Das Wahlprüfungsverfahren ist ausschließlich dazu bestimmt, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten. Die Beschwerde nach § 48 BVerfGG kann daher nur auf solche Wahlfehler ...
1. Art. 137 Abs. 1 GG gilt auch für die Beschränkung der Wählbarkeit zu dem kommunalen Vertretungskörperschaften. 2. Der Grundgedanke des Art. 137 Abs. 1 GG rechtfertigt es nicht, die Angestellten ...