SG Aachen, Urteil vom 06.11.2018 - S 11 BK 3/18
Fundstelle
openJur 2019, 25032
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 verurteilt, der Klägerin für die Zeiträume August und September 2017 sowie November und Dezember 2017 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 220,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zu 4/11. Die Beklagte trägt Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR.

Tatbestand

Die am 00.00.00 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.00 geborenen Herrn O.I. verheiratet und Mutter der am 00.00.00 geborenen B., der am 00.00.00 geborenen D. und des am 00.00.00 geborenen M.I. Die Klägerin stellte am 06.07.2017 einen Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag. In diesem gab sie an, dass sie in der H.-Straße in H. wohnen und sich die Grundmiete für das Haus auf 900,00 EUR, die monatlichen Nebenkosten ab Februar 2017 auf 200,00 EUR, die Heizkosten auf 60,00 EUR und die sonstigen Wohnkosten auf 128,00 EUR beliefen. Der Ehemann der Klägerin erzielte Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der der T-GmbH. Die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte war mit 31 km von der Klägerin angegeben worden. Daneben bezog die Klägerin Kindergeld sowie Wohngeld. Die Klägerin reichte eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Ehemanns betreffend den Zeitraum Dezember 2016 bis Juni 2017 ein. Mit Bescheid vom 18.07.2017 lehnte die Beklagte den Antrag vom 06.07.2017 auf Bewilligung von Kinderzuschlag für die Zeit ab August 2017 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 22.07.2017 Widerspruch ein. Sie gab hierbei an, das Jahreseinkommen ihres Mannes belaufe sich auf 29.694,00 EUR brutto, es flössen 354,00 EUR Unterhaltszahlungen für B. sowie Wohngeld in Höhe von 153,00 EUR zu. Die Kaltmiete betrage 900,00 EUR die Nebenkosten 200,00 EUR, Strom 130,00 EUR, Heizöl 70,00 EUR, Kfz-Versicherung 80,00 EUR, sonstige Versicherungen 50,00 EUR, Fahrtkosten 190,00 EUR. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens kam die Beklagte zunächst zu der Auffassung, der Klägerin stünde ab August 2017 Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 270,00 EUR zu. Die Klägerin reichte des Weiteren Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für den Zeitraum Juni bis November 2017 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 wies die Beklagte dann den Widerspruch unter Hinweis auf eine entgegenstehende Weisungslage, nach der nicht die tatsächlichen sondern die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, als unbegründet zurück. Am 13.02.2018 hat die Klägerin sich ? mit nicht unterzeichnetem Telefax - an das erkennende Gericht gewandt und ausgeführt, sie wende sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018, da die Beklagte zu Unrecht nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei der Berechnung des Kinderzuschlags berücksichtigt habe. Dies sei aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten. Der Kammervorsitzende hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass ihre Auffassung, bei der Beantwortung der Frage, ob durch die Gewährung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werde, sei nicht auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern die "angemessenen" abzustellen, rechtsirrig sei und insbesondere der hierzu ergangenen eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. Mit Schreiben vom 11.07.2018 hat sich sodann die Familienkasse Direktion an das erkennende Gericht gewandt und die Rechtsauffassung des Beklagten zu begründen versucht. Der Kammervorsitzende hat sodann mit Schreiben vom 12.07.2018 die Beklagte darauf hingewiesen, dass die gegebene Begründung nachweislich der Entscheidung des BSG widerspreche. Am 23.07.2018 hat die Klägerin einen erneuten Antrag auf Kinderzuschlag gestellt, der mit Bescheid vom 02.08.2018 von der Beklagten abgelehnt wurde. Mit Schriftsatz vom 03.11.2018 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die ihrem Ehemann von dessen Arbeitgeber ausgezahlten Verpflegungsmehraufwendungen seien nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Der Kammervorsitzende hat die Klägerin am 05.11.2018 auf die insoweit einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen, wobei eine Berücksichtigung als Einkommen zwar erfolge, nachgewiesene Aufwendungen aber vom Einkommen abgesetzt werden können.

Am 06.11.2018 hat der Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Dem Vertreter der Beklagten ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bereits schriftlich angedrohten Verschuldenskosten gegeben worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2018 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum August 2017 bis einschließlich Juni 2018 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Nach § 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Klageerhebung hat dabei binnen der Klagefrist des § 87 SGG zu erfolgen, mithin regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Vorliegend ging am 13.02.2018 eine gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.01.2018 gerichtete Klage ein. Dieses Schriftstück war freilich nicht unterzeichnet. Dies ist allerdings dann auch nicht erforderlich, wenn sich aus dem Schriftstück ergibt, wer Klage erhoben hat und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klage ohne den Willen der Klägerin in der Verkehr gelangt ist (vgl. dazu Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 90 Rn. 5a unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 17.10.1968 - II C 112.65 = juris; Oberverwaltungsgericht ?OVG ? für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.08.2007 - 18 E 787/07 = juris). Hiervon geht die Kammer im vorliegenden Fall ? insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid und Berechnungsunterlagen der Beklagten bei Klageerhebung bereits mitübersandt worden und die Klage auch begründet wurde ? aus.

Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt, als diese zumindest teilweise rechtswidrig sind.

Nach § 6a Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der hier maßgeblichen Fassung erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie 1. für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2.mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch ? Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Die am 00.00.00 geborene B., die am 00.00.00 geborenen D. und der am 00.00.00 geborenen M. Hoffmann wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt der Klägerin, die auch Kindergeld für diese erhielt. Das maßgebliche Einkommen ist nach der Vorschrift des § 11 Abs. 5 Satz 2 BKGG i.V.m. § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II als durchschnittliches Einkommen zu bestimmen (vgl. dazu etwa Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 10/18, SGB II K Anhang § 6a BKGG Rn. 174f; Bischofs SGb 2017, 12, (17)). Für den Zeitraum August 2017 bis Dezember 2017 hat die Beklagte das Einkommen zutreffend in Höhe von durchschnittlich Brutto 2.584,80 EUR bzw. netto 2.024,10 EUR ermittelt. Das Einkommen übersteigt unzweifelhaft die Mindesteinkommensgrenze. Abzüglich der pauschalierten Fahrtkosten in Höhe von 117,80 EUR (19 Tage x 31 km x 0,20 EUR/km), der nachgewiesenen Kfz-Haftpflichtversicherung und der übrigen Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR waren statt der Pauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 EUR vorliegend 202,10 EUR in Abzug zu bringen sowie darüber hinaus die Pauschale nach § 11b Abs. 3 SGB II in Höhe von 230,00 EUR, so dass das Einkommen insgesamt um 432,10 EUR zu bereinigen war, weshalb ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 1.592,00 EUR verblieb. Weitere Absetzungsbeträge wurden von der Klägerin nicht nachgewiesen. Daneben sind 15,00 EUR übersteigendes Einkommen der Tochter B. zu berücksichtigen. Dem bei ihr bestehenden Bedarf in Höhe von 311,00 EUR Regelbedarf sowie Kosten für Unterkunft in Höhe von einem Fünftel von 1.100,00 EUR (220,00 EUR), mithin 531,00 EUR stand Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 354,00 EUR und Kindergeld in Höhe von 192,00 EUR, mithin 546,00 EUR, gegenüber. Es ist daher insgesamt bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag von einem maßgeblichen Einkommen in Höhe von 1.607,00 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrenze ermittelt sich unter Berücksichtigung der Regelbedarfe der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe von 736,00 EUR (jeweils 386,00 EUR) zuzüglich der anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 71,17% der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Hierbei ist freilich zu berücksichtigen, dass die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.100,00 EUR nur insoweit zu berücksichtigen sind, als der Bedarf des Kindes B. nicht bereits durch das Kindergeld und die Unterhaltsleistungen gedeckt sind. Dies ist vollständig der Fall, so dass maßgeblich 4/5 von 1100,00 EUR ist, mithin 880,00 EUR. Hiervon 71,17% entsprechen 626,30 EUR. Die Berücksichtigung von Heizkosten kommt nur für den Monat in Betracht, in dem diese auch anfallen (vgl. dazu Luik, in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 65 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 29.11.2012 ? B 14 AS 36/12 R = juris). Heizkosten sind im streitgegenständlichen Zeitraum im Monat Oktober 2017 in Höhe von 574,77 EUR abgeflossen. Sie sind daher auch nur in diesem Monat als Bedarf zu berücksichtigen. Für den Zeitraum August bis September 2017 und November sowie Dezember 2017 belief sich die Bemessungsgrenze damit auf 1.362,30 EUR. Die Höchsteinkommensgrenze erhöht die Bemessungsgrenze um 340,00 EUR und beläuft sich damit auf 1.702,30 EUR. Das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin übersteigt die Bemessungsgrenze um 244,70 EUR (1.607,00 EUR - 1.362,30 EUR) weswegen der möglich Kinderzuschlag um 120,00 EUR auf 220,00 EUR zu kürzen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch ein Anspruch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil auch mit Kinderzuschlag eine Hilfebedürftigkeit nicht zu vermeiden gewesen wäre. Die Beklagte geht bei der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit nämlich zu Unrecht nicht von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft sondern von den nach ihrer Ansicht angemessenen Kosten der Unterkunft aus. Soweit die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 11.07.2018 offenbar die Auffassung vertritt, die sich an der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts orientierende Auffassung der Kammer beruhe letztlich auf einem Missverständnis, erwecke diese Entscheidung durch ihren Leitsatz "Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen" doch zu Unrecht den Eindruck, das BSG habe tatsächlich auch das gemeint, was es im Leitsatz formuliert hat. Dies sei aber unzutreffend, wie eine Auswertung der Entscheidungsgründe durch die Beklagte ergeben habe. Indes überzeugt die von der Beklagten dann vorgenommene "Auslegung" der Entscheidungsgründe ganz und gar nicht. Soweit man glaubt aus Rn. 29 der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.03.2012 (B 14 KG 1/11 R = juris) herauslesen zu können, der Satz "die Aufteilung erfolgt nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist" rechtfertige nur die Berücksichtigung der "angemessenen Kosten", entspricht dies ausdrücklich gerade nicht der Auffassung des Bundessozialgerichts. Entlarvend in diesem Zusammenhang ist nämlich, dass die Beklagten den ersten Teil des zitierten Satzes nicht nennt. Vollständig zitiert lautet der Satz: "Bei den Kindern N und L ist jeweils von einer Regelleistung von 281 Euro auszugehen, zuzüglich ihres Anteils an den KdU und Heizung von 183,68 Euro nach Kopfteilen, weil hier eine Berechnung nach dem SGB II durchzuführen ist". Berücksichtigt man nun die Tatsache, dass es im Fall des BSG um eine alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern ging und berücksichtigt man weiterhin, dass das BSG unter Rn. 22 ausführt: "Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die 50,71 % aber nicht aus den für angemessen gehaltenen KdU einschließlich Kosten der Heizung in Höhe von 504 Euro zu errechnen, was einen zu berücksichtigenden Betrag von 255,58 Euro bedeutet hätte, sondern von den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 734,70 Euro, was bei einem Anteil von 50,71 % 372,57 Euro ausmacht" errechnet sich zwanglos 734,70 EUR geteilt durch 4 Personen = 183,68 EUR pro Person. Mithin ist das Bundessozialgericht ausdrücklich auch bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft ausgegangen. Es möchte der Kammer auch in ihrer vollständigen Besetzung nicht einleuchten, dass weder das Ministerium noch die Bundesagentur dies erkannt haben wollen. Die Beklagte und das Ministerium perpetuieren damit ? trotz eindeutig entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ? weiterhin die offensichtlich rechtswidrige Weisungslage. Darüber hinaus ist die Sichtweise der Beklagten diesbezüglich auch in sich nicht schlüssig. So postuliert sie die Anwendung der Regeln über die Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und den dort ? in § 22 Abs. 1 Satz 1 ? verankerten Grundsatz, wonach Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Kosten anerkannt sind, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die tatsächlichen Kosten, die die Grenzen der Angemessenheit übersteigen, gleichwohl als Bedarf solange anzuerkennen, wies es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung konstituiert eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Unangemessenheit (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 ? B 14/7b AS 70/06 R = juris, ständige Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund werden im SGB II auch entsprechende Kostensenkungsaufforderungen versandt. Diese gesamte Systematik wendet die Beklagte im Recht des Kinderzuschlags freilich nicht an. Auch dies erscheint nicht überzeugend. Hierauf hatte das BSG in der benannten Entscheidung ebenfalls hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Berechnungen der Beklagten wird, legt man die obigen Ausführungen zugrunde, in den hier benannten Zeiträumen durch Zahlung des Kinderzuschlags auch die Hilfebedürftigkeit vermieden, was sich auch aus der im Verfahren vorgelegten Probeberechnung der Beklagten ergibt, die sich die Kammer nach entsprechender Prüfung zu eigen gemacht hat. Dies trifft für den Monat Oktober 2017, in dem sich der Bedarf durch die Lieferung von Heizöl und die Begleichung des hierfür anfallenden Kaufpreises, um 574,77 EUR erhöhte allerdings nicht zu. In diesem Monat würde die Hilfebedürftigkeit auch durch Zahlung des Kinderzuschlags nicht vermieden. Für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2018 ist ein durchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.759,00 EUR und hieraus folgend ein Nettoeinkommen von 2.143,83 EUR zu berücksichtigen. Bei gleichbleibend nachgewiesenen Abzugsbeträgen, sind hier von weiterhin 432,10 EUR in Abzug zu bringen, so dass ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 1.711,73 EUR verbleibt. Hinzu kommen weitere 12,00 EUR aus einem seitens der Tochter B. bestehenden Einkommensüberhang. Es ist daher von einem Einkommen in Höhe von insgesamt 1.723,73 EUR auszugehen. Die Bemessungsgrenze ermittelt sich ausgehend von dem ab 01.01.2018 geltenden Regelbedarf in Höhe von 748,00 EUR (2 x 374,00 EUR) und 71,30% von 880,00 EUR (tatsächliche Kosten für Unterkunft) also 627,44 EUR auf insgesamt 1.375,44 EUR, was eine Höchsteinkommensgrenze von 1715,44 EUR ergibt. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die entsprechenden Berechnungen der Beklagten, die sie sich zu eigen macht. Das berücksichtigungsfähige Einkommen übersteigt damit die Höchsteinkommensgrenze, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag für die Folgezeit ausscheidet. Der streitgegenständliche Zeitraum war begrenzt durch die Stellung eines neuen Antrags durch die Klägerin am 23.07.2018 auf die Zeit bis einschließlich Juni 2018. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewilligung oder Versagung von Leistungen für den Folgezeitraum war vorliegend nicht zu klären. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten in Höhe von 600,00 EUR beruht auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Entsprechende Hinweise hat der Kammervorsitzende der Beklagten gegeben, zuletzt an den Sitzungsvertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2018. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt unter anderem vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf ein schriftliches Urteil besteht (Landessozialgericht ? LSG ? Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.06.2016, L 18 KN 89/15 = juris). Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Diese Voraussetzungen sind unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten während des gesamten Verfahrens erfüllt. Hierbei ist nicht auf das Verhalten des Sitzungsvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung abzustellen. Dieser hatte sich auf die insoweit bestehende Weisungslage berufen. Diese Weisungslage indes ist ? wie bereits mehrfach dargelegt ? nach Auffassung der Kammer offensichtlich rechtswidrig. Gleichwohl wurde sie ? trotz des entsprechenden Hinweises der Kammer, dass die angebliche Auslegung des Urteils des Bundessozialgerichts schon rechnerisch und logisch nicht überzeugte ? zu keinem Zeitpunkt soweit ersichtlich auch nur ansatzweise hinterfragt. Dies mag vor dem Hintergrund, dass die Beklagte offensichtlich schon nicht gewillt ist, klare Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu akzeptieren, nicht verwundern, wurde sie doch "nur" von einem Gericht in erster Instanz auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen. Indes exkulpiert dies die Beklagte keinesfalls. Die Beklagte nimmt Aufgaben der vollziehenden Gewalt war und ist als solche gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ? wie auch die Gerichte ? an Gesetz und Recht gebunden. Die Bindung an Recht und Gesetz, dies verkennt die Kammer freilich nicht, zieht auch soweit Rechtsprechung oberster Bundesgerichte betroffen ist, nicht per se die Verpflichtung für sonstige Gerichte oder aber Stellen der Exekutive nach sich, die dort vorgenommene Auslegung von Gesetzen für richtig zu halten oder aber zu teilen. Eine Bindungswirkung von Gerichtsentscheidungen tritt grundsätzlich ? vorbehaltlich entsprechender andere gesetzlicher Regelungen ? inter partes ein. Lediglich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bilden insoweit eine Ausnahme, vgl. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ? BVerfG (vgl. freilich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, 10 Ziff. 1 zur dort sog. "technischen" oder "dogmatischen" Bindung an die Urteile der Obergerichte). Unabhängig hiervon ist aber ? insbesondere von einer an Recht und Gesetz gebundenen Behörde ? zu erwarten, dass entsprechende Rechtsaufassungen ansatzweise nachvollziehbar begründet werden, insbesondere wenn sie einer klaren höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen. Hieran mangelt es im vorliegenden Fall völlig. Die von der Beklagten angeblich vorgenommene, von ihr sogenannte, "Auslegung" der Entscheidung des Bundessozialgerichts ist erkennbar fehlerhaft. Hierauf wurde die Beklagte auch bereits frühzeitig und dezidiert hingewiesen. Gleichwohl ist die Beklagte weder von der allgemeinen Weisungslage abgerückt noch hat sie ? für den hier zu entscheidenden Fall ? insoweit einen Dispens erteilt. Wird aber eine offensichtlich nicht hinreichend begründete Rechtauffassung trotz klarer entgegenstehender Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und mehrerer Hinweise der entscheidenden Kammer, dass diese Rechtsauffassung rechtswidrig ist, weiter aufrecht erhalten, ohne auch nur ansatzweise zu versuchen, die fehlerhafte Begründung lege artis, d.h. unter Anwendung des anerkannten methodologischen Kanons (vgl. dazu etwa Pawlowski, Methodenlehre für Juristen, 3. Aufl. 1999, § 9 Ziff. 8 m.w.N) durch valide Argumente zumindest vertretbar erscheinen zu lassen, so zeugt dies von einer erheblichen Uneinsichtigkeit der Beklagten und stellt im Ergebnis auch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, da ? ceteris paribus ? soweit ersichtlich auch in nachfolgenden Instanzen, spätestens beim BSG, die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt werden würde. Soweit die Beklagte und das Ministerium mit dem Ergebnis der Rechtsprechung des BSG nicht einverstanden sind, bleibt ihnen die Möglichkeit sich an den Gesetzgeber zu wenden. Nach der derzeitigen rechtlichen Situation erscheint die von der Kammer in Anlehnung an das BSG vertretene Auffassung jedenfalls allein rechtmäßig. Die Kammer ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Beklagte dem Gericht mindestens die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit des Richters (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten (LSG NRW Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15 = juris). Liegen die Kosten ? wie hier ? tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (150 EUR, vgl. §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender Anwendung von § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) schätzen. Die Kammer hat im Rahmen der Schätzung berücksichtigt, dass bereits Anfang der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts für die Richterstunde ein Kostenbetrag von 200 DM bis 450 DM angenommen wurde (Sozialgericht (SG) Heilbronn Urteil vom 23.06.2016, S 15 AS 133/16; SG Aachen Urteil vom 15.03.2017 ? S 8 U 129/15). Mit Blick auf die allgemeinen Kostensteigerungen geht das Gericht im Entscheidungszeitpunkt von einem Betrag von ungefähr 300 EUR pro Richterstunde ? für den erstinstanzlichen Richter unabhängig von dessen Statusamt ? aus (SG Heilbronn, Urteil vom 23.06.2016, S 15 AS 133/16). Bei Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Abfassung des Urteils, der allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie der Kosten für die Zustellung an die Beteiligten hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Verschuldenskosten in Höhe von 600 EUR anzusetzen sind. Dies erachtet die Kammer als eher moderaten Kostenbeitrag der Beklagten.