ArbG Essen, Beschluss vom 04.10.2018 - 6 BV 40/18
Fundstelle
openJur 2019, 23399
  • Rkr:

ohne

Tenor

Der Antrag und der Widerantrag werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs für die Städte F. und N.. Sie ist mit Wirkung zum 01.09.2017 aus der Fusion der örtlichen Nahverkehrsunternehmen entstanden. Der Antragsgegner ist der bei ihr gebildete Betriebsrat mit 19 Mitgliedern.

Der Vorsitzende des Betriebsrats war seit dem 01.09.1994 bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin in der Stadt N. beschäftigt. Er war als KfZ-Mechaniker mit der Fachrichtung Personenkraftwageninstandhaltung tätig. Mit Wirkung zum 13.01.1998 fand eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 des damals anwendbaren BZT-G/NRW statt, mit Wirkung zum 01.04.2001 eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 5/6a. Mit Wirkung zum 01.07.2002 fand eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 6/7a statt. Zu diesem Zeitpunkt erledigte der Betriebsratsvorsitzende selbständig Arbeiten an Schaltungen und elektronischen Bauteilen im Bereich der Oberleitungen. Seit März 2003 wurde er als Ausbilder für die Bereiche KfZ-Mechatronik und Metallbauer eingesetzt, seit 2006 verfügte er über eine anerkannte Ausbildungsbefähigung. Mit der Betriebsratswahl im Jahr 2006 wurde er freigestellt. Parallel bestand er die Meisterprüfung für das KfZ-Handwerk. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde er während der Freistellung zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt und in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des dann anwendbaren TV-NW eingruppiert. Aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben erfolgte ab dem 01.09.2009 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4.

Mit der Betriebsratswahl 2010 wurde der heutige Vorsitzende stellvertretender Betriebsratsvorsitzende und weiterhin freigestellt. Im Rahmen der Gründung einer überörtlichen Kooperation der Städte E., F. und N. im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs ("W.") wurde im Jahr 2012 ein zentrales Fuhrparkmanagement eingerichtet. In diesem Rahmen erfolgte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Stufe 5 mit der Argumentation, dass der heutige Betriebsratsvorsitzende ohne seine Freistellung diesen geleitet hätte

Mit Wirkung zum 01.03.2013 wurde dem heutigen Betriebsratsvorsitzenden eine Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte er sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender nieder und verzichtete auf die Freistellung. Die hierzu abgeschlossene Änderungsvertrag (Bl. 144f. d.A.) sah vor, dass er bis zum 31.12.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 sowie ab dem 01.01.2014 nach der Entgeltgruppe 14 Stufe 5 erhalten sollte.

Der heutige Betriebsratsvorsitzende und die damalige Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die N. schlossen am 15.11.2013 eine Änderungsvereinbarung ab (Bl. 147f. d.A.), nach der Herr B. rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement übernahm und eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 erhielt. Hintergrund dieser Vereinbarung war, dass die interne Revision festgestellt hatte, dass Herr B. während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U Privatreparaturen in der Werkstatt der Arbeitgeberin hatte vornehmen lassen, ohne diese zu bezahlen. Die damalige Arbeitgeberin hatte Herrn B. hierfür eine Abmahnung erteilt. Der Vereinbarung war ein entsprechender Beschluss der damaligen Arbeitgeberin sowie der W. vom 13.11.2013 vorausgegangen (Bl. 149ff. d.A.). In diesem Rahmen zahlte Herr B. zudem im Späteren einen Betrag von 1.634,20 € an die damalige Arbeitgeberin (Bl. 156f. d.A.) und nahm die Tätigkeit in der Abteilung SI auf.

Mit der Betriebsratswahl im Frühjahr 2014 wurde Herr B. in den Betriebsrat gewählt, übernahm den Vorsitz und wurde wiederum vollständig freigestellt.

Am 18.03.2015 fertigte die Personalabteilung der N. eine Vorlage für den damaligen Geschäftsführer X. zur Höhergruppierung des Herrn B. in die Entgeltgruppe 14 mit Wirkung zum 01.04.2015 (Bl. 158ff. d.A.). Diese wurde damit begründet, dass Herr B. auf der Grundlage einer betriebsüblichen Entwicklung in die tarifliche Entgeltgruppe 14 einzugruppieren sei. Bei der letzten Überprüfung seiner Eingruppierung sei er mit Mitarbeitern dieser Entgeltgruppe vergleichbar gewesen. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung KfZ-Werkstätten an den Standorten N. bzw. E. erfülle. Der Vermerk wurde durch den damaligen Geschäftsführer der N. sowie einen leitenden Personalmitarbeiter der W. unterzeichnet.

Die Antragstellerin überprüfte Anfang 2018 die Eingruppierung. Mit Schreiben vom 23.03.2018 (Bl. 44ff. d.A.) ersuchte sie den Antragsgegner um Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung des Herrn B. in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Mit Schreiben vom 29.03.2018 (Bl. 53ff. d.A.) verweigerte der Antragsgegner die Zustimmung. Dabei rügte er, die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, inwiefern sich Herr B. nicht in der Abteilung SI auf eine mit EG 14 bewertete Stelle entwickeln könne und verwies auf die vorherige Stellung als stellvertretender Leiter Fuhrpark. Der Änderungsvertrag vom 20.03.2013 mache deutlich, dass Herr B. auch aus Arbeitgebersicht offensichtlich die Qualifikation für eine E14-Stelle habe. Die Rückgruppierung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Begünstigung des Betriebsrats bzw. des Betriebsratsmitgliedes liege nicht vor.

Die Antragstellerin zahlt an Herrn B. seit dem 01.04.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6. Dieses bedeutet aktuell eine Differenz von 1.636,73 € brutto monatlich. Hierüber wird der Rechtsstreit 1 Ca 1124/18 geführt.

Mit ihrem am 24.04.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Antragsgegner am 27.04.2018 zugestellten Antrag verlangt die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung.

Sie vertritt die Auffassung, die Höhergruppierung des Herrn B. in die Entgeltgruppe 14 zum 01.04.2015 stelle eine unzulässige Begünstigung des Betriebsrats dar.

Die Änderungsvereinbarung vom 15.11.2013 sei unbefristet. Sie bestreite, dass es eine Zusage gegeben habe, Herr B. werde die Stelle als Leiter KfZ wieder erlangen. Im Übrigen verstoße eine entsprechende Vereinbarung gegen das Schriftformgebot des § 3 Abs. 1 S. 3. TV-N NW. Die Stelle sei mit Herrn T. endgültig besetzt worden. Eine vom Betriebsrat behauptete Zusage, Herrn B. nach spätestens zwei Jahren wieder die Stelle als Abteilungsleiter FK-U zu übertragen, stelle unabhängig von ihrer Existenz eine rechtswidrige Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds dar. Auf diese könne der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung nicht stützen, da kein Verstoß gegen das Gesetz vorliege.

Die Eingruppierung stelle weder eine betriebsübliche Entwicklung dar, noch wäre Herr B. hypothetisch auf eine entsprechende Stelle befördert worden. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer aus der Position im Bereich SI wäre in der Entgeltgruppe 11 verbleiben. Es gebe keinen mit Herrn B. vergleichbaren Arbeitnehmer, der in einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 12 eingruppiert sei. 5 der 12 aktuell in der bei ihr in der Entgeltgruppe 14 eingruppierten Arbeitnehmer verfügten nicht über einen akademischen Abschluss. Es sei keineswegs betriebsüblich, dass sich Arbeitnehmer ohne akademischen Abschluss in die Entgeltgruppe 14 entwickelten.

Die Antragstellerin beantragt,

die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Umgruppierung des Herrn B. B. von der Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 des TV-N NW zu ersetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 04.07.2018, der Antragstellerin am zugestellt, Widerantrag erhoben.

Er vertritt die Auffassung, für den mitbestimmungspflichtigen Vorgang der Umgruppierung sei es unerheblich, aus welchem Grund diese erforderlich sei. Es läge eine Entscheidung des Arbeitgebers vor, eine neue Eingruppierung vorzunehmen. Hierzu sei der Betriebsrat zu beteiligen.

Er sei zu der Umgruppierung im Übrigen nicht ordnungsgemäß angehört worden, da ihm Unterlagen fehlten, insbesondere die durch die Arbeitgeberseite in Auftrag gegebenen Gutachten.

Er behauptet, kurz vor der Änderungsvereinbarung im November 2013 sei es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer X. der N., der damaligen Arbeitgeberin, dem Personalleiter G., dem Betriebsratsvorsitzenden C., dessen Stellvertreter L. sowie Herrn B. gekommen. Herr X. habe in diesem Zusammenhang die Absicht geäußert, die Zuweisung der Tätigkeit im Bereich SI für die Dauer von maximal zwei Jahren aufrechterhalten zu wollen. Dann solle Herr B. die Position als Abteilungsleiter FK-U wieder einnehmen. Sie werde nur kommissarisch durch Herren T. besetzt. Herr B. habe der Änderung nur vor dieser Perspektive zugestimmt. Es bestehe daher eine individualrechtliche Abrede, nach der Herr B. einen Anspruch auf eine Tätigkeit und damit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 habe.

Zudem gebe - wie sich aus dem Vermerk vom 18.03.2015 ergebe - es eine betriebsübliche Entwicklung dahingehend, dass Herr B. sich wieder auf eine Stelle der Entgeltgruppe 14 entwickelt hätte. Da Herr B. bereits im Jahr 2013 sich in eine Position der Entgeltgruppe 14 entwickelt hatte, sei nicht erkennbar, wieso er diese Entwicklung zwischen 2013 und 2015 nicht wieder hätte aufholen können. Eine andere Handhabung führe zur Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds.

In einem Gespräch am 12.12.2016 zwischen den Geschäftsführern G. und C. der Antragstellerin und Herrn B. sei über Perspektiven nach der anstehenden Fusion gesprochen worden, da die Geschäftsführung davon ausging, dass Herr B. mit der Bildung eines gemeinsamen Betriebsrats für F. und N. nicht mehr freigestellt sein würde. Herr B. habe auf seine Eingruppierung hingewiesen. Man habe ihm dann eine Nachfolgeregelung für den scheidenden Abteilungsleiter KfZ-Werkstatt Herrn X. in Aussicht gestellt. Dieser sei nach Kenntnis des Betriebsrats als AT-Angestellter entlohnt. Als "Plan B" habe die Geschäftsführung vorgeschlagen, eine neue Position als Bindeglied zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat zu schaffen.

Im Übrigen könne eine Entwicklung von einem Auszubildenden zu einem Abteilungsleiter als betriebsüblich angesehen werden. Auch der Geschäftsführer G. habe bei der Antragstellerin als Auszubildender angefangen, ebenso wie die Bereichsleiter I. und M.. Herr B. und Herr E. seien ebenfalls zum Abteilungsleiter aufgestiegen. Insbesondere Herr E. sei von seinem Werdegang mit Herrn B. vergleichbar, da auch Herr E. langjährig freigestellter Betriebsrat war und wegen der Karriere das Amt aufgegeben habe.

Der Sachvortrag der Arbeitgeberin reiche bereits nicht aus, um eine korrigierende Rückgruppierung zu erlangen. Die Antragstellerin verstoße zudem gegen Treu und Glauben bzw. verhalte sich widersprüchlich. Bereits im Jahr 2013 sei keine Personalentscheidung bei der N. ohne die W., deren Geschäftsführer G. heute Geschäftsführer der Antragstellerin ist, getroffen worden. Es sei damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden.

Die Antragstellerin sei daher auch nach dem 01.04.2018 verpflichtet, Herrn B. in die Entgeltgruppe 14 einzugruppieren und die Zustimmung des Antragstellers hierzu einzuholen.

Der Vorsitzende habe am 27.03.2018 zu der Sitzung am 29.03.2018 geladen und nimmt Bezug auf die Tagesordnung (Bl. 231f. d.A.), die Anwesenheitsliste (Bl. 233 d.A.) sowie das Protokoll (in Auszügen Bl. 246ff. d.A.) Das Ersatzmitglied Q. habe sich mit dem Hinweis auf zu viel Arbeit abgemeldet. Da es sich nicht um einen Verhinderungsgrund handele, sei kein weiteres Mitglied geladen worden.

Der Betriebsrat beantragt,

der Beteiligten zu 1.) aufgegeben, für den Zeitraum 01.04.2018 bis zum 30.06.2018 den Vorsitzenden B. B. in die Entgeltgruppe 14 Stufe 6 der Entgeltordnung des TV-N NW in seiner jeweils gültigen Fassung einzugruppieren, zu dieser neuen Eingruppierung die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu beantragen und im Falle ihrer Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu betreiben.

Die Antragstellerin beantragt

den Widerantrag zurückzuweisen.

Sie verweist zum einen auf ihre Berechtigung zur Rückgruppierung. Zum anderen falle Herr B., soweit die Rückgruppierung nicht möglich sei, ohnehin auf die alte Gruppe zurück. Eines erneuten Rückgruppierungsaktes bedürfe es nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Es liegt bereits keine Eingruppierung iSd § 99 Abs. 1BetrVG vor, zu der der Antragsgegner ein Mitbestimmungsrecht ausüben kann.

a)Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Dabei ist es für die Mitbestimmung des Betriebsrats ohne Bedeutung, ob der Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung. Nach erfolgter Veränderung im Entgeltschema steht dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht über die zutreffende Einreihung der Tätigkeiten zu (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 15; AG 15. Juni 2011 - 4 ABR 115/09 - Rn. 17; vgl. auch 3.. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe; ausdr. für Ein- und Umgruppierungen nach dem TV ERA Baden-Württemberg 12. Januar 2011 - 7 ABR 4./09 - Rn. 16, BAGE 136, 359).

Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 16. März 2016, 4 ABR 32/14 - Rn. 23).

Nach diesen Maßstäben obliegt die Frage, ob der Betriebsratsvorsitzende nach seiner Freistellung ab dem Frühjahr 2014 seit dem 01.04.2015 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 des TV-N zu erhalten hat, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ausweislich des Vermerks zur Zuordnung von Herrn B. zu dieser Vergütungsgruppe vom 18.03.2015 erfolgte die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 nicht anlässlich einer Änderung in der Tätigkeit des Herrn B. und auch nicht anlässlich einer Änderung des tariflichen Vergütungssystems. Vielmehr hatte die Antragstellerin Herrn B. vor seiner Freistellung mit Änderungsvertrag vom 15.11.2013 unbefristet eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 11 zugewiesen. Hierzu war das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt worden. Der Betriebsrat kann sich insoweit auch nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2002 (1 ABR 27/01) berufen. Diese betraf eine Statusänderung von Beamten im Rahmen einer Insichbeurlaubung nach dem PostPersRG zu Arbeitnehmern, bei der erstmals eine identische Tätigkeit aufgrund der Statusänderung dem Tarifvertrag unterfiel. Dieses ist aber hier gerade nicht der Fall. Herr B. ist niemals ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden, noch hat sich die anwendbare Vergütungsordnung geändert.

Es kann dahinstehen, ob die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Herrn B. im Oktober/November 2013 zugesagt hat, er werde nach spätestens zwei Jahren die Tätigkeit als Werkstattleiter wieder erhalten. Eine Zuweisung dieser Tätigkeit oder aber zumindest dieses Arbeitsplatzes hat niemals stattgefunden. Auch der Vermerk der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 15.03.2015 geht lediglich davon aus, dass Herr B. bei betriebsüblicher Weiterentwicklung diese Aufgabe übertragen worden wäre. Sie hat ihm die Tätigkeit nicht jedoch nicht übertragen.

Damit ist Herr B. niemals einem Arbeitsplatz zugeordnet und ggf. von diesem wiederum aus freigestellt worden, der eine Neubewertung seiner Tätigkeit erforderte. Eine Umgruppierung ist damit weder per 01.04.2015 vorgenommen worden, noch handelt es sich bei der "Rückgruppierung" der Antragstellerin im Frühjahr 2018 um einen Eingruppierungsakt.

Vielmehr handelt es sich bei beiden Zuordnungsakten um die Entscheidung, welche Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG im Hinblick auf die Entgeltsicherung auf Basis der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer dem Betriebsratsmitglied geschuldet ist. Dass diese Überlegung die Basis der Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 ab dem 01.04.2015 ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Vermerk vom 18.03.2015.

Die Frage, welche Vergütung nach § 37 Abs. 4 BetrVG geschuldet ist, unterliegt aber nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, da es sich hier nicht um die Einordnung einer Tätigkeit in ein Entgeltschema handelt, sondern vielmehr um die Nachvollziehung der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Betriebsrat im Frühjahr 2015 zu dieser Umgruppierung beteiligt wurde, da es sich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht um eine Umgruppierung iSd § 99 Abs. 1 BetrVG handelte.

Selbst wenn man zugunsten des Herrn B. unterstellt, dass die Antragstellerin verpflichtet gewesen wäre, ihm die Stelle als Leiter KFZ wieder zu übertragen, was sie nicht getan hat, so stünde ihm der Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zu, sondern aufgrund der Benachteiligung wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied nach § 78 S. 3. BetrVG. Auch die Frage, welcher Schadensersatzanspruch dann zusteht, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, da es sich nicht um die Einordnung einer tatsächlichen Tätigkeit oder eines übertragenen Arbeitsplatzes in ein Entgeltschema handelt.

2.Der Widerklageantrag ist zulässig, aber unbegründet. Da die Entscheidung der Antragstellerin, Herrn B. keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 mehr zu zahlen, keine Eingruppierung iSd § 99 Abs.1 BetrVG darstellt, konnte sie nicht zur Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gezwungen werden.

Unabhängig davon mangelte es dem Antragsgegner, soweit man zu seinen Gunsten unterstellt, dass es sich um eine Umgruppierung handelt, an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung, Herrn B. eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 zu zahlen, wurde im Frühjahr 2015 mitbestimmt. Soweit die - hier unterstellt erforderliche - Zustimmung des Betriebsrats zur Rückgruppierung nicht erteilt wird, fällt kollektivrechtlich die Mitbestimmungslage auf den bisherigen Stand zurück. Insoweit bedurfte es - wiederum unterstellt, dass überhaupt eine Eingruppierung vorliegt - zur kollektivrechtlichen Legitimation der Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 keiner erneuten Zustimmung des Betriebsrats. Diese wurde bereits im Jahr 2015 erteilt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 3. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.