SG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2016 - S 34 KR 1232/12
Fundstelle
openJur 2019, 25469
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. L 11 KR 619/16 NZB
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20,- Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt neun Zehntel und die Beklagte trägt ein Zehntel der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.115,16 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Verzugszinsen und Mahngebühren im Zusammenhang mit von ihr erbrachten Leistungen häuslicher Krankenpflege geltend.

Die Klägerin erbringt Leistungen der häuslichen Krankenpflege gegenüber Versicherten der Beklagten. Nachdem einige Rechnungen bzw. einzelne Positionen einiger Rechnungen aufgrund der Leistungserbringung der Klägerin in der 1. Jahreshälfte 2009 von der Beklagten nicht bezahlt wurden, hat die Klägerin am 31.12.2012 Klage erhoben. Die Beklagte hat den Anspruch auf Bezahlung von 4 zwischen dem 01.08.2009 und 05.09.2009 gestellten Rechnungen einschließlich Zinsen mit ihrer Klageerwiderung anerkannt. Die Beklagte hat sodann im Erörterungstermin vom 06.03.2015 die Forderungen aufgrund der weiteren 4 Rechnungen anerkannt. Die Klägerin hat diese Teilanerkenntnisse angenommen.

Die Klägerin macht nunmehr nur noch einen Zinsanspruch und Mahngebühren hinsichtlich der zwischen dem 03.02.2009 und 01.06.2009 erstellten Rechnungen sowie Mahngebühren aufgrund der zwischen dem 01.08.2009 und 03.12.2009 erstellten Rechnungen geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 38,93 Euro seit dem 25.02.2009, aus 310,80 Euro seit 23.03.2009, aus 333 Euro seit 23.04.2009 und aus 344,10 Euro seit 22.06.2009 zzgl. 55 Euro Mahngebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahngebühren hinsichtlich der zwischen dem 03.2009 und 01.06.2009 ausgestellten Rechnungen zusteht, da diese Rechnungen mangels Beifügung der Originalbewilligungen nicht fällig gewesen wären. Die Beklagte macht weiterhin geltend, dass der Ansatz der Mahngebühren nicht nachzuvollziehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung war.

Gründe

Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ? SGG ? durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, hat jedoch nur in ganz geringem Umfang Erfolg.

Nachdem die Klägerin die von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisse hinsichtlich der Hauptforderungen angenommen hat, hat das Gericht nur noch über die weiterhin streitigen Zinsansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Mahngebühren zu entscheiden.

Gemäß § 288 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ?BGB- ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Die Bestimmungen über Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sind gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich in allen Leistungsbereichen nach dem SGB V anwendbar (vgl. BSG E 92, 223, 231f. und Urteil des BSG vom 08.08.2009 ? B 1 KR 8/09 R ? Rdnr. 12ff. juris). Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Schuldner durch die Mahnung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet. Vorliegend hat die Beklagte nach Klageerhebung im Rahmen ihrer Klageerwiderung den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der zwischen dem 01.08.2009 und 03.12.2009 ausgestellten Rechnungen einschließlich des streitigen Zinsanspruchs in Höhe von 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach drei Wochen ab Rechnungsstellung anerkannt. Durch Anerkennung des Anspruchs auf Verzugszinsen hat die Beklagte damit gleichzeitig eingeräumt, wegen der Zahlung der Rechnungen in Verzug gewesen zu sein. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte nicht substantiiert den Zugang der von der Klägerin geltend gemachten Mahnschreiben bestritten hat. Damit steht der Klägerin auch im Zusammenhang mit dem nach Verzug eingetretenen Aufwand für die Mahnschreiben ein Anspruch auf Verzugsschaden gemäß § 288 Abs.1 Satz 1 BGB zu. Allerdings hat die Klägerin insoweit für die erste Mahnung Mahngebühren i.H.v. 2,50 Euro und für die 2. Mahnung eine Gebühr i.H.v. 7,50 Euro geltend gemacht. In diesem Zusammenhang hält es die Kammer grundsätzlich für berechtigt, den Schaden aufgrund von Mahnungen pauschaliert geltend zu machen. Indem die Klägerin für die 1. Mahnung pauschaliert einen Verzugsschaden i.H.v. 2,50 Euro geltend gemacht hat, hält sie in einem Betrag in dieser Höhe für den insoweit ihr entstandenen Aufwand für angemessen. Da der Aufwand für eine weitere Mahnung nicht für die Kammer nachvollziehbar größer war, ist insofern ein Schaden i.H.v. 7,50 Euro nicht substantiiert dargelegt worden. Deshalb legt die Kammer sowohl für die 1. als auch für die 2. Mahnung jeweils einen pauschalierten Verzugsschaden i.H.v. 2,50 Euro geltend, so dass der Klägerin gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit den Mahnungen aufgrund dieser Rechnungen ein Anspruch auf Verzugsschaden i.H.v. insgesamt 20 Euro (8 x 2,50 Euro) zusteht.

Darüber hinaus vermag die Kammer nicht davon auszugehen, dass die Hauptansprüche aufgrund der von der Klägerin zwischen dem 03.02.2009 und 01.06.2009 ausgestellten Rechnungen fällig waren, so dass der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Hauptforderungen kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahngebühren zusteht. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 c des zwischen den Beteiligten maßgeblichen Vertrages gemäß §§ 132 und 132 a SGB V vom 01.10.2001 ist Bestandteil der Abrechnung u. a. die Leistungszusage der Ersatzkassen im Original. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 dieses Vertrages kann die Ersatzkasse bei Differenzen bzw. begründeten Beanstandungen der Abrechnungen dem Leistungserbringer die eingereichten Unterlagen bzw. Datensätze zur Prüfung bzw. Korrektur zurückgeben. Aus dieser vertraglichen Regelung ergibt sich, dass grundsätzlich den Rechnungen u.a. eine Leistungszusage im Original beizufügen war. Dies hat auch die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Weiterhin hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass den insoweit streitigen Rechnungen bei Einreichung eine Originalgenehmigung nicht vorlag. Auch dies hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Mithin geht die Kammer davon aus, dass die Vergütungsansprüche der Klägerin aufgrund dieser 4 Rechnungen bei der Einreichung nicht fällig waren, und dass diese Rechnungen, nachdem sie nicht erneut mit einer Originalgenehmigung bei der Beklagten eingereicht wurden, auch nicht bei Klageerhebung einen fälligen Anspruch begründeten. Damit lag kein Verzug hinsichtlich dieser Hauptforderungen vor, so dass der Klägerin insoweit gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Verzugszinsen noch auf Erstattung eines Verzugsschadens (Mahngebühren) zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGG i. V. m. § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ?VwGO-. Gemäß § 101 Abs. 2 SGG hat das von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten insoweit den Rechtsstreit im Wesentlichen in der Hauptsache erledigt. Unter Berücksichtigung dieses Teilanerkenntnisses hat eine Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu ergehen. Die Kammer hält es für gerechtfertigt, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Anerkennung eines fälligen Anspruchs aufgrund der Rechnungen zwischen dem 01.08.2009 und 03.12.2009 10 % der Kosten des Verfahrens trägt. Da dem weiteren Anerkenntnis hinsichtlich der zwischen dem 03.02.2009 und 01.06.2009 erstellten Rechnungen keine fälligen Forderungen zugrunde lagen, hat die Klägerin 9/10 der Verfahrenskosten zu tragen.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG i. V. m. §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, da die Rechtsache, der in der Vergangenheit liegende geschlossene Einzelfälle zugrunde lagen, keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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