 Js 298/88 - 18/90
Fundstelle
openJur 2019, 26275
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin, die auch ihre notwendigen eigenen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

Gründe

1.

Am 27.10.1988 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 gegen Verantwortliche der W e.G. wegen des Verdachts der "Beihilfe zur Steuerhinterziehung für zumindest aber ab einen noch festzustellenden Zeitraum, 1976" ein Steuerstrafverfahren ein. Aufgrund diverser Ermittlungen hatte sich der Verdacht ergeben, daß Verantwortliche der W unter Verstoß gegen den in § 154 AO niedergelegten Grundsatz der Kontenwahrheit verschiedenen Kunden gestattet hatten, Konten - insbesondere Sparkonten - auf "falsche bzw. andere Namen" zu eröffnen. Im November 1988 übernahm die Staatsanwaltschaft C7 das Verfahren unter der Bezeichnung "gegen Verantwortliche der W e.G. wegen Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und andere wegen Verdachts der Steuerhinterziehung". Am 05.12.1988 ordnete das Amtsgericht C7 - ... Gs ...#/... - gem. §§ 102, 103 und 105 StPO die Durchsuchung der W e.G. einschließlich zweier Filialen in ... N2 und ... X4 an.

Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es bestehe der Verdacht, daß Verantwortliche der Bank Beihilfehandlungen zur Steuerhinterziehung von Kunden begangen hätten, indem sie es zuließen, daß Konten auf falsche Namen eingerichtet und geführt würden; auch bestehe der weitere Verdacht, daß Verantwortliche der Bank über die bisher bekannten Fälle hinaus in einer unbekannten Anzahl weiterer Fälle in gleicher Weise gehandelt hätten. Eine gegen diesen Beschluss unter dem 27.01.1989 von ihr eingelegte Beschwerde nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 07.04.1989 zurück. Der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss war zuvor am 17.01.1989 in den Räumen der Beschwerdeführerin - als im Sinne des § 103 StPO dritter Person - vollzogen worden. Ausweislich des Durchsuchungsund Beschlagnahmeberichtes wurden in Anwesenheit des Vorstandsvorsitzenden I2 der Beschwerdeführerin und ihres Innenrevisors H5 folgende Unterlagen gemäß §§ 94, 98 Abs. 1 StPO i.V.m. § 385 AO nach Beschaffung durch Bankbedienstete sichergestellt, wobei hiergegen zunächst kein Widerspruch erhoben wurde.

1.

1 Ordner Vfg. Todesfall

2.

1 Ordner Vertr. zug. Dritter

3.

2 Alpha-Listen 20.06.1983

4.

2 Alpha-Listen 30.10.1984 (jew. 1. u. 2. Halbjahr)

5.

2 Alpha-Listen 30.04.1985

6.

2 Alpha-Listen 29.12.1988

6a.

1 Alpha-Liste 29.12.1988 Weil.

7.

1 Stammnr.-Liste

8.

1 Kontenplan

9.

1 Gläubigerliste 21.08.1987

10.

8 Saldenlisten 79-87 (außer 85)

12.

1 Saldenliste 14.06.1985

Die Unterlagen zu Ziffer 1. und 2. (Verfügungen für den Todesfall und Verträge zu Gunsten Dritter) durften durch die Beschwerdeführerin am 04.04.1989 vollständig fotokopiert werden. Die Unterlagen zu Ziffer 3. 5. (Alpha-Listen 1983-1985) durften durch die Beschwerdeführerin nach Äußerung einer entsprechenden Bitte am 29. und 30.01.1990 verfilmt werden. Für die Unterlagen zu Ziffern 6. und 6.a) (Alpha-Listen 1988) wurde eine entsprechende Bitte nicht geäußert. Bei den Alpha-Listen handelt es sich um eine alphabetische Aufstellung der Inhaber von Einlagekonten.

Bei der Unterlage zu Ziffer 7. (Stammnummernliste) handelt es sich um eine Übersicht über die zwischenzeitlich abgeschlossene Umstellung der Kontennummern bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1985.

Die Unterlage zu Ziffer 8. (Kontenplan) betrifft die Buchführungskonten der Beschwerdeführerin.

Die Unterlage zu 9. (Gläubigerliste) soll eine Aufstellung von Bankkunden darstellen, welche per 21.08.1987 bei der Beschwerdeführerin Konten auf den Namen Dritter geführt haben.

Die Unterlagen zu 10. und 11. (Saldenlisten) beinhalten Aufstellungen der Salden aller Einlage- und Kreditkonten der Kunden der Beschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag. Die im Rahmen der Saldenliste per 31.12.1980 zunächst fehlenden Seiten 382-384 (Festgelder) wurden durch die Beschwerdeführerin am 12.04.1989 zur Verfügung gestellt. Die zunächst nicht auffindbare Saldenliste per 31.12.1985 wurde hinsichtlich des Sparbereiches (Kontengruppen 4, 6 und 7) durch die Beschwerdeführerin am 17.07.1989 in Form einer Reproduzierung der Verfilmung zur Verfügung gestellt. Von der Beschlagnahme der Saldenliste 1988 wurde am 17.01.1989 zunächst abgesehen, da diese seitens der Beschwerdeführerin noch für Bilanzierungsarbeiten benötigt wurde.

Die Sicherstellung weiterer Unterlagen, insbesondere der Kontoeröffnungskarten und anderer spezieller Kontenbelege, wurde im Interesse der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin zunächst zurückgestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.01.1989 widersprach die Beschwerdeführerin der Sicherstellung der Unterlagen und beantragte richterliche Entscheidung. Darüber hinaus begehrte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der sichergestellten Unterlagen einschließlich eventuell gefertigter Kopien, Sowie die richterliche Anordnung eines Verwertungsverbotes hinsichtlich aus den beschlagnahmten Unterlagen gewonnener Erkenntnisse.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft C7 vom 27.01.1989 bestätigte demgegenüber das Amtsgericht C7 durch den von der Beschwerdeführerin unter anderem angefochtenen Beschluss vom 21.02.1989 - ... Gs .../... - die Beschlagnahme sämtlicher am 17.01.1989 entsprechend obiger Aufstellung sichergestellten Unterlagen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, gegen Bedienstete der Beschwerdeführerin bestehe ein Anfangsverdacht dahingehend, unter Verstoß gegen § 154 AO Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten von Kunden geleistet zu haben, indem diesen gestattet worden sei, insbesondere Sparkonten auf falsche bzw. andere Namen zu eröffnen. Bereits vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses vom 05.12.1988 - ... Gs ...#/... - seien mehrere Verstöße urkundlich belegt gewesen:

So hätten die Kunden K, N3 und L8 X3 4 Konten auf Namen mit Anschriften in C8, N4 und L9 unterhalten, obgleich entsprechende Namensträger zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nur mit anderen Vornamen ermittelbar gewesen seien. (Nach dem nunmehrigen Ermittlungsstand hat sich die Anzahl der nicht ermittelbaren Namensträger auf 1 reduziert).Hinsichtlich dieser Konten seien Steuerbeträge in Höhe von insgesamt 233.378,00 DM verkürzt worden.

Die Eheleute C9, weitere Kunden der Beschwerdeführerin, seien über 5 Konten auf Namen vier verschiedener tatsächlich nicht existierender Personen verfügungsberechtigt gewesen, auf die in den Jahren 1977-1986 Zinsen in Höhe von insgesamt 86.514,65 DM gutgeschrieben worden seien.

Weiter habe der Bankkunde G5 I4 unter anderem ein Sparkonto unter der Namensbezeichnung I7 unterhalten, wobei der zugehörige Kontoeröffnungsantrag abhanden gekommen sein solle. Auf dem Konto seien in den Jahren 1975-1984 Zinsen in Höhe von 62.576,78 DM gutgeschrieben worden.

Schließlich sei ein Konto unter dem Namen E5 mit Jahresendbeständen zwischen 96.460,00 DM und 187.257,00 DM im Zeitraum 1979-1987 geführt worden, wobei die Namensträgerin nicht zu ermitteln gewesen sei. (Nach nunmehrigem Ermittlungsstand lautet das Konto auf "C5" eine tatsächlich existierende Person, deren Name jedoch von dem Bankkunden C4 lediglich als "Kontennahme" für ein mit seiner Verfügungsberechtigung versehenes Konto benutzt worden ist.)

Das Amtsgericht führt In dem angefochtenen Beschluss vom 21.02.1989 weiter aus, die Zahl der Verstöße gegen § 154 AO, wobei auch unrichtige Vornamen, Straßenbezeichnung und Ortsnamen bei als Kontoinhabern geführten Personen aufgefallen seien, ließen es als höchstwahrscheinlich erscheinen, daß auch in weiteren Fällen Kunden unter falschem oder fremden Namen Konten unterhielten und Angestellte der Beschwerdeführerin dies ohne entsprechende sorgfältige Legitimationsprüfung zuließen. Hierfür spreche auch die lange Dauer, in der Konten auf anderen Namen unterhalten würden.

Auch seien sämtliche sichergestellten Unterlagen beweisbedeutsam, wie das Amtsgericht näher ausführt.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei ebenfalls gewahrt, insbesondere sei das Bankgeheimnis nicht verletzt, da spezielle Kontenunterlagen erst eingesehen werden müssten, wenn sich anhand der sichergestellten Unterlagen ein Verdacht der Steuerhinterziehung bei einem bestimmten Kunden erhärte.

Im März 1989 wurden zwischen Vertretern der Ermittlungsbehörde und dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin Gespräche geführt, in deren Verlauf die Ermittlungsbehörde erklärte, anhand der beschlagnahmten Unterlagen sollten mit Hilfe eines hieran angelegten Rasters bestimmte auffällige Konten ermittelt und ausgesondert werden; ein Kriterium dieses Rasters stelle die Guthabenhöhe eines Kontos dar, es müssten jedoch weitere Auffälligkeiten hinzukommen. Hierbei im Hinblick auf die Verpflichtung zur Kontenwahrheit auffallende Konten müssten gegebenenfalls zunächst mit vorhandenen Steuerunterlagen abgeglichen und sodann anhand der Kontenunterlagen der Beschwerdeführerin überprüft werden. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin erklärte prinzipiell sein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise.

Im Rahmen der vorgenannten Gespräche wurde seitens der Beschwerdeführerin eingeräumt, daß es insoweit zu gelegentlichen Verletzungen des § 26 BDSG gekommen sein könne, als in Fällen der Einrichtung eines Kontos auf den Namen eines Dritten, der bislang nicht Kunde der Bank gewesen sei, dieser hiervon nicht unterrichtet worden sei.

Im Lauf des Jahres 1989 überließ die Beschwerdeführerin der Ermittlungsbehörde auf konkrete Anforderung freiwillig eine Reihe von Unterlagen, insbesondere bestimmte Kontoeröffnungskarten, im Original oder in Kopie. Einzelne angeforderte Kontoeröffnungskarten waren nach Auskunft der Beschwerdeführerin nicht aufzufinden.

In der Folgezeit wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vollzuges von richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, die in Ermittlungsverfahren gegen Kunden der Bank wegen Steuerhinterziehung ergangen waren, als Dritte in Anspruch genommen.

Im weiteren Fortgang der Ermittlungen kam hinsichtlich einzelner Kontoeröffnungskarten der Verdacht einer in der Sache nicht gerechtfertigten nachträglichen Abänderung auf. Da drüber hinaus entstand bei der Ermittlungsbehörde der Eindruck, daß man sich seitens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herausgabe einer bestimmten angeforderten Kontoeröffnungskarte schwertat. Diese wurde daher am 15.08.1989 wegen Gefahr im Verzug beschlagnahmt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft C7 ordnete das Amtsgericht C7 am 28.08.1989 die erneute Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin an (... Gs ...#/... AG C7 ). Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Durchsuchung diene der Auffindung von Kontoeröffnungsunterlagen, Kontounterlagen pp. von nach den bisherigen Ermittlungen Verdächtigen. Daraufhin wurden in Räumen der Beschwerdeführerin am 11.und 16.10.1989 folgende Unterlagen sichergestellt:

1.

59 Karteikästen mit erledigten Eröffnungskarten (Spar Termin)

2.

9 Ordner Depotauszüge der Jahre 1980-1987, Jeweils per 31.12.

3.

1 Saldenliste per 31.12.1988

4.

3 Eröffnungskarten "Q"

Der Beschwerdeführerin wurde gestattet, die Depotauszüge soweit nicht mehrfach vorhanden, vor der Herausgabe für eigene Zwecke zu vervielfältigen.

Die Kontoeröffnungsunterlagen wurden seitens der Ermittlungsbehörde auf verdächtige Eröffnungskarten hin, die ausgesondert wurden und sich noch bei der Ermittlungsbehörde befinden, durchgesehen. Die restlichen Kontoeröffnungskarten, die den zahlenmäßig mit Abstand größeren Anteil darstellten, wurden der Beschwerdeführerin am 10.04.1990 mit der Feststellung, daß die Beschlagnahme als solche aufrecht erhalten bleibe, zurückgegeben.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.10.1989 widersprach die Beschwerdeführerin der Beschlagnahme und beantragte richterliche Entscheidung. Auf den daraufhin seitens der Staatsanwaltschaft C7 gestellten Beschlagnahmeantrag bestätigte das Amtsgericht C7 mit dem - 2. angefochtenen - Beschluss vom 19.12.1989 - ... Gs ...#/... - die Beschlagnahme der am 11. und 16.10.1989 sichergestellten Unterlagen vollumfänglich. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Bedienstete der Beschwerdeführerin Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Bankkunden geleistet hätten, indem zugelassen worden sei, daß Konten auf falsche Namen oder Namen Dritter eröffnet worden seien. Unter Bezugnahme auf den seinerzeitigen Ermittlungsstand stellte das Amtsgericht sodann 15 derartiger Fälle dar und hielt fest, daß sich auf den betroffenen Konten beträchtliche Kapitalien befänden, die sich größenordnungsmäßig meist zwischen 100.000,00 und 700.000,00 DM bewegt hätten, welche in den abgegebenen Einkommensteuererklärungen größtenteils nicht erfasst gewesen seien. Insoweit lägen auch Verstöße gegen § 154 AO vor, da ein Name auch dann als falsch anzusehen sei, wenn er wohl vorkommen möge, aber nicht den "Verfügungsberechtigten" bezeichne. Dies sei der Fall, wenn, wie in den geschilderten Fällen, Bankkonten auf Mädchennamen, auf Namen Dritter, auf Personen mit gleichem Namen aber falschem Vornamen oder auf erdichtete Namen eröffnet würde. In Fällen der Anlegung eines Kontos für einen Dritten, z. B. auf den Namen von Kindern oder Enkeln, werde ein falscher Name nur dann nicht verwandt, wenn das Konto zwar auf den Namen eines Dritten laute, erkennbar aber den Namen des Verfügungsberechtigten ebenfalls ausweise; dies sei in den ermittelten Fällen nicht der Fall. Hinzu komme, daß es sich bei den in den genannten Fällen als "Verfügungsberechtigte" ermittelten Personen um solche gehandelt habe, die über beträchtliche Guthaben verfügt hätten; gerade im ländlichen Raum sei davon auszugehen, daß den Bankangestellten bekannt gewesen sei, daß hier Konten auf falsche oder erdichtete Namen eingerichtet worden seien. Darüber hinaus habe nicht in allen Fällen ein Existenznachweis für die als Konteninhaber benannten Dritten vorgelegen; dies ergebe sich bereits daraus, daß einige "Konteninhaber" unter den festgehaltenen Anschriften nicht existiert hätten; auch erscheine aufgrund des teilweise auswärtigen Wohnsitzes der "Dritten" eine Überprüfung insbesondere im Hinblick darauf ausgeschlossen, daß die Bankbediensteten auch ihrer Auskunftspflicht nach § 26 BDSG nicht nachgekommen seien.

Ein Verstoß gegen § 30 a AO durch die Ermittlungsbehörden liege nicht vor.

Auch das privatrechtliche Bankgeheimnis stehe im Rahmen eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens den Ermittlungen nicht entgegen. Im Hinblick auf den vorliegenden Anfangsverdacht sei das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht verletzt.

Ergebe der Anfangsverdacht, wie im vorliegenden Fall, daß Bankbedienstete es zuließen, daß Kunden in einer Vielzahl von Fällen auf erdichtete oder falsche Namen Konten errichteten, und daß Bankbedienstete daher verdächtigt seien, Beihilfe zur Steuerhinterziehung der Kunden geleistet zu haben, "so dürfte der Überprüfung sämtlicher Konten letztlich nichts im Wege stehen".Im vorliegenden Fall habe sich die Staatsanwaltschaft jedoch darauf beschränkt, insbesondere diejenigen Konten zu überprüfen, die Konteninhaber auswiesen, die nicht ortsansässig seien, deren Konten Guthaben auswiesen, die der Höhe nach über dem Durchschnitt eines normalen Bankkunden lägen.

Die Sicherstellung von Bankunterlagen verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Datenschutzgesetzes. Im Rahmen einer rechtmäßigen Beschlagnahme könne von unbefugter Übermittlung von Daten nicht die Rede sein. Fraglich sei überdies, ob sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könne.

Schließlich seien die sichergestellten Beweismittel auch sämtlich für die Untersuchung von Bedeutung. Die Kontoeröffnungsunterlagen ermöglichten die Feststellung, ob Kontoinhaber und Verfügungsberechtigter identisch seien und ob bei fehlender Identität falsche oder erdichtete Namen verwendet worden seien.

Hinsichtlich der Depotauszüge bestehe nach aller kriminalistischer Erfahrung der Verdacht, daß Kunden mit fiskalischer Verschleierungsabsicht auch auf die Möglichkeit von Depotanlagen verwiesen worden seien.

Im weiteren Fortgang des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß einzelne Konten nicht in die beschlagnahmte Gläubigerliste aufgenommen waren, obgleich sie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dort erscheinen müssten.

Auf konkrete Anforderung der Ermittlungsbehörde übersandte die Beschwerdeführerin in Einzelfällen Kontenverdichtungen.

Am 16.08.1990 hat die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgericht C7 vom 21.02.1989 - ... Gs .../... -, durch den die Beschlagnahme der am 17.01.1989 sichergestellten Unterlagen bestätigt worden ist, und gegen den Beschluss des Amtsgerichts C7 vom 19.12.1989 - ... Gs ...#/... -, durch den die Beschlagnahme der am 11. und 16.10.1989 sichergestellten Unterlagen bestätigt worden ist, Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das Amtsgericht sei in den angefochtenen Beschlüssen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Hierzu listet sie 13 Fälle auf, zu denen sie im wesentlichen ausführt, entgegen den Beschlussgründen sei es tatsächlich so, daß teilweise die als Kontoinhaber benannten "Dritten" existierten, daß bei unterschiedlicher Verwendung mehrere tatsächlich vorhandener Vornamen eines "Verfügungsberechtigten" eine Identitätstäuschung nicht vorliege, daß die Aufnahme des Nachnamens eines Verfügungsberechtigten in entstellter Form auf einem Schreibfehler beruhe, daß die angeblich nicht existierenden Dritten teilweise die Kontoeröffnungsformulare sogar persönlich unterschrieben hätten, oder daß sonst versehentlich in Einzelfällen nicht zutreffende oder missverständliche Angaben auf Kontoeröffnungskarten gemacht worden seien. Keinesfalls hätten Bankbedienstete zur Anlegung eines Kontos auf den Namen eines fiktiven Dritten geraten.Hiernach könne von einer Vielzahl falscher Konten bei insgesamt ca. 30.000 Einlagekonten nicht die Rede sein.

Die Beschwerdeführerin tritt auch den rechtlichen Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen entgegen:

Es fehle an einem Anfangsverdacht gegenüber Bediensteten der Beschwerdeführerin hinsichtlich von Beihilfehandlungen zur Steuerhinterziehung durch Bankkunden. § 154 AO verbiete nicht die Errichtung von Konten auf den Namen existierender Dritter; gemäß Anwendungserlass zu § 154 AO bedürfe es darüber hinaus nicht einmal der ausdrücklichen Zustimmung des Dritten. Unerfindlich bleibe, warum Bankangestellte im ländlichen Raum bei der Errichtung von Konten auf den Namen Dritter durch Kunden mit beträchtlichem Guthaben bekannt sein solle, daß es sich hier um falsche oder erdichtete Namen handele. Eine Legitimationsprüfung sei nur hinsichtlich des verfügungsberechtigten Gläubigers erforderlich, wohingegen bezüglich des Dritten nach dem Einführungserlass nur ein Existenznachweis erforderlich sei. Sei der Verfügungsberechtigte als potentieller Steuerschuldner benennbar, komme es im Zusammenhang mit einer eventuellen Steuerhinterziehung auf die Existenz des Dritten im übrigen nicht an.Die Art und Weise der Ermittlungen stelle sich weiterhin als unzulässige systematische Suche nach "Zufallfunden" dar. Teilweise werde gegen Bankkunden aufgrund eines lediglich gegenüber Dritten bestehenden Tatverdachtes ermittelt, einer Verfahrensweise, der auch § 30 a AO entgegenstehe.

Unterlagen, insbesondere Kontoeröffnungskarten, hätten mangels Tatverdacht nicht beschlagnahmt werden dürfen, soweit die Konten nicht auf Namen Dritter lauteten. Dies müsse auch für aus Sicht der Bankbediensteten völlig unbedenkliche Kontenaufnahmen von Kindern oder nahen Angehörigen gelten.

Auch die Finanzverwaltung vertrete nach einem Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 02.07.1990 - S 0325 A-446 - die Auffassung, daß "Verfügungsberechtigter" im Sinne des § 154 Abs. 2 AO neben dem Gläubiger auch dessen gesetzlicher Vertreter und Kontobevollmächtigter sei. Es sei unbedenklich, wenn vor dem 01.01.1991 erloschene Befugnisse nicht in das alphabetische Namensverzeichnis o.ä. aufgenommen würden.

Unzulässigerweise würden auch Steuererklärungen von steuerpflichtigen Bankkunden -überprüft, welche die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Steueramnestie in Anspruch genommen hätten.

Abschließend macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ein von Herrn Prof. Dr. G, Bundesverfassungsrichter i.R., eingeholtes Rechtsgutachten vom 01.07.1990 (im folgendem: Gutachten) geltend, die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden, insbesondere die Art und Weise der Ermittlungen, verstoße im Bezug auf die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1. und 14 Abs. 1 GG gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei als Abwägungsfaktor auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht in Verbindung mit dem Bankgeheimnis und der Grundgedanke des § 30 a AO berücksichtigt werden müssten.

Mit ergänzendem Antrag vom 31.08.1989 hat die Beschwerdeführerin beantragt, "die Unverwertbarkeit der rechtswidrig genommenen Kenntnisse festzustellen." Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, es fehle ein hinreichender Anfangsverdacht.

Nachdem die Staatsanwaltschaft C7 am 21.09.1990 beantragt hat, der Beschwerde vom 16.08.1990 nicht abzuhelfen, hat das Amtsgericht C7 am 05.10.1990 in diesem Sinn entschieden und die Akten der Kammer zur Entscheidung über die Beschwerde zugeleitet.

II.

1.

Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. I, 2 StPO zulässig, soweit mit dem Antrag vom 16.08.1990 die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahmebeschlüsse mit der Folge, daß die sichergestellten Unterlagen an die Beschwerdeführerin herauszugeben waren, begehrt wird.

In diesem Umfang ist mit dem vorherigen Gewahrsam der Beschwerdeführerin an den beschlagnahmten Unterlagen eine der selbst zustehende Rechtsposition berührt. Hingegen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die mit Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.08.1990 begehrte Feststellung der Unverwertbarkeit "der rechtswidrig gewonnenen Kenntnisse" unabhängig davon, ob eine solche Rechtswidrigkeit festgestellt werden könnte, kein Raum. Über die Frage der Verwertbarkeit eventuell in rechtswidriger Weise erlangter Kenntnisse der Ermittlungsbehörde ist im Rahmen des Hauptverfahrens gegen die jeweiligen Beschuldigten (ohnehin) zu entscheiden (LG Köln, Beschl. v. 31.08.1982 - 117 Qs 11/82 - und vom 25.04.1983 - 117 Qs 3/83 - StrV 1983, 56, 275; vgl. insoweit auch LG Arnsberg, Beschl. v. 27.06.1983 - 3 Qs 43/83 -, ZIP 1984, 889, 892), Auch unter Berücksichtigung des ungeschriebenen Verfassungsgrundsatzes, daß Grundrechte - auch in gerichtsverfahrensmäßiger Hinsicht - im Sinne einer größtmöglichen Effektivität zur Geltung zu bringen sind, ist es im allgemeinen nicht geboten, über diese Frage bereits in einem Beschwerdeverfahren der vorliegenden Art zu entscheiden. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichts Baden-Baden ( Beschl. v. 16.05.1989 - 1 Qs 321/88, ZIP 1989, 766, 767; zweifelnd noch im Beschl. 1 Qs 246/87, ZIP 1989, 764, 766) auch, soweit die Beschwerdeführerin als Drittbetroffene an den Hauptverfahren gegen die Beschuldigten nicht beteiligt ist. Es kann dahinstehen, ob sich die Beschwerdeführerin, eben weil sie selbst als Beschuldigte nicht in Betracht kommt, auf ein solches Verwertungsverbot im Strafverfahren überhaupt berufen kann (für das FGO-Verfahren entsprechend verneinend: FG Saarland, Beschl. v. 10.04.1990 - 2 V 34/90- wistra 1990, 272, 273). Die schützenswerten rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin, hinsichtlich derer im einzelnen auf die weiteren Ausführungen verwiesen wird, erfordern jedenfalls nicht den ausdrücklichen Ausspruch eines Verwertungsverbotes im Beschwerdeverfahren. Diese Frage ist vielmehr inzident im Rahmen der Begründetheit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Beweisgeeignetheit der beschlagnahmten Unterlagen zu prüfen (LG Bonn, Beschl. v. 01.07.1980 - 37 Qs 57/80 -, NJW 1981, 292, 293). Soweit die Beschwerdeführerin isoliert die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchführung der Beschlagnahme geltend machen will, ist das Beschwerdeverfahren hierfür nicht die statthafte Verfahrensart.

Die Beschwerde hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache keinen Erfolg.

Die durch die angefochtenen amtsrichterlichen Beschlüsse beschlagnahmten Unterlagen können sämtlich im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO für die Untersuchung von Bedeutung sein.

Die Kammer ist als Beschwerdegericht gehalten, die angefochtenen Entscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgrund des heutigen Ermittlungsstandes zu überprüfen. Entscheidend ist, ob hiernach die sichergestellten Unterlagen weiter in Beschlag zu halten sind, nicht hingegen, ob die Voraussetzungen des § 94 StPO zum Zeitpunkt der Sicherstellung oder des Erlasses des angefochtenen Beschlüsse vorgelegen haben (Karlsruher Kommentar (KK) - Engelhardt, StPO GVG, 2. Aufl., München 1987, § 309 Rz. 6; Löwe/Rosenberg(L/R)/Schäfer, StPO, 24. Aufl., Berlin/New York 1988, § 98, Stand: 01.04.1986, Rz. 67; Kleinknecht/Meyer, StPO/GVG, 39. AufI., München 1989, § 309 Rz. 3).

Es liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO dafür vor, daß eine Reihe von ehemaligen und heutigen Bediensteten der Beschwerdeführerin Bankkunden Beihilfe zur Steuerhinterziehung, §§ 370 AO, 27 StGB, geleistet haben. Ein derartiger Anfangsverdacht erfordert, daß die Begehung dieser Taten und deren Verfolgbarkeit nach kriminalistischer Erfahrung als möglich erscheint, wobei diese Prognose auf einem Tatsachenkern beruhen muss und nicht lediglich eine reine Vermutung darstellen darf (Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 152, Rz. 4; KK-Laufhütte, a.a.O., § 94 Rz. 8; LR-Schäfer, a.a.O., § 94 Rz. 12; BGH, Urteil vom 21.04.1988 - III ZR 255/86 -, NJW 1989, 96, 97 m.w.N.). Es ist jedoch nicht erforderlich, daß der Verdacht bereits auf eine oder mehrere bestimmte Personen als Täter hindeutet.

Der gegen die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bestehende Anfangsverdacht ist auch nicht zwingend davon abhängig, ob in jedem Verdachtsfall ein Verstoß gegen das in § 154 AO niedergelegte Prinzip der Kontenwahrheit in seiner gesetzlichen Ausprägung vorliegt. Auch anderweitig nicht gesetzlich untersagte Verhaltensweisen vermögen aufgrund ihres konkreten sozialen Zusammenhanges und ihrer Intention eine Beihilfe im strafrechtlichen Sinn darzustellen. Allerdings wird der Verstoß gegen eine Gesetzesvorschrift wie z. B. des § 154 AO im Regelfall als erhebliches Indiz für einen strafrechtlichen Hintergrund anzusehen sein. Andererseits kann auch bei einem festgestellten Verstoß gegen § 154 AO im Einzelfall ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten vorliegen. Es bedarf überdies keiner näheren Ausführung, daß Kreditinstitute das Funktionieren des Geldverkehrs sicherzustellen haben, ohne hierbei als Vormund oder Hüter ihrer Kunden aufzutreten. Auch die Grundsätze des sozialadäquaten Verhaltens und des erlaubten Risikos hindern aber die Strafbarkeit des Verhaltens eines Bankmitarbeiters dann nicht, wenn dem Kunden im konkreten Fall die Einrichtung eines Kontos, Depots o. ä. auf fremden, falschen oder erdichteten Namen zwecks Aufnahme von Steuerhinterziehungsgeldern bankseitig wenn ein Kunde im Zusammenhang mit vorgeschlagen wird, oder einer derartigen Kontoeröffnung bzw. -führung durch Bankmitarbeiter zumindest mit bedingtem Vorsatz in seinem Steuerhinterziehungsvorsatz konkret bestärkt wird (ähnlich: Kniffka, Die Durchsuchung von Kreditinstituten in Steuerstrafverfahren, wistra 1987, 309 ff. m. w. N.).

Dies gilt auch bei einer nach dem Wortlaut des § 154 AO an sich nicht zu beanstandenden Anlegung eines Kontos lediglich auf fremden Namen, ohne daß dieser falsch oder erdichtet ist, und gleichzeitiger ordnungsmäßiger Erfassung des Verfügungsberechtigten mit der Folge, daß bei einem Auskunftsersuchen eines Finanzamtes nach § 93 AO entsprechende Angaben durch das Kreditinstitut gemacht werden können. Es reicht nämlich aus, wenn der steuerpflichtige Bankkunde glaubt, durch die vorstehend dargestellte Art der Konteneinrichtung und -führung darauf eingezahlte Gelder dem Finanzamt besser verschleiern zu können und durch die ihm eingeräumte entsprechende Möglichkeit in einem dahingehenden Hinterziehungsvorsatz konkret bestärkt wird. Dafür, daß der beteiligte Bankmitarbeiter dies auch entsprechend versteht, bestehen z. B. dann Anhaltspunkte, wenn die Daten des benannten dritten Kontoinhabers nicht hinreichend festgehalten werden, seine Existenz nicht nachgewiesen wird und/oder eine nach § 26 SDSG erforderliche Mitteilung an ihn unterbleibt. Hinsichtlich der (nur) wegen ihrer strafrechtlichen Indizwirkung bedeutsamen Reichweite der Verbotsnorm des § 154 Abs. 1 AO und der Gebotsnorm des § 154 Abs. 2 AO besteht insbesondere im Fall der Errichtung eines Kontos auf den Namen eines Dritten keine völlige Übereinstimmung. Während es in dem gemeinsamen Ländererlass der Länderfinanzminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen vom 01.12.1969 noch hieß, ein Name sei im Sinne des damaligen § 163 AO (bereits) dann falsch, wenn es ihn zwar gebe, er aber nicht den Verfügungsberechtigten bzw. Gläubiger bezeichne (Zzt. nach OB 1970, 232; so auch Franzen/Gast/Samson-Gast de Haan , Steuerstrafrecht , 3. Aufl., München 1985, § 379 AO, Rz. 38 m. w. N.), ist es nach dem Einführungserlass zur AO 1977 vom 01.10.1976 (BStBL 1976 I, 576, 605) und dem Anwendungserlass zur AO (AEAO) v. 24.09.1987 (BStBL 1987 I, 664, 694), Ziff. 2 zu § 154, ausdrücklich zulässig, Konten auf den Namen Dritter zu führen, ohne daß es deren ausdrücklicher Zustimmung bedarf, wobei deren Existenz allerdings nachzuweisen ist. Kohlmann stellt klar (Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Köln 1990, zu § 379 AO 1977, Lieferung 09.07.1980, Rz. 56 f m. w. N.), daß ein Name falsch ist, wenn er demjenigen, der ihn führt, rechtlich nicht zusteht, wie z. B. der Mädchenname einer verheirateten Frau. Während das Auseinanderfallen von Kontoinhaber und Verfügungsberechtigtem allgemein als zulässig angesehen wird (Mösbauer, Steuergefährdung durch Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 AO, NStZ 1990, 475; earl Klos, Das ungelöste Problem des "Verfügungsberechtigten" im Sinne des § 154 Abs. 2 AO aus Sicht der Ermittlungsbehörden, wistra 1990, 42 mit umfangreichen Nachweisen aus dem abgabenrechtlichen Schrifttum; Kohlmann, a.a.O.), ist fraglich, wie weit sich in diesem Fall die Prüfungspflicht der Kreditinstitute nach § 154 Abs. 2 AO im einzelnen erstreckt. Forderte der Ländererlass vom 01.12.1969 (a.a.O.) noch eine Vergewisserung hinsichtlich des Inhabers und des Verfügungsberechtigten, lassen der Einführungserlass und der Anwendungserlass zur AO 1977 (jeweils a.a.O.) entsprechend dem Wortlaut des § 154 Abs. 2 AO die Vergewisserung hinsichtlich des Verfügungsberechtigten genügen und verlangen hinsichtlich des Dritten neben dem Existenznachweis nur das Festhalten der Angaben über Person und Anschrift. Das Schrifttum zeigt insoweit, ebenso wie hinsichtlich der Frage, wer als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 154 Abs. 2 AO anzusehen ist, ein uneinheitliches Bild (Mösbauer a.a.O.; Carl-Klos, a.a.O.; jeweils mit neuesten Nachweisen). Die genaue Reichweite der Prüfungspflicht kann im Rahmen der hier zu treffenden Beschwerdeentscheidung offen bleiben, da ein für das Vorliegen einer "Untersuchung" im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO hinreichender Tatverdacht gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, Kunden Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, nach den vorstehend dargestellten Kriterien unabhängig davon besteht, in welcher Intensität sich die Prüfungspflicht auf den dritten Konteninhaber erstreckt.

Wie sich aus der nachfolgenden Aufstellung von bislang ermittelten 36 Fällen im einzelnen ergibt, haben - mit unterschiedlichem Gewicht - eine Reihe von Mitarbeitern der Beschwerdeführerin an der Errichtung und Führung von Spar- und Termingeldkonten sowie eines Depots tatsächlich mitgewirkt, deren Gelder sämtlich in irgendeiner Form der Besteuerung entzogen worden sind. In allen Fällen fallen der formale Konteninhaber und der tatsächlich Berechtigte auseinander. Darüber hinaus wussten viele Konteninhaber nichts von den auf ihren Namen geführten Konten. Die Beschwerdeführerin räumt in diesem Zusammenhang Verstöße gegen § 26 BDSG selbst ein. Bei der Eröffnung von Konten auf entfernteste Verwandte oder Bekannte mit auswärtigem Wohnsitz drängt sich ein Steuerhinterziehungszweck geradezu auf. Teilweise existieren die Kontoinhaber nach dem bisherigen Ermittlungsstand überhaupt nicht; es erscheint ausgeschlossen, daß sich die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin in diesen Fällen entsprechend der zu verlangenden Mindestanforderung deren Existenz haben nachweisen lassen; dafür, daß dies nicht stets geschah, sprechen unvollständige oder ortsbekannt falsche Eintragungen, was wiederum ein bewusstes Beihilfeverhalten indiziert. Vergleichbares gilt hinsichtlich einer Reihe von Eintragungen bezüglich der Verfügungsberechtigten; es erscheint ausgeschlossen, daß beteiligte Bankmitarbeiter ihrer Prüfungspflicht genügt haben, wenn z. B. Konten auf Mädchennamen verheirateter Frauen eröffnet wurden; auch dies indiziert ein bewusstes Beihilfeverhalten. Gleiches gilt für weitere Eröffnungen unter falschem Namen, wodurch ein eventuelles Auskunftsersuchen nach § 93 AO möglicherweise ins Leere gegangen wäre. Hinzu kommt, daß es sich in vielen Fällen um am Sitz der Beschwerdeführerin bekannte Persönlichkeiten, oftmals um Gewerbetreibende oder Freiberufler mit überdurchschnittlichen Einlagebeträgen, handelte. Schließlich haben sich einige Kunden im Ermittlungsverfahren bzw. in Beschuldigtenvernehmungen dahin eingelassen, daß Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zur Verschleierung vor den Finanzbehörden zu den aufgezählten Eröffnungsvarianten geraten hätten.

Der gegen frühere und heutige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin bestehende strafprozessuale Anfangsverdacht, Beihilfe zu durch Kunden begangene Steuerhinterziehungen geleistet zu haben, gründet sich im einzelnen auf folgende tatsächliche Anhaltspunkte, die nach gegenwärtigem Ermittlungsstand folgenden 36 Fällen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugeordnet werden können:

1) Fall B

Herr B2 war bis zu seinem Tod im Jahre 1986 Aufsichtsratsmitglied der Beschwerdeführerin. Bereits im Jahre 1966 wurden Konten unter dem Namen "S9" eröffnet, hinsichtlich derer der Verdacht besteht, daß insoweit ein Verstoß gegen § 154 AO und deshalb ein Namensmißbrauch vorliegt. Am 11.12.1979 wurde seitens des Vorgenannten, der über mehrere Sparkonten bei der Beschwerdeführerin verfügte, das Konto ...# auf den Namen " M4" eröffnet, wobei der Bankangestellte S bestätigte, den Kontoinhaber M4 persönlich zu kennen; dieser habe den Antrag vor ihm unterschrieben. Demgegenüber hat Herr M4 unter dem 30.08.1989 geäußert, von einem derartigen Konto nicht zu wissen; Geschäftsbeziehungen zu der Beschwerdeführerin hätten von seiner Seite aus nie bestanden; Herr B2 sei in erster Ehe mit der Schwester seiner verstorbenen Mutter verheiratet gewesen; seit 1974 oder 1975 habe es nur 1 oder 2 Höflichkeitsbesuche gegeben, wobei über Geldangelgenheiten nicht gesprochen worden sei. In einem für dieses Sparkonto am 16.09.1984 abgeschlossenen Vertrag zugunsten Dritter, der bankseits von den Herren S und I2 unterschrieben ist, ist Frau B mit Wirkung zum 18.11.1985 als Begünstigte eingesetzt.

2) Fall C

Am 31.01.1984 eröffnete Frau C ein Termineinlagenkonto auf den Namen ihrer im Jahre 1967 geborenen Tochter D2 als Kontoinhaberin. Obgleich der Antrag von Frau C unterschrieben wurde, bestätigte der Bankmitarbeiter S, daß ihm der Kontoinhaber persönlich bekannt sei und vor ihm den Eröffnungsantrag unterschrieben habe. Frau C war auf dem Antrag als Gläubigerin und Verfügungsberechtigte aufgeführt.

3) Fall J C

Frau C unterhielt bis ins Jahr 1984 Konten auf den Namen ihrer volljährigen Tochter, H6 C. Weiter unterhielt sie Konten auf ihren Mädchennamen "L10". So weist das Sparkonto Nr. ...# als Kontoinhaberin "L10" und als Gläubigerin und Verfügungsberechtigte "J C6 aus. Unterschrieben ist dieser Antrag mit "L10". Auf Bankseite ist der Antrag von dem früheren Angestellten S unterschrieben. Die Kontoeröffnungskarte des Kontos Nr. ...#, ebenfalls lautend auf "L10" als Kontoinhaberin, konnte bislang nicht gefunden werden.

4) Fall Eheleute C2

Die Eheleute C2 unterhielten auf die frei erfundenen Namen "N5" und "E6" insgesamt 3 Konten. Im Fall "E6" sind die beiden Eröffnungskarten mit "E6" unterschrieben. Seitens des Unterzeichnenden Bankmitarbeiters T10 wurde auf den Eröffnungskarten bestätigt, daß ihm die als Verfügungsberechtigte und Gläubigerin eingetragene Frau C2 persönlich bekannt sei.

5) Fall Eheleute C10

In diesem Fall wurde im Jahre 1974 ein Sparkonto auf den Namen "N6" eröffnet, wobei es sich um den Vater der Frau C3 handeln soll. Es existieren unter dem Datum 03.01.1974 auf die Kontonummer ...# zwei Eröffnungskarten, die von verschiedenen Antragstellern unterschrieben sind, aber beide als Inhaber "N6" und als Verfügungsberechtigte die Eheleute C10 ausweisen. Seitens der Bank sind beide Karten von dem ehemaligen Angestellten S unterschrieben. Die später beschlagnahmte Karte weist handschriftliche Ergänzungen unter den Rubriken Geburtsdatum und Beruf des Inhabers auf.

6) Fall C4

Im Jahre 1973 eröffneten Herr C4 und seine im Jahre 1980 verstorbene Ehefrau ein Konto auf den Namen "C5". Bei letzterer handelte es sich um eine Verwandte des Herrn C4. Auf der Kontoeröffnungskarte ist kein Geburtsdatum und als Anschrift lediglich "... T11" eingetragen. Frau C5 war von dem Konto nichts bekannt. Am 13.01.1975 eröffneten die Eheleute C4 als Gläubiger und Verfügungsberechtigte ein weiteres Sparkonto auf den Namen "I8". Dieser Name ist frei erfunden. Der Eröffnungsantrag "C5" wurde von dem Bankangestellten W2, der Eröffnungsantrag "I8" von dem Mitarbeiter S unterzeichnet. Herr C4 hat bei seiner staatsanwaltlichen Vernehmung als Beschuldigter am 01.12.1989 geäußert, bei Eröffnung des letzteren Kontos seien ihm der Name I8 sowie die Anschrift vermutlich von Herrn S genannt worden.

7) Fall: C9

In den Jahren 1977-1981 eröffneten die Eheleute C9 5 Konten auf die Namen der nicht existierenden Personen "H7", "L6", "T12", "I9". Als Anschrift war teilweise "... C7-C11, C7er Str. ..." auf den Eröffnungsanträgen eingetragen, wobei im örtlichen Bereich bekannt ist, daß der Ortsteil C11 zur Gemeinde T13 und nicht zu C7 gehört. Bis auf den Kontoeröffnungsantrag hinsichtlich des Kontos Nr. ...# (L6) sind die Eröffnungsanträge von dem Bankmitarbeiter S unterschrieben. Auf dem Eröffnungsantrag hinsichtlich des Kontos Nr. ...# (L6), der von dem Bankmitarbeiter S3 unterzeichnet ist, ist vermerkt, daß die als Gläubiger und Verfügungsberechtigte eingetragenen Eheleute C9 Herrn S persönlich bekannt seien. Demgegenüber ist auf dieser Karte angekreuzt, daß der Kontoinhaber dem unterzeichnenden Mitarbeiter persönlich bekannt sei. Die entsprechende Rubrik ist auch auf dem Eröffnungsantrag des Kontos ...#, ebenfalls lautend auf Herrn L6 als Kontoinhaber, angekreuzt. Auf dem Kontoeröffnungsantrag hinsichtlich des auf den Namen I9 lautenden Sparkontos ist angekreuzt: "Die Existenz des Kontoinhabers ist mir persönlich bekannt".

8) Fall Eheleute E3

Erstmals im November 1965 eröffneten diese ein Konto auf den frei erfundenen Namen "Eheleute H, wobei der Eröffnungsantrag zum Konto Nummer ... dennoch zwei Unterschriften "H ausweist. Seitens des beteiligten Bankmitarbeiters S ist bestätigt, daß sich der Kontoinhaber durch Personalausweis ausgewiesen habe. Ein weiteres Konto auf "Eheleute H mit der Nummer #(#)... wurde im Jahre 1977 unter Beteiligung des Bankangestellten S eingerichtet; Mitte 1985 erhielt es die Nummer ...#. Ausweislich eines im Jahre 1981 hinsichtlich dieses Kontos geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter waren die Kinder der Eheleute E3 für den Fall des Todes des Kontoinhabers begünstigt. Als diesen im Jahr 1988 Kontovollmacht eingeräumt wurde, waren weiterhin als Kontoinhaber die "Eheleute H eingetragen, unterzeichnet wurde jedoch auf die Namen F2 und J E3. Seitens der Bank ist die Vollmacht vom 15.01.1988 durch Herrn S3 unterzeichnet. Herr E3 hat im Ermittlungsverfahren geäußert, der Name H sei frei erfunden gewesen; die Methode sei seinerzeit von einem ihm nicht mehr bekannten Bankbeamten aufgezeigt worden.

9) Fall E

Im Jahre 1977 eröffnete Herr E als Gläubiger und Verfügungsberechtigter auf den Namen "H8" unter Mitwirkung von Herrn S ein Sparkonto. Existent ist eine Person "O3 H4", dessen Patenonkel Herr E ist. Herr H4, heute "L11" erfuhr erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von diesem Konto. Auf der Kontoeröffnungskarte ist ausdrücklich vermerkt: "Gläubiger-Verfügungsrecht beachten".

10) Fall F3

Im Jahre 1976 wurde durch X5, T14, I10 und I11 F3 als verfügungsberechtigte Gläubiger ein Sparkonto auf den Namen "T15" unter Mitwirkung des Bankangestellten T16 eingerichtet. Nach einer Auskunft des Steuerberaters I2 der Familie F3 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ist der Name der tatsächlich existierenden Person "T17" seitens seiner Mandanten missbraucht worden.

11) Fall G2

Die Eheleute G2 - der Ehemann betreibt eine Zahnarztpraxis - unterhielten auf verschiedene Namen von Dritten, die hiervon keine Kenntnis hatten, Konten bei der Beschwerdeführerin. Bis auf "G6", dessen Existenz noch nicht ermittelt ist, handelt es sich um existierende Personen. Zwei Konten wurden auf den Namen "L12" geführt, wobei das erste Konto im Jahre 1977 eröffnet und im Jahre 1982 wieder aufgelöst wurde, das zweite Konto, das jedenfalls per 31.12.1988 noch bestand, im Jahre 1981 eröffnet wurde. Gläubiger und Verfügungsberechtigte waren I12 und H9 bzw. G2. Die Eröffnungskarten sind von den Bankmitarbeitern S3 und S unterzeichnet. Das spätere Konto war unter dem Namen "L12" nicht in der beschlagnahmten Gläubigerliste enthalten.

Am 25.10.1978 eröffneten die Eheleute G2 ein Sparkonto auf den Namen "Q2" unter Beteiligung des Bankmitarbeiters S. Am 04.09.1985 wurde ein weiteres Konto auf den Namen "Q3" unter Mitwirkung des Bankangestellten S3 eröffnet und mit diesem Namen unterschrieben. Aufgrund einer Vergleichsunterschrift bestehen Zweifel an der Echtheit dieser Unterschrift. Als Bevollmächtigte ist in letztgenanntem Fall Frau G2 mit entsprechender Unterschriftsprobe vermerkt. Im Jahre 1979 wurde ein Konto auf den Namen "S6 Q4" eingerichtet, und zwar unter Beteiligung des Bankangestellten S. In gleicher Weise wurden im Jahre 1981 Konten auf die Namen "I13 " und "G6", letzteres mit der Anschrift F4, C12er Str. ..., der Anschrift der Zahnarztpraxis, eingerichtet. Bereits im Jahre 1979 war ein Konto auf den Namen "I14 T18" eingerichtet worden, und zwar unter Beteiligung der Bankangestellten Frau I5. Bei Herrn T18 handelt es sich um einen Pfarrer, der die Familie G2 seelsorgerisch betreute und unter anderem deren Kinder getauft hat. Von dem Konto erfuhr er erst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. Nach dem bisherigen Ermittlungen wurden auf dieses Konto, ein Sparkonto, über 100 auf den Namen G2 eingereichte Schecks gutgeschrieben.

12) Fall H2

Die Eheleute H2 unterhielten auf 8 unterschiedliche fremde Namen (N E2, H10 und N7 H11, G7 geb. X6, G8, B3, J2 B3, D3 geb. X6, D4) Konten als Gläubiger und Verfügungsberechtigte. Eine Person D4, auf die Konten in den Jahren 1975 und 1977 eingerichtet wurden, und zwar unter Beteiligung von Herrn S, gibt es nach dem jetztigen Ermittlungsstand nicht. Nach den bisherigen Ermittlungen haben die übrigen als Kontoinhaber eingesetzten Personen die Kontoeröffnungsanträge persönlich unterzeichnet, wobei in dem Antrag hinsichtlich des Kontos Nr. ...# (N E2) vermerkt ist, offensichtlich durch den beteiligten Bankmitarbeiter S3, daß der Antragsteller, Frau E2, persönlich bekannt sei, und zwar "vorgestellt von Herrn X7 H2.

Bei den Kontoeröffnungen der Eheleute H2 waren entweder der Bankmitarbeiter S oder der Bankmitarbeiter S3 beteiligt.

13) Fall H3

Unter Beteiligung des Bankmitarbeiters S eröffnete Frau H3 als Gläubigerin und Verfügungsberechtigte In den Jahren 1974 und 1983 Konten auf die Namen "U2 S7", und zwar unter Missbrauch des Namens des am 29.06.1977 verstorbenen Herrn S7. Am 09.01.1989 erfolgte unter Beteiligung des Bankmitarbeiters S3 eine Erweiterung der Bevollmächtigung, wobei lediglich Frau H3 als Antragstellerin unterzeichnete.

14) Fall I15 I4

Der Vorgenannte eröffnete am 20.08.1970 unter Beteiligung der Bankmitarbeiterin Frau I3, die vermerkte, daß ihr der Gläubiger und Verfügungsberechtigte Herr I4 durch Herrn I2 vorgestellt worden sei, im Jahre 1985 zwei Konten auf den Namen "I16". Die Kontoeröffnungskarte des letztgenannten Kontos konnte bislang nicht aufgefunden werden. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die Namensdifferenz auf einen Schreibfehler beruhe, sprechen neben dem Verdacht der Hinterziehung eines Steuerbetrages von rund 400.000,00 DM aufgrund nicht angemeldeter Zuflüsse aus dem gewerblichen Bereich, die fehlende Eintragung eines Geburtsdatums und Berufes auf der Kontoeröffnungskarte 1970 sowie die dort vermerkte Phantasieanschrift.

15) Fall I17

Am 02.07.1979 eröffnete der Metzgermeister I17 als Gläubiger ein Sparkonto auf den Namen "Q5", eine seiner Angestellten. Der beteiligte Bankmitarbeiter war Herr T10.

16) Fall L

Am 28.06.1971 eröffneten Herr L4 und Frau L2 als Gläubiger und Verfügungsberechtigte ein Sparkonto auf den Namen "L" und zwar unter Beteiligung des Bankangestellten N8. Auf der Kontoeröffnungskarte ist vermerkt: "Im Falle unseres Ablebens ist Frau T geb. 10.09.1943 allein verfügungsberechtigt". Die Eheschließung von Frau L mit Herrn T8 erfolgte am 20.08.1971.

17) Fall L5

Im Jahre 1977 eröffnete Herr L5 als Verfügungsberechtigter und Gläubiger ein Sparkonto auf den Namen "L17", und zwar unter Beteiligung des Bankangestellten S. Eine Person L17 konnte bislang nicht ermittelt werden.

Im Jahre 1979 eröffnete Herr L5 ein weiteres Sparkonto auf den Namen einer nicht existierenden Person "C13", wobei der Eröffnungsantrag ebenfalls von dem Bankmitarbeiter S unterschrieben ist. Hinsichtlich beider Konten wurden am 29.02.1980 für den Fall des Todes des Kontoinhabers eine Verfügung zu Gunsten von N9 und H12 L5 zu je 1/2 vereinbart.

18) Fall L14

Am 04.10.1984 eröffnete Frau I ein Festgeldkonto über einen Betrag von rund 300.000,00 DM auf eigenen Namen und zeichnete auch als Bevollmächtigte. Der Eröffnungsantrag trägt die Unterschrift des Bankmitarbeiters I5. Frau I hat In einer Beschuldigtenvernehmung am 14.08.1990 erklärt, von den Herren S4 (Bauunternehmer) und L14 (Architekt) sei im Rahmen der Finanzierung eines Grundstückserwerbes vorgeschlagen worden, ein Konto auf den Namen I bei der Beschwerdeführerin einzurichten. Nach Errichtung des Kontos hätten beide Je 150.000,00 DM auf dieses Konto eingezahlt. Von ihr, Frau I sei lediglich die Unterschrift auf dem Eröffnungsantrag geleistet worden. Die Kontoauszüge habe sie ungeöffnet an Herrn S4 weitergeleitet. Die Verfügung über das Konto sei in der Weise erfolgt, daß sie Herrn L14 oder Herrn S4 unterschriebene Blankoschecks übergeben habe. Das Geld sei in den Räumen der Beschwerdeführerin seinerzeit von Herrn L14 nach Quittierung übergeben worden.

19) Fall M

Ab 1977 eröffnete Frau M mehrere Konten auf ihren Mädchennamen "G9". Als bevollmächtigte bzw. verfügungsberechtigte Gläubigerin war Frau M "M" vermerkt. In drei Fällen unterzeichnete der Bankmitarbeiter S die Konteneröffnungen, in einem Fall die Bankangestellte Frau I5.

20) Fall M2

Im Jahre 1963 eröffnete Frau M2 als Verfügungsberechtigte und Gläubigerin erstmals ein Sparkonto auf den Namen "L15", und zwar unter Mitwirkung einer zwischenzeitlich verstorbenen Bankmitarbeiterin. Im Jahre 1969 wurde die Eröffnungskarte unter Mitwirkung des Bankangestellten S erneuert, wobei Frau M2 mit ihrem Mädchennamen L15 unterschrieb. Bei einer erneuten Änderung im Jahre 1978 war als Anschrift die nach den bisherigen Ermittlungen nicht existierende Adresse T19, E7er Str. ..., eingetragen. Im Jahre 1979 wurde ein weiteres Konto auf den Namen L15 eröffnet, wobei Gläubiger und Verfügungsberechtigte D5 und X8 M2 waren. Bankseits wirkte Herr S3 mit. Die Eheleute M2 unterhielten auch weitere Konten unter ihrem eigenen Namen.

21) Fall N10

Im Jahre 1973 eröffneten die Eheleute I18 und S10 N10 ein Sparkonto auf den Mädchennamen der Ehefrau "F5". Bankseits wirkte Herr C14 mit.

22) Fall O

Im Jahre 1978 eröffneten die Eheleute O unter Mitwirkung des Bankangestellten S2 Konten auf den Namen "T20". Bei dem Vornamen handelt es sich um denjenigen von Frau O, der Familienname war erfunden. Das handschriftlich nachgetragene Geburtsdatum "..." ist dasjenige von Frau O. Bei der vermerkten Anschrift handelt es sich um eine alte Anschrift der Eheleute O. Diese haben sich in ihrer Beschuldigtenvernehmung am 07.08.1990 dahin eingelassen, die - nicht versteuerten - Vermögenswerte auf diesen Konten seien dort lediglich angelegt worden, da nicht habe bekannt werden sollen, welche Vermögenswerte im einzelnen in ihrem Besitz seien. Persönlich bei der Beschwerdeführerin bekannt, habe man sich an diese gewandt, könne jedoch nicht mehr sagen, ob der Vorschlag der Errichtung eines Kontos auf fremde Namen seinerzeit von der Bank gekommen sei. Aus dem gleichen Grund sei auch das Depot auf den Namen T21, den Geburtsnamen von Frau O, eingerichtet worden. Der Gläubiger dieses Depots war Herr O, der auch den Eröffnungsantrag unterschrieben hat. Obgleich die bis einschließlich 1987 beschlagnahmten Depotauszüge auf den Namen T21 lauteten, findet sich auf der Eröffnungskarte des Depots eine nicht abgezeichnete und nicht datierte Namensänderung von T21 auf O unter Hinzusetzung des Geburtsdatums #...

23) Fall S11

Die Eheleute S11 unterhielten 3 Konten auf den Namen ihrer volljährigen Tochter, unter anderem das Sparkonto ...#. Diesem Konto wurden mehrfach über Schecks Betriebseinnahmen aus dem Geschäft der Frau S11 gutgeschrieben.

24) Fall S2

Herr S2 ist Mitglied des Aufsichtsrates der Beschwerdeführerin. Im Jahre 1974 eröffneten die Eheleute I6 und S2 ein Konto auf den Namen " G4". Auf Seiten der Bank war Herr C14 beteiligt. Bei Herrn G4 handelte es sich um einen früheren Angestellten in der Firma S2, der keinerlei Beziehung zu diesem Konto hatte.

25) Fall T3

Nach dem bisherigen Ermittlungsstand gibt es in diesem Zusammenhang 6 Konten bei der Beschwerdeführerin. 2 Kontoeröffnungskarten, die mit T3 unterschrieben sind, lauten auf den Namen "S12", jedoch auf unterschiedliche Anschriften. Beteiligter Bankmitarbeiter ist in beiden Fällen Herr T10. Eine mit T3 unterschriebene Eröffnungskarte lautet auf den Namen "G10", wobei es sich um den Geburtsnahmen der M5 T3 handelt. Bankseitig hat hier ebenfalls Herr T10 mitgewirkt. Eine weitere Kontoeröffnungskarte unterschrieben mit D, dem Geburtsnahmen von Frau T3, lautet auf "Frau F G11 oder Frau D. Mitwirkende Bankanstellte war Frau G3. Ein weiteres auf die gleichen Namen lautendes Konto ist mit den Namen F G11 und D unterschrieben. Sie datiert vom 05.03.1986. Bankseitig hat in diesem Fall Herr M3 mitgewirkt. Dies trifft ebenfalls auf einen weiteren Kontoeröffnungsantrag vom 07.03.1988 zu, der auf die Inhaber S13 und D lautet. Auch dieser Antrag ist neben dem Namen S13 mit dem Namen D unterschrieben.

26) Fall T9

Frau T9 eröffnete als Gläubigerin und Verfügungsberechtigte in den Jahren 1976 und 1984 Konten auf den Namen "H13 Q", einer Verwandten. Die Karten sind von den Bankangestellten S bzw. N11 unterschrieben. Ausweislich eines Vertrages zugunsten Dritter vom 12.03.1985 war Begünstigte dieses Kontos für den Todesfall eine Frau L3.

27) Fall T4

Herr T4 eröffnete in den Jahren 1966, 1979 und 1980 Konten auf den Namen seines Neffen " T4", wobei eine verstorbene Bankmitarbeiterin, Herr S und Herr S3 bankseitig mitgewirkt haben. Bei der Eröffnungskarte aus dem Jahre 1979 trafen weder das eingetragene Geburtsdatum, der eingetragene Beruf, noch die eingetragene Adresse des Kontoinhabers zu.

28) Fall T5

Im Jahre 1975 eröffnete Frau T5 auf den Namen ihres Mädchennamens "K2" unter Mitwirkung des Bankangestellten S ein Sparkonto bei der Beschwerdeführerin. Im Jahre 1980 wurde das Konto auf den richtigen Namen umgeschrieben.

29) Fall Eheleute T22

Die Eheleute S6 und V3 T22 unterhielten als Verfügungsberechtigte und Gläubiger bei der Beschwerdeführerin 2 Sparkonten auf den Mädchennamen der Ehefrau "F6", wobei bei der Kontoeröffnung in einem Fall der Bankmitarbeiter S mitwirkte. Die Eheleute T22 unterhielten weitere Konten auf ihren eigenen Namen. Sie haben im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erklärt, Herr S von der Beschwerdeführerin habe sie darauf hingewiesen, doch ein Konto auf den Namen F6 (Mädchenname) anzulegen, "da das nicht irgendwo zu berücksichtigen sei". Durch diesen Hinweis hätten sie sich leiten lassen und auch die zukünftigen Konten nicht angegeben.

30) Fall G12 T6

Der Vorgenannte unterhielt bei der Beschwerdeführerin zwei Sparkonten auf den erfundenen Namen "C15". Bei der angeblichen Anschrift des Kontoinhabers handelte es sich um diejenige der Stadtverwaltung F4. Bei den Konteneröffnungen wirkten auf Seiten der Beschwerdeführerin die Herren T10 und M3 mit. Eines der Konten wurde während der bereits laufenden Ermittlungen am 23.03.1989 um 3 Jahre verlängert, wobei die Bankangestellten M3 und C16 mitwirkten. Herr T6 hat in einer Beschuldigtenvernehmung am 14.06.1989 geäußert, "den Bankangestellten (z. B. T10) war bekannt, daß der Name C15 von mir erfunden war."

31) Fall N12 T6

Der Vorgenannte eröffnete im Jahre 1977 ein Konto auf den Namen eines früheren Schulfreundes "C17". Dieser erklärte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, von dem Konto nie etwas gehört zu haben. Die Eröffnungskarte war bankseitig von Herrn I2 unterschrieben. N12 T6 hat sich in einer staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung am 19.07.1990 dahingehend eingelassen, im Jahre 1977 auf den Gedanken gekommen zu sein, ein verdecktes Sparkonto anzulegen. Aus diesem Grund sei er zu dem ihm persönlich bekannten Herrn I2 gegangen und habe diesem sein Ansinnen vorgetragen. Er habe vorgeschlagen, das Konto auf seinen in U3 wohnenden Schulfreund anzulegen. Herr I2 habe keine Einwände gegen diesen Weg gehabt. Jedenfalls müsse es sich so abgespielt haben, wobei er bemerken müsse, daß er heute keine allzu genaue Erinnerung mehr an den damaligen Vorgang habe. Das Sparbuch sei in der Folgezeit überwiegend bei der Bank verblieben. Kontenverfügungen seien nur unter Mitwirkung von Herrn I2 erfolgt. Diesem sei im Falle von Einzahlungen der Betrag in bar übergeben worden mit der Weisung, das Geld auf dieses Konto einzuzahlen.

32) Fall T2

Herr T2 unterhielt unter dem Mädchennamen seiner Ehefrau "N13" ein Konto, das unter Mitwirkung des Bankangestellten I5 eingerichtet worden war.

33) Fall U

Die Eheleute U eröffneten am 17.05.1978 und 10.01.1984 unter Mitwirkung der Bankangestellten S bzw. S3 Konten auf den Namen B4 N "E8". Als Person existent ist lediglich eine Frau N "E4", die unter der in den Eröffnungskarten eingetragenen Anschrift nie wohnhaft war. Gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, die unzutreffende Anschrift sei nicht etwa im Laufe des Ermittlungsverfahrens und aus dessen Anlass geändert worden, sondern vielmehr bei der Anlage eines neuen Kontos aufgefallen, spricht, daß die Eröffnungskarte aus dem Jahre 1984 nicht geändert wurde. Geändert wurde lediglich die Karte aus dem Jahre 1978, und zwar ausweislich des Datumsvermerks am 07.04.1989. Die wirkliche Frau E4 hat lediglich die Vornamen N D6, bei dem Vornamen B4 N handelt es sich um den Vornamen der Frau U. Entsprechendes gilt für das unter der Kontoinhaberin B4 N "E8" eingetragene Geburtsdatum "...". Durch ihren Steuerberater haben sich die Eheleute U im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dahin geäußert, daß die Eröffnung eines Sparkontos auf einen "anderen" Namen nach ihrer Meinung "auch aufgrund des Ratschlags der Bankangestellten" erfolgte.

34) Fall V2

Im Jahre 1977 eröffneten die Eheleute V2 bei der Beschwerdeführerin ein Sparkonto auf den Mädchennamen der Ehefrau "B5 L16", wobei der tatsächliche Vorname der Ehefrau "B6 " lautet. Mit diesem Vornamen war die Ehefrau V2 neben ihrem Ehemann als Gläubigerin und Verfügungsberechtigte vermerkt. Bei der Eröffnung wirkte der Bankangestellte S mit.

35) Fall X

Die Familie X betreibt in F4 ein Bauunternehmen. Die Herren L8 und K und sowie Frau X unterhielten eine Reihe von Konten unter dem Namen Dritter, die entweder von diesen Konten nichts wussten (S8, S14, A) oder bislang nicht ermittelt werden konnten (T23). Die Herren S8 und S14 waren frühere Studienkollegen des Herrn X3, der Ehemann der Frau A war ein weitläufiger Bekannter der Frau X. Am 05.04.1976 wurden - mit fortlaufenden Kontonummern - 4 Konten auf die Namen S14, N12 S8 und A unter Mitwirkung von Herrn S eröffnet. Herr S hat auf den Kontoeröffnungskarten lediglich bestätigt, daß ihm der bzw. die Verfügungsberechtigte jeweils bekannt gewesen sei. Im Jahre 1981 wurde ein weiteres Konto auf den Namen N12 S8, ebenfalls unter Mitwirkung des Bankangestellten S eröffnet. Hier ist vermerkt, der - nach der Kontoeröffnungskarte in C8 wohnhafte - Kontoinhaber habe den Kontoeröffnungsantrag vor ihm persönlich unterschrieben und sei ihm persönlich bekannt. Die Kontoeröffnungskarte trägt die Unterschrift von Herrn X2. Im Jahre 1979 wurde ein Konto auf den Namen "T23", eine bis jetzt nicht ermittelte Person, eröffnet, hinsichtlich derer der mitwirkende Bankangestellte C18 vermerkte, daß Sie vor ihm den Kontoeröffnungsantrag unterschrieben habe und ihm persönlich bekannt sei. Der Eröffnungsantrag trägt die Unterschrift von Herrn X3. Ein weiteres Konto auf den Namen "C19 A" wurde unter Mitwirkung des Bankangestellten S im Jahre 1983 eröffnet.

36) Fall X9

Der oben Genannte eröffnete im Jahre 1987 bei der Beschwerdeführerin ein Sparkonto auf den Namen "H14" unter Mitwirkung des Bankangestellten S. Im Jahre 1981 erfolgte eine Erneuerung der Karte, ebenfalls unter Mitwirkung von Herrn S. Ein weiteres Konto auf den Namen "H14" wurde im Jahre 1985 eröffnet; bankseitig trägt die zugehörige Eröffnungskarte keinerlei Unterschrift. Eine Person "H14" konnte bislang nicht ermittelt werden. Die angegebene Anschrift ... B7, U4 Str. ..., existiert nach den bisherigen Ermittlungen nicht.

Es liegt unter keinem Gesichtspunkt eine auf reine Vermutungen gestützte sogenannte "Ausforschungsbeschlagnahme" zur planmäßigen Suche nach "Zufallsfunden" vor.

Die Kammer verkennt nicht, daß eine nicht auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Beschlagnahme unzulässig ist (für den entsprechenden Fall bei einer Durchsuchung bereits Beschluss vom 01.07.1980 - 37 Qs 57/80 -, a.a.O.; LG Köln, Beschlüsse vom 31.08.1982 - 117 Qs 11/82 und vom 25.04.1983 - 117 Qs 3/83, jeweils a.a.O.; LG Arnsberg, Beschl. v. 27.06.1983 - 3 Qs 43/83, ZIP 1984, 889; LG Baden-Baden, Beschl. v. 16.05.1989 - l Qs 321/88, ZIP 1989, 766; Kniffka, a.a.O., 310; LR-Schäfer, a.a.O., § 94 Rz. 12 m.w.N.; KK-Laufhütte, a.a.O., § 94 Rz. 8; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 94 Rz. 8, § 152 Rz. 4). Vorliegend sind jedoch, wie bereits dargestellt, eine Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß Mitarbeiter der Beschwerdeführerin einer unbekannten Anzahl von Kunden Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet haben. Der auf die vorhandenen Anhaltspunkte gestützte Anfangsverdacht lässt sich nach Auffassung der Kammer - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht auf die Fälle beschränken, die rein zufällig bislang aktenkundig sind. Es griffe zu kurz und würde dem Legalitätsprinzip nicht gerecht, würde man hinsichtlich jedes weiteren denkbaren Falles lediglich von einer bloßen Vermutung ohne Tatsachengrundlage sprechen. Die ermittelten konkreten Verdachtsfälle stellen sich nicht aufgrund besonderer Umstände als singulär dar, sondern als Varianten eines bestimmten Tatmusters, wonach der Konteninhaber und der wahre Verfügungsberechtigte eines Spar-, Termingeldkontos oder Depots, wobei es sich lediglich um technisch unterschiedliche Formen der Geldanlage handelt, auseinanderfallen. Unzulässig wäre es nach Auffassung der Kammer, isoliert hiervon anhand der beschlagnahmten Unterlagen aufgrund bestimmter, mit dem vorgenannten Charakteristikum nicht zwingend verknüpfter Merkmale (z. B. der Guthabenhöhe) nach weiteren Hinterziehungsfällen im gesamten Kundenkreis der Beschwerdeführerin planmäßig zu suchen. Dies wäre allerdings in der Sache nicht anders zu beurteilen, als ein im Strafverfahren unzulässiges Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörde an eine Bank, alle Sparkonten ab einer bestimmten Kontenhöhe zu benennen, da dies auf eine Steuerhinterziehung hindeute. Dies würde bei fehlenden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten eine unzulässige Ermittlungsmaßnahme aufgrund einer bloßen Vermutung darstellen. Ebenso wäre es unzulässig, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, das an der Begehungsweise der Eröffnung und Führung von Konten auf falsche und/oder erdichtete Namen ausgerichtet ist, ohne tatsächliche Anhaltspunkte planmäßig nach völlig artverschiedenen, lediglich denkbaren Begehungsweisen, z. B. unzulässigen Abwicklungen über CpD-Konten, zu suchen. In beiden Fällen wäre insbesondere eine Abgleichung von Kontenständen mit Steuerakten unzulässig. Auch in diesen Fällen wäre allerdings das beteiligte Kreditinstitut mangels der Beeinträchtigung geschützter eigener Rechtspositionen wohl nicht befugt, dies im Rahmen einer Beschwerde gegen amtsrichterliche Beschlagnahmen von Bankunterlagen geltend zu machen. Insoweit wird im einzelnen auf die Ausführungen unter I verwiesen.

Soweit allerdings im Rahmen des bisherigen Ermittlungsverfahrens bei von Konteninhabern personenverschiedenen Verfügungsberechtigten andere Begehungsweisen aufgefallen sind, ohne daß hiernach separat planmäßig gesucht wurde (unzulässige Scheckgutschriften auf Sparkonten), handelt es sich um echte Zufallsfunde, die nach Auffassung der Kammer, aufgrund ihrer Typizität den Verdacht zu begründen geeignet sind, ihrerseits in einer unbekannten Vielzahl von Fällen vorgekommen zu sein. Die ermittelten Fälle sind soweit dies nach Aktenlage ersichtlich ist, nicht derartig an bestimmte spezielle Kunden geknüpft, daß von einer Beschränkung auf diese ausgegangen werden könnte. Ob dies in dem anders gelagerten Sachverhalt, der den Beschlüssen des Landgerichts Baden-Baden vom 16.05.1989 (a.a.O.) sowie des Landgerichts Köln vom 31.08.1982 und vom 25.04.1983 (jeweils a.a.O.) und des Landgerichts Arnsberg vom 27.06.1983 (a.a.O.) anders zu beurteilen war, mag dahinstehen. Jedenfalls im vorliegenden Fall kann von einer "Generalrevision" des gesamten Einlagegeschäfts der Beschwerdeführerin ohne konkrete Anhaltspunkte, wie durch diese gerügt, keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin unterliegt vielmehr dem Irrtum, aus den - aufgrund eines typischerweise auf eine geringe Fallanzahl beschränkten Anfangsverdachtes - naturgemäß vorhandenen Ermittlungslücken auf das gänzliche Fehlen eines Anfangsverdachtes schließen zu können (so auch LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.1989 - 111 Qs 121-123/84 - für den dort entschiedenen Fall). Auch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, daß die bislang ermittelten Fälle nicht die einzig aufgetretenen sind.

Sämtliche beschlagnahmten Unterlagen können auch im Sinne des § 94 StPO für die Untersuchung "von Bedeutung sein". Hierfür reicht eine potentielle Beweisbedeutung aus (Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 94 Rz. 6; KK-Laufhütte, a.a.O., § 94 Rz. 6; LR-Schäfer, a.a.O., § 94 Rz. 20).

Die sichergestellten Beweismittel sind zum Beleg von Fällen geeignet, in denen der formelle Inhaber eines Spar- oder Termingeldkontos bzw. eines Depots von dem tatsächlich Verfügungsberechtigten abweicht. Letzteres ist überwiegend in den Kontoeröffnungsunterlagen und Depotauszügen dokumentiert; andererseits bestehen teilweise Zweifel an der Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch der Authentizität von Eintragungen auf diesen; außerdem beziehen sich diese auf jeweils nur ein Konto. Beweisgeeignet sind daher auch die Alpha-Listen, Salden-Listen sowie die Gläubiger-Liste. Die Alpha-Listen enthalten zu einem bestimmten Stichtag Kundennamen in alphabetischer Reihenfolge, Kundenanschriften, Kontonummern und "Kundennummern". Die Salden-Listen enthalten - ebenfalls zu bestimmten Stichtagen - die geordneten Kontonummern, Namenskurzbezeichnungen, "Kundennummern" und Kontenstände. Die Gläubiger-Liste enthält nicht etwa parallel die Namen von Konteninhabern und hiervon verschiedenen Verfügungsberechtigten bzw. Gläubigern, sondern lediglich zu einem bestimmten Stichtag jeweils einen Namen in Verbindung mit einer Anschrift, dem "Kundennummern" und Kontonummern zugeordnet sind.

Hierbei ermöglichen insbesondere die hinsichtlich einer aufgeführten Person in den verschiedenen Listen teilweise nicht übereinstimmenden Kundennummern sowie die insoweit teilweise aufgeführten mehreren Kundennummern (nicht: Kontonummern) Hinweise auf Verschleierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für weitere, aus den Listen ersichtliche Kriterien, wobei der Abgleich auffälliger Konten mit den Eröffnungsunterlagen weitere Erkenntnisse zu liefern geeignet ist. Vergleichbares gilt auch hinsichtlich vorhandener Verfügungen für den Todesfall bzw. zu Gunsten Dritter. Die Stammnummernliste und der Kontenplan sind zur zeitlichen Verfolgung von Konten geeignet, deren Bezeichnung gewechselt hat. Den beschlagnahmten Beweismitteln fehlt auch nicht deshalb die Beweiseignung, weil ihrer Verwendbarkeit etwa ein Verwertungsverbot entgegenstünde. Ausgangspunkt für ein eventuelles Verwertungsverbot kann vorliegend nicht eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlagnahmebeschlüsse oder der Durchsuchungsbeschlüsse wegen formeller Mängel sein. Eine insoweit in Betracht kommende nicht hinreichende Bestimmtheit der Beschlüsse ist nämlich im Hinblick auf die durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten Vorgaben (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1976 - 2 BvR 294/76 -, NJW 1976, 1735; Beschl. v. 24.05.1977 - 2 BvR 988/75 -, NJW 1977, 1489; Beschl. v. 04.03.1981 - 2 BvR 195/81 -, NJW 1981, 971) zu verneinen. Angesichts des jeweiligen Ermittlungsstandes enthielten die Beschlüsse die erforderlichen Mindestangaben bezüglich des Tatvorwurfes und dessen Inhalt sowie hinsichtlich der in Rede stehenden Beweismittel (ebenso: Gutachten, S. 52 f).

Weiterhin dienen auch diese Beschlüsse ebensowenig einer unzulässigen systematischen Suche nach "Zufallsfunden", wie dies - wie bereits ausgeführt - aus heutiger Sicht von dem Ermittlungsverfahren insgesamt gesagt werden kann. Der Beschlussinhalt war vielmehr stets von einem auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhenden Anfangsverdacht getragen. Auch verstießen die Durchsuchungen und Sicherstellungen sowie die Beschlagnahmebeschlüsse nach dem jeweiligen Stand des Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht in solcher Weise gegen den mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß dies ein Verwertungsverbot zur Folge hätte, wozu hinsichtlich des Inhalts der tangierten Grundrechtspositionen und deren Gewichts für die vorzunehmende Abwägung auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden kann. Hinsichtlich der Durchsuchungen war ergänzend die nach Artikel 13 Abs. 1 GG auch für die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin gewährleistete "Unverletzlichkeit der Wohnung" in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen. Angesichts dessen, daß die Beweismittel auf gesetzmäßigem Wege zu gewinnen waren und die Durchsuchungen und Sicherstellungen nicht unter bewusstem Missbrauch eingeräumter Befugnisse erfolgten, besteht angesichts des sich ständig verstärkenden Tatverdachtes und der Schwere der Tat (zu diesen Kriterien LG Bonn, Beschl. v. 01.07.1980 - 37 Qs 57/80 -, a.a.O., 293) kein Verwertungsverbot der beschlagnahmten Unterlagen. Hierbei ist hinsichtlich der Tatschwere festzustellen, daß die vorliegend in Rede stehenden Beihilfehandlungen gerade wegen der besonderen Bedeutung der Kreditinstitute für die Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs und der ihnen damit zukommenden besonderen Verantwortung, die in § 30 a AO mittelbar zum Ausdruck kommt, von nicht unerheblichem Gewicht sind. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß die Ermittlungsbehörden gerade nicht in Form eines "Rundumschlages" vorgegangen sind, sondern - wie unter I dargestellt - stets schrittweise unter vorrangiger Ausnutzung von Kooperationsmöglichkeiten mit der Beschwerdeführerin. Soweit eventuelle Haupttäter wirksam das sogenannte "Amnestiegesetz" (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen, Art. 17 StRefG 1990 v. 25.07.1988, BGBI I 1988, 1093, 1128) in Anspruch genommen haben sollten, liegt insoweit ein persönlicher Strafaufhebungsgrund vor, der einer Verfolgung eventueller Beihilfehandlungen nicht entgegensteht. Die fortdauernde Beschlagnahme der sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin im Umfang der angefochtenen Beschlüsse verstößt schließlich auch nach heutigem Ermittlungsstand nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sämtliche Unterlagen sind, wie bereits ausgeführt, beweisgeeignet und damit geeignet, Beweismittel für das Strafverfahren zu sichern.

Ihre Beschlagnahme ist auch unter Berücksichtigung der berührten Grundrechtspositionen erforderlich im Sinne der Anwendung des geringstbelastenden Mittels. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß - bei aller bekundeten und praktizierten Kooperation der Beschwerdeführerin - eine Reihe ihrer Mitarbeiter, angefangen bei ihrem Vorstandsvorsitzenden, tatverdächtig sind. Auch vermag nur der Abgleich aller Unterlagen im Einzelfall einen Tatverdacht zu bestärken oder auszuräumen. In diesem Zusammenhang ist erneut das insgesamt nur schrittweise Vorgehen der Ermittlungsbehörden bedeutsam. Gerade um möglichst schonend vorzugehen, wurde zunächst auf eine Beschlagnahme der Eröffnungsunterlagen verzichtet; die Alpha-Listen, Salden-Listen sowie die Gläubiger-Liste liegen der Bank zwischenzeitlich entweder als Doppel, als Kopie oder verfilmt vor, ebenfalls die Verträge zu Gunsten Dritter und die Verfügungen für den Todesfall sowie die Depotauszüge. Sämtliche Eröffnungsunterlagen betreffen heute erledigte Vorgänge, die normalerweise im laufenden Geschäftsbetrieb nicht benötigt werden; außerdem befinden sich diese überwiegend wieder in Räumen der Beschwerdeführerin, so daß diese sie ungehindert einsehen und kopieren kann. Neben diesen stehen der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anforderung auch sämtliche anderen beschlagnahmten Originalunterlagen zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien zur Verfügung.

Die fortdauernde Beschlagnahme der Unterlagen ist auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt für den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß die Schwere der Straftat, die Stärke des Tatverdachtes und die Ergiebigkeit der Beschlagnahme das gesamte Ausmaß der hierdurch bedingten individuellen Einbußen der Beschwerdeführerin überwiegen (zu den Abwägungskriterien grdl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 - BVerfGE 20, 162 ff., 186 f ) .

Als von den Beschlagnahmen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG tangierte Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin kommen - deren allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), insbesondere in der Ausprägung als "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" im Rahmen des verfassungsrechtlichen Datenschutzes in Verbindung mit dem Bankgeheimnis und dem Grundgedanken des § 30 a AG, - ihr Recht auf Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), - und ihr Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) in Betracht. Im Hinblick darauf, daß das Bundesverfassungsgericht die Einziehung der "Instrumenta et producta sceleris" als traditionelle Beschränkung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ansieht (Beschl. v. 12.12.1967 - 2 BvL 14/62, 3164, 11/65, 15/66 und 2 BvR 15/67; BverfGE 22, 387, 422), muss dies erst recht für eine vorübergehende Beschlagnahme nach § 94 StPO gelten (Gutachten, Seite 29). Diese Beschränkung wegen des Erfordernisses einer wirksamen Strafverfolgung ist allerdings ihrerseits auf den Spielraum in den Grenzen innerhalb der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Die Beschlagnahme tangiert die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG), die beschränkt werden kann, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 569/56 - BVerfGE 7, 377, 405). Solche stellen die Regelungen der §§ 94 ff. StPO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dar (Gutachten, Seite 27). Das zwischenzeitlich mit Verfassungsrang anerkannte Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" (BverfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83-, BVerfGE 65, 1 ff., BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11183 und 15/83 - BVerfGE 67, 100 ff.) dürfte nach Art. 19 Abs. 3 GG auch der Beschwerdeführerin als juristischer Person zustehen (Gutachten, Seite 43). Das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) tritt nach dem Grundsatz der Spezialität dann hinter dieses zurück. Insoweit ist bereits hier festzuhalten, daß sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hierauf aber nur insoweit berufen kann, als sie selbst beschwert ist, d. h. als es um ihre eigene informationelle Selbstbestimmung und nicht um die ihrer Kunden geht. Die Beschwerdeführerin kann insoweit nicht als deren Sachwalterin auftreten. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern hat hinter Normen, die im überwiegenden Allgemeininteresse liegen, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückzutreten (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, a.a.O., 43 f). Die Kammer sieht § 94 Abs. 1 StPO in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch heute noch als derartige, hinreichend bestimmte Eingriffsermächtigung im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung an, und zwar auch vor dem Hintergrund der §§ 98 a und 98 b des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1988 (StVÄG 1988), die eine Regelung für die sogenannte "Rasterfahndung" enthalten. Zum einen sieht die Kammer die Ermittlungsmaßnahmen im vorliegenden Fall nicht als Rasterfahndung im Sinne des Änderungsentwurfs an, so daß auch die - im übrigen bereits durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebotene (L/R-Schäfer, a.a.O., § 94 Rz. 17; KK-Laufhütte, a.a.O., § 94 Rz. 7) - Einschränkung der Zulässigkeit auf bestimmte schwere Straftaten, im wesentlichen wohl die Katalogtaten des § 100 a StPO, entfällt. Vorliegend ging es gerade nicht darum, aus einer unbeschränkten Vielzahl von Personen aufgrund eines bestimmten Rasters einzelne Tatverdächtige herauszufiltern. Der Kreis der potentiellen Tatverdächtigen war vielmehr von vornherein auf die überschaubare Zahl der unschwer zu ermittelnden ehemaligen und heutigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin eingegrenzt. Unbekannte Haupttäter (selbst insoweit ist die Zahl bei knapp 20.000 Spar-, Festgeld- und Sparbriefkonten nach der Salden-Liste 1988 unter Berücksichtigung vielfach vorhandener mehrerer Konten einzelner Kunden auf einige 1.000 Personen begrenzt) wurden nur insoweit in die Ermittlungen einbezogen, als sich aufgrund bestimmter typischer Merkmale der Verdacht einer Beihilfehandlung ergab. Zum anderen sieht die Kammer die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist für eine Neuregelung jedenfalls noch nicht als abgelaufen an (so auch L/R-Schäfer, a.a.O., § 94 Rz. 17 mit Nachweisen auch der Gegenauffassung; für den Polizeibereich entsprechend: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.1990 - 1 C 42/83-, NJW 1990, 2761, 2764; eine gesetzl. Neuregelung gar nicht für erforderlich hält: KK-Laufhütte, a.a.O., § 94 Rz. 7). Hinsichtlich des Datenschutzes im allgemeinen liegt bei einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden und den Voraussetzungen des § 94 StPO gerecht werdenden Beschlagnahme eine befugte Offenbarung vor. Das Bankgeheimnis steht einer den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrenden Beschlagnahme auf der Grundlage des § 94 Abs. 1 StPO nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 161 Rz. 3 f und § 94 Rz. 20, KK-Müller, a.a.O., § 161 Rz. 8). Das Bankgeheimnis, mag dies nun einen rein privatrechtlichen Hintergrund haben oder auch im öffentlichen Interesse liegen (vgl. § 30 a AO sowie den "Bankenerlass" vom 31.08.1979, BStBL I, 590), ist als nicht zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung gehörender Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit auch letzterenfalls nur insoweit gewährleistet, als nicht überwiegende Interessen der Allgemeinheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Vorrang beanspruchen. Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das Bankgeheimnis nur eine faktische Begrenzungswirkung hat, indem das Entstehen eines Tatverdachts verhindert werden soll, nicht aber dessen Ausschaltung, sobald er konkret vorliegt (so zu Recht Kniffka, a.a.O., Seite 312). Andernfalls hätte mit der Einführung des § 30 a AO bei Verstößen hiergegen auch die Steuerpflicht bzw. § 370 AO außer Kraft gesetzt werden müssen. Dies heißt selbstverständlich nicht, daß § 30 a AO im Rahmen seines Anwendungsbereiches nicht zu beachten wäre und seine Verletzung unter Umständen ein Verwertungsverbot zur Folge haben kann. Das Steuergeheimnis steht nach ausdrücklicher Regelung in § 30 AO im Falle eines konkreten Anfangsverdachtes einer Steuerstraftat einer Beschlagnahme nach § 94 Abs. 1 StPO im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und einer Verwertung daraus gewonnener steuerlicher Daten nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergeheimnis als solchem keinen Grundrechtscharakter beigemessen, sondern es nur insoweit als verfassungsgemäßig gesichert angesehen, als es weitere Grundrechte, z. B. Art. 2 Abs. I, 1 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG verbürgt (Urteil v. 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 und 15/83, a.a.O., Seite 142; vgl. auch Bandemer, Zufallsfunde bei Zollkontrolle - Zweifel in der Zwangslage, wistra 1988, 136, 139). Auf der Basis des vorstehend aufgezeigten Gewichts der tangierten Grundrechtspositionen der Beschwerdeführerin ist die fortdauernde Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin bei einer diesem Gewicht Rechnung tragenden Gesamtabwägung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die in dem Bedürfnis nach wirksamer Strafverfolgung und funktionstüchtiger Rechtspflege zum Ausdruck kommenden wichtigen Interessen der Allgemeinheit überwiegen bei der Stärke des Tatverdachts und der Tatschwere im vorliegenden Fall - unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Ermittlungsverfahrens - die aufgrund der Beschlagnahme beeinträchtigten rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin, auch soweit deren Grundrechtspositionen in dem aufgezeigten Umfang betroffen sind. Das Recht der Beschwerdeführerin auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die Beschlagnahme von vornherein nur insoweit berührt, als diese den Ermittlungsbehörden Einblicke in Daten ermöglicht haben, die primär der Beschwerdeführerin selbst zustehen. Demgegenüber beklagt die Beschwerdeführerin in erster Linie das Bekanntwerden bzw. die Auswertung von Daten ihrer Kunden. Soweit sie sich insoweit auf das Steuergeheimnis beruft, sind durch die Kontendaten in erster Linie ebenfalls die steuerlichen Verhältnisse der Kunden betroffen, dies überdies nur mittelbar, da deren eigentliche Steuerakten nicht Gegenstand der angefochtenen· Beschlagnahmebeschlüsse sind. Als beeinträchtigte Grundposition der Beschwerdeführerin verbleibt im Zusammenhang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung insbesondere der im sogenannten "Bankgeheimnis" gewährleistete Regelungsbereich. Hierzu wurde bereits ausgeführt, daß hiermit vor allem das Entstehen eines Tatverdachtes verhindert, nicht aber die Verwertbarkeit eines einmal in rechtmäßiger Weise gewonnenen Tatverdachtes ausgeschlossen werden soll. Hinsichtlich der berührten Grundrechte der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) hat die Beschwerdeführerin bislang selbst keine über die mit der Beschlagnahme zwingend verbundenen Beeinträchtigungen hinausgehenden Beeinträchtigungen vorgetragen, beispielsweise, daß hierdurch ihr Geschäftsbetrieb konkret erschwert oder ihr Umsatz zurückgegangen sei. Der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang eine Berufung darauf versagt, ihre Wettbewerbslage gegenüber Konkurrenzinstituten sei beeinträchtigt, da diese in der entsprechenden Situation eine Beschlagnahme ebenfalls hinzunehmen hätten (ähnlich aus finanzgerichtlicher Sicht entsprechend auch BFH, Urteil vom 24.03.1987 - VII R 30/86-, wistra 1987, 302, 304). Im übrigen ist in Rechnung zu stellen, daß die beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin fast sämtlich als Doppel, in Kopie oder verfilmt zur Verfügung stehen und eine Einsichtnahme in Originalunterlagen stets möglich ist; auch werden die Unterlagen im laufenden Betrieb der Beschwerdeführerin nur in Ausnahmefällen benötigt. Weiterhin haben die Ermittlungsbehörden primär die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gesucht und erst bei Reibungsverlusten zum Mittel der Beschlagnahme gegriffen und auch dann hiervon nicht in Form eines "Rundumschlages" Gebrauch gemacht, sondern dieses im Gegenteil so schonend wie möglich eingesetzt. So wurden konkrete Kontenunterlagen - abgesehen von den Verträgen zu Gunsten Dritter und den Verfügungen für den Todesfall - zunächst nicht und später lediglich in Form bereits erledigter Kontoeröffnungsanträge beschlagnahmt, die sich überdies zum größten Teil zwischenzeitlich wieder in den Räumen der Beschwerdeführerin befinden. Die verbleibende Beeinträchtigung von Grundrechtspositionen, die die Kammer nicht geringschätzt, muss hinter dem Erfordernis einer funktionsfähigen Strafrechtspflege, wie es in § 94 StPO zum Ausdruck kommt, zurücktreten. Gegen eine Reihe von ehemaligen und heutigen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin besteht, wie dargestellt, ein - teilweiser erheblicher - Tatverdacht, der sich in jeder Phase des Ermittlungsverfahrens auf hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gründete und nicht aufgrund bloßer Vermutungen in unzulässiger Weise gewonnen worden ist. Auch die Schwere der eventuellen Beihilfehandlungen zur Steuerhinterziehung ist nicht unerheblich. Allgemein darf der durch Steuerhinterziehung verursachte Schaden für die Allgemeinheit auch im Lichte der neueren Gesetzgebung nicht heruntergespielt werden; so sollen sowohl der "Bankenerlass" (a.a.O.) bzw. § 30 a AO als auch das sogenannte "Amnestiegesetz" (a.a.O.) letztlich die ordnungsgemäße Versteuerung im Rahmen der Steuergesetze verbessern und nicht etwa verhindern. Im vorliegenden Fall sind nach vorläufigen Erkenntnissen in den dargestellten 36 Einzelfällen bislang Bankguthaben in Höhe von

7.092.801,-- DM

per 01.01.1984

7.304.365,-- DM

per 01.01.1985

6.378.431,-- DM

per 01. 01.1986

5.918.025,-- DM

per 01.01.1987,

insgesamt mithin i.H.v. über 25.000.000,-- DM, der Besteuerung entzogen worden. Hinzu kommt, daß die in Rede stehenden Beihilfehandlungen gerade wegen der besonderen Bedeutung der Banken für den Geldverkehr und der hieraus resultierenden Verantwortung, die in § 30 a AO mittelbar zum Ausdruck kommt, von nicht unerheblichem Gewicht sind.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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