ArbG Oberhausen, Urteil vom 15.12.2016 - 4 Ca 1189/16
Fundstelle
openJur 2019, 23425
  • Rkr:

keine

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 660,- € brutto nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 660,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Pflegezulage.

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1998 bei dem Beklagten, der das N. in P. betreibt, als examinierte Altenpflegerin tätig. Die monatliche Vergütung der Klägerin beträgt 2..980,- € brutto. Auf das Arbeitsverhältnis ist u.a. der Reformtarifvertrag des E. anzuwenden. Die Klägerin ist derzeit in die Vergütungsgruppe 7 a Stufe 4 gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des N. beim E. P. (Rhld) e.V. vom 17.04.2015 eingruppiert. Die Protokollerklärung Nr. 2. der Anlage 6 b des Reformtarifvertrages hat u.a. den folgenden Wortlaut

"Nr. 2. (2.) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen K 2. bis K 7, die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei […]

c.) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen […]

ausüben, erhalten für die die Dauer dieser Tätigkeit einen monatliche Zulage von 60,- €."

Das N. verfügt über 125 Langzeit- und !. solitäre Kurzzeitpflegeplätze, die auf 5 Wohnbereiche verteilt sind. Derzeit sind befinden sich 116 Bewohner in Vollzeitpflege in dem Seniorenzentrum. Die Klägerin führt als examinierte Altenpflegekraft sog. Grundpflege durch. Die Klägerin ist auf der Station E tätig, in der insgesamt 30 Bewohner in den Bereichen E1 und E 2, untergebracht sind.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 21.12.2015 erfolglos auf, ihr für die Monate Juli 2015 bis einschließlich Dezember 2015 eine Pflegezulage i.H.v. monatlich 60,- € gemäß der Protokollerklärung Nr. 2. (2.) lit. c.) Anlage 6 b des Reformtarifvertrages des E. zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2016, welche dem Beklagten am 02.09.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Klage auf Zahlung einer Pflegezulage für die Monate Juli 2015 bis Mai 2016 i.H.v. insgesamt 660,- € brutto erhoben.

Die Klägerin meint, dass sie für die Monate Juli 2015 bis Mai 2016 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pflegezulage i.H.v. 60,- € brutto gemäß der Protokollnotiz Nr. 2. (2.) Anlage 6 b des Reformtarifvertrages des E., also einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 840,- € brutto, habe. Die Voraussetzungen der Protokollnotiz seien erfüllt. Ausnahmslos alle Bewohner des Altenpflegezentrums litten an mehreren geriatrische/chronischen Erkrankungen die durch Hausärzte behandelt würden. Die Bewohner seien alle pflegebedürftig (Pflegestufe I - III) und litten unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz. Bei 68 Bewohner sei Demenz in unterschiedlicher Form diagnostiziert worden, was aber nicht bedeute, dass die restlichen 48 Bewohner nicht dem dementiell verändert seien. Alle Bewohner seien chronisch krank. Die chronischen Dauererkrankungen würden gemäß ärztlicher Anordnung durch Medikamentengabe, Injektionen, Infusionen, Blutzuckerkontrollen, Insulingaben, Sauerstoffgaben, Verbandswechsel, Kontrakturen-Pneumonie, Dekubitusprohylaxen, Versorgung von PEG etc. behandelt. Alle Bewohner seien in ärztlicher Behandlung. Hausbesuche würden durch die jeweiligen Ärzte durchgeführt. An Arztvisiten nähmen die Pflegekräfte teilt. Die Medikamente würden von den Pflegekräften bestellt und täglich nach den Verordnungen des Arztes von den Pflegekräften verabreicht. Die allermeisten Bewohner litten an Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie erhielten Medikamente zum Schlaf und wegen neurologischen Erkrankungen. Mehrere Bewohner erhielten Medikamente, die unter das BTMG fielen. Sie müssten entsprechend beobachtet werden. Einige seien dementiell derart verändert, dass sie eine starke "Hinlauftendenz" hätten. Nur akute Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder Stürze würden im Krankenhaus behandelt. Die Folgebehandlungen würden auf der Station nach ärztlichen Vorgaben durchgeführt. Die von Ärzten und Neurologen vorgegebenen Behandlungen würden von den Pflegekräften in Form von Medikamentenvergabe, Verbandswechsel, Insulingabe, Infusionen und Vergabe von Heparin umgesetzt. Es obliege ihr, ärztliche Verordnungen auszuführen, etwa Medikamente zu verabreichen, Injektionen durchzuführen, den Blutzucker zu kontrollieren, Insulin und Sauerstoff zu geben, Verbände zu wechseln Prophylaxemaßnahmen gegen Kontrakturen, Pneumonie und Dekubitus durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 660,- € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der tariflichen Pflegezulage gemäß der Protokollnotiz Nr. 2. (2.) Anlage 6b des Reformtarifvertrages des E.. Es gebe keine geriatrische Station. Darüber hinaus werde bestritten, dass die Klägerin zeitlich überwiegend in der Grund- und Behandlungspflege von Kranken eingesetzt werde. Im Pflegeheim werde wird in der Regel keine besondere Krankenpflege vorgenommen. Die Bewohner begäben sich bei auftretenden Krankheitsfällen in Krankenhäuser. Die Klägerin möge konkret darlegen, inwieweit sie zeitliche überwiegend Tätigkeiten an kranken Heimbewohnern ausführe und welche Krankheiten sie in diesem Zusammenhang versucht zu lindern oder zu heilen. Die Zulage diene nur dem Ausgleich der Erschwernisse, die mit der Krankenpflege von kranken Heimbewohnern verbunden sei. Die Klägerin müsse diese besonderen, über die Altenpflege hinausgehenden Tätigkeiten darstellen, und diese müssten den Arbeitsalltag der Klägerin überwiegend bestimmen. Eine konkrete Heilbehandlung finde vorliegend in den Wohnbereichen nicht statt, so dass diese keine geriatrische Abteilungen seien. Die Klägerin mache keine Angaben dazu, welche Krankheitspflege konkret in dem von ihr betreuten Wohnbereich vorgenommen werde und welche Patientenstruktur in diesem Wohnbereich vorliege. Es werde bestritten, dass es eine wesentliche Anzahl von Bewohnern gebe, die dementiell derart verändert seien, dass eine Weglauftendenz bzw. eine darauf basierende Krankenbehandlungsnotwendigkeit bestehe. Wenn überhaupt, treffe dies auf 2 von 125 Heimbewohnern zu. Die unkonkrete Behauptung über notwendige Behandlungsmaßnahmen durch chronische Erkrankungen bei fast allen Bewohner reiche nicht aus. Die einfachen Behauptungen hinsichtlich der fast gesamten "kranken" Bewohnerschaft reichten ebenfalls nicht. Es müsse konkret vorgetragen werden, welche Krankheiten vorlägen und ob es um Krankheiten handele, die auch in der Station oder Abteilung behandelt würden mit dem Ziel, das Leiden zu beenden und die Bewohner zu "heilen" oder ob es sich um nicht behandelbare Alterserscheinungen handele. Selbst wenn "Folgebehandlungen" im Wohnbereich durchgeführt würden, müsse vorgetragen werden, dass diese Tätigkeit zeitlich überwögen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Pflegezulage i.H.v. 60,- € brutto aus der Protokollnotiz Nr. 2. (2.) lit. c.) Anlage 6b des Reformtarifvertrages des E. für die Monate Juli 2015 bis Mai 2016 i.H.v. insgesamt 660,- € brutto.

2..)

Der Reformtarifvertrag für das E., und damit auch die Protokollnotiz Nr. 2. (2.) der Anlage 6b ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden.

2.)

Nach der Protokollnotiz Nr. 2. (2.) Anlage 6b lit c.) zum Reformtarifvertrag des E. hat eine Pflegeperson der Vergütungsgruppen K 2. - K 7, die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen eines Altenpflegeheims ausübt, für die Dauer der Tätigkeit einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage i.H.v. 60,- € brutto. Die Protokollnotiz Nr. 2. (2.) Anlage 6 b zum Reformtarifvertrag ist, was unstreitig ist, auf Beschäftigte in geriatrischen Stationen oder Abteilungen in Altenpflegeheimen anwendbar. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllte in dem streitigen Zeitraum diese Voraussetzungen, weshalb ihr die eingeklagte Pflegezulage zusteht.

a.)

Der Anspruch auf Zahlung der Pflegezulage gemäß der Protokollnotiz Nr. 2. (2.) Anlage 6b lit c.) Reformtarifvertrages des E. setzt - entgegen des etwas missverständlichen Wortlauts - lediglich voraus, dass entweder Grund- oder Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen eines Altenpflegeheims ausgeübt wird. Die Altenpflegekraft muss also gerade keine Heilbehandlungen oder Behandlungspflege durchführen. Die Durchführung von Grundpflege, also die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der zu pflegenden Personen im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene, also die Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung, ist ausreichend, um einen Anspruch auf die Pflegezulage zu begründen, wenn die Altenpflegekraft diese zeitlich überwiegend bei Kranken in einer geriatrischen Abteilung oder einem "Wohnbereich" oder Station durchführt.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 28.03.2007 - 10 AZR 707/05 - zu der im Wortlaut nahezu identischen Protokollnotiz Nr. 2. (2.) lit. c.) zu AWKrT (Tarifverträge Arbeitgeberwohlfahrt) entschieden, dass die Zahlung der dort vereinbarten Pflegezulage lediglich voraussetzt, dass entweder Grund- oder Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegend an Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen eines Altenpflegeheims von den Pflegepersonen der maßgeblichen Vergütungsgruppe ausgeübt wird. Grund- und Behandlungspflege müssen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht kumulativ ausgeübt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht u.a. mit dem Zweck der Zulage begründet, der darin liegt, die besonderen Erschwernisse auszugleichen, die bei der Pflege alter und kranker Menschen entstehen. Durch altersbedingte Funktionseinschränkungen kann eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führen, es besteht eine Neigung zu Multimorbidität und demzufolge, so das Bundesarbeitsgericht, ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial. Die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen trifft zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen. Die Zulage will, so das Bundesarbeitsgericht, nicht besondere Erschwernisse ausgleichen, die gerade durch das Zusammentreffen beider Pflegearten entstehen, sondern solche Erschwernisse, die insgesamt bei der Pflege bestimmter Patientengruppen unter bestimmten Umständen entstehen (so BAG, Urteil vom 28.03.2007 - 10 AZR 707/05 - in: NZA-RR 2007, Seite 444 - 448; BAG, Urteil vom 17.12.2015 - 6 AZR 768/!. - zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ohne Einschränkung auf die Protokollnotiz Nr. 2.(2.) Anlage 6 b. lit c.) zum Reformtarifvertrag des E. zu übertragen. Diese ist exakt so auszulegen wie die nahezu wortgleiche Protokollnotiz Nr. 2. (2.) lit. c.) zu AWKrT (Tarifverträge Arbeitgeberwohlfahrt).

b.)

Die Voraussetzungen der Protokollnotiz Nr. 2. (2.) Anlage 6 b lit c.) zum Reformtarifvertrag des E. sind erfüllt.

aa.)

Die Klägerin gehört, was zwischen den Parteien unstreitig ist, aufgrund ihrer Eingruppierung zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis der Protokollnotiz.

bb.)

Die Klägerin ist auch in einer geriatrischen Station tätig und pflegt überwiegend Kranke. Die Geriatrie ist die Altersheilkunde, die Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen, ein fächerübergreifendes Gebiet der Medizin. Insbesondere werden in der Geriatrie akute Erkrankungen bei multimorbiden Betagten unter Berücksichtigung chronischdegenerativer Krankheiten behandelt. Dabei strebt diese Behandlung eine Rehabilitation des Patienten an, so dass dieser die durch die Krankheit verlorenen Funktionen und Fähigkeiten wieder erlangt bzw., wenn dies nicht möglich ist, neue Ersatzfunktionen erwirbt bzw. mit reduzierten Möglichkeiten sinnvoll leben kann. Deshalb setzt der Begriff "geriatrische Abteilungen oder Stationen” nach medizinischem Sprachgebrauch voraus, dass dort Personen untergebracht sind, an denen eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt wird (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.2007 - 10 AZR 707/05 - in: NZA-RR 2007, Seite 444 - 448). Dies ist nach dem Vortrag der Klägerin der Fall. Sie trägt vor, dass "ausnahmslos" alle Bewohner an mehreren geriatrische/chronischen Erkrankungen leiden würden, und dass diese diesbezüglich durch deren Hausärzte behandelt würden. Sie trägt weiter vor, dass die Bewohner unter chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen und Inkontinenz litten. Die allermeisten Bewohner, so der Vortrag der Klägerin, litten an Harn- und Stuhlinkontinenz. Die chronischen Dauererkrankungen würden gemäß ärztlicher Anordnung durch Medikamentengabe, Injektionen, Infusionen, Blutzuckerkontrollen, Insulingaben, Sauerstoffgaben, Verbandswechsel, Kontrakturen-Pneumonie, Dekubitusprohylaxen, Versorgung von PEG etc. behandelt. Die von Ärzten und Neurologen vorgegebenen Behandlungen würden, so die Klägerin, von den Pflegekräften in Form von Medikamentenvergabe, Verbandswechsel, Insulingabe, Infusionen und Vergabe von Heparin umgesetzt. Bei 68 Bewohner sei Demenz in unterschiedlicher Form diagnostiziert worden, was aber nicht bedeute, dass die restlichen 48 Bewohner nicht dem dementiell verändert seien. Einige Bewohner seien, so die Klägerin, dementiell derart verändert, dass sie eine starke "Hinlauftendenz" hätten. Die Klägerin hat zur näheren Substantiierung ihres Vorbringens beispielhaft die Erkrankungen von einem anonymisierten Bewohner und von zwei anonymisierten Bewohnerinnen mitgeteilt. Die Klägerin nennt beispielsweise einen Bewohner, der u.a. Hypertonie, Diabetes mellitus und eine Ösoghagitis leidet. Bei einer Ösophagitis handelt es sich um eine umschriebene oder diffuse Entzündung der Speiseröhre (Ösophagus), wobei die Entzündung akut oder chronisch verlaufen kann. Eine Bewohnerin leide, so die Klägerin an Asthma, Alzheimer, Polyarthritis und Inkontinenz. Eine andere Bewohnerin leide an einem Schlaganfall (Apoplexia cerebr), Demenz, Depression, Herzinsuffizienz und Inkontinenz. Der Beklagte hat dieses Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend bestritten. Er hätte, da die Klägerin vorträgt, dass nahezu alle Bewohner der Wohnbereiche "chronisch krank" seien und sie zudem auch drei anonymisierte Beispiele vorgetragen hat, im Einzelnen zum Gesundheitszustand der Heimbewohner, über den er Kenntnis hat, vortragen müssen. Die von der Klägerin vorgetragenen Erkrankungen wie etwa Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädischen Verschleißerscheinungen, Inkontinenz und Demenz bedürfen nach ihrer Art einer ärztlichen Behandlung. Eine Unterscheidung zwischen chronischen Erkrankungen, die nicht selten mit einem steigenden Lebensalter einhergehen, und akuten Erkrankungen, die unabhängig von altersbedingten Verschleißerscheinungen auftreten, haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz gerade nicht getroffen.

c.)

Der Anspruch ist der Höhe nach unstreitig. Die Klägerin kann für die Monate Juli 2015 bis Mai 2016 die Zahlung von insgesamt 660,- € brutto verlangen.

4..)

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs.2., 291 BGB. Da die Klage am 02.09.2016 zugestellt wurde, sind der Kläger Prozesszinsen seit dem 03.09.2016 zuzusprechen

II.

Der Beklagte hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 2. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 2. ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes beruht auf den §§ 4. ff. ZPO.

IV.

Die Berufung war, soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 lit. b.) ArbGG zulässig, gemäß § 64 Abs. 4. Nr. 2 lit. b.) ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten über die Auslegung eines Tarifvertrages, der über den Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts P. hinaus anzuwenden ist.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

E.

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