LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2015 - 11 TaBV 42/14
Fundstelle
openJur 2019, 23491
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 BV 228/13

Eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer führt nicht zu einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Tenor

1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung von Arbeitsentgelten entsprechend der Tarifabschlüsse.

Die Beteiligte zu 2 betreibt einen Blutspendedienst und unterhält drei Betriebe in S. (C.), N. und I., in denen jeweils ein Betriebsrat gewählt wurde. Antragsteller ist der in dem Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat. Die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Betriebsräte der Betriebe C., I. und N..

Die Arbeitgeberin hatte ursprünglich mit den Gewerkschaften ver.di, DHV und medsonet unterschiedlich ausgestaltete Haustarifverträge vereinbart, welche in den Betrieben parallel Anwendung fanden. Daneben bestanden und bestehen Arbeitsverhältnisse zwischen der Arbeitgeberin und ihren Arbeitnehmern, auf welche die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden. Mit Wirkung zum 01.03.2011 wurde die Arbeitgeberin Vollmitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV), um eine Tarifbindung an den TVöD-V zu erreichen. Nach dem Beitritt in den KAV vereinbarte dieser unter Beteiligung der Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden ÜTV-E.-BSD) vom 26.07.2011.

Der ÜTV-E.-BSD enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag regelt die Überleitungsbedingungen in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung für die Beschäftigten des E.-BSD, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2011 bereits bestanden hat und über den 1. August 2011 hinaus ununterbrochen fortbesteht. Einzelvertragliche Ansprüche gelten - vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieses Tarifvertrages unverändert fort; soweit Ansprüche dynamisch ausgestaltet sind, verändern sie sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen des TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. …

§ 2

Ablösung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD-V

Der TVöD und die diesen ergänzenden sonstigen Tarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie des KAV NW ersetzen alle bisherigen sonstigen tarifvertraglichen Regelungen und die aufgrund bisheriger Tarifregelungen begründeten Ansprüche soweit sich aus diesem Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Abweichend von Satz 1 bleibt die Nachwirkung der bisherigen tarifvertraglichen Besitzstandsregelungen zum Essensgeld (§ 3 Nr. 5 des TVÜ-E.), zum Fahrgeld sowie zu freiwilligen Spesen (Anlagen 1 bis 4 des E.-TV) sowie der entsprechenden Regelungen des DHV-TV hiervon unberührt."

…

§ 5 Vergleichsentgelt/Besitzstandszulage

(1)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem E.-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage.

(2)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem DHV-TV erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt zur Ermittlung der Besitzstandszulage nach dem bisherigen regelmäßigen Monatstabellenentgelt sowie der bisherigen sog. Überleitungszulage. Die so ermittelte Besitzstandszulage wird auf Höhergruppierungen und zukünftige Stufensteigerungen angerechnet.

(3)Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung gem. § 1 Abs. 1 Entgelt nach dem BAT erhalten, bemisst sich das Vergleichsentgelt für die betragsmäßige Überleitung entsprechend § 5 TVÜ-VKA behandelt mit der Maßgabe, dass das Datum September 2005 durch das Datum Juli 2011 ersetzt wird.

Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss des ÜTV-E.-BSD hatten die Tarifvertragsparteien unter dem 26.05.2011 ein Verhandlungsprotokoll gefertigt, das u.a. Folgendes enthielt:

1."Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass aus Anlass der Überleitung in das neue Tarifrecht beim E.-BSD für die Beschäftigten keine finanziellen Nachteile entstehen. Alle bisher dynamischen Entgelte werden künftig entsprechend den Tarifabschlüssen für den TVöD-V/VKA zum jeweiligen Zeitpunkt linear erhöht. Der Arbeitgeber sichert zu, dass der DHV/medsonet-Tarifvertrag fristgerecht zum 31. Dezember 2011 gekündigt wird.

…

4.Soweit aufgrund der Überleitung in den TVöD-V neben dem TVöD-Entgelt eine Überleitungszulage (Differenz zum bisherigen, höheren Tabellenentgelt) als Besitzstand noch weiter gezahlt wird, bestand Einigkeit, dass hierauf spätere Höhergruppierungen der jeweiligen Beschäftigten angerechnet werden. Die Überleitungszulage erhöht sich entsprechend künftiger Tarifabschlüsse."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜTV-E.-BSD nebst Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Die mit der DHV/medsonet abgeschlossenen Haustarifverträge kündigte die Arbeitgeberin aufgrund der Absprache mit ver.di zum 31.12.2011. Auf die Mehrzahl der Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin fand inzwischen der TVöD Anwendung. Daneben existierten noch Arbeitsverhältnisse bei der Arbeitgeberin, auf welche die gekündigten Haustarifverträge oder der BAT jeweils in der zum 31.12.2011 geltenden Fassung statisch Anwendung fanden. Die Gehälter aller Arbeitnehmer der Arbeitgeberin wurden auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich nach dem TVöD-V ausgewiesen, wobei ein über die Vergütung des TVöD-V hinausgehendes Einkommen aus einem anderen Tarifwerk als Überleitungszulage bezeichnet wurde.

Mit Schreiben vom 26.09.2011 wandte sich die Arbeitgeberin an den Gesamtbetriebsrat und teilte Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr U.-S.,

im Nachgang zu der Besprechung des Gesamtbetriebsrates mit der Geschäftsführung am 21. September 2011 möchten wir die folgenden drei Punkte - wie zugesagt - näher konkretisieren und bitten um eine entsprechende Rückäußerung des Gesamtbetriebsrates.

Da es sich bei allen diesen Themen um Entlohnungsfragen für das Gesamtunternehmen handelt, gehen wir von einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates aus, bitten jedoch auch hier um eine entsprechende Stellungnahme.

1. Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife

Wie Ihnen nicht zuletzt aus der o.g. Sitzung bekannt ist, planen wir, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln.

In diesem Zusammenhang beabsichtigen wir, eine überbetriebliche Gesamtzusage durch den E.-Blutspendedienst West in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung zu geben.

Die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet würde sich auf alle Entgeltbestandteile beziehen, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden."

Anfang 2012 fand zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin ein Gespräch über die Dynamisierung der Gehälter statt. In diesem Gespräch äußerte die Arbeitgeberin Zweifel, ob materiell ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die Arbeitgeberin dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats mit, sie gehe davon aus, dass "Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats bzw. der Betriebsräte der einzelnen Standorte gemäß § 87 Einleitungssatz BetrVG ausgeschlossen" seien.

In der Folgezeit leitete der Betriebsrat des Betriebs N. ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 2 BV 16/12 ein, in dem das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Dynamisierung der Gehälter festgestellt werden sollte. Parallel wurde auf Grund eines vor dem Arbeitsgericht Münster mit Aktenzeichen 4 BV 15/12 geführten Beschlussverfahrens eine Einigungsstelle zum Thema "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" eingerichtet. Die Einigungsstelle unter Vorsitz des Richters am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer trat am 27.08.2012 und 29.10.2012 zusammen. Sie beschloss am 29.10.2012 mehrheitlich, das Einigungsstellenverfahren einzustellen, da ein Mitbestimmungsrecht an dem Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG scheitere.

Der Betriebsrat N. machte die Anfechtung des Spruchs erweiternd zum Gegenstand des bereits anhängigen Beschlussverfahrens 2 BV 16/12. Das Arbeitsgericht Münster wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 29.11.2012 zurück. Hiergegen hat der Betriebsrat N. Beschwerde bei dem Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. In dem dort unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/12 geführten Beschlussverfahren haben die Beteiligten den auf die Feststellung eines gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehenden Mitbestimmungsrechtes gerichteten Antrag für erledigt erklärt. Die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.04.2013 - 2 BV 16/12 gerichtete Beschwerde - soweit sie die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 29.10.2012 betraf - wies das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/12 zurück. In seiner Entscheidung geht das Landesarbeitsgericht Hamm davon aus, dass zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bestehe. Dieses allerdings nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zustehe.

Mit Schreiben vom 10.07.2013 bezog sich nunmehr der Gesamtbetriebsrat auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.03.2013 und bat die Arbeitgeberin um Bestätigung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Dynamisierung der Gehälter bestehe. Mit Schreiben vom 21.08.2013 erinnerte der Gesamtbetriebsrat an die Beantwortung des Schreibens vom 10.07.2013. Mit Schreiben vom 29.10.2013 hielt die Arbeitgeberin an ihrer Auffassung fest, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Auch sei ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG nicht gegeben.

Mit Antragsschrift vom 19.11.2013, beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen am 25.11.2013, macht der Gesamtbetriebsrat geltend, ihm stehe im Zusammenhang mit der "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht zu.

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht ergebe sich aus § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG sei nicht erkennbar, da es ersichtlich um eine übertarifliche Leistung gehe. Die von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 21.02.2012 behauptete "Dynamisierungsregelung" im Überleitungstarifvertrag vom 26.07.2011 gebe es nicht. Mit der Entscheidung, Arbeitnehmer künftig an der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst auch dann teil haben zu lassen, wenn sie damit ein Gehalt beziehen, das oberhalb der Tarifgehälter des öffentlichen Dienstes liegt, stelle die Arbeitgeberin freiwillig eine Leistung zur Verfügung. Werden aber vom Arbeitgeber Leistungen zur Verfügung gestellt, die sich außerhalb tariflicher Verpflichtungen bewegten, so gehe es dabei um Lohn, über dessen Gestaltung der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG mitzubestimmen habe. Der ÜTV-E.-BSD gelte nur für die tarifgebundenen Mitarbeiter. Die Dynamisierung der Entgelte nicht tarifgebundener Arbeitnehmer sei kein Fall der Tarifanwendung.

Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts sei er als Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies ergebe sich daraus, dass die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26.09.2011 angekündigt hat, eine Leistung, zu der sie nicht verpflichtet ist, unternehmensweit zur Verfügung zu stellen.

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da bereits mehrere Verfahren zur Klärung der Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts geführt worden seien.

Die Arbeitgeberin meint, das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sei auf Grund des Tarifvorbehaltes des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen. Sie sei auf Grund ihrer Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den TVöD-V gebunden und wende diesen in ihren Betrieben an. Für das Eingreifen des Tarifvorbehaltes sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifbindung des Arbeitgebers ausreichend. § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD regele eindeutig die Dynamisierung aller Nicht-TVöD-V-Entgelte. Für die Auslegung der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD sei auch auf das Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2011 zurückzugreifen. Es handele sich mithin bei der Dynamisierung der Entgelte um eine tarifvertragliche Regelung und nicht um eine einseitige Gesamtzusage.

Darüber hinaus handele es sich bei der Dynamisierung der Entgelte lediglich um die Anwendung von Tarifvorschriften, nämlich die Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen an nicht an den besagten Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer.

Jedenfalls falle ein etwa bestehendes Mitbestimmungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Eine Beschränkung, die Leistungen nur bei einer betriebsübergreifenden Regelung zur Verfügung zu stellen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erklärt. Allein die Ankündigung eines Arbeitgebers, zukünftig eine mehrere Betriebe betreffende Regelung zu treffen, beinhalte nicht die zwingende Voraussetzung, eine Leistung nur unter der Bedingung einer betriebsübergreifenden Regelung zu erbringen.

Der Betriebsrat des Betriebs C. hat gemeint, es sei zwar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gegeben. Dieses stehe allerdings den örtlichen Betriebsräten und nicht dem Gesamtbetriebsrat zu.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 18.06.2014 zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein etwaiges Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten zustehe, da die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht gegeben seien.

Gegen den ihm am 24.06.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.07.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 20.08.2014 begründet.

Er meint, dass sich seine Zuständigkeit aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebe. Es sei an alle Arbeitnehmer eine Gesamtzusage erteilt worden. Wenn der Arbeitgeber eine unternehmenseinheitliche Regelung beabsichtige, sei es konsequent, hieraus zugleich die Erklärung abzuleiten, dass die Gesamtzusage von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängig gemacht habe werden sollen. Der Gesamtbetriebsrat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in dem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13.

Es bestehe auch ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Mit dem ÜTV-E.-BSD seien nicht die Ansprüche für nicht tarifunterworfene Beschäftigte begründet worden. Dies ergebe sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD, denn diese Vorschrift würde ihren Sinn nicht verlieren, wenn ihre Anwendung auf die tarifunterworfenen Beschäftigten begrenzt werde. Ansprüche dieser Beschäftigten (Zulagen aller Art), die über das Grundgehalt hinausgehen, könnten statisch oder auch dynamisch je nach arbeitsvertraglicher Vereinbarung ausgestaltet sein. Für den letzteren Fall werde nunmehr mit § 1 Abs. 1 Satz 2 ÜTV-E.-BSD geregelt, dass diese an Tariflohnerhöhungen teilnehmen.

Auch der Bestimmung des § 2 ÜTV-E.-BSD sei nicht zu entnehmen, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifunterworfenen Beschäftigten geregelt werden sollen. Hier hätten für diejenigen tarifunterworfenen Arbeitnehmer Übergangsregelungen getroffen werden sollen, die bisher Arbeitsverträge mit einer Bezugnahme auf das DHV-Tarifwerfwerk hatten. Dies folge auch aus § 5 Abs. 2 ÜTV-E.-BSD, denn nach dieser Bestimmung gebe es für diesen Personenkreis eine Besitzstandszulage, auf die künftige Stufensteigerungen angerechnet werden sollen. Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des DHV-Tarifvertragswerkes auch bei ver.di-Mitgliedern sei der alleinige Grund, warum das DHV-Tarifvertragswerk im Überleitungstarifvertrag habe erwähnt werden müssen. Die Gewerkschaft ver.di habe nicht die Rolle des Verbandes DHV zum Schutze einiger DHV-Mitglieder übernehmen wollen. Auch hätten durch die Gewerkschaft ver.di mit dem ÜTV-E.-BSD nicht die Arbeitnehmer geschützt werden sollen, die - ohne ver.di beizutreten - weiter an ihren DHV-Arbeitsverträgen festhalten wollten.

Dem könne nicht die Ziffer 1 der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zur Überleitung der Beschäftigten der E.-Blutspendedienst West gGmbH in den TVöD-V vom 26.05.2011 entgegen gehalten werden. Die dort unter Ziffer 1. Satz 1 gewählte Formulierung "für die Beschäftigten" könne nicht so verstanden werden, dass damit alle Beschäftigten gemeint gewesen seien, denn es liege kein Grund dafür vor, warum die Gewerkschaft ver.di die Arbeitsverhältnisse der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer regeln und diese auch noch besser habe stellen sollen. Insoweit sei auch eine weitere spätere Niederschrift vom 26.07.2011 zu beachten, die eine einseitige Erklärung der Arbeitgeberin mit nachfolgendem Wortlaut enthält:

Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beschäftigungsgruppen und dem Umstand, dass es gemäß § 1 Abs. 1 für nicht tarifgebundene Beschäftigte einer einzelvertraglichen Umsetzungsregelung bedarf, weist der E.-BSD besonders auf den Aspekt der Gleichbehandlung aller Beschäftigten bei der Dynamisierung der Entgelte gemäß TVöD-V hin.

Aus dieser einseitigen Erklärung des Arbeitgebers werde deutlich, dass den Tarifvertragsparteien bewusst gewesen sei, dass sich die Tarifverhandlungen nicht auf alle Beschäftigungsgruppen bezogen haben.

Es sei somit zwischen den tarifunterworfenen Beschäftigten und den übrigen Beschäftigten zu unterscheiden. Für die nicht tarifunterworfenen Beschäftigten habe die Arbeitgeberin einen Topf freiwilliger Zulagen gebildet, dessen Verteilung nun dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG unterliege. Der Gesamtbetriebsrat weist insoweit auf die Gründe des Beschusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.

Der Gesamtbetriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 - 3 BV 228/13 abzuändern und festzustellen, dass er bei der von der Arbeitgeberin in den Schreiben an ihn vom 26.09.2011 und 21.02.2012 angekündigten sowie zum 01.03.2012 (3,5 %), 01.01.2013 (1,4 %) und 01.08.2013 (1,4 %) vollzogenen "Dynamisierung der Arbeitsentgelte" ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und trägt im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 ergänzend im Wesentlichen wie folgt vor:

Der Gesamtbetriebsrat sei nicht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig, denn sie habe zu keiner Zeit eine Leistung von einer überbetrieblichen Gewährung abhängig gemacht. Dem stehe bereits entgegen, dass sie insgesamt lediglich Zahlungen in Anwendung des ÜTV-E.-BSD gewährt habe.

Darüber hinaus bestehe aber auch kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG. Die Entgelterhöhungen würden an die nicht an die TVöD-V gebundenen Mitarbeiter auf Grundlage der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des ÜTV-E.-BSD geleistet, wonach ursprünglich dynamische und nunmehr statische Individualansprüche entsprechend der prozentualen Tariferhöhung der Entgeltgruppe 6, Stufe 2 des TVöD-V dynamisiert werden müssten. Aufgrund des Tarifvorrangs nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG könne ein Mitbestimmungsrecht nicht angenommen werden. Auch materiellrechtlich lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht vor, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Arbeitgeberin zu dem Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelnen wird auf ihre Beschwerdebeantwortung vom 24.09.2014 verwiesen.

Die Beteiligten zu 3 bis 5 haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrages wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht unbegründet.

1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht an dem Verfahren neben dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Betriebsräte aus C., I. und N. beteiligt.

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 63/06 in AP Nr. 3 zu § 96a ArbGG 1979; BAG vom 09.07.2013 - 1 ABR 17/12 in NZA 2013, 1166).

b) Diese Voraussetzungen sind neben dem Gesamtbetriebsrat auch bezogen auf die Betriebsräte in C., I. und N. gegeben, denn diese wären durch einen Zuspruch des Antrags in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, da mit dem Zuspruch des Antrags den Betriebsräten in C., I. und N. zugleich ein eigenes Mitbestimmungsrecht abgesprochen werden würde.

c) Der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrates N. kann nicht entgegen gehalten werden, dass er gegenüber der Arbeitgeberin mit dem Beschlussverfahren 2 BV 16/12 vor dem Arbeitsgericht Münster, das in der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 13 TaBV 21/13 geführt wurde, erst- und zweitinstanzlich rechtskräftig unterlegen ist. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm ist hinsichtlich der Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes bezüglich der hier streitigen Dynamisierung der Arbeitsentgelte nicht in Rechtskraft erwachsen, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in dem Verfahren 13 TaBV 21/13 wegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten das Verfahren insoweit gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt hat. Es kann auf das von dem Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 24.08.2015 vorgelegte Protokoll des Anhörungstermins vor dem Landesarbeitsgericht Hamm vom 26.04.2013 Bezug genommen werden.

Der Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 90 Abs. 2 und 83a Abs. 2 ArbGG erwächst nicht in Rechtskraft, da mit ihm nicht über die Hauptsache entschieden wird. Der Einstellungsbeschluss steht einem neuen Verfahren über den gleichen Gegenstand damit nicht entgegen (vgl. BGH vom 28.11.1991 - I ZR 297/89 in NJW-RR 1992, 998; GK-ArbGG/Dörner § 83a ArbGG Rdnr. 25; Schwab/Weth/Weth § 83a ArbGG Rdnr. 14; GMP/Matthes/Spinner § 83a ArbGG Rdnr. 15; Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdnr. 28).

2. Die Beschwerde des Antragsstellers ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.

a) Eine Beschwerdebegründung muss den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügen. Nach diesen Vorschriften muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Die gesetzliche Bestimmung fordert eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (vgl. BAG vom 29.01.1992 - 7 ABR 29/91 in NZA 1993, 379; BAG vom 28.06.2005 - 1 ABR 26/04 in NZA 2006, 111; BAG vom 30.10.2012 - 1 ABR 64/11 in NJW 2013, 2218). Zur Begründung der Beschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz nicht aus. Die Beschwerdeschrift hat deutlich zu sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass das Durchlesen des Beschlusses und der Beschwerdeschrift genügt, um dem Gericht und dem Beschwerdegegner die Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluss klarzumachen (vgl. BAG vom 31.10.1972 - 1 ABR 4/72 in AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; BAG vom 30.10.2012 a.a.O.). Fehlt eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Gründen des Arbeitsgerichts, kann es ausreichend sein, wenn sich dies aus einer Gesamtwürdigung des Vorbringens innerhalb der Beschwerdeschrift ergibt (vgl. BAG vom 17.02.2010 - 7 ABR 58/08 in AP Nr. 102 zu § 40 BetrVG 1972). Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstandes auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsmittelbegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsmittelbegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel hinsichtlich dieses Streitgegenstands insgesamt unzulässig (vgl. dazu BAG vom 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 in DB 2007, 2036; BAG vom 21.10.2014 - 1 ABR 11/13, juris).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 noch gerecht. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass weder vorgetragen, noch ersichtlich sei, dass die Arbeitgeberin die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich der Beteiligte zu 1 auf Seite 2 und dort in dem 2. Absatz der Beschwerdebegründung in der Weise auseinander, dass eine Gesamtzusage an alle Mitarbeiter erteilt worden sei und dass daraus abgeleitet werden könne, dass deutlich gemacht werde, dass die Gesamtzusage - für den Fall ihrer Mitbestimmungspflichtigkeit - von einer unternehmenseinheitlichen Regelung abhängen soll. Der Beteiligte zu 1 weist hier auch auf die Auffassung der 13. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 hin.

Auch wenn diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 sehr knapp sind, wird doch die Begründung des Arbeitsgerichts mit der Behauptung angegriffen, dass es eine Gesamtzusage gebe und dass diese bedeutet, dass die Leistung von einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht worden sein soll, wie dies bereits durch die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm beurteilt worden ist. Falls dem zu folgen wäre, wird damit die Begründung des Arbeitsgerichts zu Fall gebracht. Darauf, ob diese Ausführungen des Beteiligten zu 1 demgegenüber dann tatsächlich zutreffen, kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde nicht an.

Weil das Arbeitsgericht es hat dahinstehen lassen, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG besteht, ist der Beschluss vom 18.06.2014 nicht auf mehrere Begründungen, sondern nur auf die fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gestützt worden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt, war damit auch nur das Vorbringen des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der von ihm gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beanspruchten Zuständigkeit von Bedeutung.

3. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist zulässig.

a) Ein Streit der Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat in einer bestimmten Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht hat, kann mit einem Feststellungsantrag zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn entweder ein Konflikt dieses Inhalts aktuell besteht oder aber aufgrund der betrieblichen Verhältnisse zumindest jederzeit entstehen kann (vgl. BAG vom 17.03.2015 - 1 ABR 49/13, juris). Der Antrag muss dabei hinreichend bestimmt sein. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss daher bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Besteht Streit über das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, muss dieser deshalb so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Enthält der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, welche tatsächlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (vgl. BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 94/12). Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Arbeitnehmervertretung folgt in aller Regel daraus, dass der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt und deshalb davon absieht, eine mitbestimmte Regelung zu treffen (vgl. BAG vom 17.03.2015 a.a.O.).

b)Diesen Anforderungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag.

Der Feststellungsantrag des Gesamtbetriebsrates ist hinreichend bestimmt. Zwischen den Beteiligten besteht der konkrete Streit darüber, ob dem Antragsteller in Bezug auf die von der Arbeitgeberin vorgenommene Dynamisierung der Arbeitsentgelte ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Gemeint ist mit der Dynamisierung der Arbeitsentgelte konkret die Weitergabe der Tariflohnerhöhungen bei den allgemeinen Tariflohnerhöhungen nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz. Nur darüber streiten die Betriebsparteien und auch dies nicht ganz generell, sondern nur in Bezug auf die Gehaltsbestandteile, die sich "übertariflich" im Vergleich zu dem Gehalt bei Anwendung des TVöD-V aufgrund der Anwendung eines anderen (alten) Tarifwerks ergeben. Diese Leistungen werden für die betroffenen Arbeitnehmer auf den Gehaltsabrechnungen einheitlich neben dem Tarifentgelt nach dem TVöD-V als Überleitungszusage bezeichnet. Die Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei ihrer Dynamisierung nach dem TVöD-V entsprechend der Regelung des TVöD-NRW um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 6, Stufe 2 festgelegten Vomhundertsatz ist Streitgegenstand des Feststellungsantrags.

Dies ergibt sich auch daraus, dass in dem Antrag des Gesamtbetriebsrates das Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 genannt ist. In diesem Schreiben wird von dem Arbeitgeber unter der Ziffer 1 mit der Überschrift "Dynamisierung der unterschiedlichen Tarife" angekündigt, dass geplant ist, die Tarifentgelte des BAT sowie des DHV/medsonet-Tarifvertrags künftig analog der Tarifentwicklung im TVöD kommunal zu entwickeln und in diesem Zusammenhang durch den E.-Blutspendedienst West beabsichtigt ist, in Umsetzung des Aussagegehaltes des Überleitungstarifs in den TVöD vom 26. Juli 2011 und der damit abgegebenen Niederschriftserklärung eine überbetriebliche Gesamtzusage zu geben. Zugleich wird mitgeteilt, dass sich die Dynamisierung im Bereich BAT bzw. DHV/medsonet auf alle Entgeltbestandteile beziehen werde, die in § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 in das Vergleichsentgelt einbezogen wurden.

Konkret begehrt der Antragsteller die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bezüglich des beschriebenen konkreten Sachverhalts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Angabe des konkreten Mitbestimmungstatbestands ist zulässig (vgl. BAG 13.02.1990 - 1 ABR 13/89 in ZTR 1990, 298).

Die Arbeitgeberin hat die in Rede stehende Dynamisierung ohne Beteiligung des Antragstellers vorgenommen und bestreitet dessen Mitbestimmungsrecht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit gegeben.

4. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht besteht. Das Beschwerdegericht schließt sich insoweit den zutreffenden und sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Unter Würdigung des Vorbringens des Beteiligten zu 1 in der Beschwerdeinstanz ist lediglich noch Nachfolgendes zu ergänzen:

Das Arbeitsgericht hat unter B. II. 1. und 2. a) und b) bb) (1) seiner Entscheidungsgründe die Grundsätze der Verteilung der Zuständigkeit zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat umfassend und zutreffend unter Darstellung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht wiedergegeben. Dem vermag die Beschwerdekammer nichts hinzuzufügen.

a) Nach diesen Grundsätzen gibt es keine technischen Erfordernisse, die eine unternehmenseinheitliche Regelung unter Beteiligung des Gesamtbetriebsrates erfordern. Weder erstinstanzlich, noch in der Beschwerdeinstanz sind durch den Gesamtbetriebsrat entsprechende technische Erfordernisse vorgebracht worden.

b) Aber auch rechtliche Erfordernisse führen hier gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates herbei.

Wie bereits durch das Arbeitsgericht unterstellt, kann zugunsten des Beteiligten zu 1 angenommen werden, dass die Beteiligten zu 2 eine unternehmenseinheitliche Regelung bei der Weitergabe von Tarifentgelten an nicht tarifgebundene Arbeitnehmer beabsichtigte. Im Rahmen der erzwingbaren Mitbestimmung hat dies allein - wie das Arbeitsgericht bereits richtig festgestellt hat - jedoch nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zur Folge, da hier von dem Arbeitgeber lediglich Kosteninteressen verfolgt werden (vgl. BAG vom 18.05.2010 - 1 ABR 96/08 in NZA 2011, 171).

Hinzu kommt, dass der Gesamtbetriebsrat weder erst- noch zweitinstanzlich nachvollziehbar vorgetragen hat, dass die Beteiligte zu 2 die Weitergabe der Tarifentgelterhöhung überhaupt von einer überbetrieblichen Regelung abhängig gemacht hat. Dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.09.2011 kann dies nicht entnommen werden. Zwar ist hier davon die Rede, dass es sich um Entlohnungsgrundsätze für das gesamte Unternehmen handelt und deswegen von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates auszugehen sei. In dem gesamten Schreiben vom 26.09.2011 wird von der Arbeitgeberin aber für die Gewährung der Tarifentgelterhöhungen nicht gefordert, dass diese nur dann geleistet werden, wenn es zu einer unternehmenseinheitlichen Regelung kommt. Im Gegenteil, mit weiterem Schreiben vom 21.02.2012 hatte die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Frage der Dynamisierung - bezogen auf die einzelnen Zentren - durchaus durch die jeweils zuständigen Betriebsräte geregelt werden könne. Die Beteiligte zu 2 hatte damit gerade nicht eine einheitliche Regelung zur Voraussetzung gemacht, sondern zu erkennen gegeben, dass für den Fall des Mitbestimmungsrechtes gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG auch mit den einzelnen Betriebsräten verhandelt werden kann.

Entsprechend hatte die Beteiligte zu 2 auch schriftsätzlich vorgetragen. Auf Seite 4 ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 17.03.2014 hatte sie darauf verwiesen, dass sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die Dynamisierung von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig macht. Dies hat sie in der Beschwerdeinstanz auf der Seite 2 und 15 ihres Schriftsatzes vom 24.09.2014 mit den Worten wiederholt, dass sie die Leistung zu keiner Zeit von einer betriebsübergreifenden Regelung abhängig gemacht hat.

Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kann - wie auch bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht darauf gestützt werden, dass sowohl der arbeitsrechtliche als auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unternehmensweit gelten, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist, sondern sich auf alle oder mehrere Betriebe des Unternehmens bezieht. Weder der arbeitsrechtliche noch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wirken zuständigkeitsbegründend. Es kann hier wiederum auf die sorgfältigen und erschöpfenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. II. 2. b) bb) (2) der Entscheidungsgründe zur weiteren Begründung verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer nur in vollem Umfang anschließen kann.

5. Da es bereits an der gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderlichen Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 fehlt, konnte offen bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG überhaupt gegeben ist.

6. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG unter anderem im Hinblick auf die Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13 zuzulassen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller

R E C H T S B E S C H W E R D E

eingelegt werden.

Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Rechtsbeschwerde muss

innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Höwelmeyer Müller-KurthKöhler