LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2017 - L 19 AS 2482/16 NZB
Fundstelle
openJur 2019, 24317
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 16.11.2016 - S 49 AS 2641/14 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 24.05.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 30.11.2012.

Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie begehrte die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II wegen einer dezentralen Warmwasserversorgung. Der Beklagte übersandte mit Schreiben vom 26.07.2012 antragsgemäß die Akten an die Bevollmächtigten zur Einsichtnahme und forderte die Bevollmächtigten auf, bis zum 12.08.2012 eine Vollmacht, eine Begründung und einen Nachweis des Vermieters über die Aufbereitung des Warmwassers vorzulegen. Die Prozessbevollmächtigten nahmen Akteneinsicht und legten eine von ihnen eingeholte Bestätigung der Vermieterin vor, wonach die Warmwasserversorgung dezentral erfolgt. Diese Bestätigung hatten die Prozessbevollmächtigten von der Vermieterin angefordert. Mit Abhilfebescheid vom 20.11.2012 erklärte sich der Beklagte bereit, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu bewilligen. Er übernahm die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach.

Daraufhin teilte die Firma Q GmbH dem Beklagten mit, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sie mit der Erstellung der Rechnung und Einziehung der Vergütungsforderung beauftragt hätten. Zu diesem Zwecke sei die Forderung mit ausdrücklicher Zustimmung der Mandantin an sie abgetreten. Dem Schreiben war eine Kopie der Vergütungsrechnung der Q GmbH, adressiert an die Klägerin, über eine Vergütungsforderung i.H.v. 651,53 EUR beigefügt. Die Vergütungsforderung setzte sich wie folgt zusammen:

Geschäftsgebühr 240,00 EUR

Erledigungsgebühr 280,00 EUR

Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Pauschale Nr. 7000 VV RVG 7,50 EUR

Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 104,03 EUR

Mit Bescheid vom 20.12.2012, adressiert an die Firma Q GmbH, setzte der Beklagte die erstattungsfähige Kosten für das Widerspruchsverfahren unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 240,00 EUR auf insgesamt 318,33 EUR fest.

Gegen den Bescheid vom 20.12.2012 legte die Klägerin, vertreten durch die Prozessbevollmächtigten, Widerspruch ein. Sie begehrte die Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr i.H.v. 280,00 EUR. Die von ihren Prozessbevollmächtigten bei der Vermieterin angeforderte Bestätigung betreffend die dezentrale Warmwasserversorgung sei kausal für die Abhilfeentscheidung gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 verwarf der Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Die Klägerin habe ihre Erstattungsforderung aus dem Abhilfebescheid vom 20.12.2012 abgetreten. Sie sei damit nicht mehr Forderungsinhaberin und verfüge nicht über eine Widerspruchsbefugnis.

Am 07.07.2014 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 zu verurteilen, sie von der Restforderung i.H.v. 330,20 EUR für die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme im Widerspruchsverfahren vom 22.06.2012 gegen den Leistungsbewilligungsbescheid des Beklagten vom 24.05.2012 freizustellen. Die Firma Q GmbH mache im Auftrag ihrer Verfahrensbevollmächtigten ihren Kostenantrag geltend. Dafür habe sie ausdrücklich die Zustimmung erteilt. Ihr Anspruch richte sich auf Freistellung von der Forderung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Soweit die Firma Q GmbH eingeschaltet sei, sei die Forderung an die Firma abgetreten. Ihr Begehren richte sich auf die Befreiung von der Forderung der Firma Q GmbH.

Zu keinem Zeitpunkt habe sie eine Forderung an die Firma Q GmbH abgetreten. Eine Abtretung ihres Freistellungsanspruchs sei rechtlich nicht möglich. Ihre Bevollmächtigten hätten lediglich den Vergütungsanspruch aus dem Auftragsverhältnis, deren Schuldnerin sie sei, an die Firma Q GmbH abgetreten. Die Erledigungsgebühr sei angefallen.

Sie nehme Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.06.2008 - B 9/9a SB 5/07 R. Das Bundessozialgericht stelle offenkundig darauf ab, dass für die Abhilfe notwendige Nachweise vom Rechtsanwalt beschafft werden. Auf die Art und Weise des Nachweises dürfe es hierbei nicht ankommen. Die Erledigungsgebühr falle an, wenn der Rechtsanwalt Tätigkeiten vornehme, die an sich der Gegenseite obliegen würde. Direkter Aufgabenkreis des Rechtsanwalts sei der Vortrag und die Einreichung aller vorliegenden Beweismittel. Vorliegend habe der Beklagte von Amts wegen ermitteln müssen. Dies habe er unterlassen. Ein Rechtsanwalt könne sich auf die Amtsermittlung verlassen.

Der Beklagte hat dargelegt, dass er nach dem Auftreten der Q GmbH davon ausgegangen sei, dass diese Firma die Erstattung und Festsetzung der notwendigen außergerichtlichen Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens im Namen der Klägerin aus abgetretenem Recht begehre, andernfalls könne er sich veranlasst sehen, zukünftig auf die Forderungen der Q GmbH nicht mehr einzugehen, wenn sie nicht Adressatin der Vergütungsforderung sei. Der vom Vermieter angeforderte Nachweis über die dezentrale Warmwasserbereitung erfolge im Rahmen der Mitwirkungsvorschriften nach §§ 60 ff. SGB I und stelle kein besonderes Bemühen der Bevollmächtigten an der Erledigung des Rechtsstreits dar.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.11.2016 hat das Sozialgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 29.11.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.12.2016 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Das Sozialgericht sei nach eigenem Bekunden von der Entscheidung des Bundessozialgerichts - B 9/9a SB 5/07 R - abgewichen.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die auf Freistellung von einer Forderung i.H.v. von 330,20 Euro gerichtete Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht den erforderlichen Wert von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 S. 1 SGG) erreicht und die streitige Forderung auch nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Beschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist aus § 145 Abs. 1 S. 1 SGG nach Zustellung des Gerichtsbescheides eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder

3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Zulassungsgründe in diesem Sinne liegen nicht vor.

1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28; BSG, Beschluss vom 24.09.2012 - B 14 AS 36/12 B zu § 160 SGG; Beschluss des Senats vom 07.10.2013 - L 19 AS 1101/13 NZB). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.).

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Einholung einer Bestätigung ihres Vermieters über das Vorliegen einer dezentralen Warmwasserversorgung durch ihre Verfahrensbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren als Mitwirken i.S.v. Nrn. 1005, 1002 VV RVG zu werten ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts zu dem Anfall einer Erledigungsgebühr i.S.v. Nrn. 1005, 1002 VV RVG kann eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Erforderlich ist eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung, die über das Maß hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Als Mitwirkungshandlungen reichen weder die Einlegung und die Begründung eines Widerspruchs, die Stellungnahme auf eine behördliche Anfrage, die Vorlage von präsenten Beweismitteln, die Mitwirkung an Ermittlungen noch die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung aus (BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, ZfS 2007, 86, vom 21.03.2007 - B 11a AL 53/06 R, SGb 2007, 291, vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R, JurBüro 2009, 481, vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R, AGS 2011, 27 und vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.11.2011 - 6 B 34/11, RVGreport 2012 S. 103). Diese auf den Erfolg in der Sache gerichteten Verfahrenshandlungen werden durch die Geschäftsgebühr abgegolten. Von einem gewissenhaften, sorgfältig und gründlich das Widerspruchsverfahren betreibenden Rechtsanwalt wird erwartet, dass er bei der Begründung des Widerspruchs den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung trägt und daher i. d. R. alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel angibt (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X; § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I) bzw. die Behörde auf bereits vorliegende Beweismittel hinweist bzw. präsente Beweismittel unaufgefordert vorlegt. Der Umfang der Mitwirkungspflichten ist in § 60 SGB I festgelegt, wobei dem Grundsicherungsträger eine Kontaktaufnahme mit einem Vermieter im Hinblick auf den zu beachtenden Sozialdatenschutz ohne ausdrückliche Zustimmung eines Antragstellers bzw. Leistungsberechtigten verwehrt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R, BSGE 110, 75) und nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I vom Antragsteller Beweismittel nur auf Verlangen vorzulegen sind. Eine qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte oder fachliche Stellungnahmen, beibringt (BSG, Urteil vom 17.12. 2013 - B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239 m.w.N.). Vorliegend haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unaufgefordert ein neues Beweismittel - den Nachweis des Vermieters über die dezentrale Aufbereitung des Warmwassers - vorgelegt, sondern die Vorlage dieses Beweismittels ist auf ausdrückliche Anforderung durch den Beklagten erfolgt. Der mit der Beschaffung dieses Beweismittels, also der Mitwirkung an Ermittlungen verbundene Aufwand kann bei der Bemessung der Geschäftsgebühr mitberücksichtigt werden.

Die Frage ist auch nicht klärungsfähig. Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die klärungsbedürftige Frage für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 9 m.w.N.). Entscheidungserheblichkeit bedeutet, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in seinem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.08.2004 - B 2 U 403/03 B; Beschluss des Senats vom 12.06.2013 - L 19 AS 268/13 NZB). Das Berufungsverfahren ist weder ein abstraktes Normkontrollverfahren, noch dient es dazu, abstrakte Rechtsfragen ohne Bezug zum konkreten Fall zu klären.

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage muss zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht geklärt werden. Der Senat wäre nach Zulassung der Berufung nicht in der Lage, über diese Frage sachlich zu entscheiden. Falls die Klägerin ihren Freistellungsanspruch nach § 63 Abs. 3 SGB X (vgl. zum Charakter des Anspruchs aus § 63 Abs. 3 SGB X: BSG, Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 60/13 R, SozR 4-1300 § 63 Nr. 22) nicht wirksam abgetreten hat (vgl. zur Zulässigkeit der Abtretung eines Freistellungsanspruchs BGH, Beschlüsse vom 12.10.2011 - IV ZR 163/10, VersR 2012, 230 und vom 22.03.2011- II ZR 271/08, BGHZ 189, 45), wäre die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.03.2016 - L 9 SO 462/14 B m.w.N.). Falls die Klägerin ihren Freistellungsanspruch nach § 63 Abs. 3 SGB X nicht an die Firma Q GmbH wirksam abgetreten hat, hat der Beklagte zu Recht den Widerspruch der Klägerin wegen fehlender Widerspruchsbefugnis als unzulässig verworfen. Denn Adressat des Bescheides vom 20.12.2012 ist nicht die Klägerin, sondern die Firma Q GmbH. Diese ist auch nicht als Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin i.S.v. § 13 SGB X, also im Namen der Klägerin aufgetreten, sondern hat gegenüber dem Beklagten nur geltend gemacht, dass sie von den Bevollmächtigten der Klägerin zur Einziehung deren Vergütungsforderung gegenüber der Klägerin beauftragt worden sei. Insoweit kann dahinstehen, ob die Bevollmächtigten der Klägerin entsprechend Ziffer Nr. 7 der Generalvollmacht vom 04.08.2011 der Firma Q GmbH eine Untervollmacht zur Einziehung von Ansprüchen nach § 63 SGB X erteilt haben. Auch handelt es sich bei dem Bescheid vom 20.12.2012 nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der die Klägerin belastet. Mithin ist die Klägerin durch den Bescheid vom 20.12.2012 nicht beschwert.

2.) Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (BFH, Beschlüsse vom 21.10.2010 - VIII B 107/09 und vom 12.10.2011 - III B 56/11). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Sozialgericht einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Denn nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Abweichung (vgl. BSG, Beschlüsse vom 20.02.2017 - B 1 KR 75/16 B - m.w.N., vom 01.02.2016 - B 1 KR 104/15 B und vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht die angewendete Rechtsprechung (BSG, Urteile vom 02.06.2008 - B 9/9a SB 5/07 und vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08) angegeben und keinen von dieser Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt.

3) Schließlich ist auch der Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht gegeben. Die Klägerin macht keinen Verfahrensmangel geltend.

Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

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