ArbG Essen, Urteil vom 27.04.2017 - 1 Ga 16/17
Fundstelle
openJur 2019, 23379
  • Rkr:

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Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 6.353,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Unterlassungsanspruch.

Der am 03.04.1968 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Antragsteller ist seit dem 01.10.2015 als Bürosachbearbeiter bei dem C. befristet bis zum 30.09.2017 angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst West Anwendung. Der Antragsteller ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E 6, Stufe 2. Ausweislich der überreichten Abrechnung Dezember 2016 betrug sein Bruttojahreseinkommen im Kalenderjahr 2016 33.883,21 €. Auf den Arbeitsvertrag, in Kopie als Anlage ASt 1 eingereicht (Bl. 52 ff. d.A.), wird Bezug genommen.

Arbeitsort des Antragstellers ist das B., dem eine G. für ca. 800 Menschen angegliedert ist. Derzeit sind in der Außenstelle ca. 55 Mitarbeiter beschäftigt, 21 aufgrund von befristeten Anstellungsverträgen. Die Antragsgegnerin organisiert das G. in 8 Abteilungen mit jeweils mehreren Organisationseinheiten. Die Außenstelle F. gehört der Abteilung 5 (C.) an. Auf das Organigramm (Anlage ASt 5, Bl. 60 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat unter der Nr. 03/2017 am 28.02.2017 in einem Informationsschreiben (Bl. 62 f. d.A. und Bl. 105 f. in aktualisierter Form, ergänzte Textstellen der Aktualisierung unterstrichen) folgendes mitgeteilt:

"... folgende grundsätzliche Annahmen wurden für die Entfristung im Bereich des mittleren Dienstes (m.D.) und einfachen Dienstes (e.D.) einvernehmlich mit den Gremien festgelegt:

Es wird in folgenden Tranchen entfristet, dabei wird auf das Auslaufen der Arbeitsverträge abgestellt:

30.06.17 bis 30.01.18

31.01.18 bis 29.04.18

30.04.18 bis 30.10.18

31.10.18 bis 31.01.19

Der Entfristungsbeginn für die jeweilige Tranche ist jeweils ca. 1/2 Jahr vor Beginn der ersten auslaufenden Verträge.

Die Aufteilung der möglichen Befristungen erfolgt prozentual auf die einzelnen Tranchen, so dass alle Tranchen annähernd die gleiche Chance zur Entfristung haben.

Formelle Eignungsprüfung (...)

Auswahlentscheidung

?Entfristung durch Bestenauslese: Erstellung eines Votums (ähnlich der Anlassbeurteilung) durch RL oder Vertreter

?Auswahlgespräche finden nicht statt

Dienstortbezogenes Ranking

?Entfristungen werden auf die jeweilige Organisationseinheit (OE) bezogen. Entfristet wird in jeder OE im eD/mD maximal nur insoweit, bis ca. 64 % des jeweiligen rechnerisch festgelegten "Solls" anteilig für Dauerpersonal" erreicht wird.

?Durch eine Entfristung nach Dienstort gibt es keinen Verdrängungseffekt durch ggf. stärkere Bewerber- und Bewerberinnen anderer Standorte. Zur Vorgehensweise bei Umsetzungen siehe Abteilung 1 informiert - Nr. 20/2016

Weitere Festlegungen

?Standorte mit mehreren OE an einem Ort (bzw. < 30 km Entfernung) werden gemeinsam betrachtet

?In OE mit einem zukünftig noch unklaren Personalbedarf sind keine Entfristungen vorgesehen

?(...)

Ziel

?Ziel dieser Vorgehensweise ist es, möglichst in jedem Referat einen soliden Unterbau an Dauerbeschäftigten zu erhalten.

(?)"

Bundesweit ist die Entfristung von 183 Arbeitsverträgen vorgesehen. In der Abteilung 5 sind an 11 Standorten die Entfristung von 22 Stellen geplant, davon 18 in den Organisationseinheiten C., darüber hinaus 2 Stellen in C. und jeweils 1 Stelle in H. und O.. Für F. sind (derzeit) keine Entfristungen beabsichtigt. Bis zum 10.04.2017 sind in der Zentrale des C. die vorgesehen Voten der Vorgesetzten für die erste Tranche der Entfristungen vorzulegen.

Eine Beteiligung des Verfügungsklägers wie auch der übrigen in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiter der Außenstelle F. an dem Bewerbungsverfahren hat die Antragsgegnerin abgelehnt.

Der Verfügungskläger begehrt mit seiner am 07.04.2017 beim Arbeitsgericht F. eingegangenen Antragsschrift die Untersagung der Übernahme von Beschäftigten durch Entfristung von bis zum 30.01.2018 befristeten Arbeitsverträgen in Umsetzung des Auswahlverfahrens entsprechend der Infoport-Info vom 28.02.2017 vor einer Entscheidung in der Hauptsache über einen Anspruch des Klägers, als Bewerber bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt zu werden, hilfsweise der Nichtbesetzung zumindest einer der 183 vorgesehenen Entfristungen..

Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei an dem Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Dass er im Entfristungsverfahren nicht berücksichtigt werde, verletze seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die Grundsätze zum Auswahlverfahren im Rahmen der Stellenbesetzung seien auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes u beachten, auch bei der Frage der Übernahme befristet beschäftigter Kräfte.

Durch ihr Entfristungskonzept habe sich die Antragsgegnerin selbst im Hinblick auf die Auswahlentscheidung auf das Prinzip der Bestenauslese festgelegt. Insofern stehe dem Antragsteller ein Bewerberverfahrensanspruch zu. Durch die Bekanntmachung vom 28.02.2017 an die Beschäftigten habe die Antragsgegnerin Verfahren und Regeln festgelegt.

Die selbst festgelegten Regeln verletze die Antragsgegnerin, wenn sie einzelne Organisationseinheiten von dem Auswahlverfahren gänzlich ausnehme. Der bisherige örtliche Einsatz stelle kein Auswahlkriterium im Rahmen der Bestenauslese dar.

Der Antragsteller habe auch gute Aussichten, aufgrund seiner bisherigen Leistungen zu dem Auswahlkreis der zu Entfristeten zu gehören. Insoweit verweist er auf die Expertise seines Vorgesetzten zu den bisherigen Leistungen (Anlage ASt4), auf ein sehr gutes Zwischenzeugnis vom 09.03.2017 (Anlage ASt 10), die Zahlung einer Leistungsprämie wegen vorbildlicher Leistungen 2016 (Anlage ASt 11) sowie seinen Lebenslauf (Anlage ASt 3) und Berufsausbildung.

Zur Glaubhaftmachung verweist er darüber hinaus auf eine von ihm erstellte Eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt.

Wegen der Dringlichkeit der Entscheidung verweist der Antragsteller zudem auf die anstehende zeitnahe Entscheidung über die Entfristungen der 1. Tranche und die noch im Monat April 2017 einzureichenden Vorgesetztenvoten. Für eine erneute Auswahlentscheidung sei kein Raum mehr, wenn die festgelegten Entfristungskontingente ausgeschöpft seien.

Mit am 26.04.2017 eingegangenen Schriftsatz trägt der Antragsteller unter Änderung der Anträge ergänzend vor:

Die Antragsgegnerin habe sich im Hinblick auf die Bestenauslese bei den anstehenden Entfristungen gebunden. Die örtliche Beschränkung sei kein sachlicher Grund, der zu einer Einschränkung dieses Grundsatzes führen könne. Die Annahme von Gefälligkeitsvoten sei eine reine Mutmaßung. Darüber hinaus sei in Dortmund in rund 20 km Entfernung eine Entfristung vorgesehen, so dass diese entsprechend der Infoport-Veröffentlichung wegen des Standortes C. gemeinsam zu betrachten seien.

Der Antrag sei nunmehr bestimmt. Im Rahmen einer öffentlichrechtlicher Bewerberauswahlverfahren sei anerkannt, dass sich der betroffene Bewerber als Antragsteller dazu entschließen könne, sämtliche zu besetzenden Stellen zu blockieren. Die Bewerbung auf einen bestimmten Standort sei als Weniger im Antrag enthalten.

Der Verfügungsgrund ergebe sich zumindest für den Hilfsantrag, da dem Kläger der Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe. Die Stellenbesetzung könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die Antragsgegnerin habe die Entfristung auf 64 % beschränkt.

Der Antragsteller beantragt zuletzt:

1.Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Auswahlverfahren zur Umsetzung der Entfristung von Tarifbeschäftigten (infoport-Info vom 28.02.2017 - Abteilung 1 informiert-Nr. 0317 -) innerhalb der ersten Tranche (Verträge mit Beendigungstermin zwischen dem 30.06.2017 und 31.01.2018) andere Beschäftigte des mittleren Dienstes als den Antragsteller in unbefristete Anstellungsverhältnisse zu übernehmen, bis im Hauptsacheverfahren über die Berücksichtigung des Antragstellers als Kandidat im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden ist.

2.(hilfsweise) Der Antragsgegnerin aufzugeben, im Auswahlverfahren zur Umsetzung der Entfristung von Tarifbeschäftigten (infoport-Info vom 28.02.2017 - Abteilung 1 informiert-Nr. 0317 -) innerhalb der ersten Tranche (Verträge mit Beendigungstermin zwischen dem 30.06.2017 und 31.01.2018) bei mindestens einer der insgesamt 183 bestehenden Entfristungsmöglichkeiten des mittleren Dienstes, keinen anderen Beschäftigten als den Antragsteller in unbefristete Anstellungsverhältnisse zu übernehmen, bis im Hauptsacheverfahren über die Berücksichtigung des Antragstellers als Kandidat im Auswahlverfahren rechtskräftig entschieden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Anträge seien zurückzuweisen, da die Antragsgegnerin nicht verpflichtet sei, Bewerber für Entfristungen anderer Organisationseinheiten zu berücksichtigen.

Vor dem Hintergrund der unklaren Entwicklung der B. habe die Antragsgegnerin beschlossen, im Bereich des mittleren Dienstes Verträge bis zu einer dienstortbezogenen Stellenauslastung von ca. 64 % zu entfristen. Die Entfristung erfolge - dienstortbezogen - in Tranchen.

In Organisationseinheiten mit zukünftig noch unklarem Personalbedarf erfolgten keine Entfristungen. Hierzu gehöre auch die Außenstelle F., in welcher der Verfügungskläger eingesetzt sei. Soweit keine Entfristungsmöglichkeiten bestünden, finde auch keine Bestenauslese statt.

Die dienstortbezogene Schaffung bzw. Betrachtung von Entfristungsmöglichkeiten, der zu einem Ausschluss der dort beschäftigten Mitarbeiter für eine Bewerbung zur Entfristung für andere Standorte führe, sei rechtmäßig. Die Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG bestimme nicht den Bezugspunkt. Die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten liege in der Entscheidungshoheit des Dienstherrn.

Darüber hinaus führe die Beschränkung auf den Dienstort zu einer besseren Vergleichbarkeit der Voten der Vorgesetzten. Ein Verdrängungseffekt durch ggfls. stärkere Bewerber anderer Standorte erfolge nicht.

Der Antrag des Antragstellers sei unbestimmt, da er weder eine Organisationseinheit benenne noch die von ihm beanspruchten Dienst. Der Unterlassungsanspruch im Hinblick auf jedwede Entfristung sei jedenfalls nicht gerechtfertigt. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag bestehe nicht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

I.

Der im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Gem. §§ 935 ff ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG ist eine einstweilige Verfügung nur dann begründet, wenn eine Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen des Antragstellers in dem Prozess über die Hauptsache besteht (Verfügungsanspruch) sowie die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint; entsprechendes gilt in Bezug auf den Streitgegenstand, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eine Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Verfügungsgrund).

Vorliegend fehlt es an einem Verfügungsanspruch: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung als Kandidat im Auswahlverfahren zur Umsetzung der Entfristung von Tarifbeschäftigten des mittleren Dienstes entsprechend der Infoport-Info vom 28.02.2017 - Nr. 03/2017 innerhalb der ersten Tranche. Mangels bestehenden Anspruchs auf Berücksichtigung im Auswahlverfahren besteht auch kein Anspruch auf Unterlassung der Entfristung anderer Arbeitsverhältnisse. Auf die Frage der Dringlichkeit der Entscheidung kommt es daher nicht an.

2.

Gem. Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, wobei öffentliche Ämter in diesem Sinne auch solche Stellen sind, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - beck.online). Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine freie Stelle. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet zu einer mehrfachen Vergabe des Amtes. Ist die mit dem Amt verbundene Stelle verbindlich anderweitig vergeben, ist der subjektive Anspruch des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG erschöpft (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR 751/00 -; BAG vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 - beck.online). Der Bewerber kann sich deshalb gegen die endgültige Stellenbesetzung mit der sog. Konkurrentenschutzklage wenden und bis zur Entscheidung in der Hauptsache über den Erfolg seiner Bewerbung die Stellenbesetzung untersagen lassen.

Die Bindung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG sind grundsätzlich auch bei der Entscheidung über Entfristungen zu beachten (BAG vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 -beck.online). Dabei kann der öffentliche Arbeitgeber sein Ermessen zwecks Sicherstellung der sachgemäßen Auswahl sowie einheitlicher und gleichmäßiger Behandlung der Bewerber näher binden. Der Bewerber hat dann einen Anspruch darauf, innerhalb einer so gesteuerten Einstellungs- bzw. im vorliegenden Fall Entfristungspraxis gleichmäßig nach der Bestenauslese berücksichtigt zu werden (BAG vom 19.02.2003 - 7 AZR 67/02 - beck.online).

Die Auswahl entsprechend der Bestenauslese erfolgt jedoch nur hinsichtlich der bestehenden freien Stellen. Denn der Dienstherr entscheidet über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung, d.h. das Anforderungsprofil der Stellen nach seinen organisatorischen Möglichkeiten und Bedürfnissen. Es liegt deshalb in seinem organisatorischen Ermessen, ob und wie er Arbeitsplätze einrichten und zuschneiden und welche Anforderungen er der Bewerberauswahl zugrunde legen will (vgl. BAG vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 - beck.online). Die Festlegung des Anforderungsprofils muss jedoch bezogen auf die Anforderung der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG vom 07.04.2011 - 8 AZR 679/09 - a.a.O.).

3.

Entsprechend dieser Grundsätze besteht kein Anspruch des Verfügungsklägers auf Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren entsprechend der beabsichtigten Entfristung von Arbeitsverhältnissen des mittleren Dienstes gemäß der Infoport-Post Nr. 03/2017. Denn die zu entfristenden freien Stellen sind nach dieser Mitteilung auf die jeweiligen Organisationseinheiten bezogen; "freie Stellen" bestehen nur in den Organisationseinheiten mit gesicherten Personalbedarf. Der Verfügungskläger ist nicht in einer solchen Organisationseinheit beschäftigt. Die Entscheidung der Verfügungsbeklagten, die in einer Organisationseinheit befristet Beschäftigten als die Gruppe zu betrachten, innerhalb derer unter Berücksichtigung der Bestenauslese die Entscheidung über die Übernahme in unbefristete Stellen in dieser Organisationseinheit getroffen wird, ist nicht ermessensfehlerhaft.

a) Voraussetzung zur Berücksichtigung der Bewerbung des Verfügungsklägers und Anwendung der Grundsätze gem. Art. 33 Abs. 2 GG ist, dass die begehrte Stelle von dem Verfügungsbeklagten besetzt werden könnte. Hierbei ist nicht allein die formelle Eignung des Verfügungsbeklagten ausschlaggebend. Gerade im Bereich der Entfristungen kann die Verfügungsbeklagte als Dienstherrin die Auswahl auf bestimmte Gruppen von (noch befristet) Beschäftigten begrenzen, soweit die Gruppenbildung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Denn nicht jede zur Entfristung anstehende Stelle bei der Arbeitgeberin muss "unternehmensweit" - vorliegend damit bundesweit - ausgeschrieben werden. Dass eine solche Gruppenbildung möglich sein muss, stellt letztendlich der Verfügungskläger auch nicht in Frage, da die von der Arbeitgeberin gebildeten Tranchen gleichfalls eine solche Beschränkung darstellen. Auch die Entscheidung, die (eigentlich) freien Stellen durch bereits befristet Beschäftigte und nicht durch externe Bewerber zu besetzen, ist letztendlich eine hinzunehmende Entscheidung der Dienstherrin über die Anforderung der Bewerber.

Die Verfügungsbeklagte hat die Entscheidung getroffen, dass ein Anteil von ca. 64 % des "Solls" einer Organisationseinheit Dauerpersonal sein soll, d.h. unbefristet beschäftigt. Voraussetzung für eine zur Entfristung anstehenden "freie Stelle" ist die gesicherte Personalplanung. Auf dieser Grundlage bestehen in einzelnen Organisationseinheiten der Abteilung 5 und anderer Abteilungen freie Stellen, die nicht extern, sondern durch Entfristungen besetzt werden sollen. Die weitere Entscheidung der Verfügungsbeklagten, diese Stellen innerhalb der Gruppe der bereits in der Organisationseinheit (befristet) Beschäftigten zu vergeben, ist nicht rechtsmissbräuchlich und auch nicht ermessenfehlerhaft. Die Voraussetzung, dass der Mitarbeiter bereits in der Organisationseinheit tätig war, die Abläufe und Mitarbeiter kennt und eingearbeitet ist, stellt sogar ein auch gem. Art. 33 Abs. 2 GG zu beachtendes Kriterium dar. Darüber hinaus ist es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Arbeitgeberin mit der Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeiten auf die Organisationseinheit, in der die Stelle entfristet wird, das Bewerbungsverfahren objektivieren und beschleunigen will. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers geht es nicht um eine nur räumliche Begrenzung der Bewerbungsmöglichkeit, sondern um die Schaffung von Voraussetzungen, die der künftige Stelleninhaber erfüllen muss, nämlich die vorherige Beschäftigung in der Organisationseinheit. Die Bestenauslese entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG findet dann erst innerhalb dieser von der Antragsgegnerin bestimmten Voraussetzung (befristet Beschäftigter innerhalb der Organisationseinheit) statt.

b) Eine freie zur Entfristung anstehende Stelle in der Organisationseinheit F., in welcher der Verfügungskläger beschäftigt ist, besteht unstreitig nicht. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Außenstelle C., in der eine Entfristung ansteht, weniger als 30 km von der Außenstelle F. entfernt ist. Ausweislich des von dem Verfügungskläger überreichten Organigramms handelt es sich bei den beiden Außenstellen nicht Organisationseinheiten, die einem Standort zugehörig sind. Vielmehr sind beides eigene Referate, d.h. eigene Standorte. Eine gemeinsame Betrachtung von Organisationseinheiten erfolgt jedoch nur dann, wenn sie zu einem Standort gehören.

c) Da ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung einer Bewerbung auf die in anderen Organisationseinheiten in der ersten Tranche anstehenden Entfristungen nicht besteht, war nicht entscheidungserheblich, ob der vom Kläger begehrte Anspruch auf Unterlassung sämtlicher Entfristungen im Bundesgebiet ohne Benennung einer konkreten freien Stelle überhaupt gerechtfertigt gewesen wäre.

II.

Mangels Anspruchs auf Berücksichtigung seiner Bewerbung im Rahmen anstehender Entfristungen der ersten Tranche entsprechend der Infoport-Info vom 28.02.2017 Nr. 03/2017 war auch der Hilfsantrag zurückzuweisen: Ein Anspruch bei mindestens einer Entfristungsmöglichkeit des mittleren Dienstes keinen anderen als den Antragsteller in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, bis im Hauptsacheverfahren über seinen Anspruch auf Berücksichtigung im Bewerberverfahren rechtskräftig entschieden worden ist, besteht nicht.

Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertentscheidung erging entsprechend § 42 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Entscheidung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Klägers in einem Kalendervierteljahr.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

-Sell -

Richterin am Arbeitsgericht

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