LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2016 - L 18 KN 89/15
Fundstelle
openJur 2019, 24214
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 8 KN 120/15
  • nachfolgend: Az. B 13 R 350/16 B
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Gerichtskosten in Höhe von 675,00 Euro zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von Kindererziehungszeiten.

Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter von drei Söhnen (P, geboren am 00.00.1974, L, geboren am 00.00.1975, und U, geboren am 00.00.1977). Seit dem 1.2.1971 ist sie beamtete Lehrerin des Landes Nordrhein-Westfalen, zum 1.4.2006 wurde sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt und bezieht seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamten- versorgungsgesetz - LBeamtVG NRW) in Höhe von zu Beginn EUR 1403,44 brutto (Bescheid des Landesversorgungsamt Nordrhein Westfalen vom 8.6.2006). Bei der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurden für jeden Sohn sechs Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der DRV Rheinland - Servicezentrum E - die Klärung ihres Versicherungskontos in der gesetzlichen Rentenversicherung unter gleichzeitiger Feststellung von Kindererziehungszeiten für ihre drei Söhne.

Die nach dem Verteilungsschlüssel (vgl § 127 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)) zuständig gewordene Beklagte stellte die rentenrechtlichen Zeiten bis zum 31.12.2007 verbindlich fest. Kindererziehungszeiten seien nicht vorzumerken, weil die Klägerin insoweit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworben habe. Nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gälten diese als systembezogen annähernd gleichwertig (Bescheid vom 25.9.2014).

Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe für ihre vor dem 31.12.1991 geborenen Kinder keine systembezogen gleichwertigen Versorgungsanwartschaften erworben, weil bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nur sechs Monate pro Kind als Kindererziehungszeit berücksichtigt worden seien. Die Neuregelung 2014 sehe aber eine Anerkennung von zwei Jahren für jedes vor 1992 geborene Kind vor. Diese Differenz könne weder finanziell noch menschlich als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben, die den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig seien. Kraft gesetzlicher Anordnung gelte nämlich jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als systembezogen annähernd gleichwertig (Widerspruchsbescheid vom 19.1.2015).

Mit ihrer Klage vom 19.2.2015 hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung vor dem 1.1.1992 geborener Kinder im Recht der Beamtenversorgung sei derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gleichwertig. Hier ende seit dem 1.7.2014 die Kindererziehungszeit für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind (erst) nach 24 Kalendermonaten, während bei ihren Versorgungsbezügen nur sechs Monate pro Kind berücksichtigt worden seien.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Eine Einzelfallprüfung, ob eine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung vorliege oder nicht, sei aufgrund der zum 1.7.2014 eingeführten Vorschrift des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI entbehrlich, denn danach gelte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Bei Vorliegen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften finde eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit nicht mehr statt (Urteil vom 5.8.2015, der Klägerin zugestellt am 12.8.2015).

Mit ihrer Berufung vom 4.9.2015 trägt die Klägerin ergänzend vor, die gesetzliche Fiktion des § 56 Abs 4 Nr 3 SGB VI verstoße gegen Art 3 GG, da sie als "ältere Mutter" benachteiligt werde. Sie werde schlechter behandelt als versorgungsberechtigte Mütter, deren Kinder nach dem 1.1.1992 geboren worden seien, und als Mütter, deren Kinder vor dem 1.1.1992 geboren worden seien und die Erziehungszeiten nach dem SGB VI erhielten. Es liege eine personenbezogene Differenzierung vor, für die ein legitimer Zweck der Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5.8.2015 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015 zu verurteilen, für die Kinder P T (geb. 00.00.1974), L T (geb. 00.00.1975) und U T (geb. 00.00.1977) je ein Jahr Kindererziehungszeit zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

A. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Vormerkungsbescheid vom 25.9.2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, § 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von Kindererziehungszeiten (KEZ).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG, vgl Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-2600 §256b Nr 1 RdNr 19) statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor. Zwar hat die Klägerin am 14.2.2015 die Regelaltersgrenze (65 Jahre und 3 Monate, § 235 Abs 2 S 2 SGB VI) erreicht. Sie hat bisher keinen Rentenantrag gestellt, so dass kein Rentenbescheid ergangen ist, der das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf die Erteilung oder Änderung eines Vormerkungsbescheides nach § 149 Abs 5 SGB VI gerichtetes Verfahren entfallen ließe (vgl dazu BSG, Urteile vom 16.6.2015, Aktenzeichen (Az) B 13 R 23/14 R, und vom 23.8.2005, Az B 4 RA 21/04 R). Den Zeitpunkt des Rentenantrags (und auch eines etwaigen Antrags auf Nachzahlung von Beiträgen, § 282 Abs 1 SGB VI) darf die Klägerin frei wählen, vgl §§ 19 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, 77 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 25.9.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.1.2015, mit dem die Beklagte die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten, die länger als sechs Jahre zurücklagen (bis 31.12.2007) verbindlich festgestellt hat (sog. Vormerkungsbescheid). Ausweislich des gestellten Sachantrags besteht nur noch insoweit Streit, als die Beklagte die Vormerkung von jeweils einem Jahr Kindererziehungszeit pro Kind abgelehnt hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieser Antrag oder eher einer der zuvor angekündigten Sachanträge auf Feststellung von zwei Jahren oder von 18 Monaten KEZ sachgerecht ist, weil im Ergebnis überhaupt keine KEZ vorzumerken sind.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung (Vormerkung) von KEZ, § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Zwar hat sie ihre Kinder in den ersten beiden Lebensjahren in der Bundesrepublik Deutschland erzogen, §§ 56 Abs 1 S 1 Nrn 1 und 2, 249 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, seit dem 1.7.2014 geltend Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungs- verbesserungsgesetz) vom 23.6.2014 (BGBl I, S 787). Die Beklagte hält einem Anspruch auf Vormerkung indes zu Recht die rechtshindernde Einwendung aus § 56 Abs 1 S 2 Nr 3, Abs 4 Nr 3 1.Halbsatz SGB VI entgegen. Danach sind Elternteile von der Anrechnung von KEZ ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt sind wie der Kindererziehung nach dem SGB VI. Nach § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gilt als systembezogen annähernd gleichwertig (ua) eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Die Vorschrift besagt, dass bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften unwiderleglich vermutet wird, dass Zeiten der Kindererziehung systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt werden. Diese Vorschrift ist einschlägig, weil die Klägerin vom Land NRW (seit 2006) eine Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erhält. Eine konkrete Prüfung des Tatbestandsmerkmals "systembezogen annähernd gleichwertig" findet nicht mehr statt. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck der Regelung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte durch die zum 1.7.2014 vorgenommene Änderung von § 56 Abs 4 SGB VI im Hinblick auf die Beamtenversorgung der Rechtszustand vor der Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I S 1939) wieder hergestellt werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs 25/14 vom 31.1.2014, S 18) heißt es dazu: "Bisher sind Personen von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, bei denen die Kindererziehung in der Beamtenversorgung oder berufsständischen Versorgung systembezogen gleichwertig angerechnet wird. Bei der Anwendung dieser Regelung kam es im Hinblick auf die Beamtenversorgung in der Vergangenheit zu Unsicherheiten, was als systembezogen gleichwertig anzusehen ist. Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt". Dadurch wird deutlich, dass die Regelung dem Zweck dient, eine Berücksichtigung von KEZ in der gesetzlichen Rentenversicherung immer dann zu vermeiden, wenn Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung besteht. Es bedarf dazu keiner absoluten, sondern - einschränkend - lediglich einer "systembezogenen" Gleichwertigkeit. Das einschränkende adverbial gebrauchte Adjektiv "systembezogen" wird überdies seit dem 1.7.2014 durch das Adverb "annähernd" weiter eingeschränkt. Dadurch wird insgesamt deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als nach der Auffassung der Klägerin - der Umfang des anrechenbaren Zeitraums (zwei Jahre oder sechs Monate) kein allein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist. Zusätzlich wird in § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI zB "systembezogen" berücksichtigt, dass sich in der gesetzlichen Rentenversicherung der Wert der KEZ nicht am individuellen, sondern am durchschnittlichen Verdienst orientiert (§ 70 Abs 2 S 1 SGB VI), während sich in der Beamtenversorgung die Höhe der Versorgung an den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen bemisst.

An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zweifelt der Senat nicht, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt, Art 100 Abs 1 S 1 Grundgesetz (GG) (sog konkrete Normenkontrolle).

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Klägerin meint - § 56 Abs 4 Nr 3 2.Halbsatz SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoßen soll. Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 79, 1,17; 126, 400, 416; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 110, 412, 431;112, 164, 174; 116, 164, 180; 124, 199, 218; 126, 400,416; 133, 377; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, juris, Rn. 53; stRspr). Aus Art 3 Abs 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 88, 87, 96; 117, 1, 30; 124,199, 219; 126, 400, 416; 133, 377; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR1397/09 -, juris, Rn. 54; stRsp).

Eine solche willkürliche oder unverhältnismäßige Differenzierung liegt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ersichtlich nicht vor. Soweit die Klägerin behauptet, sie werde im Vergleich zu denjenigen Müttern benachteiligt, deren Kinder nach dem 1.1.1992 (gemeint: nach dem 31.12.1991) geboren wurden und zur Begründung ihres Standpunktes auf die einschlägigen Vorschriften des LBeamtVG NRW rekurriert, ist ihr Vorbringen unbeachtlich, denn es bezieht sich ersichtlich nicht auf das - im Verhältnis zur Beklagten allein maßgebliche - Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern betrifft ausschließlich das geschlossene System der Beamtenversorgung bzw. die Übertragung von Veränderungen im System der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieses System. Solche Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ihrem Dienstherrn über die Höhe der Versorgungsbezüge sind aber ausschließlich vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszutragen. Soweit die Klägerin auf die unterschiedliche Behandlung von Müttern vor dem 1.1.1992 geborener Kinder in den Regelungen des SGB VI einerseits und denjenigen der Beamtenversorgung andererseits hinweist und geltend macht, der Gesetzgeber des SGB VI schließe sie verfassungswidrig von den dortigen Regelungen aus, liegt der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund auf der Hand. Der Ausschluss beruht darauf, dass die Klägerin sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis bewusst (auch) für ein anderes (überdies in anderen Punkten strukturell günstigeres) System der Altersvorsorge entschieden hat. Daran muss sie sich auch dann festhalten lassen, wenn dieses System in einzelnen Punkten Nachteile im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung aufweisen sollte. Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, bei der Berücksichtigung von KEZ systembezogen zu differenzieren und dabei das Gesamtsystem - und nicht nur den Aspekt der KEZ - in den Blick zu nehmen. Die Klägerin ist überdies nicht von der Begünstigung "Berücksichtigung von KEZ bei der Altersvorsorge" ausgeschlossen, diese Zeiten werden vielmehr - "systembezogen" - bei ihrer Altersversorgung berücksichtigt. In welchem Umfang sie berücksichtigt werden (sollten), ist, wie die aktuelle Diskussion zeigt, ein rechtspolitisches Problem (vgl zB die Stellungnahme des dbb beamtenbund und tarifunion zum Entwurf des RV-Leistungs- verbesserungsgesetzes, BT-Drs 18/909, Berlin April 2014, S 4ff).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1, Abs 4 SGG und, soweit die Klägerin Gerichtskosten zu tragen hat, auf § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des (Berufungs-)Verfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat die Klägerin sich nicht mit den ihr entgegen gehaltenen Argumenten und der Rechtsansicht des Senats auseinandergesetzt, sondern zur Begründung des Festhaltens an dem eingelegten Rechtsmittel nur bemerkt, dann müsse eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Diese Uneinsichtigkeit erfordert eine Beteiligung an den Gerichtskosten; auch das hat die Klägerin verstanden. Der Senat ist überzeugt, dass die Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin dem Gericht (mindestens) die festgesetzten Kosten verursacht hat. Zu den dem Gericht durch die Fortführung entstehenden Kosten zählen die Kosten für die Tätigkeit der Richter (Abfassung und Korrektur des Urteils) und des nichtrichterlichen Personals, die allgemeinen Gerichtshaltungskosten sowie die Kosten für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten. Liegen diese Kosten - wie hier - tatsächlich wesentlich höher als der Mindestbetrag (von 225 Euro, vgl. §§ 192 Abs 1 S 3, 184 Abs 2 SGG), kann das Gericht die Kosten in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO schätzen (Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. Stand Juni 2016, § 192 Anm. 4f). Für das Absetzen des schriftlichen Urteils sind als Zeitaufwand für die Urteilsberatung und die Urteilsabfassung (jeweils drei Berufsrichter) insgesamt mindestens drei Richterarbeitsstunden anzusetzen. Nach zurückhaltenden Schätzungen kostet eine Richterarbeitsstunde (in der Berufungsinstanz) unter Mitberücksichtigung der ebenfalls anfallenden Gerichtshaltungskosten (Schreibdienst, Geschäftsstelle) etwa 700,- bis 900,- DM (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGb 1986, 493, 499 ff mwN; LSG NRW, Urteil vom 29.10.1996, Az L 6 V 10/96). Das sind umgerechnet - bereits nach den damaligen Maßstäben - 357,90 bis 460,16 EUR. Der festgesetzte Betrag, der dem Dreifachen des oben genannten Mindestbetrages entspricht, liegt damit noch weit unterhalb der tatsächlich verursachten Kosten und ist auch bei Berücksichtigung der Einkünfte der Klägerin angesichts der beharrlichen Weiterverfolgung des Anspruchs trotz erkennbar eindeutig abweichender Rechtslage angemessen.

C. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.