SG Aachen, Beschluss vom 06.11.2017 - S 14 AS 843/17 ER
Fundstelle
openJur 2019, 25120
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht gemeinsam mit seiner Ehefrau und fünf gemeinsamen minderjährigen Kindern im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Antragsgegner. Die Familienmitglieder sind syrischer Staatsangehörigkeit und besitzen bis April 2018 befristete Aufenthaltserlaubnisse.

Nach dem Nachzug der Ehefrau und der Kinder aus Syrien mietete der Antragsteller zum April 2017 zwei Dachgeschosswohnungen mit insgesamt 90 Quadratmetern, verteilt auf fünf Zimmer (zwei Bäder, zwei Küchen) in F., T.-weg, an (einheitlicher Mietvertrag vom 01.03.2017). Die Bruttokaltmiete beträgt 830,00 EUR. Der Antragsgegner gewährte nach Durchführung einer Wohnungsbesichtigung durch den Ermittlungsdienst u. a. Leistungen für eine umfassende Wohnungserstausstattung.

Am 23.10.2017 beantragte der Antragsteller eine Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II für die Anmietung einer neuen Wohnung. Er legte eine Kündigung wegen Eigenbedarfes vom 16.10.2017 seines bisherigen Vermieters, weiterhin ein Mietangebot für eine 150 Quadratmeter große Wohnung in der I-Straße in F., zunächst zu einem Mietpreis von 1450 EUR, sodann von 1365,00 EUR Bruttokaltmiete vor.

Mit Bescheid vom 23.10.2017 lehnte der Antragsgegner die begehrte Zusicherung ab. Unter Bezugnahme auf sein "schlüssiges Konzept" erkennt der Antragsgegner eine Bruttokaltmiete von 842,80 EUR für die Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers als (abstrakt) kostenangemessen an. Da das Mietangebot eine deutlich höhere Monatsmiete ausweise, sei die Zusicherung zu verweigern.

Am 30.10.2017 hat der Antragsteller um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Aufgrund der Kündigung der bisherigen Wohnung drohe Obdachlosigkeit. Es werde um schnelle Entscheidung gebeten, da die Wohnung in der I-Straße sonst an andere Interessenten vergeben werde.

Der Antragsteller beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Berücksichtigung der Aufwendungen der Wohnung in der I-Straße in F. zuzusichern. 2. ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zwar enthalte das eigene "schlüssige Konzept" keine Werte für Sieben-Personen-Haushalte. Jedoch sei der Auszug aus der bisherigen Wohnung nicht erforderlich i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II. Die bisherige Wohnung sei aufgrund der Gewährung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung für eine siebenköpfige Bedarfsgemeinschaft geeignet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

Gründe:

II

A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Die Kammer erkennt auch im Falle des Begehrens einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ? Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) ein Rechtsschutzbedürfnis (a. A. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. Dezember 2016 ? L 15 AS 257/16 B ER ?, Rn. 6, juris) SG Chemnitz, Beschluss vom 26. Juli 2012 ? S 14 AS 3078/12 ER ?, Rn. 11, juris; offen gelassen von Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ? L 7 AS 1001/16 B ER ?, Rn. 25, juris m.w.Nachw.; zum Rechtsschutzbedürfnis allg.: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, vor § 51, Rn. 16).

Gleichwohl die Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht Voraussetzung einer späteren Übernahme angemessener Kosten für die neue Unterkunft ist (BSG, Urteil vom 07. November 2006 ? B 7b AS 10/06 R ?, BSGE 97, 231-242, SozR 4-4200 § 22 Nr 2, Rn. 26; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 181 m.w.Nachw.), hat der Hilfebedürftige ein grds. schützenswertes rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Verpflichtung des Grundsicherungsträgers. Denn während die Obliegenheit nach § 22 Abs. 1 SGB II eine Warn- und Hinweisfunktion hat, liegt der Zweck einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 Hbs. 1 SGB II in der Rechtssicherheit des Hilfebedürftigen, Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der Kosten der avisierten Wohnung zu erhalten (vgl. Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 151). Sofern der Grundsicherungsträger den Anspruch nach § 22 Abs. 4 SGB II verweigert, wird der Hilfebedürftige regelmäßig die begehrte Rechtssicherheit nicht vor Anmietung der neuen Wohnung erhalten bzw. von der Anmietung sicherheitshalber Abstand nehmen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II ist aber unbegründet.

1. Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt ? im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung - das Bestehen eines Anordnungsanspruches (d. h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie das Vorliegen des Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08. August 2001 ? B 9 V 23/01 B -, Rn. 5, juris m. w. N.), wenn also mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. März 2013 ? L 5 AS 107/13 B ER ?, Rn. 32, juris m. w. N.).

Soweit eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist ein schützenswertes Recht des Antragstellers nicht gegeben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, ist dies im Rahmen des Anordnungsgrundes in der Weise zu beachten, dass die Anforderungen an einen Anordnungsgrund entsprechend zu lockeren sind.

Zwar ist auch im einstweiligen Rechtsschutz die Sach- und Rechtslage durch die Gerichte grundsätzlich abschließend zu prüfen. Ist dies aber nicht möglich, ist - entsprechend der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts - auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht ? BVerfG - Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breith. 2005, 803 ff. m.w.N.). Hierbei ist stets die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten, die vor dem Hintergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) darin besteht, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies sind solche Fällen, in denen die Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 22.11.2002, 1 BvR 1582/02; vgl. auch Landessozialgericht ? LSG ? Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2007, L 28 B 429/07 AS ER). Im Ergebnis ist im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 ? 1 BvR 569/05).

2. Nach diesen Maßstäben kommt die Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II in Ermangelung eines Anordnungsgrundes regelmäßig nicht in Betracht (vgl. u. a. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2017 ? L 5 AS 413/17 B ER ?, Rn. 24, juris; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ? L 7 AS 1001/16 B ER ?, Rn. 23, juris).

Denn die Zusicherung ist ? wie bereits angesprochen - zunächst keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in der neuen Unterkunft. Der diesbezügliche Anspruch ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Einschränkung hinsichtlich der vorherigen Zusicherung wird in diesen Vorschriften nicht gemacht (BSG Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 10/06 R, juris). So spricht § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch lediglich davon, dass die Zusicherung zur Übernahme der zukünftigen Kosten der Unterkunft und Heizung eingeholt werden soll. Eine Pflicht wird gerade nicht festgelegt. Zwar hat die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II über diese mit dieser Obliegenheit verbundene Warn- und Hinweisfunktion hinaus ? wie ebenfalls bereits erwähnt ? den Sinn, für den Leistungsempfänger Rechtssicherheit und -klarheit über die Folgen eines geplanten Umzuges zu verschaffen. Der dahingehende Rechtsanspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II kann indes nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig geregelt werden. Es ist das Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes, dass das Gericht nur eine vorläufige Regelung trifft, um drohende Nachteile abzuwenden, vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz). Eine Zusicherung, die Klarheit über ein Rechtsverhältnis verschaffen soll, ist jedoch einer vorläufigen Regelung gerade nicht zugänglich (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Sächsisches Landessozialgericht, a.a.O.; a. A. Bay LSG, Beschluss vom 27. Mai 2013 ? L 7 AS 330/13 B ER, juris). Die Ungewissheit, ob die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden, bleibt auch nach Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, denn deren Bestand ist mit Blick auf die ausstehende Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht sicher.

Hierin ist auch keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz) zu sehen, sodass ausnahmsweise eine endgültige Regelung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erlassen wäre. Aus dem Erfordernis tatsächlich wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutzes folgt nicht zuletzt die Notwendigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes, der darauf gerichtet sein muss, dass insbesondere irreparable Folgen hoheitlicher (belastender) Maßnahmen so weit wie möglich vermieden werden, aber auch sonst keine vom Staat zu verantwortende Vereitelung eines individuellen Rechtsanspruchs ohne vorherige gerichtliche Kontrolle eintritt (Enders in BeckOK GG Edition 15, Art 19, Rn. 77, m. w. N.). Der Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf Erteilung einer vorherigen Zusicherung entfällt zwar mit dem erfolgten Umzug, da dann gerade keine vorherige Zusicherung mehr möglich ist und stattdessen der Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft geltend gemacht werden kann (BSG, Urteil vom 22. November 2011 ? B 4 AS 219/10 R ?, SozR 4-4200 § 22 Nr 57, Rn. 20). Allerdings würde eine Verpflichtung zur endgültigen Zusicherung die Hauptsache vorwegnehmen. Dies ist mit Blick darauf, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung des Sachverhaltes erfolgen kann ? abseits einer offensichtlichen Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache ? nur zur Abwendung schwerster Nachteile in Ausnahmefällen anzuerkennen. Insofern muss eine Abwägung zwischen den drohenden Nachteilen bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung und den Folgen des Erlasses der einstweiligen Anordnung für den Fall vorgenommen werden, dass sich später herausstellt, dass der Anspruch bestand bzw. nicht bestand. Der Antragsgegner wäre mit dem Erlass der Zusicherung grundsätzlich gebunden, die Aufwendungen für die neue Unterkunft aufzubringen. Der Antragsteller würde hingegen seinen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft auch ohne vorherige Zusicherung behalten (s. o.). Schlimmstenfalls liefe er Gefahr, dass er die Erforderlichkeit des Umzuges falsch einschätzt und in der Folge nur die Kosten der Unterkunft und Heizung der bisherigen Unterkunft anerkannt würden, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Dieses Risiko rechtfertigt gegenüber der weitreichenden Bindung der Verwaltung und damit letztlich von Mitteln des Sozialstaates eine Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht. (Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2015 ? L 19 AS 2347/14 B ER ?, Rn. 23, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Januar 2011 ? L 6 AS 1914/10 B ER ?, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. November 2012 ? L 25 AS 2712/12 B PKH; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05. Dezember 2016 ? L 15 AS 257/16 B ER ?, Rn. 7, juris; a. A.; LSG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2011 ? L 7 AS 430/11 B, juris).

Vorliegend ist eine Ausnahmekonstellation nicht gegeben.

a) Eine offensichtliche Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache ist nicht festzustellen. Gem. § 22 Abs. 4 SGB II in der seit dem 06.08.2016 gültigen Fassung soll die leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Eine solche Kostenangemessenheit i. S. d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lässt sich im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen.

Welche Aufwendungen im Bereich der Kosten der Unterkunft im Einzelfall abstrakt angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich nach der so genannten Produkttheorie zu bemessen. Dabei ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen (st. Rspr.; zuletzt: Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R m.w.N., Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006, 7b AS 10/06 R, juris, Rn. 24; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274).

Zur Bestimmung des Faktors "Mietpreis pro qm" ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R). Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden "schlüssigen Konzepts" erfolgen, dessen Erstellung zuvörderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist. (BSG, Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 25; vgl. zum schlüssigen Konzept und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen, BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris Rn. 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R = juris Rn. 26; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris Rn. 7; BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; zuletzt: BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lfg,. 2012, § 22 Rn. 47 ff.; kritisch Groth, SGb 2013, S. 249 ff.; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rn. 106).

Ein schlüssiges Konzept kann grundsätzlich auch ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB, wie auch ein einfacher Mietspiegel sein (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R). Dieser muss dann aber eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt im Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R). Insbesondere muss die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt und die einbezogenen Daten repräsentativ sein. Wegen der abweichenden Zielsetzung und der Erstellungsmethode von Mietspiegeln muss zudem sichergestellt sein, dass der hinter den berücksichtigten Mietspiegelwerten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht, ohne die Leistungsberechtigen auf bestimmte Stadteile zu beschränken (BSG, Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R, juris). Sollen aus Daten eines Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar (BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R, juris).

Der Antragsgegner hat zur Erstellung des geforderten schlüssigen Konzepts die Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH aus 22761 Hamburg (Firma Analyse & Konzepte) beauftragt, die ein entsprechendes "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft in der Städteregion Aachen" (Endbericht vom 26.02.2014 (https://www.staedteregionaachen.de/fileadmin/user upload/A 50/Dateien/KdU schluessiges Konzept 2013.pdf) in der Fassung der Fortschreibung mit Bericht vom 24.08.2015 ("KdU-Richtwerte 2015, Indexfortschreibung des schlüssigen Konzeptes 2013") (https://www.staedteregionaachen.de/fileadmin/user upload/A 50/Dateien/KdU schluessiges Konzept 2015 Fortschreibung.pdf) vorgelegt hat. Die Ergebnisse dieses Gutachtens hat der Antragsgegner u. a. in seine "Hinweise zu den angemessenen Unterkunftskosten nach SGB II und SGB XII" (abrufbar ebenda) einfließen lassen. Das vorgelegte Konzept ist nach Auffassung der erkennenden Kammer zwar schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ausführlich zum Konzept in der Ursprungsfassung: SG Aachen, Urteil vom 04. November 2014 ? S 14 AS 608/14, juris; zur Fortschreibung zuletzt: Beschluss vom 30.10.2017 - S 14 AS 785/17 ER); es enthält jedoch keine Aussage für Haushalte mit - wie vorliegend - mehr als fünf Personen (s. Urteil der Kammer vom 08. Dezember 2015 ? S 14 AS 244/15 ?, Rn. 21, juris).

Wie der Antragsgegner vor diesem Hintergrund zur Angemessenheitsgrenze für die Bruttokaltmiete von 842,80 EUR gelangt, hat er weder in seinem Ablehnungsbescheid vom 23.10.2017 dargelegt, noch in seiner Antragserwiderung vom 02.11.2017 offenbart. Zudem ist er der Aufforderung der Kammer nicht gefolgt, aktuelle Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich wird, dass Wohnungen für Sieben-Personen-Haushalte zu der ? unter offensichtlich fehlerhafter Bezugnahme auf das schlüssige Konzept im Bescheid vom 23.10.2017 - veranschlagten Angemessenheitsgrenze tatsächlich anmietbar wären. Die Unschlüssigkeit der Angemessenheitsgrenzwertermittlung des Antragsgegners, die nach den Erfahrungen der Kammer in anderen Verfahren möglicherweise über einen örtlichen Mietspiegel erfolgt sein mag, wird bereits dadurch dekuvriert, dass eine valide statistische Datenmenge bereits für den größeren Vergleichsraum (Wohnungsmarkttyp II des schlüssigen Konzeptes mit den Städten Herzogenrath, Eschweiler, Würselen, Alsdorf, Stolberg, Roetgen) nicht zu ermitteln war (dazu bereits Urteil der Kammer vom 08. Dezember 2015 ? S 14 AS 244/15 ?, Rn. 27, juris).

Die Kammer kommt vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept ? zumal im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - auch nicht entwickelt werden kann und geht von einem Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aus. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S. 1, 2. Hbs. SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (vgl. BSG Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 51 (Duisburg), Rn. 21; BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 29, Rn. 25). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 73; BSG, Beschluss vom 05. Juni 2014 - B 4 AS 349/13 B, juris; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn. 19, juris).

Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann allerdings auch abseits eine "schlüssigen Konzeptes" nicht unbegrenzt erfolgen. Es gibt eine Angemessenheitsgrenze nach oben. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind. Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz - WoGG - (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 50/09 R, juris). Die Bestimmung erfolgt dabei anhand der Anzahl der haushaltszugehörigen Personen und der Mietenstufe der jeweiligen Gemeinde, die in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der auf Grundlage des § 38 Nr. 2 WoGG erlassenen Wohngeldverordnung (WoGV) festgelegt ist (st. Rspr., vgl. BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - Rn. 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R -, Rn. 25, juris).

Dabei ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73) auf diese Werte ein "Sicherheitszuschlages" von 10 % vorzunehmen. Begründend hat der 4. Senat auf die unterschiedliche Konzeption des Wohngeldrechts zum Grundsicherungsrecht hingewiesen. Dieser Unterschied liegt darin, dass die Angemessenheitsgrenzen nach § 12 WoGG allein eine abstrakte, der Begrenzung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Funktion haben, die, gleichwohl differenziert katalogisiert (Mietstufen), unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum bestimmt sind und nicht den Anspruch erheben die Mieten für Wohnraum in jedem Falle zutreffend abzubilden (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011), während die nach § 22 Abs.1 S. 1 SGB II angemessene Miete gewährleisten muss, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Dem trägt der "Sicherheitszuschlag" von 10 % auf die Werte zu § 12 WoGG im Rahmen des unbestimmten Rechtsgebietes der Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II Rechnung. Die Höhe des Zuschlages ist höchstrichterlich so bemessen worden, dass möglichst sicher gestellt ist, dass Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, im örtlichen Vergleichsraum eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Wohnbedürfnissen entspricht (BSG a.a.O., Rn. 27 f.; vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 30). Die Grenzwertbestimmung des BSG sucht also eine eher auskömmliche als zu kurz greifende Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (zu diesem Ansatz unter gleicher Teleologie vgl. z. B. auch auf Seiten der Heizkosten: BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R -, BSGE 114, 1-11, SozR 4-4200 § 22 Nr 69, Rn. 22 ff.). Andernfalls erwiese sich die Grenzwertbestimmung auch als unzulässige Pauschalierung. Denn eine solche ist ohne gesicherte empirische Grundlage bei Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht zulässig (vgl. BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 u.a., BVerfGE 125, 175 Rn.171; vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 11 Nr 1, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, SozR 4-4200 § 11 Nr 4, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, Rn. 23). Entsprechend ist, abseits einer herrschenden Wohnungsnot zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Vergleichsraum, im Regelfall davon auszugehen, dass Wohnraum zu den als abstrakt angemessen bestimmten Grenzwerten auch verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn. 30-32; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 194-102, Rn. 13; Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 98). Andernfalls wäre jede abstrakte Grenzwertbestimmung - jedenfalls soweit sie nicht (auch) wesentlich auf aktuellsten Angebotsmieten basierte - zudem praktisch überflüssig (Urteil der Kammer vom 08. Dezember 2015 ? S 14 AS 244/15 ?, Rn. 30, juris; vgl. auch Berlit, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22, Rn. 70; ders.: info also 2010, S. 195; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2013, § 22, Rn. 130; wohl anders: Boerner, in: Löns- Herolold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 22, Rn. 48).

Bei einem Sieben-Personen-Haushalt und der Mietenstufe III (F.) ist somit dem der Wohngeldtabelle zu entnehmende Betrag von 932,00 EUR zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 93,20 EUR, also ein Gesamtbetrag von 1025,20 EUR für die Bruttokaltmiete übernahmefähig (Anlass für eine Mietstufenverschiebung, vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 45/14 R besteht vorliegend nicht). Das vorgelegte Mietangebot überschreitet diese Bruttoangemessenheitsgrenze um monatlich 339,80 EUR.

Es kann auch im Rahmen der summarischen Prüfung nicht als offenkundig festgestellt werden, dass die Kosten der Unterkunft auch nicht ausnahmsweise in tatsächlicher, erheblich abstrakt unangemessener Höhe als im konkreten Einzelfall angemessen anzuerkennen wären (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 11 Nr 1, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, SozR 4-4200 § 11 Nr 4, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, Rn. 22 unter Zitat von BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 194-102, Rn. 13; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2013, § 22, Rn. 123 f.; Berlit, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22, Rn. 69 f. m.w.Nachw.; Geiger, Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II, 2013, S. 135 f.). Ausgehend davon, dass der beschriebene "Sicherheitszuschlag" auf die Tabellenwerte in § 12 WoGG nach der Rechtsprechung des BSG bereits dem Umstand Rechnung trägt, dass gewährleistet sein muss, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum tatsächlich anmietbar ist, also im Regelfall von einer konkreten Verfügbarkeit zu dem abstrakt bestimmten Grenzwert auszugehen ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit des Antragsstellers Wohnraum zu den abstrakt angemessenen Werten tatsächlich anmieten zu können. Die dahingehende Vermutung ist nicht erschüttert werden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr 19, Rn. 36; zur Terminologie der "Vermutung": BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 46, Rn. 32; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 70, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 194-102, Rn. 13 [Anforderungen durch Marktlage mitbestimmt]; Urteil der Kammer vom 08. Dezember 2015 ? S 14 AS 244/15 ?, Rn. 32, juris). Der Antragsteller hat keinerlei Bemühungen dargetan, günstigeren Wohnraum zu finden (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 194-102, Rn. 13 - zitiert von BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 11 Nr 1, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, SozR 4-4200 § 11 Nr 4, SozR 4-4225 § 3 Nr 1, Rn. 22; vgl. ferner: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - L 5 B 1010/06 AS ER -, Rn. 12, juris; Berlit, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22, Rn. 70 m. w. Nachw.; anders: Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22, Rn. 98).

Es unterliegt zwar keinen Zweifeln, dass eine Wohnraumverfügbarkeit für einen Sieben-Personen-Haushalt (nicht nur aber auch im unteren Wohnsegment) im Vergleich zu Bedarfsgemeinschaften mit einem Wohnbedarf für bis zu fünf Personen deutlich geringer ist. Dem steht jedoch auch eine erheblich geringere Mitbewerberzahl um kostengünstigen Wohnraum gegenüber (vgl. zu Regression der Nachfrager bei zunehmender Haushaltsgröße: Tabelle 9 des Endberichts des schlüssigen Konzeptes des Antragsgegners) (Urteil der Kammer vom 08. Dezember 2015 ? S 14 AS 244/15 ?, Rn. 33, juris).

b) Soweit hiernach ein Anordnungsanspruch nicht nur nicht offensichtlich gegeben ist, sondern vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht, sind keine derart schwerwiegenden Nachteile für den Antragsteller ersichtlich, die im Rahmen einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der dargelegten grundsätzlichen Konsequenzen einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, gerichtet auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II, dennoch ausnahmsweise rechtfertigen könnten.

3. Der Antragsgegner wird bei etwaiger Vorlage günstigerer Mietangebote bzw. bei Berücksichtigung der Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Leistungsbewilligung die obigen Ausführungen zur Bestimmung der (abstrakten) Angemessenheit aber zu berücksichtigen haben. Seine bisherige Taxierung ist mit größter Wahrscheinlichkeit deutlich zu niedrig. Zudem wird er sich bei einem Haushalt mit sieben Personen veranlasst sehen müssen, die (generelle) Anmietbarkeit einer kostenangemessenen Wohnung im Lebensumfeld des Antragstellers und seiner Familie zu prüfen. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht die Dringlichkeit des Umzuges zu beachten. Hierfür erscheint eine weitere Aufklärung und Prüfung nötig, ob dem Antragsteller die bisherige Wohnung tatsächlich wirksam gekündigt worden ist. Im Hinblick auf die vorgelegte Kündigung wird im Rahmen der laufenden Leistungsbewilligung nicht ohne weiteres eine Deckelung der übernahmefähigen Unterkunftskosten auf die bisherigen Kosten nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II möglich sein, wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung ? den Vortrag des Antragstellers zu einer Kündigung der bisherigen Wohnung außer Acht lassend ? meint.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

C. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zulässig aber unbegründet. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein solcher Erfolg bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar nicht gewiss ist, doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat.

An einer solchen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es hier aus den unter A. II. 2. dargelegten Gründen.

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