VG Magdeburg, Urteil vom 23.01.2013 - 8 A 21/12
Fundstelle
openJur 2019, 39487
  • Rkr:

Zur Ansehensschädigung des Berufsstandes der Polizeibeamten bei der Verwendung der Wortwahl "Halte die Hand so, wie beim bösen Adolf" während der erkennungsdienstlichen Behandlung eines Beschuldigten.

Tatbestand

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Rang eines Kriminalhauptmeisters und wendet sich gegen eine von der Beklagten ihm gegenüber ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße von 100,00 Euro.

Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 26.04.2012 wird dem Kläger vorgeworfen, dass er am 05.06.2011 während des Bereitschaftsdienstes im Revierkriminaldienst des Polizeireviers B-Stadt bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung den Beschuldigten aufgefordert habe: "Halte die Hand so, wie beim bösen Adolf."

Mit dieser Wortwahl habe der Beamte gegen die sogenannte aus § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) resultierende Wohlverhaltenspflicht verstoßen und somit ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldhaft begangen. Die Wohlverhaltenspflicht sei die Grundsatznorm für das Verhalten eines jeden Beamten. Der Beamte habe generell die Gebote, die sich aus Sitte, Ehre und Anstand ergeben soweit zu beachten, wie dies die dienstliche Stellung erfordere. Der Umgang und die Zusammenarbeit sowohl untereinander, gegenüber Vorgesetzen als auch gegenüber dem Bürger sollten von gegenseitiger Achtung und Respekt geprägt sein. Die Einlassung des Beamten dahingehend, dass er stets bemüht sei mit den Betroffenen eine einfache Umgangssprache zu suchen und er mit der Wortwahl habe erreichen wollen, dass der Beschuldigte die Hand zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung steif halte, könne ihn nicht entlasten. Die Unangemessenheit der Äußerung müsse sich bereits aus der beamtenrechtlichen Pflicht zum aktiven Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung aufdrängen. Die Bemerkung könne als Verharmlosung des Nationalsozialismus missverstanden werden und sei geeignet, erhebliche Irritationen und Fehldeutungen auszulösen. Ein derartiges Verhalten sei geeignet, eine Achtungs- und Ansehensschädigung des Polizeibeamtentums herbeizuführen. Weder der Dienstherr noch die Allgemeinheit könnten Verständnis dafür aufbringen, wenn ein Polizeibeamter sich im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit derart unsensibel, unangemessen und taktlos verhalte.

Als langjähriger und erfahrener Polizeibeamter hätte dem Kläger die Brisanz der Wortwahl insbesondere gegenüber einem Beschuldigten im Strafverfahren erkennbar sein müssen. Rechtsfertigungs- und Schuldausschließungsgründe seien nicht gegeben.

Bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme sei die disziplinarrechtliche Vorbelastung des Klägers aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13.04.2010 (8 A 20/09 MD) mit zu berücksichtigen. Dem lag ein Pflichtenverstoß nach § 34 Satz 1 und § 35 Satz 2 BeamtStG zugrunde, weil der Beamte die Aufforderung des Einsatzbeamten zum Dienstantritt während der Rufbereitschaft nicht unmittelbar nachgekommen sei und den Dienst quasi eigenständig gestaltet habe. Auch sei es zu beachten, dass der Beamte am 03.05.2011 Beamte der Landesbereitschaftspolizei mit den Worten: "Die Trottel, die den Kunden hierher gebracht haben, können das gefälligst selber machen. Was schleppt ihr diesen Scheißtypen an? Wegen euch muss ich auf Arbeit. Macht eure Scheiße alleine", beleidigt habe. Der Beamte habe sich für diesen Vorfall entschuldigt.

Demnach müsse insgesamt die fehlende Einsichtsfähigkeit des Beamten hinsichtlich der dienstlichen Aufgabenwahrnehmung und seinem dienstlichen Verhalten festgestellt werden. Positiv sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gute dienstliche Leistungen zeige.

Aufgrund der im Disziplinarrecht angelegten stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen, sei eine Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße und hier in Höhe von 100,00 Euro geeignet, erforderlich und auch angemessen, mithin verhältnismäßig.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2012 unter vertiefter Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme. Ein Dienstvergehen liege bereits nicht vor. Eine dem Nationalsozialismus verharmlosende Wortwahl sei wegen des distanzierenden Wortes "böse" nicht gegeben. Vielmehr sei damit gleichsam veralbernd die Distanz zum Nationalsozialismus zum Ausdruck gebracht worden. Der Polizeibeamte müsse im täglichen Umgang dem Bürger und Beschuldigten gegenüber eine möglichst "einfache" Sprache pflegen und sich leicht verständlich ausdrücken. Nur diesem Zweck, nämlich die Hände bei der erkennungsdienstlichen Behandlung steifzuhalten, habe die Wortwahl bezweckt. Die Veralberung habe auch der Beschuldigte als solche verstanden. Im Übrigen zieht der Kläger den Vergleich zu satirischen Äußerungen im öffentlichen Raum.

Der Kläger beantragt,

die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 26.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verteidigt die disziplinarrechtliche Ahndung des Pflichtenverstoßes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 8 A 20/09 MD und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Disziplinarverfügung ist auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).

Das Disziplinargericht legt Wert auf die Feststellung, dass dem Kläger keine nationalsozialistischen Bestrebungen oder Gesinnungen unterstellt werden. Auch sind vorliegend keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der seinerzeit erkennungsdienstlich behandelte Beschuldigte die Wortwahl des Beamten als verletzend oder dem Nationalsozialismus zuzurechnend angesehen hat. Darauf kommt es aber aufgrund der oben genannten Definition des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht entscheidend an. Denn für den Tatbestand der Ansehensschädigung ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (BVerwG, U. v. 08.05.2011, 1 D 20.00; juris). So auch bei einer beleidigenden Fäkalsprache (BVerfG, B. v. 05.12.2008, 1 BvR 1318/07; OLG Stuttgart, U. v. 16.06.2010, 4 U 20/10; LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 16.12.2010, 10 Sa 308/10; alle juris).

Gerade der Beruf des Polizeivollzugsbeamten erfordert wegen des täglichen Umgangs mit Bürgern, Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten, also Menschen einen sachlichen und angemessenen Umgang mit diesen. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dabei ist die Spannbreite der durch Verbaläußerungen verursachten Ansehensschädigung des Berufsstandes sehr groß und kann nur im Einzelfall bewertet werden.

Dem Kläger hätte als lebens- und berufserfahrenen sowie geschulten Polizeibeamten klar sein müssen, dass eine Wortwahl jeglicher Art aus dem Bereich des Nationalsozialismus während der dienstlichen Aufgabenerfüllung generell inakzeptabel und damit unangebracht ist. Dabei geht es nicht darum, dass der "Dienstherr Äußerungen nicht wünscht, die an Diktaturen und Diktatoren auf deutschem Boden erinnern" oder "generell Assoziationen zum Nationalsozialismus auch in Form negativer Äußerungen unerwünscht" seien, wie es der Kläger im Ermittlungsverfahren ausgedrückt hat. Nicht das Totschweigen des Nationalsozialismus und seiner Taten ist erwünscht, sondern es gilt alles zu vermeiden, welches auch nur den Eindruck der Verharmlosung des Nationalsozialismus und seiner Verbrechen fördern oder als solche Irritationen und Fehldeutungen auslösen können. Das Gericht stellt klar, dass es durchaus Verständnis für das Anliegen des Klägers zeigt, den Sprachgebrauch den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und des polizeilichen Gegenübers anzupassen. Dabei ist es ihm selbstverständlich nicht verwehrt, eine einfach, unbürokratische und damit bürgernahe Sprache, sprich Umgangssprache, zu wählen. Gleichwohl darf auch in diesem Rahmen die Wortwahl nicht in dem oben genannten Sinn entgleisen. Auch der Zusatz: "böser" vor der Namensnennung "Adolf" vermag an der grundsätzlichen Ungeeignetheit derartiger Ausdrücke im dienstlichen Bereich nichts zu ändern. Dazu kommt entscheidend, dass der Kläger mit dieser Wortwahl das Steifhalten des Armes bzw. der Hand dergestalt erreichen wollte, dass Assoziationen mit dem sogenannten Hitlergruß unzweifelhaft gegeben waren. Gerade diese Assoziation wollte der Kläger auch bei dem Beschuldigten erreichen.

Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur: BAG, Urteil v. 07.07.2011, 2 AZR 355/10; juris) ist im Grunde jeder Nazi-Vergleich ein Kündigungsgrund, wobei allerdings auch hier eine Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden muss. Das Bundesverwaltungsgericht - und hier insbesondere der Wehrdisziplinarsenat - subsumiert nationalsozialistische Vergleiche auch unter dem Tatbestand der Pflicht zur Zurückhaltung bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen (vgl. nur: BVerwG, Urteil v. 22.10.2008, 2 WD 1.08; juris).

Der Kläger äußerte die Wortwahl zumindest fahrlässig in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltsumstände. Insbesondere handelte es sich nicht nur um einen Versprecher oder eine einmalige wörtliche Entgleisung aufgrund einer im Einzelfall bestehenden Erregung oder verbalen Auseinandersetzung. Denn der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese Wortwahl bei der erkenndungsdienstlichen Behandlung öfters tätige. Dabei entlastet den Beamten auch nicht, dass dies die Dienstaufsicht nicht frühzeitiger bemerkte und gerügt hat. Denn insoweit ist entscheidend, dass dieses Verhalten und damit der Pflichtenverstoß bislang schlicht nicht bekannt wurde. Erst im vorliegenden Fall - und dies auch aufgrund der Mitteilung von Kollegen - ist der Vorfall bekannt geworden. Allein die Mitteilung der Kollegen über die Äußerung belegt aber gleichzeitig, dass bei diesen Irritationen über der Verwendung der Begrifflichkeit aufgetreten sind, was zur Ansehensschädigung ausreichend ist.

Das dienstliche Verhalten des Klägers wird auch nicht dadurch entschuldigt, dass auch im öffentlichen Raum oder in entsprechenden Publikationen wie Büchern oder Zeitschriften entsprechende wörtliche oder bildliche Vergleiche zu nationalsozialistischen Redewendungen oder deren Akteuren gemacht wird. Auch soweit derartige Äußerungen oder auch solche, welche als latent ausländerfeindlich eingestuft werden können, in dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegen Polizeikalender aufzufinden sind, vermag dies den Kläger nicht berechtigen, ebenso zu verfahren. Von der Geschmacklosigkeit derartiger Publikationen abgesehen, ist entscheidend, dass es sich dabei gerade nicht um Äußerungen eines Beamten handelt und somit mit dem vorliegenden Pflichtenverstoß des Klägers als Beamten und der daraus resultierenden disziplinarrechtlichen Ahndung per se nicht vergleichbar ist.

Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des somit festgestellten Dienstvergehens hat sich die Beklagte zu Recht auch davon leiten lassen, dass der Beamte durch den vom Verwaltungsgericht Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2010 (8 A 20/09; juris) ausgesprochenen Verweis disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Damals hat das erkennende Disziplinargericht die vom Dienstherrn in Form der Geldbuße ausgesprochene Disziplinarmaßnahme abgemildert. Eine Steigerung der Maßnahmeart wird im Allgemeinen naheliegen, wenn der Rückfall einschlägig ist und der Beamte damit zeigt, dass die frühere Maßregelung hinsichtlich der gezeigten Labilität keine auf Dauer ausreichende Erziehungswirkung gehabt hat. Dabei kommt es jedoch auf die Besonderheiten und das Gewicht des anstehenden Falles im Einzelfall an (vgl. zusammenfassend: nur Hummel-Köhler-Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 113).

Lag der damaligen Dienstpflichtverletzung auch ein Verstoß gegen seine Pflicht sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen zugrund, so ist dieser Pflichtenverstoß doch mit dem nunmehrigen zu vergleichen. Denn stets muss der Beamte das ihm Mögliche und Zumutbare zur Erfüllung seiner Dienstpflichten leisten. Demnach zeichnet sich ein gewisses Persönlichkeitsbild des Beamten ab, welches nach § 13 DG LSA im Rahmen der Bestimmung der notwendigen Disziplinarmaßnahme zu beachten ist.

Die nunmehr ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der über dem Verweis liegenden Geldbuße erscheint generell dem Pflichtenverstoß und der Persönlichkeitsbewertung des Beamten angemessen. Auch die inhaltliche Ausschöpfung der Geldbuße ist nicht zu beanstanden. Dabei liegt der festgesetzte Betrag von 100,00 Euro am untersten Rand der bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge möglichen Geldbuße (§ 7 Satz 1 DG LSA).

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.