ArbG Bonn, Urteil vom 07.03.2019 - 3 Ca 1255/18
Fundstelle
openJur 2019, 26172
  • Rkr:

1. Mit einem Teilnehmer an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III, der während der Maßnahme als Berufskraftfahrer arbeitet, ist regelmäßig ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

2. Auch wenn die Parteien die Tätigkeit als "Praktikum" vereinbaren, ist die Tätigkeit vergütungspflichtig, wenn sie nicht gem. § 22 Abs. 1 MiLoG vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen ist.

3. Eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III ist nicht von der Ausnahmereglung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 MiLoG umfasst.

Tenor

1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 917,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2018.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %.

4. Streitwert: 3.442,00 €.

5. Die Berufung wird gem. § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war in der Zeit vom 5. März bis 19. März 2018 bei der Beklagten, die ein T. betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt.

Mit der bei Gericht am 21. Juni 2018 eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche für seine Tätigkeit geltend. Vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger hatte die Beklagte ein Stellenangebot für einen Lkw-Fahrer veröffentlicht. Daraufhin bewarb sich der Kläger bei der Beklagten und erhielt am 28. Februar 2018 die Aufforderung, sich beim Geschäftsführer der Beklagten am 1. März 2018 vorzustellen. Der Verlauf des Vorstellungsgespräches ist zwischen den Parteien streitig, ebenso wie der Inhalt der in diesem Vorstellungsgespräch getroffenen Vereinbarung über eine Vergütung und den Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Die Beklagte hatte sich dann mit dem K. in Verbindung gesetzt, von dem der Kläger Leistungen bezog, und angefragt, ob es für die Tätigkeit des Klägers für "Probearbeiten" für zwei Wochen einen Eingliederungszuschuss gäbe. Am 5. März 2018 notierte ein Mitarbeiter des K. den Inhalt eines Telefonates mit einer Mitarbeiterin der Beklagten. Nach diesem Vermerk war zwischen dem K. und der Beklagten eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber gemäß § 45 SGB III besprochen worden. Am 26. März 2018 berichtete die Beklagte gegenüber dem K. über die Tätigkeit des Klägers vom 5. März bis 19. März 2018 und über die Tatsache, dass der Kläger in ein Beschäftigungsverhältnis wegen fehlender Einsatzbereitschaft und Motivation nicht übernommen worden sei. Mit Datum vom 11. April 2018 teilte das K. der Beklagten mit, dass für den Kläger eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Arbeitgeber für die Zeit vom 5. März bis 19. März 2018 in Vollzeit bewilligt worden sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Es sei ein Stundenlohn von 14,00 € netto und ein Spätdienstgeld von für 24,00 € pro Tag vereinbart worden. Der Kläger habe dann 112 Stunden in der Zeit vom 5. März bis 19. März 2018 für die Beklagte gearbeitet, woraus sich ein Entgeltanspruch i. H. v. 2.162,00 € netto = 3.442,00 € brutto ergebe.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag i. H. v. 3.442,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Kläger nicht als Arbeitnehmer für sie tätig geworden sei. Vielmehr sei im Rahmen der Maßnahme des K. die Tätigkeit als Praktikant vereinbart worden.

Die Beklagte bestreitet auch eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung. Vielmehr würde bei der Beklagten ein Grundlohn von 1.850,00 €, ein Verpflegungsmehraufwand i. H. v. 696,00 € sowie eine betriebliche Altersversorgung i. H. v. 100,00 € gezahlt. Außerdem habe der Kläger bei seiner Aufstellung über die Beschäftigungszeiten Pausen nicht mit berücksichtigt. "Spätdienste" würden bei der Beklagten auch nicht bezahlt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 611 a Abs. 2 BGB zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zwischen den Parteien ein vergütungspflichtiges Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

a) Dabei ist zunächst festzustellen, dass die von dem Kläger als Lkw-Fahrer ausgeübte Tätigkeit die klassische Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Sinne von § 611 a Abs. 1 BGB ist. Die Beklagte hat auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger nicht weisungsgebunden und nicht in dem Betrieb der Beklagten eingebunden gewesen sein mag.

b) An dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermag auch nicht zu ändern, dass für den Kläger nachträglich eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gemäß § 45 SGB III bewilligt worden ist. Nach der Ausgestaltung des § 45 SGB III ist während der bewilligten Maßnahme der Kläger Maßnahmeteilnehmer und die Beklagte Maßnahmeträger gewesen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Maßnahmeteilnehmer und dem beauftragten Träger der Maßnahme ist regelmäßig privatrechtlicher Natur. Der Maßnahmeträger übt insbesondere keine Hoheitsgewalt aus und nimmt keine Verwaltungsfunktionen war (vgl. Juris PK § 45 SGB III Rn. 292).

c) Auch ein privatrechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art ohne Vergütungspflicht der Beklagten scheidet vorliegend aus.

aa) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass der Kläger im Rahmen eines "Praktikums" für die Beklagte tätig geworden sei, und ihm dies auch ausdrücklich vor Arbeitsantritt erklärt worden sei, so hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eine gesetzliche Definition von Praktikanten hinterlegt, die auf das Vertragsverhältnis der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht zutrifft. So hat die Beklagte entgegen des Vortrags des Klägers nicht vorgetragen, dass die Beschäftigung des Klägers vorrangig zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dargestellt hat. Vielmehr ist der Kläger nach dem Vortrag der Parteien vollwertig als Fahrer eingesetzt worden.

bb) Darüber hinaus wäre auch ein Praktikum gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG vergütungspflichtig, da ein Ausnahmefall für die Vergütungspflicht nicht vorliegt.

Tätigkeiten während einer Maßnahme nach § 45 SGB III sind nicht im Katalog der Ausnahmen des Anwendungsbereichs nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG. Es handelt sich bereits nach dem Wortlaut nicht um eine Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MiLoG.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hier eine Regelungslücke hinterlassen hätte, so dass die Ausnahme von der Vergütungspflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MiLoG auch für Teilnehmer an Maßnahmen nach § 45 SGB III gelten müsste. Anhaltspunkte hierfür finden sich in der Gesetzesbegründung (vgl. BT Drucksache 18/1558, Seite 42) nicht. Hier wird in Bezug auf § 54 a SGB III ausgeführt, dass es entbehrlich sei, berufspraktische Phasen im Rahmen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch... in den Katalog des Satzes 2 aufzunehmen. Hinweise, dass der Arbeitgeber alle Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB III in den Katalog des § 22 Abs. 1 Satz MiLoG aufnehmen wollte, enthält diese Formulierung nicht. Gerade angesichts des erheblichen politischen Streits über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestlohns an Praktikanten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die enge Ausnahme für Maßnahmen nach § 54 a SGB III in § 22 Abs. 1 MiLoG aufgenommen hat. Andernfalls hätte die Formulierung aus der Gesetzesbegründung für "alle Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III" nahegelegen.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 22 Abs. 1 Nr. 4 MiLoG gilt die Ausnahme für die Zahlung eines Mindestlohnes nicht für Praktikanten innerhalb einer Maßnahme nach § 45 SGB III. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten in der Zeit vom 5. März bis 19. März 2018 ist daher von § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MiLoG nicht umfasst.

Daher steht dem Kläger dem Grunde nach eine Vergütung gemäß § 611 a Abs. 2 BGB zu.

2. Die Klage ist nur i. H. v. 917,00 € brutto begründet.

Für den Umfang der Arbeitsleistungen in einem Vergütungsprozesses ist der Arbeitnehmer darlegungs -und beweispflichtig. Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht in vollem Umfange nachgekommen.

Soweit man seine Auflistung der geleisteten Arbeitszeiten in der Anlage des Schriftsatzes vom 19.Oktober 2018 als Vortrag überhaupt zulässt, ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, da der Kläger nach eigenem Vortrag Pausen während seiner Arbeitstätigkeit nicht in die Auflistung mit aufgenommen hat. Nach dem Vortrag der Beklagten, die die Arbeitszeiten des Klägers ebenfalls nicht hinreichend substantiiert bestritten hat, sind aber während der Arbeitszeiten des Klägers in erheblichen Umfange Pausen angefallen.

Unstreitig ist allerdings, dass der Kläger an den vom ihm angegebenen Tagen gearbeitet hat. Mangels weiterer Angaben und angesichts des von beiden Parteien nur lückenhaften Vorbringens hat die Kammer die Arbeitszeiten des Klägers angesichts der Regelungen des § und des § 4 ArbZG ermittelt. Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften waren an neun Tagen jeweils zehn Stunden und für den 20. März 2018 aufgrund des Vortrages des Klägers vier Stunden zu berücksichtigen. Von dieser Arbeitszeit waren die gesetzlichen Pausen in einem Gesamtumfang von 6,75 Stunden in Abzug zu bringen. Danach verblieben 87,25 vergütungspflichtige Arbeitsstunden. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, war für die Berechnung der Vergütungshöhe die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB heranzuziehen, die nach dem eigenen Vortrag der Beklagten regelmäßig 1.850,00 € brutto beträgt. Die weiteren Vergütungsbestandteile (Verpflegungsmehraufwand und betriebliche Altersversorgung) konnten nicht berücksichtigt werden. Nach dem streitigen Vortrag der Parteien über die Arbeitszeiten konnte nicht festgestellt werden, ob für den Kläger ein Verpflegungsmehraufwand in Frage kommt. Aufgrund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses war auch ein Beitrag für die betriebliche Altersversorgung nicht heranzuziehen.

Letztlich verbleibt ein Anspruch des Klägers für 87,25 Stunden i. H. v. 917,00 € brutto.

In dieser Höhe war der Klage stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 285, 286 und 288 Abs. 1 BGB.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der Klageforderung.

Aufgrund der grundsätzlichen Frage der Vergütungspflicht einer Tätigkeit während einer Maßnahme nach § 45 SGB III war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Köln

Blumenthalstraße 33

50670 Köln

Fax: 0221 7740-356

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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