OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2018 - U (Kart) 7/18
Fundstelle
openJur 2019, 25797
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 30. Mai 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (8 O 10/18 (Kart)) wird zurückgewiesen.

II.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin ist ein Automobilzulieferer. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist der größte europäische Automobilhersteller und einer der drei größten Automobilhersteller weltweit. Die Verfügungsbeklagte zu 2) ist ebenfalls Automobilherstellerin; ihre Anteile werden zu 99,5% von der Verfügungsbeklagten zu 1) gehalten. Die Verfügungsbeklagte zu 3) und T.1 stellen ebenfalls Automobile her und sind 100%ige Töchter der Verfügungsbeklagten zu 1).

Die Verfügungsklägerin (wie zuvor ihre Vorgängerinnen) beliefert die Verfügungsbeklagten und T.1 seit 1996 mit Hintersitzlehnen für deren unter den Marken "W.1", "B.1", "T.2" und "T.3" hergestellte Fahrzeugmodelle.

Die Verfügungsbeklagte zu 1) informierte die Verfügungsklägerin und andere Anbieter im März 2008 über einen "Konzeptwettbewerb MQB" (MQB = Modularer Querbaukasten), dessen Ziel die Entwicklung von Hintersitzlehnen in Gestalt baugleicher und für eine Vielzahl von Fahrzeugmodellen verwendbarer Module war. Nach dem Inhalt der Wettbewerbs-Präsentation sollten die zu entwickelnden Hintersitzlehnen für Fahrzeugmodelle der Marken "W.1", "B.1", "T.2" und "T.3" passen, so dass ein Volumenszenario von ... Millionen Stück pro Jahr allein für den europäischen Markt erwartet wurde. Die Verfügungsbeklagte zu 1) und die Lieferanten sollten die jeweiligen Aufwendungen aus der Wettbewerbsteilnahme selbst tragen. Es war beabsichtigt, den Wettbewerbssieger mit einem Entwicklungsauftrag zu betrauen und ihm eine Lieferquote von "x% (bis zu 100%) zu gewähren". Im Fall einer Lieferquote für die Serienproduktion sollte der Entwicklungsaufwand durch Umlegung auf den Teilepreis vergütet werden.

Die Verfügungsklägerin präsentierte ihr Konzept am 2. Juli 2008 und begann Verhandlungen mit der Verfügungsbeklagten zu 1) über eine Lieferbeziehung, in deren Verlauf die Verfügungsbeklagte zu 1) die Offenlegung der Ergebnisse wünschte, um auf deren Grundlage Angebote weiterer Lieferanten einholen zu können. Am 14. Mai 2009 vereinbarten die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) die Übertragung der Rechte an dem Konzept "für die Fahrzeuge des W.2-Konzerns" auf die Verfügungsbeklagte zu 1) und im Gegenzug die Nominierung der Verfügungsklägerin für "...% der Stanzteile und für ...% der ZSB-Umfänge" (ZSB = Zusammenbau) "gemäß den Bedingungen der Anfrage sowie des noch zu erteilenden Nomination Letters" (Anlage W 4).

Mit Nomination Letter vom 28. Mai 2010 beauftragte die Verfügungsbeklagte zu 1) die Verfügungsklägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant für die erwähnten Hintersitzlehnen zum Verbau in den Werken ... (W.1A), ... (W.1B) und ... (B.1A). Diese erste Tranche umfasste ca. ...% des insgesamt angefragten Volumens. Der Lieferanteil der Verfügungsklägerin sollte jeweils ...% betragen, die vorgehaltene Gesamtkapazität ... Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden über 7 Jahre mit einer Umlage von ... € je Lehnensatz berücksichtigt (Anlage W 5).

Ein zweiter Nomination Letter der Verfügungsbeklagten zu 1) an die Verfügungsklägerin vom 2. November 2010 verhält sich über die auf die Lehnen aufzubringenden Beläge und betrifft die Verbauorte ... und ... (Anlage W 7).

Mit weiterem Nomination Letter vom 12. April 2011 beauftragte die Verfügungsbeklagte zu 1) die Verfügungsklägerin als Entwicklungs- und Serienlieferant auch für die zweite Tranche der Hintersitzlehnen zum Verbau in den Werken ... (B.1A), ... (W.1A, B), ... (T.3A), ... (T.3B), ... (T.2A, B). Der Lieferanteil der Verfügungsklägerin sollte auch hier jeweils ...% betragen, die vorgehaltene Gesamtkapazität betrug ... Stück pro Woche. Die Entwicklungskosten wurden auch hier mit ... € pro Stück bei ... Fahrzeugen über die Laufzeit umgelegt (Anlage W 6).

In allen drei Nomination Letters der Verfügungsbeklagten zu 1) heißt es u.a.:

"Mit vorliegendem Nomination Letter der W.2 werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken W.1 PKW und W.1 Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der W.2 verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen W.2 Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der W.2 erzielte, vorliegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrundeliegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2."

und weiter:

"Im übrigen gelten die Einkaufsbedingungen der W.2 für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003."

In letzteren heißt es unter Nr. XV u.a.:

"5. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden.

6. Gerichtsstand ist der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht." (Anlage W16)

Die Verfügungsbeklagte zu 2) erteilte der Verfügungsklägerin eigenständige Nomination Letters vom 14. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf die Nomination Letters der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 2. November 2010 und 12. April 2011, soweit diese B.1-Fahrzeugmodelle betrafen (Anlage W 8).

Auch T.1 erteilte der Verfügungsklägerin am 17. August 2011 einen eigenständigen Nomination Letter unter Bezugnahme auf einen Nomination Letter der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 31. März 2011, soweit dieser T.3-Fahrzeugmodelle betraf (Anlage W 9).

Die Verfügungsbeklagte zu 2) und T.1 verwiesen in ihren Nomination Letters ebenfalls auf ihre jeweiligen Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial, Stand Januar 2003 (B.1) bzw. 11/2001 (T.3).

Die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Einkaufsbedingungen der Verfügungsbeklagten zu 2) Stand Juli 2015 lauten unter Nr. 15.5 und 6 identisch wie die oben erwähnten der Verfügungsbeklagten zu 1) (Anlage W 17).

Die von T.1 im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 9. Mai 2018 vorgelegten Einkaufsbedingungen für Produktionsmaterial Version 01/16 DE lauten unter Nr. XIV. 3. u.a.:

"Für alle aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Streitigkeiten ist zuständig:

...

- für die Lieferanten mit Sitz im Ausland das für ..., BRD, zuständige Gericht." (Anlage 50).

Die Verfügungsbeklagte zu 3) erteilte der Verfügungsklägerin keinen eigenständigen Nomination Letter.

In den von der Verfügungsbeklagten zu 3) im erstinstanzlichen Termin am 9. Mai 2018 vorgelegten "Materials For Production General Purchase Conditions" Stand Februar 2015 heißt es unter Nr. 32 Applicable Law and Jurisdiction:

"32.1 These General Conditions will be governed by the applicable Spanish Laws.

32.2 T.2 and the Supplier expressly waive their own respective jurisdictions, and agree that any disputes that may arise between both parties regarding the interpretation and/or execution of the Orders and these General Conditions will be settled by the Courts of the City of Barcelona, in accordance with Spanish Law.” (Anlage 49)

Die Verfügungsklägerin begann Mitte 2012 mit der Produktion der MQB-Hintersitzlehnen und lieferte den Verfügungsbeklagten und T.1 seither jeweils 100% ihres Europaumfangs, im Jahr 2017 insgesamt rund ... Millionen Stück.

Mit Schreiben vom jeweils 20. März 2018 - der Verfügungsklägerin per Kurier zugegangen am 21. März 2018 - erklärten die Verfügungsbeklagten und T.1 die ordentliche Kündigung aller vertraglichen Beziehungen, diejenigen über die Lieferung der MQB-Hintersitzlehnen inclusive Belag und Zusammenbau mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende und damit zum 31. März 2019, höchstvorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Anlage W 10).

Mit weiteren Schreiben vom 4. Mai 2018 hat die Verfügungsbeklagte zu 1) - nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens - zudem die außerordentliche Kündigung der Vertragsbeziehungen zum 31. März 2019 erklärt, weil die Verfügungsklägerin interne Dokumente der Verfügungsbeklagten zu 1) veröffentlicht habe (Anlage AG 34).

Mit ihrem am 20. April 2018 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin geltend gemacht, ihr stehe gegen die Verfügungsbeklagten und T.1 aus den Nomination Letters als Rahmenverträgen ein Anspruch auf Abruf und Abnahme des gesamten Europa-Bedarfs an den erwähnten MQB-Hintersitzlehnen für die im Antrag bezeichneten Fahrzeugmodelle bis zum jeweiligen EOP-Datum (EOP = End Of Production) ausschließlich bei ihr zu. Dabei bestehe ihr Anspruch aufgrund der Nomination Letters der Verfügungsbeklagten zu 1) gegen diese auch, soweit Fahrzeugmodelle der Verfügungsbeklagten zu 3) und T.1 betroffen seien; daneben hafteten aber auch die Verfügungsbeklagte zu 3) und T.1 selbst.

Die Verfügungsbeklagten und T.1 seien nicht berechtigt gewesen, diese Rahmenverträge zu kündigen. Es bestehe bereits nach den vertraglichen Regelungen kein Kündigungsrecht. Eine ordentliche Kündigung komme angesichts der bestimmten Dauer des Lieferverhältnisses nicht in Betracht. Die Verfügungsklägerin hat insoweit geltend gemacht, die Einkaufsbedingungen der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) würden durch sogenannte Lastenhefte ergänzt, nach deren - gleichlautender - Nr. 2.1.1 die Laufzeit des Nomination Letter grundsätzlich der Laufzeit des Bauteils bis EOP einschließlich des Zeitraumes der Ersatzteilversorgung entspricht, soweit sich die Parteien nicht früher über eine Beendigung verständigen; letzteres sei nicht geschehen. Die in der - ebenfalls gleichlautenden - Regelung zu Nr. 2.1.3 genannten Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund seien nicht erfüllt (Anlage W 18). Die Verfügungsklägerin hat weiter geltend gemacht, der Wirksamkeit einer Kündigung stehe auch das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus §§ 19, 20 GWB entgegen.

Gegen die erforderliche Dringlichkeit spreche nicht die Zeitspanne zwischen Erhalt der Kündigungen und Eingang des Verfügungsantrags, ebenso wenig, dass die Kündigungen erst zum 31. März 2019 erklärt seien. Es sei ernstlich zu besorgen, dass die Verfügungsbeklagten und T.1 bereits kurzfristig und damit schon während des Laufs der Kündigungsfrist Volumen von der Verfügungsklägerin abziehen und bei Dritten beziehen würden. Entsprechend seien die Verfügungsbeklagten und T.1 bei einem anderen Unternehmen der Q.-Gruppe verfahren. Ein Hauptsachenurteil sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kaum zu erwarten und käme viel zu spät; die Verfügungsklägerin benötige bereits jetzt Sicherheit hinsichtlich des "Schicksals" der Lieferverträge nach dem 31. März 2019. Zwar könne sie vor dem 31. März 2019 nicht auf andere Abnehmer ausweichen, weil sie mit der Produktion für die Verfügungsbeklagten und T.1 bis dahin so gut wie ausgelastet sei. Sie könne aber beginnen, sich nach Aufträgen anderer Hersteller umzusehen, sollte im Verfügungsverfahren eine Bezugspflicht über das Ende der Kündigungsfrist hinaus verneint werden. Umgekehrt wisse sie, dass sie zumindest auch im Jahr 2019 noch fast vollständig ausgelastet sei, und könne sie den gleitenden Übergang bis voraussichtlich 2024 planen, wenn im Verfügungsverfahren ein Bezugsanspruch über das Ende der Kündigungsfrist hinaus bejaht werde. Würde die Verfügungsklägerin hingegen auf das Hauptsachenverfahren verwiesen, hätte sie bis zum Ende der Kündigungsfrist keine Planungssicherheit und wäre sie unter Umständen von "jetzt auf gleich" mit einer völlig neuen Situation konfrontiert.

Die Verfügungsklägerin sei auf die weitere Abnahme der MQB-Hintersitzlehnen bis EOP der jeweiligen Fahrzeugmodelle angewiesen, um dadurch einen gleitenden Übergang vornehmen zu können. Im Falle einer Beendigung der Lieferverträge bereits zum 31. März 2019 wäre ihre Existenz nicht nur gefährdet, sondern sie wäre gleichsam "tot". Ihr drohten daher nicht nur erhebliche Wettbewerbsnachteile, sondern sogar eine existentielle Notlage. Deshalb sei ihr weder ein weiteres Zuwarten noch ein Ausweichen auf Schadensersatzansprüche zumutbar. Der ihr aus der Abnahmeverweigerung drohende Schaden stehe außer Verhältnis zu den Nachteilen, die den Verfügungsbeklagten und T.1 aus der weiteren Vertragserfüllung drohe.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

es den Verfügungsbeklagten und T.1 bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung hiermit angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - zu vollstrecken an ihren gesetzlichen Vertretern - zu untersagen, den Abruf und die Abnahme von MQB Hintersitzlehnen-Lehnenrahmen (sog. MQB-Hintersitzlehnen) einschließlich Teppichbelag-Rückwand, im Einzelnen

- die Verfügungsbeklagte zu 1) MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 1 bis 3 zum Antrag,

- die Verfügungsbeklagte zu 2) MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 4 zum Antrag,

- die Verfügungsbeklagte zu 3) MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teilebezeichnung gemäß Anlage 3 zum Antrag,

- T.1 MQB-Hintersitzlehnen gemäß Teile-Nr. und Teile-Bezeichnung gemäß Anlage 2 zum Antrag,

bis zum Ende der Produktion ("EOP") sämtlicher Fahrzeugmodelle gemäß Anlage 5 zum Antrag zu den gegenwärtig gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen, ferner, entsprechende MQB-Hintersitzlehnen für den zuvor genannten Zeitraum bei Dritten abzurufen und abzunehmen und/oder abrufen und abnehmen zu lassen.

Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten und T.1 haben die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 3) und die örtliche Zuständigkeit im Hinblick auf T.1 gerügt.

Sie haben geltend gemacht, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das Rechtsschutzziel der Verfügungsklägerin, endgültige Rechtssicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen zu erlangen, im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu erreichen sei. Die Verfügungsklägerin verfolge der Sache nach ein Begehren auf Feststellung des Fortbestands eines Rechtsverhältnisses, was aber im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig sei. Zudem sei der gestellte Antrag mangels Bestimmtheit hinsichtlich Preisen und Mengen sowie mangels Befristung unzulässig.

Überdies fehle es an der Eilbedürftigkeit. Die Verfügungsklägerin wisse seit 2016, dass sie mit den ab 2019 in die Produktion gehenden Nachfolgemodellen der MQB-Hintersitzlehnen möglicherweise nicht beauftragt werden würde (was letztlich auch tatsächlich nicht geschehen ist), so dass sie sich schon vor Jahren um ein Alternativgeschäft für die ab 2019 auslaufende Produktion der an die Verfügungsbeklagten und T.1 zu liefernden Hintersitzlehnen hätte bemühen müssen. Das gelte auch deshalb, weil ihr die Kündigungspläne der Verfügungsbeklagten und T.1 bereits seit 2017 bekannt gewesen seien. Schließlich habe die Verfügungsklägerin durch das Zuwarten von einem Monat zwischen Zustellung der Kündigungen und Einreichen des Verfügungsantrags gezeigt, dass keine Dringlichkeit bestehe. Die Befürchtung der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagten und T.1 würden während der Vertragslaufzeit Volumenreduzierungen vornehmen, entbehrten jeder Grundlage. Abgesehen davon seien die Verfügungsbeklagten und T.1 angesichts der vereinbarten ...%-Quote berechtigt, ...% von Alternativlieferanten abzunehmen. Auch im Übrigen seien die hohen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung nicht erfüllt. Die Verfügungsklägerin habe zudem ausreichend Zeit gehabt, Hauptsacheklage zu erheben.

Es bestehe auch kein Verfügungsanspruch. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hafte schon nicht für die Abnahme von Teilen, die von der Verfügungsbeklagten zu 3) und T.1 beauftragt sind. Die Verträge zwischen den Parteien seien mangels bestimmter Laufzeit ordentlich kündbar gewesen, und die Kündigungsfrist sei angemessen. Die Verfügungsbeklagten und T.1 haben bestritten, dass die von der Verfügungsklägerin bezeichneten Lastenhefte in die Verträge einbezogen worden seien. Selbst wenn die Kündigungserklärungen am Maßstab der besonderen Kündigungsgründe in den Lastenheften zu beurteilen seien, seien sie wirksam. Das Vertrauen in die Zusammenarbeit sei nachhaltig gestört, weil die Verfügungsklägerin ab Januar 2018 einseitig eine Preissteigerung als "Auslaufumlage" erzwungen habe und die Verfügungsbeklagten und T.1 angesichts des Lieferstopps anderer Gesellschaften der Q.-Gruppe im Jahr 2016 ein entsprechendes Verhalten der Verfügungsklägerin für den Fall befürchtet hätten, dass sie sich diesem Preisdiktat nicht beugen. Die Vorschriften der §§ 19, 20 GWB hinderten die Wirksamkeit der Kündigungen nicht, weil deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 30. Mai 2018 das Verfahren gegen T.1 abgetrennt und an das Landgericht Hannover verwiesen sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die übrigen Verfügungsbeklagten zurückgewiesen, gegen die Verfügungsbeklagte zu 3) mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig, im Übrigen mangels Verfügungsgrundes als unbegründet.

Die Verfügungsklägerin hat mit Klageschrift vom 12. Juni 2018 Hauptsachenklage gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) beim Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 19/18 (Kart)) und mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 - im Wege der Widerklage - Hauptsachenklage gegen T.1 beim Landgericht Braunschweig erhoben. Gegen die Verfügungsbeklagte zu 3) hat die Verfügungsklägerin bis heute keine Klage zur Hauptsache erhoben.

Mit ihrer gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) gerichteten Berufung macht die Verfügungsklägerin geltend, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Bezug auf die Verfügungsbeklagte zu 3) sei gegeben; deren Einkaufsbedingungen, namentlich die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, sei nicht in das Lieferverhältnis einbezogen worden. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Verfügungsklägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Jedenfalls die Verfügungsbeklagte zu 1) beziehe zwischenzeitlich Hintersitzlehnen von Dritten, so dass in Bezug auf sie die für die begehrte Unterlassungsverfügung erforderliche Gefahr der Wiederholung der Verletzung der vertraglichen Abnahmeverpflichtung und in Bezug auf die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) die Gefahr der Erstbegehung gegeben sei. Spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehe eine Erstbegehungsgefahr in Bezug auf alle Verfügungsbeklagten.

Im Hinblick auf die bei einer Beendigung der Lieferverträge bereits zum 31. März 2019 eintretende Existenzbedrohung sei zu beachten, dass bereits jetzt die Frage der Wirksamkeit der Vertragskündigungen geklärt werden müsse. Denn sie (die Verfügungsklägerin) benötige einen mehrmonatigen Vorlauf, wenn sie ihren Geschäftsbetrieb beenden wolle. Die erforderliche Vorlaufzeit resultiere insbesondere daraus, dass die Kündigungsfrist der meisten Mitarbeiter sechs bis sieben Monate betrage und überdies die sich aus der Kündigung der Belegschaft ergebenden Folgen geregelt werden müssten.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen, soweit er die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) betrifft.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss und treten dem Vorbringen der Berufung im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings steht der Zulässigkeit des Antrags, soweit er die Verfügungsbeklagte zu 3) betrifft, nach dem im hiesigen Verfahren unterbreiteten Sachverhalt nicht die fehlende internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund entgegen (nachfolgend: A.). Ob der Verfügungsantrag der Verfügungsklägerin - wie die Verfügungsbeklagten meinen - der hinreichenden Bestimmtheit entbehrt und aus diesem Grund unzulässig ist, kann auf sich beruhen (nachfolgend: B.). Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist jedenfalls gegenüber allen drei Verfügungsbeklagten unbegründet und bleibt aus diesem Grund erfolglos (nachfolgend: C.).

A.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit des Kartell-Landgerichts Dortmund für den Antrag gegen die in Spanien geschäftsansässige Verfügungsbeklagte zu 3) folgt aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Eine diesen Gerichtsstand derogierende und die - ausschließliche - internationale Zuständigkeit spanischer Gerichte begründende Gerichtsstandsvereinbarung haben die Parteien nicht wirksam getroffen.

I.

Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung des vorliegenden Antrags im einstweiligen Verfügungsverfahren im Verhältnis zu der Verfügungsbeklagten zu 3) richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO), weil diese ihren Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat (Art. 4 Abs. 1, 63 Abs. 1 EuGVVO).

1.

Die Verordnung gilt gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 für Zivil- und Handelssachen und damit auch für Kartellzivilrechtsstreitigkeiten (vgl. Staudinger/Fezer/Koos (2015) B. Internationales Kartellprivatrecht, Rn. 373).

2.

Art. 35 bezieht den einstweiligen Rechtsschutz in die EuGVVO mit ein. Nach dieser Vorschrift können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedsstaats zuständig ist.

Art. 35 EuGVVO verweist für Voraussetzungen, Form, Inhalt und Wirkung des einstweiligen Rechtsschutzes auf das jeweilige nationale Recht. Der Begriff "einstweilige Maßnahmen" ist damit autonom zu bestimmen und erfasst nach deutschem Recht Arrest und einstweilige Verfügung einschließlich der - hier begehrten - Leistungs- bzw. Unterlassungsanordnung (Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 1 ff.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 2). Für die so bestimmten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erweitert Art. 35 EuGVVO die nach dieser Verordnung gegebenen Zuständigkeiten um diejenigen des jeweiligen autonomen nationalen Rechts. Zwischen diesen Zuständigkeiten kann der Antragsteller wählen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 9; Musielak/ Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 1). Die internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts für die nach seinem autonomen Recht vorgesehenen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes besteht mithin dann, wenn eine Zuständigkeit nach den Vorschriften der EuGVVO gegeben ist oder wenn eine Zuständigkeit nach dem autonomen nationalen Recht gegeben ist. Hier ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren bereits aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO.

II.

Nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (lit. a). Im Falle des Verkaufs beweglicher Sachen ist - vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung - Erfüllungsort der Verpflichtung der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (lit. b). Bei Gesellschaften und juristischen Personen wie der Verfügungsbeklagten zu 3) entspricht gemäß Art. 63 Abs. 1 EuGVVO der Wohnsitz dem Ort des satzungsmäßigen Sitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung. Nach diesen Maßgaben hat die Verfügungsklägerin die in Spanien ansässige Verfügungsbeklagte zu 3) zu Recht vor dem Kartell-Landgericht Dortmund in Anspruch genommen.

1.

Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem als Antrag auf Unterlassung der Abnahmeverweigerung formulierten Begehren von der Verfügungsbeklagten zu 3) der Sache nach positiv den Abruf und die Abnahme der nach vertraglicher Vereinbarung herzustellenden und zu liefernden MQB-Hintersitzlehnen und damit die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung. Die Geltendmachung eines solchen vertraglichen Erfüllungsanspruchs ist vom besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO erfasst und unterfällt nicht dem deliktischen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

Die Begriffe "Vertrag" und "Ansprüche aus einem Vertrag" sind autonom und weit auszulegen. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO gilt für sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche, die auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen. Der Anwendungsbereich erfasst jedenfalls Vertragsansprüche auf Erfüllung durch Tun oder Unterlassen und damit auch den hier geltend gemachten Abnahmeanspruch (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 5 f.; Musielak/Voit/ Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 2).

Bei dem geltend gemachten Erfüllungsanspruch handelt es sich nicht deshalb um einen deliktischen - dem Art. 7 Nr. 2 EuGVVO unterfallenden - Anspruch, weil die Nichterfüllung der vertraglichen Abnahmepflicht eine Pflichtverletzung darstellt und eine solche Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Entscheidend für die Anwendbarkeit des vertraglichen Erfüllungsgerichtsstands oder des deliktischen Gerichtsstands ist, ob die Verletzung einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung vorliegt, ob also das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen vertragliche Pflichten anzusehen ist. Dies ist bei einer Verletzung primärer Leistungsansprüche - wie vorliegend geltend gemacht - der Fall, so dass die Zuständigkeit nach Nr. 1 gegeben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2016, C-196/15, Rn. 21 bei juris; Urteil vom 10.09.2015, C-47/14, Rn. 51 bei juris - Holtermann Ferho Exploitatie; BGH, Urteil vom 29.01.2013, KZR 8/10, Rn. 12 bei juris - Trägermaterial für Kartenformulare; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 14; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 3).

2.

Der Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO für die von der Verfügungsklägerin verfolgte Abnahmeverpflichtung liegt in Deutschland am Standort der Verfügungsklägerin in ...

a)

Bei dem hier gegebenen Werklieferungsvertrag besteht ein die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründender Erfüllungsort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b erster Spiegelstrich EuGVVO. Ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware ist auch dann als Verkauf beweglicher Sachen im Sinne der genannten Vorschrift - und nicht als Dienstleistung im Sinne des zweiten Spiegelstrichs - einzustufen, wenn - wie hier - der Auftraggeber bestimmte Vorgaben zur Beschaffenheit, Verarbeitung und Lieferung der Ware macht und der Lieferant die zu verarbeitenden Stoffe zu beschaffen und für die Qualität und die Vertragsgemäßheit der Ware einzustehen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 25.02.2010, C- 381/08, Rn. 43 bei juris; BGH, Urteil vom 11.05.2010, VIII ZR 212/07, Rn. 8 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 18).

Für den Erfüllungsort ist primär auf die vertraglichen Bestimmungen abzustellen. Hierzu gehören alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln des Vertrags einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr formulierten Incoterms ("international commercial terms"), die eine eindeutige Bestimmung dieses Orts ermöglichen. Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt oder hätte erlangen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2011, C-87/10, Rn. 26 bei juris; Urteil vom 25.02.2010, C-381/08, Rn. 62 bei juris; BGH, Urteil vom 11.05.2010, VIII ZR 212/07, Rn. 8 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 19).

b)

Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Verfügungsklägerin gilt in ihrem Verhältnis zur Verfügungsbeklagten zu 3) der Incoterm FCA (Free Carrier = frei Frachtführer). Danach hat der Verkäufer die Ware auf seine Kosten und Gefahr zur Ausfuhr freigemacht dem vom Käufer benannten Frachtführer zur Verfügung zu stellen. Gefahr- und Kostenübergang erfolgen bei Übergabe. Es handelt sich um einen Absendevertrag, denn der Verkäufer erfüllt seine Vertragspflichten noch im Exportland (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, Anhang (6) Incoterms, 4) Rn. 22; Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Wagner, HGB, 4. Aufl. 2014, § 346 Rn. 83). Wird aufgrund einer FCA-Vereinbarung geliefert, ist Lieferort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 lit b EuGVVO der Ort, an dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer des Käufers zur Verfügung stellt, hier dementsprechend der Standort der Verfügungsklägerin in ... (vgl. EuGH, Urteil vom 09.06.2011, C-87/10, Rn. 23 bei juris, zu einer ex works-Vereinbarung, und BGH, Urteil vom 22.04.2009, VIII ZR 156/07, Rn. 19 bei juris, zu einer FOB-Vereinbarung).

III.

Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 3) haben den internationalen Gerichtsstand des Erfüllungsorts aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO nicht durch Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit spanischer Gerichte derogiert.

1.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 3) ist der Senat nicht deshalb an der Überprüfung einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung gehindert, weil die Verfügungsklägerin im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 9. Mai 2018, in dem die Verfügungsbeklagte zu 3) erstmals ihre "Materials For Productions General Purchase Conditions" Version Februar 2015 vorgelegt und vorgetragen hat, diese seien einbezogen worden, die Einbeziehung etwa gemäß § 288 ZPO zugestanden habe und hieran gemäß § 535 ZPO gebunden sei oder diese jedenfalls im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO nicht bestritten habe, so dass ein in der Berufung erfolgtes Bestreiten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich sei.

a)

Während der Senat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht zu prüfen hat, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in jeder Lage des Verfahrens und auch vom Berufungsgericht von Amts wegen zu überprüfen; § 513 Abs. 2 ZPO, der ohnehin nur die fehlerhafte Bejahung der Zuständigkeit betrifft, gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1998, IX ZR 196/97, Rn. 11 bei juris, zur alten Rechtslage; OLG Celle, Urteil vom 14.08.2002, 9 U 67/02, Rn. 22 bei juris; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 513 Rn. 8). Der Senat hat die Frage, ob die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Verfügungsbeklagten zu 3), die in Nr. 32.2 eine Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona anordnen, wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen sind und ob dementsprechend eine die Zuständigkeit deutscher Gerichte - auch für das einstweilige Verfügungsverfahren - derogierende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden ist, daher auch im Berufungsverfahren zu überprüfen.

b)

Bei der Frage nach der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung handelt es sich um eine Rechtsfrage. Ausdrückliche oder fiktive Geständniswirkungen können dagegen nur Tatsachen betreffen. Dies sind lediglich die der rechtlichen Bewertung der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände. Insoweit kommt der Äußerung der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 9. Mai 2018, "aus unserer Sicht handelt es sich aber jeweils nicht um ausschließliche Gerichtsstände" schon deshalb keine ausdrückliche oder fiktive Geständniswirkung zu, weil die Verfügungsklägerin hiermit ausdrücklich allein eine Rechtsansicht geäußert hat und die Verfügungsbeklagte zu 3) auch keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich die Einbeziehung der von ihr vorgelegten Einkaufsbedingungen ergeben könnte und die dementsprechend einem ausdrücklichen oder fiktiven Geständnis zugänglich wären. Erst recht würde ein unstreitiger Tatsachenvortrag die rechtliche Bewertung, ob sich daraus die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung ergibt, nicht entbehrlich machen.

2.

Eine die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren aus Art. 7 Nr. 1 EuGVVO derogierende, ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Barcelona haben die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 3) nicht - wirksam - vereinbart.

a)

Nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO können die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz die Zuständigkeit von Gerichten eines Mitgliedstaats für eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder für eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit vereinbaren, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedstaats materiell nichtig. Diese Gerichte sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Dabei muss die Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten. Ist kein entgegenstehender Parteiwille ersichtlich, so erstreckt sich eine solche Gerichtsstandsvereinbarung auch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 98).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Verfügungsbeklagte zu 3) nicht vorgetragen, und es lässt sich auch sonst nicht feststellen. Dies geht zu ihren Lasten, denn die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 25 EuGVVO trägt diejenige Partei, die sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung beruft (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 2; Reithmann/ Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 8.57).

b)

Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagte zu 3) haben die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Verfügungsbeklagten zu 3) enthaltene Gerichtsstandsklausel nicht im Sinne des Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO schriftlich vereinbart.

aa)

Eine schriftliche Vereinbarung setzt voraus, dass schriftliche Erklärungen aller Vertragsparteien vorliegen, und zwar entweder in einer Vertragsurkunde oder in getrennten Schriftstücken, sofern aus diesen die inhaltliche Übereinstimmung der Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Die Schriftstücke müssen unterschrieben sein, soweit nicht wie bei Telegramm. Telex, Telefax oder Teletext eine Unterschrift ausscheidet (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 28 f.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 9). In Art. 25 Abs. 2 Brüssel Ia-VO sind zudem elektronische Übermittlungen der Schriftform ausdrücklich gleichgestellt.

(1)

Das Schriftformerfordernis des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO kann auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllt werden. Voraussetzung ist, dass ein von beiden Seiten unterzeichneter Vertragstext ausdrücklich auf diese hinweist und sie der anderen Vertragspartei tatsächlich zugegangen sind oder dass im Fall eines Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden im Angebot auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, diese der anderen Partei tatsächlich zugehen und die andere Partei das Angebot schriftlich annimmt; der bloße Abdruck auf der Rückseite oder die bloße Beifügung ohne entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder Angebot genügen nicht, weil hierdurch nicht gewährleistet ist, dass die andere Partei tatsächlich einer Klausel zugestimmt hat, die von den allgemeinen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit abweicht (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2016, C-222/15, Rn. 39 f. bei juris; Urteil vom 20.04.2016, C-366/13, Rn. 26 bei juris; Urteil vom 14.12.1976, C-24/76, Rn. 9 f. bei juris - Colzani; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 31; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 9; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 8.63 ff., 8.69).

An einer schriftlichen Vereinbarung fehlt es dementsprechend auch, wenn der Käufer Waren unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (mit Gerichtsstandsklausel) bestellt und der Verkäufer die bestellte Ware - ohne schriftliche Angebotsannahme - liefert (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 31; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 8.70). Dasselbe gilt, wenn lediglich die Annahmeerklärung eines Angebots auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug nimmt, denen der Anbietende nicht schriftlich zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1994, VIII ZR 185/92, Rn. 18 bei juris).

(2)

Diese Grundsätze gelten auch im internationalen kaufmännischen Verkehr; die nach deutschem Recht im Verkehr zwischen Unternehmen ausreichende Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme genügt hier grundsätzlich nicht; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen regelmäßig übersandt werden, da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, so dass der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen kann, mit welchem Klauselinhalt er sich im Einzelnen einverstanden erklärt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2001, VIII ZR 60/01, Rn. 15 bei juris; OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009, 13 W 48/09, Rn. 17 bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2005, 16 U 47/05, Rn. 7 bei juris; Schiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 27.02.1998, 3 U 176/96 BSch, Rn. 53 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 31; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 8.69).

bb)

An einer schriftlichen Vereinbarung im vorgenannten Sinne fehlt es zunächst deshalb, weil Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagte zu 3) keinen schriftlichen Rahmenliefervertrag geschlossen haben, in den die Gerichtsstandsklausel einbezogen worden wäre.

(1)

Für die Gerichtsstandsvereinbarung ist auf den zugrundeliegenden Rahmenliefervertrag abzustellen, nicht auf die in dessen Ausführung in regelmäßigen zeitlichen Abständen erfolgenden Bestellungen der Verfügungsbeklagten zu 3). Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 3) nicht um eine "künstliche Aufsplittung", sondern um die notwendige Differenzierung zwischen Anspruchsgrundlage und Anspruchsinhalt. Der Rahmenliefervertrag bildet die Anspruchsgrundlage für die von der Verfügungsklägerin der Sache nach begehrte Fortsetzung der Einzelbestellungen seitens der Verfügungsbeklagten zu 3). Soll für diesen Anspruch auf Fortsetzung der Einzelbestellungen eine Gerichtsstandsvereinbarung bestehen, muss diese mithin im Rahmenliefervertrag vereinbart sein (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 24.04.2013, 3 U 198/12, Rn. 44 f. bei juris).

(2)

Einen solchen haben Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagte zu 3) indes nicht schriftlich geschlossen. Den Nomination Letters der Verfügungsbeklagten zu 1) ist zu entnehmen, dass diese zwar die vertraglichen Konditionen, insbesondere Lieferumfang und Preise, auch insoweit mit der Verfügungsklägerin ausverhandelt hat, als Lieferungen an die Verfügungsbeklagten zu 2), 3) und T.1 für deren Fahrzeugmodelle erfolgen sollten, einen verbindlichen Auftrag aber nur im eigenen Verhältnis zur Verfügungsklägerin erteilt hat, während die Verfügungsbeklagten zu 2), 3) und T.1 der Verfügungsklägerin eigenständig verbindliche Aufträge erteilen sollten. Dies folgt aus dem jeweils ersten Absatz der Nomination Letters der Verfügungsbeklagten zu 1), in dem es heißt:

"Mit vorliegendem Nomination Letter der W.2 werden nur die Bauteile/Bauteilgruppen für die Marken W.1 PKW und W.1 Nutzfahrzeuge zu den nachfolgend vereinbarten Konditionen von der W.2 verbindlich beauftragt. Von den weiteren aus Anlage 2 ersichtlichen W.2 Konzerngesellschaften, die das Bauteil/die Bauteilgruppen ebenfalls einsetzen, erhalten Sie von der jeweiligen Konzerngesellschaft einen separaten Nomination Letter unter Bezugnahme auf das zwischen Ihnen und der W.2 erzielte, vorliegend festgehaltene Verhandlungsergebnis und die nachfolgend vereinbarten Konditionen. Die jeweilig zugrundeliegenden Planvolumen ergeben sich aus Anlage 2."

Dementsprechend haben die Verfügungsbeklagte zu 2) und T.1 der Verfügungsklägerin eigenständige Nomination Letters erteilt, nicht indes die Verfügungsbeklagte zu 3), so dass es insoweit an einem schriftlichen Rahmenvertrag mit Gerichtsstandsvereinbarung fehlt.

cc)

Der Rahmenliefervertrag zwischen Verfügungsklägerin und Verfügungsbeklagter zu 3) ist dadurch konkludent geschlossen worden, dass die Verfügungsbeklagte zu 3) die erste Einzelbestellung zu den zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) ausverhandelten Konditionen getätigt und die Verfügungsklägerin diese bestätigt und/oder daraufhin geliefert hat. Auch dabei ist die Gerichtsstandsklausel nicht gemäß dem Schriftformerfordernis des Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO einbezogen worden.

(1)

Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Verfügungsbeklagten zu 3) mit der Gerichtsstandsklausel dann, wenn sie unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO in dieses erste Ausführungsgeschäft einbezogen worden wären, durch das der Rahmenliefervertrag überhaupt erst konkludent zustande gekommen ist, damit gleichzeitig auch wirksam in den konkludent geschlossenen Rahmenliefervertrag einbezogen worden wären.

Denn bei dem Rahmenliefervertrag und den in dessen Ausführung getätigten Einzelbestellungen handelt es sich um verschiedene Rechtsgeschäfte, so dass eine Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten aus der Einzelbestellung ("disputes that may arise between both parties regarding the interpretation and/or execution of the Orders and these General Conditions") nach dem Bestimmtheitsgebot des Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO nicht für Streitigkeiten aus dem Rahmenliefervertrag gilt, zumal auch aus Sicht der Parteien keine Zwangsläufigkeit dahingehend erkennbar ist, dass Streitigkeiten aus Rahmenliefervertrag und Einzelbestellungen im selben Gerichtsstand entschieden werden müssten. Durch das Bestimmtheitserfordernis soll gerade die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf die Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt werden, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde. Es soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.1992, C-214/89, Rn. 31 bei juris - Powell Duffryn; OLG Bamberg, Urteil vom 24.04.2013, 3 U 198/12, Rn. 44 f. bei juris).

(2)

Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte zu 3) auch nicht vorgetragen, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ihre Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel schriftlich im Sinne des Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO in das erste Ausführungsgeschäft einbezogen worden sind.

Es ist bereits nicht bekannt, ob die erste - wohl im Jahr 2012 getätigte - Bestellung der Verfügungsbeklagten zu 3) - so wie die von dieser als Anlage 21 vorgelegte, älteste in diesem Verfahren dokumentierte Bestellung vom 26. Januar 2018 - auf deren Allgemeine Einkaufsbedingungen Bezug genommen hat und ob diese bereits zum damaligen Zeitpunkt die in der vorgelegten Version von 2015 enthaltene Gerichtsstandsklausel aufwiesen. Überdies hätte eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Gerichtsstandsklausel enthalten, nicht ausgereicht. Diese hätten vielmehr der Verfügungsklägerin auch übersandt werden müssen, und es hätte einer schriftlichen, ggf. elektronischen, (Einverständnis-)Erklärung der Verfügungsklägerin dazu bedurft. Zu alledem hat die Verfügungsbeklagte zu 3) nichts vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es insoweit nicht, denn die Verfügungsklägerin hat sowohl erst- als auch zweitinstanzlich beanstandet, die Verfügungsbeklagte zu 3) habe nicht vorgetragen, wie die Gerichtsstandsvereinbarung wirksam in die vertragliche Beziehung einbezogen worden sein soll.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht weiter darauf an, ob eine in spanischer Sprache gehaltene Bezugnahme auf Allgemeine Einkaufsbedingungen, wie in der von der Verfügungsbeklagten zu 3) als Anlage 21 vorgelegten Bestellung vom 26. Januar 2018 enthalten, ausgereicht hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31.10.1989, VIII ZR 330/88, Rn. 1 bei juris; OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005, 19 U 120/05, Rn. 23 ff. bei juris; Schiffahrtsobergericht Köln, Urteil vom 27.02.1998, 3 U 176/96 BSch, Rn. 51 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 35; Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 8.68).

c)

Das Schriftformerfordernis des Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. a EuGVVO ist auch in seiner zweiten Variante der "halben Schriftlichkeit" nicht erfüllt.

Danach genügt es, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung mündlich getroffen und schriftlich bestätigt wird. Dies setzt voraus, dass die Parteien mündlich einen Vertrag geschlossen haben, sich dabei für beide Seiten erkennbar wenigstens stillschweigend über die Gerichtsstandsklausel geeinigt haben und dies von einer Seite schriftlich bestätigt wird. Für die Einigung reicht es aus, wenn die Parteien sich mündlich über die Anwendung der eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners verständigt haben und diese der anderen Seite beim Vertragsschluss vorlagen. Die Einigung gilt darüber hinaus auch dann als erzielt, wenn ein Vertrag im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien mündlich geschlossen wurde und feststeht, dass diese Beziehungen in ihrer Gesamtheit bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, die eine Gerichtsstandsklausel enthalten. In jedem Fall ist Voraussetzung der "halben Schriftlichkeit", die durch die Bestätigung einer Seite eingehalten werden soll, dass der Bestätigung ein mündlicher Vertragsschluss vorausgegangen ist, durch den auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit ihrer Gerichtsstandsklausel in die Willenseinigung der Parteien wenigstens konkludent einbezogen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1994, VIII ZR 185/92, Rn. 19 f. bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Auf. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 37 ff.; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 10).

Im Streitfall fehlt es sowohl an einer - der schriftlichen Bestätigung durch eine Vertragspartei vorausgegangenen - mündlichen Willenseinigung (über den Rahmenliefervertrag), die sich klar und deutlich auch auf die Gerichtsstandsklausel erstreckt, und am Vorliegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel zu diesem Zeitpunkt als auch an einer schriftlichen Bestätigung des vorausgegangenen mündlichen Vertragsschlusses durch eine der Vertragsparteien. Insbesondere kann eine solche schriftliche Bestätigungswirkung nicht etwa der ersten Einzelbestellung der Verfügungsbeklagten zu 3) - oder einer eventuellen Auftragsbestätigung der Verfügungsklägerin - zukommen, denn hierdurch wurde der Rahmenliefervertrag erst - konkludent - zustande gebracht, nicht aber ein bereits mündlich geschlossener Vertrag schriftlich bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1994, VIII 185/92 Rn. 20 bei juris).

d)

Auch die weiteren Varianten des Art. 25 Abs. 1 S. 3 lit. b) und c) EuGVVO sind nicht erfüllt. Danach kann eine Gerichtsstandsvereinbarung auch in einer Form geschlossen werden, die den zwischen den Parteien entstandenen Gepflogenheiten oder einem internationalen Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

aa)

Eine zwischen den Parteien und ihren Vorgängern innerhalb der insgesamt seit 1996 bestehenden Geschäftsverbindung existierende Gepflogenheit, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der gesamten Lieferbeziehung und damit einem konkludent zustande gekommenen Rahmenliefervertrag zugrunde zu legen sind, wenn eine Seite in ihrer Einzelbestellung auf diese verweist und die andere Seite die Einzelbestellung bestätigt und/oder ausführt, hat die Verfügungsbeklagte zu 3) nicht vorgetragen.

bb)

Auch einen internationalen Handelsbrauch dieses Inhalts hat sie nicht behauptet. Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben formwirksam getroffen werden, sofern beide Parteien den entsprechenden Handelsbrauch kannten oder kennen mussten, wobei letzteres grundsätzlich anzunehmen ist, wenn das Wohnsitzrecht des Schweigenden das kaufmännische Bestätigungsschreiben als Handelsbrauch kennt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.02.1997, C-106/95, Rn. 25 bei juris; BGH, Urteil vom 16.06.1997, II ZR 37/904, Ls. 2 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 49; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 25 Brüssel Ia-VO Rn. 13). Bei der ersten Einzelbestellung der Verfügungsbeklagten zu 3) - unterstellt, bereits diese nahm auf die Allgemeinen Einkaufsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel Bezug - handelte es sich indes nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben einer bereits zustande gekommenen Einigung, sondern lediglich um eine Erklärung, durch die - zusammen mit der ausdrücklichen oder konkludenten Annahme durch die Verfügungsklägerin - die Einigung erst konkludent zustande gebracht wurde.

B.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob der danach auch gegen die Verfügungsbeklagte zu 3) vor dem international zuständigen Landgericht Dortmund erhobene Antrag mangels Bestimmtheit unzulässig ist, weil er die Mengen an abzunehmenden MQB-Hintersitzlehnen, die Häufigkeit der Abnahme und die Preise sowie die Lieferbedingungen, zu denen die Abnahme erfolgen soll, nicht angibt und insoweit auch nicht auf zu den Akten gereichte Vertragsunterlagen Bezug nehmen kann. Bestimmtheitsbedenken ergeben sich zumindest insoweit, als der Antrag auf die "gegenwärtig gültigen Preise und Konditionen" Bezug nimmt, diese sich aber weder aus dem Klägervortrag noch aus dem sonstigen Akteninhalt einschließlich Anlagen ergeben. Die derzeit gültigen Preise, die nach dem übereinstimmenden Parteivortrag aufgrund mehrfacher Anpassung von den bei Auftragserteilung vereinbarten Preisen abweichen, sind in diesem Verfahren nicht mitgeteilt worden. Die gegenwärtig gültigen Lieferkonditionen sind gleichfalls nicht dargelegt.

Letztlich bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird nicht mit materieller Rechtskraft über den geltend gemachten Anspruch entschieden. Aufgrund dessen darf das Gericht - anders als dies grundsätzlich bei einer Hauptsachenklage der Fall ist - die Zulässigkeit des Verfügungsantrags dahin stehen lassen, sofern das Verfügungsbegehren unbegründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, Rn. 44 bei juris - Paperboy). So liegt es hier.

C.

Die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens kann auf sich beruhen. Denn der Antrag der Verfügungsklägerin ist jedenfalls unbegründet.

I.

Das gilt zunächst in Bezug auf die im Spanien geschäftsansässige Verfügungsbeklagte zu 3). Nach den Umständen des Falles fehlt es an der Eilbedürftigkeit. Die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin bis heute - mithin über einen Zeitraum von mittlerweile rund sieben Monaten seit Erhalt der Vertragskündigung - keine Hauptsachenklage erhoben hat, um die Wirksamkeit der Kündigung vom 20. März 2018 gerichtlich klären zu lassen, steht der Annahme einer Dringlichkeit der Angelegenheit entgegen.

1.

Wann die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit (§§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Nach den Verhältnissen des einzelnen Falles ist ebenso zu beurteilen, ob eine an sich bestehende oder gesetzlich (z.B. in § 12 Abs. 2 UWG oder § 89 b Abs. 5 GWB) vermutete Dringlichkeit widerlegt ist. Maßgeblich ist stets, ob der Antragsteller das Seinige getan hat, um seine im Eilverfahren verfolgten Rechte oder Ansprüche zügig durchzusetzen. Dabei geht es nicht um eine größtmögliche Schnelligkeit bei der Rechtsverfolgung, sondern darum, dass der Antragsteller seine Rechtsverfolgung in einer Weise vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bemühens erkennen lässt und die es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gewähren (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat). Auf dieser Grundlage sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung zahlreiche Fallgestaltungen anerkannt, in denen aus dem prozessualen Verhalten der antragstellenden Partei Rückschlüsse auf eine fehlende oder widerlegte Dringlichkeit gezogen werden.

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, NZKart 2018, 228; Beschluss vom 13.09.2016, VI-W (Kart) 9/16; vom 17.10.2014, VI-W (Kart) 5/14; vom 22.05.2012, VI-W (Kart) 4/12; vom 12.03.2012, VI-W (Kart) 2/12) hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die antragstellende Partei alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Obliegenheit nicht nach und lässt sie es zu vermeidbaren Verfahrensverzögerungen kommen, rechtfertigt dies in aller Regel den Schluss, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht eilig und die Angelegenheit folglich nicht dringlich ist. Nach welchen Zeiträumen des Zuwartens nicht mehr von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen werden kann, hängt zwar von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Sofern nicht besondere rechtfertigende Gründe vorliegen, ist allerdings ein Zeitraum von mehr als vier Wochen dringlichkeitsschädlich (vgl. etwa Senat, NZKart 2018, 228; Beschluss vom 13.09.2016, VI-W (Kart) 9/16; vom 17.10.2014, VI-W (Kart) 5/14).

b)

In gleicher Weise geht die Dringlichkeit verloren, wenn der Antragsteller das von ihm eingeleitete Verfahren nicht zügig, sondern lediglich schleppend betreibt. Der antragstellenden Partei ist es zuzumuten, auch nach Einleitung eines Verfahrens alles in ihrer Macht stehende dafür zu tun, dass das Eilverfahren nicht zu einem "Ersatz" für das Hauptsacheverfahren gemacht wird. Hiernach ist er gehalten, eine eingelegte Berufung grundsätzlich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge oder Säumnis im Termin das Verfahren zu verzögern (OLG Dresden, Beschl. vom 25.1.2018 - 4 U 1675/17). Einer Dringlichkeit der Angelegenheit steht ebenso entgegen, wenn der Antragsteller, gleichgültig, ob er in erster Instanz obsiegt hat oder nicht, eine mehr als nur kurzfristige Vertragung beantragt oder ihr zustimmt (OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 10983 - Comedyvideos).

c)

Hat eine Partei (bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter) in erster Instanz eine einstweilige Verfügung erwirkt, muss sie auch den weiteren Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz überwachen. Sie muss sich dafür auch von einem Unterbevollmächtigten einen Terminsbericht geben lassen. Unterlässt sie dies, weshalb ihr erst verspätet auffällt, dass der Termin zur Berufungshauptverhandlung überhaupt nicht wahrgenommen wurde und schöpft sie dann auch noch die Einspruchsfrist gegen ein ergangenes Versäumnisurteil maximal aus, so ist die Sache als nicht mehr dringlich anzusehen (OLG Düsseldorf, WRP 2015, 1541).

d)

Dringlichkeitsschädlich ist es ebenso, wenn der erstinstanzlich obsiegende Antragsteller ohne besonderen Grund einen vorübergehenden Vollstreckungsverzicht erklärt (KG, BeckRS 2010, 13662) oder er zusagt, die erstrittene einstweilige Verfügung bis zum Verfahrensabschluss nicht vollziehen zu wollen (KG, GRUR-RR 2015, 181 - Vollstreckungsverzicht im Eilverfahren). Der Dringlichkeit steht in gleicher Weise entgegen, wenn der obsiegende Antragsteller die einstweilige Beschlussverfügung zwar rechtzeitig durch Parteizustellung vollzieht, im Anschluss daran eine ihm zur Kenntnis gelangte Zuwiderhandlung des Antragsgegners allerdings über längere Zeit hinweg nicht zum Anlass für die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nimmt, sondern statt dessen den Ausgang der gerichtlichen Widerspruchsverhandlung abwartet (OLG Köln, MDR 2017, 1265).

e)

An der Dringlichkeit fehlt es gleichermaßen, wenn der Antragsteller zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versäumung des Termins auf einem Versehen beruht oder prozesstaktisch motiviert ist (OLG Hamm, GRUR 2007, 173 - interoptik.de).

f)

Schließlich ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit zu berücksichtigen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm bestimmte (an sich erhebliche) Umstände für seinen Entschluss zur Rechtsverfolgung nicht wichtig sind. In einem solchen Fall aus solchen Umständen nicht im Nachhinein nicht eine Dringlichkeit mit der Erwägung hergeleitet werden, vernünftigerweise hätte in der betreffenden Hinsicht Klarheit bestehen müssen, bevor der Rechtsweg beschritten wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem).

2.

Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen fehlt es in Bezug auf die Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten zu 3) an der Eilbedürftigkeit.

a)

Ob der von der Verfügungsklägerin geltend gemachte Vertragserfüllungsanspruch besteht, hängt davon ab, ob die ausgesprochene ordentliche Kündigung des Liefervertrages berechtigt und wirksam gewesen ist. Diese Rechtsfrage kann zwischen den Parteien verbindlich nur in einem Hauptsachenprozess gegen die Verfügungsbeklagte zu 3) geklärt werden, weil nur dort mit materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) über den Fortbestand des streitgegenständlichen Liefervertrages entschieden werden kann. Diese Klärung hat die Verfügungsklägerin über viele Monate hinweg bis heute nicht betrieben, ohne dass ihr insoweit hinreichende Gründe zur Seite stehen.

Ihr Hinweis, im vorliegenden Verfahren müsse zunächst die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund geklärt werden, ist nicht stichhaltig. Zum einen kann die Verfügungsbeklagte zu 3) nicht nur beim Landgericht Dortmund, sondern daneben auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Spanien auf Erfüllung des Liefervertrages oder auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vertragskündigung verklagt werden. Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen, und gemäß Art. 63 Abs. 1 EuGVVO haben für die Anwendung der Verordnung Gesellschaften und juristische Personen ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (vgl. dazu auch BGH, NJW-RR 2018, 290). Zum anderen wird die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund abschließend ohnehin nicht im vorliegenden Verfügungsverfahren, sondern erst im Hauptsachenprozess geklärt. Denn der dortige Instanzenzug geht bis zum Bundesgerichtshof, während Entscheidungen der Oberlandesgerichte im einstweiligen Rechtsschutz nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unanfechtbar sind.

b)

Die ohne hinreichenden Grund unterbliebene Erhebung der Hauptsachenklage lässt bei verständiger Betrachtung nur den Schluss, dass der Verfügungsklägerin die Rechtsverfolgung gegen die Verfügungsbeklagte zu 3) nicht dringend ist. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung eines Eilrechtsschutzes nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als die Verfügungsklägerin ihr Begehren zwar als Unterlassungsantrag formuliert, sie in der Sache aber den Erlass einer auf Vertragserfüllung gerichteten Leistungsverfügung erstrebt. Es liegt auf der Hand, dass ein Antragsteller, der - wie hier die Verfügungsklägerin - im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine auf Erfüllung gerichtete gerichtliche Anordnung erstrebt, der aber über viele Monate eine diesbezügliche Hauptsachenklage zur Klärung der Rechts- und Vertragslage nicht erhebt und bei dem überdies im Entscheidungszeitpunkt vollkommen offen ist, ob eine solche Klageerhebung zeitnah überhaupt erfolgen wird, den Erlass einer Leistungsverfügung nicht beanspruchen kann. Andernfalls wäre er nämlich - wenn man die Möglichkeit der Verfügungsbeklagten zu 3) außer Betracht lässt, gemäß § 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Erhebung der Klage setzen zu lassen, nach deren fruchtlosen Verstreichen die Aufhebung einer erlassenen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann - in der Lage, sich auf unabsehbare Zeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen auf Vertragserfüllung gerichteten Vollstreckungstitel zu beschaffen. Das widerspricht dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Verfügung. Sie ist nämlich grundsätzlich alleine darauf gerichtet, Ansprüche und Rechte der antragstellenden Partei zu sichern (§ 935 ZPO) oder einen einstweiligen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln (§ 940 ZPO).

II.

Der gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichtete Verfügungsantrag hat gleichfalls keinen Erfolg. Angesichts des verhältnismäßig geringen Lieferanteils, der auf die Verfügungsbeklagte zu 2) entfällt, ist deren Verurteilung zur weiteren Erfüllung des Liefervertrages nicht erforderlich, um den im Entscheidungsfall maßgeblichen Sicherungszweck zu erreichen (§ 938 ZPO).

1.

Die Verfügungsklägerin erstrebt mit ihrem in eine doppelte Verneinung (unterlassen, zu verweigern) gekleideten Antrag der Sache nach kein Unterlassen (einer Vertragsverletzung), sondern ein Tun, nämlich die weitere Erfüllung der primären Vertragspflichten durch die Verfügungsbeklagten, indem diese weiterhin entsprechend den geschlossenen Lieferverträgen im vertraglich vereinbarten Umfang und zu den derzeit gültigen Preisen MQB-Hintersitzlehnen bei der Verfügungsklägerin abrufen und abnehmen sollen, dies ausschließlich bei ihr und bis zum jeweiligen EOP-Datum aller Fahrzeugmodelle. Die Verfügungsklägerin begehrt damit über eine bloße Sicherung der späteren Durchsetzung ihrer - unterstellt: bestehenden - Vertragsansprüche hinaus die unumkehrbare Gewährung einer Rechtsposition, die im Wesentlichen die Rechte umfasst, die ihr im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache einzuräumen wären. Ihr Antrag ist dementsprechend auf den Erlass einer Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) als Unterfall der Regelungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO gerichtet (vgl. nur: Senat, Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 53 bei juris - Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren; Urteil vom 11.01.2006, VI-U (Kart) 24/05, Rn. 32 bei juris).

2.

Eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) ist - weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 45 bei juris - Herausgabe von Beweismitteln I; Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 54 bei juris - Richterselbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren; Urteil vom 14.10.2015, VI-U (Kart) 9/15, Rn. 12 bei juris; Urteil vom 21.11.2012, VI-U (Kart) 14/12, Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10.11.2010, VI-U (Kart) 19/10, Rn. 63 bei juris; Urteil vom 22.06.2010, VI-U (Kart) 9/10, Rn. 49 bei juris; Beschluss vom 24.02.2010, VI-W (Kart) 1/10, Rn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.11.2014, 2 W 237/14, Rn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013, 19 U 38/13, Rn. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012, 10 U 304/12, Rn. 7 ff. bei juris; OLG München, Urteil vom 26.09.2012, 7 U 3821/11, Rn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 08.03.2012, 4 W 101/12, Rn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Eine Leistungsverfügung kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange sind ferner die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Die dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist.

Hierbei trägt der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens - im Streitfall also die Verfügungsklägerin - für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2018, VI-W (Kart) 2/18, Rn. 46 bei juris - Herausgabe von Beweismitteln I; Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 55 bei juris - Richterselbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren; Urteil vom 14.10.2015, VI-U (Kart) 9/15, Rn. 13 bei juris).

3.

Im Streitfall kann an dieser Stelle zugunsten der Verfügungsklägerin unterstellt werden, dass ihr Geschäftsbetrieb ernsthaft gefährdet ist, wenn die drei Verfügungsbeklagten die Kündigung ihrer Lieferverträge in die Tat umsetzen und gemeinsam ab dem 1. April 2019 keine Hintersitzlehnen mehr abnehmen. Zur Abwendung dieser - unterstellt: drohenden - Notlage ist es indes nicht erforderlich, die Verfügungsbeklagte zu 2. zu einer Fortsetzung ihres Liefervertrages zu verurteilen.

a)

Das Gericht bestimmt gem. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung erforderlich sind. Dieser Entscheidungsspielraum soll dem Gericht eine fallbezogene Konkretisierung des zur Erreichung des konkreten Sicherungszwecks Erforderlichen ermöglichen (vgl. nur: Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 938 Rn. 1). Dabei muss sich die Anordnung nicht nur im Rahmen des gestellten Antrags halten, sondern hat auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren, weshalb sie auf den geringstmöglichen Eingriff zu beschränken ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O. Rn. 4).

b)

Sicherungszweck einer auf Erfüllung gerichteten Leistungsverfügung ist die Beseitigung oder Verhinderung einer der antragstellenden Partei ansonsten drohenden Notlage. Nach § 938 ZPO kann mit der Leistungsverfügung dementsprechend nur die Sicherung desjenigen Umsatzes zugesprochen werden, der zur Beseitigung der Notlage erforderlich ist.

Im Streitfall ist die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu 2) zu einer Fortsetzung des mit ihr geschlossenen Liefervertrages zur Abwendung einer - unterstellt: vorhandenen - Notlage der Verfügungsklägerin nicht notwendig. Selbst wenn man den Angaben der Verfügungsklägerin folgt, generiert diese über die Lieferbeziehung mit der Verfügungsbeklagten zu 2) lediglich ... % ihrer Umsätze mit dem W.2-Konzern. Ein so geringer Umsatzanteil ist für den Fortbestand des Geschäftsbetriebs der Verfügungsklägerin nicht unabdingbar. Das liegt bei verständiger Betrachtung auf der Hand und Gegenteiliges zeigt auch die Berufung nicht auf.

c)

Nichts anderes ergibt sich bei einer einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtung aller Lieferverträge, die die Verfügungsbeklagten und T.1 mit der Verfügungsklägerin abgeschlossen haben. Eine einheitliche wirtschaftliche Gesamtbewertung ändert nichts an der Tatsache, dass der Umsatzanteil der Verfügungsbeklagten zu 2) nicht erforderlich ist, um eine unterstellte Notlage der Verfügungsklägerin zu vermeiden. Sicherungszweck ist es, die - unterstellt: gefährdete - Existenz der Verfügungsklägerin zu schützen. Nicht geschützt ist hingegen das Interesse, den Geschäftsbetrieb "wie bisher", also mit 100 % der bisherigen Umsätze, weiter zu führen. Selbst wenn die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) und T.1 mit der Verfügungsklägerin nur einen einzigen Vertrag geschlossen hätten, wäre eine Verurteilung zur Fortsetzung der Lieferbeziehung allenfalls in dem zur Sicherung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Umfang möglich. Das einstweilige Verfahren kann unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit (§ 938 Abs. 1 ZPO) deshalb nicht zu einer Verurteilung der vollständigen Fortsetzung der Lieferbeziehungen führen. Ausreichend zur Erreichung des Sicherungszwecks der Verfügungsklägerin wäre bei einer einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtung der Verträge allenfalls eine anteilige Abnahmeverpflichtung in dem zur Sicherung der Existenz der Verfügungsklägerin notwendigen Maß. Nur so wird ein geringstmöglicher Eingriff in die Rechte der Beklagten sichergestellt. Bei einer einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtung der Verträge der Verfügungsklägerin mit den Verfügungsbeklagten und T.1 ist der Umsatzanteil, der auf die Verfügungsbeklagte zu 2) anfällt, so gering, dass es auch bei einer solchen Betrachtung an der Erforderlichkeit fehlt.

III.

Der Verfügungsantrag gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ist gleichfalls unbegründet.

Die Verfügungsklägerin begehrt gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) den Erlass einer auf Vertragserfüllung gerichteten Leistungsverfügung nicht mit einem auf den Zeitpunkt der kündigungsbedingten Vertragsbeendigung bezogenen Erfüllungsgebot ab dem 1. April 2019, sondern mit einer Gebotswirkung bereits ab dem Erlass der nachgesuchten einstweiligen Verfügung. Dementsprechend erstrebt sie einen Vollstreckungstitel über die Erfüllungsansprüche aus den Lieferverträgen, der sowohl die zwischen den Parteien außer Streit stehende restliche Vertragslaufzeit bis zum 31. März 2019 als auch den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist ab dem 1. April 2019 umfasst. Weder für die eine noch für die andere Zeitspanne kommt der Erlass einer Leistungsverfügung in Betracht.

1.

Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2019 ist eine bestehende oder zumindest drohende Notlage der Verfügungsklägerin weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

a)

Bis zum Ablauf der von den Verfügungsbeklagten eingeräumten 12-monatigen Kündigungsfrist kann sich eine Notlage der Verfügungsklägerin alleine aus dem Umstand ergeben, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) bereits aktuell in einem geringen Umfang Hintersitzlehnen bei Drittlieferanten bezieht und dadurch - so die Verfügungsklägerin - den bestehenden Liefervertrag verletzt. Es kann an dieser Stelle auf sich beruhen, ob der Rechtsstandpunkt der Verfügungsklägerin zutrifft und es sich tatsächlich um vertragsverletzende Drittbezüge handelt. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, lässt sich eine Notlage nicht feststellen. Das gilt schon deshalb, weil jedweder substantiierte Sachvortrag und jedwede Glaubhaftmachung zum Umfang und zu den daraus resultierenden Nachteilen dieser Drittbezüge für die Verfügungsklägerin fehlen. Die Verfügungsklägerin trägt lediglich vor, dass im Falle eines vollständigen Abnahmestopps aller drei Verfügungsbeklagten mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2019 schlagartig rund ...% ihres Umsatzes und eine nahezu vollständige Auslastung des Werks in ... wegbrechen und damit die Existenz des Unternehmens nicht nur gefährdet, sondern vernichtet wäre. Angaben zu den Konsequenzen eines bloß teilweisen, geringfügigen Drittbezugs der Verfügungsbeklagten zu 1) fehlen. Es kommt hinzu, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile, die die Verfügungsklägerin aus den - unterstellt: vertragswidrigen - Drittlieferungen erleidet, grundsätzlich über die Geltendmachung von Schadensersatz kompensiert werden können. Dass und inwieweit sodann überhaupt noch Beeinträchtigungen verbleiben, die geeignet sind, eine Notlage der Verfügungsklägerin zu begründen, ist nicht zu erkennen und wird von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

b)

Ohne Erfolg macht die Verfügungsklägerin geltend, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) jederzeit den bisherigen Umfang der Drittlieferungen ausweiten könne und sich des Rechts berühme, ...% des vereinbarten Vertragsvolumens von dritter Seite beziehen zu dürfen. Es ist völlig offen, ob die Verfügungsbeklagte zu 1. das von ihr reklamierte Recht zum ...%-igen Drittbezug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist umsetzen wird. Die Verfügungsklägerin zeigt keine belastbaren Tatsachen auf, die es ernsthaft erwarten lassen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) in naher Zukunft den bisherigen Drittbezug auf ... % des vereinbarten Vertragsvolumens ausweiten wird. Ohne einen hinreichenden Aussagewert ist in diesem Zusammenhang, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) im anhängigen Verfahren nicht erklärt hat, von einem weitergehenden Drittbezug absehen zu wollen. Schon weil die Verfügungsbeklagte zu 1) nicht verpflichtet ist, der Verfügungsklägerin Auskunft über ihr künftig beabsichtigtes Einkaufsverhalten bei Hintersitzlehnen zu erteilen, lassen sich aus dem Schweigen keine für die Verfügungsbeklagte zu 1) nachteiligen Schlüsse ziehen.

c)

Dafür, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) bis zum kündigungsbedingten Vertragsende mehr als ... % des Vertragsvolumens oder sogar die gesamte Vertragsmenge von dritter Seite beziehen wird, fehlt jedweder Anhaltspunkt. Die von der Verfügungsklägerin in diesem Kontext herangezogenen Gesichtspunkte sind allesamt nicht aussagekräftig.

Dass die Verfügungsbeklagte zu 1) bereits einen neuen Lieferanten gefunden und "aufgebaut" hat, ist unverdächtig. Die Verpflichtung eines neuen Auftragnehmers erklärt sich zwanglos aus der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit für die Verfügungsbeklagte zu 1), rechtzeitig vor dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2019 einen geeigneten neuen Lieferanten für Hintersitzlehnen gefunden und vertraglich gebunden haben zu müssen. Irgendein Rückschluss darauf, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) den Drittbezug von Hintersitzlehnen zeitnah in einem erheblichen Umfang ausweiten werde, lässt sich daraus nicht ziehen.

Ohne Aussagekraft ist ebenso, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) bei den Vergleichsverhandlungen im hiesigen Prozess auf Leerstandkosten verwiesen und den Wunsch geäußert hat, kurzfristig Vertragsvolumina bei Drittlieferanten platzieren zu dürfen. Dabei handelte es sich nämlich um eine rein kaufmännische Erwägung für den Fall der gütlichen Streitbeilegung und nicht um die Berühmung eines vertraglichen Rechts oder um die Äußerung eines Rechtstandpunkts, den man in Kürze durchzusetzen beabsichtige.

2.

Für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist ist die begehrte einstweilige Verfügung ebenfalls nicht zu erlassen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Verfügungsklägerin in ihrer geschäftlichen Existenz gefährdet ist, wenn die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) am 1. April 2019 die Lieferbeziehung beenden (nachfolgend: a)). Ob die Verfügungsklägerin dann in ihrem Bestand bedroht ist, wenn die Wirksamkeit der Vertragskündigung nicht in dem vorliegenden Verfahren verbindlich geklärt wird, kann dahin stehen; die begehrte Leistungsverfügung ist jedenfalls nicht geeignet, die so begründete Notlage der Verfügungsklägerin zu beseitigen (nachfolgend: b)).

a)

Eine ab April 2018 eintretende Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin ist nicht überwiegend wahrscheinlich und somit nicht glaubhaft (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

aa)

Die Verfügungsklägerin kann sich für die Darlegung einer Notlage von vornherein nicht darauf berufen, dass sie innerhalb der einjährigen Kündigungsfrist nicht in der Lage sei, die Umsätze aus den streitbefangenen Lieferverträgen über andere Abnehmer zu kompensieren (Rn. 66 und 94 des Schriftsatzes vom 2.10.2018), und dass sie ferner nach dem Anlauf der neuen Serie einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benötige, um vergleichbare Umsätze wie mit den Verfügungsbeklagten bislang getätigt zu generieren (Rn. 77 des Schriftsatzes vom 2.10.2018). Kündigungsbedingte Umsatz- und Gewinneinbußen der Verfügungsklägerin begründen als solche noch keine Notlage. Das gilt nicht nur deshalb, weil Umsatz- und Gewinneinbußen erst ab einer bestimmten Größenordnung zu einer Notlage führen können, sondern auch und vor allem, weil solche Einbußen im Allgemeinen - und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte so auch hier - über eine Schadensersatzhaftung ausgeglichen werden. Erforderlich sind daher existenzgefährdende Umsatzausfälle. Dabei geht es - anders als die Berufung meint (vgl. Seite3 des Schriftsatzes vom 23.10.2018) - nicht darum, ob die Verfügungsklägerin nur bei Erlass der beantragten Leistungsverfügung "in ihrer jetzigen Form" und mit ihrem gegenwärtigen Geschäftsbetrieb überlebensfähig ist. Maßgeblich ist alleine, ob die betriebliche Existenz der Verfügungsklägerin als solche von der Erfüllung des geltend gemachten Belieferungsanspruchs abhängt. Nur in diesem Fall ist die Verfügungsklägerin so dringend auf die Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs aus dem Liefervertrag angewiesen und drohen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile, dass ihr ein Zuwarten bei der Durchsetzung des vertraglichen Belieferungsanspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatz nicht zuzumuten ist. Lediglich in diesem Fall gebietet es überdies die Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Verfügungsbeklagten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zur Vertragserfüllung zu verurteilen. Im Ausgangspunkt ist nämlich das Interesse der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagten in einem Eilverfahren gerichtlich zu einer Fortsetzung des gekündigten Liefervertrages zu zwingen, nicht schutzwürdiger als das Interesse der Verfügungsbeklagten, in einem gerichtlichen Eilverfahren nicht zu einer weiteren Erfüllung derjenigen Lieferverträge angehalten zu werden, die sie gekündigt haben. Dabei ist auch von Belang, dass die Verfügungsbeklagten durch eine Leistungsverfügung gezwungen würden, den Liefervertrag mit ihrem neuen Zulieferer schadensersatzpflichtig zu verletzten. Für den Erlass der begehrten Leistungsverfügung genügt es vor diesem Hintergrund nicht, dass die Verfügungsklägerin ohne eine Fortsetzung der Lieferverträge betriebliche Maßnahmen ergreifen und ihren bisherigen Geschäftsbetrieb (möglicherweise auch erheblich) reduzieren muss. Ihre Belange gehen erst dann den Interessen der Verfügungsbeklagten vor, wenn ihr unternehmerischer Fortbestand ernsthaft gefährdet ist.

bb)

Eine über Schadensersatz nicht kompensierbare Existenzgefährdung in diesem Sinne hat die Verfügungsklägerin für die Zeit ab dem 1. April 2019 nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahin stehen, inwieweit ihr Sachvortrag, mit dem sie geltend macht, dass die Beendigung der Lieferbeziehung zu den Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) zu einem existenzvernichtenden Umsatzeinbruch führen werde, den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag (§ 138 Abs. 1 ZPO) genügt. Denn eine Notlage ist aus anderen Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich.

(1)

Die Verfügungsklägerin räumt ein, ihren Geschäftsbetrieb auch ohne die drei streitbefangenen Lieferverträge mit den Verfügungsbeklagten aufrechterhalten zu können. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 (dort Seite 3) hat sie vorgetragen, ohne eine Belieferung der drei Verfügungsbeklagten zumindest 180 der bislang rund 480 Mitarbeiter weiterbeschäftigen zu können. Die Verfügungsklägerin ist folglich auch dann, wenn die drei Verfügungsbeklagten am 1. April 2018 die Geschäftsbeziehung beenden, in der Lage, ihr Unternehmen am Leben zu erhalten.

Zwar werden der Verfügungsklägerin ab April 2018 erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen, wenn die Kündigung der Lieferverträge mit den Verfügungsbeklagten zu Unrecht ausgesprochen worden sein sollte. Diese sind aber grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes zu kompensieren. Angesichts der enormen Finanzkraft der Verfügungsbeklagten, namentlich der Verfügungsbeklagten zu 1), steht außer Frage, dass auch Ersatzforderungen der Verfügungsklägerin in mehrstelliger Millionenhöhe durchsetzbar sein werden. Es ist nicht dargelegt oder sonst zu erkennen, dass die Verfügungsklägerin gleichwohl in ihrer betrieblichen Existenz bedroht sein wird. Sie trägt im Gegenteil selbst vor, ihren Geschäftsbetrieb auch ohne die drei streitbefangenen Lieferverträge mit 180 Mitarbeitern fortsetzen zu können. Es kommt hinzu, dass die Verfügungsklägerin im Konzern eine zur Überbrückung etwaig benötigte finanzielle Unterstützung erhalten kann. Nichts spricht dafür, dass die Muttergesellschaft oder andere Konzerngesellschaften der Verfügungsklägerin zu einem solchen finanziellen Beistand nicht bereit oder in der Lage sein werden.

(2)

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Verfügungsklägerin in Beachtung ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB von der Möglichkeit Gebrauch zu machen hat, die wegfallenden Umsätze der Verfügungsbeklagten ganz oder teilweise durch Neuaufträge aufzufangen und hierdurch die wirtschaftlichen Folgen einer Vertragskündigung abzumildern (vgl. dazu auch: OLG Koblenz, Urteil vom 30.11.2012, 10 U 304/12, Rn. 9 bei juris).

(a)

Die Verfügungsklägerin hat im Verhandlungstermin am 17. Oktober 2018 angegeben, bereits mehr als zehn neue Kunden gefunden zu haben. Irgendwelche Einzelheiten zu diesen neuen Absatzmöglichkeiten, insbesondere zum Stand der Verhandlungen, zu eventuell bereits erfolgten oder möglichen Vertragsabschlüssen und zu den jeweiligen Umsatzvolumina, trägt sie nicht vor. Das geht zu ihren Lasten und hat zur Konsequenz, dass an einer ohne den Erlass der Leistungsverfügung am 1. April 2019 eintretenden Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin zusätzliche Zweifel verbleiben. Denn nach Lage der Dinge ist durch nichts ausgeräumt, dass die Verfügungsklägerin das auf die Verfügungsbeklagten entfallende Umsatzvolumen in einem für ihren Existenzerhalt notwendigen Umfang dadurch ersetzen kann, dass sie die nach eigenem Bekunden zahlreich vorhandenen dritten Abnehmer beliefert. Zu Unrecht reklamiert die Verfügungsklägerin, es handele sich bei den betreffenden Details möglicher Neuverträge um schutzbedürftige Betriebsgeheimnisse, die sie im vorliegenden Verfahren nicht offenbaren müsse. Selbst wenn es sich bei der Identität des neuen Abnehmers um ein Betriebsgeheimnis handelt, hätte es für die Glaubhaftmachung einer Notlage ausgereicht, ohne Unternehmensnennung zu den vorliegend relevanten Einzelheiten der Neuverträge (u.a. Umsatzvolumen, Wahrscheinlichkeit eines Vertragsabschlusses, Bedeutung des jeweiligen Drittvolumens für die Existenzsicherung der Verfügungsklägerin) vorzutragen. Es ist nicht zu erkennen und wird von der Berufung auch nicht aufgezeigt, inwieweit ein derart anonymisierter Sachvortrag für die Wahrung von Betriebsgeheimnissen nicht ausreichen soll.

Dass die Verfügungsklägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 (dort Seite 2) zu den Neuaufträgen abweichend, nämlich nunmehr im Konjunktiv ("Selbst wenn es andere Kunden gäbe und die Verfügungsklägerin sie auch akquirieren könnte,... ") formuliert, ändert an der vorstehenden rechtlichen Beurteilung nichts. Zum einen hat dieser modifizierte Sachvortrag bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu bleiben, weil er erst nach dem Schluss der ordnungsgemäß geschlossenen mündlichen Verhandlung erfolgt ist und eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach §§ 296 a, 156 ZPO in einem einstweiligen Verfügungsverfahren per se nicht möglich ist. Zum anderen ist das neue Vorbringen nach § 138 Abs. 1 ZPO prozessual unbeachtlich, weil es in einem unaufgelösten Widerspruch zu den Angaben der Verfügungsklägerin im Verhandlungstermin des Senats steht.

(b)

Die Verfügungsklägerin wendet gegen die Berücksichtigung neuer Absatzmöglichkeiten ein, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Lieferverträge mit den drei Verfügungsbeklagten praktisch ausgelastet sei und daneben keine Kapazität für die Belieferung von dritten Abnehmern bestände. Das ist nicht stichhaltig.

Sobald die Verfügungsbeklagte zu 1) - ebenso wie die Verfügungsbeklagten zu 2) und zu 3) - ab April 2019 die Lieferbeziehung einstellen, stehen der Verfügungsklägerin ausreichende Produktionsmöglichkeiten zur Verfügung, um dritte Abnehmer mit Hintersitzlehnen zu beliefern.

Allerdings kann die Verfügungsklägerin erst nach einer Umrüstungsfrist für einen neuen Abnehmer produzieren, weil ihre Maschinen auf die neuen Produkte umgestellt werden müssen. Die Verfügungsklägerin macht dazu einen Zeitraum von zwölf Monaten geltend und behauptet, dass der Abbau der alten Maschinen und die Vorbereitung der Infrastruktur der neuen Anlage jeweils drei Monate sowie der Aufbau der neuen Anlage zwei Monate in Anspruch nehmen werde, und dass weitere vier Monate für die erste Produktionsphase bis zur Herstellung serienreifer Produkte zu veranschlagen seien. Daraus lässt sich eine Notlage allerdings nicht herleiten. Nichts spricht für die Annahme, dass die Verfügungsklägerin außer Stande ist, ihren Geschäftsbetrieb für die Dauer der erforderlichen 12-monatigen Umrüstphase auch ohne die Durchführung der streitgegenständlichen Lieferverträge aufrecht zu erhalten. Das Gegenteil wird vielmehr durch die Tatsache belegt, dass die Verfügungsklägerin ihren Betrieb ohne die Lieferverträge der drei Verfügungsbeklagten mit immerhin noch 180 Mitarbeitern weiterführen kann, ihre Existenz also auch in der Umrüstungsphase nicht bedroht ist.

Ohne Erfolg verweist die Verfügungsklägerin in diesem Kontext darauf, dass zahlreiche dritte Autohersteller - anders als die Verfügungsbeklagten - nicht nur einen Kapazitätsnachweis im Rahmen einer zweitägigen Tagesproduktion kurz vor Serienanlauf fordern, sondern sich die Kapazität der Produktionsanlage zwölf Monate vor Aufnahme der Serienproduktion nachweisen lassen. Daraus ist nicht abzuleiten, dass die Verfügungsklägerin Drittaufträge frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Kündigungsfrist wird ausführen können. Die Verfügungsklägerin beschränkt sich auf den Sachvortrag, "die meisten anderen" Kunden wie "beispielsweise C., G. oder auch die asiatischen Kunden" würden einen Vorlauf von zwölf Monaten praktizieren. Damit wird weder behauptet, dass bei allen Neukunden diese Vorlaufzeit besteht, noch ist dargetan, dass die Zwölf-Monats-Frist jedenfalls bei denjenigen Autoherstellern praktiziert wird, die für die Verfügungsklägerin als Ersatzkunden in Betracht kommen. Nicht festzustellen ist ebenso, dass die zwölfmonatige Vorlaufzeit nicht bei dem einen oder anderen Autohersteller im Verhandlungsweg beseitigt oder reduziert werden kann.

bb)

Ist nach alledem eine existenzgefährdende Notlage der Verfügungsklägerin nicht glaubhaft gemacht, so ist die beantragte Leistungsverfügung nicht ausnahmsweise wegen einer zweifelsfreien Rechtslage zu gewähren.

Nach der Rechtsprechung des Senats überwiegt das Interesse der antragstellenden Partei daran, dass ihr der Erfüllungsanspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird, im Zweifel dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist und sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen lässt. So liegt der Fall hier nicht.

(1)

Die Wirksamkeit der ausgesprochenen ordentlichen Vertragskündigung hängt zunächst von der Beantwortung der Frage ab, ob die streitbefangenen Lieferverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sind. Dazu bedarf es der Vertragsauslegung, die das gesamte Vertragswerk einschließlich der Entstehungsgeschichte der Lieferverträge in den Blick zu nehmen und die ferner die beiderseitigen Vertragsinteressen einzubeziehen hat. In diesem Zusammenhang kann es ferner darauf ankommen, ob die Lastenhefte Vertragsbestandteil geworden oder zumindest Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen sind. Insgesamt geht es damit um ein komplexes Auslegungsmaterial, aus dem sich ein zweifelsfreies Ergebnis nicht gewinnen lässt.

(2)

Sollten die Lieferverträge über eine unbestimmte Laufzeit geschlossen worden und damit ordentlich kündbar sein, käme es auf den Einwand der Verfügungsklägerin an, die Verfügungsbeklagten seien aufgrund ihrer (der Verfügungsklägerin) unternehmensbedingten Abhängigkeit kartellrechtlich (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB) gehindert gewesen, die Liefervertrage fristgerecht zu kündigen. Auch insoweit ist die Rechtslage nicht zugunsten der Verfügungsklägerin eindeutig. Im Gegenteil:

Äußerst fraglich ist bereits die unternehmensbedingte Abhängigkeit der Verfügungsklägerin. Im Rahmen eines laufenden Belieferungsvertrages - und ausschließlich darum geht es bei der Frage, ob die Vertragskündigung kartellrechtswidrig gewesen ist - sind die Verfügungsbeklagten in gleicher Weise von der Verfügungsklägerin abhängig wie umgekehrt die Verfügungsklägerin auf die Verfügungsbeklagten angewiesen ist. Weder die Verfügungsklägerin als Autozulieferer noch die Verfügungsbeklagten als Automobilhersteller können ihren Absatz bzw. Bedarf in einem laufenden Vertragsverhältnis kurzfristig auf ein drittes Unternehmen verlagern. In welchem erheblichen Maße die Verfügungsbeklagten von der Zuliefererindustrie abhängig sind, belegen eindrucksvoll die Vorgänge aus dem Jahr 2016, die im vorliegenden Verfahren erörtert werden.

Auch das Ergebnis einer etwaigen Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Marktmachtmissbrauchs durch die Verfügungsbeklagten ist keinesfalls zugunsten der Verfügungsklägerin entscheidungsreif. Sollte sich erweisen, dass Konzerngesellschaften der Verfügungsklägerin im Jahr 2016 die vorstehend beschriebene Abhängigkeit der Verfügungsbeklagten dazu ausgenutzt haben, um während eines laufenden Vertrages eine (ganz erhebliche) Anhebung der vertraglich vereinbarten Preise mit den Mitteln eines Lieferstopps durchzusetzen, so spricht alles für die Annahme, dass die daraufhin ausgesprochene Kündigung der Lieferverträge nicht als ein missbräuchliches Verhalten zu qualifizieren ist. Angesichts der personellen Verflechtungen zwischen den beteiligten Unternehmen dürfte es unerheblich sein, dass die in Rede stehende Preiserhöhung nicht von der Verfügungsklägerin, sondern von einer Konzerngesellschaft erzwungen worden ist.

b)

Die Verfügungsklägerin reklamiert eine existenzbedrohende Notlage überdies mit dem Argument, dass sie im Falle einer wirksamen Kündigung der Lieferverträge bereits jetzt die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen zur Rückführung ihres Geschäftsbetriebs (insbesondere Personalkündigungen) vornehmen müsse. Aus diesem Grunde benötige sie schon im gegenwärtigen Zeitpunkt - und nicht erst im Rahmen des Hauptsachenprozesses - Klarheit über die Wirksamkeit der Vertragskündigungen.

Auch damit bleibt die Berufung erfolglos. Es mag auch an dieser Stelle unterstellt werden, dass die Verfügungsklägerin in ihrem unternehmerischen Bestand bedroht ist, wenn die Wirksamkeit der Vertragskündigung nicht zeitnah verbindlich geklärt wird. Der Erlass der begehrten Leistungsverfügung scheidet gleichwohl aus. Denn die verfolgte einstweilige Verfügung ist nicht geeignet, die so begründete Notlage der Verfügungsklägerin zu beseitigen. Weder rechtlich noch rechtstatsächlich noch in tatsächlicher Hinsicht kann die Verfügungsklägerin aus einem stattgebenden Verfügungsurteil des Senats die benötigte Planungssicherheit erlangen.

aa)

Die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz ist ganz allgemein weder dazu bestimmt noch in der Lage, streitige Rechtsfragen zwischen den Parteien verbindlich zu klären. Eine einstweilige Verfügung - und das gilt auch für eine Leistungsverfügung - erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Aus diesem Grund können die zu ihrem Erlass erörterten Rechtsfragen von den Parteien jederzeit erneut zur gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung gestellt werden und kann das Gericht diese Rechtsfragen in einem neuen Verfahren jederzeit ohne eine Bindung an sein früheres Erkenntnis abweichend beantworten.

bb)

Die Verfügungsklägerin kann im vorliegenden Rechtsschutzverfahren auch rechtstatsächlich nicht die nötige Klärung erreichen, ob die Kündigung der Lieferverträge wirksam war oder nicht. Die letztinstanzliche Entscheidung in dieser Sache liegt nämlich nicht beim Senat, sondern beim Bundesgerichtshof. Dieser kann im Instanzenzug des Hauptsachenprozess - und zwar selbst dann, wenn die Revision wider Erwarten nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen werden sollte - gemäß §§ 542, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO als Revisionsgericht angerufen und mit dieser Rechtsfrage befasst werden. Dabei steht nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand außer Frage, dass die Verfügungsbeklagten den Hauptsachenprozess zur Erreichung ihres Prozessziels notfalls bis in die letzte Instanz betreiben werden. Aus den zahlreichen Presse- und Internetveröffentlichungen ist die sehr große Bedeutung der Angelegenheit für die Verfügungsbeklagten bekannt. Gerichtsbekannt ist ebenso, dass der zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten zu 1) unternommene Versuch einer gütlichen Streitbeilegung Anfang Juni 2018 gescheitert ist und die Verfügungsbeklagten seither eine weitere geschäftliche Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin und ihren Konzerngesellschaften strikt ablehnen. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass letztinstanzlich erst der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der streitbefangenen Vertragskündigungen befinden wird.

cc)

Eine stattgebende Senatsentscheidung im vorliegenden Verfahren kann der Verfügungsklägerin schließlich auch in rein tatsächlicher Hinsicht keine hinreichende Planungssicherheit geben. Die begehrte Leistungsverfügung wäre allenfalls mit einer Geltungsdauer bis Mitte 2019 zu erlassen. Dieser Zeitraum ist zu kurz, als dass er vernünftigerweise eine Grundlage für die Kündigung oder Weiterbeschäftigung von rund 300 Mitarbeitern sein könnte.

(1)

Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine Leistungsverfügung grundsätzlich nur mit einer Anordnung zur Vertragserfüllung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Hauptsachenentscheidung ergehen (vgl. Senat, Urteil vom 11.10.2017, VI - U(Kart) 9/17 - Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren). Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren dem Gläubiger eine einstweilige Sicherung sowie in Ausnahmefällen auch eine Befriedigung seines Anspruchs nur ermöglichen soll, weil und soweit eine solche mit dem Hauptsachenverfahren aufgrund von dessen Dauer nicht so rechtzeitig erreicht werden kann, dass erhebliche Nachteile für den Anspruchsgläubiger vermieden werden können. Daraus folgt: Ist im Hauptsacheverfahren eine stattgebende Entscheidung ergangen, kann der Gläubiger hieraus vollstrecken, so dass kein Verfügungsgrund für eine daneben bestehende einstweilige Verfügung mehr vorliegt. Daran ändert es im Regelfall nichts, dass das stattgebende erstinstanzliche Urteil grundsätzlich gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, während zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung keine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Lediglich dann, wenn - was vorliegend freilich nicht der Fall ist - der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann, kommt ein Verfügungsgrund für zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, bei dessen Prüfung allerdings zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger einen Schutzantrag nach §§ 710, 714 ZPO hätte stellen können (vgl. Senat, Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 60 bei juris - Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006, I-15 U 16/06, Rn. 9 f. bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1996, 6 U 88/95, Rn. 16 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 917 Rn. 20; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 916 Rn. 6). Ist im Hauptsachenprozess der eingeklagte Anspruch verneint worden, besteht schon im Ansatz keine Rechtfertigung, dieses gerichtliche Erkenntnis durch eine zeitlich früher erlassene Leistungsverfügung auszuhebeln. Der unterlegene Kläger ist in diesem Fall vielmehr darauf zu verweisen, einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, wobei im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs die aufgrund - vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnenen - Erkenntnisse des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sein werden. Im Ergebnis wird der Erlass einer dem Urteil im Hauptsachenprozess widersprechenden einstweiligen Verfügung, und erst Recht einer solchen Leistungsverfügung, nur in Betracht kommen, wenn sich das Hauptsachenurteil als evident fehlerhaft und in der Sache unzutreffend erweist (vgl. Senat, Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 62 bei juris - Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren).

(2)

Auf dieser rechtlichen Grundlage könnten die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) im Eilrechtsschutz allenfalls bis Mitte des Jahres 2019 zur Erfüllung der Lieferverträge angehalten werden.

Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens wird das Landgericht über die bei ihm gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) geführten Hauptsachenprozesse voraussichtlich noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31. März 2019 entscheiden. Der zuständige Kammervorsitzende L. hat dem Senatsvorsitzenden auf telefonische Anfrage Ende September 2018 mitgeteilt, dass er die beiden Klagen im ersten Halbjahr 2019 entscheiden werde. Er hat dazu weiter angegeben, dass der Verhandlungstermin nach dem gegenwärtigen Stand deutlich vor Ende März 2019, eventuell sogar noch im Jahr 2018, stattfinden werde. Da sich - so L. weiter - bislang die Notwendigkeit einer umfangreichen Sachaufklärung nicht abzeichne, werde der Hauptsachenprozess zeitnah nach der mündlichen Verhandlung entschieden werden können.

Bei dieser - den Prozessparteien im Senatstermin mitgeteilten - Sachlage wird das zuständige Landgericht aus heutiger Sicht spätestens bis Mitte 2019 im Hauptsachenprozess über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vertragskündigungen entscheiden. Dementsprechend könnte der Senat die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) im Wege einer Leistungsverfügung längstens bis zu diesem Zeitpunkt zur Fortsetzung der gekündigten Lieferverträge verurteilen.

(3)

Der genannte Zeitraum ist angesichts der bis in das Jahr 2024 (Verfügungsbeklagte zu 1)) bzw. 2023 (Verfügungsbeklagte zu 2)) hineinreichenden Restlaufzeit, die die in Rede stehenden Lieferverträge aufweisen, zu kurz, als dass er bei vernünftiger Betrachtung Grundlage für die Entscheidung über die Kündigung oder Weiterbeschäftigung von 300 Mitarbeitern sein kann. Das gilt im Übrigen gleichermaßen auch dann, wenn das Landgericht über die Hauptsachenklage gegen die Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) erst zum Jahresende 2019 entscheiden sollte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO unanfechtbar.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 5. November 2018 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.