OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 25.06.2014 - VI-U (Kart) 46/13
Fundstelle
openJur 2019, 26098
  • Rkr:
Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. September 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1., 2., 3. und 4.b) zurückgewiesen.II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über kartellrechtliche Belieferungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.

Die am 1. Dezember 2005 von den Gesellschaftern B. und T. gegründete Klägerin bezeichnet sich als Internethändlerin von vorzugsweise mittel- bis hochpreisigen Matratzen und Bettwaren. Diesen Handel will sie selbst bis Anfang 2010 unter der Internetadresse www...de betrieben haben. Sie will von ihrer Gründung an das Handelsgeschäft von der B. & T. GbR (fortan: Vorgängergesellschaft) übernommen haben, die das Geschäft zuvor seit dem Jahr 2004 unter der vorbezeichneten Internetadresse sowie der weiteren Adresse www...com geführt hatte. Die Gesellschafter der Vorgängergesellschaft und die Gründungsgesellschafter der Klägerin sind personenidentisch.

Der Online-Handel mit Bettwaren ist ferner von zahlreichen Schwestergesellschaften der Klägerin betrieben worden. Von diesen sind (auch) nach dem Marktaustritt der Klägerin in 2010 zumindest fünf Unternehmen aktuell am Markt tätig; hierbei handelt es sich um die im August 2006 gegründete Q. GmbH, die im Oktober 2006 gegründete M. GmbH, die im August 2008 gegründete C. GmbH, die im März 2010 gegründete A. GmbH und die im April 2011 gegründete V. UG.

Die Beklagte ist Herstellerin von Matratzen und anderweitigen Bettwaren, die sie über den Einzelhandel vertreibt. Zu ihrer Produktpalette gehören u.a. unter der Marke "R." gehandelte Matratzen.

Die Beklagte hat die Klägerin nie direkt mit ihren Produkten beliefert und lehnt dies auch ab. Ebenso wenig bestehen gegenwärtig Lieferbeziehungen zwischen der Beklagten und den fünf vorbezeichneten Schwestergesellschaften der Klägerin. Die Klägerin wirft der Beklagten in diesem Kontext einen Missbrauch von Marktmacht vor. Ihrer Behauptung nach soll die Lieferverweigerung darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte seit Langem den von ihr belieferten Einzelhändlern bei der Weiterveräußerung die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen abverlange, sie -die Klägerin- indes hierzu nie bereit gewesen sei. Aus gleichen Gründen habe -so die Klägerin- die Beklagte im Laufe des Jahres 2005 eine vormals aufgenommene Lieferbeziehung mit der Vorgängergesellschaft zurückgefahren und schließlich beendet; hierdurch seien der Vorgängergesellschaft wegen stornierter Warenbestellungen ihrer Endkunden Gewinne in Höhe von zumindest ... € (erstinstanzliche Behauptung: ... €) entgangen.

Weiteren Behauptungen der Klägerin zufolge soll die Beklagte "systematisch" und mit Erfolg ihre -der Klägerin- Verdrängung aus dem Bettwarenhandel betrieben haben:

Sie behauptet insoweit Boykottaufrufe der Beklagten gegenüber anderen Herstellern von Bettwaren. Verrufene sei sie selbst und seien zum anderen Dritthändler gewesen, von denen sie (die Klägerin), Waren der Beklagten bezogen habe (Schleichbezug). Die Klägerin reklamiert ihr hierdurch entstandene, indes noch nicht bezifferbare Schäden.

Des Weiteren soll die Beklagte den Einkaufsverband N. GmBH (M.) aufgefordert haben, sie -die Klägerin- nicht als Mitglied aufzunehmen und zudem die P. GmbH, eine ihrer Schwestergesellschaften, auszuschließen, nachdem diese als eine ihrer Schleichbezugsquellen enttarnt worden sei. Ferner habe die Beklagte auf andere Händler von Bettwaren eingewirkt, damit diese gegenüber Endkunden darauf hinweisen, dass sie -die Klägerin- zu einer Lieferung von "R."-Produkten nicht in der Lage sei.

Soweit hier von Interesse, hat die Klägerin erstinstanzlich -verkürzt dargestellt- die Beklagte auf Belieferung, hierzu hilfsweise Unterlassung ihr nachteiliger Einwirkung auf Einkaufsverbände in Mitgliedschaftsfragen, des Weiteren (aus abgetretenem Recht ihrer Vorgängergesellschaft) auf Schadensersatz in Höhe von ... € nebst Zinsen und ferner auf Unterlassung von ihr nachteiligen Boykottaufrufen gegenüber dritten Bettwarenherstellern, Auskunft über bereits erfolgte Boykottaufrufe und gerichtliche Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen zurückliegender Boykottaufrufe in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das bezifferte Schadensersatzbegehren hat es unter den Gesichtspunkten des Fehlens einer schlüssigen Schadensdarlegung und zudem der Verjährung, den behaupteten Auskunftsanspruch wegen Erlöschens durch Erfüllung für unbegründet erachtet. Die weitergehenden Klageanträge hat es für unzulässig gehalten.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Berufung. Mit ihrem Rechtsmittel hält die Klägerin an ihren erstinstanzlichen Klagebegehren mit teilweise modifizierten Anträgen sowie unter Erhöhung des Schadensersatzverlangens aus abgetretenem Recht der Vorgängergesellschaft fest. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und hält neuen Vortrag zur Berechnung des der Vorgängergesellschaft entgangenen Gewinns. Sie macht geltend, die Beklagte wolle sie und ihre Gesellschafter aus dem Markt verdrängen und dauerhaft an einer Marktteilnahme hindern. Vor diesem Hintergrund seien in der Vergangenheit immer wieder neue Schwestergesellschaften mit dem Ziel gegründet worden, von der Beklagten zumindest anfangs mit Waren beliefert zu werden, um so das Onlinegeschäft mit Matratzen und Bettwaren fortführen zu können. Die Klägerin reklamiert, sie könne jederzeit das Handelsgeschäft wieder aufnehmen, sofern sie von der Beklagten beliefert werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, von ihr -der Klägerin- getätigte Bestellungen auszuführen,

-hilfsweise-

die Beklagte zu verurteilen, von ihr getätigte Bestellungen zu marktüblichen Konditionen auszuführen,

-weiter hilfsweise-

die Beklagte zu verurteilen, von ihr getätigte Bestellungen für sämtliche von der Beklagten gegenüber dem Handel angebotenen Bedding-Produkte (Matratzen, Unterfederungen, Boxspringbetten, Betten und sonstige Bedding-Produkte) auszuführen, Zug um Zug gegen Zahlung nichtdiskriminierender Preise durch sie,

-weiter hilfsweise-

die Beklagte zu verurteilen, von ihr getätigte Bestellungen für sämtliche von der Beklagten gegenüber dem Handel angebotenen Bedding-Produkte (Matratzen, Unterfederungen, Boxspringbetten, Betten und sonstige Bedding-Produkte) auszuführen, Zug um Zug gegen Zahlung der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Verkaufspreise der Beklagten durch sie, unter Berücksichtigung der Konditionen (Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen), die die Beklagte den Mitgliedern eines etwaigen Einkaufsverbandes gewährt, dem sie -die Klägerin- im Zeitpunkt der Bestellung angehört,

-weiter hilfsweise-

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, von ihr -der Klägerin- getätigte Bestellungen auszuführen,

-weiter hilfsweise-

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, von ihr getätigte Bestellungen zu marktüblichen Konditionen auszuführen,

-weiter hilfsweise-

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, von ihr getätigte Bestellungen für sämtliche von der Beklagten gegenüber dem Handel angebotenen Bedding-Produkte (Matratzen, Unterfederungen, Boxspringbetten, Betten und sonstige Bedding-Produkte) auszuführen, Zug um Zug gegen Zahlung nichtdiskriminierender Preise durch sie,

-weiter hilfsweise-

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, von ihr getätigte Bestellungen für sämtliche von der Beklagten gegenüber dem Handel angebotenen Bedding-Produkte (Matratzen, Unterfederungen, Boxspringbetten, Betten und sonstige Bedding-Produkte) auszuführen, Zug um Zug gegen Zahlung der im Zeitpunkt der Bestellung jeweils gültigen Verkaufspreise der Beklagten durch sie, unter Berücksichtigung der Konditionen (Preise, Zahlungs- und Lieferbedingungen), die die Beklagte den Mitgliedern eines etwaigen Einkaufsverbandes gewährt, dem sie -die Klägerin- im Zeitpunkt der Bestellung angehört,

2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

a) Einkaufsverbände, insbesondere die N. GmbH, aufzufordern, sie -die Klägerin- nicht als Mitglied aufzunehmen,

b) Einkaufsverbände, insbesondere die N. GmbH, aufzufordern, Händler, über die sie -die Klägerin- Bedding-Produkte zu beziehen versucht, aus dem Verband auszuschließen,

c) Händler von Bedding-Produkten aufzufordern, gegenüber ihren Kunden zu behaupten, dass Bestellungen von Bedding-Produkten der Marke "R." von ihr -der Klägerin- nicht ausgeführt werden könnten,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 210.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides ... zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen,

a) es zu unterlassen, andere Hersteller von Bedding-Produkten aufzufordern, ihre -der Klägerin- Belieferung oder die Belieferung von Dritten, die ihrerseits sie -die Klägerin- beliefern, einzustellen,

-die folgenden Anträge im Wege der Stufenklage-

b) Auskunft darüber zu erteilen, welche Hersteller von Bedding-Produkten die Beklagte wann aufgefordert hat, ihre -der Klägerin- Belieferung oder die Belieferung Dritter, die ihrerseits sie -die Klägerin- beliefern, einzustellen,

c) die Richtigkeit der nach Buchstabe b) erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern,

d) -insoweit durch Erlass eines Grundurteils auszusprechen-

ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Aufforderungen der Beklagten an andere Hersteller von Bedding-Produkten, ihre -der Klägerin- Belieferung oder die Belieferung von Dritten, die ihrerseits sie -die Klägerin- beliefern, einzustellen, entstanden ist,

-hilfsweise zu d)-

e) ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Aufforderungen der Beklagten an andere Hersteller von Bedding-Produkten, ihre -der Klägerin- Belieferung oder die Belieferung von Dritten, die ihrerseits sie -die Klägerin- beliefern, einzustellen, entstanden ist, in einer nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat, soweit über sie durch das vorliegende Teilurteil entschieden wird (§ 301 Abs. 1 S. 1 ZPO), in der Sache keinen Erfolg.

A. Das angefochtene Urteil leidet an keinem Verfahrensfehler.

1. Das Landgericht hat in vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden. Die erkennende V. Kammer für Handelssachen ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund für das Geschäftsjahr 2013 der für die erstinstanzliche Verhandlung und Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits zuständige Spruchkörper.

Der Geschäftsverteilungsplan ordnet zu Punkt A.IV. (S. 16) an, dass die 19. Zivilkammer zum 1. Januar 2013 aus dem Bestand der 10. Zivilkammer bestimmte Verfahren übernimmt, namentlich:

"a) sämtliche auf Terminstage in den Monaten August bis Oktober terminiert und von der Aufhebung gesamter Terminstage betroffen gewesenen Sachen, sofern sie am 31.12.2012 noch nicht erledigt sind,

b) die am Stichtag 29.10.2012 für November und Dezember 2012 in den ungeraden Kalenderwochen sowie für Januar und März 2013 terminiert gewesenen bzw. terminierten Sachen. Dies gilt auch, wenn ein angesetzter Termin nach diesem Stichtag aufgehoben oder verlegt worden sein sollte.

c) von den am 31.12.2012 noch nicht terminierten überjährigen Verfahren aus den Jahren bis einschließlich 2010 jede zweite Sache, beginnend mit dem ältesten noch nicht terminierten und noch nicht erledigten Verfahren (nach Eingangsdatum)."

Zu den nach dem Geschäftsverteilungsplan zu übernehmenden Sachen gehört unstreitig auch der hiesige Streitfall. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Klägerin mit der Übernahme des Rechtsstreits durch die 19. Zivilkammer nicht der gesetzliche Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). Ebenso wenig verletzt die geschäftsplanmäßige (Um-) Verteilung der Sache die Ansprüche der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf ein faires Verfahren.

a. Die Berufung meint, eine Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren sei nur zulässig, wenn sie generell gelte, mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasse und nicht aus sachwidrigen Gründen geschehe. Sie ist ferner der Ansicht, die geschäftsverteilungsplanmäßige Übertragung des Streitfalls auf die 19. Zivilkammer werde diesen Kriterien nicht gerecht. Es bestehe der Verdacht, dass die Umverteilungskriterien gemäß Punkt A.IV. des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2013 bewusst so gewählt worden seien, um hiermit gerade den vorliegenden Streitfall zu erfassen. Unzulässig sei jedenfalls die Übertragung ausschließlich bereits anhängiger Verfahren. Sachwidrig sei die Übertragung des Rechtsstreits auf die 19. Zivilkammer, weil diese -wie für sich genommen unstreitig- im Übrigen nicht mit der Bearbeitung kartellrechtlicher Streitigkeiten betraut worden sei.

b. Der Auffassung der Berufung ist nicht zu folgen.

aa. Allerdings trifft zu, dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) die nachträgliche Änderung der richterlichen Geschäftsverteilung während eines laufenden Geschäftsjahres grundsätzlich an die namentlich von der Klägerin genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18.3.2009 -2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 [1734 f.], Rzn. 25-27).

bb. Indes beachtet die Berufung nicht hinreichend, dass die Übertragung des Streitfalls auf die 19. Zivilkammer nicht durch eine solche nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung erfolgt ist, sondern vielmehr -wie sie selbst vorträgt- im Wege der dem Präsidium des Landgerichts gemäß § 21 e Abs. 1 GVG obliegenden Verteilung der richterlichen Geschäfte für das Geschäftsjahr 2013. Der von der Berufung beanstandete Geschäftsverteilungsplan enthält mithin Anordnungen u.a. zu der Verteilung der richterlichen Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper, wie sie vor einem jeden neuen Geschäftsjahr zu treffen sind; solche Anordnungen gelten jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres, § 21 e Abs. 1 S. 2 GVG (so genanntes Jährlichkeitsprinzip). Aus dem Jährlichkeitsprinzip folgt, dass der jeweils beschlossene Geschäftsverteilungsplan nicht über das laufende Geschäftsjahr hinauswirkt, sondern am Ende des Geschäftsjahres ohne weiteres Zutun außer Kraft tritt. Infolgedessen regelt der Jahresgeschäftsverteilungsplan konstitutiv auch die Zuständigkeit der Spruchkörper für bei dem Gericht bereits vor dem neuen Geschäftsjahr anhängig gewordene Sachen. Dabei verbietet es § 21 e Abs. 1 GVG nicht, durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan bereits anhängige Sachen einem anderen Spruchkörper zuzuweisen als dem, bei dem sie im Zeitpunkt ihres Eingangs anhängig geworden sind (vgl. zu Allem BVerwG, Beschluss v. 3.6.1992 -4 B 91/92, Rz. 2 bei juris; BFH, Beschluss v. 23.11.2011 -IV B 30/10, BFH/NV 2012, 431, Rzn. 5 f. bei juris). Hierbei hat das Präsidium des Gerichts, wie auch bei der Verteilung der Geschäfte allgemein, (lediglich) sachfremde Erwägungen zu unterlassen und die Aufgaben nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen, das heißt nicht speziell, sondern generell zu verteilen; insbesondere dürfen keine einzeln ausgesuchten Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (vgl. BFH, a.a.O., Rz. 6 bei juris).

Hieran gemessen lassen die Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Dortmund für das Geschäftsjahr 2013 keinen Rechtsverstoß zum Nachteil der Klägerin erkennen. Die hiernach der 19. Zivilkammer aus dem Bestand der 10. Zivilkammer zugewiesenen Rechtssachen werden in der gebotenen generellen Weise beschrieben. Der von der Berufung gleichwohl ohne jede Begründung in den Raum gestellte Verdacht, die "Umverteilungskriterien" seien sachfremd (u.a.) auf den vorliegenden Streitfall "zugeschnitten" (vgl. S. 45, Rz. 173 der Berufungsbegründung = GA 958), entbehrt jeder Grundlage. Die Rüge nicht ordnungsgemäßer Besetzung des erkennenden Gerichts lässt sich freilich auf eine bloße Vermutung -wie hier von der Berufung erhoben- nicht stützen. Vielmehr hätte es der Angabe von Einzeltatsachen bedurft, aus denen sich der fragliche Rechtsverstoß ergibt. Auch wenn es sich wie hier bei den Regelungen zur Geschäftsverteilung um gerichtsinterne Vorgänge handelt, muss die die Rüge erhebende Partei zumindest darlegen, sich um eine zweckentsprechende Aufklärung bemüht zu haben (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 7.2.1995 -X ZB 20/93, NJW-RR 1995, 700 [701]). Das Vorbringen der Berufung genügt diesen Anforderungen indes ganz offensichtlich nicht im Ansatz.

cc. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass nicht die 19. Zivilkammer, sondern die V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund über die Klage entschieden hat. Kartellrechtliche Streitigkeiten, für die nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 GVG. Zwar nimmt § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG in seiner aktuellen Fassung kartellrechtliche Schadensersatzansprüche von der Qualifizierung als Handelssache aus. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3. April 2013 galt diese Einschränkung indes noch nicht. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 GVG in seiner zwischen dem 1.6.2012 und 29.6.2013 gültigen Fassung waren vielmehr alle kartellrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 87 GWB Handelssachen. Da die Klägerin bereits mit dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO) um Abgabe des Rechtsstreits vom Mahngericht an die Kammer für Handelssachen gebeten hatte (vgl. Schriftsatz vom 28.7.2009, GA 8), war die Klage gemäß § 96 GVG nicht vor der Zivilkammer, sondern vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 30. Aufl., GVG § 95 Rn. 3). Dementsprechend ist der Rechtsstreit beim Landgericht Dortmund nicht durch die 10. Zivilkammer, sondern die I. Kammer für Handelssachen bearbeitet worden. Beide Kammern sind mit demselben Vorsitzenden besetzt. Dieser verhandelt Prozesse aus dem Zuständigkeitsbereich der 10. Zivilkammer, bei denen es sich um Handelssachen handelt und gemäß §§ 96, 98 GVG auch als solche verhandelt werden müssen, vor der von ihm geführten I. Kammer für Handelssachen. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund bringt dies hinreichend deutlich dadurch zum Ausdruck, dass die der 10. Zivilkammer zugewiesenen Verfahren unter der Überschrift "10. Zivilkammer - I. Kammer für Handelssachen" aufgeführt werden. Gleiches gilt für die 19. Zivilkammer ("19. Zivilkammer - V. Kammer für Handelssachen"). Infolge dessen war der vorliegende Prozess, nachdem er in die Zuständigkeit der 19. Zivilkammer gefallen und als Handelssache zu verhandeln war, durch die - insoweit zuständige - V. Kammer für Handelssachen zu bearbeiten und entscheiden.

dd. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist die erkennende V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts als der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG anzusehen. Die Frage, welcher Spruchkörper zuständig ist, beurteilt sich nämlich nicht nach der Geschäftsverteilung bei Eingang der Streitsache, sondern nach dem Geschäftsverteilungsplan, der im Zeitpunkt der Sachentscheidung gilt (vgl. BVerwG, a.a.O.; BFH, a.a.O., Rz. 5 bei juris). Dies ist hier der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund für das Geschäftsjahr 2013, da in diesem Jahr sowohl die mündliche Verhandlung geschlossen worden als auch das angefochtene Urteil ergangen sind.

2. Das landgerichtliche Urteil ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil an ihm die von der Klägerin abgelehnten Richter Dr. L. und O. mitgewirkt haben.

a. Vieles spricht dafür, dass der in Rede stehende Verfahrensmangel von der Klägerin im Berufungsverfahren schon nicht in prozessual beachtlicher Weise geltend gemacht worden ist. Denn eine nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Erstgerichts muss vom Berufungsgericht nicht bereits von Amts wegen berücksichtigt (vgl. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. [2012], § 529 Rz. 37; Ball, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. [2014], § 529 Rzn. 21-23), sondern vom Rechtsmittelführer im Rahmen der Berufungsbegründung gerügt werden (§§ 529 Abs. 2 S. 1, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Dieser verfahrensrechtlichen Obliegenheit hat die Klägerin nicht genügt. An keiner Stelle ihres zweitinstanzlichen Vorbringens wird das in Rede stehende Ablehnungsgesuch auch nur erwähnt.

b. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin war überdies rechtsmissbräuchlich, weil es nur der Prozessverschleppung diente. Aus diesem Grund durfte es vom Landgericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter verworfen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1226; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 45 Rn. 4 m.w.N.).

aa. Keiner der Gesichtspunkte, aus denen die Klägerin eine Besorgnis der Befangenheit ableitet, ist nur ansatzweise tragfähig.

(1.) Aus der vom Landgericht erwogenen Abtrennung des Verfahrens über Ansprüche der Klägerin wegen Nichtbelieferung durch die Beklagte in den Jahren 2007 bis 2009 (§ 145 Abs. 1 ZPO) folgt für sich genommen nicht im Ansatz die Besorgnis einer Parteilichkeit oder einer fehlenden Unvoreingenommenheit der erkennenden Richter. Bei der Abtrennung der Verhandlung über einzelne Ansprüche gemäß § 145 ZPO handelt es sich um eine prozessleitende Maßnahme zu Zwecken der Verfahrensbearbeitung und Verfahrensförderung. Mit der Frage, wie das erkennende Gericht über die einzelnen Ansprüche womöglich entscheiden wird, hat die Durchführung oder Ablehnung einer Verfahrensabtrennung grundsätzlich nichts zu tun. Dies liegt für jeden Prozessbeteiligten bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Würdigung aller Umstände auf der Hand.

Entgegen der Ansicht der Klägerin spricht auch nichts dafür, dass die Verfahrensabtrennung willkürlich erwogen (und sodann beschlossen) worden ist und sich hieraus eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter, insbesondere des Kammervorsitzenden, ergibt. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die letztlich beschlossene Verfahrensmaßnahme rechtsfehlerhaft ist oder nicht. Das Institut der Richterablehnung dient nicht dazu, auf rechtmäßige Entscheidungen des Gerichts hinzuwirken. Entscheidend für das Ablehnungsgesuch ist allein, ob das Verhalten des Richters bei Anlegung eines objektiven Maßstabes stichhaltigen Anhalt für eine von Parteilichkeit oder Voreingenommenheit beeinflusste Entscheidung des Rechtsstreits liefert (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, § 42 Rz. 28 m.w.N.). Solchen Anhalt hat die Klägerin indes nicht ansatzweise aufgezeigt. Ihre angebliche Befürchtung, der von ihr abgelehnte Kammervorsitzende habe allein deshalb eine Verfahrensabtrennung erwogen, um auf diese Weise "hohe Erledigungszahlen" zu erzielen, ist haltlos. Tatsachen, die eine solche Mutmaßung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin weder dargetan noch den Erfordernissen des § 44 Abs. 2 ZPO entsprechend glaubhaft gemacht. Ebenso haltlos ist das Vorbringen der Klägerin, der Kammervorsitzende verfolge mit der Verfahrensabtrennung aus sachfremden Gründen das Ziel einer möglichst schnellen Beendigung des Prozesses. Im Ausgangspunkt entspricht die möglichst rasche Erledigung eines Rechtsstreits allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (Beschleunigungsmaxime). Wie sich von selbst versteht, darf eine grundsätzlich erwünschte Verfahrensbeschleunigung allerdings nicht aus sachfremden Gründen oder unter Verletzung sonstigen prozessualen oder materiellen Rechts betrieben werden. Indes lässt die Klägerin jeglichen Vortrag und jegliche Glaubhaftmachung dazu vermissen, dass der Kammervorsitzende den Anschein erweckt habe, Rechtsverletzungen in Kauf zu nehmen, um so möglichst schnell über die streitigen Ansprüche entscheiden zu können. Von vornherein untauglich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Klägerin auf die vom Landgericht erwogene Verfahrensabtrennung. Denn diese Maßnahme führt für sich genommen ganz offensichtlich weder hinsichtlich der abgetrennten noch hinsichtlich der im Ausgangsverfahren verbliebenen Ansprüche zu einer rascheren Entscheidungsreife.

(2.) Soweit die Klägerin ihre Ablehnung des Kammervorsitzenden des Weiteren auf eine ihr verweigerte Verlegung des auf den 3. April 2013 bestimmten Verhandlungstermins stützt, ist dies schon deshalb unzulässig, weil sie an dem genannten Termin an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und Anträge gestellt hat, ohne den angeblich aus der verweigerten Terminsverlegung folgenden Ablehnungsgrund geltend zu machen, § 43 ZPO.

(3.) Unzulässig ist das Ablehnungsgesuch auch im Hinblick auf die am Schluss der Sitzung vom 3. April 2013 vom Landgericht ausgesprochene Verweigerung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin. Das nicht näher spezifizierte Vorbringen der Klägerin, eine Schriftsatzfrist sei ihr verweigert worden, obwohl der Kammervorsitzende in jener Sitzung "mehrere Hinweise zu Protokoll gegeben" habe, ist von vornherein zur Begründung eines Ablehnungsgrundes untauglich. Die Klägerin hat jeglichen Vortrag dazu vermissen lassen, welcher Art die gerichtlichen Hinweise gewesen sind, ob es sich insoweit um neue oder vor der Sitzung schon einmal erteilte Hinweise gehandelt hat sowie ob und mit welchen Erwägungen das Gericht die Verweigerung einer Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme zu den Hinweisen begründet hat. Angesichts dessen besteht kein Anhalt dafür, dass das Gericht der Klägerin die beantragte Schriftsatzfrist entgegen § 139 Abs. 5 ZPO willkürlich aus sachfremden Gründen verweigert und hierdurch den Anschein einer Parteilichkeit zum Nachteil der Klägerin erweckt hat.

(4.) Haltlos ist ebenso der Vorwurf der Klägerin, die erkennende Kammer habe bei Einreichung des Befangenheitsgesuchs noch nicht über ihre Anträge auf Verweisung des Rechtsstreits an eine für Kartellsachen zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts (gemäß Schriftsatz v. 3. Juli 2013, GA 733 ff.) sowie auf Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen die Beklagte beim Bundeskartellamt geführten Ermittlungsverfahrens entschieden gehabt. Abgesehen davon, dass irgendwelche daraus resultierenden Nachteile weder dargelegt noch ersichtlich sind, war das Landgericht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den Rechtsstreit auszusetzen oder vorab über den Verweisungsantrag zu entscheiden.

(5.) Die Begründung zur Ablehnung des Handelsrichters O. ist tatsachenwidrig. Der Vorwurf, dieser sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2013 noch nicht ernannt gewesen, ist - wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt gewesen ist - unwahr. Denn Handelsrichter O. hat in dessen Gegenwart seinen Amtseid vor Eintritt in die mündliche Verhandlung des hiesigen Rechtsstreits abgelegt, nachdem er bereits am 1. März 2013 zum Handelsrichter ernannt worden war. Aus der Online-Bekanntmachung der Industrie- und Handelskammer D. über die Ernennung u.a. des Abgelehnten zum Handelsrichter ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das dort genannte Datum 15. April 2013 betrifft nicht die Ernennung zum Handelsrichter, sondern den Zeitpunkt der Bekanntmachung.

bb. Das haltlose Ablehnungsgesuch diente allein Zwecken der Verfahrensverzögerung und war daher rechtsmissbräuchlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem das Ablehnungsgesuch verwerfenden Beschluss vom 11. September 2013 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 Bezug.

Ziel der Klägerin war es, die Sachentscheidung des Landgerichts bis zum Abschluss des in der streitgegenständlichen Angelegenheit parallel geführten kartellbehördlichen Verfahrens hinauszuzögern. Anders sind die vielfach gestellten Anträge auf Aussetzung des Rechtsstreits vom 12.1.2012, 4.5.2012, 7.6.2012 und 27.3.2013 und die mehrfachen Terminsverlegungsanträge (zuletzt am 27.3.2013 unter Hinweis auf eine seit Oktober 2012 bestehende Erkrankung des Geschäftsführers der Klägerin) nicht zu erklären. Das haltlose Befangenheitsgesuch, das die Klägerin überdies erst wenige Tage vor dem vom Landgericht anberaumten Verkündungstermin gestellt hat, fügt sich nahtlos in das Bemühen der Klägerin ein, den Prozess in die Länge zu ziehen, bis das Bundeskartellamt sein Amtsverfahren gegen die Beklagte abgeschlossen haben würde.

B. Im Umfang des hier entschiedenen Teils des Rechtsstreits hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt, auch im Hinblick auf die teilweise modifizierten Klageanträge, keine der Klägerin günstigere Entscheidung.

Ba. Die auf Belieferung der Klägerin durch die Beklagte gerichteten Berufungsanträge zu Ziffer 1. haben keinen Erfolg. Sie sind teilweise bereits unzulässig (nachstehend zu 1.) und durchweg unbegründet (zu 2. und zu 3.). Darauf ist im Senatstermin hingewiesen worden.

1. Mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind die Leistungs- und Feststellungsanträge zu Ziffer 1. unzulässig, soweit die Beklagte Bestellungen "zu marktüblichen Konditionen" bzw. Zug um Zug gegen Zahlung "nichtdiskriminierender Preise" ausführen soll. Ein diesen Anträgen stattgebender Titel wäre nicht vollstreckungsfähig. Weder aus den Anträgen selbst noch aus den Angaben der Klägerin zum Grund des reklamierten Anspruchs lässt sich ansatzweise Anhalt dafür gewinnen, was in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Waren (oder Dienstleistungen) marktübliche Konditionen oder nichtdiskriminierende Preise sein sollen und wie die Grenze zu nicht marktüblichen Konditionen bzw. diskriminierenden Preisen zu bestimmen sein soll.

2. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag und dem dazu hilfsweise gestellten Feststellungsantrag die Beklagte ohne jegliche Spezifizierung auf Ausführung von "Bestellungen" in Anspruch nimmt, ist dies für sich genommen zwar nicht unzulässig; die so formulierten Anträge erfassen Waren und Dienstleistungen jeglicher Art und jeglichen Umfangs und sind damit hinreichend bestimmt. Jedoch sind diese Anträge in ihrer aufgezeigten Weite unbegründet. Ein Anspruch, von der Beklagten mit Waren- und Dienstleistungen jedweder Art und Menge beliefert zu werden, steht der Klägerin ganz offensichtlich nicht zu.

3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht mit Erfolg eine Belieferung mit "Bedding"-Produkten verlangen. Die Voraussetzungen eines insoweit allein in Betracht kommenden kartellrechtlichen Beseitigungs- oder Schadensersatzanspruchs gemäß § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 GWB liegen nicht vor.

a. Allerdings steht einem kartellrechtlichen Belieferungsanspruch nicht bereits der Einwand der Beklagten entgegen, die Klägerin sei im Hinblick auf ihren im Jahr 2010 erfolgten Ausstieg aus dem operativen Handelsgeschäft kein von der Liefersperre der Beklagten im Sinne des § 33 Abs. 1 S. 3 GWB betroffenes Unternehmen. Für ein Betroffensein der Klägerin reicht es aus, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand jedenfalls ernsthaft in Betracht kommt, dass sie im Falle ihrer Belieferung durch die Beklagte den Handel mit Bettwaren (wieder) aufnimmt. Eine dahingehende Absicht hat die Klägerin im Senatstermin glaubhaft bekundet; entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

b. Es fehlt aber an einem Kartellrechtsverstoß.

aa. Die Beklagte ist nicht Normadressat des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Nach der genannten Vorschrift ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, seine Marktmacht zu missbrauchen und ein anderes Unternehmen entweder unbillig zu behindern oder zu diskriminieren. Das Verbot gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 GWB gleichermaßen für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Bezugs- oder Absatzalternativen nicht bestehen (relative Marktmacht).

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ein marktbeherrschendes oder ein marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 GWB ist.

(1) Die Feststellung einer (absoluten oder relativen) Marktmacht der Beklagten ist schon deshalb nicht möglich, weil die - insoweit darlegungs- und beweisbelastete - Klägerin bereits nicht schlüssig vorgetragen hat, auf welchem sachlich und räumlich relevanten Markt die Beklagte überhaupt tätig ist. Darauf ist im Senatstermin hingewiesen worden (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 16.4.2014, GA 1227).

(1.1) Die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung setzt die Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Markts voraus. Dabei ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit das zu untersuchende Unternehmen auf dem Markt durch aktuellen und/oder potentiellen Wettbewerb Dritter einer Kontrolle seines Verhaltensspielraums unterliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 16.1.2007 -KVR 12/06, BGHZ 170, 299 ff., Rz. 19 -National Geographic II).

Nach ständiger Rechtsprechung sind nach dem für die Marktabgrenzung maßgeblichen Bedarfsmarktkonzept dem sachlich relevanten (Angebots-) Markt grundsätzlich alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Marktgegenseite nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 14; BGH, Urteil v. 30.3.2011, KZR 6/09, WuW/E DE-R 3303 ff., Rz. 12 -MAN-Vertragswerkstatt). Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass auch ein umfassendes Sortiment untereinander nicht austauschbarer Waren oder Leistungen als "eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen" im Sinne des § 18 Abs. 1 GWB angesehen werden kann, wenn dieses Sortiment der typischen abstrakten Erwartung der Marktgegenseite entspricht. In einen solchen Sortimentsmarkt einzubeziehen sind sowohl die Anbieter des Vollsortiments als auch Anbieter von Teilsortimenten, wenn diese Unternehmen den in Betracht kommenden Abnehmergruppen offen stehen und für sie eine wirtschaftlich sinnvolle Bezugsalternative bieten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 16.1.2008 -KVR 26/07, BGHZ 175, 333 ff., Rz. 57 -Kreiskrankenhaus Bad Neustadt; Senat, Beschluss v. 30.9.2009, VI-Kart 1/08 [V], Rzn. 19 ff. bei juris m.w.N.).

Der räumlich relevante (Angebots-) Markt erfasst das Gebiet, in dem die Waren oder Leistungen des betroffenen Unternehmens tatsächlich nachgefragt werden, die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten spürbar unterscheidet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 69). Sofern für die Nachfrager auf dem so abgegrenzten Markt auch Waren bzw. Leistungen dritter Anbieter außerhalb des ermittelten Gebiets in Betracht kommen, handelt es sich bei den Angeboten der Dritten um Angebote im räumlich relevanten Markt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 74).

(1.2) Die Klägerin hat bereits keinen schlüssigen Vortrag zur Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Markts gehalten. Die Marktabgrenzung bleibt vielmehr nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unklar und offen:

Die Klägerin bezeichnet sich als eine Händlerin von vorzugsweise mittel- bis hochpreisigen "Matratzen und Bettwaren" (vgl. S. 39 ihres Schriftsatzes v. 22.3.2013 = GA 671) und verlangt von der Beklagten eine Belieferung mit von dieser hergestellten "Bedding"-Produkten. Zu diesen zählt sie ausweislich ihres gegenwärtigen Klagebegehrens (neben sonstigen Artikeln) u.a. Betten, Matratzen und Unterfederungen. Dies wirft die Frage nach einem einheitlichen Sortimentsmarkt für verschiedene Produkte auf, die sich -verkürzt dargestellt- nach Betten(gestellen) und Bettzubehör (wie zum Beispiel Matratzen, Unterfederungen bzw. Lattenroste) aufgliedern. Ob es einen solchen Sortimentsmarkt gibt, auf dem sich die Hersteller als Anbieter und die Einzelhändler als Nachfrager begegnen, hängt maßgeblich von den typischen Erwartungen der Verbraucher ab, deren Bedarf die Einzelhändler auf der nachgelagerten Marktstufe zu bedienen haben. Indes lässt sich dem Vorbringen der Klägerin für die Fragen eines Sortimentsmarkts und gegebenenfalls der Teilnehmer dieses Markts weder in die eine noch in die andere Richtung Ergiebiges entnehmen.

Ohne sich auch nur ansatzweise mit der schon auf Grund ihres Klagebegehrens im Raum stehenden Frage eines Sortimentsmarkts befasst zu haben, reklamiert die Klägerin einen bundesweiten Markt für Markenmatratzen. Über die Unterscheidung zwischen Marken- und "Noname-" Produkten hinaus soll der Markt auch nach Matratzentypen (wie zum Beispiel Kaltschaum-, Federkern- oder Latexmatratzen) abzugrenzen sein (vgl. S. 27 des Schriftsatzes der Klägerin v. 18.10.2010 = GA 206). Ob und weshalb eine solche Marktabgrenzung der Sicht des "Bedding"-Produkte nachfragenden Einzelhandels entspricht, hat die Klägerin auch mit der Berufung nicht im Ansatz aufgezeigt. Dies gilt sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht. So fehlt jedweder Sachvortrag, aufgrund welcher Erwägungen Markenmatratzen und Noname-Matratzen aus Sicht der Einzelhändler und der von ihnen belieferten Endkunden nicht zur Bedarfsdeckung gleichermaßen geeignet sein sollen. Ebenso fehlen Ausführungen dazu, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang Produkt- und Warentests haben und warum die verschiedenen Matratzentypen aus Verbrauchersicht nicht funktional austauschbar sein sollen.

(2.) Die Klägerin hat überdies weder eine marktbeherrschende noch eine marktstarke Stellung der Beklagten nachvollziehbar dargelegt.

(2.1.) Das Klagevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer marktbeherrschenden Position der Beklagten.

(2.1.1) Dies gilt für alle vom Klagebegehren erfassten "Bedding"-Produkte, soweit sie nicht Matratzen sind, schon deshalb, weil die Klägerin insoweit zur Marktsituation und zur Marktposition der Beklagten nichts dargetan hat. Weder in Bezug auf die einzelnen Produkte (außer Matratzen) noch hinsichtlich eines möglicherweise anzunehmenden produktübergreifenden Sortimentsmarkts hat die Klägerin zumindest im Ansatz zur Wettbewerbssituation, zu Marktvolumen, Marktanteilen oder sonstigen Marktstrukturkriterien (§ 18 Abs. 3 GWB) Vortrag gehalten. Bereits deshalb scheiden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Belieferung mit anderen "Bedding"-Produkten als Matratzen aus.

(2.1.2) Eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten hat die Klägerin aber auch nicht für den von ihr reklamierten bundesweiten Markt für Markenmatratzen oder einen hiervon zu bildenden Teilmarkt für Kaltschaummatratzen aufgezeigt.

Die Klägerin hat hinsichtlich des hier fraglichen deutschen Markts für Markenmatratzen ein jährliches Umsatzvolumen "von ... bis ... Mio. €" geltend gemacht. Sie hat sich insoweit auf einen am 8. Januar 2007 im Wirtschaftsmagazin W. veröffentlichten Presseartikel bezogen, der von seit dem Jahr 2003 jährlich erzielten Umsätzen der Matratzenhersteller in Höhe von etwa ... Mio. € berichtet hat. Nach Angaben eines Mitarbeiters der H. soll der Anteil der Markenmatratzen an den Umsätzen 50 % betragen haben (vgl. zu Allem S. 61 des Schriftsatzes der Klägerin v. 22.3.2013 = GA 693). Bei diesen Ausgangstatsachen -ihre Richtigkeit unterstellt- sind die Schlüsse der Klägerin auf ein jährliches Umsatzvolumen von weniger als ... Mio. € nicht ansatzweise nachvollziehbar und daher von vornherein unbeachtlich. Nach weiterem Vorbringen der Klägerin sollen die Jahresumsätze der Beklagten in der mit dem vorgenannten Presseartikel korrespondierenden Zeit etwa ... Mio. € (2005) bzw. ... Mio. € (2006 und 2007, darüber hinaus aber auch noch in 2009) betragen haben. Selbst wenn diese Umsätze der Beklagten ausschließlich mit Markenmatratzen erzielt worden wären, würden sich bei einem jährlichen Gesamtmarktvolumen von nicht unter ... Mio. € in jener Zeit Marktanteile der Beklagten von in keinem Jahr mehr als einem Drittel ergeben, was deutlich hinter der in § 18 Abs. 4 GWB niedergelegten Einzelmarktbeherrschungsvermutung (40 % Marktanteil) zurückbleibt. Freilich kann schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht von ausschließlich mit Markenmatratzen erzielten Umsätzen der Beklagten in den genannten Größenordnungen ausgegangen werden. Wie nicht zuletzt auch das Klagebegehren zeigt, bietet die Beklagte unstreitig ein Sortiment verschiedener "Bedding"-Produkte an. Dem trägt das Vorbringen der Klägerin indes nicht Rechnung. Ebenso wenig hat die Klägerin Vortrag zu Marktanteilsabständen zwischen der Beklagten und anderen Herstellern von Markenmatratzen gehalten.

Erst recht fehlt es an jeglichem Vortrag zu den allein maßgeblichen aktuellen Marktverhältnissen. Selbst wenn man die genannten Marktanteilsverhältnisse zu Grunde legte, würde hieraus kein belastbarer Anhalt für den gegenwärtigen Marktanteil und einen etwaigen Marktanteilsvorsprung der Beklagten auf dem deutschen Markt für Markenmatratzen.

Ebenso wenig kann von einer auf § 18 Abs. 6 GWB gestützten Vermutung einer Marktbeherrschung der Beklagten im Oligopol mit anderen Matratzenherstellern ausgegangen werden. Die Klägerin reklamiert, die Beklagte erreiche zusammen mit den beiden Unternehmen G. GmbH einen Marktanteil von 50 % oder mehr sowie zusammen mit den genannten Mitbewerbern und den Herstellern E. GmbH und U. einen Marktanteil von zwei Dritteln oder mehr (vgl. S. 64 des Schriftsatzes der Klägerin v. 22.3.2013 = GA 696). Dieses Vorbringen greift indes schon wegen ganz offensichtlich fehlender Substantiierung nicht durch. Bereits die der "Oligopolberechnung" zu Grunde gelegten Marktanteile der Beklagten sind unklar. Auch im hiesigen Kontext ist in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte ihre Umsätze nicht ausschließlich mit dem Vertrieb von Markenmatratzen, sondern mit einem Sortiment an Bettwaren erzielt. Wie bereits aufgezeigt, haften dem Vortrag der Klägerin zu den Umsätzen der Beklagten indes schon unter diesem Gesichtspunkt durchgreifende Mängel an. Die Berechnung lässt des Weiteren aber auch eine der Überprüfung zugängliche Darstellung der einzelnen Marktanteilswerte, diese in Bezug jeweils auf den fraglichen Matratzenmarkt, völlig vermissen. Darüber hinaus legt die Klägerin auch nicht ansatzweise dar, in bezug auf welche Zeitpunkte die fraglichen (kumulierten) Marktanteile erreicht worden sein sollen. Von einem unter Mitwirkung der Beklagten derzeit bestehenden Oligopol kann mithin nicht ausgegangen werden.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin rechtfertigt die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschlandweiten Markt für Markenmatratzen nicht.

Die Klägerin hat -insoweit unwidersprochen- Folgendes ausgeführt (vgl. zu Allem S. 48 ff. ihres Schriftsatzes v. 22.3.2013 = 680 ff.): Die Beklagte gehöre zum belgischen S.-Konzern, der in den Jahren 2005 bis 2007 von ... Mrd. € bis auf ... Mrd. € steigende Umsätze erzielt habe. Der Konzern habe im Jahr 2009 europaweit über einen siebenstelligen Werbeetat verfügt. Die Beklagte platziere laufend Werbung im nationalen Fernsehen zu attraktiven Sendezeiten, wie etwa im Jahr 2010 "um 19.59 Uhr, direkt vor den Nachrichten". Der S.-Konzern befasse sich mit der Herstellung von Polyurethanschäumen und deren Weiterverarbeitung u. a. für die Produktion der von der Beklagten vertriebenen Kaltschaummatratzen (vgl. hierzu auch S. 28 des Schriftsatzes der Klägerin v. 18.10.2010 = GA 207). Die von der Beklagten verwendete Matratzenmarke "R." habe eigenen Verlautbarungen der Beklagten gemäß im Jahr 2009 in Deutschland einen Bekanntheitswert von knapp 70 % bei den Verbrauchern gehabt. Diese Marke habe die Beklagte im Rahmen einer im März 2011 veröffentlichten Pressemitteilung selbst als Marktführerin in Deutschland bezeichnet. Mit einer Vielzahl von Matratzenmodellen sei die Beklagte bundesweit flächendeckend in allen Vertriebskanälen (Matratzendiscounter C. mit 1.000 Filialen, D. mit 800 Filialen, große und kleine Möbelhändler wie ..., Internethandel und diverse Versandhändler wie ...) vertreten.

Mit diesem Vorbringen erörtert die Klägerin zwar Marktstrukturkriterien wie beispielsweise Finanzkraft, Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten und Konzernverflechtungen. Der diesbezügliche Vortrag rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine überragende Marktstellung der Beklagten im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern. Die Ausführungen der Klägerin stellen keinen Bezug zur Marktsituation bei den Mitbewerbern der Beklagten her. Ob und inwieweit diese bezogen auf den Markt der Markenmatratzen bei den vorbezeichneten oder sonstigen Strukturkriterien über schlechtere, gleich gute oder gar bessere Wettbewerbsbedingungen als die Beklagte verfügen, hat die Klägerin nicht aufgezeigt und bleibt auch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Übrigen offen. Erst recht bietet der Vortrag der Klägerin, wie schon ihr Vorbringen betreffend Marktanteile, keinen belastbaren Anhalt für die maßgebliche gegenwärtige Marktsituation.

Eine gegenwärtige marktbeherrschende Stellung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht in Bezug auf einen bundesweiten Teilmarkt für Markenkaltschaummatratzen feststellen. Bereits deshalb scheidet auch ein auf die Belieferung nur mit solchen Matratzen der Beklagten beschränkter Anspruch aus. Auch in Bezug auf einen solchen Teilmarkt fehlt es an jeglichem Vorbringen zu den gegenwärtigen Marktanteilen der Beklagten (und ihrer Mitbewerber) und ferner an weiterführenden Darlegungen zu den sonstigen Marktstrukturkriterien. Dies gilt auch angesichts des Vortrags der Klägerin, der S.-Konzern sei "einer der größten Schaumproduzenten weltweit" (vgl. S. 51 ihres Schriftsatzes v. 22.3.2013 = GA 683) bzw. die Beklagte habe ausweislich eines Berichts der Europäischen Kommission vom 19.3.1997 im Bereich der Herstellung von für die Produktion von Kaltschaummatratzen verwendeten Polyurethanschäumen (PU-Schäume) "eine marktbeherrschende Stellung" (vgl. S. 28 ihres Schriftsatzes v. 18.10.2010 = GA 207). Das Vorbringen berührt zum einen Hergänge aus deutlich zurückliegender Zeit. Zum anderen räumt die Klägerin selbst ein, dass der im S.-Konzern hergestellte PU-Schaum nicht nur für die Matratzenproduktion und insoweit auch nicht ausschließlich für den deutschen Markt bestimmt ist. Vielmehr findet der PU-Schaum Verwendung auch in der Bau-, der Automobil- und der Verpackungsindustrie. Zudem werden für den S.-Konzern hergestellte PU-Schaummatratzen jedenfalls auch in den Beneluxstaaten, der Schweiz, Österreich und Frankreich vertrieben. Für die Annahme einer heute bestehenden marktbeherrschenden Stellung auf dem hier fraglichen Teilmarkt liegt mithin kein durchgreifender Anhalt vor.

(2.2) Die Beklagte ist auch kein marktstarkes Unternehmen (§ 20 Abs. 1 S. 1 GWB). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin als Nachfragerin von "Bedding"-Produkten von der Beklagten in der Weise abhängig ist, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen. Von einer sortimentsbezogenen Abhängigkeit der Klägerin in Gestalt einer Spitzenstellungsabhängigkeit oder einer Spitzengruppenabhängigkeit kann -entgegen ihrer Auffassung- nicht ausgegangen werden.

(2.2.1) Eine Spitzenstellungsabhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hersteller auf Grund der Qualität und Exklusivität seines Produkts ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar erweisen. Hinweise für eine solche Stellung im Markt können sich auf Grund der hervorragenden Qualität, der einmaligen technischen Gestaltung oder der exponierten Werbung ergeben. Die Spitzenstellung findet darin ihren Ausdruck, dass der Verkehr das Angebot eines betreffenden Produkts bei einem Händler als selbstverständlich voraussetzt und das Fehlen dieser Ware im Angebot zu einem Verlust an Ansehen und zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit führt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 9.5.2000 -KZR 28/98, NJW-RR 2000, 1286 ff., Rz. 19 bei juris -Designer-Polstermöbel).

Hieran gemessen kann nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine Spitzenstellungsabhängigkeit von Produkten der Beklagten nicht angenommen werden.

(2.2.1.1) Dies gilt ohne Weiteres für alle vom gegenwärtigen Klagebegehren erfassten weiteren "Bedding"-Produkte, die nicht Matratzen sind; insoweit hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz zu den Voraussetzungen einer Abhängigkeit vorgetragen.

(2.2.1.2) Es fehlt aber auch an einer Spitzenstellungsabhängigkeit von den Matratzen der Beklagten oder von zumindest einzelnen Matratzenmodellen.

(2.2.1.2.1) Eine Spitzenstellungsabhängigkeit kann schon im Hinblick darauf nicht festgestellt werden, dass die Klägerin -wie oben bereits ausgeführt- nicht einmal ansatzweise nachvollziehbaren schlüssigen Vortrag zur Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts gehalten hat. Von einem -wie die Klägerin ohne jegliche Begründung reklamiert- maßgeblichen deutschlandweiten Markt für Markenmatratzen oder Teilmärkten für einzelne Matratzentypen kann daher auch nicht in Zusammenhang mit der Prüfung relativer Marktmacht der Beklagten ausgegangen werden.

(2.2.1.2.2) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin aber auch keine herausragende oder exklusive Stellung der Matratzen oder zumindest einiger Matratzentypen (z. B. Kaltschaum-, Federkern- bzw. Latexmatratzen) der Beklagten aufgezeigt.

Schon der eigene Sachvortrag der Klägerin dazu ist in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich. In mehreren Schriftsatzpassagen reklamiert die Klägerin abwechselnd eine Spitzenstellungsabhängigkeit (vgl. Seite 23, 24 des Schriftsatzes vom 4.5.2012, GA 460, 461; Seite 40 des Schriftsatzes vom 22.3.2013, GA 672) oder eine Spitzengruppenabhängigkeit (vgl. Seite 22 und 24 des Schriftsatzes vom 4.5.2012, GA 459, 461; Seite 39 und 41 des Schriftsatzes vom 22.3.2013, GA 671, 673).

Nicht widerspruchsfrei ist das Vorbringen der Klägerin überdies zu der Frage, von welchen Produkten der Beklagten eine Abhängigkeit bestehen soll. An einer Stelle behauptet die Klägerin, ein Einzelhändler müsse für die eigene Wettbewerbsfähigkeit "Produkte der Beklagten" in seinem Sortiment führen (Seite 39 des Schriftsatzes vom 23.3.2013, GA 671), an anderer Stelle wird reklamiert, die eigene Konkurrenzfähigkeit hänge von der Belieferung mit denjenigen Matratzen der Beklagten ab, die im W. mit "gut" gewertet worden sind (Seite 38, 39, 41 des Schriftsatzes vom 23.3.2013, GA 670, 671, 673), anschließend wird vorgetragen, ein Händler müsse wenigstens "einige Matratzen aus dem Angebot der Beklagten" führen (Seite 41 des Schriftsatzes vom 23.3.2013, GA 673) und in einer weiteren Passage des Sachvortrags heißt es, ein "seriöser Matratzenhändler im mittleren oder hochwertigen Segment sei auf die Produkte der Beklagten" angewiesen (Seite 39 des Schriftsatzes vom 23.3.2013, GA 671).

(2.2.1.2.3) Die Spitzenstellung einer Ware schlägt sich in nichtselektiven Vertriebssystemen regelmäßig in einer hohen Distributionsrate nieder (vgl. BGH, a.a.O.). Der Sachvortrag der Klägerin lässt keine derart hohe Distributionsrate erkennen, dass auf eine Spitzenstellung der Matratzen der Beklagten geschlossen werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich in der Behauptung, die Matratzen der Beklagten seien flächendeckend in allen Vertriebskanälen vertreten, der Matratzendiscounter "C." führe in allen 1000 bundesdeutschen Filialen Matratzen der Marke "R.", der Discounter D. führe in allen 800 deutschen Filialen Produkte der Marke "R." und "", alle J.-Häuser (außer ...) und viele Internethändler führten Produkte der Beklagten, ebenso diverse Versandhändler und große sowie kleine Möbelhäuser und schließlich führe der Bettenfachhandel die Marken der Beklagten "R.", "Y." und "X.". Es ist danach schon unklar, ob alle oder nur einzelne Matratzen der Beklagten eine Spitzenstellung einnehmen sollen. Offen ist überdies, mit welcher konkreten Distributionsrate die Markenmatratzen der Beklagten im Einzelhandel vertreten sein sollen. Denn es fehlt jedweder Sachvortrag zur Gesamtzahl der Einzelhändler, die Matratzen verkaufen. Aus diesem Grund bleibt auch die Distributionsrate der unter den Marken "R.", "Y." und "X." vertriebenen Matratzen vollkommen im Dunkeln.

Der hohe Bekanntheitsgrad der Matratzenmarke "R." und die bundesweite Werbung für die Produkte der Beklagten u.a. im Fernsehen rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer Spitzenstellungsabhängigkeit. Dass ein Händler von (Marken-) Matratzen auf Grund hierdurch geweckter Verkehrserwartungen die Waren der Beklagten für seine Wettbewerbsfähigkeit im Sortiment führen muss, kann nicht angenommen werden. Dies gilt schon deshalb, weil weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach den sonstigen Umständen des Streitfalls ersichtlich ist, auf welche Weise und in welchem Umfang die Produkte anderer Matratzenhersteller beworben werden.

(2.2.2) Eine Spitzengruppenabhängigkeit liegt vor, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe im Sortiment benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein und andere Anbieter, deren Markenwaren die für die Wettbewerbsfähigkeit notwendige Sortimentsbreite herstellen könnten, zur Belieferung nicht bereit sind. In diesem Fall kann das betroffene Handelsunternehmen nach seiner Wahl jeden ihn nicht beliefernden Anbieter, der zur Spitzengruppe gehört, in Anspruch nehmen, ohne dabei gegen alle Anbieter klagen oder diese in einer bestimmten Reihenfolge verklagen zu müssen (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 24.3.1987 -KZR 39/85, WuW/E BGH 2419 ff., Rz. 13 bei juris -Saba-Primus). Das Belieferung verlangende Unternehmen ist auch hinsichtlich einer unter dem Gesichtspunkt der Spitzengruppenabhängigkeit begründeten Normadressateneigenschaft eines bestimmten Anbieters darlegungs- und beweisbelastet. Es hat daher Vortrag jedenfalls dazu zu halten, mit welchen Händlern es selbst vergleichbar ist, wie die Spitzengruppe definiert ist, welche Anbieter zu dieser zählen und inwieweit es (auch) von anderen Anbietern aus der Spitzengruppe nicht beliefert wird (vgl. zu Allem BGH, Urteil v. 9.5.2000 -KZR 28/98, NJW-RR 2000, 1286 ff., Rzn. 24 ff. bei juris -Designer-Polstermöbel).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend auch nicht von einer Spitzengruppenabhängigkeit ausgegangen werden.

(2.2.2.1) Auch insoweit scheidet eine Normadressateneigenschaft der Beklagten bereits deshalb aus, weil die Klägerin nicht im Ansatz ihr obliegenden Vortrag zur Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Markts gehalten hat. Schon deshalb kann auch eine Spitzengruppe in Bezug auf den maßgeblichen Markt nicht festgestellt werden.

(2.2.2.2) Über die aufgezeigten Darlegungsmängel hinaus hat die Klägerin aber auch im Übrigen nicht nachvollziehbar und gegebenenfalls einer Überprüfung zugänglich dargetan, welche Unternehmen konkret gegenwärtig eine Spitzengruppe bilden sollen und welche von diesen Unternehmen gegenwärtig ihre -der Klägerin- Belieferung ablehnen. Ganz offensichtlich unzureichend in diesem Zusammenhang ist ihr Vorbringen, "die wenigen anderen Hersteller von Markenmatratzen, wie beispielsweise G. GmbH und die E. GmbH" stimmten "ihre kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen aufeinander ab", so dass sie "im Endeffekt von keinem einzigen Matratzen-Markenhersteller beliefert" werde (vgl. S. 41 des Schriftsatzes der Klägerin v. 22.3.2013 = GA 673). Aber auch der im zweiten Rechtszug überreichten Liste von eine Belieferung der Klägerin und/oder ihrer Schwestergesellschaften ablehnenden Bettwarenherstellern (vgl. S. 18, Rz. 42 der Berufungsbegründung v. 18.12.2013 nebst Anl. BK 4 = GA 931 bzw. 963 f.) ist für sich genommen ganz offensichtlich nicht zu entnehmen, welche Unternehmen konkret (auf welchem Markt) zu einer Spitzengruppe gehören und welche dieser Unternehmen eine Belieferung der Klägerin ablehnen. Insbesondere ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit die in der Liste genannten Unternehmen zu einer Spitzengruppe gehören sollen. Ebenfalls völlig offen ist, ob und inwieweit es außerhalb der überreichten Liste noch weitere Unternehmen mit Spitzengruppenzugehörigkeit geben soll. Aufschlussgebenden Vortrag diesbezüglich hat die Klägerin indes nicht gehalten.

bb. Die Beklagte verstößt durch ihre Weigerung, die Klägerin mit Bettwaren zu beliefern, nicht gegen § 20 Abs. 3 S. 1 GWB. Danach ist es Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht verboten, ihre Marktmacht zur Behinderung solcher Wettbewerber auszunutzen.

Die Voraussetzungen der Verbotsnorm sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Horizontalverhältnis zwischen den Parteien. Die Parteien sind keine Wettbewerber, sondern auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig (gewesen).

cc. Entgegen der Berufung kann eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin zu beliefern, auch nicht aus einem Verstoß gegen § 21 Abs. 2 GWB gefolgert werden.

Nach der genannten Vorschrift dürfen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anderen Unternehmen u.a. keine Nachteile androhen oder zufügen, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach dem GWB, Art. 101 oder 102 AEUV oder einer kartellbehördlichen Verfügung nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf.

So liegt der Fall hier aber selbst dann nicht, wenn die Beklagte -wie diese allerdings bestreitet- die Klägerin deshalb nicht beliefert, weil jene sich nicht an ihr vorgegebene Mindestverkaufspreise halten will. Zwar würde eine Vereinbarung von Mindestverkaufspreisen § 1 GWB zuwiderlaufen und damit tatbestandlich ein einer wirksamen vertraglichen Bindung nicht zugängliches Verhalten im Sinne des § 21 Abs. 2 GWB darstellen. Auch würde als Rechtsfolge aus § 33 Abs. 1 GWB ein Belieferungsanspruch der Klägerin in Betracht kommen, (1.) sofern und (2.) solange die Beklagte eine Liefersperre als Mittel einsetzte, sie -die Klägerin- zur Einhaltung von Mindestverkaufspreisen zu veranlassen und hiermit auf ihre unternehmerische Freiheit einzuwirken (vgl. BGH, Urteil v. 24.6.1965 -KZR 7/64, BGHZ 44, 279 ff., Rzn. 16-18 -Brotkrieg). Jedoch trägt das Vorbringen der Klägerin nicht den Schluss auf eine Absicht der Beklagten, im Rahmen einer von beiden Parteien grundsätzlich gewollten Geschäftsbeziehung ihren -der Klägerin- Willen zu beugen und zu Mindestverkaufspreisen anzuhalten. Vielmehr hat die Beklagte eine Belieferung der Klägerin von vornherein, nämlich von deren Gründung im Dezember 2005 an, uneingeschränkt abgelehnt, nachdem sie zuvor im August 2005 bereits die Geschäftsbeziehung mit der Vorgängergesellschaft endgültig beendet und Warenbestellungen der Vorgängergesellschaft seitdem nicht mehr bedient hatte. An dieser Ablehnung hält die Beklagte nach dem zwischenzeitlichen Marktaustritt der Klägerin im Jahr 2010 auch gegenwärtig fest. Das von der Klägerin behauptete Verhalten der Beklagten stellt sich vor diesem Hintergrund als eine "endgültige Vergeltungssperre" dar. Diese ist indes zulässig, da die Beklagte -wie bereits ausgeführt- weder marktbeherrschend noch relativ marktstark und daher grundsätzlich nicht zur Belieferung der Klägerin verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil v. 24.6.1965 -KZR 7/64, BGHZ 44, 279 ff., Rz. 18 -Brotkrieg; Markert, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl. [2007], § 21 Rz. 70). Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GWB hindert einen Hersteller grundsätzlich nicht, einen Einzelhändler deshalb zu sperren, weil dessen Verkaufspreise seinen -des Herstellers- Vorstellungen nicht entsprechen, wenn nicht gleichzeitig dadurch der gesperrte Einzelhändler zu künftigem Wohlverhalten im Sinne des Herstellers veranlasst werden, sondern die Sperre endgültig sein soll (vgl. [zu § 25 Abs. 1 GWB a.F.] BGH, Beschluss v. 28.10.1965 -KRB 3/65, BGHSt 20, 333, Rz. 41 bei juris -Niedrigpreisgeschäft). Dies gilt mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der genannten Vorschrift. Der Eingriff in die Freiheit eines Unternehmens, dem es verboten wird, einem anderen Unternehmen einen nach allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbs an sich zulässigen Nachteil wie eine Liefersperre zuzufügen, rechtfertigt sich nur insoweit, als dadurch eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entschließungsfreiheit des anderen Unternehmens vermieden werden kann. Wenn aber auf diese Entschließungsfreiheit -wie hier hinsichtlich der künftigen Preisbildung- kein Einfluss genommen werden soll, entfällt die Rechtfertigung dafür, einem Unternehmen eine Liefersperre zu verbieten und es damit zum Vertragsschluss zu zwingen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 42 bei juris).

Es ist im hiesigen Kontext auch unerheblich, ob die Beklagte an der Klägerin -wie diese reklamiert- "ein Exempel statuiert" hat, um mit der Liefersperre dritte Händler "von einer Aufweichung der Preisdisziplin ab[zu]schrecken" (vgl. S. 6, Rz. 13 des -nicht nachgelassenen- Schriftsatzes der Klägerin vom 4. Juni 2014). Zwar mag gegebenenfalls insoweit eine gegen § 21 Abs. 2 GWB zum Nachteil von Dritthändlern verstoßende Drohung in Betracht kommen (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rz. 46 bei juris). Jedoch könnten solche unzulässigen Drohungen allenfalls Abwehransprüche der hiervon betroffenen Dritthändler auslösen. Sie taugen jedoch keinesfalls als Grundlage für Belieferungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte. Mit der fraglichen Abschreckung der Dritthändler wird nämlich nicht auch auf die wettbewerbliche Entschließungsfreiheit der -wie ausgeführt- mit einer endgültigen Sperre belegten Klägerin eingewirkt, so dass es an einer Rechtfertigung dafür fehlt, der Beklagten die im Verhältnis der Parteien an sich zulässige Liefersperre zu verbieten. Anders als die Berufung meint, ist die Beklagte daher auch nicht zumindest so lange zu einer Belieferung der Klägerin verpflichtet, bis sie -die Beklagte- sich glaubhaft davon distanziert, Bettwarenhändlern allgemein beim Weiterverkauf die Einhaltung von Mindestverkaufspreisen abzuverlangen.

dd. Die Klägerin kann einen Belieferungsanspruch schließlich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 4 GWB herleiten.

Nach dieser Vorschrift ist es verboten, einem anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Soweit die Beklagte eine Belieferung der Klägerin ablehnt, stellt dies tatbestandlich keinen Verstoß gegen § 21 Abs. 4 GWB dar. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Liefersperre schon nicht als Reaktion der Beklagten auf eine im Januar 2006 wegen des hier streitigen Verlangens von Mindestverkaufspreisen erhobene Beschwerde der Klägerin beim Bundeskartellamt zu verstehen. Soweit die Berufung zur Stützung ihrer Auffassung ein anwaltliches Schreiben der Beklagten an die damals noch unter der Bezeichnung A. GmbH firmierende Klägerin vom 7. März 2006 (Anl. K 72) bemüht, dringt sie hiermit nicht durch. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise wie folgt (vgl. das Zitat S. 43 des Schriftsatzes der Klägerin v. 22.3.2013 = GA 675):

"Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass Sie unberechtigt eingehaltene Skontoabzüge vornahmen und auf Zahlungsaufforderungen nicht reagierten und aus diesem Grunde das gerichtliche Mahnverfahren gegen die GbR eingeleitet werden musste, wurde die Geschäftsbeziehung mit Datum vom 25.08.2005 gegenüber der GbR beendet.

...

Dieser Sachverhalt und die von Ihnen gegenüber dem Bundeskartellamt erhobenen Vorwürfe führen dazu, dass meine Mandantin auf die im Schreiben vom 25. Januar 2006 niedergelegten Ansprüche besteht."

Mit dem im Anwaltsschreiben vom 7. März 2006 in Bezug genommenen Schreiben vom 25. Januar 2006 hatte die Beklagte die Klägerin -wie diese selbst vorgetragen hat (vgl. S. 15, Rz. 31 der Berufungsbegründung v. 18.12.2013 = GA 928)- wegen unbefugter Verwendung von Werbe- und Bildmaterialien abgemahnt.

Soweit die Klägerin reklamiert, das Schreiben vom 7. März 2006 belege, dass die Beklagte sie deshalb nicht beliefere, weil sie -die Klägerin- sich im Januar 2006 mit einer Beschwerde an das Bundeskartellamt gewandt habe, ist dies haltlos und ganz offensichtlich unzutreffend. Wie aus dem Schreiben vom 7. März 2006 unmissverständlich hervorgeht, hat die Beklagte die Einschaltung des Bundeskartellamts durch die Klägerin ausdrücklich in einen Zusammenhang (ausschließlich) mit ihren bereits im Januar 2006 reklamierten (Unterlassungs-) Ansprüchen gestellt. Nach dem Inhalt des Schreibens vom 7.3.2006 spricht aber nichts dafür, dass die Beklagte die Amtsanrufung (auch) zum Anlass genommen hat, die Klägerin nicht mit ihren Waren zu beliefern. Ein solcher Kausalzusammenhang ist im Gegenteil vielmehr ausgeschlossen. Denn bereits vor der im Januar 2006 erfolgten Einschaltung des Amtes hatte die Beklagte -wie auch im Anwaltsschreiben vom 7.3.2006 niedergelegt- die vormalige Geschäftsbeziehung mit der Vorgängergesellschaft beendet, und zu einer Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der im Dezember 2005 gegründeten Klägerin war es zu keinem Zeitpunkt gekommen. Die unterbliebene Aufnahme jeglicher Geschäftsbeziehung mit ihr hat die Klägerin selbst damit erklärt, dass sie ebenso wie die Vorgängergesellschaft nicht bereit gewesen sei, Mindestverkaufspreisvorgaben der Beklagten zu befolgen. Dass sie -die Klägerin- im Januar 2006 das Bundeskartellamt angerufen hat, scheidet daher als Ursache für die gegen sie verhängte Liefersperre aus.

Bb. Die Unterlassungsanträge zu Ziffer 2. haben durchweg keinen Erfolg.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, es zu unterlassen, Einkaufsverbände aufzufordern, sie -die Klägerin- nicht als Mitglied aufzunehmen (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2. lit. a).

Fraglich ist bereits, ob, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB und/oder § 33 Abs. 1 GWB, ein Unterlassungsanspruch zu Gunsten der Klägerin entstanden ist. Allerdings hat die Klägerin behauptet, die N. GmbH habe die von ihr begehrte Aufnahme als Mitglied mit der Begründung abgelehnt, hierzu von der Beklagten aufgefordert worden zu sein (vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Klägerin v. 3.5.2010 = GA 67).

Ob der von der Klägerin behauptete Sachverhalt zutrifft, kann indes dahinstehen. Wegen etwaiger hieraus abzuleitender Unterlassungsansprüche hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben (vgl. S. 12 [letzter Abs.] des Schriftsatzes v. 14.1.2011 = GA 257 und S. 11, Rz. 60 der Berufungserwiderung v. 12.2.2014 = GA 984). Die Verjährungseinrede hat Erfolg (§ 214 Abs. 1 BGB), weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung des fraglichen Unterlassungsanspruchs (gemäß Schriftsatz vom 3.5.2010) die insoweit maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren (Regelfrist, § 195 BGB) bereits abgelaufen war. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 angegeben hat, will sie im Laufe des Jahres 2006, irgendwann im ersten Quartal, von der von ihr behaupteten Aufforderung der Beklagten erfahren haben, sie nicht als Mitglied bei der N. aufzunehmen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 = GA 1223). Mit Rücksicht auf § 199 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist danach mit Schluss des Jahres 2006, so dass Anspruchsverjährung mit Ablauf des Jahres 2009, mithin vor Klageerhebung, eintrat. Der Klägerin im hier interessierenden Zusammenhang womöglich entstandene Unterlassungsansprüche sind deshalb jedenfalls nicht mehr durchsetzbar. Anderweitige Aufforderungen der Beklagten, sie nicht bei der N. oder einem anderen Einkaufsverband als Mitglied aufzunehmen, hat die Klägerin nicht behauptet.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, Einkaufsverbände zum Ausschluss solcher Händler aufzufordern, über die sie -die Klägerin- Bettwaren zu beziehen versucht (vgl. Berufungsantrag Ziff. 2. lit. b).

a. Für einen solchen Anspruch fehlt es bereits an einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr. Die Klägerin selbst hat nicht behauptet, dass die Beklagte es unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, auf einen Einkaufsverband dahingehend einzuwirken, einem dritten Bettwarenhändler die Mitgliedschaft in dem Verband zu entziehen. Solches ist auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen nicht ersichtlich.

b. Soweit nach streitiger Behauptung der Klägerin die Beklagte im Jahr 2006 die N. mit Erfolg aufgefordert haben soll, die P. GmbH, eine Schwestergesellschaft der Klägerin, noch im selben Jahr als Mitglied auszuschließen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei dem genannten Schwesterunternehmen handelt es sich nach den Angaben der Klägerin im Senatstermin vom 16. April 2014 um eine reine Einkaufsgesellschaft, die im Hinblick auf die Liefersperre ausschließlich zum Zwecke ihrer -der Klägerin- Belieferung mit von der Beklagten hergestellten Bettwaren im Wege des Schleichbezugs gegründet worden war (vgl. Sitzungsprotokoll S. 2 = GA 1223). Es handelt sich bei der P. GmbH daher schon nicht jeweils im Sinne des Klageantrags um ein außerhalb des eigenen Organisationsbereichs der Klägerin stehendes Unternehmen bzw. um einen dritten Händler, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Bettwaren an Endkunden zu veräußern pflegt. Das streitige Verhalten der Beklagten in Bezug auf die P. GmbH steht bereits auf Grund der genannten Umstände dem reklamierten Unterlassungsanspruch entgegen.

Die behauptete Aufforderung der Beklagten an die N., die vorbezeichnete Schwestergesellschaft der Klägerin auszuschließen, ist aber auch insoweit unerheblich, als ihr keine indizielle Bedeutung für mögliche Ausschlussaufforderungen der Beklagten in Bezug auf anderweitige Mitglieder von Einkaufsverbänden zukommt. Dies gilt auch unter der von der Klägerin behaupteten Prämisse, die Beklagte sei bestrebt, die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften aus dem Markt zu verdrängen bzw. vom Markt fernzuhalten. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zur Verwirklichung des genannten Ziels bedingungslos auch die Sanktionierung von mit der Klägerin bzw. deren Schwestergesellschaften zum Zwecke des Schleichbezugs kooperierenden Dritthändlern initiiert und damit in Kauf nimmt, hierdurch womöglich für sie selbst wichtige Handelspartner zu verlieren. Aber auch das Vorbringen der Klägerin zeigt keinen greifbaren Anhalt dafür auf, dass die Beklagte Ausschlussaufforderungen in Bezug auf mit der Klägerin und/oder deren Schwestergesellschaften kooperierenden Dritthändlern erwägt.

c. Selbst wenn man die P. GmbH unbeschadet ihres Verbundes mit der Klägerin als eine Händlerin im Sinne des Klageantrags ansähe, würde ein Unterlassungsanspruch zu verneinen sein. In Bezug auf die Schwestergesellschaft der Klägerin fehlt es jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, nahm die N. die Kündigung der Mitgliedschaft aus dem Jahr 2006 zurück und ist die P. GmbH seitdem in dem genannten Einkaufsverband verblieben (vgl. S. 31 des Schriftsatzes v. 22.3.2013 = GA 663). Eine nochmalige Aufforderung der Beklagten an die N., die Schwestergesellschaft der Klägerin auszuschließen, ist nicht behauptet worden. Soweit die Klägerin schließlich reklamiert hat, die P. GmbH werde weiterhin von der Beklagten diskriminiert, weil sie nicht zu den für alle Verbandsmitglieder vorab vereinbarten Einkaufskonditionen beliefert werde (vgl. vorbezeichneten Schriftsatz, a.a.O.), berührt dies sachlich nicht den hier zu beurteilenden Unterlassungsantrag und ist schon deshalb unerheblich.

3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, Bettwarenhändler dazu aufzufordern, gegenüber Kunden zu behaupten, sie -die Klägerin- könne Bestellungen von Produkten der Marke R. nicht ausführen (Berufungsantrag Ziff 2. lit. c).

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Unterlassungsbegehrens vorgetragen, die Beklagte habe dritten Bettwarenhändlern Anweisungen in Bezug auf Verhandlungen mit solchen Verbraucherkunden gegeben, die bei ihnen von der Beklagten hergestellte Bettwaren nachfragten. Sofern die Kunden auf (vergleichsweise günstige) Preise bei ihr -der Klägerin- hinwiesen, sollten die Händler erwidern, dass die Beklagte sie -die Klägerin- nicht direkt beliefere (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin v. 3.5.2010 = GA 66). Um den dritten Händlern eine weitere Argumentationshilfe zur Verfügung zu stellen, habe die Beklagte zudem einen schriftlichen "Warnhinweis" mit gleichlautender Aussage erstellt und den Hinweis sowohl an Händler verteilt als auch in den eigenen Internetauftritt eingestellt. Entsprechend den eingangs genannten Verhaltensanweisungen hätten Händler bei Verhandlungen mit Verbrauchern und auch von ihr -der Klägerin- instruierten "Testkunden" darauf hingewiesen, dass sie von der Beklagten nicht beliefert würde (vgl. Berufungsbegründung v. 18.12.2013, S. 18 ff., Rzn. 44 ff. = GA 931 ff.).

Der von der Klägerin dargelegte Sachverhalt rechtfertigt ihr Begehren auf Unterlassung nicht. Unstreitig lehnt die Beklagte eine Belieferung der Klägerin mit ihren Produkten ab. Hierzu war und ist sie -wie oben bereits eingehend ausgeführt- auch ohne Einschränkung berechtigt. Sofern dritte Bettwarenhändler Verbraucher auf diesen Sachverhalt hinweisen, werden hierdurch keine schützenswerten Interessen der Klägerin verletzt. Die Klägerin hat daher die von ihr beanstandeten Aufforderungen der Beklagten an dritte Bettwarenhändler gegebenenfalls hinzunehmen. Ob eine andere Beurteilung geboten sein würde, wenn die Beklagte Dritthändler weitergehend zu Hinweisen auf eine der Klägerin fehlende Möglichkeit (auch) eines Schleichbezuges aufforderte oder aufzufordern drohte, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin selbst hat nicht geltend gemacht, dass die Beklagte eine solche Aufforderung an den Handel getätigt hat oder beabsichtigt. Hierfür bietet auch der Sach- und Streitstand im Übrigen keinen Anhalt.

Bc. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein aus abgetretenem Recht der Vorgängergesellschaft wegen im Jahr 2005 unterbliebener Belieferung mit Bettwaren folgender Schadensersatzanspruch zu (vgl. Antrag Ziff. 3.).

1. Ein Schadensersatzanspruch ist in Person der Vorgängergesellschaft (Zedentin) bereits dem Grunde nach nicht entstanden. Ebenso wenig wie gegenwärtig die Klägerin hatte die Vorgängergesellschaft im Jahr 2005 gegen die Beklagte einen Anspruch, mit Bettwaren beliefert zu werden. Ein solcher nach dem Sach- und Streitstand allein auf kartellrechtlicher Grundlage in Betracht kommender Belieferungsanspruch scheidet aus. Nach dem Sach- und Streitstand sind eine marktbeherrschende Stellung oder eine relative Marktstärke der Beklagten auch in Bezug auf das streitbefangene Jahr 2005 nicht festzustellen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Belieferungsanspruchs der Klägerin verwiesen, die sinngemäß auch im hiesigen Kontext gelten. Auch sonstige einen Belieferungsanspruch der Vorgängergesellschaft womöglich begründende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere stellt die im August 2005 erfolgte Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Vorgängergesellschaft keinen Verstoß der Beklagten gegen § 21 Abs. 2 GWB dar. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Behauptung der Klägerin davon ausgeht, die Geschäftsbeziehung sei vor dem Hintergrund gescheitert, dass die Vorgängergesellschaft sich weigerte, Mindestverkaufspreisvorgaben der Beklagten zu befolgen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erweist sich die Nichtbelieferung der Vorgängergesellschaft durch die Beklagte als eine zulässige endgültige Vergeltungssperre. Daran ändert nichts, dass nach Behauptung der Klägerin am 2. Dezember 2005 der damalige Verkaufsleiter der Beklagten bei der Vorgängergesellschaft erschienen sein und dem Gesellschafter B. angedroht haben soll, ihn "fertig zu machen", falls dieser die Preise für Matratzen nicht auf ein bestimmtes Niveau anhöbe. Die fragliche Handlung hat nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erst nach der Einstellung der Geschäftsbeziehung mit der Vorgängergesellschaft sowie deren Belieferung durch die Beklagte (August 2005) stattgefunden. Wie die Klägerin selbst angegeben hat, soll die fragliche Drohung dadurch veranlasst worden sein, dass die Vorgängergesellschaft solche Matratzen unterhalb des angeblich von der Beklagten gewünschten Mindestpreisniveaus verkaufte, die diese zuvor (im Hinblick auf die Nichtbelieferung durch die Beklagte) von Dritten im Wege des Schleichbezuges erworben hatte (vgl. hierzu S. 14 f., Rzn. 24-28 der Berufungsbegründung = GA 927 f.). Bei dieser Sachlage war die behauptete Drohung ersichtlich nicht auf eine Einstellung der Belieferung durch die Beklagte bezogen, da diese bereits mit dem Ende der Geschäftsbeziehung zur Vorgängergesellschaft vollzogen worden war.

2. Unabhängig vom Nichtentstehen eines Schadensersatzanspruchs der Vorgängergesellschaft bereits dem Grunde nach hat das Landgericht den Klageantrag mit Recht unter den Gesichtspunkten fehlender Schlüssigkeit eines Schadens und zudem auch der Verjährung abgewiesen. Auch in Bezug auf diese Gesichtspunkte rechtfertigt das Vorbringen der Berufung keine der Klägerin günstigere Beurteilung.

a. Zutreffend hat das Landgericht dafürgehalten, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Darlegungserleichterungen in § 287 ZPO und § 252 BGB einen der Vorgängergesellschaft wegen im Jahr 2005 nicht erfolgter Belieferung durch die Beklagte entstandenen Schaden nicht, auch nicht mit der dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. Mai 2012 anliegenden "Stornierungsliste" (Anl. K 35 = GA 567 ff.), schlüssig dargelegt hat. Mit der Liste der im Jahr 2005 bei der Vorgängergesellschaft erfolgten Kundenstornierungen und hieraus entgangenen Gewinne kann eine schlüssige Schadensdarlegung schon für sich genommen ganz offensichtlich nicht gelingen; hierauf hat die Beklagte bereits erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren zutreffend hingewiesen (vgl. Berufungserwiderung v. 12.2.2014, S. 16, Rz. 90 = GA 989). Insbesondere kann den in der Stornierungsliste K 35 enthaltenen Angaben zu durchschnittlichen Verkaufspreisen nicht gefolgt werden, zumal die Klägerin keinen Vortrag dazu gehalten hat, wie sich die Durchschnittspreise jeweils errechnen sollen. Erst recht zur Schadensdarstellung untauglich ist die Stornierungsliste K 35 darüber hinaus deshalb, weil die Klägerin keine Angaben zu den sie treffenden Stück- und Gemeinkosten gemacht hat. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufungsreplik vom 7. März 2014 erstmals Angaben zu einzelnen Punkten der Stornierungsliste K 35 gemacht hat (vgl. im Einzelnen dort Rzn. 52-62, S. 19 ff. = GA 1118 ff.), ist dieses neue von der Beklagten bestrittene (vgl. Duplik v. 27. März 2014, S. 7, Rz. 32 = GA 1219) Vorbringen schon wegen unentschuldigter Verspätung nicht zu berücksichtigen (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO).

Ferner stehen die Angaben in der Stornierungsliste K 35 ganz offensichtlich in unaufgelöstem Widerspruch zum weiteren Sachvortrag der Klägerin. Die ebenfalls ihrem Schriftsatz vom 4.5.2012 beigefügte Kundenliste (Anl. K 36 = GA 576 ff.) soll nach eigener Darstellung der Klägerin (vgl. S. 19 ihres Schriftsatzes v. 4.5.2012 = GA 482) die im Jahre 2005 bei der Vorgängergesellschaft eingegangenen, jedoch wegen der Liefersperre der Beklagten sodann stornierten Kundenbestellungen abbilden. Indes enthält die Kundenliste K 36 ausschließlich geringe Bestellmengen im durchweg einstelligen Zahlenbereich (1 oder 2 Stück), wohingegen die Stornierungsliste K 35 vielmals zweistellige Bestellmengen ausweist. Zu dem aufgezeigten Widerspruch hat die Klägerin sich nicht verhalten, so dass auch vor diesem Hintergrund ihr Vorbringen zum von ihr reklamierten Schadensumfang unbrauchbar bleibt.

Soweit die Klägerin darüber hinaus erstmals im zweiten Rechtszug "neben dem Stornobedingten Schaden allerdings auch noch weitere Schäden" (vgl. S. 23, Rz. 64 des Schriftsatzes v. 7.3.2014 = GA 1122) reklamiert und in diesem Zusammenhang Behauptungen zu einem das Jahr 2005 betreffenden Schaden wegen "lieferboykottbedingter Nichteröffnung eines stationären Geschäftslokals in B." sowie zu einer "Mindest-Flächenproduktivität" angeblich von ihr bzw. der Vorgängergesellschaft geplanter stationärer Verkaufsflächen und einem insoweit entgangenen Gewinn "in Höhe von ca. ... Euro" aufstellt (vgl. zum Ganzen S. 23 ff., Rzn. 64-87 des Schriftsatzes v. 7.3.2014), ist sie hiermit bereits in prozessualer Hinsicht ausgeschlossen. Sofern die Klägerin -was nach ihrem Vorbringen durchaus unklar erscheint- hiermit einen neuen Streitgegenstand in den Prozess einzuführen beabsichtigt, liegt eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung vor, weil die Beklagte in diese nicht eingewilligt hat und zudem die Klageänderung auch weder sachdienlich ist noch auf bei der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zu Grunde zu legende Tatsachen gestützt werden kann. Sofern dagegen das neue Tatsachenvorbringen der (weiteren) Rechtfertigung des bereits erstinstanzlich reklamierten Schadensersatzanspruchs dienen soll, ist die Klägerin hiermit wegen unentschuldigter Verspätung (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO) ausgeschlossen. Aus dem Vorbringen der Beklagten geht eindeutig die Absicht hervor, den neuen gegnerischen Tatsachenvortrag, den sie als "bizarr" und "sonderlich" bezeichnet hat (vgl. S. 7 f., Rz. 33 der Duplik v. 27.3.2014 = GA 1219 f.), (zumindest mit Nichtwissen) zu bestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO).

b. Dem Landgericht ist des Weiteren auch beizupflichten, soweit es von der Verjährung eines etwaigen auf die Klägerin (als Zessionarin) übergegangenen Schadensersatzanspruchs ausgegangen ist. Ergänzend zu der zutreffenden Begründung in der angefochtenen Entscheidung bleibt Folgendes auszuführen:

Die Beantragung und Zustellung des Mahnbescheides haben die gemäß §§ 195, 199 BGB mit Schluss des Jahres 2008 ablaufende Verjährung nicht hemmen können. Dem Mahnbescheidsantrag fehlt es an einem Hinweis darauf, dass ein Anspruch aus abgetretenem und nicht originär eigenem Recht geltend gemacht wird. Damit fehlt es aber auch an einer hinreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes. Die Geltendmachung in eigener Person entstandener Ansprüche einerseits und durch Abtretung erworbener Ansprüche andererseits berührt zwei unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil v. 17.11.2005 -IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 [276f.], Rz. 15; OLG München, Urteil v. 30.7.2009 -23 U 2193/09, NJW-RR 2010, 647 f., Rzn. 7 ff. bei juris). Aus dem Mahnbescheid muss vor diesem Hintergrund für den Anspruchsgegner deutlich zum Ausdruck kommen, von wem er in Anspruch genommen wird.

Dies ist hier nicht der Fall. Zur Klägerin selbst unterhielt die Beklagte keine Geschäftsbeziehung. Woher gegen die Beklagte möglicherweise bestehende Forderungen aus dem Jahr 2005 in Höhe von ausweislich des Mahnbescheides insgesamt ... Mio. € stammten, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides am 13. Januar 2009 auf erste Sicht völlig unklar. Dass es sich um Forderungen (ausschließlich) der Vorgängergesellschaft der Klägerin handelte, war unter Berücksichtigung des damaligen Erkenntnishorizonts der Beklagten keineswegs die einzig denkbare oder sich ohne Weiteres aufdrängende Erklärung. Einen stichhaltigen Grund für eine derartige Beschränkung der in Betracht kommenden Möglichkeiten hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht die (teilweise) Personenidentität auf Gesellschafterseite bei der Klägerin bzw. der Vorgängergesellschaft für sich genommen nicht aus. Nicht weniger nahe lag beispielsweise die Möglichkeit, dass die Klägerin sich die Ansprüche mehrerer Zedenten hatte abtreten lassen. Letzteres gilt lediglich umso mehr, als die Klägerin selbst -wie sie auch vorgetragen hat- nach Beendigung der Belieferung der Vorgängergesellschaft im Jahr 2005 fortlaufend (und auch bereits bis zur Zustellung des Mahnbescheides) neue Schwestergesellschaften gegründet hatte. Bei verständiger Würdigung aller Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte umgehend nach Zustellung des Mahnbescheides in der Lage war einzuordnen, welche dieser Schwestergesellschaften bereits im Jahr 2005 am Markt teilgenommen hatten und daher als potentielle Gläubiger etwaiger Schadensersatzforderungen wegen in jener Zeit unterbliebener Belieferung in Betracht kamen. Angesichts dessen sowie aber auch der durch nichts ausgeschlossenen Möglichkeit, dass (auch) dritte Personen außerhalb des Verbundes der Klägerin mit ihren Schwestergesellschaften die Abtretung von Ansprüchen an die Klägerin erklärt hatten, war mithin -anders als die Klägerin meint- zum maßgeblichen Zeitpunkt aus der Sicht der Beklagten nicht auf die Vorgängergesellschaft als die ursprüngliche Gläubigerin bzw. Zedentin der im Mahnbescheid bezeichneten Schadensersatzansprüche zu schließen.

Auf die Vorgängergesellschaft als die Zedentin aller aus dem Mahnbescheid ersichtlichen Ansprüche war aus Sicht der Beklagten des Weiteren aber auch deshalb nicht eindeutig zu schließen, weil der Mahnbescheid sich über einen Anspruch in Höhe von ... Mio. € verhält, im streitigen Verfahren indes in Person der Vorgängergesellschaft entstandene Ansprüche in Höhe von nur ... € (erstinstanzlich sogar lediglich ... €) behauptet werden. Allein diese besonders auffällige Diskrepanz ruft bei unbefangener Sicht erhebliche Zweifel daran hervor, welche bzw. wessen Ansprüche mit dem Mahnbescheid verfolgt worden sind. Die Klägerin hat diese Zweifel auch nicht auszuräumen vermocht. Ihrem hierzu einzig und allein abgegebenen völlig pauschalen Hinweis auf Beschränkung des Kostenrisikos im streitigen Verfahren ist mangels Plausibilität nicht zu folgen.

An dem Eintritt der Verjährung ändert schließlich auch das vom Bundeskartellamt gegen die Beklagte wegen des Verdachts kartellrechtswidriger vertikaler Preisbindung nach § 1 GWB eingeleitete Verfahren (vgl. hierzu die Mitteilung des BKartA v. 8.12.2011 = GA 422 f.) nichts. Jenes Verfahren hat schon deshalb nicht gemäß § 33 Abs. 5 S. 1 GWB zu einer Hemmung der Verjährung führen können, weil es ganz offensichtlich erst im Jahr 2011 eingeleitet worden (vgl. das Aktenzeichen des Verfahrens: B 1-81/11), die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt indes -wie dargelegt- bereits vollständig abgelaufen gewesen ist.

Bd. Soweit die Klägerin die Beklagte nunmehr mittels Stufenklage wegen vermeintlichen Herstellerboykotts auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist die Klage auf der Auskunftsstufe (1. Stufe) abzuweisen (vgl. Berufungsantrag Ziff. 4. lit. b).

Es bedarf keiner Entscheidung, ob zu Gunsten der Klägerin überhaupt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft darüber entstanden ist, welche dritten Hersteller von "Bedding"-Produkten von dieser womöglich zu einem Boykott der Klägerin bzw. von die Klägerin beliefernden Dritten aufgerufen worden sind.

Selbst wenn ein solcher Auskunftsanspruch bestanden haben sollte, ist dieser -wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat- jedenfalls gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat die verlangte Auskunft im hiesigen Rechtsstreit erteilt, indem sie zum Zwecke der Auskunft erklärt hat, keine Hersteller von Bettwaren aufgefordert zu haben, die Belieferung der Klägerin oder Dritter, die ihrerseits die Klägerin beliefern, einzustellen (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 14.1.2011, S. 11 = GA 256). Entgegen der Ansicht der Berufung reicht diese Erklärung zur Erfüllung eines womöglich bestanden habenden Auskunftsanspruchs aus. Auch in einer negativen Erklärung kann die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zu sehen sein; hiervon ist grundsätzlich auszugehen, sofern nicht die zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 8.9.2011 -I-2 W 26/11, GRUR-RR 2012, 406, Rzn. 4/5 bei juris m.w.N. zur höchstrichterl. Rsp. -Nullauskunft). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere ist die Auskunft nicht von vornherein unglaubhaft. Sie steht in keinem Widerspruch zum übrigen Vorbringen der Beklagten in diesem Rechtsstreit. Die etwaige Unrichtigkeit der Auskunft könnte sich vielmehr allenfalls bei einer diesbezüglichen Beweisaufnahme herausstellen. In diesem Fall ist es der Klägerin möglich, durch den Antrag auf Verurteilung der Beklagten, die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides Statt zu versichern, auf eine Überprüfung der bislang erteilten Auskunft hinzuwirken. Ob die Klägerin subjektiv von der Unrichtigkeit der Auskunft ausgeht, ist dagegen unerheblich. Ferner lässt die Auskunft auch keine Unvollständigkeit erkennen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass sie bereits im Januar 2011, mithin mehr als drei Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, erteilt worden ist. Denn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung war die Klägerin bereits seit geraumer Zeit aus dem Markt ausgetreten (Marktaustritt unstreitig Anfang 2010).

C. Da über die weiteren hier nicht behandelten Berufungsanträge noch nicht entschieden werden kann bzw. zu entscheiden ist, ergeht vorliegend eine Entscheidung durch Teilurteil.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 4. Juni 2014 hat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung über den vorliegend entschiedenen Teil des Rechtsstreits gegeben.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) liegen nicht vor.